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Document 32021R1079

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1079 der Kommission vom 24. Juni 2021 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern

C/2021/4473

ABl. L 234 vom 2.7.2021, p. 67–89 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/1079/oj

2.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 234/67


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1079 DER KOMMISSION

vom 24. Juni 2021

mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 6, Artikel 4 Absatz 12, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Verordnung (EU) 2019/880 müssen spezifische Vorschriften für die Einführung eines Einfuhrgenehmigungssystems für bestimmte Kategorien von Kulturgütern festgelegt werden, die in Teil B des Anhangs der genannten Verordnung aufgeführt sind.

(2)

Außerdem müssen Vorschriften für ein System der Erklärungen der Einführer für die in Teil C des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/880 aufgeführten Kategorien festgelegt werden.

(3)

Ferner müssen Vorschriften für unter bestimmten Bedingungen geltende Ausnahmen von den Anforderungen zur Beantragung einer Einfuhrgenehmigung oder zur Vorlage einer Erklärung des Einführers festgelegt werden.

(4)

Die sichere Verwahrung von Kulturgütern, die in einem Drittland der unmittelbaren Gefahr der Zerstörung oder des Verlusts ausgesetzt sind, sollte in Sicherungsorten in der Union erfolgen, um ihre Sicherheit, ihre Erhaltung und ihre sichere Rückgabe, sobald die Situation dies zulässt, zu gewährleisten. Um dafür zu sorgen, dass die zur sicheren Verwahrung anvertrauten Kulturgüter in der Union nicht zweckentfremdet und in Verkehr gebracht werden, sollten die Sicherungsorte von öffentlichen Stellen überwacht oder betrieben werden, und die Kulturgüter sollten sich jederzeit unter ihrer direkten Aufsicht befinden.

(5)

Kulturgüter, die einem Sicherungsort in einem Mitgliedstaat zur sicheren Verwahrung anvertraut werden, sollten in geeignete Zollverfahren übergeführt werden, durch die ihre unbefristete Aufbewahrung gewährleistet wird, und es sollten Vorkehrungen für den Fall getroffen werden, dass die Gefahrensituation in dem Drittland über die absehbare Zukunft hinaus andauern wird. Damit die Öffentlichkeit von der vorübergehenden Anwesenheit dieser Kulturgüter im Gebiet der Union profitieren kann, sollte ihre Ausstellung in Räumlichkeiten, die von derselben Stelle betrieben werden, die den betreffenden Sicherungsort betreibt, vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Drittlands sowie, falls die Waren in ein Zolllager übergeführt wurden, einer vorherigen Bewilligung durch die Zollbehörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) gestattet werden. Die Verbringung der Kulturgüter in Ausstellungsräume sollte nur gestattet werden, wenn ihre Sicherheit und ihre Erhaltung in gutem Zustand gewährleistet werden können.

(6)

Die Ausnahme von der Pflicht zur Beantragung einer Einfuhrgenehmigung oder zur Vorlage einer Erklärung des Einführers bei der Zollbehörde im Falle einer vorübergehenden Verwendung von Kulturgütern zu Zwecken der Bildung, der Wissenschaft, der Konservierung, der Restaurierung, der Ausstellung, der Digitalisierung, der darstellenden Künste, der Forschung akademischer Einrichtungen oder der Zusammenarbeit zwischen Museen oder ähnlichen Einrichtungen sollte so gestaltet sein, dass sichergestellt ist, dass die Kulturgüter ausschließlich für diese Zwecke verwendet werden. Betriebe oder Einrichtungen des öffentlichen Sektors gelten hinsichtlich der Verwendung der vorübergehend eingeführten Kulturgüter als vertrauenswürdig; es sollte daher von ihnen nur verlangt werden, sich im elektronischen System zu registrieren. Einrichtungen oder Betriebe des Privatrechts oder solche in Mischform des öffentlichen Rechts und des Privatrechts sollten ebenfalls in den Genuss der Ausnahme kommen können, sofern ihre Registrierung im elektronischen System anschließend von der zuständigen Behörde bestätigt wird. Diese Ausnahmeregelung sollte ferner so umgesetzt werden, dass sichergestellt ist, dass die nämlichen vorübergehend verwendeten Gegenstände auch nach Beendigung des Verfahrens wiederausgeführt werden und dass die Zollbehörde die begünstigten Einrichtungen und Betriebe über das zentrale elektronische System leicht identifizieren kann.

(7)

Um die Rückverfolgbarkeit der Kulturgüter zu gewährleisten, die unter Befreiung vom Erfordernis der Vorlage einer Einfuhrgenehmigung oder einer Erklärung des Einführers gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2019/880 vorübergehend verwendet werden, sollten Vorschriften für die Beschreibung dieser Kulturgüter festgelegt werden, die in das elektronische System gemäß Artikel 8 der genannten Verordnung hochgeladen werden sollten.

(8)

Im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung von Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/880 und um eine einheitliche Umsetzung zu gewährleisten und eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Ausnahme durch ständige Verkaufsstellen wie Auktionshäuser, Antiquitätenhandlungen und Galerien zu verhindern, sollten kommerzielle Kunstmessen bestimmte Bedingungen hinsichtlich ihrer Dauer, ihres Zwecks und ihrer Zugänglichkeit für die breite Öffentlichkeit sowie ihrer Bekanntmachung erfüllen.

(9)

Um die einheitliche Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/880 zu Einfuhrgenehmigungen zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Abfassung, Einreichung und Prüfung der Anträge sowie für die Erteilung und Gültigkeit der betreffenden Genehmigungen über das zentrale elektronische System erforderlich.

(10)

Um zu verhindern, dass eine Einfuhrgenehmigung, die von einer zuständigen Behörde widerrufen wurde, regelwidrig verwendet wird, sollte im elektronischen System für die Einfuhr von Kulturgütern gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/880 eine entsprechende Warnmeldung ausgelöst werden, mit der die Zollbehörden und zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten darauf aufmerksam gemacht werden.

(11)

Die rechtmäßige Herkunft eines Kulturguts, das in der Vergangenheit im Rahmen einer Einfuhrgenehmigung in die Union eingeführt wurde, wurde bereits von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats geprüft. Um die Kohärenz mit dieser Bewertung zu gewährleisten und den Handel zu erleichtern, sollte ein neuer Antrag auf Wiedereinfuhr desselben Kulturguts vereinfachten Anforderungen unterliegen.

(12)

Gemäß der Verordnung (EU) 2019/880 beginnt die Frist von 90 Tagen, innerhalb der eine zuständige Behörde über einen Einfuhrgenehmigungsantrag entscheidet, ab dem Eingang eines vollständigen Antrags bei dieser Behörde. Im Interesse der Gleichbehandlung und der zügigen Bearbeitung der Genehmigungsanträge sollte die 90-Tage-Frist, wenn zum Nachweis der rechtmäßigen Ausfuhr zusätzliche Informationen zu den vom Antragsteller zusammen mit seinem elektronischen Antrag vorgelegten für erforderlich erachtet werden, erst ab dem Zeitpunkt beginnen, an dem der Antragsteller die angeforderten zusätzlichen Informationen in das elektronische System hochgeladen hat. Da die Beweislast für den Nachweis der rechtmäßigen Ausfuhr beim Antragsteller liegt, sollte der Antrag als unvollständig abgelehnt werden, wenn die angeforderten zusätzlichen Informationen nicht innerhalb der gesetzten Frist bei der zuständigen Behörde vorgelegt wurden.

(13)

Um zu verhindern, dass unrechtmäßig aus einem Drittland ausgeführte Kulturgüter in die Union verbracht werden, sollten bestimmte Dokumente oder Angaben, mit denen die Behörden des Drittlandes die rechtmäßige Ausfuhr bescheinigen, durch die das Kulturgut hinreichend identifiziert und die Haftung des Einführers begründet werden kann, stets zusammen mit dem Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung eingereicht werden oder im Besitz des Anmelders sein, der eine Erklärung des Einführers vorlegt, falls die Zollbehörden deren Vorlage verlangen.

(14)

Damit Antragsteller die rechtmäßige Herkunft nachweisen können, wenn das Land, in dem das Kulturgut geschaffen oder entdeckt wurde, zum Zeitpunkt der Ausfuhr über kein Ausfuhrbescheinigungsverfahren verfügte, sollte es den Wirtschaftsbeteiligten gestattet sein, zur Untermauerung ihres Antrags auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung eine Kombination anderer Arten von Nachweisen vorzulegen oder in deren Besitz zu sein, falls diese Dokumente von den Zollbehörden angefordert werden. In diesem Fall sollten die Mitgliedstaaten von dem Wirtschaftsbeteiligten verlangen, möglichst viele verschiedene Arten von Nachweisen vorzulegen, unter anderem in Bezug auf die Geschichte des Gegenstands und die Eigentümerschaft daran, anhand derer seine Echtheit und die entsprechenden Eigentumsverhältnisse festgestellt werden können.

