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Document 32021R0582

Durchführungsverordnung (EU) 2021/582 der Kommission vom 9. April 2021 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China

C/2021/2405

ABl. L 124 vom 12.4.2021, p. 40–115 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/582/oj

12.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 124/40


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/582 DER KOMMISSION

vom 9. April 2021

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

nach Anhörung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung der Untersuchung

(1)

Am 14. August 2020 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der „Grundverordnung“ eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen (Aluminium Flat-Rolled Products — im Folgenden „AFRPs“ oder „betroffene Ware“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „betroffenes Land“) ein. Sie veröffentlichte eine entsprechende Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).

(2)

Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 30. Juni 2020 von European Aluminium (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Herstellern von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen gestellt wurde. Auf den Antragsteller entfallen über 25 % der gesamten Unionsproduktion von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen. Der Antrag wurde zudem, wie im Aktenvermerk zur Repräsentativität erläutert, von Herstellern unterstützt, auf die über 80 % der gesamten nicht für den Eigenbedarf bestimmten Unionsproduktion im Untersuchungszeitraum entfallen. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung.

1.2.   Zollamtliche Erfassung

(3)

Nach Artikel 14 Absatz 5a der Grundverordnung ist die Kommission dazu verpflichtet, Einfuhren, die Gegenstand einer Antidumpinguntersuchung sind, während des Vorunterrichtungszeitraums zollamtlich zu erfassen, es sei denn, sie verfügt über ausreichende Beweise, dass bestimmte Anforderungen nicht erfüllt sind. Eine dieser Anforderungen besteht — wie in Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d der Grundverordnung dargelegt — darin, dass zusätzlich zu der Höhe der Einfuhren, die die Schädigung im Untersuchungszeitraum verursachten, ein erheblicher Anstieg der Einfuhren verzeichnet wird. Wie aus Tabelle 1 hervorgeht, gingen die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der VR China in den vier Monaten nach Einleitung der Untersuchung um 26 % im Vergleich zum Untersuchungszeitraum zurück. Da sich aus den Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür ergaben, dass Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen, wie sie in Erwägungsgrund 55 definiert sind, saisonalen Schwankungen unterliegen, hielt es die Kommission für nicht erforderlich, die Höhe der Einfuhren im Zeitraum September bis Dezember 2019 auch mit der Höhe der Einfuhren in denselben Monaten des Vorjahres zu vergleichen. Die nach Einleitung der Untersuchung erhobenen Daten basierten auf den TARIC-Codes, die für die betroffene Ware bei der Einleitung der Untersuchung erstellt wurden. Diese Daten wurden mit den monatlichen durchschnittlichen Einfuhren aus der VR China über vier Monate im UZ verglichen.

Tabelle 1

Einfuhren aus China im UZ und nach Einleitung der Untersuchung (in Tonnen)

 

Untersuchungszeitraum

Monatlicher Durchschnitt im UZ

September — Dezember 2020

Monatlicher Durchschnitt September — Dezember 2020

Einfuhren aus China in die EU

265 727

22 144

88 576

16 382

Quelle: Eurostat und Datenbank Surveillance

(4)

Es erfolgte daher keine zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware nach Artikel 14 Absatz 5a der Grundverordnung durch die Kommission, da die in Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d der Grundverordnung genannte Bedingung eines weiteren erheblichen Anstiegs der Einfuhren nicht erfüllt war.

1.3.   Interessierte Parteien

(5)

In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission interessierte Parteien auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen, um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können. Außerdem unterrichtete die Kommission gezielt die Antragsteller, ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller und die Behörden in der VR China, ihr bekannte Einführer und Verwender sowie die bekanntermaßen betroffenen Verbände über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

(6)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen.

(7)

Mehrere Parteien stellten einen Antrag auf eine Anhörung durch die Dienststellen der Kommission. Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten Gelegenheit zur Anhörung.

1.4.   Ersuchen um Anonymität

(8)

Ein Verwender, Unternehmen A, ersuchte um Anonymität, da er Vergeltungsmaßnahmen seitens einiger der Antragsteller befürchtete, die auch seine Lieferanten waren.

(9)

European Aluminium wandte ein, Unternehmen A erfülle die Voraussetzungen für die Teilnahme an diesem Verfahren nicht, da es sich nicht gemeldet bzw. nicht nachgewiesen habe, dass zwischen seiner Tätigkeit und der gleichartigen Ware, wie sie in Abschnitt 2.2 definiert ist, ein objektiver Zusammenhang besteht. European Aluminium brachte auch vor, die Wahrung der Anonymität von Unternehmen A lasse sich nicht mit befürchteten Vergeltungsmaßnahmen innerhalb der EU rechtfertigen, da Unternehmen A seinen Sitz in der EU habe, in der die europäischen Grundwerte gelten, und die europäischen Hersteller der gleichartigen Ware nicht zu solchen Praktiken greifen würden.

(10)

Aus den Angaben im Dossier (3) und den vertraulichen Informationen, die Unternehmen A der Kommission übermittelte, ging hervor, dass sich Unternehmen A rechtzeitig als interessierte Partei gemeldet und das Bestehen eines objektiven Zusammenhangs zwischen seiner Tätigkeit und der untersuchten Ware nachgewiesen hat. Was die Begründung für das Ersuchen um Anonymität anbelangt, war die Kommission der Ansicht, dass das Unternehmen seinen Antrag hinreichend begründet hat. Insbesondere machte Unternehmen A ordnungsgemäß dokumentierte Angaben zu den geschäftlichen Vergeltungsmaßnahmen, die es aufgrund seiner Tätigkeit und Geschäftsbeziehungen zu anderen auf dem betreffenden Markt tätigen Parteien befürchtete. Die Kommission gestand dem betreffenden Unternehmen daher Anonymität im Rahmen dieser Untersuchung zu.

1.5.   Stellungnahmen zur Einleitung

1.5.1.   Stellungnahmen zur Schädigung

(11)

Unternehmen A und Shanghai Huafon Aluminium Corporation (im Folgenden „Huafon“) brachten vor, es sei nicht ausreichend begründet worden, weshalb die in Erwägungsgrund 57 genannten Waren ausgeklammert wurden und nicht unter die Definition der untersuchten Ware in der Einleitungsbekanntmachung fallen.

(12)

Die Grundverordnung schreibt vor, dass der Antrag eine vollständige Beschreibung der mutmaßlich gedumpten Ware enthalten muss. Sie sieht keine Pflicht des Antragstellers vor, eine Begründung hinsichtlich der Waren zu liefern, die er nicht in seinen Antrag aufzunehmen wünscht. Auf diesem Grund wurde der Einwand zurückgewiesen.

(13)

Unternehmen A behauptete auch, es könne, da der Antrag von Herstellern, auf die nur 80 % der Unionsproduktion entfallen, gestellt worden sei, angenommen werden, dass Hersteller, auf die 20 % der Unionsproduktion entfallen, nicht bedeutend geschädigt worden seien.

(14)

Das Ausmaß an Unterstützung für die Einleitung einer Untersuchung ist kein Indikator für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union. Die rechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Einleitung einer Untersuchung sind in Artikel 5 der Grundverordnung dargelegt. Der Antrag enthielt ausreichende Beweise, die die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 5 Absatz 2 rechtfertigen. Außerdem wurde, wie Unternehmen A anmerkte, der Antrag von Unionsherstellern gestellt und unterstützt, auf die 80 % der gesamten nicht für den Eigenbedarf bestimmten Unionsproduktion entfallen; dies ist eindeutig ein erheblicher Teil des Wirtschaftszweigs der Union, wie nach Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung gefordert. Aus diesem Grund wies die Kommission den Einwand zurück.

(15)

Derselbe Verwender brachte vor, bestimmte Indikatoren der im Antrag beschriebenen Schädigung könnten auf der Grundlage von Waren ermittelt worden sein, die aus der Untersuchung ausgeklammert sind. Da dieser Einwand jedoch nicht hinreichend präzisiert und jedenfalls nicht durch Beweise untermauert war, wurde er zurückgewiesen.

(16)

Ein Verwender, Valeo Systèmes Thermiques SAS (im Folgenden „Valeo“), wandte ein, dass der Antragsteller eine Schadensanalyse nach Segmenten vorgenommen habe und diese Analyse in Anbetracht der im Antrag genannten geringfügigen Preis- und Zielpreisunterbietungsspannen bei flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen für Fahrzeug-Wärmetauscher (im Folgenden „AFRPs für Fahrzeug-Wärmetauscher“) keine Schädigung ergeben habe. Valeo verwies auch auf die Finanzdaten des wichtigsten Herstellers dieser Warenkategorie und argumentierte, dieser habe 2019 und im ersten Halbjahr 2020 ein gutes Finanzergebnis ausgewiesen und die Einfuhren aus der VR China nicht als Risiko genannt.

(17)

Die Kommission stellte fest, dass der Antrag keine vollständige Schadensanalyse enthielt, sondern vielmehr Berechnungen der Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung für drei repräsentative Warentypen, darunter AFRPs für Fahrzeug-Wärmetauscher. Für diesen Warentyp enthielt der Antrag nicht alle spezifischen Schadensindikatoren. Vielmehr enthielt der Antrag einen Satz aller Indikatoren zur gleichartigen Ware in ihrer Gesamtheit, aber keine nach Segmenten aufgeschlüsselte Schadensanalyse.

(18)

Was den wichtigsten Hersteller von AFRPs für Fahrzeug-Wärmetauscher anbelangt, stellte die Kommission fest, dass seine Warenpalette nicht ausschließlich auf AFRPs für diesen Warentyp beschränkt ist, sondern auch Waren aus dem Bereich der Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Kältetechnik (im Folgenden „HLKK“) umfasst. Darüber hinaus beziehen sich die Finanzdaten dieses Herstellers nicht ausschließlich auf seine Verkäufe in der Union, sondern vielmehr auf seine weltweiten Tätigkeiten, was erklärt, weshalb er die VR China nicht als einzelnes Risiko herausgreift. Diese Einwände wurden daher zurückgewiesen.

(19)

Valeo und Unternehmen A behaupteten, der Antrag enthalte keine Beweise für eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union, da mehrere Indikatoren wie z. B. Ausfuhrverkäufe, Investitionen, Kapazität, Lagerbestände, Preise und Beschäftigung eine positive Entwicklung zeigten.

(20)

Die Kommission erinnerte daran, dass Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d der Grundverordnung unter anderem eine Prüfung der relevanten Schadensindikatoren zum Zeitpunkt der Einleitung verlangt. Artikel 5 der Grundverordnung verlangt nicht ausdrücklich, dass alle in Artikel 3 Absatz 5 genannten Schadensindikatoren eine Verschlechterung aufweisen müssen, um das Vorliegen einer bedeutenden Schädigung festzustellen. Denn nach dem Wortlaut des Artikels 5 Absatz 2 der Grundverordnung muss der Antrag Informationen enthalten über die Entwicklung des Volumens der angeblich gedumpten Einfuhren, die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Preise der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt und folglich auf den Wirtschaftszweig der Union, so wie sie sich beispielsweise in den in Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 3 Absatz 5 aufgeführten relevanten (aber nicht unbedingt allen) Faktoren und Indizes widerspiegeln, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen. Tatsächlich hat die spezifische Schadensanalyse aus dem Antrag gezeigt, dass es ausreichend Hinweise darauf gibt, dass der EU-Markt in erheblichem Maße von den Einfuhren aus der VR China durchdrungen ist und diese Einfuhren Preise aufweisen, die die Preise und Zielpreise des Wirtschaftszweigs der Union deutlich unterbieten. Der Antrag enthielt Beweise dafür, dass sich dies in bedeutendem Umfang schädigend auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Zeitraum 2016 bis 2019 ausgewirkt hat, beispielsweise was den Marktanteil und die Rentabilität betrifft. Diese Einwände wurden daher zurückgewiesen.

(21)

Eine andere interessierte Partei, Nilo Asia PTE Ltd/Lodec Metall-Handel Niederlassung Bremen der O. Wilms GmbH & Co. KG (im Folgenden „Nilo“), brachte vor, die für die Preisunterbietungs- und Zielpreisunterbietungsberechnungen verwendeten KN-Codes würden keine Identifizierung der Platten und gewöhnlichen Bleche ermöglichen und könnten zu Ungenauigkeiten führen. Sie stellte auch die für die Berechnung der Zielpreisunterbietung angewandte Berechnungsmethode infrage.

(22)

Was die Methode zur Berechnung der Zielpreisunterbietung betrifft, befand die Kommission, dass der Antragsteller objektive Daten und Methoden zur Feststellung des Ausfuhrpreises auf Grundlage des EU-Anlandepreises angewandt hatte. Außerdem wurden die KN-Codes von der Kommission überprüft und als korrekt zum damaligen Zeitpunkt des Verfahrens befunden. Der Zielpreis der Union basierte auf den Herstellkosten des Antragstellers zuzüglich einer Zielgewinnspanne von 6 % nach Artikel 7 der Grundverordnung. Die Kommission stellte daher fest, dass der Antragsteller die Zielpreisunterbietung korrekt bestimmt hatte, und wies deshalb den Einwand zurück.

(23)

Nilo und ein ausführender Hersteller, Xiamen Xiashun Aluminium Foil Co., Ltd. (im Folgenden „Xiamen Xiashun“), behaupteten, der EU-Gesamtverbrauch sei vom Antragsteller zu hoch angesetzt worden. Sie bezogen sich dabei auf den European Aluminium Report 2019 (4), in dem ein Verbrauch von 5,447 Mio. Tonnen angegeben sei.

(24)

Die Kommission stellte fest, dass sich der Gegenstand der vorliegenden Untersuchung und der Gegenstand des genannten Berichts unterscheiden. So wurden, wie aus der Einleitungsbekanntmachung hervorgeht, mehrere Waren aus der Warendefinition ausgeklammert. Außerdem bezieht sich der genannte Bericht nicht nur auf die EU, sondern umfasst auch andere Länder, die Mitglieder der EFTA sind, wie z. B. Norwegen, die Schweiz und die Türkei. Aufgrund dieser Unterschiede wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(25)

Ein ausführender Hersteller, Xiamen Xiashun, widersprach der Behauptung des Antragstellers, wonach die Einfuhrpreise aus der VR China durchweg niedriger seien als der Einfuhrpreis aus anderen Ländern, mit dem Argument, dass eine Analyse auf der Grundlage aller einbezogenen KN-Codes nicht genau genug sei. Der Hersteller legte eine Analyse für den KN-Code 7607 11 90 vor, nach der die türkischen Preise am niedrigsten waren, und folgerte daraus, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union auf Einfuhren aus anderen Ländern als der VR China zurückzuführen sei.

(26)

Die Kommission wies darauf hin, dass diese Analyse auf einen einzigen KN-Code beschränkt ist und die Behauptung des Antragstellers nicht widerlegt. Was die Gesamtanalyse der Einfuhren im Bezugszeitraum betrifft, wird auf die Erwägungsgründe 51 bis 59 verwiesen. Auf dieser Grundlage wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(27)

Xiamen Xiashun wandte außerdem ein, im Antrag seien keine eindeutigen Beweise für das Bestehen einer bedeutenden Schädigung durch die Einfuhren mit Ursprung in der VR China vorgelegt worden, und verwies auf Mängel in den Angaben zu Makro- und Mikroindikatoren. Diese Partei zog die Zuverlässigkeit und Richtigkeit der Indikatoren in Zweifel und nannte mehrere, auf verschiedene Unionshersteller bezogene isolierte Elemente, die angeblich die Indikatoren beeinträchtigten. Sie wies jedoch nicht nach, dass diese Beispiele geeignet sein könnten, die Gesamteinschätzung der Kommission, wonach der Antrag ausreichend Beweise enthielt, um die Einleitung dieses Verfahrens zu rechtfertigen, infrage zu stellen.

(28)

Mehrere interessierte Parteien brachten vor, AFRPs für Fahrzeug-Wärmetauscher und Folienvorwalzband sollten aus der Untersuchung ausgeklammert werden oder für diese müsse zumindest eine separate segmentspezifische Analyse vorgelegt werden.

(29)

Zum Zeitpunkt der Einleitung lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass für diese Segmente eine separate Analyse notwendig ist. Im Verlauf der Untersuchung sammelte die Kommission Stellungnahmen der interessierten Parteien zur betroffenen Ware, zu Anträgen auf Ausklammerung und zur Notwendigkeit einer Analyse nach Segmenten. Die Anträge auf Ausklammerung werden in den Erwägungsgründen 61 bis 105 analysiert, während auf die behauptete Notwendigkeit, Analysen nach Segmenten zu erstellen, in den Erwägungsgründen 38 bis 45 eingegangen wird.

1.5.2.   Stellungnahmen zum Dumping

(30)

Ein Einführer, Nilo, stellte die Methodik und KN-Codes, die der Antragsteller in den Dumpingberechnungen für Platten und gewöhnliche Bleche verwendet hat, infrage und sah dies als einen erheblichen Mangel des Antrags an.

(31)

Die Kommission war der Ansicht, dass der Antragsteller objektive Daten und Methoden für die Bestimmung des Ausfuhrpreises verwendet hat. Außerdem wurden die KN-Codes von der Kommission überprüft und als korrekt zum damaligen Zeitpunkt des Verfahrens befunden. Was die Dumpingberechnung anbelangt, wäre zudem — in Anbetracht der Höhe des im Antrag ermittelten Normalwerts für Platten und gewöhnliche Aluminiumbleche — die Schlussfolgerung hinsichtlich der Feststellung von Dumping die gleiche gewesen, nämlich dass die daraus resultierende Dumpingspanne die Geringfügigkeitsschwelle deutlich überschreiten würde. Dieser Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(32)

Einer der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, Xiamen Xiashun, brachte vor, der Antrag enthalte keine ausreichenden Beweise für Dumping. Dem Unternehmen zufolge waren sowohl der angegebene Preis für Aluminiumbarren als auch der Normalwert überhöht. Das Unternehmen war insbesondere der Ansicht, der für Dumpingberechnungen verwendete Durchschnittspreis für Aluminiumbarren für 2019 habe 1 792 USD betragen und nicht 2 300 bis 2 700 EUR pro Tonne, wie im Antrag angegeben. Das Unternehmen vertrat auch die Auffassung, dass der im Antrag angegebene Verbrauch von ein bis zwei Aluminiumbarren zur Herstellung von einer Tonne gewöhnlichem Aluminiumblech zu hoch angesetzt sei. Xiamen Xiashun wandte außerdem ein, die im Antrag zur Dumpingberechnung verwendeten Frachtkosten von 107,77 EUR pro Tonne für gewöhnliches Aluminiumblech seien im Vergleich zu seinen eigenen Transportkosten für die gleiche Ware zu hoch angesetzt. (5)

(33)

Die Kommission wies diese Einwände zurück. Der vom Antragsteller für die Berechnungen verwendete Preis für Aluminiumbarren betrug 1 797 EUR pro Tonne und nicht 2 300 bis 2 700 EUR pro Tonne, wie von Xiamen Xiashun behauptet. (6) Weiterhin war die Kommission der Auffassung, dass der Antragsteller sowohl für den Verbrauch an Aluminiumbarren für die Herstellung von einer Tonne gewöhnlichem Aluminiumblech als auch für die Frachtkosten ausreichende Beweise erbracht hat. Auch bei Neuberechnung des Normalwerts mit den von Xiamen Xiashun vorgeschlagenen Frachtkosten würde die daraus resultierende Dumpingspanne die Geringfügigkeitsschwelle deutlich überschreiten. Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass der Antrag ausreichend Beweise für das Vorliegen von Dumping enthielt, um die Einleitung des Verfahrens zu rechtfertigen.

1.6.   Stichprobenverfahren

(34)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie nach Artikel 17 der Grundverordnung möglicherweise eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

1.6.1.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(35)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Stichprobe wurde gebildet auf der Grundlage der Produktions- und Verkaufsmenge der gleichartigen Ware in der Union im Untersuchungszeitraum. Die Stichprobe umfasste drei Unionshersteller. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entfielen 35 % der geschätzten Gesamtproduktion und 35 % der geschätzten Gesamtverkaufsmenge der gleichartigen Ware. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. European Aluminium nahm im Namen zweier seiner Mitglieder, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, Stellung. Ein vorläufig in die Stichprobe einbezogenes Unternehmen verlangte, nur eines seiner Aluminiumwerke in die Stichprobe einzubeziehen, da dieses Werk exakt die Warentypen herstelle, die typischerweise aus der VR China eingeführt werden. Es behauptete auch, die Stichprobe werde repräsentativer, wenn nur ein einziges Werk in die Stichprobe einbezogen würde. Die Kommission stellte fest, dass die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen aus einzelnen juristischen Einheiten bestehen und keine Unterscheidung auf der Grundlage der internen Organisation innerhalb der betreffenden juristischen Einheit getroffen werden kann, wenn alle Untereinheiten zu derselben juristischen Einheit gehören. Dieses Ersuchen wurde daher zurückgewiesen.

(36)

Ein anderes in die Stichprobe einbezogenes Unternehmen brachte vor, die Einbeziehung nur einer einzigen juristischen Einheit aus der Unternehmensgruppe würde eine Überprüfung erschweren, da IT und Buchhaltung auf Konzernebene verwaltet werden. Die Kommission entschied, sich angesichts der begrenzten verfügbaren Zeit auf die betreffende juristische Einheit zu beschränken. In Anbetracht der Absatzkanäle der von dieser juristischen Einheit hergestellten Waren und angesichts der Tatsache, dass die verbundenen Unternehmen in den Verkaufsablauf eingebunden sein könnten, wurden jedoch auch die anderen Einheiten der Unternehmensgruppe aufgefordert, die relevanten Teile des Fragebogens auszufüllen.

(37)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen wurde die Stichprobe als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen.

1.6.2.   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(38)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission unabhängige Einführer zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf.

(39)

Vier unabhängige Einführer legten die benötigten Informationen vor und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe von drei Einführern auf der Grundlage der größten Menge an Einfuhren. Alle der Kommission bekannten betroffenen Einführer wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Bildung der Stichprobe konsultiert. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

1.6.3.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in China

(40)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat sie alle ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Angaben. Ferner ersuchte sie die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union, etwaige andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten.

(41)

Vierundzwanzig ausführende Hersteller in dem betroffenen Land legten die geforderten Informationen vor und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission, ausgehend von der größten repräsentativen Menge der Ausfuhren in die Union, die in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnte, eine Stichprobe aus drei Unternehmen/Unternehmensgruppen. Auf diese Unternehmen/Unternehmensgruppen entfielen 18,9 % der geschätzten Gesamtausfuhren. Alle der Kommission bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die Behörden des betroffenen Landes erhielten nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, zur Stichprobenauswahl Stellung zu nehmen.

(42)

Das Unternehmen Yantai Jintai International Trade Co., Ltd, welches zur Nanshan Group gehört, übermittelte mit Schreiben vom 27. August 2020 seine Stellungnahme und bat um Einbeziehung in die Stichprobe. Am 2. September 2020 teilte eines der für die Stichprobe ausgewählten Unternehmen, das Unternehmen Tianjin Zhongwang Aluminium Co., der Kommission per E-Mail mit, dass es die Mitarbeit beenden werde. Die Kommission entschied daher, das Unternehmen Tianjin Zhongwang Aluminium Co. durch die Nanshan Group zu ersetzen. Auf die geänderte Stichprobe entfallen ebenfalls 18,9 % der geschätzten Gesamtausfuhrmenge in die Union aus der Volksrepublik China im Untersuchungszeitraum. Es gingen keine Stellungnahmen zur geänderten Stichprobe ein.

1.7.   Individuelle Ermittlung

(43)

Siebzehn ausführende Hersteller in China, die nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung um eine individuelle Ermittlung ersuchten, wurden in der Einleitungsbekanntmachung aufgefordert, einen beantworteten Fragebogen zu übermitteln. Es ging jedoch von keinem ausführenden Hersteller innerhalb der angegebenen Frist ein ausgefüllter Fragebogen ein. Daher wurde keine individuelle Ermittlung gewährt.

1.8.   Fragebogen und Kontrollbesuche

(44)

Außerdem übersandte die Kommission der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung“) einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung. Außerdem übersandte sie der chinesischen Regierung einen Fragebogen zu Verzerrungen des Rohstoffangebots im Sinne von Artikel 7 Absatz 2a und Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung.

(45)

Die Kommission übermittelte auch Fragebogen an die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die in der Stichprobe einbezogenen Einführer, Verwender und die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller. Dieselben Fragebogen wurden am Tag der Einleitung auch online (7) bereitgestellt.

(46)

Bei der Kommission gingen beantwortete Fragebogen von den drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, dem Verband von Unionsherstellern, den drei in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern, fünf Verwendern sowie drei Unternehmen/Unternehmensgruppen von ausführenden Herstellern ein.

(47)

Ein weiterer Verwender übermittelte einen unvollständig ausgefüllten Fragebogen, dem auch keine aussagekräftige nichtvertrauliche Fassung beigelegt war. Trotz mehrerer Aufforderungen und Erinnerungen wurden die erbetenen Informationen vom Verwender nicht nachgereicht. Die Fragebogenantwort wurde deshalb in der Analyse nicht berücksichtigt.

(48)

Angesichts der COVID-19-Pandemie und der von verschiedenen Mitgliedstaaten und Drittländern eingeführten Eindämmungsmaßnahmen konnte die Kommission im vorläufigen Stadium keine Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchführen. Die Kommission führte stattdessen im Einklang mit der Bekanntmachung über die Folgen des COVID-19-Ausbruchs für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen (8) einen Fernabgleich aller Informationen durch, die sie für die vorläufigen Ermittlungen benötigte. Der Fernabgleich der Kommission betraf dabei die Angaben folgender Unternehmen/Parteien:

Verband der Unionshersteller

European Aluminium, Brüssel, Belgien

Unionshersteller

Hydro Group (im Folgenden „Hydro“):

Hydro Aluminium Rolled Products GmbH, Grevenbroich und Hamburg, Deutschland

Hydro Aluminium Dormagen GmbH, Dormagen, Deutschland

Aluminium Norf GmbH, Neuss, Deutschland

ElvalHalcor Group:

ELVALHALCOR S.A., Oinofyta, Griechenland

Symetal Aluminium Foil Industry Single Member S.A., Athen, Griechenland

International Trade S.A., Brüssel, Belgien

UACJ ELVAL HEX Materials GmbH, Düsseldorf, Deutschland

Vepal, Thiva, Griechenland

Aludium Group:

Aludium Transformacion dc Productos S.L, Amorebieta und Alicante, Spanien

Aludium France SAS, Castelsarrasin, Frankreich

Verwender

Unternehmen A

Valeo Group

Valeo Systèmes Thermiques, Le Mesnil Saint Denis, Frankreich

Valeo Autosystemy Sp Zo.o, Skawina, Polen

Valeo Vymeniky Tepia s.r.o., Zebrak, Tschechische Republik

Ausführende Hersteller in der VR China

Jiangsu Alcha Aluminum Group Co., Ltd. (im Folgenden „Jiangsu Alcha Group“)

Nanshan Group

Shandong Nanshan Aluminium Co., Ltd.

Yantai Nanshan Aluminum New Material Co., Ltd.

Longkou Nanshan Aluminum Rolling New Material Co., Ltd.

Yantai Donghai Aluminum Foil Co., Ltd.

Xiamen Xiashun Aluminium Foil Co., Ltd.

1.9.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(49)

Die Untersuchung zu Dumping und Schädigung erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.10.   Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU

(50)

Die Einleitung dieser Untersuchung erfolgte am 14. August 2020, d. h. während des zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU vereinbarten Übergangszeitraums, in dem das Vereinigte Königreich weiterhin dem Unionsrecht unterlag. Dieser Zeitraum endet am 31. Dezember 2020. Unternehmen und Verbände aus dem Vereinigten Königreich galten daher ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr als interessierte Parteien in diesem Verfahren.

(51)

In einem Aktenvermerk zum Dossier (9) vom 18. Januar 2021 forderte die Kommission Wirtschaftsbeteiligte im Vereinigten Königreich, die ihrer Ansicht nach noch immer als interessierte Parteien angesehen werden konnten, dazu auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen. Es meldete sich jedoch kein Unternehmen.

(52)

Um die Daten, die von den interessierten Parteien vorgelegt wurden, an die Tatsache anzupassen, dass der Übergangszeitraum abgelaufen war und das Vereinigte Königreich nicht mehr dem Unionsrecht unterlag, wurden die betroffenen interessierten Parteien aufgefordert, eine angepasste Fragebogenantwort auf der Grundlage der EU-27 zu übermitteln.

(53)

Ein Verwender, Valeo, brachte vor, der Antrag weise große Verfahrensmängel auf, da er sich auf Daten der EU-28 stütze, einschließlich des Vereinigten Königreichs, obwohl dieses Land zum Zeitpunkt der Antragstellung und Einleitung des Verfahrens kein Mitgliedstaat mehr gewesen sei.

(54)

Wie in Erwägungsgrund 50 erwähnt, hatten sich das Vereinigte Königreich und die EU auf einen Übergangszeitraum geeinigt, während dem das Vereinigte Königreich weiterhin dem Unionsrecht unterlag. Dieser Zeitraum endete am 31. Dezember 2020. (10) Da die Einleitung der Untersuchung während des Übergangszeitraums erfolgte, wurde der Antrag rechtswirksam auf der Grundlage der EU-28 eingereicht. Dieser Einwand wurde daher zurückgewiesen.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(55)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse, auch mit Legierung, auch weiter bearbeitet als flachgewalzt, ohne Unterlage, ohne innere Lagen aus anderem Material,

in Rollen (Coils) oder als aufgerollte Bänder, als auf Länge zugeschnittene Bleche oder in runder Form, mit einer Dicke von 0,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 6 mm;

in Platten, mit einer Dicke von mehr als 6 mm;

in Rollen (Coils) oder als aufgerollte Bänder, mit einer Dicke von 0,03 mm oder mehr, jedoch weniger als 0,2 mm;

mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex 7606 11 10 (TARIC-Codes 7606111025, 7606111086), ex 7606 11 91 (TARIC-Codes 7606119125, 7606119186), ex 7606 11 93 (TARIC-Codes 7606119325, 7606119386), ex 7606 11 99 (TARIC-Codes 7606119925, 7606119986), ex 7606 12 20 (TARIC-Codes 7606122025, 7606122086), ex 7606 12 92 (TARIC-Codes 7606129225, 7606129295), ex 7606 12 93 (TARIC-Code 7606129386), ex 7606 12 99 (TARIC-Codes 7606129925 und 7606129986), ex 7606 91 00 (TARIC-Codes 7606910025, 7606910086), ex 7606 92 00 (TARIC-Codes 7606920025, 7606920086), ex 7607 11 90 (TARIC-Codes 7607119044, 7607119048, 7607119051, 7607119053, 7607119065, 7607119071, 7607119073, 7607119075, 7607119077, 7607119091, 7607119093) und ex 7607 19 90 (TARIC-Codes 7607199075, 7607199086) eingereiht wird (im Folgenden „betroffene Ware“). Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben.

(56)

Die betroffene Ware (11) wird gemeinhin als „flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse“ bezeichnet. Sie ist das Ergebnis von vier aufeinanderfolgenden Produktionsprozessen: Schmelzen, Gießen, Walzen und Endbearbeitung. Je nach Integrationsgrad beginnen manche Unternehmen den Herstellungsprozess auch auf einer anderen Stufe.

(57)

Folgende Waren sind von dieser Untersuchung ausgenommen:

Bänder für Getränkedosenkörper, Getränkedosendeckel und Getränkedosenlaschen aus Aluminium.

Flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse, mit Legierung, auch weiter bearbeitet als flachgewalzt, mit einer Dicke von 0,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 6 mm, zur Verwendung als Karosserieteile in der Automobilindustrie.

Flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse, mit Legierung, auch weiter bearbeitet als flachgewalzt, mit einer Dicke von 0,8 mm oder mehr, zur Verwendung bei der Herstellung von Flugzeugteilen.

(58)

Flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse werden für eine Vielzahl von Anwendungen genutzt wie z. B. Bauwesen, Folien, technische Anwendungen, Verkehr und langlebige Gebrauchsgüter.

2.2.   Gleichartige Ware

(59)

Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften sowie dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

die betroffene Ware,

die in der Volksrepublik China hergestellte und auf dem Inlandsmarkt der Volksrepublik China verkaufte Ware und

die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte Ware.

(60)

Die Kommission entschied daher in dieser Phase, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.

2.3.   Vorbringen zur Warendefinition

(61)

Mehrere Parteien übermittelten Anträge auf Ausklammerung von Waren; diese bezogen sich auf die folgenden Waren: plattierte Rohre, plattierte Bleche, plattiertes und nicht plattiertes Vormaterial (Finstock) für die Herstellung von hartgelöteten Wärmetauschern aus Aluminium für Fahrzeuge und für die Herstellung von Batteriekühlern für Elektrofahrzeuge; Aluminiumcoils für die Herstellung von beschichteten Coils und Aluminiumverbundplatten (Aluminium Composite Panels — im Folgenden „ACP“); lithografische Bleche; Batteriebleche; zur Weiterverarbeitung bestimmte Aluminiumkonverterfolien mit einer Dicke von 30 bis 60 μm (aluminium converter foil of gauge 30 to 60 microns — im Folgenden „ACF-30-60“) für die Herstellung von Lamellen für Jalousien.

2.3.1.   AFRPs für Fahrzeug-Wärmetauscher

(62)

Mehrere interessierte Parteien, Huafon, Valeo, Mahle GmbH, der Dachverband der europäischen Automobilzulieferer (CLEPA) und TitanX Holding AB (im Folgenden „TitanX“) brachten vor, dass AFRPs für Fahrzeug-Wärmetauscher nicht dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften aufwiesen. Die speziellen Fertigungs- (spezifische Produktionsanlagen) und chemischen (durch Verwendung von sogenannten proprietären Legierungen, die sich von Standardlegierungen unterscheiden) Prozesse führten zu Unterschieden bei Lötfähigkeit, Formbarkeit, Festigkeit, Korrosionsbeständigkeit und Kern-/Mantelverhältnis, weshalb AFRPs für Fahrzeug-Wärmetauscher völlig verschieden seien von allen anderen unter die Warendefinition fallenden AFRPs. Ferner führten sie an, AFRPs für Fahrzeug-Wärmetauscher seien nicht mit unter die Warendefinition fallenden AFRPs, die in anderen Anwendungen genutzt werden, austauschbar, da sie einzigartige materielle, mechanische und chemische Eigenschaften aufwiesen, die gemeinsam mit dem vorgelagerten und dem nachgelagerten Wirtschaftszweig entwickelt würden. Zudem wurde vorgebracht, die betreffenden AFRPs würden überwiegend auf Bestellung gefertigt, in kleinen Mengen, die weniger als 5 % des EU-Gesamtmarktes für AFRPs ausmachen, gehandelt und zu einem hohen Preis an Tier-1-Automobilzulieferer verkauft, die aus technischen und wirtschaftlichen Gründen und zur Risikominimierung alle Kategorien von AFRPs für Fahrzeug-Wärmetauscher bei demselben Lieferanten „aus einer Hand“ bezögen.

(63)

Die Parteien führten weiterhin an, AFRPs für Fahrzeug-Wärmetauscher könnten bei der Zollabfertigung in gleicher Weise identifiziert werden, wie dies auch bei den von den Antragstellern aus der Warendefinition ausgeklammerten Waren, die für die Automobilindustrie (12) oder Luftfahrtindustrie bestimmt sind, der Fall sei. Also sollten AFRPs für Fahrzeug-Wärmetauscher nach Ansicht der Parteien ähnlich wie Karosserieteile für die Autoindustrie ebenfalls ausgeklammert werden.

(64)

Huafon argumentierte auch, seine AFRPs für Fahrzeug-Wärmetauscher würden sich von den in der Union hergestellten unterscheiden, da der Herstellungsprozess ein anderer sei (Stranggießverfahren), was seinen Erzeugnissen einzigartige Merkmale in Bezug auf Korngröße, Festigkeit, Korrosionsverhalten, Formbarkeit, Lötfähigkeit, Toleranzen und Erosion verleihe. Das Unternehmen argumentierte auch, dass die meisten Unionshersteller nicht bereit seien, kundenspezifische AFRPs für Fahrzeug-Wärmetauscher zu liefern.

