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Document 32021R0607

Durchführungsverordnung (EU) 2021/607 der Kommission vom 14. April 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf Einfuhren von aus Malaysia versandter Zitronensäure, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

C/2021/2431

ABl. L 129 vom 15.4.2021, p. 73–118 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 04/04/2024

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/607/oj

15.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/73


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/607 DER KOMMISSION

vom 14. April 2021

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf Einfuhren von aus Malaysia versandter Zitronensäure, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Frühere Untersuchungen und geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1193/2008 (2)führte der Rat einen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“, „China“ oder „betroffenes Land“) ein (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen“). Die Untersuchung, die zur Einführung der ursprünglichen Maßnahmen führte, wird als „Ausgangsuntersuchung“ bezeichnet. Die Maßnahmen bestanden in einem Wertzoll in Höhe von 6,6 % bis 42,7 %.

(2)

Mit dem Beschluss 2008/899/EG (3) nahm die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) Preisverpflichtungen an, die sechs chinesische ausführende Hersteller (einschließlich einer Gruppe ausführender Hersteller) zusammen mit der China Chamber of Commerce of Metals, Minerals & Chemicals Importers & Exporters (im Folgenden „CCCMC“) angeboten hatten. Bei diesen Herstellern handelte es sich um Anhui BBCA Biochemical Co., Ltd. (jetzt COFCO Bio-Chemical Energy (Yushu) Co., Ltd.), Laiwu Taihe Biochemistry Co., Ltd., RZBC Co., Ltd. und RZBC (Juxian) Co., Ltd., TTCA Co., Ltd., Weifang Ensign Industry Co., Ltd. und Yixing Union Biochemical Co., Ltd. (jetzt Jiangsu Guoxin Union Energy Co., Ltd.).

(3)

Mit dem Beschluss 2012/501/EU (4) widerrief die Kommission die Verpflichtung, die von einem ausführenden Hersteller, nämlich Laiwu Taihe Biochemistry Co. Ltd. (im Folgenden „Laiwu Taihe“), angeboten worden war.

(4)

Mit der Verordnung (EU) 2015/82 (5) führte die Kommission nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (im Folgenden „vorausgegangene Auslaufüberprüfung“) die endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der VR China wieder ein.

(5)

Mit der Verordnung (EU) 2016/32 (6) weitete die Kommission die Maßnahmen gegenüber Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in China auf Einfuhren von aus Malaysia versandter Zitronensäure aus, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht.

(6)

Mit der Verordnung (EU) 2016/704 (7) widerrief die Kommission die Verpflichtung zweier weiterer Unternehmen, nachdem sie die Verletzung und die Undurchführbarkeit dieser Verpflichtung festgestellt hatte, weshalb der Widerruf der Annahme der Verpflichtung gerechtfertigt war.

(7)

Mit der Verordnung (EU) 2018/1236 (8) stellte die Kommission die Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der Maßnahmen gegenüber Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in China durch Einfuhren von aus Kambodscha versandter Zitronensäure — ob als Ursprungserzeugnis Kambodschas angemeldet oder nicht — ein.

(8)

Die derzeit geltenden Antidumpingzollsätze betragen zwischen 15,3 % und 42,7 % für die Einfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller, während für die Einfuhren aller übrigen Unternehmen ein Zollsatz von 42,7 % gilt.

1.2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

(9)

Nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (9) ging bei der Kommission ein Überprüfungsantrag gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

(10)

Der Überprüfungsantrag wurde am 21. Oktober 2019 von N.V. Citrique Belge S.A. und Jungbunzlauer Austria AG (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Unionsherstellern eingereicht, auf die 100 % der gesamten Zitronensäureproduktion der Union entfallen. Begründet wurde der Überprüfungsantrag damit, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

1.3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(11)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen, und leitete nach Anhörung des mit Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung betreffend die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in China ein. Am 20. Januar 2020 veröffentlichte die Kommission eine Einleitungsbekanntmachung (10) im Amtsblatt der Europäischen Union (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).

1.4.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(12)

Die Untersuchung bezüglich des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung von Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens der Schädigung relevant sind, bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.5.   Interessierte Parteien

(13)

In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission interessierte Parteien auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen, um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können. Ferner unterrichtete die Kommission eigens die Antragsteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller, die chinesischen Behörden, die ihr bekannten Einführer und Verwender über die Einleitung der Überprüfung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

(14)

Ebenso hatten interessierte Parteien Gelegenheit, zur Einleitung der Auslaufüberprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen.

1.6.   Stichprobenverfahren

(15)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie nach Artikel 17 der Grundverordnung möglicherweise eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

1.6.1.   Kein Stichprobenverfahren für Unionshersteller

(16)

In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission die beiden ihr bekannten Unionshersteller N.V. Citrique Belge S.A. und Jungbunzlauer Austria AG dazu auf, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung den ausgefüllten Fragebogen zu übermitteln. Die Kommission forderte auch etwaige andere Unionshersteller und repräsentative Verbände auf, sich zu melden und einen Fragebogen anzufordern. Es meldeten sich weder andere Unionshersteller noch repräsentative Verbände.

1.6.2.   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(17)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission unabhängige Einführer zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf.

(18)

Ein unabhängiger Einführer legte die erbetenen Informationen vor und stimmte seiner Einbeziehung in die Stichprobe zu. Angesichts der geringen Zahl an Antworten befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte.

1.6.3.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in China

(19)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller in China gebeten, die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Angaben zu übermitteln. Ferner ersuchte sie die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union, etwaige andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten.

(20)

Vier ausführende Hersteller in dem betroffenen Land legten die geforderten Informationen vor und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Angesichts der geringen Zahl an Antworten befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte.

(21)

Insgesamt war die Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller unzureichend. Laiwu Taihe, der größte ausführende Hersteller, auf den mehr als 53 % der Ausfuhren aus China in die Union entfielen, arbeitete bei dieser Auslaufüberprüfung nicht mit. Die Kommission zog stattdessen die Daten der vier mitarbeitenden ausführenden Hersteller heran.

1.7.   Beantwortung des Fragebogens

(22)

Bei der Einleitung der Untersuchung stellte die Kommission die Fragebogen für Unionshersteller, Einführer, Verwender und ausführende Hersteller in China in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (11) zur Verfügung. Außerdem übersandte die Kommission der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung“) einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung in China.

(23)

Bei der Kommission gingen beantwortete Fragebogen von den Antragstellern, einem Einführer, vier Verwendern und vier ausführenden Herstellern ein. Die chinesische Regierung beantwortete den Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in China nicht.

1.8.   Überprüfung

(24)

Aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie und der infolgedessen ergriffenen Maßnahmen zum Umgang mit dem Ausbruch, die in einer im Dossier enthaltenen Bekanntmachung (im Folgenden „COVID-19-Bekanntmachung“ (12)) näher beschrieben werden, konnte die Kommission keine Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung in den Betrieben der Unternehmen durchführen, die die beantworteten Fragebogen übermittelten.

(25)

Die Kommission führte stattdessen einen Fernabgleich aller Informationen durch, die sie für die Ermittlungen benötigte. Der Fernabgleich der Kommission betraf dabei die Angaben folgender Unternehmen/Parteien:

 

Unionshersteller:

S.A. Citrique Belge N.V., Tienen, Belgien

Jungbunzlauer Austria AG, Wien, Österreich und Jungbunzlauer Ladenburg GmbH, Ladenburg, Deutschland

 

Verwender:

Reckitt Benckiser (ENA) BV, Schiphol, Niederlande

Henkel AG & Co. KGaA, Düsseldorf, Deutschland

 

Ausführende Hersteller in China:

COFCO Bio-Chemical Energy (Yushu) Co. Ltd., Changchun, Provinz Jilin, Volksrepublik China

Jiangsu Guoxin Union Energy Co., Ltd., Yixing, Provinz Jiangsu, Volksrepublik China

RZBC Group, Rizhao, Provinz Shandong, Volksrepublik China

Weifang Ensign Industry Co., Ltd., Weifang, Provinz Shandong, Volksrepublik China

1.9.   Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung

(26)

Angesichts der zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung vorliegenden ausreichenden Beweise, die auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung in China hindeuteten, erachtete es die Kommission als angemessen, die Untersuchung auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung einzuleiten.

(27)

Um die erforderlichen Daten für eine etwaige Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung zu erheben, forderte die Kommission daher in der Einleitungsbekanntmachung alle ausführenden Hersteller in China auf, die in Anhang III der Einleitungsbekanntmachung erbetenen Angaben zu den bei der Herstellung von Zitronensäure eingesetzten Inputs zu übermitteln. Vier ausführende Hersteller aus der VR China übermittelten die maßgeblichen Angaben.

(28)

Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung benötigte, übersandte die Kommission auch der chinesischen Regierung einen Fragebogen. Die chinesische Regierung beantwortete den Fragebogen jedoch nicht. In der Folge unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung, dass sie bei ihrer Untersuchung zur Ermittlung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in China die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung zugrunde legen werde.

(29)

In der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. In ihrer Reaktion auf die Einleitungsbekanntmachung nahm die CCCMC zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen Stellung. Diese Stellungnahme wurde in Abschnitt 3.2 ausführlich analysiert.

(30)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission auch darauf hin, dass es angesichts der vorliegenden Beweise erforderlich werden könne, nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung zur Ermittlung des Normalwerts anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte ein geeignetes repräsentatives Land auszuwählen.

(31)

Am 5. März 2020 veröffentlichte die Kommission einen ersten Aktenvermerk (13) über die Quellen zur Bestimmung des Normalwerts (im Folgenden „Aktenvermerk vom 5. März 2020“), um nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e Unterabsatz 2 der Grundverordnung die Standpunkte der interessierten Parteien zu den relevanten Quellen einzuholen, welche die Kommission zur Ermittlung des Normalwerts heranziehen könnte. In diesem Aktenvermerk legte die Kommission eine Aufstellung aller von den ausführenden Herstellern bei der Herstellung der überprüften Ware verwendeten Produktionsfaktoren, wie etwa Materialien, Energie und Arbeit, vor. Darüber hinaus ermittelte die Kommission anhand der Kriterien für die Auswahl unverzerrter Preise oder Vergleichswerte in dieser Phase Brasilien, Kolumbien und Thailand als mögliche repräsentative Länder. Am 13. März 2020 legte die Kommission auf Ersuchen der CCCMC Anhang IV des Aktenvermerks vom 5. März 2020 mit den öffentlich zugänglichen Daten des Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA“) (14) offen, die die Kommissionsdienststellen für die im Aktenvermerk vom 5. März 2020 aufgeführten Ausgangsstoffe und Nebenerzeugnisse verwenden wollten.

(32)

Die Kommission gab allen interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Kommission erhielt Stellungnahmen von vier ausführenden Herstellern aus China, der CCCMC und den Antragstellern. Die chinesische Regierung übermittelte keine Stellungnahme.

(33)

Die Kommission berücksichtigte die Stellungnahmen zum Aktenvermerk vom 5. März in einem zweiten Aktenvermerk (15) — vom 30. November 2020 — zu den Quellen für die Ermittlung des Normalwerts (im Folgenden „Aktenvermerk vom 30. November 2020“). Des Weiteren legte die Kommission die vorläufige Liste der Produktionsfaktoren fest und gelangte zu dem Schluss, dass sie zu diesem Zeitpunkt Kolumbien als repräsentatives Land nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung heranzuziehen beabsichtigte. Die Kommission forderte die interessierten Parteien zur Stellungnahme auf, und es gingen Stellungnahmen von den Antragstellern und der CCCMC ein. Diese Stellungnahmen wurden in den Abschnitten 3.3 und 3.4 ausführlich analysiert.

2.   ÜBERPRÜFTE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Überprüfte Ware

(34)

Bei der von dieser Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung und in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung, nämlich um Zitronensäure und tri-Natriumcitrat-Dihydrat, die unter den KN-Codes 2918 14 00 und ex 2918 15 00 (TARIC-Code 2918150011 und 2918150019) eingereiht werden (im Folgenden „überprüfte Ware“).

(35)

Zitronensäure wird als Säuerungsmittel und pH-Regulator für eine Vielzahl von Anwendungen genutzt, beispielsweise in Haushaltsreinigern, Getränken, Lebensmitteln, Kosmetika und Arzneimitteln. Die Hauptrohstoffe für ihre Herstellung sind Zucker/Melasse, Tapioka, Mais oder Glukose (aus Getreide) und verschiedene Agenzien für die mikrobielle Submersfermentation von Kohlehydraten.

2.2.   Gleichartige Ware

(36)

Die im Rahmen der Auslaufüberprüfung durchgeführte Untersuchung bestätigte die in der Ausgangsuntersuchung und in der vorangegangenen Auslaufüberprüfung getroffene Feststellung, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

die überprüfte Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land,

die im betroffenen Land hergestellte und auf dem Inlandsmarkt des betroffenen Landes verkaufte Ware und

die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte Ware.

(37)

Diese Waren wurden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet.

2.3.   Vorbringen zur Warendefinition

(38)

Bei der Kommission gingen keine Vorbringen zur Warendefinition ein. In ihrer Stellungnahme zur Einleitung wies die CCCMC darauf hin, dass die überprüfte Ware im Sinne der Einleitungsbekanntmachung sowohl die Warentypen erfasse, die Gegenstand der ursprünglichen Maßnahmen waren, als auch die Warentypen, die von der ersten Auslaufüberprüfung erfassten waren.

3.   DUMPING

3.1.   Vorbemerkungen

(39)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings seitens Chinas wahrscheinlich wäre.

(40)

Die angegebene Gesamtproduktionskapazität der mitarbeitenden ausführenden Hersteller betrug rund 72 % der geschätzten Gesamtproduktionskapazität in China. Angesichts der geringen Bereitschaft zur Mitarbeit wandte die Kommission Artikel 18 an und stützte ihre Feststellungen zum chinesischen Markt für Zitronensäure, einschließlich Produktion, Kapazität und Kapazitätsreserven, auf die verfügbaren Informationen.

(41)

Die nachstehenden Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings stützten sich insbesondere auf die im Überprüfungsantrag enthaltenen Informationen, die Statistiken auf der Grundlage der der Kommission von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung gemeldeten Daten (im Folgenden „Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6“) sowie die zum Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung übermittelten Antworten im Rahmen des Stichprobenverfahrens und die Fragebogenantworten. Darüber hinaus zog die Kommission noch weitere öffentlich zugängliche Informationsquellen heran wie den GTA und die Datenbanken von Orbis (Bureau van Dijk) (16) (im Folgenden „Orbis“).

3.2.   Normalwert

(42)

Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind.“

(43)

Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung sieht allerdings Folgendes vor: „Wird […] festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt“; dieser rechnerisch ermittelte Normalwert „muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten.“

(44)

Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.

3.2.1.   Vorliegen nennenswerter Verzerrungen

3.2.1.1.   Einführung

(45)

Nennenswerte Verzerrungen sind in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung definiert als „Verzerrungen, die eintreten, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoff- und Energiekosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von erheblichen staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, werden unter anderem die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren der folgenden Sachverhalte berücksichtigt:

„Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird;

staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen;

staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird;

Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts;

verzerrte Lohnkosten;

Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren.“

(46)

Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung wird bei der Beurteilung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a unter anderem die nicht erschöpfende Liste der Sachverhalte in der erstgenannten Bestimmung herangezogen. Gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung werden bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren dieser Sachverhalte auf die Preise und Kosten im Ausfuhrland der überprüften Ware berücksichtigt. Da diese Liste nicht kumulativ ist, müssen nicht alle genannten Sachverhalte berücksichtigt werden, wenn es um die Feststellung nennenswerter Verzerrungen geht. Auch kann ein und dasselbe Faktum zugrunde gelegt werden, um aufzuzeigen, dass mehrere der in der Liste genannten Sachverhalte gegeben sind. Allerdings ist jede Schlussfolgerung zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a auf der Grundlage sämtlicher vorliegenden Beweise zu treffen. Bei der Gesamtbewertung des Vorliegens von Verzerrungen können auch der allgemeine Kontext und die allgemeine Lage im Ausfuhrland berücksichtigt werden, insbesondere wenn die Regierung aufgrund der grundlegenden Elemente der Wirtschafts- und Verwaltungsstruktur des Ausfuhrlandes über umfangreiche Befugnisse verfügt, die es ihr ermöglichen, in einer Weise in die Wirtschaft einzugreifen, dass sich die Preise und Kosten nicht mehr aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben.

(47)

In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung ist Folgendes festgelegt: „Wenn die Kommission fundierte Hinweise darauf hat, dass in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Branche in diesem Land möglicherweise nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b vorliegen, und wenn es für die wirksame Anwendung dieser Verordnung angemessen ist, erstellt die Kommission einen Bericht, in dem die Marktgegebenheiten gemäß Buchstabe b in diesem Land oder dieser Branche beschrieben werden, macht ihn öffentlich zugänglich und aktualisiert ihn regelmäßig.“

(48)

Gemäß dieser Bestimmung hat die Kommission einen Länderbericht über China (17) (im Folgenden „Bericht“ oder „China-Bericht“) erstellt, in dem aufgezeigt wird, dass auf vielen Ebenen der Wirtschaft erhebliche staatliche Eingriffe sowie dadurch bedingte spezifische Verzerrungen bei zahlreichen wichtigen Produktionsfaktoren (wie Boden, Energie, Kapital, Rohstoffe und Arbeit) und in spezifischen Sektoren (wie etwa Stahl und Chemikalien) festzustellen sind. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung im Dossier enthaltenen Beweise zu widerlegen, zu ergänzen oder dazu Stellung zu nehmen. Der Bericht wurde zu Beginn der Untersuchung in das Dossier aufgenommen.

(49)

Im Überprüfungsantrag der Antragsteller sind abgesehen von den im Bericht erfolgten Feststellungen, insbesondere jene zum Chemiesektor, zusätzliche Informationen über die vorangegangenen US-amerikanischen Antidumpingverfahren betreffend Zitronensäure enthalten, insbesondere die Feststellungen aus dem jüngsten Verfahren, die im „Issues and Decision Memorandum for the Final Results of Countervailing Duty Administrative Review: Citric Acid and Certain Citrate Salts“ vom 7. Dezember 2015 veröffentlicht wurden. Die Antragsteller verwiesen insbesondere auf die Feststellungen zu folgenden Punkten: industriepolitisch motivierte Vergabe von Darlehen (Darlehen, die der Zitronensäurebranche von staatseigenen Banken zu Zinssätzen gewährt werden, die unter den marktüblichen Zinssätzen liegen); Ermäßigung der Einkommensteuer (die Zitronensäurebranche kommt in den Genuss von Einkommensteuerermäßigungen und Steuergutschriften für den Erwerb inländischer Ausrüstung); kostengünstigerer Zugang zu Hilfsrohstoffen, insbesondere zu Chemikalien einschließlich Schwefelsäure, Ätznatron, Steinkohle, Calciumcarbonat oder Kalk; Land (Feststellungen betreffend Landnutzungsrechte, die zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt erlangt wurden); Strom (Feststellung des US-Handelsministeriums, dass das untersuchte Unternehmen mit Strom zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt versorgt wurde) sowie Subventionen in Form eines direkten Transfers von Geldern und Verrechnung für die Umweltsteuer.

(50)

Wie in den Erwägungsgründen 23 und 28 dargelegt, nahm die chinesische Regierung zu den im Dossier, einschließlich des Berichts, vorliegenden Beweisen und den von den Antragstellern beigebrachten zusätzlichen Nachweisen für das Bestehen nennenswerter Verzerrungen und/oder zur Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf den vorliegenden Fall weder Stellung noch legte sie Beweise zur Stützung oder Widerlegung der betreffenden Beweise vor.

(51)

Dazu ging seitens der CCCMC nach der Einleitung der Untersuchung eine Stellungnahme im Namen der mitarbeitenden Hersteller, die Mitglieder der CCCMC waren, ein.

(52)

Als ersten Punkt brachte die CCCMC vor, dass Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht mit dem WTO-Recht vereinbar sei. Der CCCMC zufolge komme erstens der Begriff der „nennenswerten Verzerrungen“ im Antidumping-Übereinkommen der WTO nicht vor und nach Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens sei die rechnerische Ermittlung des Normalwerts nur dann zulässig, wenn keine Verkäufe im normalen Handelsverkehr stattfinden. Die CCCMC hielt fest, dass in diesem Artikel nennenswerte Verzerrungen, die die rechnerische Ermittlung des Normalwerts ermöglichen würden, nicht erwähnt werden. Zweitens führte die CCCMC aus, dass selbst dann, wenn der Begriff der nennenswerten Verzerrungen mit dem WTO-Recht im Einklang stünde, der rechnerische Wert gemäß Artikel 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens und gemäß seiner Auslegung durch das WTO-Rechtsmittelgremium in der Sache DS478 EU — Biodiesel zu berechnen sei. Drittens brachte die CCCMC vor, dass — selbst wenn der Begriff des „normalen Handelsverkehrs“ im Antidumping-Übereinkommen nicht ausdrücklich definiert sei — in Artikel 2.2.1 des Übereinkommens vorgesehen sei, dass Verkäufe einer Ware nur dann als nicht im normalen Handelsverkehr getätigt angesehen und unberücksichtigt gelassen werden können, „wenn […] diese Verkäufe während eines längeren Zeitraums in erheblichen Mengen und zu Preisen getätigt werden, die […] nicht die Deckung aller Kosten ermöglichen.“ Viertens schreibe das Antidumping-Übereinkommen vor, dass der Normalwert auf der Grundlage der Verkaufspreise oder -kosten ermittelt werden müsse, die das Preis- oder Kostenniveau im Ursprungsland widerspiegeln. Daher könne der rechnerisch ermittelte Preis auf der Grundlage des repräsentativen Landes nicht das Preis- und Kostenniveau im Ausfuhrland widerspiegeln. Nach Ansicht der CCCMC enthalte das WTO-Recht keine Bestimmung, die die Verwendung von Daten aus einem Drittland zulässt.

(53)

Die Kommission war der Auffassung, dass die Bestimmung des Artikels 2 Absatz 6a voll und ganz mit den WTO-Verpflichtungen der Europäischen Union und der von der CCCMC zitierten Rechtsprechung im Einklang steht. Die Kommission ist der Ansicht, dass im Einklang mit der Auffassung des WTO-Panels und des Rechtsmittelgremiums in der Sache DS473 EU — Biodiesel die Bestimmungen der Grundverordnung, die allgemein für alle WTO-Mitglieder gelten, insbesondere Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 2, die Verwendung von Daten aus einem Drittland erlauben, die gebührend berichtigt werden können, wenn eine solche Berichtigung erforderlich und begründet ist. Das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen führt dazu, dass die Kosten und Preise im Ausfuhrland für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts ungeeignet sind. Unter diesen Umständen ist in dieser Bestimmung die rechnerische Ermittlung der Herstell- und Verkaufskosten auf der Grundlage unverzerrter Preise oder Vergleichswerte vorgesehen, einschließlich jener in einem geeigneten repräsentativen Land mit einem dem Ausfuhrland ähnlichen Entwicklungsstand. Deshalb wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.

