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Document 32021R2083

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2083 der Kommission vom 26. November 2021 zur Aussetzung der mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2018/886 und (EU) 2020/502 eingeführten handelspolitischen Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

C/2021/8479

ABl. L 426 vom 29.11.2021, p. 41–44 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/2083/oj

29.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 426/41


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2083 DER KOMMISSION

vom 26. November 2021

zur Aussetzung der mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2018/886 und (EU) 2020/502 eingeführten handelspolitischen Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 20. Juni 2018 nahm die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2018/886 (2) über bestimmte handelspolitische Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika an, in der die Anwendung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren einer Reihe von Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten in die Union vorgesehen ist, die sich wie folgt gestaltet:

a)

In der ersten Stufe traten die zusätzlichen Wertzölle in Höhe von 10 % beziehungsweise 25 % auf die Einfuhren der in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Waren, wie in Anhang I der genannten Verordnung festgelegt, am 21. Juni 2018 in Kraft und sollten solange angewandt werden, bis die Vereinigten Staaten die Anwendung ihrer Schutzmaßnahmen gegenüber Waren aus der Union einstellen;

b)

in der zweiten Stufe war die Anwendung der weiteren zusätzlichen Wertzölle in Höhe von 10 %, 25 %, 35 % beziehungsweise 50 % auf die Einfuhren der in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführten Waren, wie in Anhang II der genannten Verordnung festgelegt, ab dem 1. Juni 2021 vorgesehen oder — sofern ein solcher Fall früher eintritt — ab dem Zeitpunkt, zu dem das WTO-Streitbeilegungsgremium eine Entscheidung erlässt oder ihm eine Entscheidung notifiziert wird, in der festgestellt wird, dass die Schutzmaßnahmen der Vereinigten Staaten nicht mit den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) vereinbar sind, und bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Vereinigten Staaten die Anwendung ihrer Schutzmaßnahmen gegenüber Waren aus der Union einstellen.

(2)

Am 7. April 2020 nahm die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2020/502 (3) an, in der die Anwendung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten in die Union vorgesehen ist, die sich wie folgt gestaltet:

a)

In der ersten Stufe traten die zusätzlichen Wertzölle in Höhe von 20 % beziehungsweise 7 % auf die Einfuhren der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung aufgeführten Waren am 8. Mai 2020 in Kraft und sollten solange angewandt werden, bis die Vereinigten Staaten die Anwendung ihrer Schutzmaßnahmen gegenüber Waren aus der Union einstellen;

b)

in der zweiten Stufe sollte ein weiterer zusätzlicher Wertzoll in Höhe von 4,4 % auf die Einfuhren der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung genannte Ware angewandt werden, und zwar ab dem 8. Februar 2023 oder — sofern ein solcher Fall früher eintritt — ab dem Zeitpunkt, an dem das WTO-Streitbeilegungsgremium eine Entscheidung erlässt oder ihm eine Entscheidung notifiziert wird, in der festgestellt wird, dass die Schutzmaßnahmen der Vereinigten Staaten nicht mit den einschlägigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens vereinbar sind, und bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Schutzmaßnahmen der Vereinigten Staaten nicht mehr angewendet werden.

(3)

Im Anschluss an die am 17. Mai 2021 veröffentlichte gemeinsame Erklärung der EU und der USA hat die Kommission am 31. Mai 2021 die Durchführungsverordnung (EU) 2021/866 (4) über handelspolitische Maßnahmen gegenüber bestimmten Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika angenommen, mit der die Anwendung der zusätzlichen Wertzölle auf die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2018/886 aufgeführten Waren bis zum 30. November 2021 ausgesetzt wurde.

(4)

Die Kommission kann im Namen der Union die Durchführungsverordnungen (EU) 2018/886 (5) und (EU) 2020/502 (6) ändern, falls sie dies für angemessen hält, um etwaigen Änderungen der Schutzmaßnahmen der Vereinigten Staaten Rechnung zu tragen.

(5)

Am 31. Oktober 2021 kündigten die Vereinigten Staaten die folgenden Änderungen ihrer jeweiligen Schutzmaßnahmen an, die am 1. Januar 2022 in Kraft treten sollen:

i)

die Vereinigten Staaten „werden den bestehenden Zollsatz von 25 % gegenüber Stahlerzeugnissen aus der EU gemäß Section 232 durch ein Zollkontingent ersetzen“. Das Kontingent basiert auf den bisherigen Einfuhrmengen der betreffenden Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Union;

ii)

die Vereinigten Staaten „werden den bestehenden Zollsatz von 10 % gegenüber Aluminiumerzeugnissen aus der EU gemäß Section 232 durch ein Zollkontingent ersetzen“. Das Kontingent basiert auf den bisherigen Einfuhrmengen der betreffenden Aluminiumerzeugnisse mit Ursprung in der Union;

iii)

die Vereinigten Staaten „werden die Anwendung der für das US-Steuerjahr 2021 gewährten und in Anspruch genommenen Ausnahmen für aus der EU eingeführte Stahlerzeugnisse um einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren verlängern, ohne dass ein neuer Antrag gestellt werden muss, d. h. bis zum 31. Dezember 2023“;

iv)

die Vereinigten Staaten werden keine Zölle nach Section 232 auf Einfuhren von derivativen Stahl- und Aluminiumerzeugnissen aus der Union erheben.