(65)

Zur Begründung ihrer Anträge führten diese Parteien auch folgende Argumente an:

angeblich fehlende Produktionskapazitäten des Wirtschaftszweigs der Union und mangelnde Bereitschaft, in zusätzliche Kapazitäten zu investieren,

die Fusion der beiden Unionshersteller Gränges und Impexmetal, die mutmaßlich zu einer Preiserhöhung führen werde,

die voraussichtliche Steigerung der Nachfrage,

der voraussichtliche Kostenanstieg durch die Antidumpingzölle und neue Validierungskosten (13), sollte die Leistungsfähigkeit durch die Pandemie beeinträchtigt werden, und die daraus folgenden negativen Auswirkungen auf ihre Rentabilität,

die negativen Auswirkungen auf die Lieferkette infolge der Validierung von neuen Produkten und Legierungen und

das von der Union angestrebte Treibhausgasemissionsziel, das andernfalls nicht erreicht werden könne.

(66)

Die Kommission stellte zunächst fest, dass AFRPs, die speziell für Fahrzeug-Wärmetauscher hergestellt werden, zur Warengruppe der AFRPs für Wärmetauscher ganz allgemein gehören — diese Warengruppe umfasst nicht nur Wärmetauscher für den Automobilbereich, sondern auch solche für HLKK und andere Anwendungen wie z. B. Windräder. AFRPs für Fahrzeug-Wärmetauscher umfassen ähnlich wie diejenigen für HLKK und andere Anwendungen Waren, die plattiert (Rohre, Platten, Finstock) oder unplattiert (Finstock) sein können. Entgegen der Behauptung des Verwenders Valeo geht aus den Nachweisen im Dossier hervor, dass der Markt für HLKK-Wärmetauscher bedeutsam ist und etwa 20 % des Gesamtmarkts für Wärmetauscher in der EU ausmacht. Die im Dossier vorliegenden Beweise zeigen auch, dass HLKK-Wärmetauscher in Bezug auf Legierung, Vergütung und Dicke mit Fahrzeug-Wärmetauschern vergleichbar sind.

(67)

Zweitens wurden im Antrag von European Aluminium AFRPs für Wärmetauscher unabhängig von ihrem spezifischen Anwendungszweck genannt und fallen unter die Warendefinition, wie in der Einleitungsbekanntmachung und in den Erwägungsgründen 55 bis 58 dargelegt. Auch können AFRPs für Fahrzeug-Wärmetauscher anhand der für die Untersuchung vorgesehenen Warencodes im Hinblick auf Dicke, Form, verwendetes Material, Endbearbeitung und Vergütung klassifiziert werden.

(68)

Drittens ergab die Untersuchung, dass AFRPs für Fahrzeug-Wärmetauscher dieselben grundlegenden chemischen Eigenschaften aufweisen wie andere AFRPs. Selbst wenn sie plattiert sind, bestehen sie ähnlich wie andere AFRPs zu mehr als 95 % aus reinem Aluminium. Zudem ist selbst dann, wenn sogenannte proprietäre Legierungen in AFRPs für Fahrzeug-Wärmetauscher verwendet werden, eine große Ähnlichkeit mit anderen Legierungen gegeben, da diese meist aus Legierungen der Klasse 3XXX abgeleitet sind.

(69)

Was die materiellen und technischen Eigenschaften betrifft, weisen die meisten AFRPs je nach Anwendung oder Anforderungen der betreffenden Endnutzer eigene Spezifikationen aus. Dass Hersteller von AFRPs spezifische Anforderungen in Bezug auf Lötfähigkeit, Formbarkeit, Festigkeit, Korngröße oder Korrosion erfüllen müssen, bedeutet nicht, dass ihre AFRPs nicht dieselben grundlegenden technischen und materiellen Eigenschaften wie andere AFRPs aufweisen. Selbst wenn ihre grundlegenden Eigenschaften auf einige der unter die Warendefinition der Untersuchung fallenden AFRPs nicht zutreffen würden, was nicht der Fall ist, würden sie diese grundlegenden Eigenschaften mit AFRPs teilen, die zu derselben Warengruppe gehören, nämlich Wärmetauscher-AFRPs für HLKK und andere Verwendungszwecke.

(70)

Was die Austauschbarkeit betrifft, sind unter Umständen AFPRs, die unterschiedlichen Warengruppen zugehören, aus verschiedenen Gründen wie z. B. spezifische Legierungsbehandlungen oder die Art der Endbearbeitung nicht austauschbar. Dennoch fallen diese Waren unter die Definition der Untersuchung, da sie dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften aufweisen.

(71)

Was das Herstellungsverfahren betrifft, stellte die Kommission fest, dass AFRPs für Fahrzeug-Wärmetauscher aus demselben Herstellungsverfahren hervorgehen, wie in Erwägungsgrund 56 beschrieben, und großenteils dieselben Produktionsanlagen wie bei anderen AFRPs eingesetzt werden. Dass bestimmte Legierungen entwickelt werden müssen oder dass eine Validierung der Waren notwendig ist, gehört nicht zum Herstellungsverfahren, sondern ist vielmehr der Forschungs- und Entwicklungsphase zuzuordnen, die vom Herstellungsverfahren getrennt ist. Selbst wenn für AFRPs für Fahrzeug-Wärmetauscher spezifische Produktionsanlagen (Plattierungsstation, Zerteilanlage) verwendet werden, könnten diese Einrichtungen auch für die Herstellung von anderen Wärmetauscher-AFRPs oder auch einfach für andere AFRPs einer bestimmten Breite verwendet werden. Auch die Tatsache, dass bestimmte AFRPs für Fahrzeug-Wärmetauscher im Stranggussverfahren hergestellt werden, macht diese Ware nicht einzigartig, denn auch andere Waren, die unter die Warendefinition der Untersuchung fallen, können mit der gleichen Art von Verfahren hergestellt werden.

(72)

Drittens, was die Vermarktung von AFRPs für Fahrzeug-Wärmetauscher betrifft, stellte die Kommission fest, dass die meisten AFRPs auf Bestellung hergestellt werden und Gebrauchsgüter nur einen geringen Anteil haben. Bedenkt man außerdem, dass auf diesen Warentyp rund 9 % des Verbrauchs auf dem Unionsmarkt entfallen, kann er nicht als Ware angesehen werden, die in kleinen Mengen gehandelt wird oder einen Nischenmarkt darstellt.

(73)

Viertens stellte die Kommission auch fest, dass Fahrzeug-Wärmetauscher nicht die einzigen unter die Warendefinition der Untersuchung fallenden Produkte sind, die an Tier-1-Automobilzulieferer verkauft werden. Denn auch andere Waren wie Fahrgestell und Teile sind letztlich für die Automobilindustrie bestimmt, werden über denselben Absatzkanal vertrieben und müssen ebenfalls ein Validierungsverfahren durchlaufen. Darüber hinaus können entgegen der Behauptung Hersteller von Wärmetauschern die verschiedenen Kategorien von AFRPs für Fahrzeug-Wärmetauscher durchaus bei verschiedenen Lieferanten und nicht nur „aus einer Hand“ beziehen. Schließlich stellte die Kommission auch fest, dass die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller einen wesentlichen Teil anderer unter die Warendefinition fallender Waren zu höheren Preisen verkauften als AFRPs für Fahrzeug-Wärmetauscher. Auf diese anderen Waren entfielen mehr als 8 % der gesamten Verkaufsmenge der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Untersuchungszeitraum.

(74)

Fünftens teilte die Kommission nicht die Ansicht, dass AFRPs für Wärmetauscher ausgeklammert werden sollten, weil sie in der Automobilindustrie verwendet werden. Sie erinnerte daran, dass nicht alle für die Automobilindustrie bestimmten Waren aus der Untersuchung ausgeschlossen sind. Die untersuchte Ware umfasst auch AFRPs für Automobilprodukte wie z. B. Strukturteile für den Fahrzeugbau (Fahrwerk, Teile).

(75)

Was die Stellungnahmen zum Unionsinteresse anbelangt, stellte die Kommission fest, dass der Wirtschaftszweig der Union über ausreichende Kapazitäten verfügt, um die derzeitige Nachfrage zu erfüllen, und in Anbetracht der Wettbewerbsbedingungen und der verfügbaren Kapazitäten in der EU kein Risiko struktureller Preiserhöhungen besteht, wie auch der kürzliche Beschluss der Kommission zum Zusammenschluss von Gränges und Impexmetal bestätigt. (14) Auch geht aus den Angaben, die vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegt und von der Kommission geprüft wurden, hervor, dass der Wirtschaftszweig in jüngster Zeit Investitionen getätigt hat und weitere Projekte zum Ausbau seiner Produktionskapazität in Gang sind. Auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass dieser Ausbau wahrscheinlich den voraussichtlichen Anstieg der Nachfrage auffangen können wird, der sich durch die erwarteten Veränderungen in der Produktion von Pkw-Modellen ergeben wird, d. h. weniger Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor und mehr Plug-In-Hybrid-/Elektrofahrzeuge.

(76)

Was die erhöhten Kosten betrifft, war die Kommission der Ansicht, dass es den Herstellern von Fahrzeug-Wärmetauschern angesichts der Höhe der Gewinne, die sie vor der Pandemie erzielten, möglich wäre, die zusätzlichen Kosten in Form von Antidumpingzöllen oder Validierungskosten aufzufangen, sollten sie die Ware wieder bei den Unionsherstellern beziehen wollen. Darüber hinaus deutete die Finanzlage dieser Unternehmen und der Gruppen, zu denen diese gehören, und zum Beispiel ihre einbehaltenen Gewinne nicht auf eine dramatische finanzielle Lage hin, die die Fortsetzung ihrer Geschäftstätigkeit in der gegenwärtigen Situation gefährden könnte.

(77)

Außerdem ist, was die Auswirkungen auf die Lieferkette betrifft, zu beachten, dass Hersteller von Fahrzeug-Wärmetauschern in der Regel auf doppelte Beschaffungsquellen für bestimmte Waren zurückgreifen und üblicherweise für jede Warenkategorie (Rohre, Platten, Finstock) mehrere validierte Lieferanten haben. Die Unionshersteller von AFRPs für Fahrzeug-Wärmetauscher beweisen seit vielen Jahren, dass sie erfolgreich spezifische Waren an die wichtigsten Hersteller in großen Mengen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union liefern können. Sie verfügen somit über die entsprechenden Produktionsanlagen und das technische Know-how, um diese Waren zu entwickeln und zu liefern, und sind oft als präqualifizierte Lieferanten zugelassen. Dies bedeutet zwar nicht, dass die Verwender, falls sie dies wollten, von einem Moment zum anderen für den Bezug aller ihrer Waren zu einem anderen ARFP-Lieferanten wechseln könnten, doch wäre der Wirtschaftszweig der Union durchaus in der Lage, die Einfuhren aus der VR China rasch zu ersetzen und eine sichere alternative Beschaffungsquelle anzubieten. Einer der Unionshersteller führte an, dass auf dem US-Markt bereits ein ähnlicher Prozess stattgefunden habe und es einigen Herstellern von außerhalb der USA gelungen sei, die Einfuhren aus der VR China nach Einführung von Antidumpingzöllen auf chinesische AFRPs zu ersetzen.

(78)

Auch wenn unbestritten ist, dass die Entwicklung von Elektrofahrzeugen neuer Generation die Treibhausgasemissionen in der Union reduzieren würde, gelangte die Kommission zu der vorläufigen Auffassung, dass die Herstellung des für diese Fahrzeuge benötigten Aluminiums in der EU die Umwelt weniger schädigen würde als dessen Einfuhr aus der VR China. Denn ungeachtet der Transportkosten aus der VR China in die EU entsteht bei der Herstellung von Aluminium in der Union durchschnittlich dreimal weniger CO2 als bei Herstellung in der VR China. (15) Auf dieser Grundlage war die Kommission der Ansicht, dass die Einführung von Zöllen auf AFRPs für Fahrzeug-Wärmetauscher aus der VR China nicht im Widerspruch zu den weiter gefassten politischen Zielen der Union steht. In diesem Zusammenhang führte einer der ausführenden Hersteller, Huafon, an, dass sein CO2-Ausstoß sehr viel geringer sei als der chinesische Durchschnitt. Diese Behauptung wurde jedoch nicht belegt und konnte in jedem Fall nicht auf die gesamte chinesische Aluminiumherstellung hochgerechnet werden.

(79)

Zwei weitere Verwender, Mahle und TitanX, wiesen auch darauf hin, dass Hersteller von Fahrzeug-Wärmetauschern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) beim Kauf von AFRPs aus China ohne Zahlung von Antidumpingzöllen einen Wettbewerbsvorteil erzielen würden, und nannten in diesem Zusammenhang einen chinesischen Hersteller von Fahrzeug-Wärmetauschern mit Sitz in Marokko. Die Kommission stellte fest, dass die Investitionen der betreffenden Hersteller von Fahrzeug-Wärmetauschern dazu dienten, einen komplett neuen Produktionsstandort für Pkw außerhalb der EU zu beliefern und die verfügbaren Informationen darauf hindeuten, dass die Investition auf die Belieferung des lokalen Markts zielte. (16) Dieser Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(80)

Vor dem Hintergrund obiger Überlegungen wies die Kommission vorläufig den Antrag auf Ausklammerung von AFRPs für Fahrzeug-Wärmetauscher aus der Warendefinition der untersuchten Ware zurück.

2.3.2.   Aluminiumcoils für die Herstellung von beschichteten Coils und ACP

(81)

Ein Verwender, Unternehmen A, beantragte die Ausklammerung von Aluminiumcoils für die Herstellung von beschichteten Coils und ACP mit der Begründung, diese Coils würden andere materielle, technische und chemische Eigenschaften in Bezug auf ihr Spannungsfreiglühen und Aussehen aufweisen, da schon eine kleine Unvollkommenheit dazu führe, dass die Ware nicht mehr für den Zweck nutzbar sei, für den sie gekauft wurde.

(82)

Angesichts der hohen Qualitätsanforderungen sei diese Ware nicht mit anderen AFRPs austauschbar und könne nicht durch andere Waren ersetzt werden. Mit Blick auf das Herstellungsverfahren argumentierte diese Partei, dass die chinesischen Hersteller diesen Warentyp mit modernsten Produktionsanlagen (Warmwalzen, Spannungsfreiglühen und Gerüst-Tandem-Warmfertigwalzstraßen) fertigten, was zu höherer Qualität und Produktivität sowie niedrigeren Kosten führe.

(83)

Dieselbe Partei behauptete auch, sie habe erhebliche Schwierigkeiten, diesen Warentyp mit den erforderlichen Standards beim Wirtschaftszweig der Union zu kaufen und ihre Beschaffung teilweise von China auf die Union zu verlagern. Sie brachte auch vor, der betreffende Warentyp mache einen erheblichen Teil ihrer Herstellkosten aus und sie sei bei Einführung von Zöllen gezwungen, neue Lieferanten zu validieren, wodurch sich ihre Kosten erhöhen würden.

(84)

Die Kommission stellte fest, dass Aluminiumcoils für die Herstellung von beschichteten Coils und ACP unter die Warendefinition fallen, wie in den Erwägungsgründen 55 bis 58 dargelegt, und anhand der für die Untersuchung vorgesehenen Warencodes hinsichtlich Dicke, Form, verwendetem Material, Endbearbeitung und Vergütung klassifiziert werden können. Sie weisen auch dieselben grundlegenden chemischen, technischen und materiellen Eigenschaften auf wie andere AFRPs, da sie ähnlich wie andere AFRPs zu mehr als 95 % aus reinem Aluminium bestehen. Darüber hinaus bestehen sie aus ähnlichen Legierungen und weisen eine ähnliche Endbearbeitung, Vergütung und Dicke wie andere AFRPs auf, die unter die Warendefinition der Untersuchung fallen. Das Spannungsfreiglühen ist kein Verfahren, das ausschließlich bei dem in Rede stehenden Warentyp angewandt wird, sondern wird auch für andere AFRP-Kategorien wie z. B. auch AFRPs für Wärmetauscher verwendet.

(85)

Was die Austauschbarkeit betrifft, sind unter Umständen AFPRs, die unterschiedlichen Warengruppen zugehören, aus verschiedenen Gründen wie z. B. spezifische Legierungsbehandlungen oder die Art der Endbearbeitung nicht austauschbar. Diese Waren fallen dennoch unter die Warendefinition der Untersuchung, da sie dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften aufweisen.

(86)

Was das Herstellungsverfahren betrifft, gelangte die Kommission zur vorläufigen Auffassung, dass Aluminiumcoils für die Herstellung von beschichteten Coils und ACP aus demselben Herstellungsverfahren hervorgehen, wie in Erwägungsgrund 56 beschrieben, und dafür großteils dieselben Produktionsanlagen eingesetzt werden wie bei anderen AFRPs. Die Tatsache, dass die chinesischen Hersteller angeblich modernste Produktionsanlagen verwenden, bedeutet nicht, dass die Ware verschiedenartig ist. In jedem Fall haben einige Unionshersteller ähnliche Produktionsanlagen.

(87)

Die Kommission erkannte jedoch die Spezifität der Ware, die Unternehmen A herstellt, und die Schwierigkeiten, die es bei der Beschaffung von Aluminiumcoils für die Herstellung von beschichteten Coils und ACP in der Union hat, an. Bislang sind vom Wirtschaftszweig der Union keine gegenteiligen Beweise vorgelegt worden. Darüber hinaus gelangte die Kommission im Hinblick auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zu dem vorläufigen Schluss, dass keiner dieser Hersteller diese speziellen Warentypen für den freien Markt in ausreichenden Mengen herstellt. Darüber hinaus kann der Anteil von ACP in der Gesamtgruppe von AFRPs in der Union auf unter 2 % geschätzt werden.

(88)

Auf der Grundlage der obigen Überlegungen und der ihr vorliegenden Beweise kam die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass Einfuhren von Aluminiumcoils, sofern sie für die Herstellung von beschichteten Coils und ACP verwendet werden, von der Zahlung der Zölle ausgenommen werden sollten.

2.3.3.   Lithografische Bleche und Batteriebleche

(89)

Ein ausführender Hersteller, Xiamen Xiashun, bat um Klärung, ob lithografische Bleche und Batteriebleche unter die Warendefinition fallen. Er brachte in diesem Zusammenhang vor, diese Waren seien hinsichtlich Verwendungszweck, Bestimmungsmarkt, materiellen und chemischen Eigenschaften und Herstellungsverfahren von Finstock zu unterscheiden.

(90)

Hierzu ist zunächst anzumerken, dass lithografische Bleche und Batteriebleche unter die Warendefinition, wie in den Erwägungsgründen 55 bis 58 dargelegt, fallen und anhand der für die Untersuchung vorgesehenen Warencodes hinsichtlich Dicke, Form, verwendetem Material, Endbearbeitung und Vergütung klassifiziert werden können.

(91)

Zweitens ist die Warendefinition dieser Untersuchung entgegen den Argumenten, die von dieser Partei angeführt wurden, viel breiter und nicht auf Finstock beschränkt. Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass lithografische Bleche und Batteriebleche dieselben grundlegenden chemischen Eigenschaften wie andere AFRPs aufweisen, da sie ähnlich wie andere AFPRs zu mehr als 95 % aus reinem Aluminium bestehen. Außerdem bestehen sie aus ähnlichen Legierungen und weisen eine ähnliche Endbearbeitung, Vergütung und Dicke wie andere AFRPs auf, die unter die Warendefinition der Untersuchung fallen. Dass diese Waren für spezifische Verwendungszwecke in spezifischen Sektoren verwendet werden, ist keine Besonderheit, da die meisten AFRPs eigene spezifische Merkmale je nach Anwendung oder Anforderungen der betreffenden Endnutzer aufweisen.

(92)

Was das Herstellungsverfahren betrifft, war die Kommission der Ansicht, dass lithografische Bleche und Batteriebleche aus demselben Herstellungsverfahren hervorgehen, wie in Erwägungsgrund 56 beschrieben, und großenteils dieselben Produktionsanlagen wie bei anderen AFRPs eingesetzt werden. Die Tatsache, dass die Herstellung dieser Waren spezifische Produktionsanlagen (für das Entfetten und das Spannungsfreiglühen) erfordert, ist keine Besonderheit, da diese auch eingesetzt werden können, um andere AFRPs herzustellen. Auf dieser Grundlage bestätigte die Kommission vorläufig, dass lithografische Bleche und Batteriebleche unter die Warendefinition der Untersuchung fallen.

2.3.4.   ACF-30-60

(93)

Ein ausführender Hersteller, die Nanshan Group, bat um Klärung, ob auch Aluminiumkonverterfolie mit Dicken zwischen 30 und 60 μm Gegenstand der Untersuchung ist, und beantragte, diese aus der Warendefinition auszuklammern. Er begründete seinen Antrag damit, dass ACF-30-60 zwei unterschiedliche Seiten (matt und glänzend) habe, mit bestimmten Legierungen (1xxx und 8xxx) hergestellt werde und die EU-Rechtsvorschriften für Lebensmittelkontaktmaterial, erfüllen müsse (Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (17), Verordnung (EG) Nr. 2023/2006/EG der Kommission (18), Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (19) und Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) (REACH-Verordnung)) und die europäische Norm CEN EN 602). Der Hersteller wies auch darauf hin, dass die Kommission in einer vorherigen Umgehungsuntersuchung (21) Aluminiumkonverterfolie und Aluminiumhaushaltsfolie aufgrund von Spezifikationen wie Aluminiumlegierungen, Benetzbarkeit und Poren als unterschiedliche Waren betrachtet habe.

(94)

Dieselbe Partei wies auch auf die Endverwendung und Anwendungen hin und führte insbesondere an, dass ACF-30-60 hauptsächlich im Lebensmittelbereich Anwendung finde, während die betroffene Ware hauptsächlich für Deckfolie und pharmazeutische Folie bestimmt sei. Ferner argumentierte sie, dass ACF-30-60 nicht mit der betroffenen Ware konkurriere und nicht mit dieser austauschbar sei, da Käufer von ACF-30-60 im Unterschied zu Käufern von AFRPs in der Lebensmittel- oder Pharmaindustrie tätig seien und ACF-30-60 zu höheren Preisen verkauft werde. Dieselbe Partei behauptete auch, dass das Herstellungsverfahren ein anderes sei, da der Endwalzvorgang zu einer matten und einer glänzenden Seite führe, und dass die „Antragsteller“ zum überwiegenden Teil keine ACF-30-60 herstellten.

(95)

In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ACF-30-60 unter die Warendefinition fällt, wie in den Erwägungsgründen 55 bis 58 dargelegt, und anhand der für diese Untersuchung vorgesehenen Warencodes hinsichtlich Dicke, Form, verwendetem Material, Endbearbeitung und Vergütung klassifiziert werden kann. Ferner stellte die Kommission fest, dass ACF-30-60 dieselben grundlegenden chemischen Eigenschaften aufweist wie andere AFRPs, da die Folie ähnlich wie andere AFPRs zu mehr als 95 % aus reinem Aluminium besteht. Außerdem bestehen sie aus ähnlichen Legierungen und weisen eine ähnliche Endbearbeitung, Vergütung und Dicke wie andere AFRPs auf, die unter die Warendefinition der Untersuchung fallen.

(96)

Zweitens ist die Tatsache, dass diese Waren zwei verschiedene Seiten aufweisen und bestimmte Rechtsvorschriften für den Lebensmittelbereich erfüllen müssen, keine Besonderheit, da die meisten AFRPs je nach Anwendung oder Anforderungen des betreffenden Endnutzers eigene Spezifikationen aufweisen und bestimmte rechtliche Anforderungen erfüllen müssen. Dies gilt zum Beispiel auch für andere Waren für Lebensmittelverpackungen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind.

(97)

Was die frühere Umgehungsuntersuchung betrifft, wurde Aluminiumfolie durch Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/271 nur dann von der Ausweitung des bestehenden Antidumpingzolls ausgenommen, wenn sie für andere Zwecke als für die Verwendung als Haushaltsfolie eingeführt wird. Als Konverterfolie verwendete Aluminiumfolie fiel somit nicht unter diese Maßnahmen. Durch die Verordnung (EU) 2017/271 wurde jedoch letztlich anerkannt, dass es nicht möglich ist, anhand der technischen Merkmale Legierungen, Benetzbarkeit und Poren zwischen Aluminiumkonverterfolie und Folie, die Gegenstand der Untersuchung war und letztlich für Verwendungen im Haushalt genutzt wird, zu unterscheiden (siehe Erwägungsgrund 72 der Verordnung). In jedem Fall sollte — vor dem Hintergrund der festgestellten Umgehungspraktiken durch leicht geänderte Haushaltsfolie — in der Prüfung nur ermittelt werden, ob es Elemente gibt, die eine Unterscheidung zwischen Aluminiumhaushaltsfolie und Aluminiumkonverterfolie ermöglichen. Die in der damaligen Untersuchung getroffenen Schlussfolgerungen haben somit keinen Einfluss auf die vorliegende Untersuchung.

(98)

Was die Endverwendung betrifft, war die Kommission der Ansicht, dass diese Parameter nicht zur Untermauerung eines Antrags auf Ausklammerung einer Ware herangezogen werden können, wenn der betreffende Warentyp dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften wie andere AFRPs aufweist. Im vorliegenden Fall ergab die Untersuchung jedenfalls, dass AFRPs entgegen der Behauptung dieser Partei nicht nur zur Herstellung von Deckfolie oder pharmazeutischer Folie bestimmt sind, sondern auch für die Verpackung von Lebensmitteln, wie im Antrag dargelegt und durch die Untersuchung bestätigt.

(99)

Was die Austauschbarkeit anbelangt, stellte die Kommission fest, dass dieser Parameter nicht als relevantes Argument zur Untermauerung eines Antrags auf Ausklammerung einer Ware herangezogen werden kann, wenn die betreffende Ware dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften aufweist wie andere AFRPs. Im vorliegenden Fall sind AFPRs, obwohl sie dieselben grundlegenden Eigenschaften aufweisen und mit denselben Produktionsanlagen hergestellt werden, aber verschiedenen Warengruppen angehören, unter Umständen aus verschiedenen Gründen wie z. B. spezifischer Legierungsbehandlungen oder der Art der Endbearbeitung nicht austauschbar. Dennoch fallen diese Waren unter die Warendefinition der Untersuchung, da sie dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften aufweisen.

(100)

Was das Herstellungsverfahren betrifft, ist ACF-30-60 das Ergebnis desselben Herstellungsverfahrens, wie in Erwägungsgrund 56 beschrieben, und es werden großenteils dieselben Produktionsanlagen wie bei anderen AFRPs eingesetzt. Die Tatsache, dass die Ware einen bestimmten Endbearbeitungsprozess durchlaufen muss, heißt nicht, dass die Ware verschiedenartig ist, sofern sie dieselben materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften aufweist wie andere AFRPs.

(101)

Auch wurden für die Behauptung, die meisten Antragsteller würden keine ACF-30-60 herstellen, keine Beweise erbracht. Die Kommission stellte im Gegenteil fest, dass der Wirtschaftszweig der Union diese Waren herstellt.

(102)

In Anbetracht der obigen Überlegungen wies die Kommission den Antrag auf Ausklammerung von ACF-30-60 aus der Warendefinition vorläufig zurück.

2.3.5.   AFRPs für die Herstellung von Lamellen für Jalousien

(103)

Ein Verwender, OPL System AB, beantragte, AFRPs für die Herstellung von Jalousien aus der Warendefinition der Untersuchung auszuklammern. Er brachte vor, dass es auf dem Unionsmarkt keinen Hersteller solcher Materialien gebe, und verwies auf die Verordnung (EU) 2019/2220 des Rates (22), in der Kontingente für die zollfreie Einfuhr von Bändern oder Folien aus Aluminium- und Magnesiumlegierungen für die Herstellung von Lamellen für Jalousien festgelegt seien. Er argumentierte auch, dass die betreffende Ware die für seine Produktionsanlagen entwickelten Spezifikationen erfüllen müsse.

(104)

Die Kommission stellte fest, dass diese interessierte Partei keine Beweise erbracht hat, die belegen, dass die betreffende Ware nicht dieselben chemischen, materiellen und technischen Eigenschaften aufweist wie andere AFRPs, die unter die Warendefinition der Untersuchung fallen. Auch wurden von dieser interessierten Partei keine Nachweise für die Behauptung vorgelegt, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht zur Herstellung dieser Ware in der Lage ist. Der Wirtschaftszweig der Union seinerseits merkte an, er sei in der Lage, diese Ware herzustellen.

(105)

Mangels weiterer Beweise wies die Kommission den Antrag auf Ausklammerung dieser Ware zurück.

3.   DUMPING

3.1.   Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung

(106)

Die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung vorliegenden Beweise deuteten auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung in der VR China hin. Die Kommission erachtete es deshalb als angemessen, die Untersuchung auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung einzuleiten.

(107)

Um die erforderlichen Daten für eine etwaige Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung zu erheben, forderte die Kommission alle ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land auf, Angaben zu den bei der Herstellung von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen eingesetzten Inputs zu übermitteln. Vierzehn ausführende Hersteller übermittelten die maßgeblichen Angaben.

(108)

Wie in Erwägungsgrund 44 dargelegt, übersandte die Kommission der chinesischen Regierung auch einen Fragebogen zum mutmaßlichen Vorliegen von Verzerrungen in der VR China mit der Bitte um Beantwortung. Es ging keine Antwort ein. Daraufhin unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung darüber, dass sie beabsichtige, Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden und zur Ermittlung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China die verfügbaren Informationen zugrunde zu legen. Es ging keine Antwort ein.

(109)

Darüber hinaus bat die Kommission alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Eine Stellungnahme ging von Xiamen Xiashun ein.

(110)

Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung teilte die Kommission den interessierten Parteien mit, dass nach den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen Brasilien als ein mögliches geeignetes repräsentatives Land nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ausgewählt werden könnte, falls die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung erfüllt sein sollten. Die Kommission erklärte ferner, dass sie andere möglicherweise geeignete repräsentative Länder nach den Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung prüfen werde.

(111)

Am 5. Oktober 2020 veröffentlichte die Kommission einen ersten Aktenvermerk über die Quellen zur Ermittlung des Normalwerts (im Folgenden „Aktenvermerk vom 5. Oktober“ oder „erster Aktenvermerk“), in dem sie die interessierten Parteien über die relevanten Quellen unterrichtete, die sie zur Ermittlung des Normalwerts zu verwenden beabsichtigte. Dieser Vermerk enthielt eine Liste aller Produktionsfaktoren — wie Rohstoffe, Arbeit und Energie —, die bei der Herstellung von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen eingesetzt werden. Darüber hinaus nannte die Kommission Brasilien, Thailand und die Türkei als mögliche geeignete repräsentative Länder. Die Kommission gab allen interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Kommission erhielt Stellungnahmen vom Antragsteller, von den Unternehmen Airoldi Metalli Spa (im Folgenden „Airoldi“), Unternehmen A, Jiangsu Alcha Group, Nilo, Nanshan Group und Xiamen Xiashun.

(112)

Nach Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen veröffentlichte die Kommission am 25. November 2020 den zweiten Aktenvermerk über die Quellen zur Ermittlung des Normalwerts (im Folgenden „Aktenvermerk vom 25. November“ oder „zweiter Aktenvermerk“). Darin legte die Kommission eine vorläufige Liste der Produktionsfaktoren fest und teilte den interessierten Parteien mit, dass sie Brasilien als repräsentatives Land nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung heranzuziehen beabsichtigte. Ferner unterrichtete sie die interessierten Parteien darüber, dass sie Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG“) und Gewinne auf der Grundlage der öffentlich zugänglichen Finanzdaten des brasilianischen Unternehmens Novelis do Brasil Ltda. ermitteln werde. Die Kommission forderte die interessierten Parteien zur Stellungnahme auf. Es gingen Stellungnahmen vom Antragsteller und von den Unternehmen Airoldi, Unternehmen A, Jiangsu Alcha Group, Lodec Metal, Nanshan Group und Xiamen Xiashun ein.

(113)

Nach Prüfung der zum zweiten Aktenvermerk eingegangenen Stellungnahmen und Informationen kam die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, die Türkei als geeignetes repräsentatives Land, das als Quelle für unverzerrte Preise und Kosten für die Ermittlung des Normalwerts dient, zu wählen. Die Gründe für diese Wahl sind in Abschnitt 3.3 genauer dargelegt.

3.2.   Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung

(114)

Nach Einleitung der Untersuchung auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung sandte die Kommission der chinesischen Regierung zwei Fragebogen über das Vorliegen von Verzerrungen (23). Die chinesische Regierung übermittelte jedoch keine Antworten. Die Kommission informierte die chinesische Regierung mit Verbalnote vom 28. September 2020, dass sie beabsichtigt, im Hinblick auf die Informationen, um die es in den beiden Fragebogen geht, Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden, und forderte die chinesische Regierung auf, ihre Stellungnahmen zur Anwendung von Artikel 18 zu übermitteln. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein.

3.3.   Normalwert

(115)

Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind“.

(116)

Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung sieht allerdings Folgendes vor: „Wird […] festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt“; dieser rechnerisch ermittelte Normalwert „muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“ („Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten“ werden im Folgenden als „VVG-Kosten“ bezeichnet).

(117)

Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.

3.3.1.   Vorliegen nennenswerter Verzerrungen

3.3.1.1.   Einführung

(118)

Nennenswerte Verzerrungen sind nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung „Verzerrungen, die eintreten, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoff- und Energiekosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von erheblichen staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, werden unter anderem die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren der folgenden Sachverhalte berücksichtigt:

Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird;

staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen;

staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird;

Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts;

verzerrte Lohnkosten;

Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren.“

(119)

Da die Liste in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b nicht kumulativ ist, müssen nicht alle genannten Sachverhalte berücksichtigt werden, wenn es um die Feststellung nennenswerter Verzerrungen geht. Auch kann ein und dasselbe Faktum zugrunde gelegt werden, um aufzuzeigen, dass mehrere der in der Liste genannten Sachverhalte gegeben sind. Allerdings ist jede Schlussfolgerung zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a auf der Grundlage sämtlicher vorliegender Beweise zu treffen. Bei der Gesamtbewertung des Vorliegens von Verzerrungen können auch der allgemeine Kontext und die allgemeine Lage im Ausfuhrland berücksichtigt werden, insbesondere wenn die Regierung aufgrund der grundlegenden Elemente der Wirtschafts- und Verwaltungsstruktur des Ausfuhrlandes über umfangreiche Befugnisse verfügt, die es ihr ermöglichen, in einer Weise in die Wirtschaft einzugreifen, dass sich die Preise und Kosten nicht mehr aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben.

(120)

In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung ist Folgendes festgelegt: „Wenn die Kommission fundierte Hinweise darauf hat, dass in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Branche in diesem Land möglicherweise nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b vorliegen, und wenn es für die wirksame Anwendung dieser Verordnung angemessen ist, erstellt die Kommission einen Bericht, in dem die Marktgegebenheiten gemäß Buchstabe b in diesem Land oder dieser Branche beschrieben werden, macht ihn öffentlich zugänglich und aktualisiert ihn regelmäßig.“

(121)

Aufgrund dieser Bestimmung hat die Kommission einen Länderbericht zur VR China (im Folgenden „Bericht“) (24) erstellt, in dem aufgezeigt wird, dass auf vielen Ebenen der Wirtschaft erhebliche staatliche Eingriffe sowie dadurch bedingte spezifische Verzerrungen bei zahlreichen wichtigen Produktionsfaktoren (wie Boden, Energie, Kapital, Rohstoffen und Arbeit) und in bestimmten Sektoren (wie etwa Stahl und Chemikalien) festzustellen sind. Der Bericht wurde zu Beginn der Untersuchung in das Dossier aufgenommen. Auch der Antrag enthielt einige relevante Beweise, die den Bericht ergänzten. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung im Dossier enthaltenen Beweise zu widerlegen, zu ergänzen oder dazu Stellung zu nehmen.