(15)

Um die Einheitlichkeit der Erklärungen der Einführer gemäß der Verordnung (EU) 2019/880 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Abfassung der unterzeichneten Erklärung im zentralen elektronischen System und für den Inhalt der standardisierten Beschreibung des Kulturguts erforderlich.

(16)

Die Zollbehörden müssen Kontrollen mit Ausnahme von Stichproben in erster Linie auf der Grundlage einer Risikoanalyse durchführen. Um sicherzustellen, dass es sich bei dem gestellten Gegenstand um denjenigen handelt, für den die Einfuhrgenehmigung erteilt oder die Erklärung des Einführers abgefasst wurde, sollten die Zollbehörden Kontrollen anhand von Risikomanagementkriterien gemäß den Artikeln 46 bis 49 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 durchführen.

(17)

In der Verordnung (EU) 2019/880 ist die Einrichtung eines zentralen elektronischen Systems für die Verwaltung der Einfuhr von Kulturgütern aus Drittländern in das Zollgebiet der Union durch die Kommission vorgesehen. Es sollten detaillierte Regelungen für den Betrieb, die Nutzung und die Sicherheit dieses Systems und der darin gespeicherten und hierüber ausgetauschten Informationen sowie für den Zugriff auf das System festgelegt und entsprechende Notfallmaßnahmen getroffen werden.

(18)

Um ein angemessenes Sicherheitsniveau elektronischer Identifizierungsmittel und elektronischer Bescheinigungen zu gewährleisten und die Verfahren zu digitalisieren und zu vereinheitlichen, sollten Einfuhrgenehmigungen und Erklärungen der Einführer den Normen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1506 der Kommission (4) für elektronische Signaturen, elektronische Siegel und elektronische Zeitstempel genügen.

(19)

Der Zugang zum Inhalt der Einfuhrgenehmigungen, der Genehmigungsanträge, der Erklärungen der Einführer und der zu ihrer Untermauerung vorgelegten Informationen oder Dokumente sollte ausschließlich den für die Durchführung der Verordnung (EU) 2019/880 zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie den Antragstellern und den Anmeldern selbst vorbehalten sein. Um den Handel zu erleichtern sollten jedoch die Inhaber von Einfuhrgenehmigungen oder die Urheber von Erklärungen der Einführer beispielsweise im Falle der Übertragung des Eigentums an einem eingeführten Kulturgut Dritten Zugang zu ihren eigenen Genehmigungen oder Erklärungen gewähren dürfen.

(20)

Die Mitgliedstaaten können die Anzahl der Zollstellen, die Einfuhrförmlichkeiten für Kulturgüter abwickeln können, begrenzen. Damit die Einführer wissen, an welche Zollstellen sie sich für die Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten wenden müssen, sollten ihnen diese Informationen über das zentrale elektronische System zur Verfügung gestellt und regelmäßig aktualisiert werden.

(21)

Die Verordnung (EU) 2019/880 sieht vor, dass Artikel 3 Absätze 2 bis 5, 7 und 8, Artikel 4 Absätze 1 bis 10, Artikel 5 Absätze 1 und 2 und Artikel 8 Absatz 1 ab dem Zeitpunkt gelten, zu dem das in Artikel 8 genannte elektronische System einsatzbereit ist, spätestens jedoch ab dem 28. Juni 2025. Daher sollte der Zeitpunkt, ab dem die vorliegende Verordnung Anwendung findet, entsprechend verschoben werden.

(22)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) angehört und hat am 23. April 2021 eine Stellungnahme abgegeben.

(23)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses „Kulturgüter“ (6)

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Sicherungsort“ eine sichere Lagereinrichtung im Zollgebiet der Union, die von einem Mitgliedstaat für die sichere Verwahrung von Kulturgütern benannt wird, die für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft von Bedeutung sind sowie ernsthaft und unmittelbar von Zerstörung oder Verlust bedroht sind, wenn sie an ihrem derzeitigen Standort verbleiben,

2.

„Drittland“ ein Land oder Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union im Sinne von Artikel 1 Absatz 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (7),

3.

„betreffendes Land“ gemäß Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/880 das Drittland, in dem das einzuführende Kulturgut geschaffen oder entdeckt wurde, oder das letzte Land, in dem sich das Kulturgut für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren für andere Zwecke als vorübergehende Verwendung, Durchfuhr, Wiederausfuhr oder Umladung befand,

4.

„EKG-System“ das elektronische System für die Einfuhr von Kulturgütern gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/880,

5.

„TRACES“ (Trade Control and Expert System) das System gemäß Artikel 133 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (8),

6.

„elektronische Signatur“ eine elektronische Signatur im Sinne von Artikel 3 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014,

7.

„fortgeschrittenes elektronisches Siegel“ ein elektronisches Siegel, das die im Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1506 der Kommission festgelegten technischen Spezifikationen erfüllt,

8.

„qualifiziertes elektronisches Siegel“ ein qualifiziertes elektronisches Siegel im Sinne von Artikel 3 Absatz 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014,

9.

„qualifizierter elektronischer Zeitstempel“ einen elektronischen Zeitstempel im Sinne von Artikel 3 Absatz 34 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014,

10.

„EORI-Nummer“ die Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte im Sinne von Artikel 1 Absatz 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission.

KAPITEL II

DETAILLIERTE REGELUNGEN FÜR EINE AUSNAHME VON DEN VORSCHRIFTEN IN BEZUG AUF VORZULEGENDE DOKUMENTE

Artikel 2

Sichere Verwahrung

(1)   Mitgliedstaaten, die Kulturgüter zum Zwecke der sicheren Verwahrung einführen, richten für deren Aufbewahrung Sicherungsorte ein. Diese Einrichtungen müssen speziell für die Aufnahme von Kulturgütern ausgestattet sein und deren Sicherheit und Erhaltung gewährleisten. Freizonen gemäß Artikel 243 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 dürfen nicht als Sicherungsorte ausgewiesen werden.

(2)   Richtet ein Mitgliedstaat einen Sicherungsort ein, benennt er eine Behörde, die ihn betreibt oder den Betrieb beaufsichtigt, und lädt die Kontaktdaten dieser Behörde in das EKG-System hoch. Die Kommission stellt diese Informationen im Internet zur Verfügung.

(3)   Die Mitgliedstaaten dürfen nur staatliche oder gebietskörperschaftliche Behörden oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Punkt 4 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) als Behörden für den Betrieb eines Sicherungsorts oder die Beaufsichtigung dessen Betriebs benennen.

(4)   Kulturgüter der in Teil B und Teil C des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/880 aufgeführten Kategorien, die für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft von Bedeutung sind, können vorübergehend in einen Sicherungsort innerhalb des Zollgebiets der Union verbracht werden, um ihre Zerstörung oder ihren Verlust infolge von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen oder anderen Notsituationen, die das fragliche Drittland betreffen, zu verhindern.

(5)   Für die Einfuhr von Kulturgütern zu dem in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/880 genannten Zweck ist die vorherige Annahme eines offiziellen Antrags auf sichere Verwahrung erforderlich, den eine Behörde des Drittlandes, das Besitzer oder Eigentümer der betreffenden Kulturgüter ist, bei der Behörde in der Union gestellt hat, die für den Betrieb oder die Beaufsichtigung des Betriebs des Sicherungsorts benannt wurde, in den die Kulturgüter verbracht werden sollen.

(6)   Besteht zwischen den Parteien keine besondere Vereinbarung, so trägt der Mitgliedstaat, in dem sich der Sicherungsort befindet, die Kosten für die Aufbewahrung und Erhaltung der Kulturgüter in diesem Sicherungsort.

(7)   In Bezug auf das Zollverfahren, in das Kulturgüter übergeführt werden können, während sie sich in einem Sicherungsort befinden, gilt Folgendes:

a)

Die Einrichtung, die den Sicherungsort betreibt, meldet die Kulturgüter zur Überführung in das private Zolllagerverfahren gemäß Artikel 240 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 an, sofern sie Inhaberin einer Zolllagerbewilligung für den Betrieb eines privaten Zolllagers in den Räumlichkeiten dieses Sicherungsorts ist.

b)

Alternativ kann die Einrichtung, die den Sicherungsort betreibt, die Kulturgüter gemäß den Artikeln 42 bis 44 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates (10) unter Befreiung von den Eingangsabgaben zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr anmelden.

c)

Die Einrichtung, die den Sicherungsort betreibt, kann die Kulturgüter zunächst in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung überführen. Wird dieses Zollverfahren gewählt, so werden Vorkehrungen getroffen, damit die Waren anschließend in eines der unter den Buchstaben a oder b genannten Verfahren übergeführt werden, falls der gemäß Artikel 251 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für die vorübergehende Verwendung höchstens vorgesehene Zeitraum abgelaufen ist und dessen Verlängerung nicht gewährt wird, während die sichere Rückgabe der Waren an das Drittland noch nicht möglich ist.