(54)

Als zweiten Punkt brachte die CCCMC vor, dass es im vorliegenden Fall keine Beweise für nennenswerte Verzerrungen gebe. Die CCCMC war erstens der Auffassung, dass die Antragsteller keine ausreichenden Beweise für das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen vorgelegt hätten, die die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 5 Absatz 3 der Grundverordnung gerechtfertigt hätten, zumal die erbrachten Belege sehr allgemein und nicht spezifisch für die Zitronensäurebranche seien. Zweitens sei der Bericht im Dezember 2017 veröffentlicht worden, während der UZÜ in dieser Untersuchung das Jahr 2019 betreffe. Daher seien die im Bericht zusammengetragenen Beweise veraltet und spiegelten nicht die Lage der Zitronensäurebranche im vorliegenden Fall wider. Drittens habe das Rechtsmittelgremium in der Sache DS437 US — Countervailing Measures (China) (Article 21.5) festgestellt, dass das Vorliegen von Preisverzerrungen infolge staatlicher Eingriffe festgestellt und angemessen erläutert werden und dass diese Feststellung von Fall zu Fall getroffen werden müsse. Somit sei nach Auffassung der CCCMC der Bericht keine geeignete Beweisquelle für die Lage der Zitronensäurebranche, da er Verzerrungen in der chemischen Industrie im weiteren Sinne beschreibe. Viertens seien die von den Antragstellern angeführten US-amerikanischen Antidumpingverfahren für den vorliegenden Fall nicht von Bedeutung, da sie Feststellungen beträfen, die vor dem UZÜ erfolgten.

(55)

Darauf eingehend erinnerte die Kommission daran, dass unter Abschnitt 4.1 der Einleitungsbekanntmachung auf eine Reihe von Elementen im Zusammenhang mit dem chinesischen Markt für Zitronensäure eingegangen wurde, um zu belegen, dass die Verzerrungen in der chinesischen Rohstoff-, petrochemischen und chemischen Industrie Auswirkungen auf diesen Markt hatten. Die Kommission war der Auffassung, dass die Aufstellung der Beweismittel in der Einleitungsbekanntmachung die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung rechtfertigte. Auch wenn die Feststellungen in den von den Behörden anderer Länder durchgeführten Dumpinguntersuchungen in den Antidumpinguntersuchungen der EU nicht automatisch Beweise für Verzerrungen darstellen, können sie jedoch beweiskräftige Elemente enthalten, mit denen das Bestehen gewisser Anomalien auf dem relevanten Markt des Ausfuhrlandes illustriert werden kann, so wie im vorliegenden Fall im Hinblick auf die chinesische Zitronensäurebranche.

(56)

In Bezug auf das Argument, dass der Bericht veraltet sei, rief die Kommission in Erinnerung, dass bislang keine Beweise dafür vorgelegt wurden, dass der Bericht veraltet ist. Im Gegenteil stellte die Kommission fest, dass insbesondere die wichtigsten im Bericht enthaltenen Strategiedokumente und Beweise, einschließlich der einschlägigen Fünfjahrespläne und für die überprüfte Ware geltenden Rechtsvorschriften im UZÜ noch relevant waren, und dass weder die CCCMC noch andere Parteien nachgewiesen haben, dass dies nicht mehr der Fall war.

(57)

Die Kommission erinnerte außerdem daran, dass die Streitsache DS437 US — Countervailing Measures (China) nicht die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung betraf, der die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Ermittlung des Normalwerts in dieser Untersuchung darstellt. Gegenstand dieses Falls war ein anderer Sachverhalt, der nicht das Antidumping-Übereinkommen, sondern die Auslegung des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen der WTO betraf. Wie in den Erwägungsgründen 49 und 55 erläutert, bezogen sich die vorgelegten Beweise jedenfalls eindeutig auf den chinesischen Markt für Zitronensäure und damit auf die im vorliegenden Fall untersuchte Ware. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(58)

In Bezug auf das letzte Argument der CCCMC, wonach die Feststellungen in den US-Antidumpingverfahren für den vorliegenden Fall nicht von Bedeutung seien, stellt die Kommission fest, dass die in der Einleitungsbekanntmachung enthaltene Aufstellung der Beweismittel der Antragsteller neben den Ergebnissen von US-Untersuchungen auch andere Feststellungen enthielten, insbesondere eine Reihe von Beweisen auf der Grundlage des Berichts. Diese Beweise wurden als ausreichend erachtet, um die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung zu rechtfertigen. Während die US-Untersuchung vor dem UZÜ stattfand, wurden die Stellungnahmen der Antragsteller anlässlich der Einleitung der Untersuchung als zusätzliche Hinweise auf Unregelmäßigkeiten auf dem chinesischen Markt herangezogen.

(59)

Die CCCMC übermittelte außerdem eine Stellungnahme zum ersten Aktenvermerk über die Quellen zur Bestimmung des Normalwerts. In dieser Stellungnahme wiederholte die CCCMC zunächst ihre Stellungnahme zur Einleitung des Verfahrens. Zweitens brachte sie vor, dass gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung nur die Herstell- und Verkaufskosten, die nachweislich verzerrt seien, durch unverzerrte Preise oder Vergleichswerte ersetzt werden sollten. Insbesondere hätten die Antragsteller nicht bewiesen, dass die Arbeitskosten in China verzerrt seien, weshalb die Kommission die von den ausführenden Herstellern gemeldeten tatsächlichen Arbeitskosten hätte heranziehen müssen. Die CCCMC erklärte, es sei nicht angemessen gewesen, die Arbeitskosten durch die Kosten in einem Drittland zu ersetzen, da diese von mehreren Faktoren beeinflusst würden, wie der Angebots- und Nachfragebeziehung auf dem betreffenden Markt, dem Grad der Automatisierung der Produktion und dem Rohstoffpreisniveau in der Region, in der die Hersteller ansässig waren. Die CCCMC fügte hinzu, dass die Arbeitskosten nicht nur zwischen einzelnen Ländern, sondern auch zwischen den verschiedenen chinesischen Herstellern variierten. Wie die CCCMC außerdem vorbrachte, würden die Energiekosten abhängig von verschiedenen Faktoren variieren, darunter die Art der Energie und ihre Verfügbarkeit in dem Gebiet, die Technologie der Energieerzeugung, das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage usw. Daher können die Energiepreise in einem Land nicht das Energiepreisniveau unter normalen Marktbedingungen in einem anderen Land widerspiegeln.

(60)

Die Kommission wies darauf hin, dass sie, sobald aufgrund des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b festgestellt wird, dass die Verwendung von Inlandspreisen und -kosten im Ausfuhrland nicht zweckmäßig ist, den Normalwert nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte in einem geeigneten repräsentativen Land für jeden ausführenden Hersteller einzeln rechnerisch ermittelt kann. Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a ist es nur dann zulässig, Inlandskosten heranzuziehen, wenn positiv festgestellt wird, dass sie keinen Verzerrungen unterliegen. Die individuellen Arbeits- und Energiekosten und/oder andere Inputkosten im Zusammenhang mit Herstellung und Verkauf der überprüften Ware konnten jedoch anhand der verfügbaren Beweise nicht als unverzerrt ermittelt werden. Wie in den Abschnitten 3.2.1.1 bis 3.2.1.9 dargelegt, hat die Kommission das Vorliegen von nennenswerten Verzerrungen in der Zitronensäureindustrie festgestellt, und es wurden keine positiven Beweise dafür vorgelegt, dass die Produktionsfaktoren einzelner ausführender Hersteller unverzerrt waren.

(61)

In jedem Fall basierte die Berechnung der Arbeits- und Energiekosten auf dem von den ausführenden Herstellern angegebenen Arbeits- und Energievolumen, das im Herstellungsprozess eingesetzt wird. Somit entsprachen Arbeits- und Energievolumen der tatsächlichen Nutzung dieser Faktoren durch chinesische Hersteller, während nur die Arbeits- und Energiekosten durch den unverzerrten Wert aus dem repräsentativen Land ersetzt wurden. Es mag zwar zutreffen, dass die Arbeits- und Energiekosten in gewissem Maße je nach geografischem Gebiet variieren können, doch zieht die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a nur Kosten heran, die in einem geeigneten repräsentativen Land keiner Verzerrung ausgesetzt sind. Die Kommission veröffentlichte zwei Aktenvermerke zu den Produktionsfaktoren und gab den Parteien ausreichend Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, unter anderem durch Hinweis auf etwaige Anomalien oder andere Erwägungen, die in dem repräsentativen Land/den repräsentativen Ländern Auswirkungen auf diese Faktoren haben könnten. In diesem Zusammenhang haben die interessierten Parteien die Höhe der Arbeits- und/oder Energiekosten in dem im Aktenvermerk vom 30. November 2020 genannten geeigneten repräsentativen Land nicht infrage gestellt. Daher wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.

(62)

Als dritten Punkt merkte die CCCMC an, dass nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die Beurteilung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen für jeden ausführenden Hersteller getrennt erfolgen sollte. Daher sei die Kommission verpflichtet gewesen, die Lage jedes der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Hersteller zu analysieren und für jeden dieser Hersteller zu entscheiden, ob einer der Produktions- und Verkaufskostenfaktoren verzerrt sei.

(63)

Die Kommission stellte fest, dass das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen, das für die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung ausschlaggebend ist, in Bezug auf das ganze Land festgestellt wird und somit, wie im vorliegenden Fall, alle ausführenden Hersteller in diesem Land betrifft. Wie in Erwägungsgrund 60 dargelegt, ist in derselben Bestimmung der Grundverordnung vorgesehen, dass Inlandskosten herangezogen werden können, wenn festgestellt wird, dass sie keinen nennenswerten Verzerrungen unterliegen; ist dem so, so werden ebendiese Inlandskosten zur Berechnung des Normalwerts herangezogen. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(64)

Weifang Ensign Industry, RZBC und Jiangsu Guoxin Union Energy wiederholten in getrennten Stellungnahmen die Vorbringen der CCCMC zum ersten Aktenvermerk. Außerdem brachte der ausführende Hersteller COFCO Bio-Chemical Energy (Yushu) in seiner Stellungnahme vor, dass die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung gegen Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens verstoße.

(65)

Die Kommission stellte fest, dass die Frage der Vereinbarkeit von Artikel 2 Absatz 6a mit den WTO-Regeln bereits in Erwägungsgrund 53 erörtert wurde.

(66)

Nach der Unterrichtung übermittelten die CCCMC und Weifang Ensign Industry sowie RZBC und Jiangsu Guoxin Union Energy (im Folgenden „drei ausführende Hersteller“) Stellungnahmen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen.

(67)

Erstens brachten die CCCMC und die drei ausführenden Hersteller erneut vor, dass Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung mit den Artikeln 2.2.1.1 und 2.2 des Antidumping-Übereinkommens und den Feststellungen in den folgenden WTO-Verfahren unvereinbar sei: EU — Biodiesel (Argentina) (Feststellungen des Panels und des Rechtsmittelgremiums), EU-Biodiesel (Indonesia) (Feststellungen des Panels), Ukraine — Ammonium Nitrate (Feststellungen des Panels und des Rechtsmittelgremiums), Australia — Copy Paper (Feststellungen des Panels) und EU — Cost Adjustment Methodologies (Feststellungen des Panels). Diese Parteien verweisen insbesondere auf die Feststellungen im letztgenannten Panelbericht, wonach die angebliche staatliche Intervention/Marktverzerrung durch Russland keine ausreichende Grundlage für die Schlussfolgerung darstelle, dass die Bücher der ausführenden Hersteller die mit der Herstellung und dem Verkauf der betroffenen Ware verbundenen Kosten nicht angemessen widerspiegelten.

(68)

Die Kommission erinnerte daran, dass keines der oben genannten WTO-Verfahren die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung und die Bedingungen für dessen Anwendung betraf. Darüber hinaus unterscheiden sich alle diesen Streitfällen zugrunde liegenden Sachverhalte vom vorliegenden Sachverhalt und den Kriterien, die für die Anwendung der Methode nach dieser Bestimmung der Grundverordnung den Ausschlag geben. In Bezug auf den WTO-Streitfall EU — Cost Adjustment Methodologies rief die Kommission in Erinnerung, dass sowohl die EU als auch Russland Rechtsmittel gegen die Feststellungen des Panels eingelegt haben; diese sind daher nicht endgültig und haben nach ständiger WTO-Rechtsprechung folglich keinen rechtlichen Status im GATT- oder im WTO-System, da sie nicht durch Beschlüsse der VERTRAGSPARTEIEN des GATT oder der WTO-Mitglieder gebilligt wurden. In jedem Fall wurde im Panelbericht ausdrücklich festgestellt, dass die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung außerhalb des Rahmens der Streitsache lagen. Das Panel stellte fest, dass diese Bestimmungen einen anderen Wesensgehalt und andere rechtliche Auswirkungen haben als die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 5 der Grundverordnung, die Gegenstand dieser Streitsache waren, und dass die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 6a bei ihrer Einführung nicht an deren Stelle getreten sind. (18) Daher sind die Feststellungen in den vorstehend genannten Fällen für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a — einer neuen Bestimmung, die niemals Gegenstand eines WTO-Verfahrens war, und die Artikel 2 Absatz 5 und/oder Artikel 2 Absatz 3 nicht ersetzt — nicht relevant. Somit sind diese Feststellungen für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Artikel 2 Absatz 6a mit den einschlägigen WTO-Regeln unerheblich. Aus diesen Gründen wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(69)

Zweitens brachten die CCCMC und die drei ausführenden Hersteller vor, dass in der Unterrichtung trotz der in Erwägungsgrund 67 genannten WTO-Feststellungen, die einen integralen Bestandteil der Feststellungen der EU zum Normalwert nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung darstellten, nicht begründet worden sei, inwiefern diese Bestimmung mit den Bestimmungen des Artikels 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens und den entsprechenden Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 5 der Grundverordnung im Einklang stehe. Auch sei darin keine Verbindung zwischen Artikel 2 Absatz 6a und einer etwaigen „besonderen Marktlage“ nach Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens und nach den entsprechenden Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 3 der Grundverordnung hergestellt worden. Darüber hinaus habe die Kommission nach Ansicht der CCCMC und der drei ausführenden Hersteller nicht erläutert, inwiefern die Verwendung von Daten aus Drittländern durch die Kommission nach Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Grundverordnung gerechtfertigt sei. Daher, so die CCCMC und die drei ausführenden Hersteller, habe die Kommission verabsäumt, zu erläutern, wie Artikel 2 Absatz 6a mit der aufgeführten WTO-Rechtsprechung im Einklang steht.

(70)

Die Kommission erinnerte zunächst daran, dass die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 5 und Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung für Antidumpinguntersuchungen gelten, sofern die darin enthaltenen Bedingungen erfüllt sind. Dagegen betreffen die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 6a den besonderen Fall von Untersuchungen von Waren mit Ursprung in Ländern, in denen das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen bestätigt wurde und die Verwendung inländischer Kosten und Preise für die Zwecke der Berechnung des Normalwerts aus diesem Grund nicht angemessen ist. Das Verfahren und der Gegenstand der Bewertung nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung unterscheiden sich daher von denen nach Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung. In ihrem Vorbringen gingen die CCCMC und die drei ausführenden Hersteller davon aus, dass die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 6a notwendigerweise mit den Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 5 und Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung in Verbindung stehen, und forderten daher, dass die Kommission die Anwendung der Methode nach Artikel 2 Absatz 6a in Bezug auf Artikel 2 Absatz 5 und/oder Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechtlich begründen sollte. Diese Annahme der CCCMC und der drei ausführenden Hersteller war rein spekulativ, da nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung die in dieser Bestimmung aufgeführte Methode anzuwenden ist, sobald die einschlägigen Bedingungen für ihre Anwendung erfüllt sind. In dieser Bestimmung ist kein Erfordernis einer zusätzlichen rechtlichen Beurteilung nach Artikel 2 Absatz 3 und/oder Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung, geschweige denn der zugrunde liegenden Rechtsprechung, enthalten, wie die CCCME und die drei ausführenden Hersteller fälschlicherweise behaupten. Zwischen diesen Bestimmungen besteht keine Verbindung. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(71)

Drittens brachten die CCCMC und die drei ausführenden Hersteller vor, dass die Feststellungen des Panels in EU — Cost Adjustment Methodologies zur Anwendung des Artikels 2 Absatz 5 der Grundverordnung auch für Artikel 2 Absatz 6a gälten. Darüber hinaus brachten die CCCMC und die drei ausführenden Hersteller vor, dass in der Unterrichtung nicht auf Berichtigungen Bezug genommen werde, die bei den Daten für Kolumbien vorgenommen worden seien, um die Herstellkosten in China widerzuspiegeln; dies wäre nach Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens erforderlich, wonach eine Berichtigung jeglicher von der untersuchenden Behörde verwendeten Daten aus Drittländern erfolgen müsse, um die Herstellkosten im Ursprungsland widerzuspiegeln.

(72)

Die Kommission erwiderte, dass, wie bereits in den Erwägungsgründen 68 und 70 erläutert, die bisherigen Feststellungen in den WTO-Untersuchungen, einschließlich EU — Cost Adjustment Methodologies, nicht speziell die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung, sondern des Artikels 2 Absatz 5 der Grundverordnung betrafen. Insbesondere sind die Feststellungen in dieser Streitsache nicht endgültig, da sowohl die EU als auch Russland Rechtsmittel dagegen eingelegt haben, weshalb sie nach ständiger WTO-Rechtsprechung keinen rechtlichen Status im GATT- oder im WTO-System haben, da sie nicht durch Beschlüsse der VERTRAGSPARTEIEN des GATT oder der WTO-Mitglieder gebilligt wurden. Darüber hinaus wurde in diesem Panelbericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die jeweiligen Bestimmungen nicht den gleichen Wesensgehalt und andere rechtliche Auswirkungen haben als Artikel 2 Absatz 6a. Ebenso ist zu beachten, dass die Verwendung von Daten aus einem Drittland nach der einschlägigen WTO-Rechtsprechung zulässig ist, sofern dies gerechtfertigt ist, wie in Erwägungsgrund 53 dargelegt und in Erwägungsgrund 74 weiter erörtert wurde. In Bezug auf die Daten für Kolumbien beruhen die Vorbringen der CCCMC und der drei ausführenden Hersteller erneut auf einer aneinandergekoppelten Betrachtung von Artikel 2 Absatz 6a und Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung. Wie in den Abschnitten 3.3 bis 3.8 und in den spezifischen Unterrichtungen ausführlich erläutert, hat die Kommission die einschlägigen Daten für Kolumbien (oder aus anderen Quellen für bestimmte Produktionsfaktoren) vollends im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung verwendet. Es wurden bestimmte Berichtigungen des relevanten Wertes vorgenommen, um unverzerrte Preise oder Vergleichswerte für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts zu erhalten. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(73)

Viertens brachten die CCCMC und die drei ausführenden Hersteller vor, die von der Kommission in den Erwägungsgründen 170 bis 186 der Unterrichtung offengelegte Feststellung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und ihre Absicht, die geltenden Maßnahmen aufrechtzuerhalten, seien angesichts der Panelfeststellungen in EU — Cost Adjustment Methodologies zur Anwendung von Artikel 11 Absatz 3 des Antidumping-Übereinkommens nicht berechtigt. Die CCCMC und die drei ausführenden Hersteller forderten die Kommission nachdrücklich auf, ihre in Erwägungsgrund 53 der Unterrichtung enthaltene Rechtsauffassung, wonach die auf Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung gestützte Methode mit den anwendbaren Bestimmungen des Antidumping-Übereinkommens und der einschlägigen Rechtsprechung im Einklang stehe, ausführlich zu erläutern und zu begründen.

(74)

Die Kommission hob abermals hervor, dass die Feststellungen in diesem WTO-Panelbericht nicht endgültig sind, da sowohl die EU als auch Russland Rechtsmittel dagegen eingelegt haben, weshalb sie nach ständiger WTO-Rechtsprechung keinen rechtlichen Status im GATT- oder im WTO-System haben, da sie nicht durch Beschlüsse der VERTRAGSPARTEIEN des GATT oder der WTO-Mitglieder gebilligt wurden. Darüber hinaus stellte das Panel ausdrücklich fest, dass Artikel 2 Absatz 6a aufgrund seiner im Vergleich zu Artikel 2 Absatz 5 anderen Wesensmerkmale und rechtlichen Auswirkungen nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fiel. Außerdem war die Kommission, wie in Erwägungsgrund 53 dargelegt, der Ansicht, dass im Einklang mit den Feststellungen in der WTO-Streitsache DS473 EU — Biodiesel die Bestimmungen der Grundverordnung, die allgemein für alle WTO-Mitglieder gelten, insbesondere Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 2, die Verwendung von Daten aus einem Drittland erlauben, die gebührend berichtigt werden können, wenn eine solche Berichtigung erforderlich und begründet ist. Da das WTO-Streitbeilegungsgremium keine spezifischen Feststellungen zu den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 6a getroffen hat, vertrat die Kommission die Auffassung, dass, wenn die Feststellungen in der Sache DS473 EU-Biodiesel für den anderen Hintergrund und Sachverhalt nach Artikel 2 Absatz 6a als relevant erachtet werden, diese in jedem Fall voll und ganz mit der Möglichkeit vereinbar wären, Daten aus Drittländern zur Gewinnung unverzerrter Werte in einem geeigneten repräsentativen Land zu verwenden. Aus diesem Grund wurde dieses Argument zurückgewiesen.

(75)

Fünftens wandten die CCCMC und die drei ausführenden Hersteller ein, dass es seit dem Auslaufen des Protokolls über den Beitritt Chinas zur WTO im Dezember 2016 in der WTO keine Rechtsgrundlage für die Anwendung einer Berechnung des Normalwerts außerhalb des Rahmens des Antidumping-Übereinkommens der WTO gebe. Daher müsse sich die EU kraft ihrer internationalen Verpflichtungen strikt an die Bestimmungen des Artikels 2 des Antidumping-Übereinkommens halten, die für die Ermittlung des Normalwerts von Bedeutung sind.