(122)

Der Antrag enthielt Informationen über zusätzliche Studien und Berichte, in denen die Lage der Aluminiumindustrie in der VR China analysiert wurde. Eine erste Quelle war der Bericht der Handelskammer der Europäischen Union in China über Überkapazitäten in China (im Folgenden „Bericht der EU-Handelskammer“), mit dem das Vorhandensein überschüssiger Produktionskapazitäten in China nachgewiesen wurde. Zweitens führte der Antragsteller das OECD-Papier mit dem Titel „Measuring distortions in international markets — the aluminium value chain“ (25) (Messen von Verzerrungen auf internationalen Märkten — die Aluminiumwertschöpfungskette, im Folgenden „OECD-Studie“) auf, in dem das Problem finanzieller Beihilfen für Unternehmen der Aluminiumindustrie ebenso ausführlich analysiert wird wie die Tatsache, dass durch Ausfuhrsteuern auf Primäraluminium sowie nur teilweise Mehrwertsteuerbefreiungen für Ausfuhren bestimmter Aluminiumwaren Negativanreize für die Ausfuhr von Primäraluminium und Positivanreize für die Produktion und die Ausfuhr von Halbfertig- und Fertigwaren aus Aluminium einschließlich Aluminiumstrangpresserzeugnissen geschaffen werden. Schließlich wies der Antragsteller darauf hin, dass die Kommission vor Kurzem in einer Auslaufüberprüfung von Antidumpingzöllen auf die Einfuhren bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in China (26) das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen bestätigt hatte; diese Feststellung sei systemischer Art und nicht auf die betroffene Ware der genannten konkreten Untersuchung beschränkt, und es gebe keinen Grund von dieser Methodik abzuweichen.

(123)

Wie in Erwägungsgrund 114 angegeben, nahm die chinesische Regierung zu den zum Zeitpunkt der Einleitung im Dossier, einschließlich des Berichts, vorliegenden Beweisen und den vom Antragsteller beigebrachten zusätzlichen Beweisen für das Bestehen nennenswerter Verzerrungen und/oder zur Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf den vorliegenden Fall nicht Stellung und legte auch keine Beweise zur Stützung oder Widerlegung der betreffenden Beweise vor. Die diesbezüglichen Stellungnahmen einiger interessierter Parteien werden in Abschnitt 3.3.1.11 behandelt.

(124)

Die Kommission prüfte, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier vorliegenden Beweise, einschließlich der Beweise aus dem sich auf öffentlich zugängliche Quellen stützenden Bericht. Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die Wirtschaft der VR China im Allgemeinen untersucht, sondern ebenso die spezifische Marktlage im betreffenden Sektor, auch in Bezug auf die betroffene Ware. Die Kommission ergänzte diese Beweiselemente durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen zur Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China relevanten Kriterien.

3.3.1.2.   Nennenswerte Verzerrungen, die die Inlandspreise und -kosten in China beeinflussen

(125)

Das chinesische Wirtschaftssystem basiert auf dem Konzept einer „sozialistischen Marktwirtschaft“. Das Konzept ist in der chinesischen Verfassung verankert und bestimmt maßgeblich die wirtschaftspolitische Steuerung in der Volksrepublik China. Grundprinzip ist das „sozialistische Gemeineigentum an den Produktionsmitteln, das heißt das Volkseigentum und das Kollektiveigentum der werktätigen Massen“. Die staatliche Wirtschaft ist die „dominierende Kraft in der Volkswirtschaft“ und der Staat hat „Konsolidierung und Entwicklung der staatlichen Wirtschaft“ zu gewährleisten. (27) Die Gesamtarchitektur der chinesischen Volkswirtschaft ermöglicht somit erhebliche staatliche Eingriffe in die Wirtschaft nicht nur, sondern sieht solche Eingriffe sogar ausdrücklich vor. Der Gedanke des Primats des Gemeineigentums gegenüber dem Privateigentum durchdringt das gesamte Rechtssystem und wird in allen wesentlichen Rechtsvorschriften als allgemeines Prinzip herausgestellt. Ein Paradebeispiel ist das chinesische Eigentumsrecht: Es stellt ab auf die erste Stufe des Sozialismus und überträgt dem Staat die Aufgabe, das grundlegende Wirtschaftssystem aufrechtzuerhalten, in dem das Gemeineigentum eine dominierende Rolle spielt. Andere Formen von Eigentum werden toleriert und dürfen sich dem Gesetz nach Seite an Seite neben dem Staatseigentum entwickeln. (28)

(126)

Gemäß dem chinesischen Recht erfolgt die Weiterentwicklung der sozialistischen Marktwirtschaft unter Führung der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden auch kurz als „Kommunistische Partei“ bezeichnet). Die Strukturen des chinesischen Staates und der Kommunistischen Partei sind auf allen Ebenen (rechtlich, institutionell, personell) miteinander verflochten und bilden einen Überbau, in dem die Rolle der Kommunistischen Partei und die Rolle des Staates kaum voneinander zu trennen sind. Mit der Änderung der chinesischen Verfassung vom März 2018 wurde der Führungsrolle der Kommunistischen Partei noch größeres Gewicht verliehen, indem sie in Artikel 1 der Verfassung verankert wurde. Nach dem bereits vorhandenen ersten Satz „Das sozialistische System ist das grundlegende System der Volksrepublik China“ wurde ein neuer zweiter Satz eingefügt, der wie folgt lautet: „Das grundlegende Merkmal des Sozialismus chinesischer Prägung ist die Führungsrolle der Kommunistischen Partei Chinas.“ (29) Dies veranschaulicht die unangefochtene und weiter zunehmende Kontrolle der Kommunistischen Partei über das Wirtschaftssystem der VR China. Diese Form der Führung und Kontrolle ist dem System inhärent und geht weit über das hinaus, was in anderen Ländern üblich ist, in denen die Regierungen eine allgemeine makroökonomische Kontrolle ausüben, in deren Grenzen sich das freie Spiel der Marktkräfte entfaltet.

(127)

Der chinesische Staat verfolgt eine interventionistische Wirtschaftspolitik, die nicht die in einem freien Markt gegebenen wirtschaftlichen Bedingungen widerspiegelt, sondern deren Zielsetzungen der von der Kommunistischen Partei festgelegten politischen Agenda entsprechen. (30) Das Spektrum der von den chinesischen Behörden eingesetzten interventionistischen wirtschaftspolitischen Instrumente ist vielfältig und umfasst unter anderem das System der industriellen Planung, das Finanzsystem sowie das Regelungsumfeld.

(128)

Erstens erfolgt die Steuerung der chinesischen Wirtschaft auf der Ebene der allgemeinen Verwaltungskontrolle durch ein komplexes System der industriellen Planung, das alle wirtschaftlichen Tätigkeiten im Land betrifft. Die Gesamtheit dieser Pläne deckt eine umfassende und komplexe Matrix von Sektoren und Querschnittspolitiken ab und ist auf allen staatlichen Ebenen omnipräsent. Die Pläne auf Provinzebene sind detailliert, wohingegen in den nationalen Plänen weiter gefasste Ziele formuliert werden. Darüber hinaus werden in den Plänen die zur Unterstützung der betreffenden Industriezweige bzw. Sektoren einzusetzenden Instrumente sowie der Zeitrahmen für die Realisierung der Ziele festgelegt. Manche Pläne beinhalten nach wie vor konkrete Produktionsziele, was in den vorangegangenen Planungszyklen noch die Regel war. Im Rahmen der Pläne werden im Einklang mit den Prioritäten der Regierung einzelne Industriezweige und/oder Projekte als (positive oder negative) Prioritäten bestimmt, denen spezifische Entwicklungsziele zugewiesen werden (industrielle Aufwertung, internationale Expansion usw.). Die Wirtschaftsbeteiligten — Privatunternehmen wie staatseigene Unternehmen — müssen ihre Geschäftstätigkeiten effektiv an den durch das Planungssystem vorgegebenen Realitäten ausrichten. Dies hat seinen Grund nicht nur in dem verbindlichen Charakter der Pläne, sondern auch darin, dass die zuständigen chinesischen Behörden auf allen staatlichen Ebenen in das Planungssystem eingebunden sind und die ihnen übertragenen Befugnisse entsprechend ausüben, indem sie die Wirtschaftsbeteiligten dazu anhalten, die in den Plänen festgelegten Prioritäten einzuhalten (siehe auch Abschnitt 3.3.1.5). (31)

(129)

Zweitens wird das Finanzsystem der VR China in Bezug auf die Zuweisung finanzieller Ressourcen von den staatseigenen Geschäftsbanken dominiert. Diese Banken müssen sich bei der Gestaltung und Umsetzung ihrer Kreditvergabepolitik an der Industriepolitik der Regierung ausrichten, statt vorrangig die Wirtschaftlichkeit eines bestimmten Projekts zu bewerten (siehe auch Abschnitt 3.3.1.8). (32) Gleiches gilt für die übrigen Komponenten des chinesischen Finanzsystems, wie etwa die Aktien-, Anleihe- und Private-Equity-Märkte. Auch diese Teile des Nichtbanken-Finanzsektors sind institutionell und operativ nicht auf ein möglichst effizientes Funktionieren der Finanzmärkte, sondern auf die Gewährleistung der Kontrolle und die Ermöglichung von Interventionen des Staates und der Kommunistischen Partei ausgerichtet. (33)

(130)

Drittens nehmen die staatlichen Eingriffe in die Wirtschaft auf der Ebene des Regelungsumfelds eine Vielzahl von Formen an. So stellen beispielsweise die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der Regel nicht auf Wirtschaftlichkeit, sondern auf die Verfolgung anderer politischer Ziele ab und untergraben damit in diesem Bereich die marktwirtschaftlichen Grundsätze. Die geltenden Rechtsvorschriften sehen ausdrücklich vor, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge in einer Weise zu erfolgen hat, die der Erreichung der staatlich vorgegebenen Ziele förderlich ist. Die Art dieser Ziele ist jedoch nicht festgelegt, sodass den Entscheidungsgremien ein weiter Ermessensspielraum bleibt. (34) Auch im Bereich der Investitionen übt die chinesische Regierung eine erhebliche Kontrolle und großen Einfluss mit Blick auf die Bestimmung und die Größenordnung sowohl staatlicher als auch privater Investitionen aus. Die Überprüfung von Investitionen sowie unterschiedliche Anreize, Beschränkungen und Verbote im Zusammenhang mit Investitionen dienen den Behörden als wichtige Instrumente für die Unterstützung industriepolitischer Zielsetzungen wie etwa der Wahrung der staatlichen Kontrolle über Schlüsselsektoren oder der Stärkung der heimischen Industrie. (35)

(131)

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das chinesische Wirtschaftsmodell auf bestimmten Grundaxiomen beruht, die vielfältige staatliche Eingriffe vorsehen und fördern. Diese erheblichen staatlichen Eingriffe sind unvereinbar mit einem freien Spiel der Marktkräfte und führen zu Verzerrungen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen. (36)

3.3.1.3.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird

(132)

Unternehmen, die im Eigentum, unter der Kontrolle und/oder der politischen Aufsicht des Staates stehen oder deren Ausrichtung vom Staat festgelegt wird, stellen in der VR China einen wesentlichen Teil der Wirtschaft dar.

(133)

Die chinesische Regierung und die Kommunistische Partei verfügen über Strukturen, die ihnen eine ständige Einflussnahme auf Unternehmen, insbesondere staatseigene Unternehmen, ermöglichen. Der Staat (und in vielfacher Hinsicht auch die Kommunistische Partei) übernimmt nicht nur eine aktive Rolle, indem er bzw. sie Vorgaben für die Umsetzung allgemeiner wirtschaftspolitischer Strategien durch einzelne staatseigene Unternehmen formuliert und die Umsetzung überwacht, sondern beansprucht auch das Recht auf Mitwirkung an operativen Entscheidungen in staatseigenen Unternehmen. Dies geschieht in der Regel durch die Rotation von Kadern zwischen Regierungsbehörden und staatseigenen Unternehmen, die Präsenz von Parteimitgliedern in den Exekutivgremien der staatseigenen Unternehmen und von Parteizellen in den Unternehmen (siehe auch Abschnitt 3.3.1.4) sowie durch die Gestaltung der Unternehmensstruktur im Bereich der staatseigenen Unternehmen. (37) Im Gegenzug genießen staatseigene Unternehmen innerhalb der chinesischen Wirtschaft einen besonderen Status, der mit einer Reihe wirtschaftlicher Vorteile verbunden ist, insbesondere mit einer Abschirmung gegen den Wettbewerb und einem präferenziellen Zugang zu wichtigen Inputs, was auch Finanzmittel umfasst. (38) Auf die Faktoren, die auf eine staatliche Kontrolle über Unternehmen des Aluminiumsektors hindeuten, wird in Abschnitt 3.3.1.5 näher eingegangen.

(134)

In der vom Antragsteller als Beweis vorgelegten OECD-Studie wird auf staatseigene Unternehmen im Aluminiumsektor verwiesen, die in den im Rahmen ihrer Berichtspflichten vorgelegten Dokumenten ausdrücklich hervorheben, inwieweit die staatliche Eigentümerschaft einschlägige industriepolitische Strategien beeinflusst und eine staatliche Unterstützung bedingt. So erwähnt ein staatseigenes Unternehmen in seinem Anleihenprospekt von 2016, dass es zu den 52 staatseigenen Backbone-Unternehmen gehöre, dass es eine zentrale Rolle bei der Formulierung und Umsetzung der Politik im Stromsektor spiele und dass es umfassende und anhaltende Unterstützung vonseiten der chinesischen Regierung erhalte. Ein anderes staatseigenes Unternehmen weist in seinem Anleihenprospekt von 2017 darauf hin, dass die zuständige Provinzregierung maßgeblichen Einfluss auf die Gruppe ausüben könne. (39)

(135)

Die VR China ist der weltweit größte Aluminiumhersteller, wobei gleich mehrere große staatseigene Unternehmen unter den wichtigsten Einzelherstellern der Welt zu finden sind. Schätzungen zufolge entfallen auf staatseigene Unternehmen mehr als 50 % der gesamten Primäraluminiumproduktion in der VR China. (40) Auch die Ergebnisse einer Studie zur NE-Metallindustrie in der VR China deuten darauf hin, dass staatseigene Unternehmen den überwiegenden Anteil am Inlandsmarkt halten. (41) Der Kapazitätsausbau in den vergangenen Jahren ist zwar zum Teil auf privatwirtschaftliche Unternehmen zurückzuführen, es ist jedoch davon auszugehen, dass bei einem solchen Kapazitätsausbau in der Regel auch die (lokale) Regierung in irgendeiner Form involviert ist, indem sie beispielsweise eine illegale Kapazitätsausweitung toleriert. (42) Zudem haben sich auch die Produktionskapazitäten für Aluminium bei den wichtigsten staatseigenen Unternehmen erhöht, wenngleich in geringerem Umfang. (43)

(136)

Außer der Kontrolle der staatseigenen Unternehmen übt die chinesische Regierung auch Einfluss auf private Unternehmen in der VR China aus. Während der Untersuchung wurde festgestellt, dass die Hersteller von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen von der Regierung subventioniert wurden. So führt eines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, die Jiangsu Alcha Group, in seinem Jahresbericht eine Reihe staatlicher Subventionen auf. Unter den Ausführern von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen gibt es nach wie vor eine Reihe staatseigener Unternehmen, darunter Chalco Ruimin und Southwest Aluminium Group, die Tochtergesellschaften von Chalco, einem staatseigenen Unternehmen unter der Aufsicht der SASAC (44), sind.

(137)

Angesichts der erheblichen staatlichen Eingriffe in die Aluminiumindustrie und des hohen Anteils staatseigener Unternehmen in diesem Sektor können selbst in Privateigentum stehende Hersteller nicht unter Marktbedingungen agieren. Vielmehr unterliegen im Aluminiumsektor sowohl staatseigene als auch private Unternehmen einer politischen Aufsicht und der von der Politik vorgegebenen Ausrichtung, wie in Abschnitt 3.3.1.5 dargelegt.

3.3.1.4.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen

(138)

Die chinesische Regierung kontrolliert die Wirtschaft nicht nur über die Eigentümerschaft an staatseigenen Unternehmen und sonstige Instrumente, sondern kann Preise und Kosten auch durch die staatliche Präsenz in Unternehmen beeinflussen. Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden (45); der Staat kann aber noch über einen anderen wichtigen Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staateigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei. Nach dem chinesischen Unternehmensrecht muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei Chinas vor (46)) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Jedoch macht die Kommunistische Partei spätestens seit 2016 verstärkt ihren Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip geltend. Auch wird berichtet, dass die Kommunistische Partei Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, „Patriotismus“ an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren. (47) Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten. (48) Diese Regeln gelten grundsätzlich in der gesamten chinesischen Wirtschaft und in allen Sektoren, somit auch für die Hersteller von Aluminiumwaren und die Lieferanten ihrer Inputs.

(139)

Darüber hinaus wurde am 15. September 2020 ein Dokument mit dem Titel „Leitlinien des Generalbüros der Kommunistischen Partei Chinas zur Intensivierung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor für die neue Ära“ (49) herausgegeben, mit dem die Rolle der Parteiausschüsse in Privatunternehmen weiter ausgebaut wurde. In Abschnitt II.4 dieser Leitlinien heißt es: „Wir müssen allgemein die Kapazität der Partei zur Führung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor intensivieren und die Anstrengungen in diesem Bereich effektiv stärken“; weiter in Abschnitt III.6: „Wir müssen die Parteiaufbauarbeit in privaten Unternehmen intensivieren und die Parteizellen befähigen, ihre Rolle als Bollwerk wirksam auszuüben, und die Parteimitglieder in die Lage versetzen, als Vorhut Pionierarbeit zu leisten.“ Mit diesem Dokument hob die Partei die Rolle der privaten Unternehmen in der „Arbeit der Einheitsfront“ bei den Anstrengungen zur Steigerung der Rolle der Kommunistischen Partei in Organisationen und Einrichtungen hervor, die nicht der Partei zugehörig sind. (50)

(140)

Die folgenden Beispiele veranschaulichen gut den beschriebenen Trend zu immer stärkeren Eingriffen der chinesischen Regierung im Aluminiumsektor:

(141)

Wie die Kommission in einer anderen Untersuchung betreffend bestimmte Folien und dünne Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in China (51) feststellte, änderte im Jahr 2017 ein staatseigener chinesischer Aluminiumhersteller, China Aluminium International Engineering Corporation Limited (im Folgenden „Chalieco“), seine Satzung dahin gehend, dass er den Parteizellen innerhalb des Unternehmens eine wichtigere Rolle zuerkannte. Die Satzung enthält nun eigens ein Kapitel zum Parteikomitee, wo es in Artikel 113 wie folgt heißt: „Bei Entscheidungen in wichtigen Unternehmensbelangen konsultiert die Unternehmensleitung vorab das Parteikomitee des Unternehmens.“ (52) Überdies erklärte die Aluminium Corporation of China (im Folgenden „Chalco“) in ihrem Jahresbericht 2017 (53), dass eine Reihe von Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrats und eine Reihe von Angehörigen der gehobenen Managements — darunter der Vorstandsvorsitzende und der Geschäftsführer sowie der Vorsitzende des Aufsichtsrats — Mitglieder der Kommunistischen Partei seien.

(142)

In Bezug auf die Unternehmen, die in der Herstellung von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen tätig sind, darunter Southwest Aluminium, Jiangsu Alcha Group und Chalco Ruimin, ergab die Untersuchung, dass das Management dieser drei Unternehmen Mitglieder der Kommunistischen Partei umfasst. Eine Reihe von Herstellern von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen organisiert auch Parteiaufbautätigkeiten für ihr Personal, z. B. Southwest Aluminium: „Um die Anforderungen des Generalsekretärs Xi Jinping im Anschluss an die politischen Aufbauanstrengungen umzusetzen, fördert das Parteikomitee der Southwest Aluminium (Group) Co., Ltd nachdrücklich den Aufbau von Studienparteizweigen, sorgt für eine wirksame vollständige Abdeckung der Parteiorganisationen und der Parteiarbeit, unterstützt die ‚doppelte Förderung‘ der Parteimitglieder und bezieht die Parteimitglieder als Vorreiter und Modelle besser ein.“ (54) Xiamen Xiashun erläutert die Parteiaufbaumaßnahmen wie folgt: „Xiashun fördert aktiv die Parteiaufbau- und Gewerkschaftsarbeit und bekennt sich nach wie vor zum System der gemeinsamen Sitzungen von Partei, Regierung und Arbeitskräften, die dem Personal eine wichtige Plattform zur Beteiligung an der Entscheidungsfindung, zum Schutz seiner Rechte und Interessen und zum Aufbau einer harmonischen Atmosphäre bieten.“ (55) Zu den weiteren Unternehmen, die an Parteiaufbautätigkeiten beteiligt sind, gehören die Tianjin Zhongwang Aluminium Industry, die Jiangsu Alcha Group und Chalco Ruimin.

(143)

Die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten (siehe auch Abschnitt 3.3.1.8) sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs bewirken eine zusätzliche Verzerrung des Marktes. (56) Die staatliche Präsenz in Betrieben — unter anderem in staatseigenen Betrieben — im Aluminiumsektor und anderen Wirtschaftszweigen (wie dem Finanzsektor und den Input-Sektoren) ermöglicht es der chinesischen Regierung somit, Preise und Kosten zu beeinflussen.

3.3.1.5.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung:: staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird

(144)

Die Ausrichtung der chinesischen Volkswirtschaft wird in erheblichem Maße durch ein ausgefeiltes Planungssystem bestimmt, in dem Prioritäten festgelegt und die Ziele vorgegeben werden, die die Zentralregierung und die lokalen Regierungen schwerpunktmäßig verfolgen müssen. Auf allen staatlichen Ebenen gibt es einschlägige Pläne, die praktisch alle Wirtschaftsbereiche abdecken. Die in den Planungsinstrumenten festgelegten Ziele sind verbindlich, und die Behörden aller Verwaltungsebenen überwachen die Umsetzung der Pläne durch die jeweils nachgeordnete Ebene. Insgesamt führt das Planungssystem in der VR China dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden. (57)

(145)

So spielt die Regierung auch eine zentrale Rolle bei der Entwicklung des chinesischen Aluminiumsektors. Dies wird in den zahlreichen auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene verabschiedeten Plänen, Leitlinien und sonstigen direkt oder indirekt auf den Sektor bezogenen Dokumenten bekräftigt. Mithilfe dieser und anderer Instrumente steuert und kontrolliert die Regierung Entwicklung und Funktionieren des Aluminiumsektors in praktisch allen Belangen. Diese Politik hat erhebliche direkte und indirekte Auswirkungen auf die Herstellkosten von Aluminiumerzeugnissen.

(146)

Entsprechend den Feststellungen der Kommission in den Untersuchungen betreffend bestimmte Folien und dünne Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in China (58) und betreffend Aluminiumstrangpresserzeugnisse (vorläufige Maßnahmen) (59) gilt Folgendes gleichermaßen für die betroffene Ware im vorliegenden Fall, bei der es sich ebenfalls um eine nachgelagerte Aluminiumware handelt:

(147)

Der 13. Fünfjahresplan für wirtschaftliche und soziale Entwicklung (60) enthält zwar keine spezifischen Bestimmungen für Aluminium, sieht aber für die Nichteisen-Metallindustrie im Allgemeinen eine Strategie zur Förderung der Zusammenarbeit in den Bereichen internationale Produktionskapazitäten und Herstellung von Ausrüstungen vor. Mit Blick auf die Erreichung dieser Ziele wird bekräftigt, dass im Rahmen des Fünfjahresplans Unterstützungssysteme in den Bereichen Steuern, Finanzen, Versicherungen, Investitionen und Finanzierungsplattformen sowie Risikobewertungsplattformen gestärkt werden sollen. (61)

(148)

In dem entsprechenden sektoralen Plan, dem Entwicklungsplan für die Nichteisen-Metallindustrie (2016-2020) (im Folgenden „Plan“), werden spezifische Strategien und Ziele festgelegt, die die Regierung in Bezug auf verschiedene Nichteisen-Metallindustrien, einschließlich der Aluminiumindustrie, verfolgt. (62)

(149)

Angestrebt wird eine Aufwertung der Palette der von der chinesischen Aluminiumindustrie hergestellten Warentypen, unter anderem durch die Förderung von Innovationen. Es wird eine zügige Weiterentwicklung des Systems der gemischten Eigentümerschaft und eine Stärkung der Vitalität staatseigener Unternehmen gefordert. Außerdem ist die Möglichkeit des Aufbaus von Lagerbeständen an Nichteisen-Metallen zur Erhöhung der Ressourcensicherheit, auch bei Aluminium, vorgesehen und es werden konkrete quantitative Zielvorgaben für die Reduzierung des Energieverbrauchs, die Steigerung des Anteils an recyceltem Aluminium in der Produktion und die Verbesserung der Kapazitätsauslastung gemacht. (63)

(150)

Geplant sind ferner strukturelle Anpassungen, strengere Kontrollen bei neuen Schmelzanlagen und der Abbau veralteter Kapazitäten. Darüber hinaus sieht der Plan eine geografische Verteilung der Verarbeitungsanlagen vor, eine Fokussierung auf Projekte zur verstärkten Ausbeutung von Bauxit- und Aluminiumoxidvorkommen sowie Maßnahmen in den Bereichen Stromversorgung und Preispolitik. (64)

(151)

Mit diesem breiten Spektrum von Maßnahmen und Strategien stellt der Plan eine Fortschreibung des Plans für die Anpassung und Wiederbelebung der Nichteisen-Metallindustrie von 2009 dar, mit dem die negativen Auswirkungen der Finanzkrise auf die Nichteisen-Metallindustrie abgemildert werden sollten. Zu den Hauptzielen des Plans zählen unter anderem Kontrolle der Produktionsmenge, Restrukturierung, Rohstoffbeschaffung, Ausfuhrsteuerpolitik, Ressourcensicherheit, Aufbau von Lagerbeständen, technologische Innovation, Finanzpolitik, Finanzplanung und Umsetzung der Finanzplanung. (65)

(152)

Ein weiteres für den Aluminiumsektor wichtiges Politikinstrument sind die für die Aluminiumindustrie geltenden Standardbedingungen, die am 18. Juli 2013 vom MIIT mit dem Ziel herausgegeben wurden, die strukturelle Anpassung voranzutreiben und eine ungeordnete Ausweitung der Schmelzkapazitäten für Aluminium einzudämmen. Mit den Standardbedingungen wurden Mindestproduktionsmengen für neue Anlagen, Qualitätsstandards sowie eine Regelung zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit bei eingeführtem und heimischem Bauxit und Aluminiumoxid eingeführt. Die Standardbedingungen enthalten einen Hinweis darauf, dass das MIIT die zuständige Behörde für Normensetzung und Management in der Aluminiumindustrie sowie für die Veröffentlichung der Liste der für die Ausübung einer Tätigkeit im Aluminiumsektor zugelassenen Unternehmen ist. (66)

(153)

In der vom Generalbüro des Staatsrats im Jahr 2016 herausgegebenen Leitlinie zur Schaffung eines hervorragenden Marktumfeldes, zur Förderung der strukturellen Anpassung und des strukturellen Wandels der Nichteisen-Metallindustrie und zur Erhöhung der Gewinne (2016/42) (67) führen die chinesischen Behörden als Hauptziele an, „die Struktur der Nichteisen-Metallindustrie zu optimieren; für ein im Wesentlichen ausgewogenes Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage bei wichtigen Warenkategorien zu sorgen; die Auslastung der Produktionskapazitäten für elektrolytisches Aluminium über 80 % zu halten sowie die Kapazitäten für die Sicherung der Versorgung mit Bodenschätzen wie Kupfer und Aluminium erheblich zu erhöhen“. (68) In dem Dokument wird auch eine „strenge Kontrolle neuer Produktionskapazitäten“ vorgeschrieben. Um dies zu erreichen, legt der Staat folgende Anforderungen fest: „Sicherstellung, dass unerlässliche neue, der Umwandlung oder Ausweitung dienende Produktionsprojekte im Bereich elektrolytische Aluminiumgewinnung umgesetzt werden; […] Einsatz von sozialer Überwachung und anderen Instrumenten; Intensivierung der Anstrengungen bei Überwachung und Inspektion; Strenge Untersuchung und Behandlung neuer Projekte im Bereich elektrolytische Aluminiumgewinnung, die gegen die Regelungen verstoßen.“ (69) Diese Bestimmungen zeigen, in welch hohem Maße die chinesische Regierung in den Sektor der Nichteisenmetalle einschließlich des Aluminiumsektors eingreift.

(154)

Die genannten staatlichen Eingriffe in das Funktionieren des Aluminiumsektors mithilfe von Planungsdokumenten machen sich auch auf Provinzebene bemerkbar. Beispielsweise ist es nach der Bekanntmachung des Durchführungsplans der Regierung der Provinz Shandong zur beschleunigten qualitativ hochwertigen Entwicklung der sieben energieintensiven Industrien vom 6. November 2018 (2018/248) notwendig, „die Erweiterung der Wertschöpfungskette um die elektrolytische Aluminiumgewinnung herum“ durch folgende Maßnahmen zu fördern: „Weitere Erhöhung des Anteils der Fein- und Tiefverarbeitung von elektrolytischer Aluminiumflüssigkeit und Aluminiumverarbeitungsmaterialien; Beschleunigung und Förderung der Erweiterung der Aluminium-Wertschöpfungskette auf Fertigwaren und hochwertige Produkte; verstärkte Verwendung hochwertiger Aluminiummaterialien; Erweiterung der Entwicklungsmöglichkeiten der Aluminiumverarbeitungsindustrie.“ (70)

(155)

Der Staat hat schon viele Jahre vor der Herausgabe der genannten politischen Dokumente in das Funktionieren des Aluminiumsektors eingegriffen, wie z. B. die Leitlinien für die Beschleunigung des Restrukturierungsprozesses in der Aluminiumindustrie (71) (im Folgenden „Restrukturierungsleitlinien“) verdeutlichen, die von der NDRC im April 2006 herausgegeben wurden. Darin wird Aluminium als ein Erzeugnis eingestuft, das von grundlegender Bedeutung für die Entwicklung der Volkswirtschaft ist. Den Restrukturierungsleitlinien zufolge gilt es bei der Umsetzung der vom Staatsrat gebilligten Politik der industriellen Entwicklung in bestimmten Bereichen spezifische Ziele zu verwirklichen. Es handelt sich um folgende Bereiche: Förderung der Konzentration der Branche; Zugang zu Finanzkapital (siehe auch Abschnitt 3.3.1.8); Organisation der Branche; strenge Kontrolle der Ausfuhren von elektrolytischem Aluminium sowie Abbau veralteter Kapazitäten.

(156)

Überdies greift der chinesische Staat im Sektor der Aluminium-Vorprodukte, d. h. in der Herstellung von Inputs und Inputs für Inputs, die von den Herstellern der betroffenen Ware verwendet werden, in das freie Spiel der Marktkräfte ein. In dieser Hinsicht bestimmt etwa die am 28. Dezember 2018 vom Generalbüro des MIIT herausgegebene Bekanntmachung über die Förderung der planmäßigen Entwicklung der Aluminiumoxidindustrie (2018/1655) (72) in Bezug auf Aluminiumoxid (einen Schlüsselinput bei der Herstellung von Primäraluminium), alle maßgeblichen Parteien müssten, „geleitet von Xi Jinpings Gedanken zum Sozialismus chinesischer Prägung im neuen Zeitalter, umfassend und sorgfältig den Geist des 19. Nationalen Parteitags umsetzen; an der allgemeinen Ausrichtung am Prinzip der Stabilität bei laufenden Arbeiten festhalten; am neuen Entwicklungskonzept festhalten; sich auf Strukturreformen auf der Angebotsseite konzentrieren; die entscheidende Rolle des Marktes bei der Ressourcenallokation voll nutzen, die Regierung besser einbeziehen, […] einheimischem Entwicklungsbedarf gerecht werden und die planmäßige und solide Entwicklung der Aluminiumoxidindustrie fördern.“ (73) Demselben Dokument zufolge müssen „die Entwicklungs- und Reformkommissionen sowie die MIIT-Verwaltungen der Provinzen: die aktuellen Entwicklungen in der Aluminiumoxidindustrie in ihrer Region verfolgen; in ihrer Region bei der Steuerung von wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung, industrieller Basis, Marktnachfrage und Energieverbrauch sowie Aufnahmevermögen der Umwelt einen kombinierten Ansatz verfolgen; die wissenschaftliche Planung für die Entwicklung der Aluminiumoxidindustrie stärken; Ausmaß und Gestaltung der industriellen Entwicklung ihrer Region koordinieren; für Projektdemonstrationen sorgen; die Bauvorschriften streng umsetzen; den Bau von Projekten planmäßig unterstützen; die Beaufsichtigung des gesamten Prozesses intensivieren; sicherstellen, dass das Ausmaß der industriellen Entwicklung der Nachfrage auf dem heimischen Markt und der lokalen Belastbarkeit entspricht; den übereilten Bau von Projekten verhindern.“ (74) Um Letzteres zu erreichen, werden im Dokument eine verstärkte Beaufsichtigung und Inspektion vorgeschrieben: „Entsprechend den Anforderungen der vorliegenden Bekanntmachung nehmen die nationale Entwicklungs- und Reformkommission, das Ministerium für Industrie und Informationstechnologie zusammen mit dem chinesischen Verband der Nichteisen-Metallindustrie und andere maßgebliche Parteien Inspektionen von Aluminiumoxid-Bauprojekten in Form von schriftlichen Anfragen, Nachforschungen und Untersuchungen nach dem Zufallsprinzip vor. Bei Problemen ist streng nach den einschlägigen Regelungen zu verfahren.“ (75) Die oben beschriebenen Bestimmungen zeigen das Ausmaß der staatlichen Intervention und Kontrolle auf dem chinesischen Markt für Aluminiumoxid; dieses ist ein Schlüsselinput für die Herstellung von Primäraluminium, dem Rohstoff, der von den Herstellern flachgewalzter Aluminiumerzeugnisse verwendet wird.

(157)

Ein weiterer Input bei der Herstellung der betroffenen Ware ist Strom, der bei den mitarbeitenden ausführenden Herstellern bis zu 4 % der Herstellkosten flachgewalzter Aluminiumerzeugnisse ausmacht. Die Kommission fand Beweise für durch den Staat verursachte Verzerrungen, die den Preis des an chinesische Aluminiumhersteller gelieferten Stroms beeinflussen. Insbesondere wurde festgestellt, dass der Staat durch eine differenzierte, für sie vorteilhaftere Preisgestaltung zugunsten chinesischer Hersteller eingriff. In der vorstehend erwähnten Leitlinie zur Schaffung eines hervorragenden Marktumfeldes, zur Förderung der strukturellen Anpassung und des strukturellen Wandels der Nichteisen-Metallindustrie und zur Erhöhung der Gewinne wurde von den chinesischen Behörden als ein politisches Ziel genannt, „die differenzierte Strompreispolitik weiter umzusetzen; infrage kommende Stromnutzer zum Abschluss direkter Vereinbarungen mit Stromerzeugungsgesellschaften zu ermutigen sowie die Preise in Verhandlungen festzulegen“ (76). Die Kommission stellte auch fest, dass eine ähnliche Politik auf Provinzebene betrieben wurde. So berichtete beispielsweise das China Industry Journal im November 2019 aus der Provinz Yunnan: „Zur Umsetzung des Plans hat Yunnan nacheinander spezifische politische Strategien formuliert, etwa im ‚Umsetzungsgutachten zur Förderung der integrierten Entwicklung von Wasserkraft und Aluminiummaterialien‘ und im ‚Plan zur Umsetzung von Vorzugspreisen zur Förderung der Nutzung von Wasserkraft.‘ Ausdrücklich wird gesagt, dass jedes Unternehmen, das seine Kapazitätsquote nach Yunnan bringt, in den Genuss einer Politik kommt, die mit dem Slogan ‚Vorzugspreis bei vollständiger Übertragung‘ beworben wird, was bedeutet, dass in den ersten fünf Jahren für die elektrolytische Aluminiumgewinnung ein Vorzugsstrompreis von 0,25 RMB pro kWh gilt. Für die Tiefverarbeitung von Materialien wiederum wird ein besonderer Vorzugspreis von 0,20 RMB pro kWh gewährt. Berichten zufolge haben die integrierten Projekte von Henan Shenhuo und Sichuan Qiya’s, die in Yunnan aufzubauende Quoten mitbrachten, bereits von der Politik für Integrationsprojekte profitiert und entsprechende Vereinbarungen mit den lokalen Regierungen sowie Stromnetzbetreibern und Stromerzeugern unterzeichnet.“ (77)

(158)

Ein weiteres Beispiel staatlicher Interventionen auf Provinzebene ist die bereits erwähnte Bekanntmachung des Durchführungsplans der Regierung der Provinz Shandong zur beschleunigten qualitativ hochwertigen Entwicklung der sieben energieintensiven Industrien, in dem die Behörden Ziele für den Wandel und die Aufwertung der elektrolytischen Aluminiumgewinnung im Hinblick auf den Energieeinsatz vorgegeben haben: „Bis 2022 muss der Stromverbrauch der elektrolytischen Aluminiumgewinnung pro Tonne Aluminium auf etwa 12 800 kWh fallen, die Rate der elektrolytischen Tiefverarbeitung von elektrolytischem Aluminium in der Provinz muss etwa 50 % erreichen und der Mehrwert des Aluminiums pro Tonne muss durchschnittlich um mehr als 30 % steigen.“ (78)

(159)

Für die Durchsetzung der Bestimmungen der vorstehend genannten Planungsdokumente spielen die chinesischen Industrieverbände eine wichtige Rolle. Diese Organisationen sollen gewährleisten, dass die Industrie die Politik der chinesischen Regierung umsetzt. Ihre Zuständigkeit wird dadurch bestätigt, dass sie, wie an ihrer Satzung abzulesen ist, eng mit den staatlichen Behörden verbunden sind. Im Fall des Aluminiumsektors bestimmt die Satzung des Chinesischen Verbandes der Nichteisen-Metallindustrie insbesondere, dass „der Verband der Generallinie der Partei und ihren verschiedenen Grundsätzen und politischen Ansätzen folgt und sich an die Verfassung, die Gesetze, Vorschriften und nationalen politischen Maßnahmen sowie an soziale und moralische Werte hält. Er hält an dem Zweck fest, der Regierung, der Industrie, den Unternehmen und den Unternehmensmanagern zu dienen; er erstellt und verbessert die Mechanismen der Industrie zur Selbstdisziplinierung; er bindet die Mitglieder der Regierung vollständig ein, um Unterstützung zu erhalten; er schlägt eine Brücke zwischen der Regierung und den Unternehmen.“ (Artikel 3). In diesem Sinne sieht Artikel 25 vor, dass der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Generalsekretär des Vereins als erste Voraussetzung „an der Linie, den Grundsätzen und der Politik der Partei festhalten und gute politische Eigenschaften aufweisen“ müssen. (79)

(160)

Ebenso bestimmt die Satzung des Chinesischen Verbandes der Nichteisen-Fertigungsindustrie, dass „der Verband geschäftliche Leitlinien sowie Aufsicht und Management vonseiten der Kommission des Staatsrats zur Kontrolle und Verwaltung von Staatsvermögen, des Ministeriums für zivile Angelegenheiten und des Chinesischen Verbands der Nichteisen-Metallindustrie akzeptiert“ (Artikel 4). Zum Tätigkeitsbereich des Verbandes gehört auch, „im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen und Aufgaben der Partei und des Staates im Zusammenhang mit dem Aufbau eines Systems der sozialistischen Marktwirtschaft und unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage der Industrie aktiv Vorschläge und Stellungnahmen zur Entwicklung der Industrie, zur Industriepolitik sowie zu einschlägigen Gesetzen und Regelungen vorzulegen“ (Artikel 6). Schließlich schreibt Artikel 22 ebenfalls vor, dass der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Generalsekretär des Verbandes unter anderem „an der Linie, den Grundsätzen und der Politik der Partei festhalten und gute politische Eigenschaften aufweisen“ müssen. (80)

(161)

Somit gibt es zahlreiche auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene verabschiedete Pläne, Leitlinien und andere Dokumente, die den Aluminiumsektor betreffen und aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Ausmaß die chinesische Regierung in diesem Sektor eingreift. (81) Mithilfe dieser und anderer Instrumente steuert und kontrolliert die Regierung Entwicklung und Funktionieren des Sektors in praktisch allen Belangen.