(8)   Die Kulturgüter dürfen vorübergehend aus den Räumlichkeiten des Sicherungsorts verbracht werden, um ausgestellt zu werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

das Drittland, aus dem die Kulturgüter eingeführt wurden, hat seine Zustimmung erteilt,

b)

die Zollbehörden haben die Verbringung gemäß Artikel 240 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bewilligt,

c)

die für die Präsentation vorgesehenen Räumlichkeiten bieten geeignete Bedingungen, um den Schutz, die Konservierung und die Pflege der Kulturgüter zu gewährleisten.

Artikel 3

Vorübergehende Verwendung zu Zwecken der Bildung, Wissenschaft oder Forschung

(1)   Die vorübergehende Verwendung von Kulturgütern gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/880 ist ohne Einfuhrgenehmigung oder Erklärung des Einführers zu folgenden Zwecken zulässig:

a)

ausschließliche Verwendung der Kulturgüter von öffentlichen wissenschaftlichen, lehrenden oder berufsbildenden Einrichtungen zu Unterrichtszwecken, zur Berufsausbildung oder für die wissenschaftliche Forschung und unter deren Verantwortung,

b)

vorübergehender Verleih von Kulturgütern, die zu ihren ständigen Sammlungen gehören, durch Museen und ähnliche Einrichtungen in Drittländern an ein öffentliches Museum oder eine ähnliche Einrichtung im Zollgebiet der Union, damit dieses oder diese sie öffentlich ausstellen oder in künstlerischen Darbietungen verwenden können,

c)

Digitalisierung, d. h. die Erhaltung ihrer Bilder oder Töne in einer für die Übertragung und elektronische Verarbeitung geeigneten Form durch einen für diesen Zweck angemessen ausgestatteten Betrieb unter der Verantwortung und Aufsicht eines öffentlichen Museums oder einer ähnlichen Einrichtung,

d)

Restaurierung oder Konservierung durch qualifizierte Fachleute unter der Verantwortung eines öffentlichen Museums oder einer ähnlichen Einrichtung, sofern diese Behandlungen oder Bearbeitungen nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kulturgüter auszubessern, instand zu setzen oder ihren Zustand zu erhalten.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 bietet der betreffende Betrieb oder die betreffende Einrichtung alle erforderlichen Sicherheiten für eine Rückkehr der Kulturgüter in unverändertem Zustand in das Drittland und dafür, dass die Kulturgüter so beschrieben oder gekennzeichnet werden können, dass zum Zeitpunkt der vorübergehenden Verwendung kein Zweifel daran besteht, dass es sich bei der eingeführten Ware um dieselbe handelt, die nach Beendigung des Verfahrens wiederausgeführt wird.

(3)   Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten privaten oder halböffentlichen Betrieben oder Einrichtungen in ihrem Hoheitsgebiet für die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zwecke eine Ausnahme gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/880 gewähren, sofern sie die erforderlichen Sicherheiten dafür bieten, dass das Kulturgut nach Beendigung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung in gutem Zustand wieder in das Drittland zurückkehrt.

(4)   Um in den Genuss einer Befreiung nach Absatz 1 zu kommen, müssen sich öffentliche Betriebe oder Einrichtungen sowie zugelassene private oder halböffentliche Betriebe oder Einrichtungen im EKG-System registrieren. Diese Informationen sind den Zollbehörden in der Union über das EKG-System zur Verfügung zu stellen.

Artikel 4

Rückverfolgbarkeit

Die Besitzer von Kulturgütern, die von den Vorschriften in Bezug auf vorzulegende Dokumente gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2019/880 ausgenommen sind, legen über das EKG-System vor Abgabe der entsprechenden Zollanmeldung eine standardisierte allgemeine Beschreibung der Waren vor.

Die allgemeine Beschreibung ist gemäß dem in Anhang I enthaltenen Datenwörterbuch in einer Amtssprache des Mitgliedstaats zu erstellen, in den die Waren eingeführt werden sollen.

Artikel 5

Vorübergehende Verwendung von Kulturgütern, die auf kommerziellen Kunstmessen zum Verkauf angeboten werden

(1)   Damit die Ausnahme nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/880 gilt, muss die kommerzielle Kunstmesse, auf der die Waren präsentiert werden sollen, alle der nachfolgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Es handelt sich um eine zeitlich begrenzte Handelsveranstaltung, die keine öffentliche Versteigerung ist, bei der Kulturgüter im Hinblick auf einen möglichen Verkauf ausgestellt werden.

b)

Sie ist der breiten Öffentlichkeit zugänglich, unabhängig davon, ob bei diesen Mitgliedern der Öffentlichkeit eine Kaufabsicht besteht.

c)

Sie wird über elektronische oder traditionelle Medien mit hoher Verbreitung wie Zeitungen, Zeitschriften oder Ausstellungskataloge vorab beworben.

(2)   Um in den Genuss der Ausnahme nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/880 zu kommen, muss ein Kulturgut so beschrieben oder gekennzeichnet sein, dass zum Zeitpunkt der vorübergehenden Verwendung kein Zweifel daran bestehen kann, dass es sich bei der eingeführten Ware um dieselbe handelt, die nach Beendigung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung wiederausgeführt oder gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/880 in ein anderes Zollverfahren übergeführt wird.

(3)   Im Sinne des Artikels 251 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 wird für den Fall, dass die Waren nach dem Ende der kommerziellen Kunstmesse im Zollgebiet der Union verbleiben sollen, der Zeitraum, während dessen Kulturgüter in der vorübergehenden Verwendung verbleiben können, von den Zollbehörden unter Berücksichtigung der für die Zwecke der Ausstellung und für die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung erforderlichen Zeit festgelegt.

(4)   Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/880 ist der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu stellen, in dem das Kulturgut zum ersten Mal eingeführt und in die vorübergehende Verwendung übergeführt wurde.

KAPITEL III

DETAILLIERTE REGELUNGEN FÜR DIE EINFUHRGENEHMIGUNG

Artikel 6

Allgemeine Grundsätze

(1)   Die Gültigkeit einer Einfuhrgenehmigung erlischt in allen folgenden Fällen:

a)

Das Kulturgut wird zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen.

b)

Die Einfuhrgenehmigung wurde nur dazu verwendet, das Kulturgut in ein oder mehrere Zollverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/880 zu überführen, und das Kulturgut wird anschließend aus dem Zollgebiet der Union wiederausgeführt.

(2)   Für jedes Kulturgut wird eine gesonderte Einfuhrgenehmigung erteilt.

Besteht eine Sendung jedoch aus mehreren Kulturgütern, so kann die zuständige Behörde festlegen, ob eine einzelne Einfuhrgenehmigung für ein oder mehrere Kulturgüter dieser Sendung gilt.

(3)   Die zuständige Behörde kann vor Erteilung einer Einfuhrgenehmigung verlangen, dass ihr die einzuführenden Kulturgüter für eine Beschau in der Zollstelle oder in anderen Räumlichkeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich, in denen die Waren sich in vorübergehender Verwahrung befinden, zur Verfügung gestellt werden. Nach Ermessen der zuständigen Behörde und sofern dies für notwendig erachtet wird, kann die Beschau mittels einer Video-Fernverbindung durchgeführt werden.

(4)   Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit einem Einfuhrgenehmigungsantrag gehen zulasten des Antragstellers.

(5)   Eine zuständige Behörde kann eine von ihr erteilte Einfuhrgenehmigung widerrufen, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht mehr erfüllt sind. Die Verwaltungsentscheidung über den Widerruf der Einfuhrgenehmigung wird dem Inhaber der Einfuhrgenehmigung zusammen mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung über das EKG-System mitgeteilt. Der Widerruf einer Einfuhrgenehmigung löst zur Unterrichtung der Zollbehörden und zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten eine Warnmeldung im EKG-System aus.

(6)   Die Verpflichtungen hinsichtlich der zollrechtlichen Einfuhrförmlichkeiten und der entsprechenden Papiere werden durch die Verwendung einer Einfuhrgenehmigung nicht berührt.

Artikel 7

Kohärenz der erteilten Einfuhrgenehmigungen

(1)   Der Besitzer eines Kulturguts, für das vor seiner Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der Union eine Einfuhrgenehmigung erteilt wurde, kann in jedem neuen Einfuhrantrag auf diese Genehmigung verweisen.