(76)

Die Kommission erinnerte zunächst daran, dass die Teile von Abschnitt 15 des Protokolls über den Beitritt Chinas zur WTO, die noch nicht außer Kraft getreten sind, in Antidumpingverfahren betreffend Waren aus China bei der Ermittlung des Normalwerts weiterhin ihre Gültigkeit behalten, und zwar sowohl in Bezug auf den Marktwirtschaftsstandard als auch in Bezug auf die Anwendung einer Methode, die nicht auf einem strengen Vergleich mit den chinesischen Preisen oder Kosten beruht. Darüber hinaus rief die Kommission in Erinnerung, dass Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung durch die Verordnung (EU) 2017/2321 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) eingeführt wurde, in der auf Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union als Rechtsgrundlage Bezug genommen wird. Wie auch in Erwägungsgrund 53 dargelegt, stehen die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 6a voll und ganz im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der EU, einschließlich der einschlägigen WTO-Regeln. Da die Kommission in Abschnitt 3.2.1 zu dem Schluss kam, dass es angemessen ist, in dieser Untersuchung Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung anzuwenden, und diese Bestimmung voll und ganz mit den WTO-Regeln im Einklang steht, wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

(77)

Sechstens gaben die CCCMC und die drei ausführenden Hersteller an, dass sich die Untersuchungsergebnisse weitgehend auf den Bericht der Kommission von 2017 stützten, der sich nicht auf den Zitronensäuresektor im Besonderen, sondern ganz allgemein auf den Chemiesektor im weiteren Sinne, auf vorgelagerte Rohstoffmärkte und/oder auf Elemente der chinesischen Wirtschaft und die Maßnahmen der chinesischen Regierung beziehe, die eindeutig nicht spezifisch für den Zitronensäuresektor seien. In diesem Zusammenhang wiesen die CCCMC und die drei ausführenden Hersteller darauf hin, dass die Kommission nach den Feststellungen des WTO-Rechtsmittelgremiums in der Streitsache US — Countervailing Measures verpflichtet sei, etwaige Verzerrungen von Fall zu Fall zu ermitteln. Die CCCMC und die drei ausführenden Hersteller fügten hinzu, dass sie der Aussage der Kommission, dass diese Feststellungen für den vorliegenden Fall irrelevant seien, da sie das WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (im Folgenden „Subventionsübereinkommen“) beträfen, nicht zustimmten. Die CCCMC und die drei ausführenden Hersteller betonten, dass diese Feststellungen auch im vorliegenden Fall relevant seien.

(78)

Die Kommission erinnerte daran, dass im Rahmen des Subventionsübereinkommens der Kontext der Verzerrungen unter dem spezifischen Aspekt der Subventionierung, die sie zugunsten der ausführenden Hersteller bewirken, behandelt wird. Die Folge dieses Verfahrens ist die Anwendung eines Ausgleichszolls, der speziell auf der Grundlage der Höhe der von einer untersuchenden Behörde festgestellten schädigenden Subventionierung berechnet wird. Im Zusammenhang mit Antidumping nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung konzentriert sich die Analyse hingegen nicht darauf, ob diese Verzerrungen eine anfechtbare Subvention darstellen und die einschlägigen Voraussetzungen erfüllen, sondern ob sie nennenswert im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sind und somit die Anwendung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Methode zur Berechnung des Normalwerts rechtfertigen. Die zugrunde liegenden Rechtsordnungen, Sachverhalte und Hintergründe sind unterschiedlich, dienen unterschiedlichen Zwecken und haben unterschiedliche Rechtsfolgen. Daher blieb die Kommission bei ihrer Auffassung, dass die Feststellungen im vorstehend genannten Fall für die laufende Untersuchung nicht relevant sind, und wies dieses Vorbringen zurück.

(79)

Zu dem Argument, der Bericht der Kommission von 2017 enthalte kein eigenes Kapitel über Zitronensäure, stellte die Kommission fest, dass das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen, die zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung führen, nicht an das Vorhandensein eines spezifischen sektorbezogenen Kapitels für die untersuchte Ware gebunden ist. Der Bericht beschreibt verschiedene Arten von Verzerrungen in der VR China, die sektorenübergreifend und in der gesamten chinesischen Wirtschaft anwendbar sind und sich auf die Preise und/oder die Rohstoffe und die Herstellkosten der untersuchten Ware auswirken. Darüber hinaus ist der Bericht nicht die einzige Belegquelle, die von der Kommission für ihre Ermittlung herangezogen wird, da zu diesem Zweck zusätzliche Beweiselemente verwendet werden. Wie in den Abschnitten 3.2.1.2 bis 3.2.1.9 erläutert, ist die Zitronensäurebranche einer Reihe von staatlichen Eingriffen unterworfen, die im Bericht beschrieben werden (Fünfjahrespläne und andere Dokumente, Verzerrungen bei den Rohstoffen, finanzielle Verzerrungen usw.) und die in dieser Verordnung ausdrücklich aufgeführt sind und auf die ausdrücklich Bezug genommen wird. Darüber hinaus wurde in den Erwägungsgründen 94, 97, 100 und 101 ausführlich auf eine Reihe von Verzerrungen im Zitronensäuresektor und/oder bei den in ihm verwendeten Rohstoffen und Inputs eingegangen, die über die bereits im Bericht enthaltenen nennenswerten Verzerrungen hinausgehen. Die Marktgegebenheiten und die zugrunde liegenden Strategien und Pläne, die zu den nennenswerten Verzerrungen führen, gelten für den Zitronensäuresektor und die Herstellkosten in dieser Branche nach wie vor, auch wenn der Bericht bereits im Dezember 2017 vorgelegt wurde. Es wurden von keiner Partei Gegenbeweise übermittelt. Folglich wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(80)

Siebtens brachten die CCCMC und die drei ausführenden Hersteller vor, die Kommission habe zwar verschiedene Leitkonzepte und Durchführungsbestimmungen der Regierung erwähnt, die staatliche Eingriffe in die Wirtschaft ermöglichten oder sogar ausdrücklich vorschreiben könnten; die Kommission habe jedoch nicht nachgewiesen, dass dadurch tatsächlich Verzerrungen entstanden seien. Die CCCMC und die drei ausführenden Hersteller fügten hinzu, dass den Feststellungen des Rechtsmittelgremiums in der Streitsache US — Countervailing Measures zufolge das Vorliegen von Preisverzerrungen infolge staatlicher Eingriffe festgestellt und angemessen erläutert werden und dass diese Feststellung von Fall zu Fall getroffen werden müsse. Die CCCMC und die drei ausführenden Hersteller argumentierten ferner, dass die von der Kommission vorgenommene Analyse der Preisverzerrung für jeden einzelnen Hersteller und jeden einzelnen Kostenpunkt erfolgen müsse, da jede tatsächliche Ausübung staatlicher Eingriffe beispielsweise auf verschiedenen staatlichen Ebenen und in Bezug auf verschiedene Regionen innerhalb des Landes erfolgen könne, sodass nicht alle Hersteller der untersuchten Ware in allen Landesteilen gleichermaßen betroffen seien.

(81)

Die Kommission erinnerte daran, dass sie gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b bei der Beurteilung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen die „möglichen Auswirkungen“ der in diesem Artikel aufgeführten Faktoren berücksichtigen muss. Die Feststellungen in den Abschnitten 3.2.1.2 bis 3.2.1.9 zeigen, dass die chinesischen Zitronensäurehersteller bevorzugten Zugang zu staatlicher Finanzierung haben und dass landesweite Verzerrungen im Hinblick auf alle sechs in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b aufgeführten Faktoren vorliegen, die auf Verzerrungen hindeuten. Daher ist das Vorliegen solcher Verzerrungen in dem Sektor für die Beurteilung des Vorliegens von Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b von Bedeutung. Die Kommission wiederholte ferner, dass — unabhängig davon, ob die ausführenden Hersteller tatsächlich von direkten staatlichen Eingriffen betroffen sind, wie etwa dem Erhalt von Subventionen — ihre Lieferanten oder andere Akteure, die auf den vor- oder nachgelagerten Märkten in der Herstellung der betroffenen Ware tätig sind, wahrscheinlich von staatlichen Eingriffen wie dem bevorzugten Zugang zu Finanzmitteln betroffen waren, was ein zusätzlicher Indikator dafür ist, dass Preise oder Kosten nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind. In Bezug auf den Verweis auf die Feststellungen der WTO in der Streitsache US — Countervailing measures, wies die Kommission, wie in den Erwägungsgründen 57 und 78 erläutert, erneut darauf hin, dass diese Feststellungen für diese Untersuchung nicht relevant sind, da sie das Subventionsübereinkommen betreffen, und dass sie jedenfalls nichts an den Feststellungen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung ändern. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(82)

Schließlich brachten die CCCMC und die drei ausführenden Hersteller vor, dass es in der Unterrichtung — sowohl in Bezug auf die Verweise auf die allgemeinen politischen Maßnahmen oder Pläne des Staates als auch in Bezug auf angebliche staatliche Eingriffe speziell im Zitronensäuresektor — durchweg nicht gelungen sei, konkrete Fälle tatsächlicher staatlicher Eingriffe in die Tätigkeiten der chinesischen Zitronensäurehersteller aufzuführen, die zu einer Verzerrung der Preise dieser Hersteller geführt hätten. Als Beispiel verwiesen die CCCMC und die drei ausführenden Hersteller auf den in Erwägungsgrund 76 der Unterrichtung erwähnten staatlichen Plan, mit dem Zitronensäurehersteller ermutigt werden, durch Fusionen und Umstrukturierungen größere Unternehmen zu gründen. Nach Auffassung der CCCMC und der drei ausführenden Hersteller beziehe sich der genannte Plan nur auf bestimmte Provinzen, Regionen oder Herstellungsgebiete, was bedeute, dass sich selbst die Ermutigung nicht umfassend auf alle Hersteller in China beziehe, was wiederum eine Analyse und Unterrichtung auf Basis jedes einzelnen Herstellers rechtfertigen würde. Die CCCMC und die drei ausführenden Hersteller fügten hinzu, dass eine einfache „Ermutigung“ tatsächlich nicht dasselbe sei wie eine echte Intervention, mit der Fusionen/Umstrukturierungen gefordert werden, und dass die Kommission keine Beispiele für tatsächliche Interventionen genannt habe. Abschließend gaben die CCCMC und die drei ausführenden Hersteller an, dass im selben Dokument auch andere Maßnahmen vorgesehen seien, z. B. die Anwendung von Umweltschutznormen, Anstrengungen im Bereich der Überprüfung einer sauberen Herstellung, umfassende Verbesserungen bei der Energieeinsparung und Emissionsminderung, die Senkung des Energie- und Wasserverbrauchs sowie die Förderung von sauberer Herstellung und sauberem Recycling. Alle diese Maßnahmen könnten entsprechend effizienter angewandt werden, wenn die Produktionseinheiten im Einklang mit der Ermutigung größer wären.

(83)

Die Kommission erinnerte daran, dass es sich bei der staatlichen „Ermutigung“, bestimmte Maßnahmen wie Fusionen und Umstrukturierungen zur Schaffung größerer Konglomerate zu ergreifen, nicht nur um leere Erklärungen und Empfehlungen handelt, sondern dass tatsächliche finanzielle Anreize zur Unterstützung der Empfehlungen der Regierung und der offiziellen Pläne bestehen (siehe insbesondere Abschnitt 3.2.1.8 und Erwägungsgrund 110). Selbst wenn die chinesische Regierung auf der Grundlage ihres Plans die Unternehmen nicht zwingen oder dazu verpflichten würde, sich zu größeren Einheiten zusammenzuschließen, was nicht der Fall ist, stehen den Unternehmen, die sich für die Befolgung der Empfehlungen des Plans entscheiden, in jedem Fall gewisse finanzielle Vorteile oder günstige Kreditbedingungen zur Verfügung, sodass das freie Spiel der Marktkräfte, an dem sich die Unternehmen ohne solche Pläne orientieren würden, verzerrt ist. Auf jeden Fall geht aus den Analysen und Feststellungen in den Abschnitten 3.2.1.2 bis 3.2.1.9 eindeutig hervor, dass nennenswerte Verzerrungen im Zitronensäuresektor vorliegen, und dass sie sich wahrscheinlich auf die Rohstofflieferanten der Hersteller der betroffenen Ware auswirken werden.

(84)

Die Kommission prüfte daher, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier vorliegenden Beweise, einschließlich der Beweise aus dem sich auf öffentlich zugängliche Quellen stützenden Bericht. Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation in der betreffenden Branche, insbesondere in Bezug auf die überprüfte Ware. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.

3.2.1.2.   Nennenswerte Verzerrungen, die die Inlandspreise und -kosten in China beeinflussen

(85)

Das chinesische Wirtschaftssystem basiert auf dem Konzept einer „sozialistischen Marktwirtschaft“. Das Konzept ist in der chinesischen Verfassung verankert und bestimmt maßgeblich die wirtschaftspolitische Steuerung in China. Grundprinzip ist das „sozialistische Gemeineigentum an den Produktionsmitteln, das heißt das Volkseigentum und das Kollektiveigentum der werktätigen Massen“. Die staatliche Wirtschaft ist die „dominierende Kraft in der Volkswirtschaft“, und der Staat hat die „Konsolidierung und Entwicklung der staatlichen Wirtschaft“ zu gewährleisten. (20) Die Gesamtarchitektur der chinesischen Volkswirtschaft ermöglicht somit erhebliche staatliche Eingriffe in die Wirtschaft nicht nur, sondern sieht solche Eingriffe sogar ausdrücklich vor. Der Gedanke des Primats des Gemeineigentums gegenüber dem Privateigentum durchdringt das gesamte Rechtssystem und wird in allen wesentlichen Rechtsvorschriften als allgemeines Prinzip herausgestellt. Ein Paradebeispiel ist das chinesische Eigentumsrecht: Es stellt darauf ab, dass China auf der ersten Stufe des Sozialismus steht, und überträgt dem Staat die Aufgabe, das grundlegende Wirtschaftssystem aufrechtzuerhalten, in dem Gemeineigentum eine dominierende Rolle spielt. Andere Formen von Eigentum werden toleriert und dürfen sich dem Gesetz nach Seite an Seite neben dem Staatseigentum entwickeln. (21)

(86)

Gemäß dem chinesischen Recht erfolgt die Weiterentwicklung der sozialistischen Marktwirtschaft unter Führung der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden auch kurz „Kommunistische Partei“). Die Strukturen des chinesischen Staates und der Kommunistischen Partei sind auf allen Ebenen (rechtlich, institutionell, personell) miteinander verflochten und bilden einen Überbau, in dem die Rolle der Kommunistischen Partei und die Rolle des Staates kaum voneinander zu trennen sind. Mit der Änderung der chinesischen Verfassung vom März 2018 wurde der Führungsrolle der Kommunistischen Partei noch größeres Gewicht verliehen, indem sie in Artikel 1 der Verfassung verankert wurde. Nach dem bereits vorhandenen ersten Satz „Das sozialistische System ist das grundlegende System der Volksrepublik China“ wurde ein neuer zweiter Satz eingefügt, der wie folgt lautet: „Das grundlegende Merkmal des Sozialismus chinesischer Prägung ist die Führungsrolle der Kommunistischen Partei Chinas.“ (22) Dies veranschaulicht die unangefochtene und weiter zunehmende Kontrolle der Kommunistischen Partei über das Wirtschaftssystem Chinas. Diese Form der Führung und Kontrolle ist dem System inhärent und geht weit über das hinaus, was in anderen Ländern üblich ist, in denen die Regierung eine allgemeine makroökonomische Kontrolle ausübt, in deren Grenzen sich das freie Spiel der Marktkräfte entfaltet.

(87)

Der chinesische Staat verfolgt eine interventionistische Wirtschaftspolitik, die nicht die in einem freien Markt gegebenen wirtschaftlichen Bedingungen widerspiegelt, sondern deren Zielsetzungen der von der Kommunistischen Partei festgelegten politischen Agenda entsprechen. (23) Das Spektrum der von den chinesischen Behörden eingesetzten interventionistischen wirtschaftspolitischen Instrumente ist vielfältig und umfasst unter anderem das System der industriellen Planung, das Finanzsystem sowie die Ebene des Regelungsumfelds.

(88)

Erstens erfolgt die Steuerung der chinesischen Wirtschaft auf der Ebene der allgemeinen Verwaltungskontrolle durch ein komplexes System der industriellen Planung, das alle wirtschaftlichen Tätigkeiten im Land betrifft. Die Gesamtheit dieser Pläne deckt eine umfassende und komplexe Matrix von Sektoren und Querschnittspolitiken ab und ist auf allen staatlichen Ebenen omnipräsent. Die Pläne auf Provinzebene sind detailliert, wohingegen in den nationalen Plänen weiter gefasste Ziele formuliert werden. Darüber hinaus werden in den Plänen die zur Unterstützung der betreffenden Industriezweige bzw. Sektoren einzusetzenden Instrumente sowie der Zeitrahmen für die Realisierung der Ziele festgelegt. Manche Pläne beinhalten nach wie vor konkrete Produktionsziele, was in den vorangegangenen Planungszyklen noch die Regel war. Im Rahmen der Pläne werden im Einklang mit den Prioritäten der Regierung einzelne Industriezweige und/oder Projekte als (positive oder negative) Prioritäten bestimmt, denen spezifische Entwicklungsziele zugewiesen werden (industrielle Aufwertung, internationale Expansion usw.). Die Wirtschaftsbeteiligten — Privatunternehmen wie staatseigene Unternehmen — müssen ihre Geschäftstätigkeiten effektiv an den durch das Planungssystem vorgegebenen Realitäten ausrichten. Dies hat seinen Grund nicht nur in dem verbindlichen Charakter der Pläne, sondern auch darin, dass die zuständigen chinesischen Behörden auf allen staatlichen Ebenen in das Planungssystem eingebunden sind und die ihnen übertragenen Befugnisse entsprechend ausüben, indem sie die Wirtschaftsbeteiligten dazu anhalten, die in den Plänen festgelegten Prioritäten einzuhalten (siehe auch Abschnitt 3.2.1.5). (24)

(89)

Zweitens wird das Finanzsystem Chinas in Bezug auf die Zuweisung finanzieller Ressourcen von den staatseigenen Geschäftsbanken dominiert. Diese Banken müssen sich bei der Gestaltung und Umsetzung ihrer Kreditvergabepolitik an der Industriepolitik der Regierung ausrichten, statt vorrangig die Wirtschaftlichkeit eines bestimmten Projekts zu bewerten (siehe auch Abschnitt 3.2.1.8). (25) Gleiches gilt für die übrigen Komponenten des chinesischen Finanzsystems, wie etwa die Aktien-, Anleihe- und Private-Equity-Märkte. Auch diese Teile des Nichtbanken-Finanzsektors sind institutionell und operativ nicht auf ein möglichst effizientes Funktionieren der Finanzmärkte, sondern auf die Gewährleistung der Kontrolle und die Ermöglichung von Interventionen des Staates und der Kommunistischen Partei ausgerichtet. (26)

(90)

Drittens nehmen die staatlichen Eingriffe in die Wirtschaft auf der Ebene des Regelungsumfelds eine Vielzahl von Formen an. So stellen beispielsweise die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der Regel nicht auf Wirtschaftlichkeit, sondern auf die Verfolgung anderer politischer Ziele ab und untergraben damit in diesem Bereich die marktwirtschaftlichen Grundsätze. Die geltenden Rechtsvorschriften sehen ausdrücklich vor, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge in einer Weise zu erfolgen hat, die der Erreichung der staatlich vorgegebenen Ziele förderlich ist. Die Art dieser Ziele ist jedoch nicht festgelegt, sodass den Entscheidungsgremien ein weiter Ermessensspielraum bleibt. (27) Auch im Bereich der Investitionen übt die chinesische Regierung eine erhebliche Kontrolle und großen Einfluss mit Blick auf die Bestimmung und die Größenordnung sowohl staatlicher als auch privater Investitionen aus. Die Überprüfung von Investitionen sowie unterschiedliche Anreize, Beschränkungen und Verbote im Zusammenhang mit Investitionen dienen den Behörden als wichtige Instrumente für die Unterstützung industriepolitischer Zielsetzungen wie etwa der Wahrung der staatlichen Kontrolle über Schlüsselsektoren oder der Stärkung der heimischen Industrie. (28)

(91)

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das chinesische Wirtschaftsmodell auf bestimmten Grundaxiomen beruht, die vielfältige staatliche Eingriffe vorsehen und fördern. Diese erheblichen staatlichen Eingriffe sind unvereinbar mit einem freien Spiel der Marktkräfte und führen zu Verzerrungen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen. (29)

3.2.1.3.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird

(92)

Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht des Staates stehen und/oder deren Ausrichtung vom Staat festgelegt wird, stellen in China einen wesentlichen Teil der Wirtschaft dar.

(93)

Die chinesische Regierung und die Kommunistische Partei verfügen über Strukturen, die ihnen eine ständige Einflussnahme auf Unternehmen, insbesondere staatseigene Unternehmen, ermöglichen. Der Staat (und in vielfacher Hinsicht auch die Kommunistische Partei) übernimmt nicht nur eine aktive Rolle, indem er bzw. sie Vorgaben für die Umsetzung allgemeiner wirtschaftspolitischer Strategien durch einzelne staatseigene Unternehmen formuliert und die Umsetzung überwacht, sondern beansprucht auch das Recht auf Mitwirkung an operativen Entscheidungen in staatseigenen Unternehmen. Dies geschieht in der Regel durch die Rotation von Kadern zwischen Regierungsbehörden und staatseigenen Unternehmen, die Präsenz von Parteimitgliedern in den Exekutivgremien der staatseigenen Unternehmen und von Parteizellen in den Unternehmen (siehe auch Abschnitt 3.2.1.4) sowie durch die Gestaltung der Unternehmensstruktur im Bereich der staatseigenen Unternehmen. (30) Im Gegenzug genießen staatseigene Unternehmen innerhalb der chinesischen Wirtschaft einen besonderen Status, der mit einer Reihe wirtschaftlicher Vorteile verbunden ist, insbesondere mit einer Abschirmung gegen den Wettbewerb und einem präferenziellen Zugang zu wichtigen Inputs, was auch Finanzmittel umfasst. (31) Auf die Faktoren, die auf eine staatliche Kontrolle über Unternehmen im Zitronensäuresektor hindeuten, wird in Abschnitt 3.2.1.4 genauer eingegangen.

(94)

Insbesondere ist augenscheinlich, dass sich ein bestimmter Anteil des Zitronensäuresektors im Staatseigentum befindet. Die Untersuchung ergab, dass mindestens drei der ausführenden Hersteller, nämlich COFCO, Jiangsu Guoxin Union Energy und Laiwu Taihe, staatseigene Unternehmen sind. Darüber hinaus wird die Zitronensäureindustrie gemäß dem 13. Fünfjahresplan für die Getreide- und Ölverarbeitung ermutigt, durch Fusionen und Umstrukturierungen größere Unternehmen zu gründen. (32) Diese Ermutigung ist ein Beleg für die Beteiligung der Regierung an Industrieangelegenheiten.

