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Dokument 32022D0197

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/197 der Kommission vom 17. Januar 2022 zur Bestimmung eines gemeinsamen Stoffes zur steuerlichen Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 74)

C/2022/74

ABl. L 31 vom 14.2.2022, s. 52–55 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Právní stav dokumentu platné

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/197/oj

14.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/52


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/197 DER KOMMISSION

vom 17. Januar 2022

zur Bestimmung eines gemeinsamen Stoffes zur steuerlichen Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 74)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 95/60/EG des Rates vom 27. November 1995 über die steuerliche Kennzeichnung von Gasöl und Kerosin (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und insbesondere Steuerhinterziehung zu vermeiden, wurde mit der Richtlinie 95/60/EG ein gemeinsames System zur Kennzeichnung von Gasölen des Codes 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur (KN) und von Kerosin des KN-Codes 2710 00 55 eingeführt, die unter Befreiung von der Verbrauchsteuer oder zu einem ermäßigten Verbrauchsteuersatz in den verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden. Der KN-Code 2710 00 69 wurde unterteilt in 2710 19 43, 2710 19 46, 2710 19 47, 2710 19 48, 2710 20 11, 2710 20 16 und 2710 20 19, um dem Schwefelgehalt von Gasölen und dem Anteil an Biodiesel in Gasölen Rechnung zu tragen; an die Stelle des KN-Codes 2710 00 55 trat der KN-Code 2710 19 25. (2)

(2)

Im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/74 der Kommission (3) wurde gemäß der Richtlinie 95/60/EG Solvent Yellow 124, das die wissenschaftliche Bezeichnung N-Ethyl-N-[2-(1-Isobutoxyethoxy)ethyl]-4-(phenylazo)anilin trägt und im Durchführungsbeschluss 2011/544/EU der Kommission (4) festgelegt worden war, als gemeinsamer Stoff zur steuerlichen Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin, die nicht zum vollen, für diese als Kraftstoff verwendeten Energieerzeugnisse geltenden Satz versteuert wurden, bestätigt.

(3)

Gemäß Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/74 ist der Beschluss spätestens bis zum 31. Dezember 2021 zu überprüfen, und zwar unter Berücksichtigung der technischen Entwicklungen im Bereich der Kennzeichnungsstoffe und der Notwendigkeit, die missbräuchliche Verwendung von Energieerzeugnissen zu verhindern, die von der Steuer befreit sind oder ermäßigten Verbrauchsteuersätzen unterliegen.

(4)

Im Zuge dieser Überprüfung veröffentlichte die Kommission im Jahr 2015 eine Aufforderung zur Interessenbekundung betreffend die Vorstellung von Produkten, die sich als Marker in Gasölen und Kerosin eignen. (5) Die Kommission wollte einen Kennzeichnungsstoff ermitteln, der im Hinblick auf eine Reihe vorab festgelegter Kriterien bessere Leistungen erbringt als der derzeit verwendete Stoff. Für alle infrage kommenden Marker verlangte und erhielt die Kommission von den Lieferanten den Höchstverkaufspreis für die Marker und deren jährliche Indexierungsmethoden.

(5)

Die von den Lieferanten vorgeschlagenen Marker wurden mit Unterstützung der Gemeinsamen Forschungsstelle eingehend technisch untersucht, um deren Widerstandsfähigkeit gegenüber den gängigsten illegalen Entfernungstechniken zu überprüfen. Bei der Analyse (6) wurde das Produkt mit der Handelsbezeichnung ACCUTRACE™ PLUS, das Butoxybenzol enthält, als bevorzugter Marker ermittelt.

(6)

Im Rahmen einer Überprüfung der Richtlinie 95/60/EG im Jahr 2019 (7) wurde in der Bewertung der Kommission der Nutzen gemeinsamer Vorschriften für die Kennzeichnung von Kraftstoffen, die ermäßigten Verbrauchsteuersätzen unterliegen, bestätigt, jedoch wurde auch aufgezeigt, welche Schwachstellen Solvent Yellow 124 angesichts seiner mangelnden Widerstandsfähigkeit gegenüber gängigen Entfernungsverfahren aufweist. Die Bewertung bestätigte, dass Solvent Yellow 124 durch einen robusteren Kennzeichnungsstoff ersetzt werden muss, der nicht entfernt werden kann.

(7)

Diese Erkenntnisse wurden von der Arbeitsgruppe „Zusammenarbeit im Zollwesen“ des Rates (8) bestätigt, die feststellte, dass durch Kraftstofffälschung aufgrund der Verwendung von Chemikalien wie Schwefelsäure, Chlorsäure und Bleicherde sowie der illegalen Entsorgung von Abfallprodukten und Ölschlamm in der Natur, auf landwirtschaftlichen Flächen oder öffentlichen Straßen zudem schwerwiegende Umweltverschmutzungen entstanden sind.

(8)

Daher sollte ACCUTRACE™ PLUS anstelle von Solvent Yellow 124 als gemeinsamer Stoff zur steuerlichen Kennzeichnung im Sinne der Richtlinie 95/60/EG unter den Bedingungen der genannten Richtlinie festgelegt werden. Der Gehalt des Kennzeichnungsstoffs sollte in einem harmonisierten Bereich festgelegt werden, um die Umsetzung und Kontrolle der Einhaltung in der gesamten Union zu erleichtern.