(2)   Der Antragsteller weist nach, dass das Kulturgut aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt oder wiederausgeführt wurde und dass es sich bei dem Kulturgut, für das eine Einfuhrgenehmigung beantragt wird, um dasselbe Kulturgut handelt, für das zuvor eine Genehmigung erteilt wurde. Die zuständige Behörde prüft, ob diese Bedingungen erfüllt sind, und erteilt auf der Grundlage der Angaben in der vorherigen Genehmigung eine neue Einfuhrgenehmigung, es sei denn, sie hat aufgrund neuer Informationen begründete Zweifel an der rechtmäßigen Ausfuhr des Kulturguts aus dem betreffenden Land.

Artikel 8

Liste der Unterlagen für den Nachweis der rechtmäßigen Herkunft im Rahmen eines Einfuhrgenehmigungsantrags

(1)   Der Antragsteller erbringt der zuständigen Behörde den Nachweis, dass das fragliche Kulturgut im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Landes aus diesem ausgeführt wurde, oder er weist nach, dass es zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kulturgut aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Landes verbracht wurde, solche Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht gab. Im Einzelnen:

a)

Der Einfuhrgenehmigungsantrag umfasst eine unterzeichnete Erklärung, mit der der Antragsteller ausdrücklich die Verantwortung für den Wahrheitsgehalt aller im Antrag gemachten Angaben übernimmt und erklärt, dass er mit aller gebotenen Sorgfalt sichergestellt hat, dass das Kulturgut, das er einzuführen beabsichtigt, rechtmäßig aus dem betreffenden Land ausgeführt wurde.

b)

Ist für die Ausfuhr von Kulturgütern aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Landes nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Einholung einer vorherigen Genehmigung erforderlich, lädt der Antragsteller Kopien der entsprechenden von der zuständigen Behörde des betreffenden Landes ausgestellten Ausfuhrbescheinigungen oder Ausfuhrgenehmigungen in das EKG-System hoch, aus denen hervorgeht, dass die Ausfuhr des betreffenden Kulturguts von dieser Behörde ordnungsgemäß genehmigt wurde.

c)

Dem Antrag sind Farbfotografien des Gegenstands vor einem neutralen Hintergrund gemäß den Spezifikationen in Anhang II beizufügen.

d)

Andere Arten von Unterlagen, die zur Untermauerung eines Einfuhrgenehmigungsantrags vorzulegen sind, können unter anderem die folgenden sein:

i)

Zollunterlagen, die Aufschluss über frühere Beförderungen des Kulturguts geben,

ii)

Verkaufsrechnungen,

iii)

Versicherungsunterlagen,

iv)

Beförderungspapiere,

v)

Zustandsberichte,

vi)

Eigentumsnachweise, einschließlich notariell beurkundeter letzter Willen oder eigenhändiger Testamente, die nach dem Recht des Landes, in dem sie errichtet wurden, für gültig erklärt wurden,

vii)

eidesstattliche Erklärungen des Ausführers, des Verkäufers oder eines sonstigen Dritten, die in einem Drittland nach dessen Rechtsvorschriften abgegeben wurden und den Zeitpunkt, an dem das Kulturgut das Drittland, in dem es geschaffen oder entdeckt wurde, verlassen hat, oder andere Ereignisse betreffen, die seine rechtmäßige Herkunft belegen,

viii)

Sachverständigengutachten,

ix)

Veröffentlichungen von Museen, Ausstellungskataloge, Artikel in entsprechenden Zeitschriften,

x)

Auktionskataloge, Werbeanzeigen und sonstige Werbemittel,

xi)

Foto- oder Videomaterial, das die Rechtmäßigkeit der Ausfuhr des Kulturguts aus dem betreffenden Land belegt oder ermöglicht festzustellen, wann sich das Kulturgut dort befunden hat bzw. wann es das betreffende Hoheitsgebiet verlassen hat.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstabe d aufgeführten Dokumente und sonstigen Aufzeichnungen von Informationen werden von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Umstände und des wahrgenommenen Risikos illegalen Handels in jedem Einzelfall frei gewürdigt.

(3)   Die zuständige Behörde kann vom Antragsteller verlangen, amtliche Übersetzungen der in Absatz 1 Buchstaben b und d genannten Unterlagen in einer Amtssprache des entsprechenden Mitgliedstaats hochzuladen.

Artikel 9

Verfahrensregeln für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung

(1)   Die zuständige Behörde kann gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/880 innerhalb der in dieser Bestimmung festgelegten Frist von 21 Tagen mehrere Ersuchen um zusätzliche Informationen stellen.

(2)   Der Antragsteller legt die angeforderten zusätzlichen Informationen innerhalb von 40 Tagen vor, andernfalls wird der Antrag abgelehnt. Sobald der Antragsteller die angeforderten Informationen vorgelegt hat, prüft die zuständige Behörde diese und trifft innerhalb von 90 Tagen eine Entscheidung. Hat die zuständige Behörde mehrere Ersuchen um Informationen gestellt, so beginnt die Frist von 90 Tagen mit der Vorlage der letzten Information durch den Antragsteller.

(3)   Wird ein Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung bei einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen eingereicht, in dem der Antragsteller ansässig ist, so wird die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller ansässig ist, über das EKG-System davon unterrichtet.

(4)   Liegen der unterrichteten zuständigen Behörde Informationen vor, die sie für die Bearbeitung des Antrags für sachdienlich hält, so leitet sie diese Informationen über das EKG-System an die zuständige Behörde weiter, bei der der Einfuhrgenehmigungsantrag eingereicht wurde.

(5)   Wird der Antrag nicht bei der gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/880 für die Erteilung der Einfuhrgenehmigung zuständigen Behörde eingereicht, so leitet die Behörde, bei der der Antrag eingegangen ist, den Antrag unverzüglich an die zuständige Behörde weiter.

Artikel 10

Kontrollen von Einfuhrgenehmigungen

(1)   Bei der Durchführung von Zollkontrollen gemäß den Artikeln 46 bis 49 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 stellt die Zollstelle, bei der die Zollanmeldung für die Einfuhr der Kulturgüter abgegeben wird, sicher, dass die gestellten Waren den in der Einfuhrgenehmigung beschriebenen Waren entsprechen und dass in der Zollanmeldung auf diese Genehmigung Bezug genommen wird.

(2)   Werden Kulturgüter in das Zolllagerverfahren gemäß Artikel 240 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 übergeführt, so ist in der Zollanmeldung die Zolltarifnummer der Waren im TARIC anzugeben.

(3)   Werden Kulturgüter in das Freizonenverfahren übergeführt, so werden die Kontrollen gemäß Absatz 1 von der zuständigen Zollstelle durchgeführt, der die Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 245 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vorgelegt wird. Der Besitzer der Waren gibt bei ihrer Gestellung die Zolltarifnummer der Waren im TARIC an.

KAPITEL IV

DETAILLIERTE REGELUNGEN FÜR DIE ERKLÄRUNG DES EINFÜHRERS

Artikel 11

Allgemeine Grundsätze

(1)   Erklärungen des Einführers sind unter Verwendung des hierfür im EKG-System vorgesehenen Formulars in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaates, in den das Kulturgut eingeführt werden soll, abzufassen und den Zollbehörden vorzulegen.

(2)   Mit Ausnahme von Münzen der Kategorie e in Teil C des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/880 ist für jedes einzuführende Kulturgut eine gesonderte Erklärung des Einführers abzufassen. Mehrere Münzen mit derselben Stückelung, Materialzusammensetzung und Herkunft können gemäß den Spezifikationen in Anhang I der vorliegenden Verordnung in einer einzigen Erklärung des Einführers erfasst werden.

(3)   Für jede Wiedereinfuhr desselben Kulturguts wird eine Erklärung des Einführers abgefasst und vorgelegt, es sei denn, es gilt eine Ausnahme gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EU) 2019/880.

Artikel 12

Liste der Unterlagen für den Nachweis der rechtmäßigen Herkunft, die im Besitz des Anmelders sein sollten

(1)   Die Erklärung des Einführers umfasst eine unterzeichnete Erklärung, mit der der Einführer die Verantwortung übernimmt und ausdrücklich versichert, dass er mit aller gebotenen Sorgfalt sichergestellt hat, dass das Kulturgut, das er einzuführen beabsichtigt, rechtmäßig aus dem betreffenden Land ausgeführt wurde.

(2)   Der Erklärung des Einführers sind standardisierte Informationen beizufügen, die das Kulturgut so detailliert beschreiben, dass es von den Zollbehörden identifiziert werden kann, einschließlich von Farbfotografien des Kulturguts vor einem neutralen Hintergrund gemäß den Spezifikationen in Anhang II.