(95)

Angesichts der erheblichen staatlichen Eingriffe in die Zitronensäurebranche und der Vorherrschaft staatseigener Unternehmen in diesem Sektor können selbst private Hersteller nicht unter Marktbedingungen agieren. Vielmehr unterliegen im Zitronensäuresektor sowohl staatseigene als auch private Unternehmen einer politischen Aufsicht und der von der Politik vorgegebenen Ausrichtung, wie in Abschnitt 3.2.1.5 näher dargelegt.

3.2.1.4.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen

(96)

Die chinesische Regierung kontrolliert die Wirtschaft nicht nur über das Eigentum an staatseigenen Unternehmen und andere Instrumente, sondern ist auch in der Lage, Preise und Kosten durch die staatliche Präsenz in Unternehmen zu beeinflussen. Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden (33); der Staat kann aber noch über einen anderen wichtigen Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staateigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei. Nach dem chinesischen Unternehmensrecht muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei Chinas (34) vor) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Jedoch macht die Kommunistische Partei spätestens seit 2016 verstärkt ihren Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip geltend. Auch wird berichtet, dass die Kommunistische Partei Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausgeübt hat, „Patriotismus“ an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren. (35) Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten. (36) Diese Regeln gelten grundsätzlich in der gesamten chinesischen Wirtschaft und in allen Sektoren, somit auch für die Hersteller von Zitronensäure und die Lieferanten ihrer Inputs.

(97)

Wie bereits dargelegt, stehen gerade im Zitronensäuresektor zahlreiche Hersteller im Eigentum des Staates. Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass das gehobene Management von fünf Herstellern von Zitronensäure — Cofco, Weifang Ensign, RZBC, Jiangsu Guoxin und Laiwu Taihe Biochemistry — Verbindungen zur Kommunistischen Partei unterhält und dass diese Hersteller in Parteiaufbaumaßnahmen involviert sind.

(98)

Die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten (siehe auch Abschnitt 3.2.1.8) sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs bewirken eine zusätzliche Verzerrung des Marktes. (37) Die staatliche Präsenz in Betrieben — unter anderem in staatseigenen Betrieben — im Zitronensäuresektor und anderen Wirtschaftszweigen (wie dem Finanzsektor und den Input-Sektoren) ermöglicht es der chinesischen Regierung somit, Preise und Kosten zu beeinflussen.

3.2.1.5.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird

(99)

Die Ausrichtung der chinesischen Volkswirtschaft wird in erheblichem Maße durch ein ausgefeiltes Planungssystem bestimmt, in dem Prioritäten festgelegt und die Ziele vorgegeben werden, die die Zentralregierung und die lokalen Regierungen schwerpunktmäßig verfolgen müssen. Auf allen staatlichen Ebenen gibt es einschlägige Pläne, die praktisch alle Wirtschaftsbereiche abdecken. Die in den Planungsinstrumenten festgelegten Ziele sind verbindlich, und die Behörden aller Verwaltungsebenen überwachen die Umsetzung der Pläne durch die jeweils nachgeordnete Ebene. Insgesamt führt das Planungssystem in China dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden. (38)

(100)

Während die Zitronensäurebranche an sich kein wichtiger Wirtschaftszweig in China ist, sind die bei der Herstellung von Zitronensäure verwendeten Rohstoffe in China stark reguliert. Der wichtigste Rohstoff Mais unterliegt einer intensiven Regulierung.

(101)

China verfügt über große Lagerbestände an Mais, die es der Regierung ermöglichen, die Preise für diesen Rohstoff künstlich zu senken oder zu erhöhen, indem sie große Mengen Mais auf dem Markt kauft oder verkauft. Obwohl China im Jahr 2016 mit der Lösung des Problems übermäßiger Maisreserven begonnen hat, verfügt es nach wie vor über sehr große Lagerbestände, die eine Verzerrung der Preise bewirken. (39) Darüber hinaus kontrolliert die Regierung die verschiedenen Aspekte der gesamten Maiswertschöpfungskette, einschließlich Subventionen für die Maisproduktion (40) und Überwachung der Verarbeitung. Demgemäß sollen alle lokalen Behörden die Beobachtung und Analyse des Angebots und der Nachfrage von Mais in den betreffenden Gebieten ausbauen, die Überwachung der Bauphase und der Nachaufbauphase von Projekten zur Feinverarbeitung von Mais verstärken, das Gleichgewicht zwischen Maisangebot und -nachfrage fördern und die nationale Ernährungssicherheit gewährleisten. (41) Des Weiteren bestehen in der VR China auch Investitionskontrollmaßnahmen. Demnach unterliegt die Anmeldung für Projekte zur Feinverarbeitung von Mais einer harmonisierten Verwaltung gemäß der Verordnung Nr. 673 des Staatsrats. (42) Die Beteiligung der Regierung in der gesamten Wertschöpfungskette hat zumindest potenziell preisverzerrende Auswirkungen.

(102)

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung die Wirtschaftsbeteiligten mit diversen Maßnahmen dazu anhält, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich der Unterstützung geförderter Wirtschaftszweige zu erfüllen, zu denen auch die Produktion von Mais gehört, der der wichtigste Rohstoff für die Herstellung von Zitronensäure ist. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Funktionieren der Marktkräfte.

3.2.1.6.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung: Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts

(103)

Den im Dossier vorliegenden Informationen nach zu urteilen wird das chinesische Insolvenzsystem kaum seinem Hauptzweck gerecht, nämlich der fairen Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten und der Wahrung der gesetzlichen Rechte und der Interessen von Gläubigern und Schuldnern. Dies ist offenbar darauf zurückzuführen, dass — obgleich das chinesische Insolvenzrecht formal auf ähnlichen Grundsätzen basiert wie die entsprechenden Rechtsvorschriften in anderen Ländern — das chinesische System durch eine systematisch unzureichende Durchsetzung gekennzeichnet ist. Die Zahl der Insolvenzen ist im Verhältnis zur Größe der chinesischen Volkswirtschaft nach wie vor gering; seinen Grund hat dies nicht zuletzt in den zahlreichen Mängeln der Insolvenzverfahren, die im Hinblick auf die Anmeldung von Insolvenzen eine abschreckende Wirkung haben. Darüber hinaus nimmt der Staat in Insolvenzverfahren weiterhin eine starke, aktive Rolle wahr und hat häufig unmittelbaren Einfluss auf das Ergebnis der Verfahren. (43)

(104)

Außerdem treten die Defizite im System der Eigentumsrechte in China besonders deutlich zutage, wenn es um Grundbesitz und Landnutzungsrechte geht. (44) Aller Grund und Boden ist Eigentum des chinesischen Staates (ländlicher Grund und Boden ist Kollektiveigentum, städtischer Grund und Boden ist Staatseigentum). Die Zuweisung von Grund und Boden fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Staates. Es gibt Rechtsvorschriften, die auf eine transparente Zuteilung von Landnutzungsrechten zu Marktpreisen abzielen und beispielsweise Ausschreibungsverfahren vorsehen. Diese Vorschriften werden jedoch regelmäßig missachtet, und bestimmte Käufer erhalten Land unentgeltlich oder zu Preisen unterhalb des Marktniveaus. (45) Darüber hinaus verfolgen die Behörden bei der Zuteilung von Land oft auch bestimmte politische Ziele wie etwa die Umsetzung der wirtschaftspolitischen Pläne. (46)

(105)

Vor diesem Hintergrund gelangte die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass das chinesische Insolvenz-, Gesellschafts- und Eigentumsrecht nicht ordnungsgemäß funktionieren, wodurch Verzerrungen entstehen, wenn insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Gewährung von Landnutzungsrechten in China geht. Wie andere Branchen der chinesischen Wirtschaft sind auch die Hersteller von Zitronensäure an diese Gesetze gebunden und daher von den Top-down-Verzerrungen betroffen, die aus ihrer diskriminierenden Anwendung oder unzulänglichen Durchsetzung resultieren. Die vorliegende Untersuchung erbrachte keine Ergebnisse, die diese Feststellungen infrage stellen könnten.

(106)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Insolvenz- und das Eigentumsrecht im Zitronensäuresektor in diskriminierender Weise angewandt oder nur unzulänglich durchgesetzt wurden, auch in Bezug auf die überprüfte Ware.

3.2.1.7.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung: verzerrte Lohnkosten

(107)

Ein System marktbasierter Löhne kann sich in China nicht voll entwickeln, da Arbeitnehmer und Arbeitgeber in ihrer Koalitionsfreiheit eingeschränkt sind. China hat eine Reihe grundlegender Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), insbesondere die Übereinkommen über Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen, nicht ratifiziert. (47) Nach nationalem Recht ist nur eine Gewerkschaftsorganisation aktiv. Diese ist jedoch nicht von den staatlichen Behörden unabhängig, und ihre Beteiligung an Kollektivverhandlungen sowie ihr Einsatz für den Schutz der Arbeitnehmerrechte sind nach wie vor rudimentär. (48) Darüber hinaus wird die Mobilität der chinesischen Arbeitskräfte durch das Haushaltsregistrierungssystem behindert, das den Zugang zum gesamten Spektrum von Leistungen der sozialen Sicherheit und anderen Leistungen auf die in einem bestimmten Verwaltungsgebiet ansässigen Einwohner beschränkt. In der Regel führt dies dazu, dass sich Arbeitnehmer ohne örtliche Wohnsitzregistrierung in einer prekären Beschäftigungssituation befinden und ein geringeres Einkommen haben als Arbeitnehmer mit Wohnsitzregistrierung. (49) Dies deutet auf eine Verzerrung der Lohnkosten in China hin.

(108)

Es wurden keine Nachweise dafür erbracht, dass der Zitronensäuresektor nicht den beschriebenen Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems unterliegt. Somit gibt es im Zitronensäuresektor mit Blick auf die Lohnkosten Verzerrungen sowohl unmittelbarer Art (bei der Herstellung der überprüften Ware bzw. des Hauptrohstoffs für deren Produktion) als auch mittelbarer Art (beim Zugang zu Kapital oder zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems gelten).

3.2.1.8.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung: Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren

(109)

Der Zugang von Unternehmen zu Kapital unterliegt in China unterschiedlichen Verzerrungen.

(110)

Erstens ist das chinesische Finanzsystem durch die starke Position staatseigener Banken gekennzeichnet (50), die bei der Gewährung des Zugangs zu Finanzmitteln andere Kriterien heranziehen als die Rentabilität eines Projekts. Ähnlich wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen sind auch die Banken nach wie vor nicht nur durch die Eigentümerschaft mit dem Staat verbunden, sondern auch durch personelle Verflechtungen (die Top-Führungskräfte der großen staatseigenen Finanzinstitute werden letztlich von der Kommunistischen Partei ernannt) (51); darüber hinaus setzen die Banken, ebenfalls genau wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen, grundsätzlich die von der Regierung festgelegten staatlichen Strategien um. Damit kommen die Banken einer ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung nach, ihre Geschäfte im Einklang mit den Erfordernissen der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu führen und sich dabei an der Industriepolitik des Staates auszurichten. (52) Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund deren Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden. (53)

(111)

Zwar gibt es verschiedene gesetzliche Bestimmungen, die auf die Notwendigkeit verweisen, den bankenüblichen Gepflogenheiten und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zu folgen und etwa die Kreditwürdigkeit eines Kreditnehmers zu prüfen, jedoch legen die umfangreichen Beweise, darunter auch die Erkenntnisse aus Handelsschutzuntersuchungen, den Schluss nahe, dass diese Bestimmungen bei der Anwendung der unterschiedlichen Rechtsinstrumente nur eine untergeordnete Rolle spielen.

(112)

Darüber hinaus sind Anleiheratings und Bonitätsbewertungen häufig aus den unterschiedlichsten Gründen verzerrt, unter anderem weil die strategische Bedeutung eines Betriebs für die chinesische Regierung und etwaige stillschweigende staatliche Garantien sich auf die Risikobewertungen auswirken. Schätzungen deuten darauf hin, dass chinesische Bonitätsbewertungen durchgängig niedrigeren internationalen Ratings entsprechen. (54)

(113)

Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund deren Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden. (55) Dies führt bei der Kreditvergabe zu einer Verzerrung zugunsten staatseigener Unternehmen, großer, gut vernetzter Privatunternehmen und von Unternehmen in Schlüsselindustrien, was wiederum bedeutet, dass Verfügbarkeit und Kosten von Kapital nicht für alle Marktakteure gleich sind.

(114)

Zweitens wurden die Fremdkapitalkosten künstlich niedrig gehalten, um das Investitionswachstum zu fördern. Dies hat zu übermäßigen Anlageinvestitionen bei immer niedrigeren Kapitalrenditen geführt. Davon zeugt der trotz eines drastischen Rückgangs der Rentabilität zu beobachtende jüngste Anstieg der Unternehmensverschuldung im staatlichen Sektor, der darauf schließen lässt, dass die Mechanismen im Bankensystem nicht einer normalen unternehmerischen Logik folgen.

(115)

Drittens ist festzustellen, dass trotz der Liberalisierung des Nominalzinses im Oktober 2015 die Preissignale nach wie vor nicht das Ergebnis eines freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch staatlich induzierte Verzerrungen beeinflusst werden. De facto beläuft sich der Anteil der zum Referenzzinssatz oder zu einem niedrigeren Zinssatz vergebenen Kredite an der Gesamtkreditvergabe noch immer auf 45 %, wobei offenbar zunehmend zielorientierte Kredite vergeben werden, da ihr Anteil trotz sich verschlechternder wirtschaftlicher Bedingungen seit 2015 spürbar gestiegen ist. Künstlich niedrig gehaltene Zinssätze führen zu Finanzierungskosten unter Preis und folglich zu einem übermäßigen Kapitaleinsatz.

(116)

Das Gesamtkreditwachstum in China zeugt von einer sinkenden Effizienz der Kapitalallokation, wobei es keinerlei Anzeichen für eine Kreditverknappung gibt, wie sie in einem unverzerrten Marktumfeld zu erwarten wäre. Infolgedessen war in den letzten Jahren ein starker Anstieg notleidender Kredite zu beobachten. Angesichts der Zunahme risikobehafteter Forderungen war die chinesische Regierung bestrebt, Ausfälle zu vermeiden. Daher wurden Probleme im Zusammenhang mit uneinbringlichen Forderungen durch Umschuldung gelöst — was zur Entstehung sogenannter „Zombie-Unternehmen“ führte — oder durch Übertragung des Eigentums an den Forderungen (z. B. im Wege von Fusionen oder Debt-Equity-Swaps), ohne jedoch das Schuldenproblem insgesamt zu beseitigen oder dessen eigentliche Ursachen anzugehen.

(117)

Insgesamt ist festzustellen, dass die Kreditvergabe an Unternehmen in China trotz der jüngsten Schritte zur Marktliberalisierung durch erhebliche Verzerrungen gekennzeichnet ist, die auf die anhaltenden, allgegenwärtigen Eingriffe des Staates in die Kapitalmärkte zurückzuführen sind.

(118)

Es wurden keine Nachweise vorgelegt, aus denen hervorginge, dass der Zitronensäuresektor und/oder die Lieferanten in diesem Sektor nicht von den beschriebenen staatlichen Eingriffen in das Finanzsystem betroffen wären. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.

3.2.1.9.   Systemischer Charakter der beschriebenen Verzerrungen

(119)

Die Kommission stellte fest, dass die im Bericht beschriebenen Verzerrungen charakteristisch für die chinesische Wirtschaft sind. Die verfügbaren Beweise zeugen davon, dass die in den Abschnitten 3.2.1.1 bis 3.2.1.5 dieser Verordnung sowie in Teil A des Berichts enthaltenen Feststellungen zu den Gegebenheiten und Merkmalen des chinesischen Systems auf das gesamte Land und alle Wirtschaftszweige zutreffen. Gleiches gilt für die Aussagen zu den Produktionsfaktoren in den Abschnitten 3.2.1.6 bis 3.2.1.8 dieser Verordnung sowie in Teil B des Berichts.

(120)

Die Kommission erinnerte daran, dass für die Herstellung von Zitronensäure eine breite Palette von Inputs benötigt wird, darunter Mais, getrocknete Süßkartoffeln, Schwefelsäure, Salzsäure, Kohle usw. Den Informationen im Dossier zufolge bezogen die meisten ausführenden Hersteller der Stichprobe sämtliche der von ihnen benötigten Inputs aus China, und bei den ausführenden Herstellern, die manche ihrer Inputs aus dem Ausland beziehen, stellen die eingeführten Inputs einen vernachlässigbaren Anteil der Rohstoffe der ausführenden Hersteller dar. Wenn Hersteller von Zitronensäure diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als Kosten erfasst werden) natürlich denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu durch Verzerrungen gekennzeichneten Bedingungen. Sie haben möglicherweise Kredite aufgenommen, die den Verzerrungen im Finanzsektor unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und sämtliche Wirtschaftszweige erstreckt.

(121)

Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung nicht angemessen, die Inlandsverkaufspreise für Zitronensäure zu verwenden, sondern Gleiches gilt für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn sie sind ebenfalls Verzerrungen unterworfen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen A und B des Berichts beschrieben werden. De facto sind die im Zusammenhang mit Kapitalallokation, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen beschriebenen staatlichen Eingriffe in ganz China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass jeglicher Input, der in China hergestellt wurde, selbst wenn dabei eine Reihe von Produktionsfaktoren eingesetzt wurden, nennenswerten Verzerrungen unterliegt. Dasselbe gilt für die Inputs eines Inputs usw. Von der chinesischen Regierung oder den ausführenden Herstellern wurden in dieser Untersuchung auch keine gegenteiligen Beweise oder Argumente vorgebracht.

3.2.1.10.   Schlussfolgerung

(122)

Die in den Abschnitten 3.2.1.2 bis 3.2.1.9 dargelegte Analyse, in deren Rahmen alle vorliegenden Beweise für staatliche Eingriffe Chinas in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen und den Zitronensäuresektor (einschließlich der Herstellung der überprüften Ware) im Besonderen geprüft wurden, hat gezeigt, dass die Preise und Kosten der überprüften Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte deutlich wird. Angesichts dieser Feststellungen und der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in diesem Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts die Inlandspreise und -kosten heranzuziehen.

(123)

Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie im folgenden Abschnitt erläutert.

3.3.   Repräsentatives Land

(124)

Die Kommission wählte im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ein geeignetes repräsentatives Land aus, um unverzerrte Preise oder Vergleichswerte für die Herstell- und Verkaufskosten der überprüften Ware anhand der folgenden Kriterien zu ermitteln:

Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China. Entsprechend zog die Kommission Länder in Betracht, die laut Datenbank der Weltbank ein ähnliches Bruttonationaleinkommen ausweisen wie die VR China

Herstellung der überprüften Ware im betreffenden Land

Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im betreffenden Land und

Gibt es mehr als ein potenzielles repräsentatives Land, wird gegebenenfalls ein Land bevorzugt, in dem ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht.

(125)

Auf dieser Grundlage veröffentlichte die Kommission zwei Aktenvermerke zu den Quellen für die Ermittlung des Normalwerts und zu dem repräsentativen Land.

(126)

Im Aktenvermerk vom 5. März 2020 legte die Kommission detaillierte Informationen zu den vorstehend genannten Kriterien vor und ermittelte Brasilien, Kolumbien und Thailand als potenzielle repräsentative Länder. Die Kommission ermittelte auch die Hersteller der überprüften Ware in den potenziell geeigneten repräsentativen Ländern, für die sie öffentlich zugängliche Finanzdaten fand.

(127)

Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, diesbezüglich Stellung zu nehmen. Bei der Kommission gingen Stellungnahmen der CCCMC, der vier mitarbeitenden ausführenden Hersteller und des Wirtschaftszweigs der Union in Bezug auf verschiedene Aspekte der Auswahl des repräsentativen Landes ein.

(128)

In ihren Stellungnahmen vom 23. März 2020 gaben die CCCMC und die vier chinesischen ausführenden Hersteller an, Brasilien sei am besten als repräsentatives Land geeignet. Erstens liege auf der Grundlage der Datenbank der Weltbank das Bruttonationaleinkommen (im Folgenden „BNE“) Brasiliens dem Chinas am nächsten, während das BNE Kolumbiens und das BNE Thailands deutlich niedriger seien. Außerdem seien die beiden Unternehmen in Brasilien, die als Hersteller von Zitronensäure ermittelt wurden, in den letzten Jahren rentabel gewesen. Darüber hinaus verfüge Brasilien über einen angemessenen Sozial- und Umweltschutz. Gleichzeitig sprachen sich die CCCMC und die mitarbeitenden ausführenden Hersteller gegen die Wahl Kolumbiens als geeignetes repräsentatives Land aus. Sie brachten vor, dass einige der Einfuhrdaten Kolumbiens zu bestimmten Produktionsfaktoren entweder nicht verfügbar oder nicht repräsentativ seien. Ferner seien die Einfuhrpreise Kolumbiens für einige der wichtigsten Rohstoffe (Schwefelsäure, Salzsäure und Rohkohle) erheblich und unangemessen höher als die Preise der anderen potenziell repräsentativen Länder und sollten daher nicht als unverzerrte Preise angesehen werden, die zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts von Zitronensäure herangezogen werden könnten.

(129)

Die CCCMC und die mitarbeitenden ausführenden Hersteller brachten außerdem vor, dass Thailand kein geeignetes repräsentatives Land sei, da zwei der drei ermittelten Zitronensäurehersteller 2018 unrentabel gewesen seien und der dritte hauptsächlich auf Ausfuhrmärkte ausgerichtet sei.

(130)

Der Wirtschaftszweig der Union vertrat in seiner Stellungnahme die Auffassung, dass Kolumbien die am besten geeignete Wahl für die Ermittlung unverzerrter Kosten sei. Er unterstrich, dass die Finanzdaten der thailändischen Unternehmen nicht geprüft worden seien, was ihre Zuverlässigkeit erheblich verringere. Darüber hinaus stünden zwei der drei ermittelten Hersteller in Thailand mehrheitlich im Eigentum chinesischer Unternehmen oder des chinesischen Staates und seien exportorientiert. In Bezug auf Brasilien merkte der Wirtschaftszweig der Union an, dass die beiden brasilianischen Unternehmen zu Gruppen gehörten und schwer einzuschätzen sei, welchen Einfluss dies auf die Finanzdaten haben könnte, und dass diese Unternehmen auch eine breite Warenpalette verkauften.