(9)

Im Interesse einer reibungslosen Einführung des neuen Markers und um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, vorhandene Bestände des derzeitigen Kennzeichnungsstoffs Solvent Yellow 124 zu erschöpfen, sollte eine Übergangszeit von 24 Monaten eingeräumt werden. Während dieser Übergangszeit sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, entweder Solvent Yellow 124 oder ACCUTRACE™ PLUS als gemeinsamen Stoff zur steuerlichen Kennzeichnung im Sinne der Richtlinie 95/60/EG zu verwenden.

(10)

Wenngleich ACCUTRACE™ PLUS in der Union patentgeschützt ist, sollte gegebenenfalls seine Verfügbarkeit durch Lizenzvereinbarungen gesichert werden.

(11)

Dieser Beschluss entbindet kein Unternehmen von seinen Pflichten gemäß Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

(12)

Im Hinblick auf die Möglichkeiten, die künftige wissenschaftliche Entwicklungen eröffnen könnten, sollte festgelegt werden, wann dieser Beschluss zu überprüfen ist.

(13)

Sollte sich herausstellen, dass von ACCUTRACE™ PLUS ein Steuerhinterziehungsrisiko oder Gesundheits- und Umweltgefahren ausgehen, sollte dieser Beschluss schon vor Ablauf einer solchen Frist überprüft werden.

(14)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/74 sollte daher aufgehoben werden.

(15)

Die im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der gemäß der Richtlinie 95/60/EG anzuwendende gemeinsame Stoff zur steuerlichen Kennzeichnung aller Gasöle der KN-Codes 2710 19 43, 2710 19 46, 2710 19 47, 2710 19 48, 2710 20 11, 2710 20 16 und 2710 20 19 sowie von Kerosin des KN-Codes 2710 19 25 ist ACCUTRACE™ PLUS, der im Anhang zu diesem Beschluss näher bezeichnet ist.

Die Mitgliedstaaten schreiben einen Gehalt an ACCUTRACE™ PLUS von mindestens 12,5 Milligramm und höchstens 18,75 Milligramm pro Liter Energieerzeugnis vor. Dies entspricht einem Gehalt von mindestens 9,5 Milligramm Butoxybenzol und höchstens 14,25 Milligramm Butoxybenzol pro Liter Energieerzeugnis.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten dürfen während einer Übergangszeit bis zum 18. Januar 2024 entweder Solvent Yellow 124 oder ACCUTRACE™ PLUS als gemeinsamen Stoff zur steuerlichen Kennzeichnung im Sinne der Richtlinie 95/60/EG verwenden. Verwenden die Mitgliedstaaten Solvent Yellow 124 als gemeinsamen Stoff zur steuerlichen Kennzeichnung während dieser Übergangszeit, so schreiben sie einen Gehalt an Solvent Yellow 124 von mindestens 6 mg und höchstens 9 mg pro Liter Energieerzeugnis vor.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird spätestens bis zum 31. Dezember 2028 überprüft, wobei den technischen Entwicklungen im Bereich der Kennzeichnungsstoffe Rechnung zu tragen ist sowie der Notwendigkeit, die missbräuchliche Verwendung von Energieerzeugnissen zu verhindern, die von der Steuer befreit sind oder ermäßigten Verbrauchsteuersätzen unterliegen.

Sollte festgestellt werden, dass ACCUTRACE™ PLUS zu Steuerhinterziehung führt oder Gesundheits- oder Umweltschäden verursacht, wird eine frühere Überprüfung durchgeführt.

Artikel 4

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/74 wird aufgehoben.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Januar 2022

Für die Kommission

Paolo GENTILONI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 46.

(2)  Die Codes der Kombinierten Nomenklatur sind diejenigen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1577 der Kommission vom 21. September 2020 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 361 vom 30.10.2020, S. 1) festgelegt wurden.

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/74 der Kommission vom 25. November 2016 zur Bestimmung eines gemeinsamen Stoffes zur steuerlichen Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin (ABl. L 10 vom 14.1.2017, S. 7).

(4)  Durchführungsbeschluss 2011/544/EU der Kommission vom 16. September 2011 zur Bestimmung eines gemeinsamen Stoffes zur steuerlichen Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin (ABl. L 241 vom 17.9.2011, S. 31).

(5)   ABl. C 299 vom 11.9.2015, S. 28.

(6)  https://publications.jrc.ec.europa.eu/repository/handle/JRC107206

(7)  https://ec.europa.eu/taxation_customs/sites/taxation/files/fiscal-marking-report-2019.pdf

(8)  https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-6595-2020-INIT/en/pdf

Siehe Abschlussbericht zu Maßnahme 9.1.2.1 — „Smuggling and illegal handling of mineral oils: Laundering (the removal of fiscal marker)“.


ANHANG

1.   

Handelsbezeichnung: ACCUTRACE™ PLUS

2.   

Identifizierung nach dem Colour Index: farblos

3.   

Wissenschaftlicher Name: Butoxybenzol (CAS-Nummer 1126-79-0)


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