(3)   Unterliegt die Ausfuhr von Kulturgütern aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Landes nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Einholung einer vorherigen Genehmigung, so muss der Einführer im Besitz der entsprechenden von der zuständigen Behörde des betreffenden Landes ausgestellten Genehmigungsdokumente sein, aus denen hervorgeht, dass die Ausfuhr des betreffenden Kulturguts von dieser Behörde ordnungsgemäß genehmigt wurde. Diese Unterlagen sind den Zollbehörden auf Verlangen vorzulegen.

(4)   Andere Arten von Dokumenten, die der Besitzer der Waren in seinem Besitz haben könnte, um auf Verlangen seine Einfuhrerklärung zu untermauern, können unter anderem die folgenden sein:

a)

Zollunterlagen, die Aufschluss über frühere Beförderungen des Kulturguts geben,

b)

Verkaufsrechnungen,

c)

Versicherungsunterlagen,

d)

Beförderungspapiere,

e)

Zustandsberichte,

f)

Eigentumsnachweise, einschließlich notariell beurkundeter letzter Willen oder eigenhändiger Testamente, die nach dem Recht des Landes, in dem sie errichtet wurden, für gültig erklärt wurden,

g)

eidesstattliche Erklärungen des Ausführers, des Verkäufers oder eines sonstigen Dritten, die in einem Drittland nach dessen Rechtsvorschriften abgegeben wurden und den Zeitpunkt, an dem das Kulturgut das Drittland, in dem es geschaffen oder entdeckt wurde, verlassen hat, oder andere Ereignisse betreffen, die seine rechtmäßige Herkunft belegen,

h)

Sachverständigengutachten,

i)

Veröffentlichungen von Museen, Ausstellungskataloge, Artikel in entsprechenden Zeitschriften,

j)

Auktionskataloge, Werbeanzeigen und sonstige Werbemittel,

k)

Foto- oder Videomaterial, das die Rechtmäßigkeit der Ausfuhr des Kulturguts aus dem betreffenden Land belegt oder ermöglicht festzustellen, wann sich das Kulturgut dort befunden hat bzw. wann es das betreffende Hoheitsgebiet verlassen hat.

(5)   Die in Absatz 4 aufgeführten Dokumente und sonstigen Aufzeichnungen von Informationen werden auf der Grundlage der Umstände und unter Berücksichtigung des wahrgenommenen Risikos illegalen Handels in jedem Einzelfall nach freiem Ermessen gewürdigt.

(6)   Die Zollbehörde kann vom Besitzer der Waren verlangen, amtliche Übersetzungen der in den Absätzen 3 und 4 genannten Dokumente in einer Amtssprache des entsprechenden Mitgliedstaats hochzuladen.

Artikel 13

Kontrollen von Erklärungen der Einführer

(1)   Bei der Durchführung von Zollkontrollen gemäß den Artikeln 46 bis 49 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 stellt die Zollstelle, bei der die Zollanmeldung für die Einfuhr der Kulturgüter abgegeben wird, sicher, dass die angemeldeten Waren den in der Erklärung des Einführers beschriebenen Waren entsprechen und dass in der Zollanmeldung auf diese Erklärung Bezug genommen wird.

(2)   Werden Kulturgüter in das Zolllagerverfahren übergeführt, so ist in der Zollanmeldung die Zolltarifnummer der Waren im TARIC anzugeben.

(3)   Werden die Kulturgüter in das Freizonenverfahren übergeführt, so werden die Kontrollen gemäß Absatz 1 von der Zollstelle durchgeführt, der die Erklärung des Einführers gemäß Artikel 245 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vorgelegt wird. Der Besitzer der Waren gibt bei ihrer Gestellung die Zolltarifnummer der Waren im TARIC an.

KAPITEL V

REGELUNGEN UND EINZELHEITEN IN BEZUG AUF DAS ELEKTRONISCHE SYSTEM FÜR DIE EINFUHR VON KULTURGÜTERN

Artikel 14

Einführung des EKG-Systems

Die Kommission

a)

entwickelt das EKG-System als unabhängiges Modul von TRACES,

b)

gewährleistet das Funktionieren, die Pflege, die technische Unterstützung und alle erforderlichen Aktualisierungen oder Weiterentwicklungen des EKG-Systems,

c)

hat für die Erstellung jährlicher Berichte und für die Weiterentwicklung, das Funktionieren und die Pflege des Systems Zugriff auf alle Daten, Informationen und Dokumente im EKG-System,

d)

stellt die Verknüpfung zwischen dem EKG-System und den nationalen Zollsystemen über die Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll sicher.

Artikel 15

Kontaktstellen

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission benennen Kontaktstellen, die für die Verwaltung, Steuerung der Entwicklung, die Festlegung von Prioritäten und die Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebs des EKG-Systems zuständig sind.

(2)   Die Kontaktstelle der Kommission führt ein Verzeichnis aller Kontaktstellen, hält es auf dem neuesten Stand und stellt es den anderen Kontaktstellen zur Verfügung.

Artikel 16

Verwendung der EORI-Nummer

Besitzer von Kulturgütern, die eine Einfuhrgenehmigung beantragen oder eine Erklärung des Einführers vorlegen, verwenden zu ihrer Identifizierung eine EORI-Nummer.

Artikel 17

Elektronische Einfuhrgenehmigungen

(1)   Elektronische Einfuhrgenehmigungsanträge werden gemäß dem Datenwörterbuch in Anhang I abgefasst und vom Besitzer der Waren mit seiner elektronischen Signatur unterzeichnet.

(2)   Elektronische Einfuhrgenehmigungen werden vom befugten Beamten der zuständigen Behörde mit seiner elektronischen Signatur unterzeichnet, mit einem fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Siegel der ausstellenden zuständigen Behörde versehen und anschließend durch das EKG-System mit einem fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Siegel versehen.

(3)   Die folgenden Schritte im Verfahren zur Erteilung einer elektronischen Einfuhrgenehmigung werden mit einem qualifizierten elektronischen Zeitstempel versehen:

a)

die Einreichung des Antrags durch den Besitzer der Waren,

b)

jedes Ersuchen der zuständigen Behörde um fehlende oder zusätzliche Informationen vom Antragsteller gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/880,

c)

jede Vorlage zusätzlicher Informationen oder Unterlagen durch den Antragsteller auf Ersuchen der zuständigen Behörde,

d)

jede Entscheidung der zuständigen Behörde über den Antrag,

e)

der Ablauf einer Frist von 90 Tagen nach Eingang des vollständigen Antrags, ohne dass die zuständige Behörde eine Entscheidung getroffen hat.

Artikel 18

Elektronische Erklärungen der Einführer

(1)   Die elektronischen Erklärungen der Einführer werden unter Verwendung des EKG-Systems in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst, in dem die Waren zum ersten Mal in eines der in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/880 genannten Zollverfahren übergeführt werden. Sie sind gemäß dem Datenwörterbuch in Anhang I zu erstellen.

(2)   Elektronische Erklärungen der Einführer werden vom Besitzer der Waren mit seiner elektronischen Signatur unterzeichnet und von TRACES mit einem fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Siegel versehen.

Artikel 19

Zugang zu Einfuhrgenehmigungen, Erklärungen der Einführer und allgemeinen Beschreibungen im EKG-System

(1)   Jeder Besitzer der Waren hat Zugang zu seinen eigenen Einfuhrgenehmigungen, Erklärungen des Einführers und allgemeinen Beschreibungen gemäß Artikel 4 im EKG-System.

(2)   Die Zollbehörden und die zuständigen Behörden haben Zugang zu Einfuhrgenehmigungen, über die eine Entscheidung getroffen wurde, zu den Erklärungen der Einführer und zu den allgemeinen Beschreibungen gemäß Artikel 4.

(3)   Unbeschadet des Zugangsrechts der Kommission gemäß Artikel 14 Buchstabe c haben Behörden, die nicht an der Bearbeitung, Ausstellung oder Übermittlung der Daten, Informationen oder Unterlagen mittels des EKG-Systems beteiligt waren, oder Personen, die nicht an den entsprechenden Einfuhrvorgängen beteiligt waren, keinen Zugang zu diesen Daten, Informationen oder Unterlagen.

(4)   Abweichend von Absatz 3 können Besitzer der Waren einem anschließenden Besitzer der Waren über das EKG-System Zugang zu ihren Einfuhrgenehmigungen, Erklärungen des Einführers oder allgemeinen Beschreibungen gemäß Artikel 4 gewähren.