(131)

Nach eingehender Prüfung der vorstehenden Argumente veröffentlichte die Kommission am 30. November 2020 einen zweiten Aktenvermerk, in dem sie alle Stellungnahmen auf der Grundlage der oben genannten Kriterien berücksichtigte und die interessierten Parteien über ihre vorläufigen Schlussfolgerungen informierte. Die Kommission erklärte in diesem Aktenvermerk, dass sie beabsichtige, Kolumbien als geeignetes repräsentatives Land heranzuziehen, wenn das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen bestätigt würde. Die Kommission wies ferner darauf hin, dass sie bei der Berechnung des Normalwerts auch auf geeignete unverzerrte internationale Preise, Kosten oder Vergleichswerte zurückgreifen könnte und betreffend unverzerrter Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) und Gewinne im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung alle geeigneten Alternativen in Betracht ziehen könnte. Da das einzige kolumbianische Unternehmen, das die überprüfte Ware herstellte, ähnlich wie bei den Herstellern in Thailand und Brasilien 2018 eine geringe Rentabilität und 2017 Verluste verzeichnete, würde die Kommission insbesondere aktuellere Daten heranziehen, sofern diese verfügbar sind und einen angemessenen Betrag für VVG-Kosten und Rentabilität ausweisen. Die Kommission forderte die interessierten Parteien zur Stellungnahme auf.

(132)

Bei der Kommission gingen Stellungnahmen der CCCMC und der Unionshersteller zum Aktenvermerk vom 30. November 2020 ein.

(133)

In ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2020 wiederholte die CCCMC, dass Kolumbien kein geeignetes repräsentatives Land sei und stattdessen Brasilien ausgewählt werden sollte. Die niedrigeren Preise für Maiseinfuhren in Brasilien seien eher auf die vorteilhaften Transportentfernungen und -mengen als auf eine Verzerrung zurückzuführen. Wenn die brasilianischen Einfuhrpreise nicht herangezogen werden könnten, sollten die internationalen Preise herangezogen werden, anstatt Brasilien bei der Wahl des repräsentativen Landes gänzlich zu übergehen. Die CCCMC brachte zusätzlich vor, dass Kolumbien kein geeignetes repräsentatives Land sei, da der ermittelte Hersteller unverhältnismäßig hohe Betriebskosten aufweise.

(134)

Der Wirtschaftszweig der Union blieb bei der Auffassung, dass Kolumbien das am besten geeignete repräsentative Land sei. Da das kolumbianische Unternehmen, das die überprüfte Ware herstellte, sowohl 2018 als auch im Jahr 2019, für das mittlerweile Daten verfügbar wurden, Verluste verzeichnete oder eine geringe Rentabilität aufwies, ermittelte einer der Unionshersteller eine Reihe von Unternehmen, die eine der überprüften Ware ähnliche Ware herstellten. Der Unionshersteller konzentrierte sich insbesondere auf Unternehmen, die Zutaten für die Getränke-, Reinigungs-, Lebensmittel-, Gesundheits- und Arzneimittelindustrie in Kolumbien herstellten, und aus deren Finanzdaten hervorging, dass sich die VVG-Kosten und Gewinne im Einklang mit den Bestimmungen der Grundverordnung auf einem angemessenen Niveau befanden.

(135)

Die Kommission hat alle von den Parteien vorgebrachten Argumente sorgfältig geprüft. In Bezug auf Thailand stimmte die Kommission mit der CCCMC und dem Unionshersteller darin überein, dass es sich nicht um ein geeignetes repräsentatives Land handelt, da die Hersteller der überprüften Ware Verluste machen und/oder Tochterunternehmen chinesischer Unternehmen sind und für bestimmte Produktionsfaktoren Ausfuhrbeschränkungen gelten. Darüber hinaus wiesen die Unternehmen, die die überprüfte Ware herstellen, kein angemessenes Niveau an VVG-Kosten und Gewinnen auf. Thailand wurde daher aus der Auswahl genommen.

(136)

Die Kommission konzentrierte sich bei ihrer Prüfung folglich auf Brasilien und Kolumbien. Die Kommission prüfte zunächst, ob bei den wichtigsten Produktionsfaktoren Ausfuhrbeschränkungen oder andere Verzerrungen vorhanden waren. Der wichtigste Produktionsfaktor der überprüften Ware ist Mais, auf den mehr als 70 % der bei den ausführenden Herstellern anfallenden Gesamtkosten der Ausgangsstoffe entfallen. Die Kommission stellte fest, dass die Einfuhrmengen von Mais nach Brasilien nur 1,5 Mio. Tonnen betrugen, während die inländische brasilianische Maisproduktion bei mehr als 100 Mio. Tonnen lag. (56) Die CCCMC bestritt, dass die Menge dieser Maiseinfuhren nach Brasilien gering sei. Im Verhältnis zur Größe der brasilianischen Produktion machen diese Einfuhrmengen jedoch nur 1,5 % des Produktionsvolumens aus. Angesichts dieser im Verhältnis zur großen Inlandsproduktion sehr geringen Einfuhrmenge prüfte die Kommission auch die Preise der Einfuhren nach Brasilien und stellte fest, dass diese erheblich von den internationalen Preisen für Mais abwichen. In ihrer Stellungnahme zum Aktenvermerk vom 30. November bestritt die CCCMC, dass die Preise erheblich voneinander abwichen, und ersuchte um zusätzliche Informationen zum Preisvergleich. Der von der Kommission im Aktenvermerk vom 30. November genannte durchschnittliche internationale Preis für Mais auf FOB-Basis für das Jahr 2019 belief sich nach Angaben von IndexMundi auf 151 EUR pro Tonne (57), während nach dem GTA der durchschnittliche Preis auf FOB-Basis für die Einfuhren von Mais nach Brasilien nur 116 EUR pro Tonne betrug. Dies zeigt deutlich, dass die Preise der Einfuhren nach Brasilien deutlich unter dem internationalen Preisindex lagen.

(137)

Darüber hinaus brachte die CCCMC vor, dass die Preise für die Einfuhren von Mais in Brasilien aufgrund geringerer Transportkosten niedriger seien als in Kolumbien, da die Einfuhren nach Brasilien hauptsächlich aus Nachbarländern wie Argentinien und Paraguay stammten, während Kolumbien Mais überwiegend aus den USA und Argentinien einführt. Dieses Vorbringen wurde nicht belegt, da die CCCMC weder den tatsächlichen Ursprung und den tatsächlichen Eintrittshafen in den jeweiligen Ländern angab noch den Einfluss der Kosten des Transports von Mais in die jeweiligen Länder darstellte. Folglich wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(138)

Die CCCMC brachte außerdem vor, dass chinesische Hersteller eine große Menge ihres Maises im Inland kaufen. Daher würde der Einfuhrpreis Brasiliens die Situation der chinesischen Hersteller in Bezug auf ihr Kaufverhalten bei Mais besser widerspiegeln. Die Kommission stellte fest, dass dieses Argument keinen Einfluss darauf hat, dass die Einfuhrmengen nach Brasilien im Vergleich zur Größe der Inlandserzeugung objektiv niedrig sind, wodurch die Repräsentativität des Einfuhrpreises für Mais nach Brasilien untergraben wird. Dieses Argument entkräftet auch nicht die Schlussfolgerung, dass sich die Einfuhrpreise nach Brasilien erheblich von den internationalen Maispreisen unterscheiden, was wahrscheinlich gerade auf das niedrige Einfuhrniveau und die bedeutende Inlandsproduktion zurückzuführen ist. Folglich wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(139)

Des Weiteren sollte Brasilien nach Auffassung der CCCMC dennoch als repräsentatives Land ausgewählt werden, selbst wenn die Einfuhrpreise von Mais nach Brasilien nicht herangezogen werden könnten, weil sie nicht repräsentativ sind, was nicht der Fall sei; anstelle der Einfuhrpreise nach Brasilien sollte ein angemessener, unverzerrter internationaler Preis für Mais herangezogen werden.

(140)

Darauf eingehend stellte die Kommission fest, dass sie Kolumbien, wie in diesem Abschnitt näher erläutert, auf der Grundlage der in der Grundverordnung aufgeführten relevanten Elemente — einschließlich der Verfügbarkeit von im Vergleich zu Brasilien angemesseneren Finanzdaten betreffend Hersteller von Zitronensäure ähnlichen Waren — als geeignetes repräsentatives Land in dieser Untersuchung betrachtete. Was die kolumbianischen Einfuhrmengen und -preise von Mais betrifft, so beläuft sich die gesamte Inlandsproduktion von Mais in Kolumbien nach Angaben von IndexMundi auf 1,5 Mio. Tonnen, während sich die Einfuhrmengen von Mais nach GTA-Daten auf rund 5,5 Mio. Tonnen belaufen, was 365 % der Produktion entspricht. Dieser Vergleich zeigt, dass die Einfuhrmengen nach Kolumbien angesichts der Größe der inländischen Produktion repräsentativ erscheinen, was für Brasilien nicht der Fall ist. Was die Maispreise betrifft, so betrug laut dem GTA der durchschnittliche Preis auf CIF-Basis für die Einfuhren von Mais nach Kolumbien 174 EUR pro Tonne im Jahr 2019, was weitaus näher am durchschnittlichen internationalen Preis auf FOB-Basis von 151 EUR pro Tonne lag, wobei berücksichtigt wurde, dass der internationale Einfuhrpreis auf CIF-Basis höher wäre. Da Kolumbien, wie nachstehend ausgeführt, in anderer Hinsicht als geeignetes repräsentatives Land betrachtet wird, die Preise der Einfuhren von Mais nach Kolumbien weitgehend den internationalen Preisen für Mais entsprechen und keine Beweise für eine sich auf die Preise von Mais in Kolumbien auswirkende Verzerrung vorliegen, gibt es keinen Grund Brasilien als geeignetes repräsentatives Land auszuwählen und anstelle der Einfuhrpreise in das geeignete repräsentative Land gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich einen internationalen Vergleichswert heranzuziehen.

(141)

Was die übrigen Produktionsfaktoren anbelangt, so gelten Ausfuhrbeschränkungen für bestimmte Produktionsfaktoren in Brasilien (Ausfuhrlizenzerfordernis für Kalk) und Thailand (Ausfuhrlizenzerfordernis für Gips), während es in Kolumbien, wie in der einschlägigen OECD-Liste (58) bestätigt, keine Ausfuhrbeschränkungen gibt. Obwohl diese Faktoren bei den Herstellkosten einiger ausführender Hersteller viel weniger ins Gewicht fallen und nicht für alle ausführenden Hersteller relevant waren, waren sie ein weiteres wichtiges Element bei der Wahl des geeigneten repräsentativen Landes.

(142)

Bei der Wahl des geeigneten repräsentativen Landes zog die Kommission auch die Verfügbarkeit öffentlicher Finanzdaten zu Herstellern der überprüften Ware in Thailand, Brasilien und Kolumbien im Einklang mit der Grundverordnung in Betracht.

(143)

Da Thailand, wie in Erwägungsgrund 117 dargelegt, nicht als geeignetes repräsentatives Land angesehen wurde, konzentrierte sich die Kommission bei ihrer vergleichenden Analyse auf Brasilien und Kolumbien.

(144)

In Bezug auf Brasilien und Kolumbien machte die Kommission in ihrem Aktenvermerk vom 5. März Angaben zu den Zitronensäureherstellern in diesen Ländern. Zu diesem Zeitpunkt gab es weder in Brasilien noch in Kolumbien Hersteller, die im Jahr 2018 angemessene Gewinne erwirtschafteten.

(145)

Im Aktenvermerk vom 30. November 2020 stellte die Kommission fest, dass das kolumbianische Unternehmen Sucroal SA, dessen Daten zu VVG-Kosten und Gewinnen öffentlich zugänglich waren, ein geeignetes repräsentatives Unternehmen war, da es die überprüfte Ware herstellte und eine stärker auf Zitronensäure fokussierte Warenpalette aufwies. Allerdings wies Sucroal SA 2018 ein niedriges Rentabilitätsniveau auf und verzeichnete 2017 Verluste.

(146)

Ähnlich verhielt es sich in Brasilien; bei dem brasilianischen Unternehmen, für das Finanzdaten öffentlich zugänglich waren, handelte es sich um ein großes Konglomerat mit einer breiten Warenpalette einschließlich Zitronensäure, das 2018 eine geringe Rentabilität aufwies. Die Kommission wies in ihrem Aktenvermerk vom 30. November 2020 darauf hin, dass sie für den Fall der Verfügbarkeit aktuellerer Daten für das Jahr 2019 diese Daten verwenden könnte, vorausgesetzt, dass daraus VVG-Kosten und Gewinne in angemessener Höhe ersichtlich wären; andernfalls würde die Kommission alle geeigneten Alternativen in Betracht ziehen.

(147)

Nach der Bekanntmachung dieses Aktenvermerks vom 30. November 2020 wurden die Daten von 2019 für Sucroal SA in Orbis verfügbar. Da Sucroal SA im Jahr 2019 Verluste verzeichnete, konnten die Finanzdaten für dieses Unternehmen nicht als geeignet für die Ermittlung von unverzerrten VVG-Kosten und Gewinnen angesehen werden.

(148)

Die Kommission hat daher geeignete Alternativen geprüft. Insbesondere in Fällen, in denen kein Hersteller der überprüften Ware in einem potenziellen repräsentativen Land VVG-Kosten und Gewinne in angemessener Höhe aufweist, kann die Kommission Hersteller einer Ware aus derselben allgemeinen Warengruppe und/oder demselben Sektor wie die überprüfte Ware in Betracht ziehen, wenn für diese Hersteller öffentlich zugänglichen Finanzdaten vorliegen, die VVG-Kosten und Gewinne in angemessener Höhe ausweisen.

(149)

Die CCCMC brachte vor, dass Brasilien anstelle von Kolumbien als geeignetes repräsentatives Land betrachtet werden sollte, da Sucroal SA im Jahr 2019 Verluste verzeichnete. Sie wies darauf hin, dass der ermittelte Hersteller Cargill Agricola im Jahr 2019 wieder rentabel gewesen sei und dass daher seine VVG-Kosten sowie sein Gewinn den Anforderungen dieser Untersuchung entsprechen würden. Die Kommission stellte jedoch fest, dass der Gewinn von Cargill Agricola im Jahr 2019 weniger als ein Prozent seines Umsatzes betrug und somit sogar niedriger war als sein Gewinn im Jahr 2018. Diese Gewinnspanne lag im selben Jahr auf einem ähnlich niedrigen Niveau wie die von Sucroal SA, die als nicht angemessen angesehen wurde. Folglich wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(150)

In seinen beiden Stellungnahmen schlug der Wirtschaftszweig der Union vor, die Daten von Unternehmen aus demselben Land zu verwenden, die dieselbe Warenkategorie herstellen oder in derselben Verarbeitungsindustrie tätig sind, der die überprüfte Ware angehört. Der Vorschlag bezog sich auf die Kategorie der Hersteller von Zutaten für die Getränke-, Reinigungs-, Lebensmittel-, Gesundheits- und Arzneimittelindustrie in Kolumbien und auf eine Liste von elf Unternehmen, die im selben Sektor tätig sind.

(151)

Unter Berücksichtigung des gesamten Sachverhalts der Untersuchung und der eingegangenen Stellungnahmen hat die Kommission die Datenbank Orbis nach dem NAICS-Code 3259 98 (All Other Miscellaneous Chemical Product and Preparation Manufacturing) abgefragt. Dies ist derselbe Code, der sowohl von Cargill Agricola SA als auch von Sucroal SA verwendet wird. Diese Suche ergab für Kolumbien eine deutlich höhere Zahl an Unternehmen, die ein angemessenes Gewinnniveau aufwiesen, als für Brasilien, woraus ersichtlich wird, dass die Verfügbarkeit öffentlicher Finanzdaten in Kolumbien auch repräsentativ und zuverlässig war. Um das Ergebnis dieser Suche auf diejenigen Unternehmen einzugrenzen, die eine zitronensäureähnliche Ware herstellen, analysierte die Kommission außerdem eingehend die Tätigkeit und die Produktion aller rentablen kolumbianischen Unternehmen. Anhand der in Orbis abrufbaren Beschreibung ihrer Geschäftstätigkeit ermittelte die Kommission schließlich sieben Unternehmen in Kolumbien, die Waren herstellten, die zu einer nahe mit Zitronensäure verwandten Warenkategorie gehörten. Die VVG-Kosten und der Gewinn dieser Unternehmen wurden als zuverlässig angesehen. Zum Vergleich stellte die Kommission fest, dass es in Brasilien keine in demselben Bereich tätigen Unternehmen gab, für die in Orbis öffentlich zugängliche Finanzdaten für 2019 vorlagen.

(152)

Bei den von der Kommission auf diese Weise ermittelten kolumbianischen Unternehmen handelte es sich um dieselben Unternehmen, die vom Wirtschaftszweig der Union für dieselbe allgemeine Kategorie und/oder Branche wie die überprüfte Ware als geeignete Unternehmen ermittelt wurden. Zusätzlich zu diesen sieben Unternehmen schlug der Wirtschaftszweig der Union vier weitere Unternehmen in Kolumbien vor, für die jedoch die Finanzdaten oder die Tätigkeitsbeschreibung in Orbis nicht ohne Weiteres verfügbar waren. Daher wurden diese Unternehmen bei der Ermittlung der VVG-Kosten und des Gewinns nicht berücksichtigt.

(153)

Auf der Grundlage aller vorstehenden Elemente und insbesondere der verfügbaren Finanzdaten und der Repräsentativität des Einfuhrpreises des wichtigsten Produktionsfaktors Mais kam die Kommission daher zu dem Schluss, dass Kolumbien das geeignete repräsentative Land für die Berechnung des Normalwerts in dieser Untersuchung ist.

(154)

Nach der Unterrichtung stellten die CCCMC und drei mitarbeitende ausführende Hersteller die Wahl Kolumbiens als geeignetes repräsentatives Land durch die Kommission in Frage. Sie wiederholten das vorstehend genannte Vorbringen, dass die Wahl Kolumbiens angesichts der Tatsache nicht angemessen sei, dass der einzige kolumbianische Zitronensäurehersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung — im Unterschied zu einem brasilianischen Hersteller — nicht rentabel gewesen sei. Sie wiederholten auch die vorstehend aufgeführte Behauptung, dass die Maispreise in Brasilien nicht verzerrt seien. Da diese Vorbringen bereits in den Erwägungsgründen 136 und 149 dargelegt worden waren und diesbezüglich keine neuen Beweise vorgelegt wurden, wurden die Vorbringen zurückgewiesen.

(155)

Die zuvor genannten Parteien brachten ferner vor, dass die Kommission VVG-Kosten und Rentabilitätsdaten von kolumbianischen Unternehmen in anderen Warensektoren herangezogen habe, ohne nachzuweisen, dass die VVG-Kosten und Gewinne dieser Unternehmen gleich hoch seien wie die der Zitronensäurehersteller.

(156)

Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung wird der Normalwert anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt, wenn das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen bestätigt wird. Der rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für VVG-Kosten sowie für Gewinne beinhalten. Da die VVG-Kosten und der Gewinn des kolumbianischen Unternehmens Sucroal SA aus den in den Erwägungsgründen 145 und 147 dargelegten Gründen nicht herangezogen werden konnten, griff die Kommission auf Daten für den am nächsten gelegenen Wirtschaftszweig zurück, in dem die untersuchte Ware zum Einsatz kam und die genannten Kostenelemente als unverzerrt und angemessen angesehen wurden. Es wurden keine Beweise vorgelegt, die diese Schlussfolgerung — insbesondere zur Angemessenheit der Höhe der VVG-Kosten und Gewinne der kolumbianischen Unternehmen in dem der Zitronensäure am nächsten gelegenen Wirtschaftszweig gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung — infrage stellen würden.

(157)

Die Kommission stellte ferner fest, dass die CCCMC und die mitarbeitenden ausführenden Hersteller im Gegensatz zum Wirtschaftszweig der Union keine Liste von Herstellern in demselben potenziell repräsentativen Land vorgelegt oder vorgeschlagen haben, die dieselbe oder eine ähnliche Warenkategorie herstellen oder in derselben oder einer ähnlichen Verarbeitungsindustrie wie die der überprüften Ware tätig sind und deren Finanzdaten die Kommission heranziehen könnte.

(158)

Daher und aus den in Erwägungsgrund 151 dargelegten Gründen vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Finanzdaten der sieben Unternehmen, die in Kolumbien Waren in einer Zitronensäure nahe stehenden Warenkategorie herstellen, im Rahmen der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts als angemessene Ersatzgröße für unverzerrte VVG-Kosten und Gewinne herangezogen werden konnten. Das Vorbringen der CCCMC und der drei mitarbeitenden ausführenden Hersteller wurde daher zurückgewiesen.

3.4.   Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen

(159)

Anhand der von den interessierten Parteien übermittelten Informationen und anderen in der Akte enthaltenen sachdienlichen Informationen legte die Kommission eine Aufstellung der von den ausführenden Herstellern bei der Herstellung der überprüften Ware eingesetzten Produktionsfaktoren — wie etwa Materialien, Energie und Arbeit — und der Quellen vor.

(160)

Die Kommission ermittelte auch die Quellen, die zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung heranzuziehen sind (GTA, nationale Statistiken usw.). Im gleichen Vermerk nannte die Kommission die Codes des Harmonisierten Systems (HS) für die Produktionsfaktoren, die auf der Grundlage der von den interessierten Parteien vorgelegten Informationen zunächst als für die GTA-Analyse geeignet angesehen wurden.

(161)

Im Aktenvermerk vom 30. November 2020 bestätigte die Kommission, dass sie GTA-Daten zur Ermittlung der unverzerrten Kosten der Produktionsfaktoren, einschließlich Rohstoffe, verwenden werde.

3.5.   Für Strom-, Wasser- und Arbeitskosten herangezogene Quellen

3.5.1.   Strom

(162)

Für Strom verwendete die Kommission den ohne Weiteres verfügbaren Preis von Enel, dem größten Stromanbieter in Kolumbien. Diese Quelle liefert einen einzigen durchschnittlichen Strompreis pro Monat.

3.5.2.   Wasser

(163)

Die Wassergebühren waren ohne Weiteres vom Unternehmen Acueducto verfügbar, das für die Wasserversorgung und für die Sammlung und Aufbereitung von Abwässern in Bogota zuständig ist. Anhand dieser Informationen konnten die für gewerbliche Verwender im Untersuchungszeitraum der Überprüfung geltenden Gebühren ermittelt werden.

3.5.3.   Arbeit

(164)

Bei der Ermittlung der Löhne in Kolumbien stützte sich die Kommission auf die IAO-Statistiken (59). Diese enthalten Informationen über die monatlichen Löhne der Beschäftigten im verarbeitenden Gewerbe und über die durchschnittlichen Wochenarbeitsstunden in Kolumbien im Jahr 2019.