(162)

Abseits der Pläne nahmen die Eingriffe der Regierung innerhalb des Sektors unter anderem die Form von ausfuhrbezogenen Maßnahmen, einschließlich Ausfuhrzöllen, Ausfuhrkontingenten, Vorgaben für die Ausfuhrleistung und vorgeschriebenen Mindestausfuhrpreisen für verschiedene bei der Aluminiumherstellung eingesetzte Rohstoffe, an.

(163)

Die Regierung setzt außerdem Negativanreize für die Ausfuhr von Primäraluminium und von Inputs für dessen Herstellung und ist bestrebt, Aluminiumerzeugnisse mit höherer Wertschöpfung zu fördern. Zu diesem Zweck wird die Mehrwertsteuer auf nachgelagerte Erzeugnisse ganz oder teilweise erlassen und wird Primäraluminium nur teilweise von der Mehrwertsteuer befreit und zudem mit einer Ausfuhrsteuer belegt. (82)

(164)

Die Preise wesentlicher Inputs wie Energie und Strom werden durch verschiedene staatliche Eingriffe beeinflusst. (83) Weitere Formen staatlicher Eingriffe, die zu Marktverzerrungen führen, sind die Politik des Lagerbestandaufbaus des State Reserve Bureau und die Rolle der Börse „Shanghai Futures Exchange“ (im Folgenden „SHFE“). (84) Darüber hinaus wurde in verschiedenen Handelsschutzuntersuchungen festgestellt, dass die chinesische Regierung den Aluminiumherstellern traditionell unterschiedliche Formen staatlicher Unterstützung gewährt. (85) Die weitreichenden Eingriffe der chinesischen Regierung im Aluminiumsektor haben zu Überkapazitäten geführt (86), was der beste Beleg für die Auswirkungen der Politik der chinesischen Regierung und der daraus resultierenden Verzerrungen sein dürfte.

(165)

Im Rahmen der OECD-Studie wurden noch weitere Formen staatlicher Unterstützung ermittelt, die die Marktkräfte im Aluminiumsektor beeinflussen. In der Regel handelt es sich um unter dem Marktpreis verkaufte Inputs, insbesondere Strom und Primäraluminium. (87) In der OECD-Studie wird außerdem beschrieben, wie die von der chinesischen Regierung vorgegebenen Ziele für den Aluminiumsektor in der Industriepolitik und im Rahmen spezifischer Maßnahmen auf Provinzebene und lokaler Ebene umgesetzt werden, etwa in Form von Kapitalzuführungen, vorrangigen Nutzungsrechten für mineralische Ressourcen, staatlichen Zuschüssen und Subventionen oder steuerlichen Anreizen. (88)

(166)

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung Maßnahmen eingeführt hat, um die Wirtschaftsbeteiligten dazu anzuhalten, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich der Unterstützung von Schlüsselindustrien zu erfüllen; zu diesen Schlüsselindustrien zählt auch der Aluminiumsektor, welcher die Herstellung von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen sowie von Primäraluminium — des (mit über 50 % der Herstellkosten) wichtigsten Rohstoffs für die Herstellung der betroffenen Ware — umfasst. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Funktionieren der Marktkräfte.

3.3.1.6.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung: Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts

(167)

Den im Dossier vorliegenden Informationen nach zu urteilen wird das chinesische Insolvenzsystem kaum seinem Hauptzweck gerecht, nämlich der fairen Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten und der Wahrung der gesetzlichen Rechte und der Interessen von Gläubigern und Schuldnern. Dies ist offenbar darauf zurückzuführen, dass — obgleich das chinesische Insolvenzrecht formal auf ähnlichen Grundsätzen basiert wie die entsprechenden Rechtsvorschriften in anderen Ländern — das chinesische System durch eine systematisch unzureichende Durchsetzung gekennzeichnet ist. Die Zahl der Insolvenzen ist im Verhältnis zur Größe der chinesischen Volkswirtschaft nach wie vor gering; seinen Grund hat dies nicht zuletzt in den zahlreichen Mängeln der Insolvenzverfahren, die im Hinblick auf die Anmeldung von Insolvenzen eine abschreckende Wirkung haben. Darüber hinaus nimmt der Staat in Insolvenzverfahren weiterhin eine starke, aktive Rolle wahr und hat häufig unmittelbaren Einfluss auf das Ergebnis der Verfahren. (89)

(168)

Außerdem treten die Defizite im System der Eigentumsrechte in der VR China besonders deutlich zutage, wenn es um Grundbesitz und Landnutzungsrechte geht. (90) Aller Grund und Boden ist Eigentum des chinesischen Staates (ländlicher Grund und Boden ist Kollektiveigentum, städtischer Grund und Boden ist Staatseigentum). Die Zuweisung von Grund und Boden fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Staates. Es gibt Rechtsvorschriften, die auf eine transparente Zuteilung von Landnutzungsrechten zu Marktpreisen abzielen und beispielsweise Ausschreibungsverfahren vorsehen. Diese Vorschriften werden jedoch regelmäßig missachtet, und bestimmte Käufer erhalten Land unentgeltlich oder zu Preisen unterhalb des Marktniveaus. (91) Darüber hinaus verfolgen die Behörden bei der Zuteilung von Land oft auch bestimmte politische Ziele wie etwa die Umsetzung der wirtschaftspolitischen Pläne. (92)

(169)

Für die Hersteller flachgewalzter Aluminiumerzeugnisse gilt, wie für die meisten anderen Sektoren der chinesischen Wirtschaft auch, das gewöhnliche chinesische Insolvenz-, Gesellschafts- und Eigentumsrecht. Das bedeutet, dass auch diese Unternehmen von den Top-down-Verzerrungen betroffen sind, die aus der diskriminierenden Anwendung oder unzulänglichen Durchsetzung des Insolvenzrechts und des Eigentumsrechts resultieren. Die vorliegende Untersuchung erbrachte keine Ergebnisse, die diese Feststellungen infrage stellen könnten. Vor diesem Hintergrund gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht nicht ordnungsgemäß funktionieren, wodurch Verzerrungen entstehen, wenn etwa insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Gewährung von Landnutzungsrechten in der VR China geht. Die verfügbaren Beweise lassen darauf schließen, dass diese Überlegungen auch uneingeschränkt auf den Sektor flachgewalzter Aluminiumerzeugnisse zutreffen.

(170)

Untermauert wird dies durch die vorläufige positive Feststellung, die das US-Handelsministerium im Rahmen der Ausgleichszolluntersuchung zu bestimmten Aluminiumfolien aus China getroffen hat: Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen gelangte man zu der Einschätzung, dass die Bereitstellung von Land durch die chinesische Regierung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt eine finanzielle Beihilfe im Sinne von Section 771 (5)(D) des Tariff Act von 1930 in der geänderten Fassung darstelle. (93)

(171)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Insolvenz- und das Eigentumsrecht im Aluminiumsektor in diskriminierender Weise angewandt oder nur unzulänglich durchgesetzt wurde, und zwar auch in Bezug auf die betroffene Ware.

3.3.1.7.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung: verzerrte Lohnkosten

(172)

Ein System marktbasierter Löhne kann sich in der VR China nicht voll entwickeln, da Arbeitnehmer und Arbeitgeber in ihrer Koalitionsfreiheit eingeschränkt sind. China hat eine Reihe grundlegender Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), insbesondere die Übereinkommen über Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen, nicht ratifiziert. (94) Nach nationalem Recht ist nur eine Gewerkschaftsorganisation aktiv. Diese ist jedoch nicht von den staatlichen Behörden unabhängig, und ihre Beteiligung an Kollektivverhandlungen sowie ihr Einsatz für den Schutz der Arbeitnehmerrechte sind nach wie vor rudimentär. (95) Darüber hinaus wird die Mobilität der chinesischen Arbeitskräfte durch das Haushaltsregistrierungssystem behindert, das den Zugang zum gesamten Spektrum von Leistungen der sozialen Sicherheit und anderen Leistungen auf die in einem bestimmten Verwaltungsgebiet ansässigen Einwohner beschränkt. In der Regel führt dies dazu, dass sich Arbeitnehmer ohne örtliche Wohnsitzregistrierung in einer prekären Beschäftigungssituation befinden und ein geringeres Einkommen haben als Arbeitnehmer mit Wohnsitzregistrierung. (96) Dies deutet auf eine Verzerrung der Lohnkosten in der VR China hin.

(173)

Der Kommission wurden keine einschlägigen Nachweise vorgelegt, aus denen hervorginge, dass der Aluminiumsektor, einschließlich der Herstellung flachgewalzter Aluminiumerzeugnisse, nicht dem beschriebenen chinesischen Arbeitsrechtssystem unterliegt. Somit gibt es im Aluminiumsektor mit Blick auf die Lohnkosten Verzerrungen sowohl direkter Art (bei der Herstellung der betroffenen Ware oder des wichtigsten Rohstoffs für ihre Herstellung) als auch indirekter Art (beim Zugang zu Kapital oder zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Regelungen des Arbeitsrechtssystems der VR China gelten).

3.3.1.8.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung: Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren

(174)

Der Zugang von Unternehmen zu Kapital unterliegt in der VR China unterschiedlichen Verzerrungen.

(175)

Erstens ist das chinesische Finanzsystem durch die starke Position staatseigener Banken gekennzeichnet (97), die bei der Gewährung des Zugangs zu Finanzmitteln andere Kriterien heranziehen als die Rentabilität eines Projekts. Ähnlich wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen sind auch die Banken nach wie vor nicht nur durch die Eigentümerschaft mit dem Staat verbunden, sondern auch durch personelle Verflechtungen (die Top-Führungskräfte großer staatseigener Finanzinstitute werden letztlich von der Kommunistischen Partei ernannt) (98); darüber hinaus setzen die Banken, ebenfalls genau wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen, grundsätzlich die von der Regierung festgelegten staatlichen Strategien um. Damit kommen die Banken einer ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung nach, ihre Geschäfte im Einklang mit den Erfordernissen der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu führen und sich dabei an der Industriepolitik des Staates auszurichten. (99) Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund deren Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden. (100)

(176)

Zwar gibt es verschiedene gesetzliche Bestimmungen, die auf die Notwendigkeit verweisen, den bankenüblichen Gepflogenheiten und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zu folgen und etwa die Kreditwürdigkeit eines Kreditnehmers zu prüfen, jedoch legen die umfangreichen Beweise, darunter auch die Erkenntnisse aus Handelsschutzuntersuchungen, den Schluss nahe, dass diese Bestimmungen bei der Anwendung der unterschiedlichen Rechtsinstrumente nur eine untergeordnete Rolle spielen.

(177)

Darüber hinaus sind Anleiheratings und Bonitätsbewertungen häufig aus den unterschiedlichsten Gründen verzerrt, unter anderem weil die strategische Bedeutung eines Betriebs für die chinesische Regierung und etwaige stillschweigende staatliche Garantien sich auf die Risikobewertungen auswirken. Schätzungen deuten darauf hin, dass chinesische Bonitätsbewertungen durchgängig niedrigeren internationalen Ratings entsprechen. (101)

(178)

Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund deren Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden. (102) Dies führt bei der Kreditvergabe zu einer Verzerrung zugunsten staatseigener Unternehmen, großer, gut vernetzter Privatunternehmen und von Unternehmen in Schlüsselindustrien, was wiederum bedeutet, dass Verfügbarkeit und Kosten von Kapital nicht für alle Marktakteure gleich sind.

(179)

Die OECD-Studie verweist in diesem Zusammenhang auf empirische Belege dafür, dass bestimmte Aluminiumhersteller in der VR China Finanzierungen zu Vorzugskonditionen erhalten, wobei die Finanzierungskosten offenbar unabhängig vom Verschuldungsgrad der Unternehmen sind. Der Studie zufolge gab ein staatseigener Aluminiumhersteller in seinem 2016 veröffentlichten Prospekt für Unternehmensanleihen explizit an, dass er beträchtliche finanzielle Unterstützung von chinesischen Policy Banks zu unter dem Referenzzinssatz liegenden Zinssätzen erhält. Auch der 2017 erschienene Prospekt für Unternehmensanleihen eines anderen staatseigenen Herstellers verweist auf die engen Beziehungen des Unternehmens zu chinesischen Banken, einschließlich Policy Banks, die ihm Zugang zu Finanzierungsquellen zu geringen Kosten verschaffen. Die OECD-Studie gelangt diesbezüglich zu dem Schluss, dass die diesen Unternehmen gewährten niedrigen Zinssätze zwar ganz unterschiedliche Gründe haben können, dass die Diskrepanz zwischen schlechten Finanzindikatoren und niedrigen Zinssätzen jedoch auf eine mögliche Unterbewertung des mit der Kreditvergabe an die betreffenden Kreditnehmer verbundenen Risikos hindeutet. (103)

(180)

Zweitens wurden die Fremdkapitalkosten künstlich niedrig gehalten, um das Investitionswachstum zu fördern. Dies hat zu übermäßigen Anlageinvestitionen bei immer niedrigeren Kapitalrenditen geführt. Davon zeugt der trotz eines drastischen Rückgangs der Rentabilität zu beobachtende jüngste Anstieg der Unternehmensverschuldung im staatlichen Sektor, der darauf schließen lässt, dass die Mechanismen im Bankensystem nicht einer normalen unternehmerischen Logik folgen.

(181)

Drittens ist festzustellen, dass trotz der Liberalisierung des Nominalzinses im Oktober 2015 die Preissignale nach wie vor nicht das Ergebnis eines freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch staatlich induzierte Verzerrungen beeinflusst werden. De facto beläuft sich der Anteil der zum Referenzzinssatz oder zu einem niedrigeren Zinssatz vergebenen Kredite an der Gesamtkreditvergabe noch immer auf 45 %, wobei offenbar zunehmend zielorientierte Kredite vergeben werden, da ihr Anteil trotz sich verschlechternder wirtschaftlicher Bedingungen seit 2015 spürbar gestiegen ist. Künstlich niedrig gehaltene Zinssätze führen zu Finanzierungskosten unter Preis und folglich zu einem übermäßigen Kapitaleinsatz.

(182)

Das Gesamtkreditwachstum in der VR China zeugt von einer sinkenden Effizienz der Kapitalallokation, wobei es keinerlei Anzeichen für eine Kreditverknappung gibt, wie sie in einem unverzerrten Marktumfeld zu erwarten wäre. Infolgedessen war in den letzten Jahren ein starker Anstieg notleidender Kredite zu beobachten. Angesichts der Zunahme risikobehafteter Forderungen war die chinesische Regierung bestrebt, Ausfälle zu vermeiden. Daher wurden Probleme im Zusammenhang mit uneinbringlichen Forderungen durch Umschuldung gelöst — was zur Entstehung sogenannter „Zombie-Unternehmen“ führte — oder durch Übertragung des Eigentums an den Forderungen (z. B. im Wege von Fusionen oder Debt-Equity-Swaps), ohne jedoch das Schuldenproblem insgesamt zu beseitigen oder dessen eigentliche Ursachen anzugehen.

(183)

Insgesamt ist festzustellen, dass die Kreditvergabe an Unternehmen in der VR China trotz der jüngsten Schritte zur Marktliberalisierung durch nennenswerte Verzerrungen gekennzeichnet ist, die auf die anhaltenden, allgegenwärtigen Eingriffe des Staates in die Kapitalmärkte zurückzuführen sind.

(184)

Es wurden keine Nachweise vorgelegt, aus denen hervorginge, dass der Aluminiumsektor, einschließlich der Hersteller flachgewalzter Aluminiumerzeugnisse, nicht von den beschriebenen staatlichen Eingriffen in das Finanzsystem betroffen wäre. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.

3.3.1.9.   Systemischer Charakter der beschriebenen Verzerrungen

(185)

Die Kommission stellte fest, dass die im Bericht beschriebenen Verzerrungen charakteristisch für die chinesische Wirtschaft sind. Die verfügbaren Beweise zeugen davon, dass die in den Abschnitten 3.3.1.1 bis 3.3.1.5 enthaltenen Feststellungen zu den Gegebenheiten und Merkmalen des chinesischen Systems auf das gesamte Land und alle Wirtschaftszweige zutreffen. Gleiches gilt für die Aussagen zu den Produktionsfaktoren in den Abschnitten 3.3.1.6 bis 3.3.1.8.

(186)

Die Kommission erinnert daran, dass für die Herstellung flachgewalzter Aluminiumerzeugnisse eine breite Palette von Inputs benötigt wird. Wenn Hersteller flachgewalzter Aluminiumerzeugnisse diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als Kosten erfasst werden) natürlich denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu durch Verzerrungen gekennzeichneten Bedingungen. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und sämtliche Wirtschaftszweige erstreckt.

(187)

Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung nicht angemessen, die Inlandsverkaufspreise für flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse zu verwenden, sondern Gleiches gilt auch für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn sie sind ebenfalls Verzerrungen unterworfen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen A und B des Berichts beschrieben werden. De facto sind die im Zusammenhang mit Kapitalallokation, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen beschriebenen staatlichen Eingriffe in der gesamten VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst schon in der VR China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, ebenfalls nennenswerten Verzerrungen unterliegt. Gleiches gilt für die Inputs der Inputs und so weiter. Die diesbezüglichen Argumente und Beweise der ausführenden Hersteller werden im nächsten Abschnitt behandelt.

3.3.1.10.   Schlussfolgerung

(188)

Die vorstehende Analyse, in deren Rahmen alle vorliegenden Beweise für staatliche Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen und den Aluminiumsektor (einschließlich der Herstellung der betroffenen Ware) im Besonderen geprüft wurden, hat gezeigt, dass die Preise bzw. Kosten der betroffenen Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte deutlich wird. Angesichts dieser Feststellungen und der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in diesem Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts die Inlandspreise und -kosten heranzuziehen.

3.3.1.11.   Stellungnahmen interessierter Parteien

(189)

In seinen Stellungnahmen wies ein ausführender Hersteller, Xiamen Xiashun, erstens darauf hin, dass Artikel 2 Absatz 6a nicht mit dem Antidumping-Übereinkommen der WTO vereinbar sei. Der Grund dafür sei zunächst, dass in Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens drei Szenarien anerkannt werden, vor denen die rechnerische Ermittlung des Normalwerts zulässig ist: i) wenn keine Verkäufe im normalen Handelsverkehr stattfinden, ii) wenn es sich um eine besondere Marktlage handelt und iii) wenn der Verkauf auf dem Inlandsmarkt wegen der geringen Verkaufsmenge nicht repräsentativ ist. Xiamen Xiashun brachte vor, dass nennenswerte Verzerrungen keines dieser drei Kriterien erfüllen würden. Obgleich es möglich sei, den Begriff der nennenswerten Verzerrungen unter das zweite der genannten Kriterien einzuordnen, werde in „WTO DS529 Australia — Anti-Dumping Measures on A4 Copy Paper“ vom Panel bestätigt, dass die Tatsache, dass der Inlandspreis der betroffenen Ware und ihrer Inputs von staatlichen Verzerrungen betroffen ist, nicht für die Annahme ausreiche, dass der angemessene Vergleich zwischen Inlandsmarktverkäufen und Ausfuhrverkäufen „wegen der besonderen Marktlage“ betroffen sei. Des Weiteren wende die Kommission die rechnerische Ermittlung des Normalwerts systematisch an, obwohl sie von Fall zu Fall prüfen sollte, ob die Voraussetzungen von Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens erfüllt sind. Außerdem sehe Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens vor, dass die rechnerische Ermittlung des Normalwerts „Kosten im Ursprungsland“ widerspiegeln müsse, wie in den Verfahren „WTO DS529 Australia — Anti-Dumping Measures on A4 Copy Paper“ und „WTO DS473 EU — Biodiesel“ bestätigt werde. Zudem wandte Xiamen Xiashun ein, die rechnerische Ermittlung des Normalwerts solle den Anforderungen von Artikel 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens und den Vorgaben der Rechtssache DS473 entsprechen; außerdem erforderten die Feststellungen im Verfahren „WTO DS427 China — Anti-Dumping and Countervailing Duty Measures on Broiler Products from the United States“, dass die untersuchenden Behörden die erfassten Kosten der ausführenden Hersteller berücksichtigten, es sei denn, diese entsprächen nicht den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen oder spiegelten die mit der Herstellung und dem Verkauf der betreffenden Ware verbundenen Kosten nicht angemessen wider. Selbst wenn die erfassten Kosten diese zwei Voraussetzungen erfüllen würden, sei Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung unvereinbar mit Artikel 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens der WTO, weil die Kosten des ausführenden Herstellers systematisch außer Acht gelassen würden.

(190)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung voll und ganz mit den WTO-Verpflichtungen der Europäischen Union im Einklang stehen. Wie vom WTO-Rechtsmittelgremium in der Sache „DS473 European Union — Anti-Dumping Measures on Biodiesel from Argentina“ ausdrücklich klargestellt wurde, erlauben die WTO-Regeln die Verwendung von Daten aus einem Drittland, die gebührend berichtigt werden können, wenn eine solche Berichtigung erforderlich und begründet ist. Die Kommission erinnerte daran, dass die Verfahren „DS529 Australia — Anti-Dumping Measures on A4 Copy Paper“ und „DS427 China — Broiler Products“ nicht die Auslegung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung und die Bedingungen für dessen Anwendung betrafen. Darüber hinaus unterscheiden sich die diesen Streitfällen zugrunde liegenden Sachverhalte vom vorliegenden Sachverhalt und von den Kriterien, die für die Anwendung der Methode nach dieser Bestimmung der Grundverordnung, welche das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Ausfuhrland betrifft, den Ausschlag geben. Nach Artikel 2 Absatz 6a wird der Normalwert nur dann anhand unverzerrter Kosten und Preise aus einem repräsentativen Land oder anhand internationaler Vergleichswerte rechnerisch ermittelt, wenn nennenswerte Verzerrungen bestehen, die die Kosten und Preise beeinflussen. In jedem Fall ist in Artikel 2 Absatz 6a Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich der Grundverordnung die Möglichkeit vorgesehen, Inlandskosten heranzuziehen, sofern festgestellt wird, dass sie nicht verzerrt sind. Daher wies die Kommission diese Einwände zurück.

(191)

Zweitens brachte Xiamen Xiashun vor, dass Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung unvereinbar mit Artikel 2.2.2 des Antidumping-Übereinkommens sei. Das Rechtsmittelgremium in der Sache „DS219 EC — Tube or Pipe Fittings“ habe bestätigt, dass die untersuchende Behörde verpflichtet sei, die tatsächlichen VVG-Kosten und Gewinne der ausführenden Hersteller heranzuziehen, sofern diese Angaben vorliegen. Daher sei Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung unvereinbar mit Artikel 2.2.2 des Antidumping-Übereinkommens.

(192)

Die Kommission wies darauf hin, dass sobald festgestellt wird, dass die Verwendung von Inlandspreisen und -kosten im Ausfuhrland aufgrund des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen im Ausfuhrland nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen ist, der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte in einem geeigneten repräsentativen Land für jeden ausführenden Hersteller einzeln rechnerisch ermittelt wird. Wie in Erwägungsgrund 190 erläutert, ermöglicht die gleiche Bestimmung der Grundverordnung auch das Heranziehen von Inlandskosten, wenn positiv festgestellt wird, dass sie nicht verzerrt sind. In diesem Zusammenhang erhielten die ausführenden Hersteller Gelegenheit, Beweise dafür vorzulegen, dass ihre individuellen VVG-Kosten und/oder anderen Inputkosten tatsächlich unverzerrt waren. Wie jedoch in den Abschnitten 3.3.1.2 bis 3.3.1.9 dargelegt, hat die Kommission das Vorliegen von Verzerrungen in der chinesischen Industrie flachgewalzter Aluminiumerzeugnisse festgestellt, und es wurden keine positiven Beweise dafür vorgelegt, dass die Produktionsfaktoren einzelner ausführender Hersteller unverzerrt waren. Daher wurden diese Einwände zurückgewiesen.

(193)

Drittens brachte Xiamen Xiashun vor, dass die Kommission nach den Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung verpflichtet sei, eine unternehmensspezifische und eine kostenspezifische Analyse vorzunehmen. Daher hätte es eine spezifische Analyse von Xiamen Xiashun basierend auf dem vom Unternehmen übermittelten Fragebogen geben sollen.

(194)

Die Kommission wies darauf hin, dass das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen, das für die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung ausschlaggebend ist, in Bezug auf das ganze Land festgestellt wird. Wird festgestellt, dass nennenswerte Verzerrungen vorliegen, gelten die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 6a von vornherein für alle ausführenden Hersteller in der VR China und betreffen sämtliche Kosten, die mit ihren Produktionsfaktoren zusammenhängen. In jedem Fall ermöglicht die gleiche Bestimmung der Grundverordnung auch das Heranziehen von Inlandskosten, sofern positiv festgestellt wird, dass sie nicht von nennenswerten Verzerrungen betroffen sind. Es wurden jedoch keine zutreffenden und geeigneten Beweise für unverzerrte Inlandskosten erbracht. Insbesondere legten die ausführenden Hersteller keine zutreffenden und geeigneten Beweise für unverzerrte Preise und Kosten vor.

(195)

Außerdem spiegeln die Berechnungen zum Antidumpingzollsatz von Xiamen Xiashun die vom Unternehmen selbst übermittelten Angaben wider, berechnet nach den Bestimmungen der Grundverordnung, insbesondere nach Artikel 2 Absatz 6a. Es gab keine Beweise dafür, dass die Preise und Kosten von Xiamen Xiashun von den allgegenwärtigen Verzerrungen, die auf der Grundlage der verfügbaren Beweise festgestellt wurden, nicht betroffen waren. Daher spiegeln die vorläufigen Dumpingspannen die spezifische Situation des Unternehmens wider, einschließlich der Produktionsfaktoren und Beträge, wie sie vom Unternehmen im beantworteten Fragebogen angegeben wurden, aber unter gebührender Berücksichtigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China und deren Auswirkungen. Diese Einwände wurden daher zurückgewiesen.

(196)

Was die individuelle Situation des Unternehmens anbelangt, brachte Xiamen Xiashun zunächst vor, dass das Unternehmen ein vollständig in ausländischem Eigentum befindliches Unternehmen (WFOE) sei und dem chinesischen Recht unterliege. Sein Anteilseigner sei Daching Enterprises Limited, ein in Hongkong eingetragenes Unternehmen. Des Weiteren würden seine Jahresabschlüsse nach den internationalen Grundsätzen der Rechnungsführung geprüft, da es Teil einer internationalen Gruppe sei. Es sei ein privatwirtschaftliches Unternehmen, und es gebe keine Beweise dafür, dass es in gleichem Maße wie staatseigene Unternehmen im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht der chinesischen Behörden stehe oder seine Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt werde; es unterliege auch nicht der politischen Aufsicht oder Ausrichtung durch eine Preise und Kosten beeinflussende staatliche Präsenz. So brachte es vor, dass es nicht zutreffe, dass es im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung „im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes [stehe] oder [seine] Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt“ werde.

(197)

Die Kommission bekräftigte, dass die Methode nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung landesweit angewandt wird, sobald die wesentlichen Verzerrungen festgestellt sind, es sei denn es wird positiv festgestellt, dass bestimmte Kosten nicht von Verzerrungen betroffen sind. Xiamen Xiashun legte keine entsprechenden Belege vor, sondern brachte lediglich einige allgemeine Argumente vor, die bestimmte in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b aufgeführte Kriterien für das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Ausfuhrland insgesamt betreffen und nicht damit zusammenhängen, dass ihre spezifischen Kostenpositionen unverzerrt wären. Somit sind die Beweise zur spezifischen Situation von Xiamen Xiashun als Unternehmen, das angeblich unabhängig von staatlicher Kontrolle ist, in diesem Zusammenhang nicht relevant. In jedem Fall wies die Kommission darauf hin, dass selbst wenn diese Vorbringen in diesem Zusammenhang relevant wären (was nicht der Fall ist), das Argument von Xiamen Xiashun, dass es frei von jedem Einfluss der Regierung sei und somit auch nicht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht der chinesischen Behörden stehe bzw. seine Ausrichtung nicht von diesen Behörden festgelegt werde, nicht der Realität entspricht. Die umfassenden Beweismittel und die Schlussfolgerungen in den Abschnitten 3.3.1.3 bis 3.3.1.5 zeigen das Ausmaß und die Allgegenwärtigkeit des Einflusses der Regierung und der Kommunistischen Partei auf die chinesische Wirtschaft einschließlich des Aluminiumsektors. Xiamen Xiashun legte keine ausreichenden Beweise vor, die diese Feststellungen infrage stellen könnten. Außerdem verfügt die Regierung, wie in Abschnitt 3.3.1.8 dargelegt, über zahlreiche Instrumente und finanzielle Anreize, um Unternehmen, auch privatwirtschaftliche, dahin gehend zu lenken, dass sie ihrer Ausrichtung folgen. Wie im gleichen Abschnitt beschrieben, verfügen Finanzinstitute, einschließlich der privaten, über Anreize, um den Zugang zu Finanzmitteln für Projekte zu erleichtern, die den Plänen der Regierung entsprechen, was erhebliche Auswirkungen auf Privatunternehmen hat, die zur Sicherstellung ihrer Liquidität den Leitlinien der Regierung folgen müssen.

(198)

Spezifisch in Bezug auf Xiamen Xiashun stellte die Kommission fest, dass das Unternehmen vom Staatsrat offiziell als auf nationaler Ebene wichtiges Hochtechnologieunternehmen, von der Wirtschafts- und IT-Kommission der Provinz Fujian offiziell als Backbone-Unternehmen für strategische und aufstrebende Wirtschaftszweige und vom Amt für Wissenschaft und Technologie der Provinz Fujian, von der Wirtschafts- und IT-Kommission der Provinz Fujian, vom Gewerkschaftsbund der Provinz Fujian sowie von der Kommission für die Kontrolle und Verwaltung von Staatsvermögen der Volksregierung der Provinz Fujian offiziell als innovatives Unternehmen der Provinz Fujian anerkannt ist. (104) Um diese offiziellen Anerkennungen zu erhalten, muss das Unternehmen die entsprechenden Anforderungen erfüllen, zu denen unter anderem gehört, dass es der offiziellen Linie der chinesischen Regierung folgt und mit den offiziellen Strategien sowie der offiziellen Politik der Regierung konform geht. Dies ist auch erforderlich, damit es diese Anerkennungen behalten kann und die mit ihnen einhergehende direkte oder indirekte staatliche Unterstützung weiter erhält. Beispielsweise umfassen einige der spezifischen Strategien, Ziele und Vorteile, die mit der Anerkennung als Backbone-Unternehmen für strategische und aufstrebende Wirtschaftszweige — ein von Xiamen Xiashun geführter Titel — verbunden sind, unter anderem Folgendes: „Backbone-Unternehmen als Anführer und Vorbilder einbeziehen, die wissenschaftliche Entwicklung strategischer aufstrebender Wirtschaftszweige in Fujian fördern, wobei einzelne oder mehrere Entwicklungsphasen übersprungen werden, sowie die Ziele und Aufgaben erfüllen, die im ‚Durchführungsplan zur Beschleunigung der Entwicklung strategischer aufstrebender Wirtschaftszweige in der Provinz Fujian‘ festgelegt sind“; „Fujians verschiedene Arten von Risikokapitalfonds unterstützen, damit strategische aufstrebende Wirtschaftszweige Kapitalinvestitionen tätigen, um bedeutende Projekte von Backbone-Unternehmen zu entwickeln“; „die Backbone-Unternehmen für strategische aufstrebende Wirtschaftszweige der Provinz dazu ermutigen und dabei unterstützen, zur Finanzierung an die Börse zu gehen und Unternehmensanleihen, kurzfristige Finanzwechsel usw. auszugeben sowie entsprechende Unterstützung und Dienste für die Unternehmensfinanzierung leisten“; „Gemeinsam mit Wirtschafts- und Handelsministerien von Bezirken, Städten und der ‚Comprehensive Experimental Zone‘ von Pingtan sowie mit provinziellen Konzern-(Holding-)Gesellschaften hat das Provinzkomitee für Wirtschaft und Handel ein System für die Zusammenarbeit mit und den Kontakt zu Backbone-Unternehmen für aufstrebende Wirtschaftszweige eingerichtet, um bei der Koordinierung und Lösung der bei der Unternehmensentwicklung auftretenden Schwierigkeiten und Probleme zu helfen und die Überwachung und Analyse der Entwicklung von Backbone-Unternehmen sicherzustellen“. (105) Daher akzeptierte die Kommission nicht die unternehmensspezifische Verteidigung, dass Xiamen Xiashun frei von der Kontrolle oder politischen Aufsicht der Behörden der VR China sei und seine Ausrichtung nicht von diesen festgelegt werde.

(199)

Außerdem brachte Xiamen Xiashun vor, dass es auf der Grundlage des Außenhandelsgesetzes der VR China, des Gesetzes über Ausländische Investitionen der VR China und des Unternehmensrechts der VR China gegründet worden sei und dem Unternehmensinsolvenzrecht der VR China unterliege. Diesen Rechtsvorschriften zufolge sei es durch das Insolvenzrecht geschützt und sein Kapital könne im Einklang mit den rechtlichen Bestimmungen frei in und aus dem Land überwiesen werden. Ferner würden seine Jahresabschlüsse von Ernst & Young nach den internationalen Grundsätzen der Rechnungsführung geprüft, und wenn seine finanzielle Solidität gefährdet wäre, müsste es den internationalen Grundsätzen folgen und möglicherweise für insolvent erklärt werden.

