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Document 32022D1014

Beschluss (EU) 2022/1014 des Rates vom 17. Juni 2022 über den im Namen der Europäischen Union gegenüber dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland in Bezug auf den nach Artikel 540 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits festzulegenden Zeitpunkt, ab dem personenbezogene Daten betreffend DNA-Profile und daktyloskopische Daten gemäß den Artikeln 530, 531, 534 und 536 jenes Abkommens von den Mitgliedstaaten an das Vereinigte Königreich übermittelt werden dürfen, zu vertretenden Standpunkt

ST/9539/2022/INIT

ABl. L 170 vom 28.6.2022, p. 68–71 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/1014/oj

28.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/68


BESCHLUSS (EU) 2022/1014 DES RATES

vom 17. Juni 2022

über den im Namen der Europäischen Union gegenüber dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland in Bezug auf den nach Artikel 540 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits festzulegenden Zeitpunkt, ab dem personenbezogene Daten betreffend DNA-Profile und daktyloskopische Daten gemäß den Artikeln 530, 531, 534 und 536 jenes Abkommens von den Mitgliedstaaten an das Vereinigte Königreich übermittelt werden dürfen, zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2021/689 des Rates vom 29. April 2021 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (1),

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (2) (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) sieht eine gegenseitige Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten einerseits und dem Vereinigten Königreich andererseits beim automatisierten Abgleich von DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten und Fahrzeugregisterdaten vor. Als Voraussetzung für eine solche Zusammenarbeit muss das Vereinigte Königreich zunächst die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen ergreifen und einer Bewertung durch die Union unterzogen werden.

(2)

Die Union hat auf der Grundlage eines Gesamtbewertungsberichts, in dem die Ergebnisse eines einschlägigen Fragebogens, eines Bewertungsbesuchs und gegebenenfalls eines Testlaufs zusammengefasst sind, den Zeitpunkt bzw. die Zeitpunkte festzulegen, ab dem bzw. denen die Mitgliedstaaten derartige Daten nach Maßgabe des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit an das Vereinigte Königreich übermitteln dürfen.

(3)

Das Vereinigte Königreich musste auch einer Bewertung hinsichtlich des Abrufs und des Abgleichs von DNA-Profilen und daktyloskopischen Daten unterzogen werden, für die die Schnittstellen mit dem Vereinigten Königreich bereits im Einklang mit dem Prüm-Besitzstand der Union, wie in den Beschlüssen des Rates 2008/615/JI (3) und 2008/616/JI (4) niedergelegt, geschaffen wurden.

(4)

Mit dem Beschluss 2008/615/JI wurden die wesentlichen Elemente des Vertrags vom 27. Mai 2005 zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt. Der Beschluss 2008/616/JI des Rates dient der Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI des Rates und enthält die erforderlichen verwaltungsmäßigen und technischen Bestimmungen für die Umsetzung des Beschlusses 2008/615/JI, insbesondere für den automatisierten Austausch von DNA-Daten, daktyloskopischen Daten und Fahrzeugregisterdaten. Diese Beschlüsse bilden den Prüm-Besitzstand und sind im Einklang mit den Verträgen und diesen Beschlüssen verbindlich.

(5)

Nach Artikel 527 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit besteht das Ziel dessen Teil Drei (Zusammenarbeit im Bereich der Polizei und Justiz in strafrechtlichen Angelegenheiten) Titel II darin, eine gegenseitige Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden des Vereinigten Königreichs einerseits und der Mitgliedstaaten andererseits bei der automatisierten Übermittlung von DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten und bestimmten nationalen Fahrzeugregisterdaten aufzubauen.

(6)

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission mit Schreiben vom 23. Juli 2021 über den Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit mitgeteilt, dass es den in Teil Drei Titel II des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit verankerten Pflichten in Bezug auf DNA-Profile und daktyloskopische Daten nachgekommen ist. Das Vereinigte Königreich hat zudem die in Anhang 39 Kapitel 0 Artikel 22 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit vorgesehenen Erklärungen und Benennungen abgegeben bzw. vorgenommen und seine Bereitschaft erklärt, sich einer Bewertung des Datenaustausches zwischen dem Vereinigten Königreich und den Mitgliedstaaten über DNA-Profile und daktyloskopische Daten zu unterziehen.

(7)

Am 14. Oktober 2021 hat die Kommission hat dem Vereinigten Königreich Fragebögen zum automatisierten Austausch von DNA-Profilen bzw. von daktyloskopischen Daten übermittelt. Am 8. November 2021 hat das Vereinigte Königreich der Kommission seine Antworten zu diesen Fragebögen übermittelt. Am 11. November 2021 wurden diese Antworten dem Bewertungsteam sowie den Ratsgruppen „Informationsaustausch im JI-Bereich“ und „Vereinigtes Königreich“ übermittelt.