(165)

Die Kommission erhielt keine Stellungnahmen zu den Quellen für die Ermittlung der unverzerrten Strom-, Wasser- und Arbeitskosten und zog daher diese Quellen zur Ermittlung des Normalwerts heran.

3.6.   Quellen für die Ermittlung von VVG-Kosten und Gewinn

(166)

Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung sollte der rechnerisch ermittelte Normalwert einen unverzerrten und angemessenen Betrag für VVG-Kosten sowie für Gewinne beinhalten. Außerdem musste ein Wert für die Herstellgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der Produktionsfaktoren nicht enthalten sind.

(167)

Um einen unverzerrten Wert für die VVG-Kosten und Gewinne zu ermitteln, legte die Kommission wie in Abschnitt 3.3 dargelegt den Anteil der Herstellkosten zugrunde, der in den repräsentativen Unternehmen in Kolumbien auf die VVG-Kosten und Gewinne entfällt.

(168)

Die sich daraus ergebenden Werte, ausgedrückt als Prozentsatz der Einnahmen, beliefen sich auf 14,2 % (Gewinn) und 17 % (VVG-Kosten).

3.7.   Rohstoffe

(169)

Für alle Roh- und Hilfsstoffe zog die Kommission die Preise der Einfuhren in das repräsentative Land heran. Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China berechnet. Die Kommission beschloss, Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung auszuklammern. Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussten. Darüber hinaus wurden auch die Einfuhren in das repräsentative Land aus den Nicht-WTO-Mitgliedstaaten, die in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates (60) aufgeführt sind, ausgeschlossen.

(170)

Zur Ermittlung des unverzerrten Preises der Rohstoffe, wie in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung vorgesehen, hat die Kommission den einschlägigen Einfuhrzoll des repräsentativen Landes angewandt. Zu einem späteren Zeitpunkt, während der Berechnung der individuellen Dumpingspanne, fügte die Kommission dem Einfuhrpreis unternehmensspezifische inländische Transportkosten hinzu. Dabei wurden die inländischen Transportkosten für sämtliche Rohstoffe anhand der geprüften Daten, die von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern zur Verfügung gestellt worden waren, bestimmt.

(171)

Für Rohstoffe mit vernachlässigbaren Auswirkungen auf die Kosten, die die Unternehmen nicht in Anhang III der Einleitungsbekanntmachung angegeben hatten, wurden diese Kosten, wie in Abschnitt 3.8 erläutert, in die Herstellgemeinkosten einbezogen. Die Produktionsfaktoren werden als Gemeinkosten ausgedrückt in den unternehmensspezifischen Unterrichtungsdokumenten aufgeführt.

(172)

Der Wirtschaftszweig der Union wies in seiner Stellungnahme vom 16. März 2020 darauf hin, dass für einige Rohstoffe entweder keine durchschnittlichen Einfuhrwerte existierten oder dass die Durchschnittswerte geringe Mengen beträfen und daher unzuverlässig seien oder dass ihre Zuverlässigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft sei. Sie schlugen vor, in diesen Fällen die Werte aus den regionalen Statistiken oder aus Marktstudien von Anbietern wie ArgusMedia, AgroChart oder IntraTec zu verwenden.

(173)

In seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2020 bekräftigte der Wirtschaftszweig der Union, dass im Falle Kolumbiens die Herstellkosten anhand der Einfuhrdaten und der verfügbaren öffentlichen Daten über die Strom- und Wasserpreise sowie der öffentlichen Daten zu den Arbeitskosten ermittelt werden könnten. Da einige der durchschnittlichen Einfuhrwerte für weniger bedeutende Kostenfaktoren hoch erscheinen würden, schlug der Wirtschaftszweig der Union vor, diese durch Daten von spezialisierten Datendienstleistern zu ersetzen.

(174)

In ihrer Stellungnahme vom 23. März 2020 brachte die CCCMC vor, dass einige der Einfuhrpreise für bestimmte Schlüsselmaterialien wie Kohle, Schwefelsäure und Salzsäure in Kolumbien außergewöhnlich hoch und daher nicht repräsentativ seien. Die CCCMC gab außerdem an, dass zwischen den offengelegten Einfuhrpreisen für Kolumbien, Thailand und Brasilien große Unterschiede bestünden und dass die Preise für Einfuhren desselben Materials sogar innerhalb desselben Landes erheblich schwankten, was auf Qualitätsunterschiede innerhalb desselben HS-Codes zurückzuführen sein könnte. Die CCCMC forderte die Kommission auf, die Gründe für diese Unterschiede zu ermitteln und ihnen Rechnung zu tragen. Die Kommission prüfte dieses Argument und ersetzte, wo immer dies gerechtfertigt war, die nicht repräsentativen Einfuhrpreise durch zuverlässige Quellen, wie nachstehend in Tabelle A dargelegt.

(175)

Darüber hinaus gab die CCCMC an, dass es angesichts der Tatsache, dass bestimmte Rohstoffe, die für die Herstellung der überprüften Ware verwendet würden, auf dem Inlandsmarkt in China gekauft würden, unangemessen sei, einfach die Einfuhrpreise eines bestimmten Drittlands heranzuziehen, da dessen Preise wahrscheinlich höhere Versand-/Lieferkosten beinhalten würden als im Inland gekaufte Rohstoffe. Dies gelte insbesondere für gefährliche Chemikalien wie Schwefelsäure und Salzsäure, für deren Lieferung Spezialfahrzeuge eingesetzt würden. Daher müssten nach Auffassung der CCCMC angemessene Berichtigungen vorgenommen werden, um einen fairen Vergleich zu gewährleisten.

(176)

In Bezug auf dieses Argument stellte die Kommission fest, dass sie aus den in Abschnitt 3.2.1 dargelegten Gründen bei dieser Auslaufüberprüfung Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung anwandte. Daher versuchte die Kommission, unverzerrte Kosten in einem geeigneten repräsentativen Land zu ermitteln, um sicherzustellen, dass die herangezogenen Kosten nicht durch Verzerrungen beeinträchtigt sind und auf öffentlich zugänglichen Informationen beruhen. Da keine Informationen über mögliche Verzerrungen auf dem Markt für diese gefährlichen Chemikalien im repräsentativen Land verfügbar waren und die CCCMC keine Daten zur Untermauerung ihres Vorbringens in Bezug auf die hohen Transportkosten vorgelegt hat, wurde davon ausgegangen, dass die Einfuhrwerte des repräsentativen Landes die Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung erfüllen und eine angemessene Schätzung des Preises im repräsentativen Land, einschließlich der Transportkosten, darstellen. Darüber hinaus betrachtete die Kommission die eingeführten Inputs als verlässliche Ersatzgröße, da sie mit den Preisen auf dem Inlandsmarkt des repräsentativen Landes konkurrieren.

(177)

Die Kommission zog daher die Preise der Einfuhren nach Kolumbien nach dem GTA heran. Wenn diese Preise nicht repräsentativ oder auf andere Weise unzuverlässig waren, wurden internationale Vergleichswerte herangezogen. Lagen diese nicht vor, so wurden zuverlässige Preise aus anderen Quellen herangezogen, wie in Tabelle A dargelegt.

(178)

Nach Prüfung aller von den interessierten Parteien übermittelten und im Rahmen des Fernabgleichs erhobenen Angaben wurden die folgenden Produktionsfaktoren und in Brasilien, Kolumbien oder Thailand gegebenenfalls herangezogenen Zolltarifnummern ermittelt:

Tabelle A

Produktionsfaktor

Zolltarifnummer

Quelle der Einfuhrdaten, die die Kommission zu verwenden beabsichtigt

Maßeinheit

Rohstoffe und Verbrauchsmaterialien

 

 

 

Mais

1005901100

GTA-Daten für Kolumbien (61)

kg

Getrocknete Süßkartoffeln

0714209000

GTA-Daten für Kolumbien

kg

Natriumchlorid/Speisesalz

2501009100 /2501001000 , 2501002000 , 2501009200 , 2501009900

GTA-Daten für Kolumbien

kg

Schwefelsäure

2807 00 10

GTA-Daten für Brasilien

kg

Schwefel/Flüssigschwefel

2503000000

GTA-Daten für Kolumbien

kg

Salzsäure

2806 10 20

GTA-Daten für Brasilien

kg

Aktivkohle

3802100000

GTA-Daten für Kolumbien

kg

Kalksteinpulver/-mehl

2521 00 00

GTA-Daten für Brasilien

kg

Antischaummittel

3402200000 /3402909000

GTA-Daten für Kolumbien

kg

Diatomit

2512000000 /3802901000

GTA-Daten für Kolumbien

kg

Perlit

2530100000

GTA-Daten für Kolumbien

kg

Amylase

(Glucoamylase)/Verzuckerungsenzym

3507909000

GTA-Daten für Kolumbien

kg

Calcium

2805 12 00

GTA-Daten für Brasilien

kg

Ätznatron (Natriumhydroxid)

2815110000 /2815120000

GTA-Daten für Kolumbien

kg

Flüssiges Alkali

2815120000

GTA-Daten für Kolumbien

kg

Wasserstoffperoxid

2847000000

GTA-Daten für Kolumbien

kg

Mehl (Weizen oder Mengkorn)

1101000000

GTA-Daten für Kolumbien

kg

Holzmehl

4405000000

GTA-Daten für Kolumbien

m3

Calciumoxid

2825904000

GTA-Daten für Kolumbien

kg

Luftkalk, ungelöscht

2522100000

GTA-Daten für Kolumbien

kg

Kleie von Mais

2302100000

GTA-Daten für Kolumbien

kg

Maisquellwasser

1901901000

GTA-Daten für Kolumbien

kg

Calciumcarbonat/Calcit

2836500000

GTA-Daten für Kolumbien

kg

Aktivierter Ton

3802901000

GTA-Daten für Kolumbien

kg

Filterhilfsmittel (Perlit)

2530100000

GTA-Daten für Kolumbien

kg

Natriumdiacetat

2915292000

GTA-Daten für Kolumbien

kg

Citronensäure

2918140000

GTA-Daten für Kolumbien

kg

Natriumcitrat

2918153000

GTA-Daten für Kolumbien

kg

Korrosions- und Verkrustungsschutz

2921 59

GTA-Daten für Brasilien

kg

Steinkohle/Schlamm

2701 19 00

GTA-Daten für Brasilien

kg

Dieselkraftstoff

2710192100

GTA-Daten für Kolumbien

m3

Packmaterial — Folienbeutel

3923299000

GTA-Daten für Kolumbien

Stück

Packmaterial — Trayverpackung (weich)

3923900000

GTA-Daten für Kolumbien

Stück

Packmaterial — Paletten

4421999000

GTA-Daten für Kolumbien

Stück

Packmaterial — Papierschachteln

4819200000

GTA-Daten für Kolumbien

Stück

Packmaterial — Papierbeutel

4819301000

GTA-Daten für Kolumbien

Stück

Packmaterial — Papierbeutel

4819400000

GTA-Daten für Kolumbien

Stück

Packmaterial — Webbeutel

6305331000

GTA-Daten für Kolumbien

Stück

Packmaterial — Folienverpackung für Schwergut

3920100000

GTA-Daten für Kolumbien

Stück

Nebenprodukt/Abfall

 

 

 

Gas

2705000000

GTA-Daten für Kolumbien

kg

Proteinreicher Ausschuss/Maisstärkerückstand

2303100000

GTA-Daten für Kolumbien

kg

Maisfutter

2303300000

GTA-Daten für Kolumbien

kg

Calciumsulfat

2833299000

GTA-Daten für Kolumbien

kg

Andere Rückstände der chemischen Industrie (granularer Schlamm)

3825 90 00

GTA-Daten für Brasilien

kg

Maiskeimöl/Maisöl

1518009000 /1515290000

GTA-Daten für Kolumbien

kg

Maisgrieß/Maisstärkerückstand

2303100000

GTA-Daten für Kolumbien

kg

Mehl aus Weizenkleber

1109000000

GTA-Daten für Kolumbien

kg

Myzel (Tierfutteraufbereitung)

2309909000

GTA-Daten für Kolumbien

kg

Getreidekeime

1104300000

GTA-Daten für Kolumbien

kg

Calcitpulver

2836500000

GTA-Daten für Kolumbien

kg

Gips

2520100000

GTA-Daten für Kolumbien

kg

Asche und Schlacke

2621900000

GTA-Daten für Kolumbien

kg

Rückstände aus der Gewinnung von Maiskeimöl

23069010 /90

GTA-Daten für Thailand

kg

Maisklebermehl/Maispulver

2302100000

GTA-Daten für Brasilien

kg

Eiweißpulvergranulat (Maisrückstand)

2302100000

GTA-Daten für Brasilien

kg

Filterkuchen aus Eiweiß (Maisrückstand)

2302100000

GTA-Daten für Brasilien

kg

Pulverisierte Lieschblätter

2302100000

GTA-Daten für Brasilien

kg

3.8.   Berechnung des Normalwerts

(179)

Zur Ermittlung des Normalwerts ging die Kommission wie folgt vor:

(180)

Zunächst bestimmte die Kommission die unverzerrten direkten Herstellkosten (Verbrauch von Rohstoffen, Arbeit und Energie). Sie wandte die unverzerrten Stückkosten, die auf den vorstehend aufgeführten Quellen beruhen, auf den tatsächlichen Verbrauch der einzelnen Produktionsfaktoren der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller an.

(181)

Sodann fügte die Kommission die Herstellgemeinkosten hinzu, um die unverzerrten Herstellkosten zu bestimmen. Die den mitarbeitenden ausführenden Herstellern entstandenen Herstellgemeinkosten wurden um die Kosten für Rohstoffe und Hilfsstoffe, wie in Erwägungsgrund 171 dargelegt, erhöht und danach als Anteil an den direkten Herstellkosten ausgedrückt, die jedem der ausführenden Hersteller tatsächlich entstanden sind. Dieser Prozentsatz wurde auf die unverzerrten direkten Herstellkosten angewandt.

(182)

Schließlich wandte die Kommission die VVG-Kosten und den gewogenen durchschnittlichen Gewinn von sieben repräsentativen kolumbianischen Herstellern von Zutaten für die Getränke-, Reinigungs-, Lebensmittel-, Gesundheits- und Arzneimittelindustrie auf die vorstehende Berechnung an.

(183)

Die VVG-Kosten und der Gewinn belaufen sich auf 24,82 % bzw. auf 20,72 %, ausgedrückt als Prozentsatz der Herstellkosten. Ausgedrückt als Prozentsatz der Einnahmen liegen die Werte bei 17 % (VVG-Kosten) beziehungsweise 14,2 % (Gewinn).

(184)

Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert pro Warentyp auf der Stufe ab Werk. Die Kommission ermittelte den Normalwert je Warentyp für jeden der vier mitarbeitenden ausführenden Hersteller.

3.9.   Ausfuhrpreis

(185)

Die mitarbeitenden ausführenden Hersteller wickelten ihre Ausfuhren in die Union direkt mit unabhängigen Abnehmern ab. Infolgedessen war der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr in die Union verkauften überprüften Ware.

3.10.   Vergleich

(186)

Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis des mitarbeitenden ausführenden Herstellers auf der Stufe ab Werk.

(187)

Soweit es im Interesse eines fairen Vergleichs gerechtfertigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung von Unterschieden vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Auf dieser Grundlage wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, Berichtigungen für Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungskosten, Kreditkosten und Provisionen vorgenommen.

3.11.   Dumpingspannen der mitarbeitenden ausführenden Hersteller

(188)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der überprüften Ware.

(189)

Auf dieser Grundlage betragen die gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen — ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Einfuhrpreises frei Grenze der Union, unverzollt — 42 % für Weifang Ensign Industry Co., Ltd. und 144 % für COFCO Bio-Chemical Energy (Yushu) Co. Ltd. Weder für die RZBC Group (RZBC (Juxian) Co., Ltd. und der verbundene Händler RZBC Imp. & Exp. Co., Ltd.) noch für Jiangsu Guoxin Union Energy Co. Ltd wurde Dumping berechnet, da diese Unternehmen, wie in Erwägungsgrund 191 erläutert, Preisverpflichtungen eingegangen waren.

3.12.   Dumpingspannen der nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller

(190)

Des Weiteren ermittelte die Kommission die durchschnittliche Dumpingspanne für die nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen wurde im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung die höchste für mitarbeitende Hersteller geltende Dumpingspanne zugrunde gelegt, nicht zuletzt angesichts der erheblich niedrigeren Ausfuhrpreise der nicht mitarbeitenden Unternehmen.

3.13.   Schlussfolgerung zum Anhalten des Dumpings

(191)

Insgesamt wurden im Untersuchungszeitraum der Überprüfung die meisten chinesischen Ausfuhren in die EU (zwischen 70 und 90 %) zu erheblich gedumpten Preisen getätigt. Die übrigen chinesischen Ausfuhren wurden von den beiden mitarbeitenden ausführenden Herstellern getätigt, für die kein Dumping festgestellt wurde. Diese beiden ausführenden Hersteller sind Preisverpflichtungen eingegangen und ihre Ausfuhren in die Union erfolgten zum Mindesteinfuhrpreis. Die Preise ihrer Ausfuhren in die Union wurden daher als von den Preisverpflichtungen beeinflusst angesehen und somit nicht als ausreichend zuverlässig erachtet, um bei der Feststellung, ob das Dumping im Rahmen dieser Auslaufüberprüfung anhalten wird, herangezogen zu werden.

(192)

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das Dumping bei der überwiegenden Mehrheit der chinesischen Ausfuhren in die Union anhielt. Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt.

4.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DES DUMPINGS

(193)

Nachdem für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung Dumping festgestellt wurde, untersuchte die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen. Dabei wurden die folgenden zusätzlichen Faktoren untersucht: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven im betroffenen Land sowie die Attraktivität des Unionsmarktes, das Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und dem Preisniveau in der Union sowie Umgehungspraktiken.

(194)

Wie bereits erwähnt, meldeten sich nur vier chinesische ausführende Hersteller. Daher standen der Kommission nur wenige Informationen über die Produktionskapazitäten und Kapazitätsreserven der chinesischen ausführenden Hersteller zur Verfügung.

(195)

Aus diesem Grund musste bei den meisten der unten dargelegten Feststellungen bezüglich des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings auf andere Quellen zurückgegriffen werden, und zwar auf die Eurostat- und GTA-Datenbanken und die vom Wirtschaftszweig der Union im Rahmen des Überprüfungsantrags übermittelten Informationen. Die Ergebnisse der Auswertung dieser Informationen werden im Folgenden dargelegt.

4.1.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven im betroffenen Land

(196)

Allein auf der Grundlage der Fragebogenantworten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller ergab die Untersuchung Kapazitätsreserven von rund 129 000 Tonnen, was 20 bis 40 % der Nachfrage in der EU entspricht. Im UZÜ wird die chinesische Gesamtproduktionskapazität auf das Drei- bis Vierfache des gesamten EU-Verbrauchs geschätzt.

(197)

Die chinesische Inlandsnachfrage wurde auf rund 465 000 Tonnen geschätzt, was weniger als 24 % der Produktionskapazität des Landes entspricht. Darüber hinaus deuten zusätzliche geplante Kapazitätserweiterungen darauf hin, dass diese Kapazitäten das Niveau des weltweiten Gesamtverbrauchs im Jahr 2021 erreichen werden (62), was die Lage der bestehenden chinesischen Überkapazitäten weiter verschärfen wird. Diese neuen Kapazitäten werden aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem noch höheren Exportdruck führen, nicht zuletzt angesichts der Lücke zwischen den Kapazitäten und der oben genannten Inlandsnachfrage. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass der chinesische Inlandsverbrauch so stark zunehmen würde, dass die vorhandenen Kapazitäten absorbiert werden könnten, geschweige denn eine gestiegene Kapazität. Darüber hinaus ist es aufgrund der bereits bestehenden Maßnahmen auf einer Reihe anderer Märkte sehr wahrscheinlich, dass die gedumpten Einfuhren im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen in der Union erheblich zunehmen würden.

4.2.   Attraktivität des Unionsmarktes

(198)

Die Attraktivität des Unionsmarktes für chinesische Ausfuhren zeigte sich daran, dass sie selbst bei aufrechten Maßnahmen dauerhaft und massiv auf dem Unionsmarkt vertreten sind — ihr Anteil beläuft sich auf 30 % bis 50 %.

(199)

Die Tatsache, dass ein chinesischer Investor eine neue Anlage mit einer Kapazität von bis zu 60 000 Tonnen in der Union errichtet (63), war ein weiterer Beweis für die Attraktivität des Unionsmarktes.

(200)

Darüber hinaus wurden chinesische Ausfuhren in andere wichtige Märkte wie die USA, Brasilien, Kolumbien, Indien oder Thailand durch handelspolitische Schutzmaßnahmen eingeschränkt.

(201)

Die Attraktivität des Unionsmarktes wurde auch durch die nachstehend aufgeführten Preiselemente bestätigt.

4.3.   Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und dem Preisniveau in der Union

(202)

Die Preise der Ausfuhren der vier mitarbeitenden Unternehmen in Drittländer lagen um 20 bis 40 % unter den Preisen der Ausfuhren in die Union, was wiederum die Attraktivität des Unionsmarkts unterstreicht.

4.4.   Umgehungspraktiken

(203)

Umgehungspraktiken über Malaysia, die wie in Erwägungsgrund 5 dargelegt im Januar 2016 zur Einführung von Anti-Umgehungszöllen führten, waren ein weiterer Beleg für die Attraktivität des Unionsmarktes für chinesische Ausfuhren.

4.5.   Wahrscheinliche Preise und Dumpingspannen im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen

(204)

Wie vorstehend erläutert hielt das Dumping bei der großen Mehrheit der chinesischen Ausfuhren an.

(205)

Darüber hinaus wiesen alle Anzeichen darauf hin, dass im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen die Verkäufe zu gedumpten Preisen erfolgen würden.

(206)

Erstens deutete der Umstand, dass alle Unternehmen, die eine Preisverpflichtung eingegangen sind, genau zum in der Verpflichtung enthaltenen Mindesteinfuhrpreis verkauften, darauf hin, dass die Verpflichtung die Funktion einer Preisuntergrenze erfüllte. Gäbe es diese Untergrenze nicht, müssten diese Unternehmen angesichts des Wettbewerbs durch andere chinesische Ausfuhren, deren Preise um 30 bis 40 % niedriger sind als die Preise in der Verpflichtung, zu diesem niedrigeren Preisniveau verkaufen, um auf dem Markt zu bleiben. Dies würde aller Wahrscheinlichkeit nach zu höheren Dumpingspannen für alle Unternehmen führen, die eine Preisverpflichtung eingegangen sind.