(200)

Die Kommission erinnerte daran, dass die auf dem Gebiet des Rechts bestehenden Verzerrungen in der VR China, wie in Abschnitt 3.3.1.6 beschrieben, nicht darauf zurückzuführen sind, dass die chinesischen Rechtsvorschriften ungeeignet sind. Ganz im Gegenteil werden die chinesischen Rechtsvorschriften nach dem Vorbild ähnlicher Rechtsvorschriften in anderen Ländern gestaltet, daher gibt es bei den Rechtsvorschriften an sich kein Qualitätsproblem. Das Problem liegt in der unzulänglichen Durchsetzung dieser Rechtsvorschriften und in der Rolle des Staates bei den Insolvenzverfahren. Basierend auf den Feststellungen in Abschnitt 3.3.1.6 und aufgrund des Fehlens von Beweisen dafür, dass Xiamen Xiashun in Bezug auf Insolvenzverfahren nicht den landesweiten Verzerrungen unterliegt, wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

(201)

Des Weiteren brachte Xiamen Xiashun vor, dass es basierend auf den Herstellkosten und den vorherrschenden Marktbedingungen unabhängige Preisverhandlungen mit seinen Kunden in der EU oder anderswo geführt habe. Bei Verkäufen an Abnehmer in der EU basiere sein Preis auf einer Wandlungsprämie zuzüglich des an der Londoner Metallbörse (LME) für Verkäufe in die EU notierten Aluminiumpreises.

(202)

Gemäß den Anforderungen von Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ist der Normalwert anhand von unverzerrten Preisen oder Vergleichswerten rechnerisch zu ermitteln, wenn festgestellt wird, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen bestehen. Die im vorstehenden Erwägungsgrund zusammengefassten Vorbringen basieren auf Herstellkosten und den beim Verkauf an Abnehmer in der EU (oder anderswo) vorherrschenden Marktbedingungen. Daher betrifft ihr Kontext und Sachverhalt den Preis für Ausfuhren in die EU (und anderswohin) und nicht den Normalwert, der Gegenstand dieser Bestimmung ist. Die Kommission wies diesen Einwand somit zurück.

(203)

In Bezug auf Rohstoffe brachte Xiamen Xiashun vor, dass es keine staatlichen Strategien oder Maßnahmen gebe, mit denen inländische Lieferanten begünstigt würden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte in der VR China anderweitig beeinflusst werde. Seiner Ansicht nach stehe es dem Unternehmen frei, seine eigenen Lieferanten, ob Hersteller oder Händler, mit frei verhandelten Preisen zu wählen. Der Kaufpreis der Rohstoffe und anderer Inputs werde durch Verhandlung und Angebotsabgaben verschiedener Lieferanten bestimmt. Xiamen Xiashun fügte außerdem hinzu, dass es einige seiner Rohstoffe im Ausland gekauft habe. Dies gelte insbesondere für Titan-Bor-Aluminium-Stäbe, die es vollständig aus dem Vereinigten Königreich kaufe.

(204)

Diesbezüglich erinnerte die Kommission daran, dass Xiamen Xiashun keine Belege vorgelegt hat, anhand derer sich positiv feststellen ließe, dass seine Kosten bezüglich Inputs inländischer Herkunft von den erheblichen staatlichen Eingriffen (siehe Feststellungen in den Abschnitten 3.3.1.2 bis 3.3.1.9) unbeeinflusst geblieben sind. Im Rahmen der Untersuchung wurden Verzerrungen in der gesamten Kette des Sektors flachgewalzter Aluminiumerzeugnisse festgestellt. Diese Verzerrungen betreffen auch die Rohstofflieferanten, die allen Arten von in der VR China festgestellten Verzerrungen unterliegen, einschließlich in Bezug auf Strom- und Arbeitskosten, Zugang zu Finanzmitteln usw. Dahingegen wurde im Fall der Käufe von Xiamen Xiashun im Ausland — basierend auf den vorgelegten und anschließend per Fernabgleich geprüften Beweisen, einschließlich des beantworteten Fragebogens, der entsprechenden Verträge und einer Preisanalyse dieser Käufe (die Preise aufzeigte, welche denen des repräsentativen Landes ähnelten) und in Ermangelung von Beweisen für eine Preisverzerrung dieser Inputs im Vereinigten Königreich — positiv festgestellt, dass der Kaufpreis von Titan-Bor-Aluminium-Stäben aus dem Vereinigten Königreich (der einen kleinen Teil der Rohstoffkosten insgesamt dieses Unternehmens ausmacht) unverzerrt ist und nicht durch Daten aus einem repräsentativen Land ersetzt werden muss.

(205)

Des Weiteren ergab die Untersuchung, dass Xiamen Xiashun gemeinsam mit Yunlu Aluminum Co., einem staatseigenen Unternehmen, ein im Kreis Jianshui, Provinz Yunnan, unter dem Namen Yunnan Yongshun Aluminium Co., Ltd. eingetragenes Unternehmen gegründet hatte. Das Hauptgeschäft dieses Unternehmens ist die Herstellung großer Brammen aus Aluminiumlegierung, und es ist ein Lieferant von Xiamen Xiashun. Das angeführte Beispiel zeigt erstens, dass Xiamen Xiashun eng mit dem chinesischen Staat zusammenarbeitet, indem es ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem staatseigenen Unternehmen gründet, und zweitens, dass die landesweiten Verzerrungen auch seine Lieferanten betreffen.

(206)

Xiamen Xiashun brachte überdies vor, dass die Regierung keinen Einfluss auf seine Zugangsmöglichkeiten zu Krediten oder auf dem Unternehmen gewährte Kreditbedingungen habe und dass die Kreditbedingungen wie etwa der Zinssatz vom entsprechend geltenden Marktzinssatz bestimmt würden. Außerdem seien seine VVG-Kosten unverzerrt und angemessen und sollten berücksichtigt werden.

(207)

Die Kommission erinnerte daran, dass für den Nachweis nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung die potenziellen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten verzerrenden Elemente im Hinblick auf Preise und Kosten im Ausfuhrland analysiert werden. Auch wenn der ausführende Hersteller keine direkte nennenswerte staatliche Finanzierung erhalten hätte (was nicht zutraf), so kam Xiamen Xiashun für eine finanzielle Förderung, wie in Abschnitt 3.3.1.8 in Verbindung mit Abschnitt 3.3.1.5 beschrieben, infrage. Dies liegt daran, dass, wie in Abschnitt 3.3.1.5 erläutert, der ausführende Hersteller ebenso wie alle Unternehmen im Aluminiumsektor den Dokumenten des chinesischen Staates zur Planung und Lenkung unterlag und über das in Abschnitt 3.3.1.8 beschriebene chinesische Finanzsystem Zugang zu Finanzmitteln genoss. Banken und sonstige Finanzierungseinrichtungen, die der von der chinesischen Regierung vorgegebenen Ausrichtung folgen, erleichtern Marktakteuren, auch Herstellern von Aluminiumwaren, den Zugang zu Finanzmitteln; sie schaffen somit ein finanzielles Sicherheitsnetz für diese Unternehmen und verschaffen ihnen einen zusätzlichen Vorteil gegenüber ihren Konkurrenten außerhalb der VR China. Wie in Erwägungsgrund 198 erläutert und beschrieben, erhält Xiamen Xiashun, da es den Status eines Unternehmens aus einem strategischen aufstrebenden Wirtschaftszweig besitzt, außerdem die finanzielle Unterstützung, die Unternehmen mit diesem Status bereitgestellt wird.

(208)

In Bezug auf den Faktor Arbeit brachte Xiamen Xiashun vor, dass es ein solides und normales Lohnkostensystem befolge. Das Unternehmen habe die einzelnen Löhne unabhängig mit seinen Beschäftigten ausgehandelt, basierend auf den Marktsätzen sowie ihren persönlichen Erfahrungen und Leistungen. Es fügte hinzu, dass es in Bezug auf Lohnkontrollen in der VR China kein staatliches Mandat gebe.

(209)

Die Kommission erinnerte daran, dass Verzerrungen auf dem Arbeitsmarkt in Abschnitt 3.3.1.7 in Bezug auf das ganze Land festgestellt wurden. Die dem chinesischen Arbeitsmarkt inhärenten Probleme einschließlich des Fehlens von regierungsunabhängigen Gewerkschaften und der Einschränkungen der Arbeitskräftemobilität durch das Haushaltsregistrierungssystem, wie in Erwägungsgrund 172 beschrieben, wirken sich verzerrend auf die Lohnbildung in der VR China aus. Es liegen keine Beweise dafür vor, dass die verzerrenden Auswirkungen des landesweiten Fehlens unabhängiger Gewerkschaften und das Problem des Haushaltsregistrierungssystems Xiamen Xiashun nicht betreffen. Dieser Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(210)

Schließlich brachte Xiamen Xiashun vor, dass seine VVG-Kosten und Gewinne aus allen dargelegten Gründen unverzerrt und auch angemessen seien und bei den Berechnungen berücksichtigt werden sollten.

(211)

Was das Vorbringen in Bezug auf VVG-Kosten und Gewinne anbelangt, stellte die Kommission zunächst fest, dass es allgemein und unbegründet ist, da darin einfach auf die anderen Einwände dieses ausführenden Herstellers verwiesen wird, die alle zurückgewiesen wurden. Außerdem sieht Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung spezifisch vor, dass der rechnerisch ermittelte Normalwert einen unverzerrten und angemessenen Betrag für VVG-Kosten sowie für Gewinne beinhalten muss, wenn nennenswerte Verzerrungen festgestellt werden. Da dies bei dieser Untersuchung der Fall ist und sowohl der ausführende Hersteller als auch seine Lieferanten von diesen Verzerrungen betroffen sind, wurden diese Einwände zurückgewiesen.

(212)

Als Reaktion auf die Stellungnahme von Xiamen Xiashun übermittelte Airoldi eine Reihe von Stellungnahmen zu nennenswerten Verzerrungen in Bezug auf Informationen, die von anderen interessierten Parteien nach Nummer 8 Ziffer i der Einleitungsbekanntmachung übermittelt wurden.

(213)

Zunächst brachte Airoldi seine Unterstützung für die von Xiamen Xiashun bei der Einleitung vorgelegten Stellungnahmen zur Unvereinbarkeit von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung mit mehreren Bestimmungen des Antidumping-Übereinkommens der WTO zum Ausdruck.

(214)

Die Frage der Vereinbarkeit von Artikel 2 Absatz 6a der Antidumping-Grundverordnung mit dem WTO-Recht wurde bereits in den Erwägungsgründen 189 bis 195 erörtert. Daher wurden diese Einwände zurückgewiesen.

(215)

Außerdem brachte Airoldi vor, dass die Kommission, falls sie zu dem Schluss gelange, dass es in der VR China nennenswerte Verzerrungen gebe, dennoch eine für den ausführenden Hersteller spezifische Analyse der Kosten vornehmen und die eigenen Inlandskosten des ausführenden Herstellers, die sich als nicht verzerrt erwiesen, berücksichtigen sollte.

(216)

Die Kommission erklärte in Erwägungsgrund 195, dass alle Berechnungen auf den spezifischen Angaben des Unternehmens basierten und dass sowohl die Arten von Produktionsfaktoren als auch deren Beträge wie vom Unternehmen angegeben herangezogen und lediglich die Werte durch einen unverzerrten Vergleichswert ersetzt wurden. Daher wurden diese Einwände zurückgewiesen.

(217)

Drittens merkte Airoldi an, dass der vom Verband European Aluminium gestellte Antrag in Wirklichkeit ein Antisubventionsantrag sei, da im Wortlaut des Antrags mehrfach auf Subventionen Bezug genommen werde, die Herstellern flachgewalzter Aluminiumerzeugnisse in der VR China zur Verfügung gestellt würden. Airoldi brachte vor, dass der Antragsteller, indem er den Antidumpingantrag stelle und sich auf die Annahme stütze, dass die Methode des repräsentativen Landes automatisch anwendbar sei, versuche, den Kern der verschiedenen Ziele der Ausgleichszoll- und Antidumpinguntersuchungen zu umgehen. Ersterer sprach die unlauteren Handelspraktiken an, die auf den vom Staat gewährten Vorteil zurückzuführen seien. Letzterer bezog sich auf die unlauteren Handelspraktiken der einzelnen Ausführer. Airoldi wies darauf hin, dass die Annahme derartiger Vorbringen eine Verletzung der Ziele der Antidumping-Grundverordnung und der Antisubventions-Grundverordnung darstelle. (106)

(218)

Die Kommission erinnerte daran, dass Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung einen Nachweis nennenswerter Verzerrungen im betreffenden Ausfuhrland vorsieht. Der Antrag enthält bestimmte Bezugnahmen auf Subventionen, um das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der VR China insbesondere nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich (staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird) zu veranschaulichen. Es ist unbestreitbar, dass gerade Subventionen eines der Mittel sind, mit denen Regierungen in das freie Spiel der Marktkräfte eingreifen, und somit sind sie Zeichen für erhebliche staatliche Eingriffe gemäß dieser Bestimmung der Antidumping-Grundverordnung. Daher stand der Antrag vollkommen im Einklang mit den Bestimmungen und Zielen der Antidumping-Grundverordnung. Somit wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

(219)

Viertens brachte Airoldi vor, der Antragsteller habe behauptet, die Kommission sei bei ihren vorherigen Untersuchungen an den Grundsatz der Bindung an Vorentscheidungen (stare decisis) gebunden, wie aus den Absätzen 85–87 des Antrags hervorgehe. Airoldi erklärte, dass eine derartige Begründung angesichts der grundlegenden Normen der Beweislast nach der Antidumping-Grundverordnung und der Antisubventions-Grundverordnung offensichtlich inakzeptabel sei. Nach Ansicht von Airoldi basiere die gesamte Voraussetzung für die Anwendung der auf das repräsentative Land gestützten Methode auf lediglich zwei Beweisdokumenten: i) dem Bericht der Kommission von 2017 und ii) dem OECD-Bericht. Der Antragsteller habe in Bezug auf in der VR China anwendbare spezifische Maßnahmen, die allein dem Aluminiumsektor in der VR China nutzen würden, seine Sorgfaltspflicht nicht erfüllt und nicht nachgewiesen, dass es spezifische Regelungen gibt. Die Vorbringen seien unbegründet und durch keine Beweise gestützt. Daher forderte Airoldi, dass der Antrag zurückgewiesen werden solle, da der Antragsteller die Anforderung, der Beweislast nachzukommen, missachtet habe.

(220)

Die Kommission erinnerte daran, dass die Feststellung des tatsächlichen Vorliegens nennenswerter Verzerrungen und die daraus folgende Anwendung des Verfahrens nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung erst zum Zeitpunkt der vorläufigen und/oder endgültigen Unterrichtung und nicht bei der Einleitung erfolgen. Basierend auf dem im Antrag vorgelegten Beweis, einschließlich der zwei Berichte, d. h. dem Länderbericht und dem OECD-Bericht, und der verschiedenen zugrunde liegenden objektiven Quellen, die in diesen Berichten genannt werden, erachtete die Kommission den vom Antragsteller in Bezug auf die nennenswerten Verzerrungen vorgelegten Beweis für ausreichend, um die Untersuchung auf dieser Grundlage und vollständig im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe d der Grundverordnung einzuleiten, wonach den Antragstellern die Möglichkeit eingeräumt wird, den Länderbericht bei der Einreichung eines Antrags als Beweis zu verwenden. In Bezug auf den Länderbericht erinnerte die Kommission daran, dass dieser ein umfassendes Dokument ist, das sich auf umfangreiche objektive Beweise stützt, unter anderem auf Gesetze, sonstige Vorschriften und andere offizielle politische Dokumente, die von der chinesischen Regierung veröffentlicht wurden, auf Berichte Dritter von internationalen Organisationen, akademische Studien und Artikel von Wissenschaftlern sowie auf andere zuverlässige unabhängige Quellen. Der Bericht wurde im Dezember 2017 veröffentlicht, und alle Parteien hatten nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung ausreichend Gelegenheit, den Bericht zu widerlegen, zu ergänzen oder dazu Stellung zu nehmen, bei der Kommission gingen aber keine derartigen Stellungnahmen oder Beweise ein, die den Bericht entkräften würden. Was die Feststellungen in vorherigen Untersuchungen anbelangt, wie etwa in den Absätzen 85–87 des Antrags, so stellen diese maßgebliche Beweise dar, vor allem weil sie nicht nur die landesweiten Verzerrungen im gleichen Land, sondern spezifisch die Verzerrungen und Situationen im Aluminiumsektor betrafen, die sich mit großer Wahrscheinlichkeit auch auf ausführende Hersteller in dieser Untersuchung auswirken. Daher wurden diese Einwände zurückgewiesen.

(221)

Schließlich brachte Airoldi seine Unterstützung für das Vorbringen von Xiamen Xiashun zum Ausdruck, dass die Preise für Aluminium-Rohblöcke in China von den Marktkräften, entweder LME oder Shanghai Futures Exchange, zuzüglich einer Wandlungsprämie bestimmt würden. Eine ähnliche Stellungnahme ging auch von der Jiangsu Alcha Group ein, die im beantworteten Fragebogen vorbrachte, dass all ihre Einkäufe auf der Grundlage marktüblicher Verhandlungen mit ihren Lieferanten erfolgten und von keinen nennenswerten Verzerrungen betroffen seien. So legte die Jiangsu Alcha Group etwa Beweise dafür vor, dass ihr Kaufpreis für Aluminium-Rohblöcke während des Untersuchungszeitraums höher als der LME-Preis war.

(222)

Die Kommission stellte fest, dass Aluminium-Rohblöcke in der VR China einer Ausfuhrsteuer unterliegen. Die Anwendung dieser spezifischen Ausfuhrsteuer verzerrt das normale Wirken der Marktkräfte, indem sie Ausfuhren einschränkt, wodurch das heimische Angebot an Aluminiumbarren für Aluminiumhersteller in China steigt. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück, dass die Preise für Aluminiumbarren in China von staatlichen Eingriffen unbeeinflusst seien und vom Wirken der Marktkräfte bestimmt würden. Der tatsächlich gezahlte Preis ist hier nicht maßgeblich. Es wurde nicht positiv festgestellt, dass Aluminiumbarren von den staatlichen Eingriffen (siehe Feststellungen in den Abschnitten 3.3.1.2 bis 3.3.1.9) nicht betroffen waren. Diese Verzerrungen betreffen auch die heimischen Anbieter von Aluminiumbarren, die allen Arten von in der VR China festgestellten Verzerrungen unterliegen, einschließlich in Bezug auf Strom- und Arbeitskosten, Zugang zu Finanzmitteln usw.

3.3.1.12.   Allgemeine Schlussfolgerung zu nennenswerten Verzerrungen

(223)

Da die Kommission alle genannten Einwände zurückwies, bekräftigte sie ihre Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 188, dass es nicht angemessen ist, Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen, weil nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung bestehen.

(224)

Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts auf Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land. Gleichzeitig nahm sie die Preise für Titan-Bor-Aluminium-Stäbe eines ausführenden Herstellers an, der diesen bestimmten Rohstoff wie in Erwägungsgrund 204 beschrieben vollständig aus dem Vereinigten Königreich bezog.

3.4.   Repräsentatives Land

3.4.1.   Allgemeine Bemerkungen

(225)

Bei der Wahl des repräsentativen Landes nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung wurden folgende Kriterien zugrunde gelegt:

(1)

Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in China. Zu diesem Zweck wählte die Kommission Länder aus, die laut Datenbank der Weltbank (107) ein ähnliches Bruttonationaleinkommen pro Kopf aufweisen wie China;

(2)

Herstellung der betroffenen Ware in diesem Land;

(3)

Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land.

(4)

Gibt es mehr als ein potenzielles repräsentatives Land, wird, soweit dies angebracht ist, das Land bevorzugt, in dem ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht.

(226)

Wie in den Erwägungsgründen 111 bis 113 dargelegt, stellte die Kommission zwei Aktenvermerke zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen zur Verfügung, zu denen die interessierten Parteien Stellung nehmen konnten: Aktenvermerk vom 5. Oktober (im Folgenden „erster Aktenvermerk“) bzw. Aktenvermerk vom 25. November (im Folgenden „zweiter Aktenvermerk“). In diesen Vermerken wurden die Tatsachen und Belege beschrieben, die den einschlägigen Kriterien zugrunde liegen, und es wurde auf die Stellungnahmen der Parteien zu diesen Sachverhalten und einschlägigen Quellen eingegangen. Die Bewertung der Tatsachen und Belege sowie die Schlussfolgerungen der Kommission lassen sich wie folgt zusammenfassen:

3.4.2.   Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in China

(227)

Im ersten Aktenvermerk ermittelte die Kommission 55 Länder mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie China. Im Untersuchungszeitraum stufte die Weltbank diese Länder auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens als Länder mit „mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie“ ein. Wie im Antrag dargelegt, wurde die untersuchte Ware jedoch bekanntermaßen nur in sechs dieser Länder, d. h. in Brasilien, Indonesien, Russland, Südafrika, Thailand und der Türkei, in größerem Umfang hergestellt.

(228)

Für Indonesien, Südafrika und Russland galten im Untersuchungszeitraum Ausfuhrbeschränkungen für Aluminium, einen der Hauptrohstoffe für die Herstellung der untersuchten Ware. (108) Da sich diese Beschränkungen auch auf den Einfuhrpreis dieses Rohstoffs auswirken und diesen verzerren können, kam die Kommission daher zu dem Schluss, dass sie die genannten Länder nicht als geeignete repräsentative Länder ansieht, und bewertete somit die Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten nur für Brasilien, Thailand und die Türkei.

3.4.3.   Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land

(229)

Im ersten Aktenvermerk legte die Kommission Informationen über einschlägige öffentliche Daten vor, insbesondere über die Verfügbarkeit von Finanzdaten von Unternehmen, die die untersuchte Ware in Brasilien, Thailand und der Türkei herstellen, sowie über die von den interessierten Parteien angegebenen Einfuhren des Rohstoffs zur Herstellung der untersuchten Ware in diese Länder.

(230)

Der Datenbank des Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA“) zufolge führten Brasilien, Thailand und die Türkei die meisten der einschlägigen Rohstoffe in repräsentativen Mengen ein, sodass diese Einfuhren als Vergleichswerte für die Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung herangezogen werden können. Die Kommission ermittelte ferner Hersteller in den genannten Ländern mit öffentlich zugänglichen Informationen. (109)

(231)

Nachdem die Kommission Stellungnahmen zum ersten Aktenvermerk erhalten hatte, prüfte sie die ihr zur Verfügung stehenden Informationen und kam zu dem Schluss, dass die geeignetsten öffentlichen Daten für das brasilianische Unternehmen Novelis do Brasil Ltda (im Folgenden „Novelis do Brasil“) verfügbar waren. Im Gegensatz zu den in Thailand und der Türkei ermittelten Herstellern verfügte dieses Unternehmen über vollständige geprüfte Jahresabschlüsse auf seiner Website (110), und die Finanzdaten überschnitten sich mit dem UZ um neun Monate.

(232)

Die Kommission schlug daher im zweiten Aktenvermerk vor, Brasilien als geeignetes repräsentatives Land für die Ermittlung unverzerrter Preise und Vergleichswerte auszuwählen und die Daten des brasilianischen Unternehmens Novelis do Brasil zur Ermittlung unverzerrter und angemessener VVG-Kosten sowie für einen Gewinn für die Berechnung des Normalwerts zu verwenden.

(233)

Mehrere interessierte Parteien (111) erhoben Einwände gegen Brasilien als geeignetes repräsentatives Land. Sie wandten vor allem ein, dass die Politik der Regierung, das Bestehen mehrerer Steuern (112) auf eingeführte Waren und Ineffizienz im Zusammenhang mit der Herstellung der untersuchten Ware in Brasilien zu außergewöhnlich hohen Preisen der untersuchten Ware auf dem brasilianischen Markt und zu einem unangemessen hohen Gewinn des brasilianischen Unternehmens führten. Daher sei der Gewinn des brasilianischen Unternehmens Novelis do Brasil kein angemessener Vergleichswert im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a letzter Absatz der Grundverordnung. (113)

(234)

Einige interessierte Parteien (Airoldi Metalli Spa und Xiamen Xiashun) wiesen darüber hinaus darauf hin, dass die brasilianischen Behörden am 29. Juli 2020 eine Antidumpinguntersuchung bezüglich chinesischer Einfuhren von Aluminiumerzeugnissen nach Brasilien eingeleitet hatten (Rundschreiben Nr. 46 vom 28. Juli 2020 (im Folgenden „Rundschreiben 46“) des brasilianischen Sekretariats für Außenhandel — SECEX). (114)

(235)

Die Warendefinition der in dem Rundschreiben 46 genannten Untersuchung überschnitt sich weitgehend mit der Warendefinition der betroffenen Ware in dieser Untersuchung, die in Abschnitt 2 festgelegt ist. In dem Rundschreiben 46 wurden ferner die Betriebsergebnisse der Antragsteller (drei Unternehmen, darunter Novelis do Brasil) in Indexform veröffentlicht, aus denen hervorgeht, dass die Antragsteller im gesamten Zeitraum 2015 bis 2019 Verluste verzeichneten. (115)

(236)

Auf der Grundlage dieser neuen Belege und trotz der Tatsache, dass das Rundschreiben 46 konsolidierte indexierte Zahlen für die drei antragstellenden Hersteller enthält, hielt es die Kommission für unwahrscheinlich, dass der angegebene Gewinn von Novelis do Brasil (19,4 % in der letzten Rechnungsperiode (116)) mit der untersuchten Ware erzielt wurde. In Anbetracht der Tatsache, dass das Unternehmen eine breite Palette von Waren (117) herstellt, vertrat die Kommission die Auffassung, dass ein solcher Gewinn höchstwahrscheinlich und zu einem großen Teil mit anderen von Novelis do Brasil hergestellten Waren erzielt wurde, z. B. mit Waren für die Luft- und Raumfahrt, die Automobilindustrie und Getränkedosen.

(237)

Die Kommission vertrat daher vorläufig die Auffassung, dass die Daten von Novelis do Brasil keinen geeigneten Vergleichsmaßstab für die Ermittlung angemessener VVG-Kosten und eines Gewinns für die untersuchte Ware darstellten.

(238)

Die Kommission hat daher die jeweilige Begründetheit von Thailand und der Türkei als mögliche geeignete repräsentative Länder neu bewertet. Die einzigen öffentlich verfügbaren Finanzdaten von Unternehmen in Thailand und der Türkei überschnitten sich jedoch nur teilweise mit dem UZ. Darüber hinaus lagen die Betriebsergebnisse dieser Unternehmen in der letzten verfügbaren Rechnungsperiode nahe an der Kostendeckungsschwelle. (118) Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass die Daten dieser Unternehmen kein geeigneter Vergleichsmaßstab für die Ermittlung eines unverzerrten und angemessenen Gewinns und von VVG-Kosten darstellten.

(239)

Angesichts dieser Lage war die Kommission der Auffassung, dass Daten von Unternehmen in einem Sektor, in dem eine ähnliche Ware hergestellt wird, unter diesen Umständen geeignet sein könnten. Diese Schlussfolgerung wurde kurz vor der Einführung vorläufiger Maßnahmen gezogen. Angesichts der in der Grundverordnung festgelegten zwingenden Fristen beschloss die Kommission, ihre Analyse vorläufig auf die Erkenntnisse und Informationen zu stützen, die bereits in einer anderen laufenden Antidumpinguntersuchung in demselben (Aluminium-)Sektor und für einen ähnlichen Zeitraum und eine ähnliche Ware, nämlich Aluminiumstrangpresserzeugnisse, verfügbar waren. (119) Bei Aluminiumstrangpresserzeugnissen handelt es sich um Erzeugnisse mit ähnlichen technischen und materiellen Eigenschaften wie flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse. In Bezug auf den Herstellungsprozess kann Aluminium durch Strangpressen, Walzen oder Gießen zu einer Vielzahl von Erzeugnissen geformt werden. Stranggepresstes Aluminium wird zu Aluminiumprofilen mit unterschiedlichen Formen geformt. Zu flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen zählen Flachbleche, aufgerollte Bleche, Platten und Folien. Diese Erzeugnisse werden darüber hinaus oft von denselben Unternehmen hergestellt, die auch flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse herstellen, oder innerhalb desselben Konzerns.

(240)

Die Kommission wird ihre Untersuchung fortsetzen, und sollte sie neue und geeignete Daten aus den möglichen repräsentativen Ländern erhalten, könnte die Lage neu bewertet werden.

(241)

Angesichts der Ähnlichkeiten zwischen AFRPs und Aluminiumstrangpresserzeugnissen und der Tatsache, dass die einschlägigen Daten öffentlich zugänglich waren (120), beschloss die Kommission daher vorläufig, Daten der Aluminiumstrangpresserzeugnisse produzierenden Unternehmen heranzuziehen, da diese Daten nach Ansicht der Kommission repräsentativ für die Lage von Unternehmen sind, die flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse herstellen.

3.4.4.   Niveau des Sozial- und Umweltschutzes

(242)

Nachdem die Türkei angesichts aller genannten Elemente in diesem Stadium der Untersuchung als geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung.

3.4.5.   Schlussfolgerung

(243)

In Anbetracht der vorstehenden Analyse beschloss die Kommission vorläufig, die Türkei als geeignetes repräsentatives Land im Sinne von Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung anzusehen.

3.5.   Verwendete Quellen für die Ermittlung unverzerrter Kosten für Produktionsfaktoren

(244)

Anhand der von interessierten Parteien übermittelten Informationen und anderen im Dossier enthaltenen sachdienlichen Informationen legte die Kommission im ersten Aktenvermerk eine erste Aufstellung der Produktionsfaktoren wie Materialien, Energie und Arbeit vor, die für die Herstellung der untersuchten Ware verwendet wurden.

(245)

Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung legte die Kommission ferner die Quellen fest, die für die Ermittlung unverzerrter Preise und Vergleichswerte heranzuziehen sind. Die wichtigste Quelle, die die Kommission vorschlug, war der Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA“). Im gleichen Vermerk führte die Kommission schließlich noch die Codes des Harmonisierten Systems (HS) für die Produktionsfaktoren auf, die auf der Grundlage der von den interessierten Parteien vorgelegten Informationen zunächst als für die GTA-Analyse geeignet angesehen wurden.

(246)

Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, hierzu Stellung zu nehmen und öffentlich zugängliche Informationen über unverzerrte Werte für jeden der in diesem Vermerk genannten Produktionsfaktoren vorzuschlagen.

(247)

Anschließend brachte die Kommission im zweiten Aktenvermerk die Aufstellung der Produktionsfaktoren auf der Grundlage der Stellungnahmen der Parteien und der Informationen, die die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in dem beantworteten Fragebogen übermittelt hatten, auf den neuesten Stand.

(248)

Unter Berücksichtigung aller von den interessierten Parteien übermittelten Informationen wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren und Quellen für die Türkei ermittelt:

Tabelle 2

Produktionsfaktoren und Informationsquellen

Rohstoffe

Rohstoffcodes in der Türkei

Wert

Maßeinheit

Aluminiumlegierungen

760120800000

14,01

kg

Aluminiumoxidpulver

281820

6,94

kg

Aluminiumbarren

760110

12,73

kg

Flüssiges Aluminium

760110000000 — Verarbeitungskosten

12,20

kg

Aluminiumfluorid

282612

10,37

kg

Aluminiumschrott

760200190000

11,01

kg

Aluminiumbramme

760120200000

13,91

kg

Kathodenkupfer

740329

39,47

kg

Kaltgewalztes Coil

760612920000

26,06

kg

Warmgewalztes Coil

760612930000

760612990000

31,86

kg

Warmgewalzte Platte

760612990000

36,02

kg

Magnesiumbarren

810411

19,50

kg

Schmelzmittel (Kupfer)

740329

39,47

kg

Schmelzmittel (Eisen)

720299300000

720299800000

10,88

kg

Schmelzmittel (Mangan)

811100

15,59

kg

Petrolkoks

271311

0,42

kg

Pech

270810

3,82

kg

Walzöl

271012110000

3,17

kg

Kesselkohle

270119000000

0,59

kg

Titan-Kohlenstoff-Draht

760521

21,77

kg

Zinkbarren

790111

15,93

kg

Schnell schmelzendes Silikonmittel

280469

18,38

kg

Eisenmittel

732690

37,13

kg

Chrommittel

811221

54,20

kg

Aluminiumschlacken

262040

7,59

kg

Altöl

340399

33,3

kg

Arbeit

Arbeit

Nicht zutreffend

42,21

Stunde

Energie

Strom

Nicht zutreffend

0,62

kWh

Erdgas

Nicht zutreffend

1,95

m3

Wasser

Nicht zutreffend

5,21

m3

Nebenprodukt/Abfall

Aluminiumschrott

760200190000

11,01

kg

3.5.1.   Für den Herstellungsprozess verwendete Rohstoffe

(249)

Zur Ermittlung des unverzerrten Rohstoffpreises legte die Kommission den im GTA ausgewiesenen, gewogenen durchschnittlichen Preis (CIF) für Einfuhren in das repräsentative Land aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China und der Länder, die kein Mitglied der WTO sind und in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates (121) aufgeführt sind, zugrunde. Die Kommission beschloss, die Einfuhren aus der VR China auszuklammern, da es aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen war, die Inlandspreise und -kosten in China heranzuziehen (siehe Erwägungsgründe 188 bis 224). Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Auffassung, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhr beeinflussten. Der gewogene durchschnittliche Einfuhrpreis wurde, soweit angezeigt, um Einfuhrzölle berichtigt.

(250)

Bei einigen wenigen Produktionsfaktoren machten die den mitarbeitenden ausführenden Herstellern tatsächlich entstandenen Kosten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nur einen geringfügigen Teil der gesamten Rohstoffkosten aus. Da der dafür verwendete Wert unabhängig von der verwendeten Quelle keine nennenswerten Auswirkungen auf die Berechnung der Dumpingspanne hatte, behandelte die Kommission diese Produktionsfaktoren wie in Erwägungsgrund 13 erläutert als Verbrauchsmaterialien.

(251)

Die Kommission gab die Transportkosten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller für die Rohstofflieferung als Prozentsatz der tatsächlichen Kosten dieser Rohstoffe an und wandte anschließend denselben Prozentsatz auf die unverzerrten Kosten derselben Rohstoffe an, um die unverzerrten Transportkosten zu ermitteln. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass es angemessen war, im Rahmen dieser Untersuchung das Verhältnis zwischen den Rohstoffkosten des ausführenden Herstellers und den angegebenen Transportkosten als Anhaltspunkt für die Schätzung der unverzerrten Rohstoffkosten bei Lieferung bis zum Werk des Unternehmens heranzuziehen.

(252)

Die Kommission stellte fest, dass Aluminiumflüssigkeit, die von einem der Unternehmen der Nanshan Group als Input verwendet wurde, nicht über große Entfernungen transportiert werden konnte und dass es für diesen Input keine internationalen Vergleichswerte gab. Die Kommission beschloss daher, alternativ als Vergleichswert den unverzerrten Preis für Aluminiumbarren mit dem HS-Code 7601 10 heranzuziehen, von dem die in Prozent angegebenen Verarbeitungskosten abgezogen wurden, die dem betroffenen Unternehmen bei der Umwandlung der Aluminiumflüssigkeit in Barren entstehen. (122)

(253)

Nach der Veröffentlichung des zweiten Aktenvermerks wiederholte die Nanshan Group ihr bereits nach der Veröffentlichung des ersten Aktenvermerks vorgebrachtes Argument, d. h., dass der von ihr zur Herstellung der untersuchten Ware verwendete Aluminiumschrott die gleiche Aluminiumreinheit aufweise wie Fertigerzeugnisse und dass diese Ware im Hinblick auf die Verwendung in der Gussphase in gleicher Weise wie Aluminiumbarren recycelt werde. Folglich bezog sich der von der Kommission im ersten und zweiten Aktenvermerk angegebene HS-Code nach Ansicht der Nanshan Group auf eine andere Ware, d. h. auf Aluminiumschrott von unterschiedlichen Quellen, geringerem Reinheitsgrad und anderer Legierungszusammensetzung.