Artikel 20

Gemeinsame Verantwortlichkeit

(1)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten gelten als Verantwortliche in Bezug auf die Verarbeitung von für die Einrichtung, den Betrieb und die Pflege des EKG-Systems erforderlichen personenbezogenen Daten.

(2)   Die Kommission ist verantwortlich für

a)

die Festlegung und Durchführung der technischen Mittel im EKG-System, die für die Unterrichtung der betroffenen Personen erforderlich sind und die es ihnen ermöglichen, ihre Rechte auszuüben,

b)

die Gewährleistung der Sicherheit bei der Verarbeitung,

c)

die Festlegung der Kategorien von Bediensteten und externen Dienstleistern, denen ein Zugang zum System gewährt werden kann,

d)

die Meldung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Rahmen des EKG-Systems an den Europäischen Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/1725 bzw. Benachrichtigung der betroffenen Personen gemäß Artikel 35 derselben Verordnung,

e)

die Gewährleistung, dass die Bediensteten und die externen Dienstleister ausreichend geschult sind, um ihre Aufgaben im Rahmen des EKG-Systems im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 wahrzunehmen.

(3)   Die Zollbehörden und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind für Folgendes zuständig:

a)

die Gewährleistung, dass die Rechte der betroffenen Personen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) und der vorliegenden Verordnung ausgeübt werden,

b)

die Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten gemäß Kapitel IV Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2016/679,

c)

die Benennung der Mitarbeiter und Sachverständigen, die Zugang zum EKG-System haben sollen,

d)

die Gewährleistung, dass die Mitarbeiter und Sachverständigen, die Zugang zum EKG-System haben, ausreichend geschult sind, um ihre Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und gegebenenfalls der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) wahrzunehmen.

(4)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten schließen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortlichkeit ab.

Artikel 21

Aktualisierung der Listen der benannten Zollstellen

Die Mitgliedstaaten halten das EKG-System mit Verzeichnissen der gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/880 für die Einfuhr von Kulturgütern zuständigen Zollstellen auf dem neuesten Stand.

Artikel 22

Verfügbarkeit der elektronischen Systeme

(1)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten schließen operative Vereinbarungen, in denen die praktischen Anforderungen an die Verfügbarkeit und Leistungsfähigkeit des EKG-Systems sowie an die Betriebskontinuität festgelegt sind.

(2)   Das EKG-System wird ständig verfügbar gehalten, außer in folgenden Fällen:

a)

in bestimmten Fällen im Zusammenhang mit der Nutzung des elektronischen Systems, das Gegenstand der Vereinbarungen nach Absatz 1 ist, oder auf nationaler Ebene, wenn es solche Vereinbarungen nicht gibt,

b)

im Fall höherer Gewalt.

Artikel 23

Notfallregelungen

(1)   Die Kontaktstellen des EKG-Systems führen ein öffentliches Online-Archiv mit beschreibbaren elektronischen Mustern aller Dokumente, die im EKG-System ausgestellt werden können.

(2)   Ist das EKG-System oder eine seiner Funktionen länger als acht Stunden nicht verfügbar, können die Nutzer die in Absatz 1 genannten beschreibbaren elektronischen Muster verwenden.

(3)   Die Mitgliedstaaten legen ihre nationalen operativen Einzelheiten fest, die für die Einreichung der Erklärungen der Einführer und die Bearbeitung der Anträge auf Einfuhrgenehmigungen gelten, wenn das EKG-System nicht verfügbar ist.

(4)   Sobald das EKG-System oder die nicht verfügbare Funktion wieder verfügbar ist, verwenden die Wirtschaftsbeteiligten die gemäß Absatz 2 erstellten Unterlagen, um die betreffenden Informationen im System zu erfassen.

Artikel 24

Sicherheit des EKG-Systems

(1)   Bei der Entwicklung, Pflege und Nutzung des EKG-Systems treffen die Mitgliedstaaten und die Kommission geeignete Sicherheitsmaßnahmen für dessen wirksamen, zuverlässigen und sicheren Betrieb und halten diese aufrecht. Sie treffen auch Vorkehrungen zur Kontrolle der Datenquelle sowie zum Schutz der Daten vor unerlaubtem Zugriff, Verlust, Veränderung oder Vernichtung.

(2)   Jede Eingabe, Änderung und Löschung von Daten wird aufgezeichnet, wobei anzugeben ist, warum, zu welchem Zeitpunkt und von wem sie vorgenommen wurde.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten einander, die Kommission und gegebenenfalls den betreffenden Wirtschaftsbeteiligten über jede Verletzung und jeden Verdacht auf Verletzung der Sicherheit des EKG-Systems.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 25

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/880 genannten Zeitpunkt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juni 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1506 der Kommission vom 8. September 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen und fortgeschrittener Siegel, die von öffentlichen Stellen gemäß Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt anerkannt werden (ABl. L 235 vom 9.9.2015, S. 37).

(5)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(6)  Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

(9)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23).

(11)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(12)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).


ANHANG I

Datenwörterbuch und Spezifikationen für die Erstellung von allgemeinen Beschreibungen, Einfuhrgenehmigungen und Erklärungen des Einführers

Die Einträge in diesem Abschnitt bilden das Datenwörterbuch für die Abfassung der allgemeinen Beschreibung gemäß Artikel 4, der Einfuhrgenehmigung gemäß Kapitel III und der Erklärung des Einführers gemäß Kapitel IV.

Sofern nicht anders durch Unionsvorschriften angegeben oder festgelegt, gelten alle Eintragungen oder Felder für die allgemeinen Beschreibungen, Einfuhrgenehmigungen und Erklärungen des Einführers.

Alle Felder, mit Ausnahme der mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten, sind Pflichtfelder.

Feld

Beschreibung

TEIL I

Besitzer der Güter

 

Art des Dokuments

 

Wählen Sie die Art des Dokuments aus: allgemeine Beschreibung, Einfuhrgenehmigung, Erklärung des Einführers

I.1

Bezugsnummer

 

Hierbei handelt es sich um den vom EKG-System dem Dokument zugewiesenen eindeutigen alphanumerischen Code.

I.2

Status

 

Hierbei handelt es sich um den Status des Dokuments im EKG-System.

I.3

QR-Code

 

Hierbei handelt es sich um die vom EKG-System zugewiesene eindeutige maschinenlesbare optische Kennzeichnung, die Hyperlinks zur elektronischen Version des Dokuments enthält.

I.4

Nationale Bezugsnummer (*)

 

Die zuständige Behörde kann in diesem Feld den dem Dokument zugewiesenen eindeutigen nationalen alphanumerischen Code angeben.

I.5

Lokale Bezugsnummer (*)

 

Der Besitzer der Ware kann in diesem Feld den eindeutigen alphanumerischen Code angeben, der dem Dokument für den internen Gebrauch des Besitzers zugewiesen wurde.

I.6

Einfuhrland und zuständige Behörde oder Zollstelle

 

Wählen Sie den Einfuhrmitgliedstaat, d. h. den Mitgliedstaat, in den das Kulturgut zum ersten Mal eingeführt werden soll, aus, und

Für eine Einfuhrgenehmigung:

wählen Sie die entsprechende zuständige Behörde im Einfuhrmitgliedstaat aus.

Für eine Erklärung des Einführers:

wählen Sie die Zollstelle aus.

I.7

Ausnahmen (*)

 

Nur für die Erklärung des Einführers

Verwenden Sie dieses Feld, wenn für die Kulturgüter folgende Ausnahme gilt:

Einfuhr (Verfahren der vorübergehenden Verwendung) für eine kommerzielle Kunstmesse

I.8

Bestimmungsort

 

Nur für die Erklärung des Einführers

Wählen Sie den Mitgliedstaat aus, in dem die Kulturgüter bei Anwendung der Ausnahme vorübergehend verwendet werden sollen.

Geben Sie den Namen und die Anschrift des Veranstaltungsorts der Kunstmesse an.

I.9

Dauer des bewilligten Verfahrens der vorübergehenden Verwendung (*)

 

Nur für die Erklärung des Einführers.

Dieses Feld wird vom EKG-System auf der Grundlage des von den Zollbehörden in nationalen Zollsystemen bewilligten Verfahrens der vorübergehenden Verwendung automatisch ausgefüllt.

I.10

Verknüpfungen mit anderen Dokumenten (*)

 

Dieses Feld kann vom EKG-System auf der Grundlage anderer Dokumente, die mit diesem verknüpft sind, automatisch ausgefüllt werden (z. B. einer Einfuhrgenehmigung unterliegende Kulturgüter, die im Rahmen einer Ausnahme für kommerzielle Kunstmessen mit einer Erklärung des Einführers in die Union eingeführt werden und erst zu einem späteren Zeitpunkt einem Genehmigungsverfahren zugeführt werden sollen).