(207)

Zweitens konnte die Umgehung als weiterer Faktor für das Interesse der Ausführer an der Erschließung des Unionsmarkts angesehen werden, wie auch für deren Unfähigkeit, auf dem Unionsmarkt mit nicht gedumpten Preisen zu konkurrieren. Außerdem hatte das unfaire Preisverhalten chinesischer Unternehmen bei ihren Ausfuhren in andere Märkte Methode, was durch die vielen handelspolitischen Schutzmaßnahmen gegen Zitronensäure in Drittländern (siehe Erwägungsgrund 200) belegt wird.

(208)

Drittens waren die Preise der Ausfuhren der vier mitarbeitenden Unternehmen in Drittländer deutlich niedriger als die Preise in die Union, was auf die Wahrscheinlichkeit eines weiteren Rückgangs der Ausfuhrpreise und somit eines weiteren Anstiegs der Dumpingspannen im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen hindeutet.

4.6.   Schlussfolgerung

(209)

Aus der vorstehende Analyse zeigte sich, dass das Dumping im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen anhalten und die Dumpingspannen mit großer Wahrscheinlichkeit steigen werden, wobei die Einfuhren auf dem attraktiven Unionsmarkt sogar eine noch prominentere Stellung einnehmen würden.

(210)

Nach der Unterrichtung stellten die CCCMC und drei mitarbeitende ausführende Hersteller die Feststellungen zu den Kapazitätsreserven in Frage. Sie vertraten die Auffassung, dass die Kapazitätsreserven auf der Grundlage der Berechnungen der Kommission von 192 000 Tonnen im Jahr 2015 (Zeitpunkt der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung) auf 129 000 Tonnen im UZÜ zurückgegangen seien; dies widerspreche der Feststellung, dass die Kapazitätsreserven immer weiter steigen würden, woraus sich ein höherer Exportdruck ergeben würde. Die Kommission merkte an, dass sie die Kapazitätsreserven anhand von Daten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller bewertet hatte. Es handelte sich bei diesen mitarbeitenden ausführenden Herstellern nicht um dieselben wie in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung. Aus diesem Grund ist der Vergleich, den die CCCMC und die drei mitarbeitenden ausführenden Hersteller anstellen, fehlerhaft. Auf jeden Fall stellen 129 000 Tonnen immer noch eine massive Überkapazität dar. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(211)

Nach der Unterrichtung brachten die CCCMC und drei mitarbeitende ausführende Hersteller vor, die Kommission habe die vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegten Belege für geplante Kapazitätserweiterungen nicht auf ihre Zuverlässigkeit und Exaktheit überprüft. Die Kommission hielt fest, dass sie die Stellungnahmen sowohl des Wirtschaftszweigs der Union als auch der CCCMC in dieser Hinsicht sorgfältig geprüft hat und dass bei ihrer Überprüfung keine Elemente zutage getreten sind, die ihre in Erwägungsgrund 197 getroffenen Feststellungen ändern könnten.

(212)

Nach der Unterrichtung wandten die CCCMC und drei mitarbeitende ausführende Hersteller ein, dass die Schlussfolgerung der Kommission, dass die Preise der Ausfuhren in die Union ohne neue Maßnahmen auf Drittlandsniveau sinken würden, pure Spekulation sei. Ferner habe die Kommission keine Quantifizierung oder Analyse in Bezug auf ihre Schlussfolgerung vorgelegt, der zufolge die Ausfuhren aus der VR China ohne Maßnahmen wahrscheinlich zunehmen und zu höheren Dumpingspannen getätigt würden. Schließlich behaupteten sie, dass die Kommission keine stichhaltige wirtschaftliche Begründung dafür vorgelegt habe, warum die chinesischen ausführenden Hersteller im Falle einer Nichtverlängerung der Maßnahmen ihre Preise für Ausfuhren in die Union erheblich senken würden.

(213)

Die Kommission erwiderte, dass die Untersuchung eindeutig ergab, dass das Dumping selbst auf der Grundlage der Ausfuhrpreise, gestützt durch den in den Preisverpflichtungen enthaltenen Mindesteinfuhrpreis, anhält. Die Preise der ausführenden Hersteller, die keine Preisverpflichtungen eingegangen waren, waren erheblich niedriger, was klar darauf hindeutet, dass die Preise ohne Verpflichtungen wahrscheinlich sinken würden. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die Preise der Ausfuhren in die Union für alle ausführenden Hersteller, die Preisverpflichtungen eingegangen sind, erheblich höher sind als die Preise für Ausfuhren in andere Märkte, was darauf hindeutet, dass der Unionsmarkt mit steigenden Einfuhren konfrontiert sein würde. Die Feststellung, dass bei einer Aufhebung der Maßnahmen die Ausfuhren in die Union wahrscheinlich zunehmen und weiterhin zu gedumpten Preisen erfolgen würden, wurde durch diese Faktoren und die erheblichen Kapazitätsreserven in der VR China eindeutig untermauert.

5.   SCHÄDIGUNG

5.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und Unionsproduktion

(214)

Die gleichartige Ware wurde im UZÜ von zwei Herstellern in der Union gefertigt. Die zwei Hersteller bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(215)

Da der Wirtschaftszweig der Union nur aus zwei Herstellern besteht, stellte die Kommission im Einklang mit Artikel 19 der Grundverordnung zum Schutz vertraulicher Informationen einige der in dieser Verordnung enthaltenen Daten in Form von Spannen und/oder Indizes dar.

(216)

Die gesamte Unionsproduktion bewegte sich den Feststellungen zufolge im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Bereich von 300 000 bis 350 000 Tonnen. Die Kommission ermittelte diese Zahl anhand der Fragebogenantworten der beiden Unionshersteller.

5.2.   Unionsverbrauch

(217)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf dem freien Markt auf der Grundlage der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt der Union und der Einfuhren aus der VR China und anderen Drittländern, wie sie aus den Fragebogenantworten und den Einfuhrstatistiken aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 ersichtlich sind.

(218)

Der Unionsverbrauch auf dem freien Markt entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 1

Unionsverbrauch (in Tonnen)

 

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Unionsverbrauch insgesamt

500 000 -550 000

535 000 -585 000

535 000 -585 000

515 000 -565 000

Index

100

107

107

103

Quelle: Fragebogenantworten und Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

(219)

Der Unionsverbrauch stieg zunächst um 7 %, wobei der Verbrauch 2017 und 2018 seinen Höchststand erreichte. Zwischen 2018 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung ging der Verbrauch leicht zurück, blieb aber um 3 % höher als zu Beginn des Bezugszeitraums.

(220)

Grund für den gestiegenen Verbrauch von Zitronensäure war der gestiegene Verbrauch von Waren aus der Lebensmittel-, Haushaltsreinigungs-, Arzneimittel- und Kosmetikindustrie, bei denen die überprüfte Ware eingesetzt wird. Außerdem stieg der Verbrauch der überprüften Ware auch aufgrund der Vorschriften über den Ersatz von Phosphaten in Haushaltsreinigern und weil Zitronensäure als Ersatzstoff dafür recht gut geeignet ist.

5.3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

5.3.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(221)

Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren anhand der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6. Der Marktanteil der Einfuhren wurde anhand der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 und der Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Union ermittelt.

(222)

Die Einfuhren aus dem betroffenen Land entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 2

Einfuhrmenge (in Tonnen) und Marktanteil

 

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Menge der Einfuhren aus China

207 295

190 750

223 185

205 595

Index

100

92

108

99

Marktanteil (in %)

40-45

34-39

40-45

38-43

Index

100

86

100

96

Quelle: Fragebogenantworten und Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

(223)

Die Menge der Einfuhren aus China war im gesamten Bezugszeitraum beträchtlich und blieb im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Vergleich zu 2016 nahezu unverändert. Die niedrigeren Einfuhren im Jahr 2017 und die höheren Einfuhren von 2018 hängen damit zusammen, dass Zitronensäure eine in großen Mengen transportierte Ware ist und dass eine solche große Menge im Januar 2018 auf den Unionsmarkt gelangt ist und daher den Einfuhren von 2018 zugerechnet wurde (die Einfuhren im Januar 2018 sind um rund 50 % höher als die im Dezember 2017). Insgesamt blieben die Einfuhrmengen aus China stabil.

(224)

Der Marktanteil der Einfuhren von Zitronensäure aus China war beträchtlich und blieb weitgehend im Bereich von 40 %, wobei im Bezugszeitraum ein leichter Rückgang um 1,4 Prozentpunkte zu verzeichnen war. Während die Einfuhren aus anderen Ländern wie in den Erwägungsgründen 234 und 235 dargelegt ebenfalls zurückgingen, stellte die Kommission fest, dass die gestiegene Nachfrage im Bezugszeitraum durch den Produktionsanstieg des Wirtschaftszweigs der Union befriedigt wurde.

5.3.2.   Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung

(225)

Die Kommission ermittelte die Einfuhrpreise anhand der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6. Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 3

Einfuhrpreise (in EUR/Tonne)

 

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

China

736,7

773,8

738,2

701,9

Index

100

105

100

95

Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

(226)

Der Preis der aus China eingeführten Zitronensäure blieb im Bezugszeitraum konstant. Insgesamt ging der Preis chinesischer Zitronensäure im Vergleich zu 2016 um 5 % zurück. Wie aus Tabelle 8 hervorgeht, blieben die Preise der Einfuhren aus China deutlich niedriger als die Unionspreise.

(227)

Der Anstieg der Einfuhrpreise im Jahr 2017 kann mit dem Anstieg des Verbrauchs in Verbindung gebracht werden, der wie in Erwägungsgrund 219 dargelegt 2017 aufgrund der in Erwägungsgrund 220 beschriebenen Gesetzesänderung betreffend Phosphate besonders hoch war. Dieser Anstieg bei der Nachfrage führte zu einem Anstieg der Einfuhrpreise. In den Jahren 2018 und 2019 passte sich die Nachfrage an und die Preise fielen wieder.

(228)

Zur Ermittlung der Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung verglich die Kommission:

a)

die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Warentyp der Unionshersteller, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, und zwar berichtigt auf die Stufe ab Werk, und

b)

die entsprechenden gewogenen Durchschnittspreise je Warentyp der bei den mitarbeitenden chinesischen Herstellern bezogenen Einfuhren, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, auf der Grundlage des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht) einschließlich des Antidumpingzolls und mit angemessener Berichtigung zur Berücksichtigung von Zöllen und nach der Einfuhr angefallenen Kosten.

(229)

Nachstehend sind zwei Preisunterbietungsspannen aufgeführt; die erste betrifft die mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht die in Erwägungsgrund 189 genannte Preisverpflichtung eingegangen sind. Die zweite bezieht auch die drei mitarbeitenden ausführenden Hersteller ein, die die Verpflichtung eingegangen sind. Diese Unterscheidung wird vorgenommen, weil die Preise der Unternehmen, die eine Preisverpflichtung eingegangen sind, durch die Bedingungen dieser Verpflichtung beeinflusst wurden.

(230)

Für nicht mitarbeitende ausführende Hersteller konnte die Preisunterbietung nicht unter Heranziehung der Preise je Warentyp ermittelt werden, da diese Informationen nicht vorlagen. Deshalb wurde die Preisunterbietung durch Vergleiche der gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise sowohl für die Unionshersteller als auch für die nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller in China ermittelt.

(231)

Die Preisvergleiche wurden für jeden Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Die Ergebnisse der Vergleiche wurden als Prozentsatz des Umsatzes der Unionshersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ausgedrückt. Sie wiesen eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von mehr als 19 % für ausführende Hersteller, die keine Preisverpflichtung eingegangen waren, und von mehr als 10 % für ausführende Hersteller, die eine Preisverpflichtung eingegangen waren, aus.

5.4.   Einfuhren aus anderen Drittländern als China

(232)

Die Einfuhren von Zitronensäure aus anderen Drittländern als China stammten hauptsächlich aus Kambodscha, Kolumbien und Thailand.

(233)

Die (aggregierte) Menge der Einfuhren sowie der Marktanteil und die Preisentwicklungen für Einfuhren von Zitronensäure aus anderen Drittländern entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 4

Einfuhren aus Drittländern

Land

 

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Thailand

Menge (in Tonnen)

19 410

20 163

13 203

13 305

Index

100

104

68

69

Marktanteil (in %)

< 5

< 5

< 5

< 5

Durchschnittspreis (in EUR)

817

887

847

784

Index

100

109

104

96

Andere Drittländer

Menge (in Tonnen)

10 331

18 612

7 909

7 194

Index

100

180

77

70

Marktanteil (in %)

< 5

< 5

< 5

< 5

Durchschnittspreis (in EUR)

1 094

1 001

1 251

1 265

Index

100

92

114

116

Drittländer insgesamt

Menge (in Tonnen)

29 741

38 775

21 112

20 500

Index

100

130

71

69

Marktanteil (in %)

5-10

5-10

< 5

< 5

Durchschnittspreis (in EUR)

913

942

998

952

Index

100

103

109

104

Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

(234)

Der größte Anteil an den Einfuhrmengen von Zitronensäure aus anderen Drittländern als China während des Bezugszeitraums stammte aus Thailand. Die Einfuhren aus Thailand gingen im Bezugszeitraum um 31 % zurück. In jedem Jahr des Bezugszeitraums folgten die Preise der Preisentwicklung der chinesischen Einfuhren, lagen aber um 11 % bis 15 % darüber.

(235)

Die Einfuhren von Zitronensäure aus allen Drittländern gingen im Bezugszeitraum um 30 % zurück. Ihre Preise waren auch höher als die Preise der Einfuhren aus China.

5.5.   Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union

5.5.1.   Allgemeine Bemerkungen

(236)

Im Rahmen der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden alle Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren, beurteilt.

5.5.2.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(237)

Die Unionsproduktion insgesamt, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Produktionsmenge der Union, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Produktionsmenge (in Tonnen)

300 000 -350 000

342 000 -392 000

339 000 -389 000

327 000 -377 000

Index

100

114

113

109

Produktionskapazität (in Tonnen)

350 000 -400 000

381 000 -431 000

395 000 -445 000

395 000 -445 000

Index

100

109

113

113

Kapazitätsauslastung (in %)

90-100

90-100

90-100

87-97

Index

100

105

100

97

Quelle: Fragebogenantworten.

(238)

Die Produktionsmenge stieg im Bezugszeitraum um 9 % und erreichte 2017 ihren Höchststand (14 % mehr als 2016). Die Entwicklung der Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union folgt weitgehend der Entwicklung des Unionsverbrauchs.

(239)

Die Produktionskapazität nahm im Bezugszeitraum stetig zu und war im Vergleich zu 2016 im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 13 % höher.

(240)

Die Kapazitätsauslastung schwankte im Bezugszeitraum und erreichte im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mit 3 % unterhalb des Niveaus von 2016 den niedrigsten Stand.

5.5.3.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(241)

Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Verkaufsmenge und Marktanteil der Union

 

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Gesamtverkaufsmenge auf dem Unionsmarkt (in Tonnen)

250 000 -300 000

292 000 -342 000

280 000 -330 000

275 000 -325 000

Index

100

117

112

110

Verkäufe auf dem Eigenbedarfsmarkt

0-5 000

0-5 000

0-5 000

0-5 000

Verkäufe auf dem freien Markt

245 000 -300 000

287 000 -342 000

275 000 -330 000

270 000 -325 000

Index

100

116

112

110

Marktanteil der Verkäufe auf dem freien Markt (in %)

50-60

54-64

52-62

54-64

Index

100

109

104

107

Quelle: Fragebogenantworten.

(242)

Die Verkäufe auf dem Eigenverbrauchsmarkt, die hauptsächlich mit der Herstellung von Spezialitäten und Spezialsalzen zusammenhingen, bei denen Zitronensäure als Ausgangsstoff verwendet werden, beliefen sich in jedem Jahr des Bezugszeitraums auf weniger als 5 000 Tonnen und hatten daher keinen nennenswerten Einfluss auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union, einschließlich der Marktanteile.

(243)

Die Verkäufe entwickelten sich ähnlich wie die Produktion und stiegen im Bezugszeitraum um 10 % und erreichten den höchsten Stand im Jahr 2017.

(244)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union betrug in jedem Jahr des Bezugszeitraums zwischen 50 % und 64 %. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung stieg er um rund 4 Prozentpunkte.

5.5.4.   Beschäftigung und Produktivität

(245)

Beschäftigung und Produktivität in der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Beschäftigung und Produktivität in der Union

 

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Zahl der Beschäftigten

600-650

624-674

642-692

642-792

Index

100

104

107

107

Produktivität (in Einheit je Beschäftigten)

500-550

550-600

530-580

510-560

Index

100

110

106

102

Quelle: Fragebogenantworten.

(246)

Die Zahl der Beschäftigten, ausgedrückt in Vollzeitäquivalenten, stieg im Bezugszeitraum um rund 7 % und erreichte im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ein Niveau von mehr als 640 Beschäftigten.

(247)

Die Produktivität stieg im Bezugszeitraum nur geringfügig um rund 2 %. In diesem Zusammenhang wird die Produktivität in Tonnen pro Beschäftigtenzahl (Vollzeitäquivalente) im Jahresverlauf ausgedrückt.

5.5.5.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(248)

Die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union wurden durch die Preisverpflichtung gemildert, die sich auf das Preisniveau großer chinesischer ausführender Hersteller auswirkte und als Untergrenze für die relevanten chinesischen Ausfuhrpreise diente.

(249)

Daher kann der Schluss gezogen werden, dass sich der Wirtschaftszweig der Union von der Schädigung durch das vergangene Dumping der ausführenden Hersteller in China erholt hat. Wie die günstige Entwicklung der wichtigsten Schadensindikatoren zeigt, setzte sich der Prozess der Erholung des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum fort.

5.5.6.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(250)

Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die die Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Verkaufspreise in der Union

 

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Durchschnittlicher Stückverkaufspreis auf dem freien Markt (in EUR/Tonne)

1 000 -1 100

980-1 080

1 010 -1 110

1 010 -1 110

Index

100

98

101

101

Herstellstückkosten (in EUR/Tonne)

800-900

760-860

824-924

840-940

Index

100

95

103

105

Quelle: Fragebogenantworten.

(251)

Die gewogenen durchschnittlichen Stückverkaufspreise der Unionshersteller bei Verkäufen an unabhängige Abnehmer in der Union blieben sehr stabil und stiegen im Bezugszeitraum lediglich um 1 %.

(252)

Die Herstellstückkosten schwankten im Bezugszeitraum und stiegen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 5 % im Vergleich zu 2016. Der Kostenanstieg in Verbindung mit einem lediglich geringfügigen Anstieg der Verkaufspreise führte, wie in Erwägungsgrund 257 dargelegt, zu einem Rückgang der Rentabilität.

5.5.7.   Arbeitskosten

(253)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

70 000 -80 000

70 000 -80 000

71 400 -81 400

72 800 -82 800

Index

100

100

102

104

Quelle: Fragebogenantworten.

(254)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der Unionshersteller stiegen im Bezugszeitraum um 4 % und lagen damit unter der Inflationsrate in der Union in diesem Zeitraum.

5.5.8.   Lagerbestände

(255)

Die Lagerbestände der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Lagerbestände

 

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Schlussbestände (in Tonnen)

20 000 -25 000

16 200 -21 200

24 400 -39 400

24 000 -28 000

Index

100

81

122

120

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion (in %)

5-10

3-8

5-10

5-11

Index

100

71

107

110

Quelle: Fragebogenantworten.

(256)

Die Schlussbestände der Unionshersteller stiegen im Bezugszeitraum an. Die Lagerbestände sind infolge der gestiegenen Verkäufe und Produktion auf einem stabilen Niveau. Die weitaus geringeren Schlussbestände Ende 2017 stellten eine Ausnahme dar. Die Ausnahme hängt mit der gestiegenen Nachfrage nach Zitronensäure zusammen, die auf die Ersetzung von Phosphaten in der chemischen Zusammensetzung bestimmter Waren zurückzuführen ist (siehe Erwägungsgrund 220).

5.5.9.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(257)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

15-20

18-23

14-19

11-16

Index

100

120

94

79

Cashflow (Index)

100

140

100

102

Investitionen (in EUR)

40 000 000 -50 000 000

35 600 000 -45 600 000

31 200 000 -41 200 000

39 600 000 -49 600 000

Index

100

89

78

99

Kapitalrendite (in %)

30-40

37-48

27-38

26-36

Index

100

125

92

86

Quelle: Fragebogenantworten.

(258)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes.

(259)

2017 erreichte die Rentabilität ihr höchstes Niveau im Bezugszeitraum. Diese außergewöhnlichen Umstände standen im Zusammenhang mit der Ersetzung von Phosphaten, wie in Erwägungsgrund 220 erläutert; die höhere Rentabilität in diesem Jahr sollte auf die speziell im selben Jahr gestiegene Nachfrage zurückzuführen sein. Die Gesamtrentabilität des Wirtschaftszweigs lag im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bei über 10 %.

(260)

Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Mit Ausnahme von 2017 blieb er im gesamten Bezugszeitraum auf einem ähnlichen Niveau.

(261)

Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Ihre Entwicklung war mit der Entwicklung der Rentabilität vergleichbar und war im gesamten Bezugszeitraum zufriedenstellend.

(262)

Keiner der Unionshersteller berichtete von Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung im Bezugszeitraum.

5.6.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(263)

Die meisten Schadensindikatoren, wie Produktion, Verkaufsmenge, Beschäftigung, Kapazität, Produktivität und Cashflow, wiesen eine positive Entwicklung auf. Während der Trend der Finanzindikatoren, wie Rentabilität und Kapitalrendite, eine negative Entwicklung aufwiesen, sind ihre absoluten Werte zufriedenstellend und deuten nicht auf eine bedeutende Schädigung hin.

(264)

Daraus schließt die Kommission, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.

6.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

6.1.   Allgemeine Bemerkungen

(265)

In Erwägungsgrund 262 kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum keine bedeutende Schädigung erlitten hatte, und prüfte nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der ursprünglich durch die gedumpten Einfuhren aus China verursachten Schädigung besteht, wenn die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus China auslaufen würden. (64)

(266)

Die vorstehend aufgezeigten Trends bei den Preisen und Mengen der Einfuhren der überprüften Ware aus China zeigen, dass, während die chinesischen Ausführer weiterhin eine starke Position auf dem Unionsmarkt innehatten, die geltenden Maßnahmen (Zoll und Preisverpflichtung) zu einer Verbesserung der Marktbedingungen geführt haben. Hauptnutznießer dieser Entwicklung war der Wirtschaftszweig der Union, da andere Länder weiterhin nur begrenzt auf dem Markt präsent waren. Dies zeigt, dass die Beseitigung der Schädigung in erster Linie auf die geltenden Maßnahmen zurückzuführen ist.