(254)

Die Kommission überprüfte das Vorbringen. Sie stellte auf der Grundlage der von der Nanshan Group während des Fernabgleichs vorgelegten Belege fest, dass der von den verschiedenen Unternehmen der Nanshan Group verwendete (und verkaufte) Aluminiumschrott nicht dasselbe Preisniveau wie Aluminiumbarren aufwies, sondern dass je nach Sorte ein Abschlag zwischen 2 % und 9 % vorgenommen wurde, um dem Reinheitsgrad des Schrotts Rechnung zu tragen. Damit bestätigte sich, dass der Preis des Aluminiumbarrens höher war als der Preis von Schrott.

(255)

Die Kommission stellte ferner fest, dass der einschlägige Rohstoffcode der türkischen Nomenklatur einen sogenannten aus der Herstellung stammenden Schrott (unter dem genaueren Rohstoffcode 760200190000) kennzeichnet, der im Vergleich zu Schrott unter dem Rohstoffcode 760200 900000 die Art des von der Nanshan Group verbrauchten und hergestellten Schrotts offenbar besser widerspiegelt. Die Kommission wies schließlich erneut darauf hin, dass sie keine Belege für die besondere Zusammensetzung des unter dem genannten HS-Code eingeführten Aluminiumschrotts erhalten hatte, die das Vorbringen untermauern würden, dass es sich um Schrott mit geringerem Reinheitsgrad und anderer Legierungszusammensetzung handele. Die Kommission beschloss daher, als Vergleichswert den Einfuhrpreis unter dem Rohstoffcode 760200190000 heranzuziehen und nicht, wie von dem Unternehmen vorgeschlagen, den Einfuhrpreis für einen Barren.

(256)

Die Nanshan Group brachte darüber hinaus vor, dass bei dem auf den HS-Codes beruhenden GTA-Preis nicht zwischen Endverwendungen und Legierungen von Aluminiumcoils unterschieden werde, während mit Blick auf die Menge ein sehr großer Teil der eingeführten Aluminiumcoils für Waren verwendet werde könne, die nicht unter die Warendefinition fielen, z. B. für die Automobil- oder Luftfahrtindustrie oder als Dosenband. Sie argumentierte, dass die Preise für die unterschiedlichen Legierungen und Endverwendungen erheblich voneinander abwichen, sodass ihrer Ansicht nach der GTA-Durchschnittspreis keinen spezifischen Ersatzwert des von der Nanshan Group für die Herstellung der untersuchten Ware verbrauchten Aluminiumcoils darstelle. Die Nanshan Group schlug vor, sich nicht auf die GTA-Preise als Vergleichsmaßstab zu stützen, sondern die in den CRU-Berichten angegebenen Preise für Folienvorwalzband der Legierung 1050 zugrunde zu legen, das in seiner chemischen Zusammensetzung der Legierung 8079 für Folienvorwalzband sehr ähnlich sei.

(257)

Die Kommission bewertete das Vorbringen. Erstens stellte sie fest, dass der als Vergleichswert für die Berechnung der vorläufigen Spanne verwendete HS-Code nach der türkischen Nomenklatur entgegen dem Vorbringen von Nanshan die größte Gruppe der Waren ausschloss, die nicht unter die Warendefinition fielen, d. h. Waren, die von der Dosenindustrie verwendet werden. Zweitens wird bei den besonderen Rohstoffcodes in der türkischen Nomenklatur zwischen verschiedenen Dicken unterschieden, sodass sie eine genauere Aufteilung zwischen den verschiedenen Warentypen ermöglichen, verglichen mit den Preisen im CRU-Bericht, die sich nur auf eine bestimmte Dicke bezogen. Drittens bezogen sich die Preise in den CRU-Berichten auf Märkte in der Union und spiegelten somit nicht die Preise in einem Land mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wider. Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass die Preise der eingeführten Coils im GTA einen geeigneteren Vergleichswert für die Ermittlung des Normalwerts darstellten als die im CRU-Bericht angegebenen Preise. Die Kommission wies daher das Vorbringen zurück und beschloss, als Vergleichsmaßstab den Einfuhrpreis unter dem Rohstoffcode 760612920000 für kaltgewalzte Coils, dem Durchschnitt von Rohstoffcode 760612930000, dem Rohstoffcode 760612990000 für warmgewalzte Coils und dem Rohstoffcode 760612990000 für Platten zugrunde zu legen.

(258)

Die Nanshan Group brachte ferner vor, dass sich die Kommission bei Kesselkohle nicht auf Einfuhrpreise für Kohle in der GTA-Datenbank verlassen sollte, da die Einfuhrmengen in die Türkei im Jahr 2019 vernachlässigbar seien. Die Kommission könnte stattdessen die Preise für Thermokoks und Petrolkoks aus dem IHS-Bericht (123) berücksichtigen.

(259)

Die Kommission stellte zunächst fest, dass keine Belege dafür vorlagen, dass der Preis in der GTA-Datenbank für die eingeführte Menge (von über 500 Tonnen) nicht repräsentativ für einen Marktpreis war oder dass der Preis in der GTA-Datenbank bei einer höheren Einfuhrmenge wesentlich anders ausgefallen wäre. Zweitens bezogen sich die Preise in dem vorgelegten Bericht außer auf China nur auf fünf weitere Länder, nämlich Australien, Indien, Russland, Südafrika und Indonesien. Diese Preise variierten zwischen den verschiedenen Regionen und Ländern. Die Kommission fand keine zwingenden Belege dafür, dass die Preise in diesen Ländern für einen internationalen unverzerrten Preis repräsentativer waren als die Preise in dem repräsentativen Land. Die Kommission wies das Vorbringen daher zurück und beschloss, als Vergleichswert den Einfuhrpreis von Kohle in die Türkei heranzuziehen.

3.5.2.   Arbeit

(260)

Zur Festlegung des Vergleichswerts für Arbeitskosten zog die Kommission die jüngsten vom Statistikinstitut der Türkei veröffentlichten Statistiken heran. (124) Dieses Institut veröffentlicht detaillierte Informationen zu den Löhnen in den verschiedenen Wirtschaftszweigen der Türkei. Die Kommission legte den Vergleichswert auf der Grundlage der Arbeitskosten pro Stunde für die Wirtschaftstätigkeit C24 (Metallerzeugung und -bearbeitung) fest. (125) Die Werte wurden berichtigt, dabei wurde als Deflator auf den vom Statistikinstitut der Türkei veröffentlichten Index der inländischen Erzeugerpreise zurückgegriffen. (126)

3.5.3.   Strom

(261)

Zur Ermittlung des Vergleichspreises für Strom verwendete die Kommission die vom Statistikinstitut der Türkei veröffentlichten Strompreise für Unternehmen (gewerbliche Verwender) in der Türkei. (127) Der Vergleichswert wurde auf der Grundlage des am 25. März 2020 veröffentlichten Strompreises ermittelt. Der Preis bezieht sich auf das zweite Halbjahr 2019. Die Kommission verwendete die Daten zu den Strompreisen für gewerbliche Verwender in dem entsprechenden Verbrauchsband, das jeweils 2 000 ≤ T < 20 000 MWh für mittlere Verbraucher und > 150 000 MWh für sehr große Verbraucher beträgt.

3.5.4.   Erdgas

(262)

Zur Ermittlung des Vergleichspreises für Erdgas verwendete die Kommission die vom Statistikinstitut der Türkei veröffentlichten Erdgaspreise für Unternehmen (gewerbliche Verwender) in der Türkei. Die Preise unterschieden sich pro Verbrauchsmenge. (128) Die Kommission verwendete die entsprechenden Preise für mittlere oder große Verbraucher. Die Kommission hat als Vergleichsmaßstab die aktuellsten Daten für das zweite Halbjahr 2019 herangezogen.

(263)

Sowohl für Strom als auch für Erdgas verwendete die Kommission Nettopreise (ohne Mehrwertsteuer).

3.5.5.   Wasser

(264)

Der Wasserpreis in der Türkei wird von der Wasser- und Abwasserverwaltung Istanbul (ISKI), der Wasser- und Abwasserverwaltung Eskişehir und der Wasser- und Abwasserverwaltung Antalya veröffentlicht. (129) Zur Ermittlung des Vergleichspreises für Wasser zog die Kommission einen durchschnittlichen Preis für gewerbliche Verwender in der Region Istanbul, des organisierten Industriegebiets (OIZ) Eskişehir und die Preise im OIZ Antalya heran, für die die entsprechenden Informationen öffentlich zugänglich waren.

3.5.6.   VVG-Kosten und Gewinne

(265)

Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung muss der rechnerisch ermittelte Normalwert „einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“.

(266)

Zur Ermittlung eines unverzerrten und angemessenen Betrags für die VVG-Kosten und Gewinne zog die Kommission, wie in den Erwägungsgründen 239 bis 241 erläutert, die VVG-Kosten und Gewinne der fünf Unternehmen in der Türkei heran, die in der Antidumpinguntersuchung für die ähnliche Ware, d. h. Aluminiumstrangpresserzeugnisse, ermittelt worden waren. Daher legte die Kommission dieselben Zahlen zu den Finanzdaten von 2018 zugrunde wie in der jüngsten Verordnung zur Einführung vorläufiger Maßnahmen gegenüber dieser Ware im laufenden Antidumpingverfahren betreffend Aluminiumstrangpresserzeugnisse. (130) Bei den fünf Unternehmen handelte es sich um:

(1)

Alugen Aluminyum Sanayi Ve Ticaret Anonim Sirketi,

(2)

Eksal Aluminyum Kalip Sanayi Ve Ticaret Limited Sirketi,

(3)

Gensa Aluminyum Sanayi Ve Ticaret Anonim Sirketi,

(4)

Onat Aluminyum Sanayi Ticaret Anonim Sirketi und

(5)

Okyanus Aluminyum Sanayi Ticaret Anonim Sirketi.

(267)

In dieser Untersuchung wurde dieselbe Höhe des gewogenen durchschnittlichen Gewinns (7,2 %) und des gewogenen durchschnittlichen Anteils der VVG-Kosten (12,2 %) angesetzt.

3.5.7.   Berechnung des Normalwerts

(268)

Auf der Grundlage der vorstehend beschriebenen unverzerrten Preise und Vergleichswerte ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung für jeden Warentyp rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk.

(269)

Zur Ermittlung der unverzerrten Herstellkosten jeder juristischen Person, die die betroffene Ware herstellt und ausführt, ersetzte die Kommission für jeden ausführenden Hersteller die Produktionsfaktoren, die sowohl von verbundenen als auch nicht verbundenen Parteien bezogen wurden, durch die Produktionsfaktoren in Tabelle 2.

(270)

Die Nanshan Group brachte vor, dass der Normalwert für die Gruppe auf konsolidierte Weise berechnet werden sollte, d. h. die Kommission sollte nur erwägen, die Preise der Produktionsfaktoren, die die Gruppe zu Beginn des Herstellungsprozesses von einer nicht verbundenen Partei bezogen hatte, durch die Vergleichspreise zu ersetzen. Sie vertrat daher die Auffassung, dass die Kommission die gruppeninternen Verkäufe von Zwischenprodukten unberücksichtigt lassen sollte. Die Nanshan Group verwies insbesondere auf die Praxis der Kommission in Bezug auf das Konzept der „wirtschaftlichen Einheit“ zum Zwecke der Ermittlung des Ausfuhrpreises. Die Gruppe brachte insbesondere vor, dass alle Unternehmen in der Gruppe von einer einzigen juristischen Person kontrolliert würden, dass es keinen schriftlichen Vertrag über Verkäufe zwischen den Unternehmen gebe, dass die Unternehmen in derselben Anlage oder in der Nähe angesiedelt seien, dass sich die Produktionstypen nicht überschnitten, dass die nachgelagerte Produktion von der vorgelagerten Produktion abhängig sei und schließlich, dass die einzelnen Unternehmen keine unabhängigen Ausfuhrverkäufe tätigten.

(271)

Die Kommission stellte fest, dass die Herstellung verschiedener Warentypen und/oder verschiedene Schritte im Herstellungsprozess innerhalb der Gruppe in der Tat auf die Unternehmen innerhalb der Gruppe aufgeteilt waren und dass die einzelnen Unternehmen die von einem verbundenen Unternehmen innerhalb der Gruppe hergestellten Produktionsinputs verwendeten. Die gruppeninternen Verkäufe umfassten Verkäufe von Rohstoffen (z. B. Aluminiumflüssigkeit), Energie (z. B. Strom) und der betroffenen Ware, die von einem nachgelagerten Unternehmen als Produktionsinput weiterverwendet wurde (z. B. kaltgewalzte Coils, die von einem der Unternehmen zur Herstellung von Aluminiumfolie verwendet wurden).

(272)

Darauf eingehend stellte die Kommission fest, dass sich das Vorbringen der Nanshan Group auf die Ermittlung eines Normalwerts für die verschiedenen ausführenden Hersteller innerhalb der Gruppe bezieht. Wenn die betroffene Ware von verschiedenen wirtschaftlichen Einheiten innerhalb einer Gruppe hergestellt und ausgeführt wird, ist es Praxis der Kommission, einen Normalwert für jeden einzelnen untersuchten Warentyp, der in die Union ausgeführt wird, zu ermitteln, und zwar separat für jeden einzelnen ausführenden Hersteller der Gruppe auf der Grundlage der spezifischen Daten (in diesem Falle der Produktionsfaktoren) des jeweiligen ausführenden Herstellers. Die Bitte, den Normalwert auf konsolidierter Basis zu ermitteln, geht von der konstruierten Prämisse aus, dass die Gruppe einen einzigen integrierten Hersteller bildet. Wie oben ausgeführt ist dies jedoch nicht der Fall. Die verschiedenen herstellenden Unternehmern der Gruppe stellen die betroffene Ware separat her. Dieses Vorbringen wird deshalb zurückgewiesen.

(273)

Die Kommission ermittelte zunächst die unverzerrten Herstellkosten auf der Grundlage der von jedem der Unternehmen eingekauften Produktionsfaktoren. Sie wandte anschließend die unverzerrten Stückkosten auf den tatsächlichen Verbrauch der einzelnen Produktionsfaktoren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller an. Die Kommission verringerte die Herstellkosten um die unverzerrten Kosten der im Herstellungsprozess wiederverwendeten Nebenprodukte.

(274)

Sodann fügte die Kommission die Herstellgemeinkosten hinzu, um die unverzerrten Gesamtherstellkosten zu bestimmen. Die den mitarbeitenden ausführenden Herstellern entstandenen Herstellgemeinkosten wurden um die Kosten für Rohstoffe und Verbrauchsmaterialien wie in Erwägungsgrund 250 dargelegt erhöht und danach als Anteil an den direkten Herstellkosten ausgedrückt, die jedem der ausführenden Hersteller tatsächlich entstanden sind. Dieser Prozentsatz wurde auf die unverzerrten Herstellkosten angewandt.

(275)

Schließlich rechnete die Kommission die VVG-Kosten und den Gewinn hinzu, die auf der Grundlage der fünf türkischen Unternehmen ermittelt wurden (siehe Abschnitt 3.5.6). Die als prozentualer Anteil an den Herstellkosten ausgedrückten und auf die unverzerrten Gesamtherstellkosten angewandten VVG-Kosten beliefen sich auf 15,16 %. Der als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückte und auf die unverzerrten Gesamtherstellkosten angewandte Gewinn belief sich auf 9,07 %.

(276)

Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert pro Warentyp auf der Stufe ab Werk.

3.5.8.   Ausfuhrpreis

(277)

Wenn die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller der Nanshan Group die betroffene Ware entweder direkt an unabhängige Abnehmer oder über verbundene Unternehmen mit Sitz in China oder in Drittländern in die Union ausführten, war der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis für die betroffene Ware beim Verkauf zur Ausfuhr in die Union.

(278)

Zwei Unternehmen der Nanshan Group verkauften die betroffene Ware auch in die Union, und zwar über ein weiteres verbundenes Unternehmen in der Union, das als Einführer fungierte. Für diese Verkäufe wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Preises rechnerisch ermittelt, zu dem die eingeführte Ware erstmals an unabhängige Abnehmer in der Union weiterverkauft wurde. Die Berichtigungen bezogen sich auf alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf angefallenen Kosten, einschließlich VVG-Kosten und Gewinne, und wurden vorgenommen, um einen zuverlässigen Ausfuhrpreis frei Grenze der Union zu ermitteln.

(279)

Ein weiteres in die Stichprobe einbezogenes Unternehmen, Xiamen Xiashun, führte die betroffenen Waren direkt an unabhängige Abnehmer in der Union aus. Für diese Verkäufe war der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung also der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Union.

3.5.9.   Vergleich

(280)

Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf der Stufe ab Werk.

(281)

Um einen Vergleich sicherzustellen, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung von Unterschieden vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Berichtigungen des Ausfuhrpreises wurden für Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Verladekosten, Verpackungskosten, Rabatte, Kreditkosten, Bankgebühren und sonstige Einfuhrabgaben vorgenommen.

(282)

Die Nanshan Group wickelte sämtliche Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware über eine hundertprozentige in ihrem Besitz befindliche inländische Handelsgesellschaft in China ab, welche die Waren entweder direkt an unabhängige Abnehmer oder über eine verbundenes Handelsgesellschaft in Singapur verkaufte. Die Nanshan Group behauptete, dass diese inländische Handelsgesellschaft als interne Verkaufsabteilung der Herstellungsunternehmen fungiere. Auf der Grundlage einer Bewertung der derzeit verfügbaren Belege gab die Kommission dem Vorbringen vorläufig statt, und es wurde keine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i vorgenommen.

(283)

Die Jiangsu Alcha Group führte die gesamte Produktion der betroffenen Ware über verbundene Händler in China und Hongkong aus. Wie im vorstehenden Erwägungsgrund erwähnt, verkaufte eines der Unternehmen der Nanshan Group die betroffene Ware teilweise auch über einen verbundenen Händler in Singapur in die Union. Die Kommission berichtigte daher für diese Verkäufe die Ausfuhrpreise dieser Unternehmen nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung, da diese Händler als Vertreter auf Provisionsbasis tätig waren. Die Berichtigung umfasste die VVG-Kosten und den Gewinn des Händlers.

3.5.10.   Dumpingspannen

(284)

Für die in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller verglich die Kommission nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware, um die Dumpingspanne zu berechnen.

(285)

Für die Unternehmen der Nanshan Group berechnete sie zunächst individuelle Dumpingspannen für jedes der Unternehmen in der Gruppe und anschließend eine gewogene Dumpingspanne für die Gruppe.

(286)

Bei den nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern ermittelte die Kommission die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung. Diese Spanne wurde folglich auf der Grundlage der Spannen für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller berechnet.

(287)

Auf dieser Grundlage beträgt die vorläufige Dumpingspanne der mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, 67,1 %.

(288)

Bei allen anderen ausführenden Herstellern in China ermittelte die Kommission die Dumpingspanne nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen. Zu diesem Zweck bestimmte die Kommission den Grad der Mitarbeit der ausführenden Hersteller. Der Grad der Mitarbeit ergibt sich aus der Menge der Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in die Union, ausgedrückt als Anteil an den Gesamtausfuhren, die laut den Einfuhrstatistiken von Eurostat aus dem betroffenen Land in die Union getätigt wurden.

(289)

Der Grad der Mitarbeit ist in diesem Fall als niedrig einzustufen, da die Einfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller nur etwa 40 % der im Untersuchungszeitraum getätigten Gesamtausfuhren in die Union ausmachten. Die Kommission hielt es daher für angemessen, die landesweite Dumpingspanne für alle anderen nicht mitarbeitenden ausführenden Händler in Höhe der höchsten Dumpingspanne festzusetzen, die für die in repräsentativen Mengen verkauften Warentypen auf der Grundlage der Daten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller ermittelt wurde. Die auf diese Weise ermittelte Dumpingspanne betrug 183,3 %.

(290)

Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

Jiangsu Alcha Aluminum Group Co., Ltd.

88,3 %

Nanshan Group

122,1 %

Xiamen Xiashun Aluminium Foil Co., Ltd.

30,0 %

Andere mitarbeitende Unternehmen

68,5 %

Alle übrigen Unternehmen

183,7 %

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Vorbemerkung

(291)

Wie in den Erwägungsgründen 50 bis 52 dargelegt, endete der Übergangszeitraum für den Austritt des Vereinigten Königreichs am 31. Dezember 2020 und das Vereinigte Königreich unterlag ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr dem Unionsrecht. Die Kommission forderte die interessierten Parteien daher auf, aktualisierte Informationen auf Ebene der EU-27 zu übermitteln. Angesichts des fortgeschrittenen Stadiums der vorläufigen Phase, als diese aktualisierten Daten angefordert wurden, stützte sich die Kommission bei ihren vorläufigen Feststellungen mit Ausnahme der Preisunterbietung auf Daten der EU-28; die Gründe hierfür werden im folgenden Erwägungsgrund dargelegt.

(292)

Nach Auswertung der Informationen im Dossier kam die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass die Daten der EU-28 für dieses Stadium geeignet sind. Der Grund dafür ist, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union offenbar nur begrenzte Auswirkungen auf die Schadensanalyse hat. Die Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller in das Vereinigte Königreich machten weniger als 5 % ihrer Gesamtverkäufe an unabhängige Abnehmer in der EU aus. Es gibt nur einen Hersteller von AFRPs mit Sitz im Vereinigten Königreich. Die chinesischen Ausfuhren in das Vereinigte Königreich blieben stabil und entwickelten sich wie die Ausfuhren in die EU, und die britischen Ausfuhren in die EU blieben ebenfalls stabil.

(293)

Jedenfalls werden die Feststellungen zur Schädigung, zur Schadensursache und zum Unionsinteresse im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung auf der Grundlage der Daten der EU-27 erneut bewertet und erforderlichenfalls geändert. Diese Feststellungen werden offengelegt und die Parteien werden die Möglichkeit erhalten, eine Stellungnahme dazu abzugeben.

4.2.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und Unionsproduktion

(294)

Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum von mehr als 20 Herstellern in der Union hergestellt. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(295)

Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum betrug etwa 1 907 127 Tonnen. Die Kommission ermittelte die Zahl auf der Grundlage der Daten von European Aluminium zur Unionsproduktion, die auf Zuverlässigkeit und Vollständigkeit mit Informationen der Unionshersteller, einschließlich der Daten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, abgeglichen wurden. Wie in Erwägungsgrund 35 dargelegt, wurden drei Unionshersteller, auf die 35 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware entfallen, für die Stichprobe ausgewählt.

4.3.   Bestimmung des relevanten Unionsmarktes

(296)

Um festzustellen, ob der Wirtschaftszweig der Union eine Schädigung erlitt, und um den Verbrauch und die verschiedenen Wirtschaftsindikatoren für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu ermitteln, untersuchte die Kommission, ob und inwieweit die nachfolgende Verwendung der vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten gleichartigen Ware bei der Analyse berücksichtigt werden musste.

(297)

Um vom Wirtschaftszweig der Union ein möglichst vollständiges Bild zu erhalten, beschaffte sich die Kommission Daten für die gesamte Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit AFRPs und untersuchte, ob die Produktion für den Eigenbedarf oder für den freien Markt bestimmt war.

(298)

Die Kommission stellte fest, dass ein sehr kleiner Teil der Gesamtproduktion der Unionshersteller für den Eigenbedarfsmarkt bestimmt war, wie aus Tabelle 3 hervorgeht. Der Eigenbedarfsmarkt nahm im Bezugszeitraum zu, blieb aber mit weniger als 1,5 % des Verbrauchs auf einem sehr niedrigen Niveau. Soweit dies angebracht ist, werden die Zahlen für den Eigenbedarfsmarkt separat angegeben und bewertet. Für andere Indikatoren wie Produktion, Kapazität, Produktivität, Beschäftigung und Löhne beziehen sich die nachstehenden Zahlen auf die gesamte Wirtschaftstätigkeit, sodass eine getrennte Zahlendarstellung nicht gerechtfertigt war.

(299)

Wie in Abschnitt 2.3.1 dargelegt, beantragte der nicht in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller Huafon den Ausschluss von AFRPs für Fahrzeug-Wärmetauscher aus der Warendefinition dieser Untersuchung. In Ermangelung eines solchen Ausschlusses forderte er eine segmentspezifische Analyse in Bezug auf Dumping, Schädigung, ursächlichen Zusammenhang und Unionsinteresse für AFRPs für Fahrzeug-Wärmetauscher. Zur Untermauerung seines Antrags brachte er vor, dass AFRPs für Fahrzeug-Wärmetauscher Ähnlichkeiten mit den Fällen von Fahrzeugrädern aus Aluminium (131) aufwiesen, bei denen unterschiedliche Vertriebskanäle festgestellt wurden (Erstausrüster gegen Anschlussmarkt), sodass eine Analyse nach Segmenten gerechtfertigt sei. Er verwies ferner auf die Berichte des Rechtsmittelgremiums in den Fällen China — HP-SSST (Japan)/China — HP-SSST (EU) (132), ohne jedoch genau zu erläutern, wie diese Rechtsprechung auf den Sachverhalt des vorliegenden Falles anzuwenden wäre.

(300)

Wie in den Erwägungsgründen 62 bis 80 erläutert, wurde festgestellt, dass AFRPs für Fahrzeug-Wärmetauscher dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften aufweisen wie andere AFRPS und daher unter die Warendefinition der Untersuchung fallen. Die Kommission kam ferner zu dem Schluss, dass es im Hinblick auf das Interesse der Union keine Gründe für einen Ausschluss der Ware aus der Untersuchung gab.

(301)

Was den Verweis auf die Fälle von Fahrzeugrädern aus Aluminium betrifft, gibt es in Bezug auf die Vertriebskanäle keine klaren Trennlinien zwischen AFRPs für Fahrzeug-Wärmetauscher und anderen AFRPS. Wie in Erwägungsgrund 74 erläutert, sind AFRPs für Fahrzeug-Wärmetauscher nicht die einzigen Waren, die für die Automobilindustrie bestimmt sind. Die untersuchte Ware umfasst andere Erzeugnisse für die Automobilindustrie wie Strukturbauteile für Automobilanwendungen (Fahrgestell, Bauteile), die auch an Tier-1-Lieferanten verkauft werden.

(302)

Auch wenn der genannte ausführende Hersteller nicht auf bestimmte Aspekte des in Erwägungsgrund 299 erwähnten Berichts des Rechtsmittelgremiums über HP-SSST Bezug nahm, ist der Sachverhalt der vorliegenden Untersuchung ein anderer. In dem genannten Fall waren die Preisunterschiede zwischen den verschiedenen infrage kommenden Sorten sehr groß (+ 100 oder +200 %). Im Gegensatz dazu gibt es im vorliegenden Fall keinen erheblichen Preisunterschied zwischen AFRPs für Fahrzeug-Wärmetauscher und anderen AFRPs, der auf eine klare Trennung zwischen dieser Ware und anderen AFRPs hinweisen könnte. Die Analyse in Bezug auf HP-SSST gilt somit für einen spezifischen Sachverhalt in diesem Fall und kann nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden, in dem die Analyse auf der Grundlage von PCNs erfolgte. Es wird daran erinnert, dass die untersuchende Behörde der VR China keine auf Warenkennnummern basierende Vergleichsmethode anwendet. Jedenfalls findet sich weder in der Grundverordnung noch im Antidumping-Übereinkommen der WTO eine rechtliche Verpflichtung für die Kommission, in jedem erdenklichen Fall und unabhängig vom tatsächlichen Sachverhalt eine Segmentanalyse durchzuführen, und auch in den HP-SSST-Berichten deutet nichts darauf hin, dass das Berufungsgremium einen solchen Standpunkt vertritt. Die Kommission lehnte daher diesen Antrag auf eine segmentspezifische Analyse ab.

(303)

Der in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller Xiamen Xiashun brachte vor, dass Folienvorwalzband nicht unter den Antrag fallen sollte. Der ausführende Hersteller beantragte eine segmentspezifische Analyse mit der Begründung, dass sich Folienvorwalzband von den anderen, als gewöhnliche Bleche bezeichneten Waren unterscheide und dass es über einen anderen Vertriebskanal verkauft werde. Er führte ferner an, dass Folienvorwalzband nur von sehr wenigen Unternehmen verkauft und hauptsächlich für den Eigenbedarf hergestellt und verbraucht würde. Zur Untermauerung seines Antrags brachte er vor, dass Folienvorwalzband für die Automobilindustrie Ähnlichkeiten mit den Fällen von Fahrzeugrädern aus Aluminium (133) aufweise, bei denen unterschiedliche Vertriebskanäle festgestellt wurden (Erstausrüster gegen Anschlussmarkt), sodass eine Analyse nach Segmenten gerechtfertigt sei. Er verwies auf die Berichte des Rechtsmittelgremiums in den Fällen China — HP-SST (Japan)/China — HP-SSST (EU) (134), ohne konkretere Angaben zu machen. Schließlich machte er geltend, dass er in dem Antrag nicht als Hersteller aufgeführt sei und dass seine Waren nicht eindeutig erwähnt würden.

(304)

Die Tatsache, dass ein Hersteller vom Antragsteller nicht als ausführender Hersteller aufgeführt wurde, bedeutet nicht, dass er nicht von einem Verfahren betroffen ist oder dass seine Waren nicht unter das Verfahren fallen. Es liegt in der Natur der Sache, dass den Antragstellern nicht alle in einem bestimmten Land existierenden Hersteller bekannt sind, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die bereitgestellte Auflistung erschöpfend ist.

(305)

Folienvorwalzband fällt unter die Warendefinition, wie in den Erwägungsgründen 55 bis 61 dargelegt, und kann anhand der für diese Untersuchung vorgesehenen Warencodes hinsichtlich Dicke, Form, verwendetem Material, Endbearbeitung und Vergütung klassifiziert werden. Es hat die gleichen grundlegenden chemischen, technischen und materiellen Eigenschaften wie andere AFRPs, da es zu mehr als 95 % aus reinem Aluminium besteht. Es ist ferner aus den gleichen oder ähnlichen Legierungen hergestellt und weist die gleiche oder ähnliche Endbearbeitung, Vergütung und Dicke wie andere AFRPS auf.

(306)

Im Hinblick auf die Vertriebskanäle gibt es keine klaren Trennlinien zwischen Folienvorwalzband und anderen AFRPs. In seinem Vorbringen bezog sich Xiamen Xiashun auf den Fall der Fahrzeugräder aus Aluminium (135), bei dem zwischen Erstausrüster und Anschlussmarktsegmenten unterschieden wurde. Die Lage im vorliegenden Fall ist jedoch anders, da Folienvorwalzband nicht in ein anderes Marktsegment als andere AFRPs verkauft wird. Folienvorwalzband hat zwar wie andere AFRPs eine eigene Spezifikation, wird aber an gewerbliche Verwender verkauft, die es zu einem anderen Erzeugnis verarbeiten. Dies gilt zum Beispiel für Pilfer-Proof-Verschlüsse, die aus AFRPs hergestellt werden. Die Untersuchung ergab darüber hinaus, dass diese Ware in erheblichen Mengen von Unionsherstellern verkauft wurde. Auch die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller verkauften die von anderen — ebenfalls in die Stichprobe einbezogenen — Herstellern ausgeführten Waren, unabhängig von deren angeblichem Segment. Im Gegensatz zum Bericht des Rechtsmittelgremiums über HP-SSST gibt es im vorliegenden Fall ferner keinen signifikanten Preisunterschied zwischen Folienvorwalzband und anderen AFRPs, der diese Ware eindeutig von anderen AFRPs unterschieden hätte. Außerdem wendet die untersuchende Behörde der VR China bekanntlich keine auf Warenkennnummern basierende Vergleichsmethode an. Zudem findet sich, wie in Erwägungsgrund 302 erwähnt, weder in der Grundverordnung noch im Antidumping-Übereinkommen der WTO eine rechtliche Verpflichtung für die Kommission, in jedem erdenklichen Fall und unabhängig vom tatsächlichen Sachverhalt eine Segmentanalyse durchzuführen, und auch im Zusammenhang mit HP-SSST deutet nichts darauf hin, dass das Rechtsmittelgremium einen solchen Standpunkt vertritt. Auf dieser Grundlage lehnte die Kommission diesen Antrag auf eine segmentspezifische Analyse ab.

(307)

Der Einführer Airoldi beantragte eine segmentspezifische Analyse von weichen und harten Legierungen und brachte vor, dass es zahlreiche Hersteller von AFRPs aus weichen Legierungen und nur wenige Hersteller von harten Legierungen gebe. Er behauptete ferner, dass die Produktionskapazität für harte Legierungen unzureichend sei.

(308)

Airoldi legte keine Belege für Lieferengpässe bei AFRPs aus harten Legierungen vor. Die Untersuchung ergab ferner, dass AFRPS aus harten oder weichen Legierungen dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften aufweisen wie andere unter die Definition fallende AFRPs. In jedem Fall stellen die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller sowohl weiche als auch harte Legierungen in erheblichen Mengen her. Auch die Vergütung ist eine Eigenschaft, die bei der Definition der verschiedenen Warentypen dieser Untersuchung vorgesehen ist. Die angeblichen Unterschiede dieser Waren wurden daher auf jeden Fall im Preisvergleich erfasst. Die Kommission lehnte daher diesen Antrag auf eine Analyse nach Segmenten ebenfalls ab.

4.4.   Unionsverbrauch

(309)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage der Daten zu den Verkäufen auf dem Unionsmarkt nach European Aluminium und der Einfuhrdaten nach Eurostat (siehe Erwägungsgrund 312).

(310)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 3

Unionsverbrauch (in Tonnen)

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Unionsverbrauch insgesamt

2 623 119

2 772 585

2 659 616

2 403 637

Index

100

106

101

92

Eigenbedarfsmarkt

19 347

29 987

34 953

33 204

Index

100

155

181

172

Freier Markt

2 603 772

2 742 598

2 624 664

2 370 433

Index

100

105

101

91

Quelle: European Aluminium und Eurostat

(311)

Der Verbrauch auf dem freien Markt in der Union ging im Bezugszeitraum um 9 % zurück. Von 2017 bis 2018 verzeichnete der Unionsmarkt einen Anstieg um 6 % von rund 2,6 auf 2,7 Mio. Tonnen, bevor er 2019 einen Rückgang um 4 Prozentpunkte aufwies und im Untersuchungszeitraum weiter rückläufig war und 2,4 Mio. Tonnen erreichte. Der Gesamtverbrauch in der Union folgte einer ähnlichen Entwicklung mit einem Anstieg im Jahr 2018, gefolgt von einem Rückgang im Jahr 2019, der sich im Untersuchungszeitraum als Folge der COVID-19-Pandemie fortsetzte.

4.5.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

4.5.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(312)

Die Kommission ermittelte die Einfuhrmenge auf der Grundlage berichtigter Eurostat-Daten für die KN-Codes nach der vom Antragsteller vorgeschlagenen Methode, die nicht infrage gestellt worden war. Die Kommission prüfte und bestätigte die Schätzungen des Antragstellers hinsichtlich des Anteils der betroffenen Ware an den Mengen, die unter den in der Einleitungsbekanntmachung angegebenen KN-Codes (136) eingeführt wurden.

(313)

Außerdem wurden nach der Veröffentlichung der in Fußnote 11 genannten Änderungsbekanntmachung auch die Einfuhren unter dem KN-Code 7607 19 90 berücksichtigt, um die Menge der Einfuhren aus dem betroffenen Land zu ermitteln. Der Marktanteil der Einfuhren wurde auf der Grundlage der Menge der Einfuhren aus dem betroffenen Land im Vergleich zur Menge des in Tabelle 3 ausgewiesenen Unionsverbrauchs insgesamt ermittelt.

(314)

Zusätzlich zur Analyse der Gesamteinfuhren untersuchte die Kommission separat auch die Einfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung, da Letztere im vorliegenden Fall einen erheblichen Anteil ausmachten.

(315)

Die Einfuhren aus dem betroffenen Land entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 4

Einfuhrmenge (in Tonnen) und Marktanteil

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Menge der Einfuhren aus dem betroffenen Land (in Tonnen)

160 869

321 851

345 720

265 727

Index

100

200

215

165

Menge der Einfuhren aus dem betroffenen Land im Rahmen der aktiven Veredelung (in Tonnen)

15 588

108 188

104 054

60 824

Index

100

694

668

390

Menge der Einfuhren aus dem betroffenen Land ohne aktive Veredelung (in Tonnen)

145 281

213 662

241 666

204 904

Index

100

147

166

141

Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land (in %)

6,2

11,7

13,2

11,2

Index

100

190

213

181

Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land im Rahmen der aktiven Veredelung (in %)

0,6

3,9

3,9

2,5

Index

100

657

658

426

Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land ohne aktive Veredelung (in %)

5,5

7,7

9,1

8,5

Index

100

139

164

154

Quelle: Eurostat

(316)

Die Einfuhren aus dem betroffenen Land haben sich zwischen 2017 und 2019 mehr als verdoppelt und beliefen sich auf 345 720 Tonnen, bevor sie zwischen 2019 und dem Untersuchungszeitraum um 23 % zurückgingen. Insgesamt stiegen die chinesischen Einfuhren von AFRPs im Bezugszeitraum um 65 %.