(8)

Am 9. November 2021 hat der Rat in Übereinstimmung mit Anhang 39 Kapitel 4 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit beschlossen, dass für DNA-Profile und daktyloskopische Daten kein Testlauf erforderlich ist.

(9)

Am 24. und 25. November 2021 wurde das Vereinigte Königreich einer Bewertung hinsichtlich des Abrufs und des Abgleichs von DNA-Profilen und daktyloskopischen Daten unterzogen. Der Bewertungsbericht zu den DNA-Profilen kam auf der Grundlage der Ergebnisse der Ex-ante-Bewertung zu dem Schluss, dass die Implementierung des automatisierten Abgleichs von DNA-Profilen und der damit verbundene Informationsfluss sowohl aus rechtlicher als auch aus technischer Sicht im Vereinigten Königreich als erfolgreich abgeschlossen angesehen werden kann. Der Bewertungsbericht zu den daktyloskopischen Daten kam auf der Grundlage der Ergebnisse der Ex-ante-Bewertung zu dem Schluss, dass die Implementierung der automatisierten Anwendung für daktyloskopische Daten und der damit verbundene automatisierte Informationsfluss daktyloskopischer Daten sowohl aus rechtlicher als auch aus technischer Sicht im Vereinigten Königreich als erfolgreich abgeschlossen angesehen werden kann.

(10)

Die Bewertungsberichte, in denen die Ergebnisse der Fragebögen und des Bewertungsbesuchs zusammengefasst sind, sind dem Rat gemäß Anhang 39 Kapitel 4 Artikel 5 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit am 17. März 2022 vorgelegt worden.

(11)

Da das Vereinigte Königreich die in Artikel 539 und Anhang 39 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit festgelegten Bedingungen erfüllt hat, sollte die Union gemäß Artikel 540 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit den Zeitpunkt bzw. die Zeitpunkte festlegen, ab dem bzw. denen die Mitgliedstaaten personenbezogene Daten betreffend DNA-Profile und daktyloskopische Daten gemäß den Artikeln 530, 531, 534 und 536 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit an das Vereinigte Königreich übermitteln dürfen. Die Union sollte diesen Standpunkt dem Vereinigten Königreich im Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit notifizieren. Unter diesen Umständen ist es daher zweckmäßig, den im Namen der Union gegenüber dem Vereinigten Königreich in Bezug auf die Festlegung dieses Zeitpunkts zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

(12)

Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit ist aufgrund des Beschlusses (EU) 2021/689, der sich auf Artikel 217 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union als materielle Rechtsgrundlage stützt, für alle Mitgliedstaaten verbindlich.

(13)

Dänemark und Irland sind aufgrund des Beschlusses (EU) 2021/689 durch Artikel 540 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit gebunden und beteiligen sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union gegenüber dem Vereinigten Königreich in Bezug auf die Festlegung des Zeitpunkts, ab dem bzw. denen die Mitgliedstaaten personenbezogene Daten betreffend DNA-Profile und daktyloskopische Daten gemäß den Artikeln 530, 531, 534 und 536 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit an das Vereinigte Königreich übermitteln dürfen, zu vertreten ist, ist in der diesem Beschluss beiliegenden einseitigen Erklärung der Union festgelegt.

Artikel 2

Der in Artikel 1 genannte Standpunkt der Union wird dem Vereinigten Königreich im Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit notifiziert.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 17. Juni 2022

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. LE MAIRE


(1)  ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 2.

(2)  ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.

(3)  Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1).

(4)  Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).


ANHANG

ERKLÄRUNG DER UNION NACH ARTIKEL 540 ABSATZ 2 IN DEM MIT ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE R DES ABKOMMENS ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROßBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS EINGESETZTEN SONDERAUSSCHUSS ZU DEM ZEITPUNKT, AB DEM DIE MITGLIEDSTAATEN PERSONENBEZOGENE DATEN BETREFFEND DNA-PROFILE UND DAKTYLOSKOPISCHE DATEN GEMÄß DEN ARTIKELN 530, 531, 534 UND 536 DES HANDELS- UND KOOPERATIONSABKOMMENS AN DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH ÜBERMITTELN DÜRFEN

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION

Die Mitgliedstaaten können ab dem 30. Juni 2022 personenbezogene Daten betreffend DNA-Profile und daktyloskopische Daten gemäß den Artikeln 530, 531, 534 und 536 des Handels- und Kooperationsabkommens an das Vereinigte Königreich übermitteln.


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