(267)

Wie in den Erwägungsgründen 196 und 197 dargelegt, verfügen die ausführenden Hersteller in der VR China über massive und wachsende Kapazitätsreserven, die es ihnen ermöglichten, ihre Ausfuhren rasch zu steigern. Da die Preise auf dem Unionsmarkt zudem lukrativer sind als auf den meisten Drittlandsmärkten, ist es wahrscheinlich, dass im Falle eines Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen auch beträchtliche Mengen, die derzeit in diese Länder ausgeführt werden, auf den Unionsmarkt umgeleitet werden könnten.

(268)

Darüber hinaus bestehen auf wichtigen internationalen Märkten handelspolitische Schutzmaßnahmen gegenüber chinesischer Zitronensäure. Es wird daher für die ausführenden Hersteller aus China schwieriger sein, auf diesen Märkten zu verkaufen als auf einem bei einem Auslaufen der Maßnahmen ungeschützten Unionsmarkt.

(269)

Darüber hinaus unterboten die Preise der chinesischen Ausführer selbst bei aufrechten Maßnahmen die Preise des Wirtschaftszweigs der Union erheblich. Ohne Zölle läge die Preisunterbietung durch ausführende Hersteller, die keine Preisverpflichtung eingegangen sind, bei über 29 %. Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, zu welchem Preisniveau die chinesischen ausführenden Hersteller wahrscheinlich auf dem Unionsmarkt tätig würden, wenn keine Maßnahmen gelten würden. Ohne Maßnahmen wäre der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage, seine Preise aufrechtzuerhalten, was wie in der Ausgangsuntersuchung wahrscheinlich zu Verlusten führen würde.

(270)

Die Wahrscheinlichkeit von Niedrigpreisausfuhren aus China bei einem Auslaufen der Maßnahmen wird auch durch die zahlreichen Antidumpinguntersuchungen betreffend Zitronensäure aus China in anderen Ländern bestätigt (siehe Erwägungsgrund 200).

(271)

Das Zusammenspiel zwischen der hohen Ausfuhrkapazität der chinesischen Hersteller und den schädigenden Preisen würde unmittelbar zu einem raschen Rückgang der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union und/oder einem Rückgang seiner Preise führen, was zu einer erheblichen Verschlechterung der Finanzlage führen und die Überlebensfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union gefährden würde, wie sich in der in Erwägungsgrund 276 erwähnten Schließung anderer Unionshersteller gezeigt hat.

(272)

Nach der Unterrichtung äußerten sich die CCCMC und drei mitarbeitende ausführende Hersteller zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung, und argumentierten, dass im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen steigende Einfuhren zu niedrigeren Preisen aus handels- oder marktbezogenen Überlegungen nicht sinnvoll wären. Darüber hinaus brachte die CCCMC vor, dass Handelsschutzmaßnahmen in anderen Ländern keine nennenswerten Auswirkungen auf die Entscheidungsfindung der ausführenden Hersteller aus China hätten. Diese Vorbringen waren weder auf Belege gestützt noch konnte damit in irgendeiner Weise nachgewiesen werden, dass die vorstehend aufgeführten wesentlichen Gesichtspunkte und ausführlichen Erwägungen nicht zutreffen würden. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die Einfuhrpreise ohne Zölle, wie aus Tabelle 3 hervorgeht, bereits deutlich unter den Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union liegen (siehe Tabelle 11). Folglich würde selbst die Beibehaltung derart niedriger Einfuhrpreise den Wirtschaftszweig der Union unter Druck setzen, was wahrscheinlich erneut zu einer Schädigung führen würde. Daher kann diesen Vorbringen nicht stattgegeben werden.

(273)

Daher wird der Schluss gezogen, dass das Auslaufen der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach einen erheblichen Anstieg der gedumpten Einfuhren aus China zu schädigenden Preisen zur Folge hätte und dass wahrscheinlich erneut eine bedeutende Schädigung auftreten würde.

7.   UNIONSINTERESSE

(274)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.

7.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(275)

Beide Unionshersteller, auf die zusammen 100 % der Unionsproduktion entfallen, arbeiteten bei dieser Untersuchung mit. Wie in Erwägungsgrund 263 dargelegt, hat sich der Wirtschaftszweig der Union von der durch das Dumping zuvor verursachten Schädigung erholt und er arbeitet rentabel, wenn er nicht unfairem Wettbewerb durch gedumpte Einfuhren unterliegt.

(276)

Der Wirtschaftszweig der Union kam der gestiegenen Nachfrage nach Zitronensäure nach, tätigte in diesem Zusammenhang auch Investitionen, die zur Erhöhung seiner Produktionskapazität erforderlich waren, und plant, diese weiter zu vergrößern.

(277)

Gleichzeitig dürfte ein Außerkrafttreten der Maßnahmen zu größerem unfairem Wettbewerb durch gedumpte Einfuhren aus China führen, wodurch die Wirtschaftstätigkeit der verbliebenen Hersteller in einem ansonsten rentablen Wirtschaftszweig bedroht wäre. Es wird daran erinnert, dass vor der Einführung der Maßnahmen gegen die chinesischen Einfuhren in der Union drei Hersteller schließen mussten.

(278)

Die Kommission gelangte daher zum Schluss, dass es im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt, die geltenden Maßnahmen aufrechtzuerhalten.

7.2.   Interesse der unabhängigen Einführer

(279)

Wie in Erwägungsgrund 18 angegeben, übermittelte nur ein unabhängiger Einführer einen beantworteten Fragebogen. Daher lag bei den Einführern kein großes Interesse an dieser Untersuchung vor.

(280)

Einführer von Zitronensäure handeln oft mit einer breiteren Palette an chemischen Erzeugnissen und sind daher nicht auf Zitronensäure beschränkt. Darüber hinaus führen die Händler chemische Erzeugnisse auch aus anderen Drittländern als China ein und handeln außerdem mit vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten Waren. Daher dürften die potenziellen Auswirkungen der Aufrechterhaltung der Zölle für die Einführer sehr begrenzt sein.

7.3.   Interesse der Verwender

(281)

Wie in Erwägungsgrund 23 dargelegt, erhielt die Kommission Fragebogenantworten von vier Verwendern aus der Gesundheits-, Schönheits- und Haushaltshygieneindustrie. Obwohl die Lebensmittel- und Getränkeindustrie die größten Verwender von Zitronensäure sind, arbeitete kein Verwender aus diesen Wirtschaftszweigen an der Untersuchung mit.

(282)

Für die meisten Verwender macht Zitronensäure einen kleinen oder sogar vernachlässigbaren Teil ihrer Kostenstruktur aus. Bei einigen bestimmten Warentypen ist der Zitronensäuregehalt wesentlich höher, insbesondere im Bereich der Haushaltshygiene (z. B. Spülmaschinentabs).

(283)

In ihrer Stellungnahme brachten die mitarbeitenden Verwender vor, dass sich der Wirtschaftszweig der Union vollständig erholt habe und dass er nicht in der Lage sei, die Nachfrage in der Union vollständig zu decken. In den Stellungnahmen wurde auch darauf hingewiesen, dass insbesondere die Herstellung von Erzeugnissen mit außergewöhnlich hohem Zitronensäuregehalt in der Union im Vergleich zu Ländern, in denen Zitronensäure keinen Zöllen unterliegt, weniger wettbewerbsfähig ist. Die Verwender verwiesen auch auf die gute finanzielle Lage der Unionshersteller.

(284)

Wie die anhaltend hohe Präsenz chinesischer Ausfuhren bestätigt, haben die geltenden Maßnahmen die Verfügbarkeit von Zitronensäure aus Bezugsquellen außerhalb der Union nicht beeinträchtigt. Sowohl seitens der Unionshersteller als auch, wie in Erwägungsgrund 199 dargelegt, seitens chinesischer Investoren ist eine Erhöhung der Produktionskapazitäten in der Union beabsichtigt.

(285)

Die Rentabilität der mitarbeitenden Verwender war hoch und für die überwiegende Mehrheit der Verwender waren die finanziellen Auswirkungen der Kosten von Zitronensäure als Rohstoff unerheblich. Warentypen mit einem höheren Zitronensäuregehalt stellten für die Verwender, die an ihrer Herstellung beteiligt waren, nur einen Teil eines viel umfangreicheren Portfolios dar. Bei der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung, in deren Rahmen mehr Verwender an der Untersuchung mitarbeiteten, stellte die Kommission fest, dass Zitronensäure nicht mehr als 5 % der Rohstoffkosten der Verwender, die chemische Erzeugnisse herstellen, ausmacht. Die Auswirkungen der Maßnahmen auf diese Verwender wurden daher als begrenzt eingestuft.

(286)

Insgesamt überwogen die positiven Auswirkungen der Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Union bei Weitem die begrenzten negativen Auswirkungen der geltenden Maßnahmen auf die Verwender.

7.4.   Andere Faktoren — Versorgungssicherheit

(287)

Versorgungssicherheit ist ein wichtiger Faktor auf dem Markt für Zitronensäure. In Bezug auf die meisten Anwendungen von Zitronensäure war der Preisfaktor vernachlässigbar, während die Verfügbarkeit der überprüften Ware als Rohstoff von entscheidender Bedeutung war. Ohne Maßnahmen wäre das Überleben des Wirtschaftszweigs der Union gefährdet, was sich über die Industrie hinaus auswirken würde, z. B. in der Form einer Verringerung der verfügbaren Bezugsquellen oder einer Reduzierung des Wettbewerbs auf dem Markt.

7.5.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(288)

In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es keine zwingenden Gründe für die Annahme gibt, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in China dem Unionsinteresse zuwiderliefe.

8.   ANTIDUMPINGMAßNAHMEN

(289)

Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zum erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung und zum Unionsinteresse sollten die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Zitronensäure aus China aufrechterhalten werden.

(290)

Angesichts des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) aus der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Januar 2021 analysierte die Kommission auch die Auswirkungen dieses Austritts auf die Schlussfolgerungen dieser Auslaufüberprüfung.

(291)

Diesbezüglich stellte die Kommission fest, dass der Anteil der Gesamteinfuhren von Zitronensäure in das Vereinigte Königreich an den Gesamteinfuhren auf EU-28-Basis im Bezugszeitraum weniger als 10 % betrug (Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6). Die Verkleinerung des Binnenmarkts auf die EU-27 würde sich weder auf die Attraktivität des Unionsmarktes noch auf das Preisniveau der Einfuhren der betroffenen Ware in die Union auswirken.

(292)

Die Verkäufe der beiden einzigen Unionshersteller in das Vereinigte Königreich bewegten sich in derselben Größenordnung.

(293)

Was die beiden chinesischen ausführenden Hersteller betrifft, deren Dumpingspanne wie in Erwägungsgrund 189 erläutert berechnet wurde, hätte ein Abzug der Ausfuhrverkäufe an das Vereinigte Königreich für die Zwecke der Berechnung einer Dumpingspanne lediglich Auswirkungen im Ausmaß von höchstens 1 Prozentpunkt. Als Folge davon würden sich auch die Dumpingspannen für nicht mitarbeitende Hersteller nicht ändern.

(294)

Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass sich die Ergebnisse dieser Untersuchung, die zur Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen führten, nicht ändern würden — unabhängig davon, ob das Vereinigte Königreich für die Beurteilung in Betracht gezogen wird oder nicht. Zu diesem Punkt gingen keine Stellungnahmen ein.

(295)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Ferner wurde ihnen nach dieser Unterrichtung eine Frist eingeräumt, um eine Stellungnahme abzugeben.

(296)

Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (65) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

(297)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Zitronensäure und von tri-Natriumcitrat-Dihydrat mit Ursprung in der Volksrepublik China, die unter den KN-Codes 2918 14 00 und ex 2918 15 00 (TARIC-Codes 2918150011 und 2918150019) eingereiht werden.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzoll (in %)

TARIC-Zusatzcode

COFCO Bio-Chemical Energy (Yushu) Co. Ltd — No 1 Dongfeng Avenue, Wukeshu Economic Development Zone, Changchun City 130401, VR China

35,7

A874

Laiwu Taihe Biochemistry Co., Ltd. — No 89 Changjiang Street, Laiwu City, Provinz Shandong, VR China

15,3

A880

RZBC Co., Ltd. — No 9 Xinghai West Road, Rizhao City, Provinz Shandong, VR China

36,8

A876

RZBC (Juxian) Co., Ltd. — No 209 Laiyang Road, Juxian Economic Development Zone, Rizhao City, Provinz Shandong, VR China

36,8

A877

TTCA Co., Ltd. — West, Wenhe Bridge North, Anqiu City, Provinz Shandong, VR China

42,7

A878

Weifang Ensign Industry Co., Ltd. — No 1567 Changsheng Street, Changle, Weifang, Provinz Shandong, VR China

33,8

A882

Jiangsu Guoxin Union Energy Co., Ltd. — No 1 Redian Road, Yixing Economic Development Zone, Provinz Jiangsu, VR China

32,6

A879

Alle übrigen Unternehmen

42,7

A999

(3)   Der in Absatz 2 beschriebene endgültige Antidumpingzoll auf Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China wird auf aus Malaysia versandte Einfuhren derselben Zitronensäure und desselben tri-Natriumcitrat-Dihydrat (KN-Codes ex 2918 14 00 (TARIC-Code 2918140010) und ex 2918 15 00 (TARIC-Code 2918150011)) ausgeweitet, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht.

(4)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [überprüfte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(5)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1)   Zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Einfuhren, die von Unternehmen in Rechnung gestellt werden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich in dem Beschluss 2008/899/EG in der durch den Beschluss 2012/501/EU und die Verordnung (EU) 2016/704 geänderten Fassung genannt sind, sind von dem in Artikel 1 eingeführten Antidumpingzoll befreit, sofern:

a)

sie von den genannten Unternehmen hergestellt, versandt und dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Union direkt in Rechnung gestellt werden und

b)

für diese Einfuhren eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird — eine Verpflichtungsrechnung ist eine Handelsrechnung, die mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die im Anhang dieser Verordnung vorgegeben sind — und

c)

die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen.

(2)   Zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entsteht eine Zollschuld,

a)

wenn bei den in Absatz 1 genannten Einfuhren festgestellt wird, dass eine oder mehrere der in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt sind, oder

b)

wenn die Kommission die Annahme der Verpflichtung nach Artikel 8 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (66) auf dem Verordnungs- oder Beschlussweg widerruft und dabei Bezug auf die fraglichen Geschäftsvorgänge nimmt und die entsprechenden Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. April 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 62.

(4)  ABl. L 244 vom 8.9.2012, S. 27.

(5)  ABl. L 15 vom 22.1.2015, S. 8.

(6)  ABl. L 10 vom 15.1.2016, S. 3.

(7)  ABl. L 122 vom 12.5.2016, S. 19.

(8)  ABl. L 231 vom 14.9.2018, S. 20.

(9)  ABl. C 165 vom 14.5.2019, S. 3.

(10)  Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 18 vom 20.1.2020, S. 3).

(11)  Link zur fallspezifischen Website: https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2432

(12)  Die Bekanntmachung ist im Dossier unter Aktenzeichen t20.002450 verfügbar.

(13)  Der Aktenvermerk ist im Dossier unter Aktenzeichen t20.002149 verfügbar.

(14)  Handelsdatenbank von IHS Markit: https://ihsmarkit.com/products.htmlhttps://ihsmarkit.com/products.html

(15)  Der Aktenvermerk ist im Dossier unter Aktenzeichen t20.007937 verfügbar.

(16)  Unternehmensfinanzdatenbank von Bureau van Dijk: www.bvdinfo.com

(17)  Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations (Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über nennenswerte Verzerrungen in der Wirtschaft der Volksrepublik China für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen), 20. Dezember 2017, SWD(2017) 483 final/2.

(18)  WTO-Streitsache DS 494, EU — Cost Adjustment Methodologies, Rn. 7.76, 7.80 und 7.81.

(19)  ABl. L 338 vom 19.12.2017, S. 1.

(20)  Bericht, Kapitel 2, S. 6-7.

(21)  Bericht, Kapitel 2, S. 10.

(22)  Abrufbar unter http://www.fdi.gov.cn/1800000121_39_4866_0_7.htmlhttp://www.fdi.gov.cn/1800000121_39_4866_0_7.html15. Juli 2019).

(23)  Bericht, Kapitel 2, S. 20-21.

(24)  Bericht, Kapitel 3, S. 41 und S. 73-74.

(25)  Bericht, Kapitel 6, S. 120-121.

(26)  Bericht, Kapitel 6, S. 122-135.

(27)  Bericht, Kapitel 7, S. 167-168.

(28)  Bericht, Kapitel 8, S. 169-170 und S. 200-201.

(29)  Bericht, Kapitel 2, S. 15-16, Bericht, Kapitel 4, S. 50 und S. 84, Bericht, Kapitel 5, S. 108-109.

(30)  Bericht, Kapitel 3, S. 22-24, und Kapitel 5, S. 97-108.

(31)  Bericht, Kapitel 5, S. 104-109.

(32)  Siehe 13. Fünfjahresplan für die Getreide- und Ölverarbeitung, Abschnitt IV.2.1, online abrufbar unter http://www.gov.cn/xinwen/2017-01/03/content_5155835.htmhttp://www.gov.cn/xinwen/2017-01/03/content_5155835.htm21. Dezember 2020).

(33)  Bericht, Kapitel 5, S. 100-101.

(34)  Bericht, Kapitel 2, S. 26.

(35)  Bericht, Kapitel 2, S. 31-32.

(36)  Verfügbar unter https://www.reuters.com/article/us-china-congress-companies-idUSKCN1B40JUhttps://www.reuters.com/article/us-china-congress-companies-idUSKCN1B40JU15. Juli 2019).

(37)  Bericht, Kapitel 14.1 bis 14.3.

(38)  Bericht, Kapitel 4, S. 41-42 und S. 83.

(39)  Bericht, Kapitel 12, S. 319.

(40)  Informationen über Subventionen sind auf der Website des Landwirtschaftsministeriums abrufbar: http://www.moa.gov.cn/gk/zcfg/qnhnzc/201904/t20190416_6179338.htm

(41)  Siehe Mitteilung 2017/627 der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission (NDRC) zur Aufhebung der Mitteilung der NDRC betreffend die Verwaltung von Projekten zur Feinverarbeitung von Mais, abrufbar unter: https://www.ndrc.gov.cn/fggz/cyfz/zcyfz/201704/t20170417_1149901.html

(42)  Ebd.

(43)  Bericht, Kapitel 6, S. 138-149.

(44)  Bericht, Kapitel 9, S. 216.

(45)  Bericht, Kapitel 9, S. 213-215.

(46)  Bericht, Kapitel 9, S. 209-211.

(47)  Bericht, Kapitel 13, S. 332-337.

(48)  Bericht, Kapitel 13, S. 336.

(49)  Bericht, Kapitel 13, S. 337-341.

(50)  Bericht, Kapitel 6, S. 114-117.

(51)  Bericht, Kapitel 6, S. 119.

(52)  Bericht, Kapitel 6, S. 120.

(53)  Bericht, Kapitel 6, S. 121-122, S. 126-128 und S. 133-135.

(54)  Siehe das Arbeitspapier des Internationalen Währungsfonds „Resolving China’s Corporate Debt Problem“ von Wojciech Maliszewski, Serkan Arslanalp, John Caparusso, José Garrido, Si Guo, Joong Shik Kang, W. Raphael Lam, T. Daniel Law, Wei Liao, Nadia Rendak und Philippe Wingender, Jiangyan, Oktober 2016, WP/16/203.

(55)  Bericht, Kapitel 6, S. 121-122, S. 126-128 und S. 133-135.

(56)  https://www.indexmundi.com/agriculture/?commodity=corn

(57)  https://www.indexmundi.com/commodities/?commodity=corn&months=60&currency=eur

(58)  https://qdd.oecd.org/subject.aspx?Subject=ExportRestrictions_IndustrialRawMaterials

(59)  https://www.ilo.org/ilostat/faces/oracle/webcenter/portalapp/pagehierarchy/Page21.jspx?_afrLoop=2007202804813928&_afrWindowMode=0&_afrWindowId=ejmgka3iz_63#!%40%40%3F_afrWindowId%3Dejmgka3iz_63%26_afrLoop%3D2007202804813928%26_afrWindowMode%3D0%26_adf.ctrl-state%3Dejmgka3iz_119

(60)  ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33. Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung konnten die Inlandspreise in diesen Ländern nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden; außerdem waren diese Einfuhrdaten sowieso unerheblich.

(61)  Abrufbar unter: http://www.gtis.com/gta/

(62)  Die Kommission stellte die Informationen und Quellen zu den Kapazitäten in China am 7. Juni 2020 in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier zur Verfügung (Aktenzeichen t20.004035).

(63)  China-CEE Institute, China and Hungary: 70 years of bilateral relations in a changing world (China und Ungarn — 70 Jahre bilaterale Beziehungen in einer Welt im Wandel), Dezember 2019, S. 75.

(64)  Siehe Bericht des Rechtsmittelgremiums, United States — Anti-Dumping Measures on Oil Country Tubular Goods (OCTG) from Mexico (WT/DS282/AB/R), Rn. 108 und 122-123.

(65)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(66)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.


ANHANG

Auf der Handelsrechnung für die von dem Unternehmen getätigten Verkäufe von der Verpflichtung unterliegenden Waren in die Europäische Union sind folgende Angaben zu machen:

1.

Überschrift „HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, DIE EINER VERPFLICHTUNG UNTERLIEGEN“,

2.

Name des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausstellt,

3.

Nummer der Handelsrechnung,

4.

Datum der Ausstellung der Handelsrechnung,

5.

TARIC-Zusatzcode, unter dem die auf der Rechnung angegebenen Waren an der Grenze der Europäischen Union zollrechtlich abzufertigen sind,

6.

exakte Beschreibung der Ware, einschließlich

Warenkennnummer (Product Code Number — PCN), die für die Zwecke der Verpflichtung verwendet wurde,

Beschreibung der den einzelnen PCN entsprechenden Waren,

der unternehmensinternen Warenkennnummer (Company Product Code Number — CPC),

TARIC-Code,

Menge (in Tonnen),

7.

Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich

Preis pro Tonne,

geltende Zahlungsbedingungen,

geltende Lieferbedingungen,

Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt,

8.

Name des als Einführer tätigen Unternehmens in der Europäischen Union, auf den das Unternehmen die Handelsrechnung der Waren, die einer Verpflichtung unterliegen, direkt ausgestellt hat,

9.

Name der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat, und folgende unterzeichnete Erklärung:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass der Verkauf der auf dieser Rechnung aufgeführten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Union im Geltungsbereich und gemäß den Bedingungen der von [UNTERNEHMEN] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/87 angenommenen Verpflichtung erfolgt und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“


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