(317)

Die Einfuhren aus dem betroffenen Land im Rahmen der aktiven Veredelung stiegen 2018 deutlich an und erreichten 108 188 Tonnen, bevor sie 2019 leicht und im Untersuchungszeitraum in erheblich größerem Umfang (nämlich um 278 Prozentpunkte) zurückgingen. Insgesamt stiegen die im Rahmen der aktiven Veredelung getätigten Einfuhren von AFRPs aus China im Bezugszeitraum um 290 %.

(318)

Die Einfuhren aus dem betroffenen Land ohne aktive Veredelung verzeichneten zwischen 2017 und 2018 einen massiven Anstieg von 145 281 Tonnen auf 213 662 Tonnen. Im Gegensatz zu den Einfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung und den Gesamteinfuhren aus dem betroffenen Land sind sie 2019 im Vergleich zu 2018 erneut um 19 Prozentpunkte gestiegen. Im Untersuchungszeitraum sanken sie um 36 762 Tonnen. Insgesamt stiegen diese Einfuhren im Bezugszeitraum um 41 %.

(319)

Der ausführende Hersteller Xiamen Xiashun nahm zur Entwicklung der Einfuhren unter dem KN-Code 7606 11 99 nach Griechenland zwischen 2019 und 2020 Stellung und fragte, ob die unter diesem Code gemeldeten Waren, soweit es sich um Einfuhren nach Griechenland handelt, tatsächlich unter die Warendefinition fallen.

(320)

Die Kommission untersuchte die Angelegenheit, konnte aber in der vorläufigen Phase keine aussagekräftigen Schlussfolgerungen ziehen. In jedem Fall scheint ein erheblicher Anteil der chinesischen Einfuhren unter dem KN-Code 7606 11 99 nach Griechenland und allgemein in die EU im Zeitraum 2018–2019 im Rahmen der aktiven Veredelung erfolgt zu sein, wobei die betreffenden Einfuhren im Untersuchungszeitraum deutlich zurückgingen. Die Kommission wird ihre Untersuchung in dieser Angelegenheit im endgültigen Stadium fortsetzen.

(321)

Der Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land stieg zunächst von 6,1 % im Jahr 2017 auf 11,6 % im Jahr 2018, sodass er stärker zunahm als der Verbrauch. Während der Verbrauch im Jahr 2019 zurückging, stiegen die Einfuhren aus dem betroffenen Land weiter an und erreichten einen Marktanteil von 13,2 %. Der Marktanteil sank im UZ auf 11,2 %. Insgesamt stieg der Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land im Bezugszeitraum jedoch um 5 Prozentpunkte, was einem Anstieg von 81 % entspricht.

(322)

Der Marktanteil der im Rahmen der aktiven Veredelung getätigten Einfuhren aus dem betroffenen Land stieg von 0,6 % im Jahr 2017 auf 3,9 % in den Jahren 2018 und 2019, bevor er auf 2,5 % im UZ zurückging.

(323)

Der Marktteil der Einfuhren ohne aktive Veredelung aus dem betroffenen Land stieg von 5,5 % im Jahr 2017 auf 9,1 % im Jahr 2019. Im UZ sank der Marktanteil der Einfuhren ohne aktive Veredelung infolge eines Rückgangs dieser Einfuhren und des Verbrauchs in größerem Umfang auf 8,5 %. Insgesamt vergrößerte sich dieser Marktanteil im Bezugszeitraum um 54 %.

4.5.2.   Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung

(324)

Die Einfuhrpreise wurden von der Kommission auf der Grundlage von Eurostat-Daten ermittelt; dabei wurde auf die in den Erwägungsgründen 312 und 313 genannten KN-Codes und die dort beschriebene Methode zurückgegriffen.

(325)

Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 5

Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land (in EUR/Tonne)

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Alle Einfuhren

2 437

2 296

2 177

2 205

Index

100

94

89

91

Aktive Veredelung

2 856

2 139

1 968

2 098

Index

100

75

69

73

Einfuhren ohne aktive Veredelung

2 391

2 376

2 266

2 237

Index

100

99

95

94

LME Aluminium 3 Monate — Ask (in EUR/Tonne)

1 752

1 791

1 617

1 535

Index

100

102

92

88

Quelle: Eurostat, LME

(326)

Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus China sanken im Bezugszeitraum um 9 % von 2 437 EUR/Tonne auf 2 205 EUR/Tonne. Diese Preise blieben im Bezugszeitraum deutlich unter den in Tabelle 9 dargestellten Verkaufspreisen der Union.

(327)

Der Preis der Einfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung ist 2018 deutlich gesunken, während die Einfuhrmenge dieser Einfuhren deutlich gestiegen ist. Insgesamt sank er um 27 % und blieb ab 2018 deutlich unter dem durchschnittlichen Preis der Einfuhren ohne aktive Veredelung.

(328)

Der Preis der Einfuhren ohne aktive Veredelung sank kontinuierlich, ausgehend von 2 391 EUR/Tonne im Jahr 2017, und erreichte im UZ 2 237 EUR (-6 %).

(329)

Diese Entwicklungen sollten vor dem Hintergrund der Entwicklung der weltweiten Aluminiumindizes gesehen werden, wie der 3-Monats-Notierung von Aluminium der Londoner Metallbörse (im Folgenden „LME“) (EUR/Tonne), die den Preis für Aluminium als Rohstoff angibt und häufig als Bezugspunkt für die Aushandlung des endgültigen Preises von AFRPs verwendet wird. In dieser Hinsicht scheint die Korrelation zwischen der LME und den chinesischen Einfuhrpreisen im Rahmen anderer Verfahren am höchsten gewesen zu sein (0,97). Die Korrelation zwischen der LME und dem Preis der Einfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung war am geringsten (0,5). Im Untersuchungszeitraum bestand ein Preisunterschied zwischen den Einfuhren aus China und den Unionspreisen auf der Grundlage der Durchschnittspreise der Union in der nachstehenden Tabelle 9 von rund 18 % im Vergleich zum Durchschnittspreis der Einfuhren aus China und rund 17 % im Vergleich zum Durchschnittspreis der Einfuhren aus China ohne aktive Veredelung.

(330)

Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum (137), indem sie folgende Faktoren miteinander verglich:

a)

die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Warentyp der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, und zwar berichtigt auf die Stufe ab Werk, und

b)

die entsprechenden gewogenen Durchschnittspreise je Warentyp der Einfuhren aus China, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, auf der Grundlage des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht) und mit angemessenen Berichtigungen zur Berücksichtigung von Zöllen und nach der Einfuhr angefallenen Kosten. (138)

(331)

Der Preisvergleich wurde für jeden Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des von den Unionsherstellern in der Stichprobe im Untersuchungszeitraum erzielten Umsatzes. Daraus ergab sich eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne der Einfuhren aus dem betroffenen Land auf dem Unionsmarkt, die sich zwischen 4,6 % und 11,2 % bewegte. Die gewogene durchschnittliche Preisunterbietung betrug 7,5 %.

(332)

Der ausführende Hersteller Xiamen Xiashun brachte vor, dass Folienvorwalzband — auf der Grundlage der sich aus der Warenkennnummer ergebenden Eigenschaften — mit Vormaterial für Wärmetauscher (Finstock), Pilfer-Proof-Verschlüssen und lithografischen Blechen vergleichbar sei. Er führte ferner an, dass für diese Ware aufgrund ihrer Verwendung als Rohstoff für Folienwalzwerke ein anderer Preis verlangt werde als für die vorgenannten Warentypen. Xiamen Xiashun forderte die Kommission auf, die Verträge und Preise für den Verkauf von Folienvorwalzband eigens von den Unionsherstellern einzuholen und diese Preise mit den Preisen zu vergleichen, die Xiamen Xiashun für das von ihm in die EU verkaufte Folienvorwalzband berechnete.

(333)

Xiamen Xiashun legte jedoch keine Belege für den angeblichen Preisunterschied zwischen den verschiedenen Anwendungen (Finstock, Pilfer-Proof-Verschlüsse und lithografische Bleche) und den Modellen vor, die es in die EU ausführte. Außerdem wurden diese Unterschiede nicht quantifiziert. In jedem Fall wurden die Waren von Xiamen Xiashun nicht mit Finstock oder lithografischen Blechen verglichen, da diese Waren von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern nicht unter der gleichen Warenkennzeichnung wie Folienvorwalzband verkauft wurden. Die Kommission wies dieses Vorbringen daher zurück.

4.6.   Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union

4.6.1.   Allgemeine Bemerkungen

(334)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Untersuchung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

(335)

Wie in den Erwägungsgründen 35 bis 37 erläutert, wurde bei der Ermittlung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

(336)

Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission auf der Grundlage der Daten in der Antwort des Verbandes European Aluminium, welche Daten enthielt, die sich auf alle Unionshersteller beziehen. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

(337)

Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.

(338)

Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

4.6.2.   Makroökonomische Indikatoren

4.6.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(339)

Die Unionsproduktion insgesamt, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Produktionsmenge (in Tonnen)

2 130 916

2 164 561

2 104 231

1 907 127

Index

100

102

99

89

Produktionskapazität (in Tonnen)

2 471 262

2 528 879

2 522 331

2 509 831

Index

100

102

102

102

Kapazitätsauslastung (in %)

86,2

85,6

83,4

76,0

Index

100

99

97

88

Quelle: European Aluminium, in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller

(340)

Infolge eines Anstiegs der Ausfuhrverkäufe und des Eigenbedarfsmarktes stieg die Produktionsmenge 2018 zunächst. Im Jahr 2019 und im Untersuchungszeitraum ging sie zurück. Die Produktionsmenge verringerte sich im Bezugszeitraum um 11 %.

(341)

Die Produktionskapazität erhöhte sich im Bezugszeitraum geringfügig. Da die Produktionsmenge insgesamt zurückging und die Kapazität leicht anstieg, zeigt sich bei der Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum ein Abwärtstrend (-12 %).

4.6.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(342)

Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Gesamtverkaufsmenge auf dem Unionsmarkt — sowohl freier Markt als auch Eigenbedarf (in Tonnen)

1 742 739

1 726 391

1 650 249

1 518 343

Index

100

99

95

87

Verkäufe auf dem Eigenbedarfsmarkt und Eigenbedarf

19 347

29 987

34 953

33 204

Index

100

155

181

172

Verkäufe auf dem Eigenbedarfsmarkt und Eigenbedarf in % der Gesamtverkäufe

0,7

1,1

1,3

1,4

Index

100

147

178

187

Verkäufe auf dem freien Markt

1 723 392

1 696 403

1 615 297

1 485 139

Index

100

98

94

86

Marktanteil (der Verkäufe auf dem freien Markt (in %))

66,2

61,9

61,5

62,7

Index

100

93

93

95

Quelle: European Aluminium, Eurostat und in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller

(343)

Die Gesamtverkäufe in der EU wiesen im Bezugszeitraum eine rückläufige Entwicklung auf (-13 %) und waren 2019 bereits um 5 % gesunken.

(344)

Wie in Erwägungsgrund 298 erläutert, war ein sehr kleiner Teil der Gesamtproduktion der Unionshersteller für den Eigenbedarfsmarkt bestimmt. Auf diesen Teil entfielen weniger als 1,5 % des Unionsverbrauchs.

(345)

Die Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt gingen im Bezugszeitraum um fast 240 000 Tonnen zurück. Während der Verbrauch im Jahr 2018 auf seinen höchsten Stand gestiegen war (+ 5 %), verzeichneten diese Verkäufe bereits einen Abwärtstrend (-2 %), der sich 2019 und im Untersuchungszeitraum fortsetzte. Insgesamt sanken die Verkäufe auf dem freien Markt der EU um 14 %.

(346)

Der Marktanteil der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt ging von 66,2 % im Jahr 2017 auf 62,7 % im Untersuchungszeitraum zurück. Nach einem Rückgang um 7 % zwischen 2018 und 2019 stieg er um 1,2 Prozentpunkte.

4.6.2.3.   Wachstum

(347)

Vor dem Hintergrund eines rückläufigen Verbrauchs verlor der Wirtschaftszweig der Union nicht nur Verkaufsmengen in der EU, sondern auch Marktanteile auf dem freien Markt.

4.6.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

(348)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Beschäftigung und Produktivität

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Zahl der Beschäftigten (Vollzeitäquivalente „VZÄ“)

9 025

8 518

8 644

8 240

Index

100

94

96

91

Produktivität (in Tonnen/VZÄ)

236

254

243

231

Index

100

108

103

98

Quelle: European Aluminium und in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller

(349)

Die Beschäftigung ging im Bezugszeitraum um 9 % zurück, da der Wirtschaftszweig der Union versuchte, seine Nachhaltigkeit zu sichern und sich an der Nachfrage auf dem Inlandsmarkt zu orientieren.

(350)

Infolgedessen verbesserte sich die Produktivität im Jahr 2018 zunächst von 236 auf 254 Tonnen/VZÄ, bevor sie aufgrund der Verringerung der Produktionsmenge dann zurückging. Die Gesamtproduktivität verschlechterte sich um 2 %.

4.6.2.5.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(351)

Alle Dumpingspannen lagen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Mengen und Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land erheblich.

(352)

Dies ist die erste Antidumpinguntersuchung zu der betroffenen Ware. Daher lagen keine Daten für eine Bewertung der Auswirkungen eines möglichen früheren Dumpings vor.

4.6.3.   Mikroökonomische Indikatoren

4.6.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(353)

Die gewogenen durchschnittlichen Stückverkaufspreise, welche die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Verkaufspreise in der Union

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Durchschnittlicher Stückverkaufspreis auf dem freien Markt (in EUR/Tonne)

2 792

2 888

2 752

2 680

Index

100

103

99

96

Herstellstückkosten (in EUR/Tonne)

2 712

2 854

2 762

2 739

Index

100

105

102

101

LME Aluminium 3 Monate — Ask (in EUR/Tonne)

1 752

1 791

1 617

1 535

Index

100

102

92

88

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller und LME

(354)

Die Verkaufspreise für unabhängige Parteien (freier Markt) auf dem Unionsmarkt stiegen von zunächst 2 792 EUR/Tonne auf 2 888 EUR/Tonne im Jahr 2018. 2019 gingen diese Preise dann um 4 Prozentpunkte zurück, bevor sie im Untersuchungszeitraum auf 2 680 EUR/Tonne sanken.

(355)

Dieser Trend ist vor dem Hintergrund der Entwicklungen in der Branche zu sehen. Zunächst einmal versuchten die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Bezugszeitraum, die gleiche Produktionsmenge beizubehalten, um ihre Kosten zu senken, während sie gleichzeitig ihren Produktmix anpassten, um ihre Verkäufe von Waren mit hoher Wertschöpfung zu steigern. Ihre Preise folgten anschließend einem Abwärtstrend, der die in Tabelle 9 aufgeführte Entwicklung des LME-Preises für Aluminium als Rohstoff widerspiegelte.

(356)

Die Herstellstückkosten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller waren von der Entwicklung des LME-Preises ebenfalls stark betroffen und enthielten die zusätzlichen Kosten, die den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern entstanden, als sie den Übergang zu Produkten mit höherer Wertschöpfung vollzogen. Der ab 2019 zu beobachtende Rückgang der Produktionsmenge wirkte sich ebenfalls negativ auf die Herstellstückkosten aus. Insgesamt stiegen die Herstellkosten um 1 %, während der durchschnittliche Verkaufsstückpreis auf dem freien Markt im Bezugszeitraum um 4 % sank. Parallel dazu sank der LME-Preis für Aluminium um 12 %.

(357)

Ein Einführer, Nilo, brachte vor, dass deutsche Hersteller von Kostensenkungen bei den Stromkosten profitierten. Die Kommission stellte fest, dass die Unionshersteller höhere direkte und indirekte Stromkosten auffangen müssen, die sich aus dem EU-Emissionshandelssystem (im Folgenden „EHS“) (139) ergeben, wobei EU-Unternehmen weniger kostenlose CO2-Zertifikate erhalten und daher zusätzliche CO2-Zertifikate der EU kaufen müssen, um die gleiche Menge an AFRPs herzustellen. Im vorliegenden Fall war das Nettoergebnis zwischen der Stromkostenerhöhung für die deutschen Hersteller und der erhaltenen Entschädigung ein Nettoverlust, weshalb das Vorbringen des Einführers sachlich falsch ist. Auf dieser Grundlage wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

4.6.3.2.   Arbeitskosten

(358)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der Unionshersteller in der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

70 255

72 448

72 523

73 430

Index

100

103

103

105

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller

(359)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten erhöhten sich im Bezugszeitraum um 5 %. Bei einem in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen fielen Umstrukturierungskosten an, die sich in den Arbeitskosten niederschlagen.

4.6.3.3.   Lagerbestände

(360)

Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Lagerbestände

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Schlussbestände (in Tonnen)

63 273

66 879

65 204

65 455

Index

100

106

103

103

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion (in %)

7,8

8,3

8,4

9,2

Index

100

106

108

118

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller

(361)

Die Schlussbestände blieben während des gesamten Bezugszeitraums auf einem angemessenen Niveau. Da die Branche für AFRPs im Allgemeinen auftragsbezogen herstellt, ist dieser Indikator bei der Schadensanalyse insgesamt von geringerer Bedeutung.

(362)

Der prozentuale Anteil der Schlussbestände, ausgedrückt als Prozentsatz der Produktion, zeigt insgesamt einen Anstieg, der hauptsächlich auf den Rückgang der Produktionsmenge zurückzuführen ist.

4.6.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(363)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Laufe des Bezugszeitraums wie folgt:

Tabelle 12

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

2,8

1,2

-0,4

-2,2

Index

100

42

-13

-78

Cashflow (in EUR)

97 502 816

82 877 851

92 397 462

43 585 647

Index

100

85

95

45

Investitionen (in EUR)

64 646 226

73 447 421

160 412 341

141 607 601

Index

100

114

248

219

Kapitalrendite (in %)

12,0

7,3

3,6

-2,8

Index

100

60

30

-23

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller

(364)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes.

(365)

Die im Jahr 2017 noch gewinnbringenden Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer gerieten 2019 in die Verlustzone, wo sie auch im UZ weiter blieben. Die Rentabilität folgte im Bezugszeitraum daher einem stetigen Abwärtstrend von 2,8 % im Jahr 2017 auf -2,2 % im Untersuchungszeitraum.

(366)

Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass die Kosten der Unionshersteller stärker stiegen als ihre Preise (siehe Erwägungsgrund 356), wodurch die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union abnahm. Der Wirtschaftszweig der Union war aufgrund des durch die Einfuhren aus China (sowohl hinsichtlich der Mengen als auch der niedrigen Preise) ausgeübten Abwärtsdrucks nicht in der Lage, die Preise analog zum Kostenanstieg zu erhöhen. Während des gesamten Bezugszeitraums waren die chinesischen Preise durchweg niedrig und lagen deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union (siehe Tabellen 5 und 9), wodurch Preiserhöhungen, die vor dem Hintergrund einer steigenden Nachfrage (bis 2019) und einer Änderung des Produktmixes (mehr hochwertige Produkte) zu erwarten gewesen wären, nur eingeschränkt möglich waren. Somit wurde eine Preiserhöhung in der zu erwartenden Höhe verhindert und die Rentabilität sank. Der Preisdruck hielt auch im Untersuchungszeitraum weiter an. Die chinesischen Preise stiegen zwar leicht an, blieben aber dennoch weit unter dem Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Union. Dies belegen auch die erheblichen Preisunterbietungsspannen (siehe Erwägungsgrund 331).

(367)

Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Der Nettocashflow entwickelte sich im Bezugszeitraum negativ und folgte damit der Entwicklung der Rentabilität. Über den gesamten Bezugszeitraum verringerte sich der Cashflow um 55 %.

(368)

Die Investitionen stiegen im Bezugszeitraum um 119 %. Sie wurden dadurch befördert, dass zwei in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller ihre Investitionspläne umsetzten. Die Investitionen wurden mit dem Ziel getätigt, die Effizienz zu steigern sowie auf Waren mit hoher Wertschöpfung und stärkerem Kundenfokus umzustellen. Dies wurde von den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern als wesentlich angesehen, um auf dem Markt wettbewerbsfähig zu bleiben und in der Lage zu sein, mit den neuesten Produktentwicklungen Schritt zu halten und Qualitätsprodukte anzubieten.

(369)

Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Sie entwickelte sich im Bezugszeitraum negativ von 12 % im Jahr 2017 auf -2,8 % im UZ. Diese Entwicklung folgt der sinkenden Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union.

(370)

Die drei in die Stichprobe einbezogenen Hersteller gehören zu größeren Unternehmensgruppen und haben im Bezugszeitraum weiter Kapital für Investitionen beschafft. Bei dermaßen schnell sinkenden Kapitalrenditen sind die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten der in die Stichprobe einbezogenen Produktionseinheiten jedoch eindeutig gefährdet.

4.6.4.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(371)

Im Bezugszeitraum stiegen die Einfuhren von AFRPs aus China erheblich, sowohl absolut (+ 65 %) als auch relativ (+ 5 Prozentpunkte beim Marktanteil), während der Verbrauch in der EU um 8 % zurückging. Der Anstieg der Einfuhren betraf sowohl die Einfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung als auch die Gesamteinfuhren ohne aktive Veredelung. Die Preise der Einfuhren aus der VR China waren im gesamten Bezugszeitraum konstant niedrig und lagen deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union. Im Untersuchungszeitraum lagen die Einfuhrpreise der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller im Durchschnitt 7,5 % unter den Unionspreisen. Neben den spezifischen Preisunterbietungen, die bezüglich der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller konstatiert wurden, stellte die Kommission auch fest, dass die chinesischen Preise während des gesamten Bezugszeitraums durchweg niedrig waren und erheblich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen (siehe Tabellen 5 und 9). Der Wirtschaftszweig der Union war aufgrund des durch die Einfuhren aus China (sowohl hinsichtlich der Mengen als auch der niedrigen Preise) ausgeübten Abwärtsdrucks nicht in der Lage, die Preise analog zum Kostenanstieg zu erhöhen

(372)

Die meisten makroökonomischen Indikatoren wie Produktion, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge auf dem EU-Markt, Marktanteil, Beschäftigung und Produktivität wiesen im Bezugszeitraum eine negative Entwicklung auf. Nur die Kapazität verzeichnete einen leicht positiven Trend. Auch die meisten mikroökonomischen Indikatoren wie Verkaufspreise auf dem freien Markt der EU, Herstellkosten, Arbeitskosten, Rentabilität, Schlussbestände, Cashflow und Kapitalrendite wiesen im Bezugszeitraum eine negative Entwicklung auf. Lediglich bei den Investitionen zeigte sich ein positiver Trend, nachdem die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller Investitionen tätigten, um ihre Wettbewerbsfähigkeit aufrechtzuerhalten und mit den neuesten Produktentwicklungen Schritt zu halten. Die gleichen Schadensindikatoren entwickelten sich ebenfalls negativ, wenn man den Zeitraum 2017–2019 betrachtet, d. h. vor dem Beginn der COVID-19-Pandemie.

(373)

Der Wirtschaftszweig der Union passte seinen Produktmix an, um sich im Bezugszeitraum bessere Margen bei Waren mit höherer Wertschöpfung zu sichern und gleichzeitig ausreichende Mengen zu halten, um seine Fixkosten zu senken. Vor diesem Hintergrund stiegen natürlich die Kosten des Wirtschaftszweigs der Union. Darüber hinaus konnte der Wirtschaftszweig der Union keinen Nutzen aus dem Anstieg des Verbrauchs in den Jahren 2018–2019 ziehen und musste seine Fixkosten bei einer geringeren Produktionsmenge (-11 %) senken, was zu einem Gesamtanstieg der Herstellkosten (+ 1 %) führte, während der 3-Monats-Aluminiumpreis der LME gesunken war (-12 %). In Bezug auf die Verkaufspreise sah sich der Wirtschaftszweig der Union auch auf den Märkten mit höherer Wertschöpfung einem harten Wettbewerb ausgesetzt und konnte seine Preise nicht auf das erwartete Niveau anheben (-4 %). Angesichts der Kosten- und Preisentwicklung verschlechterte sich die Rentabilität schrittweise und geriet bereits 2019 in die Verlustzone, bevor sich die Lage im Untersuchungszeitraum verschärfte.

(374)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

5.   SCHADENSURSACHE

(375)

Die Kommission prüfte nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung, ob die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Ferner prüfte die Kommission nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird. Die folgenden potenziellen Faktoren wurden ausgemacht: COVID-19-Pandemie, Rückgang der Nachfrage, Einfuhren aus Drittländern, Geschäftsstrategie des Wirtschaftszweigs der Union, Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union, Effizienz des Wirtschaftszweigs der Union, Einfuhren aus dem betroffenen Land durch den Wirtschaftszweig der Union sowie mit dem LME-Aluminiumpreis verknüpfte vertragliche Verpflichtungen.

5.1.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(376)

Die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union fiel zeitlich mit der erheblichen Marktdurchdringung der Einfuhren aus China zusammen, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union durchweg unterboten und Druck auf den Marktpreis in der Union ausübten. Wie in Erwägungsgrund 371 dargelegt, unterboten die Einfuhrpreise der ausführenden Hersteller in der Stichprobe die Unionspreise um durchschnittlich 7,5 %.

(377)

Die Menge der Einfuhren aus der VR China stieg (wie aus Tabelle 4 hervorgeht) von rund 161 000 Tonnen im Jahr 2017 auf rund 266 000 Tonnen im Untersuchungszeitraum, was einem Anstieg von 65 % entspricht. Der Marktanteil stieg von 6,2 % auf 11,2 %, also um 81 %. Im selben Zeitraum gingen die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt (wie aus Tabelle 7 hervorgeht) um 14 % zurück, und sein Marktanteil (freier Markt) fiel von 66,2 % auf 62,7 %, was einen Rückgang um 5 % darstellt. Da die Analyse der Einfuhren nach Griechenland im Rahmen der aktiven Veredelung noch nicht abgeschlossen ist, prüfte die Kommission die Einfuhren auch unter Ausschluss dieser Einfuhren. In diesem Fall wäre die Entwicklung ähnlich und würde einen Anstieg der Einfuhren aus der VR China um 41 % und einen Anstieg des Marktanteils um 54 % von 5,5 % auf 8,5 % zeigen.

(378)

Noch aussagekräftiger ist die Situation im Zeitraum 2017–2019, als sich die Einfuhren aus der VR China mehr als verdoppelten (von 161 000 Tonnen auf 354 000 Tonnen) und einen Marktanteil von 13,2 % erreichten, während der Anteil des Wirtschaftszweigs der Union am freien Markt auf 61,5 % gesunken war (-4,7 Prozentpunkte). Trotz eines Rückgangs des Verbrauchs zwischen 2018 und 2019 stiegen die Einfuhren aus der VR China de facto weiter an und nahmen dem Wirtschaftszweig der Union Marktanteile ab.

(379)

Bis zum Beginn der COVID-19-Pandemie im ersten Halbjahr 2020 stiegen die gedumpten Einfuhren sowohl in absoluten Zahlen als auch relativ gesehen gegenüber dem Vorjahr stetig an (dies wird im nächsten Abschnitt analysiert). Wie aus den Tabellen 3 und 4 hervorgeht, kam der Anstieg des Verbrauchs in den Jahren 2018 und 2019 hauptsächlich den Einfuhren aus der VR China zugute. Die im Untersuchungszeitraum festgestellte scheinbare „Abschwächung“ der Marktdurchdringung der Einfuhren aus der VR China ist irreführend. Ein genauer Blick auf die Entwicklungen im Bezugszeitraum macht den Zusammenhang zwischen den Einfuhren und dem Schaden, der dem Wirtschaftszweig entstanden ist, deutlich sichtbar. So ist die Situation im Untersuchungszeitraum nur eine Fortsetzung des beobachteten Trends, der durch die allgemeinen Auswirkungen der Pandemie auf die chinesische Produktion, die Ausfuhren in die Union und den Verbrauch in der EU leicht gemildert wird.

(380)

Die Preise der gedumpten Einfuhren sanken im Bezugszeitraum um 9 % (siehe Tabelle 5), und zwar von 2 437 EUR/Tonne auf 2 205 EUR/Tonne. Demgegenüber sanken die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im selben Zeitraum nur um 4 %, d. h. von 2 792 EUR/Tonne im Jahr 2017 auf 2 680 EUR/Tonne im Untersuchungszeitraum. Obwohl sie also im Jahr 2017 von einem niedrigeren Preisniveau ausgingen, sanken die chinesischen Preise im Bezugszeitraum stärker (–232 EUR/Tonne) als die Preise des Wirtschaftszweigs der Union (112 EUR/Tonne). Zudem belief sich der Rückgang der chinesischen Preise im Zeitraum 2017–2019 auf 11 %, während die Preise des Wirtschaftszweigs der Union nur um 1 % gesunken waren.

(381)

Die Einfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung erfolgten zu niedrigeren Preisen als die Einfuhren ohne aktive Veredelung. Die Preise von Einfuhren aus der VR China im Rahmen der aktiven Veredelung waren ebenfalls sehr viel niedriger als die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union. Diese Preise entwickelten sich uneinheitlich und schienen vollständig von der Entwicklung der weltweiten Aluminiumpreise, wie etwa dem LME-Preis, abgekoppelt zu sein. Sie sanken im Bezugszeitraum um 27 %.

(382)

Die Preise der gedumpten Einfuhren ohne aktive Veredelung, die im Durchschnitt mehr als 70 % der Einfuhren aus der VR China ausmachen, sanken im Bezugszeitraum kontinuierlich, und zwar von 2 391 EUR/Tonne im Jahr 2017 auf 2 237 EUR/Tonne im Untersuchungszeitraum, was insgesamt 6 % entspricht.

(383)

Die Preisentwicklung der gedumpten Einfuhren zeugt von einem erheblichen Preisdruck. Der Wirtschaftszweig der Union war aufgrund des durch die Einfuhren aus China (sowohl hinsichtlich der Mengen als auch der niedrigen Preise) ausgeübten Abwärtsdrucks nicht in der Lage, die Preise analog zum Kostenanstieg zu erhöhen. Während des gesamten Bezugszeitraums waren die chinesischen Preise durchweg niedrig und lagen deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union, wodurch Preiserhöhungen, die vor dem Hintergrund einer steigenden Nachfrage (bis 2019) und eines geänderten Produktmix (mehr hochwertige Erzeugnisse) zu erwarten gewesen wären, nur eingeschränkt möglich waren. Dies führte zu einem Preisrückgang und zu einer sinkenden Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union.

(384)

Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass die Marktdurchdringung der chinesischen Einfuhren im Bezugszeitraum nicht nur in den Grunderzeugnisse betreffenden Teilen des Marktes zu verzeichnen war, in denen normalerweise Verträge mit kurzer Laufzeit gelten, sondern auch in anderen Teilen des Marktes, in denen Waren mit höherer Wertschöpfung im Rahmen von Verträgen mit mittlerer und langer Laufzeit gehandelt werden. Der Preis ist zwar nicht das einzige wichtige Element dieser Verträge, doch liegt auf der Hand, dass die niedrigen Preise (die die oben angegebenen Preisunterbietungsspannen von durchschnittlich 7,5 % widerspiegeln) eine wesentliche Rolle bei der Entscheidung der Abnehmer spielen.

(385)

Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass die Einfuhren aus der VR China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht haben. Diese Schädigung hatte Auswirkungen sowohl auf die Mengen als auch auf die Preise.

5.1.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

5.1.2.1.   Nachfragerückgang

(386)

Ein Einführer, Airoldi, brachte vor, dass der Rückgang des Verbrauchs im Zusammenhang mit einem Nachfragerückgang in der Luft- und Raumfahrtindustrie gestanden habe. Daher forderte dieser Einführer die Einbeziehung dieses Wirtschaftszweigs in die Schadensanalyse.

(387)

Wie in Erwägungsgrund 57 erwähnt, sind Waren zur Verwendung bei der Herstellung von Flugzeugteilen aus dieser Untersuchung ausgeschlossen. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(388)

Ein anderer Einführer, Nova Trading S.A. (Nova Trading), brachte vor, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Produktionskapazität erhöht habe, um einem erwarteten Wachstum des Elektrofahrzeugmarkts nachzukommen, das sich allerdings nicht eingestellt habe, was zu niedrigeren Preisen und zu einer geringeren Rentabilität geführt habe. AFRPs zur Verwendung als Karosserieteile in der Automobilindustrie sind jedoch aus der Warendefinition ausgeschlossen und somit wird eine diesbezügliche Schädigung nicht von dieser Untersuchung abgedeckt oder erfasst. Das Vorbringen wurde zurückgewiesen.

(389)

Der ausführende Hersteller Xiamen Xiashun brachte vor, dass der Anstieg der Einfuhren im Jahr 2019 moderater als der Rückgang des Verbrauchs im selben Jahr gewesen sei und dass der Wirtschaftszweig der Union stärker vom Rückgang des Verbrauchs als vom Anstieg der Einfuhren aus der VR China beeinträchtigt worden sei. Die makroökonomischen Indikatoren seien bis Mitte/Ende 2019 stabil gewesen und die Ursache der Schädigung sei der Nachfragerückgang gewesen.

(390)

Der zusätzliche Anstieg der Einfuhren aus der VR China im Jahr 2019, zu dem es in einem Zeitraum gekommen ist, in dem der Verbrauch zurückging, muss als weiterer Beweis für eine Schädigung gesehen werden. Wenn die Nachfrage zurückgeht, würde man nämlich normalerweise erwarten, dass alle Hersteller gleichermaßen betroffen sind oder dass die Ausfuhren im Vergleich zum Inlandsgeschäft (Verkäufe in der Union) wegen der Nähe zwischen inländischen Herstellern und Abnehmern sogar stärker zurückgehen. Doch nahmen die Einfuhren aus der VR China 2019 in absoluten Zahlen weiter zu, was zu einer Erhöhung des Marktanteils um 1,5 Prozentpunkte gegenüber 2018 zum Nachteil des Wirtschaftszweigs der Union führte. Als nämlich der Verbrauch um rund 113 000 Tonnen zurückging, sanken die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union um rund 76 000 Tonnen. Das bedeutet, dass auf den Wirtschaftszweig der Union 67 % des Rückgangs entfielen, während die Einfuhren aus der VR China um rund 24 000 Tonnen anstiegen. Zugleich sanken die bereits niedrigen Preise der Einfuhren aus der VR China um weitere 5 %.

(391)

Was die Entwicklung der makroökonomischen Indikatoren angeht, waren in den Jahren 2018 und 2019 bereits Anzeichen einer Schädigung zu erkennen, da sich die Verkäufe, der Marktanteil und die Beschäftigung schon erheblich verschlechtert hatten. Jedenfalls sollte sich die Schadensanalyse nicht nur auf die Entwicklung von makroökonomischen Indikatoren stützen, sondern auf eine Gesamtbewertung von mikro- und makroökonomischen Indikatoren. Bei Betrachtung der Jahre 2018 und 2019 als Ganzes zeigten beide Arten von Indikatoren bereits eine Schädigung.

5.1.2.2.   Die COVID-19-Pandemie

(392)

Die COVID-19-Pandemie, die in der ersten Jahreshälfte 2020 ihren Anfang nahm, wirkte sich auf vielfältige Weise auf die Lage auf dem EU-Markt aus. Es kam zu einem Rückgang des Verbrauchs auf dem EU-Markt, der mit einem Rückgang der Einfuhren aus der VR China einherging.

(393)

Wie in Erwägungsgrund 379 dargelegt, hatten die gedumpten Einfuhren aus der VR China im Zeitraum 2017–2019 im Jahresvergleich bereits kontinuierlich zugenommen, was zu einem Anstieg von mehr als 100 % bis zum Beginn der COVID-19-Pandemie in der ersten Hälfte des Jahres 2020 führte. Wie die negative Entwicklung der meisten makro- und mikroökonomischen Indikatoren im Zeitraum 2017–2019 belegt, war die dem Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren zugefügte bedeutende Schädigung also bereits eingetreten, als die COVID-19-Pandemie ins Spiel kam.