(6)

Dementsprechend sollte die Union die Anwendung der zusätzlichen Wertzölle, die mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2018/886 und (EU) 2020/502 eingeführt wurden, für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2023 aussetzen. Die Aussetzung sollte wie folgt gestaltet sein:

i)

Die zusätzlichen Wertzölle für die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/886 aufgeführten Waren sollten ab dem 1. Januar 2022 ausgesetzt werden;

ii)

die zusätzlichen Wertzölle für die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2018/886 aufgeführten Waren, die bis zum 30. November 2021 ausgesetzt sind, sollten ab dem 1. Dezember 2021 weiterhin ausgesetzt werden;

iii)

die zusätzlichen Wertzölle für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b der Durchführungsverordnung (EU) 2020/502 aufgeführten Waren sollten ab dem 1. Januar 2022 ausgesetzt werden;

iv)

der zusätzliche Wertzoll für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2020/502 aufgeführte Ware, der ab dem 8. Februar 2023 angewendet werden soll, sollte ab dem 8. Februar 2023 ausgesetzt werden.

(7)

Diese Aussetzung würde es der Union und den Vereinigten Staaten ermöglichen, ihre laufende Zusammenarbeit erheblich voranzubringen, auch im Hinblick auf die Abschaffung der jeweiligen Zölle. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Anwendung der Ausnahmen von den US-Maßnahmen nur bis zum 31. Dezember 2023 gelten würde. Solche Ausnahmen, die Einführern in den Vereinigten Staaten bei der Einfuhr von Waren aus der Union gewährt werden, verringern die negativen Auswirkungen der Schutzmaßnahmen der Vereinigten Staaten erheblich. Daher wird eine Aussetzung bis zum 31. Dezember 2023 als ausreichender und angemessener Zeitraum angesehen und trägt den Ankündigungen der Vereinigten Staaten vom 31. Oktober 2021 gebührend Rechnung.

(8)

Nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 654/2014 müssen die Maßnahmen der Union im Wesentlichen dem Umfang der von den Schutzmaßnahmen des Drittlands betroffenen Zugeständnisse oder sonstigen Verpflichtungen entsprechen.

(9)

Die Kommission sollte die Aussetzung vor dem Hintergrund neuer Entwicklungen, beispielsweise Entwicklungen, die die Lage der Unionsausfuhren, die weiterhin den Schutzmaßnahmen der Vereinigten Staaten unterliegen, verschlechtern könnten, einschließlich etwaiger Hindernisse für die Ausfuhren der Union, fortlaufend überprüfen. Die Kommission kann die vorliegende Verordnung ändern, um solchen Entwicklungen oder etwaigen Änderungen der Schutzmaßnahmen der Vereinigten Staaten Rechnung zu tragen.

(10)

Die Aussetzung berührt nicht den Standpunkt der Union, dass die Schutzmaßnahmen der Vereinigten Staaten weiterhin mit dem WTO-Übereinkommen unvereinbar sind.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit der Verordnung (EU) 2015/1843 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingesetzten Ausschusses „Handelshemmnisse“ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anwendung zusätzlicher Wertzölle in Höhe von 10 % beziehungsweise 25 % auf die Einfuhren der in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/886 aufgeführten Waren wird vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2023 ausgesetzt.

Die Anwendung zusätzlicher Wertzölle in Höhe von 10 %, 25 %, 35 % beziehungsweise 50 % auf die Einfuhren der in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2018/886 aufgeführten Waren wird vom 1. Dezember 2021 bis zum 31. Dezember 2023 ausgesetzt.

Unbeschadet einer weiteren Aussetzung oder Änderung, einschließlich einer früheren Wiedereinführung, gelten die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/886 vorgesehenen Zölle ab einschließlich 1. Januar 2024.

Artikel 2

Die Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/502 wird bis zum 31. Dezember 2023 wie folgt ausgesetzt:

a)

für die zusätzlichen Wertzölle in Höhe von 20 % und 7 % auf die Einfuhren der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2020/502 genannten Waren ab dem 1. Januar 2022;

b)

für den zusätzlichen Wertzoll in Höhe von 4,4 % auf die Einfuhren der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2020/502 genannten Ware ab dem 8. Februar 2023.

Unbeschadet einer weiteren Aussetzung oder Änderung, einschließlich einer Wiedereinführung, gelten die in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/502 vorgesehenen Zölle ab einschließlich 1. Januar 2024.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 30. November 2021 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. November 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 50. geändert durch die Verordnung (EU) 2015/1843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 (ABl. L 272 vom 16.10.2015, S. 1) und die Verordnung (EU) 2021/167 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 (ABl. L 49 vom 12.2.2021, S. 1).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/886 der Kommission vom 20. Juni 2018 über bestimmte handelspolitische Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/724 (ABl. L 158 vom 21.6.2018, S. 5).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/502 der Kommission vom 6. April 2020 über bestimmte handelspolitische Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 109 vom 7.4.2020, S. 10).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/866 der Kommission vom 28. Mai 2021 zur Aussetzung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/886 eingeführten handelspolitischen Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 190 vom 31.5.2021, S. 94).

(5)  Erwägungsgrund 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/886.

(6)  Erwägungsgrund 19 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/502.

(7)  Verordnung (EU) 2015/1843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 zur Festlegung der Verfahren der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Union nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (ABl. L 272 vom 16.10.2015, S. 1).


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