I.11

Betreffendes Land

 

Geben Sie das betreffende Land gemäß Artikel 1 Absatz 3 an.

Geben Sie auch an, ob

a)

es sich um das Land handelt, in dem das Kulturgut geschaffen und/oder entdeckt wurde, oder,

b)

wenn das Land, in dem das Kulturgut geschaffen und/oder entdeckt wurde, nicht bekannt ist, oder es zwar bekannt ist, aber das Kulturgut vor dem 24. April 1972 aus diesem Land ausgeführt wurde, ob es das letzte Land ist, in dem sich das Kulturgut mehr als 5 Jahre vor seiner Versendung in die Union rechtmäßig befand.

I.12

Kategorie des Gegenstands

 

Geben Sie die Kategorie des Kulturguts gemäß Teil B oder C des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/880 an.

Beschreibung des Kulturguts (Abschnitt)

 

Dieser Abschnitt umfasst die Felder I.13 bis I.16.

Für die Einfuhrgenehmigung:

Dieser Abschnitt ist für jede Warenposition einer Sendung zu wiederholen und gesondert auszufüllen.

Für die Erklärung des Einführers:

Erklärungen des Einführers bestehen aus nur einem Abschnitt für die Beschreibung des Kulturguts. Wenn eine Sendung aus mehr als einem Kulturgut besteht, sind mit Ausnahme von Münzen der Kategorie e in Teil C des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/880 mit derselben Stückelung, Materialzusammensetzung und Herkunft für jedes einzelne Kulturgut gesonderte Erklärungen des Einführers abzufassen.

I.13

Eindeutige Kennung des Kulturguts

 

Hierbei handelt es sich um den vom EKG-System jedem einzelnen Kulturgut zugewiesenen eindeutigen alphanumerischen Code.

I.14

TARIC-Code

 

Geben Sie den entsprechenden TARIC-Code für das eingeführte Kulturgut an.

I.15

Beschreibung des Kulturguts

 

Geben Sie die folgenden Informationen zum Kulturgut an:

Art des Kulturguts: Geben Sie an, um welche Art von Kulturgut es sich handelt, z. B. Statue, Gemälde, Buch usw.

Materialien: Geben Sie an, welche Materialien zur Herstellung des Kulturguts verwendet wurden.

Technik(en): Geben Sie die Technik(en) an, die zur Herstellung des Kulturguts angewandt wurde(n).

Titel des Kulturguts: Geben Sie den Titel oder den Namen an, unter dem das Kulturgut bekannt ist (falls bekannt).

Thema: Geben Sie das Thema/Genre des Kulturguts an.

Datierung: Ist das genaue Datum für die in Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/880 aufgeführten Kategorien nicht bekannt, so ist das Jahrhundert, der Teil des Jahrhunderts (z. B. 1. Viertel, 1. Hälfte) oder das Jahrtausend anzugeben.

Bei in Teil C des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/880 aufgeführten antiken Kulturgütern, für die die Angabe des Jahrhunderts nicht ausreicht, ist annäherungsweise das Jahr anzugeben (z. B. um 1790, etwa 1660).

Im Falle von Gesamtheiten (Archive und Bibliotheken) sind Rahmendaten anzugeben.

Geben Sie bei Kulturgütern von paläontologischem Interesse die geologische Epoche an (falls bekannt).

Schöpfer/Urheber: Geben Sie den Schöpfer/Urheber des Kulturguts an. Ist der Schöpfer/Urheber nicht bekannt, geben Sie „Unbekannt“ an.

Ursprung: Geben Sie den historischen Ursprung des Kulturguts an. Für eine mesopotamische Statue könnten z. B. „Babylon, Achämenidenreich“ eingetragen werden.

Beschreibung: eine kurze Beschreibung des Kulturguts, einschließlich etwaiger Zusatzinformationen.

Zollwert: Geben Sie bei Einfuhrgenehmigungen und Erklärungen des Einführers den Zollwert des Kulturguts an.

I.16

Fotografien und Abmessungen

 

Legen Sie Fotografien des Kulturguts in folgenden Ansichten vor:

gegebenenfalls Dreiviertelansicht (dreidimensionale Gegenstände),

Vorderansicht,

gegebenenfalls Ansicht von links (dreidimensionale Gegenstände),

gegebenenfalls Ansicht von rechts (dreidimensionale Gegenstände),

Rückansicht,

gegebenenfalls Ansicht von oben (dreidimensionale Gegenstände),

gegebenenfalls Ansicht von unten (dreidimensionale Gegenstände).

Bei Kulturgütern mit charakteristischen Merkmalen ist eine Fotografie des charakteristischen Merkmals und eine Beschreibung in Worten beizubringen.

Bei Kulturgütern, die eine Kennzeichnung aufweisen, legen Sie eine Fotografie und eine Beschreibung des Zeichens vor.

Bei Kulturgütern mit Aufschriften legen Sie eine Fotografie der Aufschrift, den Text der Aufschrift in der Originalsprache und, wenn möglich, eine Übersetzung vor.

Abmessungen:

Geben Sie Gewicht, Form und Abmessungen des Kulturguts an. Geben Sie bei Münzen auch die Anzahl der Stücke an, die in einer einzelnen Erklärung des Einführers erfasst werden können.

I.17

Unterlagen (*)

 

Nutzen Sie dieses Feld, um Unterlagen in das EKG-System hochzuladen.

I.18

Besitzer der Güter

 

Geben Sie Name und Anschrift, Land, ISO-Alpha-2-Ländercode und EORI-Nummer des Besitzers der Güter an.

I.19

Eigentümer der Kulturgüter (*)

 

Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Alpha-2-Ländercode des Eigentümers der Kulturgüter an.

I.20

Erklärung des Besitzers der Güter

 

Für die Einfuhrgenehmigung und die Erklärung des Einführers.

„Ich erkläre hiermit unter Androhung von Strafe, dass alle gemachten Angaben richtig, vollständig und wahrheitsgemäß sind und dass das Kulturgut, das ich in die Europäische Union einzuführen beabsichtige, nach bestem Wissen und Gewissen im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften von <betreffendes Land gemäß der Angabe in Feld I.11> ausgeführt wurde.“

Für die Erklärung des Einführers:

Geben Sie an, ob das betreffende Land für die rechtmäßige Ausfuhr des fraglichen Kulturguts aus seinem Hoheitsgebiet eine Genehmigung, Lizenz oder eine andere Art von Erlaubnis verlangt, und wenn ja, geben Sie an, ob ein solches Dokument in Ihrem Besitz ist.

Für die Einfuhrgenehmigung:

Geben Sie an, ob das betreffende Land für die rechtmäßige Ausfuhr des betreffenden Kulturguts aus seinem Hoheitsgebiet eine Genehmigung, Lizenz oder eine andere Art von Erlaubnis verlangt, und wenn ja, laden Sie das betreffende Dokument hoch.

Die Erklärung wird mit der elektronischen Unterschrift des Besitzers der Güter unterzeichnet und mit einem Datumsstempel sowie einem fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Siegel des EKG-Systems versehen.

I.21

Antwort auf ein oder mehrere Ersuchen um zusätzliche Informationen (*)

 

Nur für Einfuhrgenehmigungen, Pflichtfeld, wenn die zuständige Behörde in Feld II.1 zusätzliche Informationen anfordert.

Geben Sie an, welche Informationen auf Ersuchen der zuständigen Behörde um zusätzliche Informationen vorgelegt wurden.

Nach dem Ausfüllen dieses Feldes muss die Genehmigung erneut unterzeichnet werden.

TEIL II

Zuständige Behörde

II.1

Ersuchen um zusätzliche Informationen (*)

 

Nur für die Einfuhrgenehmigung.

Mit diesem Feld kann die zuständige Behörde zusätzliche Informationen vom antragstellenden Besitzer der Güter anfordern.

II.2

Entscheidung über einen Einfuhrgenehmigungsantrag

 

Nur für die Einfuhrgenehmigung.

Geben Sie an, ob die Einfuhrgenehmigung erteilt wird oder nicht.

Wird der Einfuhrgenehmigungsantrag abgelehnt, so sind die Gründe für die Ablehnung gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/880 anzugeben.

II.3

Elektronische Signatur und elektronisches Siegel

 

Nur für die Einfuhrgenehmigung.

Elektronische Signatur des befugten Beamten der in Feld I.6 ausgewählten zuständigen Behörde.

Fortgeschrittenes oder qualifiziertes elektronisches Siegel der in Feld I.6 ausgewählten zuständigen Behörde.

Fortgeschrittenes oder qualifiziertes elektronisches Siegel des EKG-Systems.

Elektronischer Zeitstempel.

ERLÄUTERUNGEN

(1)

Bei der Prüfung der Herkunft eines Kulturguts ist der Sorgfaltsaspekt in Bezug auf das Verhalten des Antragstellers zu berücksichtigen, d. h., ob der Antragsteller beim Erwerb des Gegenstands mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen ist. Andere neben dem Vorliegen geeigneter Bescheinigungen oder Dokumente zu berücksichtigende Aspekte sind die Art der an einer Transaktion beteiligten Parteien, der gezahlte oder angemeldete Preis, das mit dem Ausfuhrland oder der besonderen Warenkategorie verbundene Risiko, die Einsichtnahme des Antragstellers in die zugänglichen Verzeichnisse entwendeter Kulturgüter, alle einschlägigen Informationen, die er mit zumutbarem Aufwand hätte erhalten können, oder jeder andere Schritt, den eine vernünftige Person unter den Umständen des Falles unternommen hätte.

(2)

Sachverständigengutachten in Form einer begründeten Herkunftsbestimmung durch einen anerkannten, unabhängigen Sachverständigen, der z. B. einer Universität oder einer Forschungseinrichtung angehört, einen Gerichtsberater oder -gutachter oder einen zugelassenen und anerkannten Sachverständigen können als ausreichender Nachweis für den Ursprung oder die Geschichte des Kulturguts betrachtet werden, sofern keine Interessenkonflikte erkennbar sind. Eine eidesstattliche oder vergleichbare unterzeichnete Erklärung, die von Dritten wie dem Ausführer oder Verkäufer nach dem Recht eines Drittlandes abgegeben wird, kann berücksichtigt werden, sofern sie durch andere Arten von Nachweisen untermauert wird und dem Unterzeichner die Folgen einer falschen Angabe bekannt sind. In jedem Fall würdigen die zuständigen Behörden die vorgelegten Nachweise frei und wägen sie in Abhängigkeit von den jeweiligen Umständen und dem wahrgenommenen Risiko illegalen Handels in jedem Einzelfall nach eigenem Ermessen ab.

ANHANG II

Muster für die Einfuhrgenehmigung und die Erklärung des Einführers

Anmerkung:

Die Abfolge der Felder in den Mustern sowie deren Größe und Form dienen lediglich zur Orientierung.

EINFUHRGENEHMIGUNG FÜR KULTURGÜTER

I.1

Bezugsnummer

 

I.2

Status

I.3

QR-CODE

I.4

Nationale Bezugsnummer

 

I.5

Lokale Bezugsnummer

 

I.6

Einfuhrland und zuständige Behörde

I.10

Verknüpfungen mit anderen Dokumenten

I.11

Betreffendes Land

BESCHREIBUNG DES KULTURGUTS

I.12

Kategorie des Kulturguts gemäß der Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/880

☐ Kategorie c

☐ Kategorie d

I.13

Eindeutige Kennung des Kulturguts

I.14

TARIC-Code

I.15

Beschreibung des Kulturguts bzw. der Kulturgüter

Art des Kulturguts

 

Materialien

 

Technik(en)

 

Titel des Kulturguts

 

Thema

 

Datierung

 

Schöpfer/Urheber

 

Ursprung

 

Beschreibung

 

Zollwert

 

I.16

Fotografien und Abmessungen

Fotografie (Dreiviertelansicht)

Abmessungen (sollten mit Fotografien übereinstimmen)

Fotografie (Vorderansicht)

Fotografie (Ansicht von links)

Fotografie (Ansicht von rechts)

Fotografie (Rückansicht)

Fotografie (Ansicht von oben)

Fotografie (Ansicht von unten)

Fotografie(n) (zusätzlich)

Abmessungen (sollten mit den Fotografien übereinstimmen)

Fotografie(n) (Kennzeichnung)

Art der Kennzeichnung:

Fotografie(n) (charakteristische Merkmale)

Art des charakteristischen Merkmals

Beschreibung

Fotografie(n) (Aufschriften)

Originaltext

 

Übersetzung

I.17

Unterlagen:

I.18

Besitzer der Güter:

Name

Straße und Hausnummer

Ort

Postleitzahl

Land

EORI-Nummer

I.19

Eigentümer der Kulturgüter:

Name

Straße und Hausnummer

Ort

Postleitzahl

Land

I.20

Erklärung

Ich erkläre hiermit unter Androhung von Strafe, dass alle gemachten Angaben richtig, vollständig und wahrheitsgemäß sind und dass das Kulturgut, das ich in die Europäische Union einzuführen beabsichtige, nach bestem Wissen und Gewissen im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften von

… ausgeführt wurde und

dafür keine Ausfuhrgenehmigung/-bescheinigung/-erlaubnis erforderlich ist.

dafür eine Ausfuhrgenehmigung/ /-bescheinigung/-erlaubnis erforderlich ist,

die ich in das EKG-System hochgeladen habe.

die ich nicht in das EKG-System hochgeladen habe.

Elektronische Signatur des Besitzers der Güter

Fortgeschrittenes oder qualifiziertes elektronisches Siegel des EKG-Systems

Datum (Zeitstempel)

I.21

Antwort auf ein oder mehrere Ersuchen um zusätzliche Informationen

TEIL II

Zuständige Behörde

II.1

Ersuchen um zusätzliche Informationen

II.2

Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung

II.3

Elektronische Signatur und elektronisches Siegel

Elektronische Signatur des befugten Beamten der in Feld I.6 ausgewählten zuständigen Behörde.

Fortgeschrittenes oder qualifiziertes elektronisches Siegel der in Feld I.6 ausgewählten zuständigen Behörde.

Fortgeschrittenes oder qualifiziertes elektronisches Siegel des EKG-Systems.

ERKLÄRUNG DES EINFÜHRERS FÜR KULTURGÜTER

I.1

Bezugsnummer

 

I.2

Status

I.3

QR-CODE

I.4

Nationale Bezugsnummer

 

I.5

Lokale Bezugsnummer

 

I.6

Einfuhrland und zuständige Behörde

I.7

Ausnahmen

Kommerzielle Kunstmesse

I.8

Bestimmungsort

I.9

Dauer des bewilligten Verfahrens der vorübergehenden Verwendung

I.10

Verknüpfungen mit anderen Dokumenten

I.11

Betreffendes Land

BESCHREIBUNG DES KULTURGUTS

I.12

Kategorie des Kulturguts gemäß der Verordnung (EU) 2019/880

☐ Teil B

Kategorien

☐ Teil C

Kategorien

I.13

Eindeutige Kennung des Kulturguts

I.14

TARIC-Code

I.15

Beschreibung des Kulturguts/der Kulturgüter

Art des Kulturguts

 

Materialien

 

Technik(en)

 

Titel des Kulturguts

 

Thema

 

Datierung

 

Schöpfer/Urheber

 

Ursprung

 

Beschreibung

 

Zollwert

 

I.16

Fotografien und Abmessungen

Fotografie (Dreiviertelansicht)

Abmessungen (sollten mit den Fotografien übereinstimmen)

Fotografie (Vorderansicht)

Fotografie (Ansicht von links)

 

Fotografie (Ansicht von rechts)

 

Fotografie (Rückansicht)

 

Fotografie (Ansicht von oben)

 

Fotografie (Ansicht von unten)

 

Fotografie(n) (zusätzlich)

Abmessungen (sollten mit den Fotografien übereinstimmen)

Fotografie(n) (Kennzeichnung)

Art der Kennzeichnung

Fotografie(n) (charakteristische Merkmale)

Art des charakteristischen Merkmals

Beschreibung

Fotografie(n) (Aufschriften)

Originaltext

 

Übersetzung

I.17

Unterlagen:

I.18

Besitzer der Güter:

Name

Straße und Hausnummer

Ort

Postleitzahl

Land

EORI-Nummer

I.19

Eigentümer der Kulturgüter:

Name

Straße und Hausnummer

Ort

Postleitzahl

Land

I.20

Erklärung

Ich erkläre hiermit unter Androhung von Strafe, dass alle gemachten Angaben richtig, vollständig und wahrheitsgemäß sind und dass das Kulturgut, das ich in die Europäische Union einzuführen beabsichtige, nach bestem Wissen und Gewissen im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften von … ausgeführt wurde und

dafür keine Ausfuhrgenehmigung/-bescheinigung/-erlaubnis erforderlich ist.

dafür eine Ausfuhrgenehmigung/ /-bescheinigung/-erlaubnis erforderlich ist, die in meinem Besitz ist.

Elektronische Signatur des Besitzers der Güter

Fortgeschrittenes oder qualifiziertes elektronisches Siegel des EKG-Systems

Datum (Zeitstempel)


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