(394)

In diesem Zusammenhang lässt sich nicht bestreiten, dass die COVID-19-Pandemie und der darauffolgende Rückgang des Verbrauchs dazu beigetragen haben, die bereits verschlechterte Lage des Wirtschaftszweigs der Union weiter zu verschärfen.

(395)

Doch wird der ursächliche Zusammenhang zwischen der festgestellten bedeutenden Schädigung und den gedumpten Einfuhren aus der VR China durch diese Entwicklung nicht abgeschwächt. Wie oben festgestellt, hat der Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China, die sich im Dreijahreszeitraum vor dem Ausbruch der Pandemie mehr als verdoppelt haben, eine bedeutende Schädigung erlitten — es ist somit offenkundig, dass die bedeutende Schädigung bereits vor der Pandemie und unabhängig von dieser eingetreten ist.

5.1.2.3.   Einfuhren aus Drittländern

(396)

Die Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 13

Einfuhren aus Drittländern

Land

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Drittländer insgesamt, ausgenommen das betroffene Land

Menge (in Tonnen)

719 511

724 344

663 648

619 566

 

Index

100

101

92

86

 

Marktanteil auf dem freien Markt (in %)

27,6

26,4

25,3

26,1

 

Index

100

96

92

95

 

Durchschnittspreis

3 091

3 075

2 924

2 887

 

Index

100

99

95

93

Davon aus der Türkei

Menge (in Tonnen)

165 649

173 429

189 574

184 824

 

Index

100

105

114

112

 

Marktanteil auf dem freien Markt (in %)

6,4

6,3

7,2

7,8

 

Index

100

98

113

122

 

Durchschnittspreis

2 622

2 714

2 517

2 443

 

Index

100

103

96

93

Quelle: Eurostat

(397)

Der in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller Xiamen Xiashun gab an, dass die Einfuhren aus der VR China im Untersuchungszeitraum zum Vorteil des Wirtschaftszweigs der Union und anderer Länder zurückgegangen seien. Er gab außerdem an, dass die Preise der Einfuhren aus der VR China in diesem Zeitraum gestiegen seien. Überdies habe der Wirtschaftszweig der Union selbst einen unlauteren Wettbewerb durch Einfuhren aus Ländern wie Indien, Ägypten und der Türkei eingeräumt.

(398)

Das Verwenderunternehmen A brachte vor, dass der chinesische Marktanteil im Vergleich zu dem des Wirtschaftszweigs der Union niedrig sei, und verlangte eine Analyse der Einfuhren aus anderen Ländern.

(399)

Trotz des mengenmäßigen Rückgangs belief sich der Marktanteil der chinesischen Einfuhren im Untersuchungszeitraum noch auf 11,1 %, was einem Zuwachs von 80 % im Bezugszeitraum entspricht. Ebenso ist festzuhalten, dass, auch wenn die chinesischen Preise im Untersuchungszeitraum stiegen, die chinesischen Ausfuhren die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum immer noch um durchschnittlich 7,5 % unterboten.

(400)

Darüber hinaus gingen die Einfuhren aus anderen Ländern im Bezugszeitraum um 14 % zurück. Angesichts des rückläufigen Verbrauchs (-8 %) verringerte sich auch ihr entsprechender Marktanteil von 27,6 % auf 26,1 %. Das heißt, dass auch die Einfuhren aus anderen Ländern Marktanteile an die Einfuhren aus China verloren.

(401)

Insbesondere die Einfuhren aus der Türkei, die mengenmäßig an zweiter Stelle nach den Einfuhren aus der VR China in die EU kamen, nahmen im Bezugszeitraum um 12 % zu und gewannen 1,2 Prozentpunkte bei den Marktanteilen. Allerdings blieben ihre Preise sehr viel höher als die chinesischen Einfuhrpreise und folgten der Entwicklung des LME-Preises.

(402)

Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Entwicklung der Einfuhren aus anderen Ländern und der geringfügige Rückgang der Einfuhren aus der VR China im Untersuchungszeitraum hinsichtlich der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union keine Rolle spielten.

5.1.2.4.   Geschäftsstrategie des Wirtschaftszweigs der Union

(403)

Der ausführende Hersteller Xiamen Xiashun brachte vor, dass der Fokus des Wirtschaftszweigs der Union auf bestimmte Segmente mit höherpreisigen Waren, bei denen die Nachfrage im Bezugszeitraum rückläufig gewesen sei, einen Umstand darstelle, der den ursächlichen Zusammenhang aufheben könne. Der Wirtschaftszweig der Union habe durch die Fokussierung auf höherpreisige Waren seine für Abnehmer von Vorwalzbändern verfügbaren Kapazitäten verringert, sodass sich diese Abnehmer an andere Bezugsquellen hätten wenden müssen. Des Weiteren brachte er vor, dass er, abgesehen vom Wirtschaftszweig der Union, bei Weitem der größte Lieferant des EU-Markts sei und dass die chinesischen und die Unionspreise von für Vorwalzbänder bestimmten AFRPs vergleichbar gewesen seien.

(404)

Was die Geschäftsstrategie des Wirtschaftszweigs der Union angeht, so hat dieser, wie in Erwägungsgrund 355 angegeben, versucht, die gleiche Produktionsmenge beizubehalten (sie ist zwischen 2017 und 2019 um nur 1 % gesunken) und zugleich seinen Produktmix anzupassen, um seine Verkäufe von Waren mit höherer Wertschöpfung zu steigern.

(405)

Wie aus Tabelle 3 hervorgeht, ist die Nachfrage nach von dieser Untersuchung erfassten AFRPs im Zeitraum 2017–2019 stabil geblieben oder sogar gestiegen. Die Untersuchung ergab ferner nicht, dass es zu einem Rückgang der Nachfrage nach Waren kam, die einen höheren Preis erzielen. Wie in Erwägungsgrund 384 angegeben, ist aus der Untersuchung vielmehr hervorgegangen, dass der Wirtschaftszweig der Union auch im oberen Segment des Marktes einem starken Wettbewerb mit Einfuhren aus der VR China ausgesetzt war. Die gedumpten Einfuhren führten demnach zu rückläufigen Verkäufen, ohne dass die Möglichkeit bestand, die erwarteten höheren Preise zu erzielen. Infolgedessen verschlechterte sich die Lage des Wirtschaftszweigs erheblich.

(406)

Was den Foliensektor angeht, wurde, wie in den Erwägungsgründen 303 bis 306 angegeben, eine Analyse nach Segmenten nicht für gerechtfertigt befunden, und es gelten dieselben Gründe, die in Erwägungsgrund 405 angeführt werden. Darüber hinaus war die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union auch auf die von dem Hersteller Xiamen Xiashun berechneten schädigenden Preise zurückzuführen, der nur an den Foliensektor verkaufte und die Unionspreise auf einem Niveau unterbot, das ungefähr der im Untersuchungszeitraum ermittelten durchschnittlichen Preisunterbietung von 7,5 % entsprach. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(407)

Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die vom Wirtschaftszweig der Union verfolgte Geschäftsstrategie nicht zu der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen hat.

5.1.2.5.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(408)

Die Ausfuhrmengen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 14

Ausfuhrleistung der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Ausfuhrmenge (in Tonnen)

315 664

370 316

387 640

328 898

Index

100

117

123

104

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

2 855

2 996

2 902

2 794

Index

100

105

102

98

Quelle: European Aluminium und in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller

(409)

Die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union stiegen im Bezugszeitraum um 4 % von rund 315 664 Tonnen im Jahr 2017 auf rund 328 898 Tonnen im Untersuchungszeitraum.

(410)

Der Durchschnittspreis dieser Ausfuhren stieg 2018 zunächst um 5 % und sank dann nach und nach unter das Niveau von 2017 (-2 %). Der Durchschnittspreis dieser Ausfuhren hielt sich konstant über dem Preis, den der Wirtschaftszweig der Union auf dem EU-Markt erzielen konnte.

(411)

Ein Einführer, Nova Trading, brachte vor, dass sich der Handelskrieg zwischen den USA und China nachteilig auf die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt habe.

(412)

Wie in Tabelle 14 dargestellt, wurden die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union nicht von der Verschlechterung der Handelsbeziehungen zwischen den USA und China beeinträchtigt. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(413)

Vor dem Hintergrund der Anteile der Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union an den Gesamtwerten seiner Produktion und seiner Verkäufe und angesichts der hohen Preise seiner Ausfuhren in Drittländer und ihrer stabilen Menge gelangte die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass die Ausfuhrleistung nicht zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen hat.

5.1.2.6.   Effizienz des Wirtschaftszweigs der Union

(414)

Mehrere interessierte Parteien — Xiamen Xiashun, Airoldi, Nilo und Unternehmen A — stellten verschiedene Behauptungen bezüglich der Effizienz des Wirtschaftszweigs der Union auf. Diese Behauptungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Die Produktionsanlagen des Wirtschaftszweigs der Union sind alt und durch geringe Auslastung gekennzeichnet. Im Gegensatz zum chinesischen Wirtschaftszweig kann der Wirtschaftszweig der Union nur eine begrenzte Menge von besonders breiten Erzeugnissen liefern. Die Kapazität des Wirtschaftszweigs der Union ist ungenügend. Zudem verfügt der Wirtschaftszweig der Union über keine ausreichende Kapazität für harte Legierungen.

Die Produktions- und Verkaufsmengen im Foliensegment wurden durch die Umstrukturierung beeinträchtigt.

Der Rentabilitätsrückgang wurde durch erhöhte Personal- und Dienstleistungskosten beeinflusst.

(415)

Es mag zwar sein, dass einige Unionshersteller im Hinblick auf die Produktionsanlagen immer noch hinterherhinken, doch hat die Untersuchung ergeben, dass der Wirtschaftszweig der Union eine dynamische Branche ist und seine Investitionen in einer schwierigen Zeit erheblich gesteigert hat, um seine Kapazitäten zu erhöhen, seine Produktionsanlagen zwecks Rationalisierung der Fertigungsabläufe anzupassen und die neuesten Technologien einzukaufen, um den Anforderungen der Abnehmer weiterhin gerecht zu werden. Die Analyse der Kapazität und der Kapazitätsauslastung in Tabelle 6 zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Kapazität erhöht hat und höhere Kapazitätsauslastungsraten erreichen könnte. Was die harten Legierungen angeht, wurden keine Nachweise erbracht, die auf eine unzureichende Kapazität hindeuten. Harte Legierungen machten jedenfalls 20–30 % der Gesamtverkäufe der Hersteller in der Stichprobe auf dem EU-Markt aus. In Anbetracht der Größe der Stichprobe und der entsprechenden Verkäufe von harten Legierungen sowie in Ermangelung eines Nachweises vonseiten Airoldis wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass die Kapazität für derartige Waren ausreichend war. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(416)

Was die Lage im Foliensegment angeht, wurde eine gesonderte Analyse dieses Segments nicht für gerechtfertigt befunden. Wie nämlich in den Erwägungsgründen 303 bis 306 angegeben, fallen Vorwalzbänder unter die Warendefinition und gibt es keine klaren Trennlinien in Bezug auf den Vertriebskanal oder den Preis dieser Ware. Daher wurde dieses Vorbringen für gegenstandslos befunden.

(417)

Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass zusätzliche Investitionen in die neuesten Technologien nötig sein mögen, um die langfristige Tragfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union sicherzustellen, doch gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Zustand der Produktionsanlagen des Wirtschaftszweigs der Union und die Entwicklung seiner Betriebskosten den festgestellten ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht abschwächen.

(418)

Die Kommission befand, dass der angebliche Anstieg der Dienstleistungskosten unerheblich ist, und der Wirtschaftszweig der Union konnte seine Arbeitskosten trotz der Auswirkungen der Aufwendungen für die Umstrukturierung unter Kontrolle halten. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(419)

Ein Einführer, Nova Trading, führte auch an, dass die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union durch einen Cyberangriff auf Hydro und einen Rechtsstreit in einer Umweltangelegenheit in Brasilien, der denselben Hersteller betrifft, beeinträchtigt worden sei.

(420)

Zunächst einmal betreffen diese Elemente nicht die Tätigkeiten des Wirtschaftszweigs der Union, da sie sich auf die in Norwegen ansässige Muttergesellschaft des Unionsherstellers und auf ein in Südamerika ansässiges verbundenes Unternehmen beziehen. In jedem Fall beziehen sich diese Elemente aufgrund ihrer Natur auf außerordentliche Aufwendungen, die bei der Bewertung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union nicht berücksichtigt werden. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(421)

Demgemäß gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass keiner der oben angeführten Faktoren zu der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen hat.

5.1.2.7.   Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Union

(422)

Der ausführende Hersteller Xiamen Xiashun argumentierte, dass die angeblich erlittene Schädigung durch Einkäufe der betroffenen Ware durch den Wirtschaftszweig der Union selbst verursacht worden sei.

(423)

Die Einfuhren durch den Wirtschaftszweig der Union wurden von einem Unternehmen vorgenommen, das mit einem Unionshersteller verbunden und auf einer teilweise unabhängigen Basis tätig war, wobei es einen unbedeutenden Teil seines Bedarfs aus China bezog. Diese Einfuhren waren geringfügig und nahmen im Bezugszeitraum ab, sodass sie nur 1 bis 4 % der gesamten Einfuhren aus der VR China im Untersuchungszeitraum ausmachten. Angesichts der geringen in Rede stehenden Menge gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass diese Einkäufe keine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bewirkt haben können.

5.1.2.8.   LME-Aluminiumpreis

(424)

Der Einführer Nova Trading brachte vor, dass der Verfall des LME-Preises ab Juli 2018 bis zur Zeit vor der COVID-19-Pandemie einen unmittelbaren Einfluss auf die Rentabilität der Unionshersteller gehabt habe.

(425)

Der Wirtschaftszweig der Union verkauft AFRPs gewöhnlich auf der Grundlage von Verträgen, in denen der letzte LME-Preis oder der 3-Monats-LME-Preis als Referenzpreis angegeben wird. Die Unionshersteller greifen sodann auf Absicherungsgeschäfte zurück, um sich dagegen zu wappnen, dass der im Vertrag angegebene Aluminiumpreis und der tatsächliche Kaufpreis für Aluminium auseinanderklaffen.

(426)

In Anbetracht dessen, dass die Aluminiumpreise auf der Basis von Verträgen festgelegt werden, und der Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union sich gegen Schwankungen bei den Rohstoffen schützt, kam die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass Rückgänge bei den Rohstoffpreisen keine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bewirkt haben dürften.

5.1.3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(427)

Die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden von der Kommission von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt. Mit Ausnahme der COVID-19-Pandemie, die die Situation des bereits bedeutend geschädigten Wirtschaftszweigs der Union verschärft hat, trug keiner der Faktoren allein oder in Verbindung mit anderen zu den negativen Entwicklungen der betrachteten Schadensindikatoren im Bezugszeitraum bei.

(428)

Auf dieser Grundlage kam die Kommission in diesem Stadium zu dem Schluss, dass die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten und dass die COVID-19-Pandemie den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung nicht abzuschwächen vermochte.

6.   UNIONSINTERESSE

6.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union und der Zulieferer

(429)

Es gibt in der Union etwa 20 bekannte Unternehmensgruppen, die AFRPs herstellen. Die Einführung von Maßnahmen würde es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen, die verlorenen Marktanteile wieder zurückzugewinnen und gleichzeitig seine Rentabilität auf ein Niveau zu verbessern, das als tragfähig erachtet werden kann.

(430)

Der Wirtschaftszweig der Union beschäftigt mehr als 8 000 Arbeitnehmer direkt, wobei noch viel mehr indirekt von ihm abhängig sind. Die Hersteller sind in der ganzen Union verteilt.

(431)

Werden keine Maßnahmen ergriffen, dürfte dies erhebliche negative Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union in Form von weiterem Preisdruck, geringeren Verkäufen und einer weiteren Verschlechterung der Rentabilität zu einem Zeitpunkt haben, an dem der Wirtschaftszweig bedeutende Summen investiert hat, um seine Tragfähigkeit sicherzustellen. Die Maßnahmen werden es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen, sein Potenzial auf dem Unionsmarkt auszuschöpfen, eingebüßte Marktanteile zurückzugewinnen und die Rentabilität auf ein Niveau zu steigern, das unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwarten ist.

(432)

European Aluminium ist nicht nur repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union, sondern stellt auch einen großen Teil des Primäraluminiumsektors in der Union dar, der den Wirtschaftszweig der Union mit Blöcken/Brammen beliefert. Der Primäraluminiumsektor bietet darüber hinaus viele Arbeitsplätze in der Union und ist von einer gesunden wirtschaftlichen Lage seiner nachgelagerten Abnehmer abhängig. Die Existenzfähigkeit der vorgelagerten Lieferanten, die rund 2 800 Arbeitnehmer beschäftigen, wird ebenfalls gefährdet, wenn der Wirtschaftszweig der Union weiter schrumpft.

(433)

Demzufolge gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Einführung von Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union und seiner vorgelagerten Lieferanten läge.

6.2.   Interesse der Einführer

(434)

Von den Einführern übermittelten nur vier unabhängige Einführer, auf die weniger als 2 % der Einfuhren aus der VR China entfielen, einen Stichprobenfragebogen. Die Einführer bezogen AFRPs auch von anderen Quellen.

(435)

Die Einführer in der Stichprobe waren in mehreren Tätigkeitsbereichen innerhalb und außerhalb der Union tätig. Insgesamt machten AFRPs weniger als 30 % ihres Umsatzes und 10–15 % ihres durchschnittlichen Umsatzes aus. Diese Einführer bezogen AFRPs aus dem betroffenen Land, aus Drittländern und vom Wirtschaftszweig der Union. Die Einführer sprachen sich gegen die Einführung von Antidumpingzöllen mit der Begründung aus, dass Verwender und Einführer durch eine künstliche Preiserhöhung für AFRPs beeinträchtigt würden.

(436)

Ein Einführer, Nilo, verwies auf die Situation auf dem US-Markt und gab an, dass die Einführung von Antidumpingzöllen auf AFRPs aus der VR China zu einer Preiserhöhung sowie dazu geführt habe, dass die chinesischen Einfuhren durch Einfuhren aus anderen Ländern, wie etwa aus EU-Ländern, ersetzt worden seien. Er brachte vor, dass es auf dem EU-Markt wahrscheinlich zu einem solchen Szenario kommen würde. Die Preise auf dem EU-Markt würden in Anbetracht der mangelnden Kapazitätsreserven des Wirtschaftszweigs der Union ansteigen.

(437)

Im Lichte der obigen Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem Stadium nicht notwendigerweise im Interesse der Einführer läge. Im Rahmen der Abwägung der verschiedenen Interessen unterzog sie die mutmaßlichen Auswirkungen der Maßnahmen jedoch einer weiteren Bewertung (siehe Abschnitt 6.5).

6.3.   Interesse der Verwender

(438)

Die betroffene Ware wird von verschiedenen Verwenderindustrien bezogen, hauptsächlich aus den Bereichen Bauwesen, Automobilbau und Verkehr, Gebrauchsgüter, Energie, Technik und Folien. AFRPs können unmittelbar in einem Endprodukt verwendet oder verarbeitet und an andere industrielle Verwender verkauft werden.

(439)

Wie in Erwägungsgrund 46 angegeben, übermittelten fünf Verwender Fragebogenantworten. Auf diese Verwender entfielen nur 12 % der Einfuhren aus der VR China. Sie waren in den folgenden Sektoren tätig: Baugewerbe und insbesondere Herstellung von beschichteten Erzeugnissen und ACPs; Aluminiumfolien und im Einzelnen flexible Verpackungen; Technik und im Einzelnen Fahrzeug-Wärmetauscher. Im vorläufigen Stadium wurden nur zwei Unternehmen durch Fernabgleich überprüft. Die Kommission wird die Vollständigkeit der Antworten der Verwender sowie die Frage, ob der Fernabgleich bei weiteren Unternehmen erforderlich ist, einer weiteren Bewertung unterziehen. Dies kann sich auf die endgültigen Feststellungen im Hinblick auf die Verwender auswirken.

6.3.1.   Baugewerbe

(440)

Zwei im Baugewerbe tätige Unternehmen übermittelten einen Verwenderfragebogen. Ein Verwender, Multilaque SAS, kaufte AFRPs ausschließlich beim Wirtschaftszweig der Union ein und gab an, dass faire Marktpreise gelten sollten.

(441)

Der andere Verwender, Unternehmen A, erwarb AFRPs vom betroffenen Land, dem Wirtschaftszweig der Union und anderen Ländern. Das Unternehmen A sprach sich gegen die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber der betroffenen Ware aus. Zudem beantragte das Unternehmen A, wie in Abschnitt 2.3.2 ausgeführt, die Ausklammerung von Aluminiumcoils für die Herstellung von beschichteten Coils und ACPs. Diesem Vorbringen wurde entsprochen. Die von dem Unternehmen A vorgebrachten und die Unionsinteressen betreffenden Bemerkungen wurden in dem genannten Abschnitt behandelt. Auf weitere Bemerkungen dieser Partei wurde an gegebener Stelle eingegangen.

6.3.2.   Vorwalzbänder

(442)

Ein Verwender, Amcor Flexibles Singen GmbH (im Folgenden „Amcor“), der im Bereich flexibler Verpackungen tätig ist, übermittelte einen Verwenderfragebogen. Er nahm jedoch nicht zur Einführung von Maßnahmen Stellung und brachte keine bedeutsamen nichtvertraulichen Bemerkungen vor.

(443)

Aus seinem beantworteten Fragebogen geht hervor, dass dieser Verwender angesichts der von ihm angegebenen Rentabilität in der Lage wäre, einen Kostenanstieg aufzufangen, sollte er ihn nicht weitergeben können.

6.3.3.   Technik

(444)

Zwei im Bereich der Fahrzeug-Wärmetauscher tätige Unternehmen, Valeo und TitanX, übermittelten Verwenderfragebogen. Beide Unternehmen bezogen AFRPs aus dem betroffenen Land und aus der Union. Valeo bezog AFRPs auch aus anderen Ländern. Während sich Valeo gegen potenzielle Antidumpingmaßnahmen aussprach, äußerte sich TitanX hierzu nicht. Beide Unternehmen stellten einen Antrag auf Ausklammerung, wie in Abschnitt 2.3.1 dargelegt. Diese Anträge wurden abgelehnt. Auf die Bemerkungen der Verwender und anderer interessierter Parteien, mit denen die Ausklammerung von AFRPs für Fahrzeug-Wärmetauscher gefordert wurde und die die Unionsinteressen betreffen, wurde in diesem Abschnitt eingegangen.

(445)

Wie in Abschnitt 2.3.1 dargelegt, reicht die Kapazität des Wirtschaftszweigs der Union aus, um der gegenwärtigen und der künftigen Nachfrage nachzukommen, und besteht in Anbetracht der Wettbewerbsbedingungen und verfügbaren Kapazitäten in der EU nicht die Gefahr eines strukturellen Preisanstiegs. Die Kommission gelangte außerdem zu dem Schluss, dass die Höhe der vor der Pandemie erzielten Gewinne die Hersteller von Fahrzeug-Wärmetauschern in die Lage versetzen würde, zusätzliche Kosten in Form von Antidumpingzöllen oder Validierungskosten aufzufangen, falls sie zu Unionsherstellern wechseln möchten. Im Hinblick auf die Auswirkungen von Maßnahmen auf die Lieferkette gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Übergang von einem Lieferanten von AFRPs zu einem anderen zwar mit Aufwand verbunden sein könnte, dass der Wirtschaftszweig der Union aber imstande wäre, die Einfuhren aus der VR China rasch zu ersetzen und eine sichere alternative Bezugsquelle zu bieten.

(446)

Zudem muss darauf hingewiesen werden, dass neben Mahle, einem anderen Verwender in diesem Sektor, mehrere andere Unternehmen, auf die mehr als 50 % des geschätzten Verbrauchs von AFRPs für Fahrzeug-Wärmetauscher entfallen, keinerlei Einwände gegen die Untersuchung oder potenzielle Antidumpingmaßnahmen erhoben haben.

(447)

Demzufolge gelangte die Kommission auf der Grundlage der von den betreffenden Verwendern bereitgestellten Informationen zu dem vorläufigen Schluss, dass die Einführung von Maßnahmen den Interessen der im Sektor der Fahrzeug-Wärmetauscher tätigen Verwender nicht zuwiderlaufen würde.

6.3.4.   Andere Wirtschaftszweige

(448)

Für die anderen Verwendersektoren, wie etwa Verbrauchsgüter und Energie, wurden keine überprüfbaren Daten vorgelegt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich für einige Verwender, die nicht an der Untersuchung mitgearbeitet haben, durch die Maßnahmen bestimmte nachteilige Auswirkungen ergeben könnten. Das Dossier enthält jedoch keine Informationen, die diese Auswirkungen belegen oder quantifizieren könnten.

6.3.5.   Schlussfolgerung zum Verwenderinteresse

(449)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass es kein einheitliches Interesse der Verwender gibt, das für oder gegen die Einführung von Maßnahmen spricht. Die Verwender, die sich gegen die Einführung von Maßnahmen ausgesprochen haben, können gleichwohl mit bestimmten begrenzten nachteiligen Auswirkungen konfrontiert werden.

6.4.   Sonstige Interessen

(450)

Aluminium ist viel leichter als Stahl und wird in der Union als Hauptrohstoff für die Erzielung von Fortschritten bei der Erreichung der im Pariser Übereinkommen von 2015 festgesetzten Emissionsziele und der eigenen Emissionsziele der Europäischen Union gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10./11. Dezember 2020 angesehen. Beispielsweise werden AFRPs, gleich ob sie unter die Warendefinition fallen oder nicht, in zunehmendem Maße in der Automobilindustrie eingesetzt und spielen eine Schlüsselrolle beim Aufbau der Elektrofahrzeugbranche in der Union. Sowohl die in der Automobilindustrie verwendeten AFRPs, die unter die Warendefinition fallen, als auch diejenigen, die nicht darunter fallen, werden vom Wirtschaftszweig der Union hergestellt. Würden keine Maßnahmen in Bezug auf AFRPs getroffen, die unter die Warendefinition fallen, hätte dies auch nachteilige Auswirkungen auf die Produktion der Erzeugnisse, die nicht darunter fallen, da die Fixkosten auf eine geringere Produktionsmenge verteilt werden müssten, was einen Anstieg der Kosten und Preise auch bei diesen letztgenannten Waren nach sich zöge.

(451)

Darüber hinaus hat der Wirtschaftszweig der Union im Kontext einer sauberen und kreislauforientierten Wirtschaft den Einsatz von Recyclingmaterialien in seinem Produktionsprozess verstärkt, um seinen CO2-Fußabdruck zu verringern. Dies trägt zur Erreichung der Emissionsziele der EU bei. Wie in Erwägungsgrund 78 dargelegt, entsteht bei der Aluminiumproduktion in der EU im Durchschnitt nur ein gutes Drittel des in der VR China anfallenden CO2.

(452)

Dementsprechend gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Einführung von Maßnahmen zur Verwirklichung der Unionspolitik zur Reduzierung der CO2-Emissionen beiträgt.

6.5.   Abwägung konkurrierender Interessen

(453)

Im Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung bewertete die Kommission die konkurrierenden Interessen und berücksichtigte dabei besonders die Notwendigkeit, handelsverzerrende Auswirkungen schädigenden Dumpings zu beseitigen und wieder einen wirksamen Wettbewerb herzustellen. Sie prüfte insbesondere das Vorbringen des Einführers Nilo, dass er von der Einführung von Maßnahmen in unverhältnismäßiger Weise getroffen würde, wie eine ähnliche Entwicklung auf dem US-Markt nach der Einführung von Maßnahmen durch die US-Regierung belege.

(454)

Die Kommission stellte diesbezüglich fest, dass die Wirtschaftsakteure (Hersteller, Verwender und Einführer) nicht dieselben sind. Zudem drehte sich die US-Untersuchung nicht um genau die gleiche Warendefinition und waren die in den USA auferlegten Zölle sehr viel höher.

(455)

In Hinblick auf einen Preisanstieg ergab die Untersuchung, dass die chinesischen Preise die Unionspreise im Durchschnitt um 7,5 % unterboten und dass der Preisdruck zu einer Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union führte. Die Kommission gelangte zu der Auffassung, dass im Falle des erneuten Anstiegs der Preise auf ein tragfähiges Niveau in Anbetracht des erheblichen Marktanteils anderer Länder, wie in Abschnitt 5.1.2.3 angegeben, ein solcher Anstieg angesichts des Wettbewerbsniveaus auf dem Unionsmarkt begrenzt wäre. Wie bereits in Abschnitt 4.6.2.1 erwähnt, verfügt der Wirtschaftszweig der Union über ausreichende Kapazitätsreserven. Dementsprechend wären die negativen Auswirkungen auf die Verwender ebenfalls begrenzt.

(456)

Bei der Beurteilung der Bedeutung solcher negativen Auswirkungen für die Einführer stellte die Kommission zunächst fest, dass der Grad der Mitarbeit äußerst gering war. Aufgrund dieser begrenzten Informationen im Dossier ging sie jedenfalls vorläufig davon aus, dass die Einführer in der Lage sein werden, den Zoll an ihre Abnehmer weiterzugeben, da ihre Gewinnspannen bei der betroffenen Ware zwischen 5 % und 8 % liegen. Sie haben auch die Möglichkeit, alternative Bezugsquellen zu finden, darunter Lieferanten aus anderen Drittländern und der Wirtschaftszweig der Union, mit denen sie bereits Geschäfte tätigen. Die in die Stichprobe einbezogenen Einführer weisen in der Tat eine ausgewogene Lieferstruktur auf und sind nicht ausschließlich auf chinesische Einfuhren angewiesen. Außerdem üben die in die Stichprobe aufgenommenen Einführer bedeutende andere Geschäftstätigkeiten aus, die nicht mit der betroffenen Ware im Zusammenhang stehen und von der Einführung der Zölle nicht betroffen sind.

(457)

Daher gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass unabhängige Einführer aufgrund ihrer sonstigen Geschäftstätigkeiten, anderer Bezugsquellen für die untersuchte Ware und der Möglichkeit, die Auswirkungen der Zölle teilweise an ihre Abnehmer weiterzugeben, nicht unverhältnismäßig stark von der Einführung der Maßnahmen betroffen wären. Die Lage der Einführer wird in jedem Fall im endgültigen Stadium einer weiteren Bewertung unterzogen.

(458)

Schließlich machte ein Einführer, Airoldi, geltend, dass der Wirtschaftszweig der Union das Antidumpinginstrument nutze, um eine vorherrschende Stellung zu erlangen, was einen Rechtsmissbrauch nach der Rechtsprechung des EuGH darstelle. Doch enthält das Dossier keine Hinweise auf ein gegenwärtiges oder künftiges wettbewerbswidriges Verhalten oder ein Oligopol des Wirtschaftszweigs der Union. Demzufolge hat die Kommission kein höherrangiges Interesse an der Wahrung eines wirksamen Wettbewerbs in der Union als Grund dafür festgestellt, keine Maßnahmen einzuführen.

6.6.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(459)

Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen gelangte die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass es keine zwingenden Gründe für die Schlussfolgerung gibt, dass die Einführung vorläufiger Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von AFRPs mit Ursprung in der VR China dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde.

7.   HÖHE DER MAßNAHMEN

(460)

Zur Festsetzung der Höhe der Maßnahmen prüfte die Kommission, ob ein Zoll, der niedriger ist als die Dumpingspanne, ausreichend wäre, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu beseitigen.

(461)

Im vorliegenden Fall machten die Antragsteller geltend, es lägen Verzerrungen des Rohstoffangebots im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung vor. Zur Bewertung der angemessenen Höhe der Maßnahmen ermittelte die Kommission somit zunächst den Zollsatz, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist. Dann prüfte sie, ob dieser Zollsatz unter Berücksichtigung der angeblichen Verzerrungen des Rohstoffangebots nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung zur Beseitigung der Schädigung geeignet wäre.

7.1.   Zielpreisunterbietungsspanne

(462)

Die Kommission ermittelte zunächst den Zollsatz, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist, wenn keine Verzerrungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung vorliegen. In diesem Fall würde die Schädigung dann beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union in der Lage wäre, seine Herstellkosten — einschließlich der Kosten, die durch von der Union geschlossene multilaterale Umweltübereinkünfte und die dazugehörigen Protokolle sowie durch die in Anhang Ia der Grundverordnung aufgeführten Übereinkommen der IAO entstehen — zu decken und einen angemessenen Gewinn (im Folgenden „Zielgewinnspanne“) zu erzielen.

(463)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung berücksichtigte die Kommission bei der Ermittlung der Zielgewinnspanne folgende Faktoren:

das Rentabilitätsniveau vor dem Anstieg der Einfuhren aus dem betroffenen Land;

das Rentabilitätsniveau, das erforderlich ist, um sämtliche Kosten und Investitionen, Forschung und Entwicklung (FuE) und Innovation zu decken, und

das unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwartende Rentabilitätsniveau.

(464)

Diese Gewinnspanne sollte nicht niedriger als 6 % sein.

(465)

European Aluminium brachte vor, dass die Zielgewinnspanne in Anbetracht der kapitalintensiven und innovationsorientierten Natur des Wirtschaftszweigs auf mindestens 12 % festgelegt werden sollte. Ein Hersteller, Hydro, sprach von einer Gewinnspanne „zwischen 5 und 10 %“ und verwies zudem auf den Gewinn (0–15 %), der in einem anderen Wirtschaftszweig erzielt werde, in dem es keine gedumpten Einfuhren gebe.

(466)

In diesem Stadium der Untersuchung legte keiner der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller den Nachweis vor, dass er im Bezugszeitraum oder in den zehn Jahren vor dem Ende des Untersuchungszeitraums die von European Aluminium angegebene Zielgewinnspanne erzielt hatte. Wie in Tabelle 10 angegeben, blieb überdies der von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern erzielte durchschnittliche Gewinn im Untersuchungszeitraum unter der in Artikel 7 Absatz 2c vorgesehenen Zielgewinnspanne. Darüber hinaus war die Kommission der Auffassung, dass keine Notwendigkeit bestand, den Gewinn heranzuziehen, der in einem anderen Wirtschaftszweig erzielt wurde, der von dieser Untersuchung ausgenommen war.

(467)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen wurde die Gewinnspanne gemäß den Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 2c auf 6 % festgelegt.

(468)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung prüfte die Kommission als letzten Schritt die künftigen Kosten aus multilateralen Umweltübereinkünften und den dazugehörigen Protokollen, deren Vertragspartei die Union ist, und den in Anhang Ia der Grundverordnung aufgeführten Übereinkommen der IAO, die dem Wirtschaftszweig der Union während der Anwendung der Maßnahme gemäß Artikel 11 Absatz 2 entstehen werden. Die Kommission ermittelte zusätzliche Kosten in einem Bereich von 0,5 bis 8 EUR pro Tonne, die für die betroffenen, in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zu dem nicht schädigenden Preis hinzugerechnet wurden. Ein Aktenvermerk zu der Frage, wie die Kommission diese zusätzlichen Kosten ermittelt hat, steht den interessierten Parteien im Dossier zur Einsichtnahme zur Verfügung.

(469)

Diese Kosten umfassten die zusätzlichen künftigen Kosten der Einhaltung des EU-Emissionshandelssystems (EU-EHS). Das EU-EHS ist ein Eckpfeiler der EU-Politik zur Einhaltung multilateraler Umweltübereinkommen. Diese zusätzlichen Kosten wurden auf der Grundlage der durchschnittlichen geschätzten zusätzlichen EU-Zertifikate (EUA) berechnet, die während der Dauer der Maßnahmen (2021 bis 2025) erworben werden müssen. Die für die Berechnung herangezogenen EUA enthielten keine kostenlos erhältlichen Zertifikate, und sie wurden angepasst, um sicherzustellen, dass sie sich ausschließlich auf die gleichartige Ware bezogen. Bei den zusätzlichen Kosten wurden auch die indirekten CO2-Kosten berücksichtigt, die sich aus einem Anstieg der Strompreise im Zusammenhang mit dem EU-EHS im Zeitraum von 2021 bis 2025 ergeben. Diese indirekten CO2-Kosten wurden ebenfalls auf der Grundlage der EUA und abzüglich aller von nationalen Behörden erhaltenen Ausgleichszahlungen berechnet.

(470)

Die Kosten der EUA wurden extrapoliert, um der erwarteten Preisänderung während der Dauer der Maßnahmen Rechnung zu tragen. Die Quelle für diese prognostizierten Preise ist ein Auszug von Bloomberg New Energy Finance vom 8. Februar 2021. Der prognostizierte durchschnittliche Preis für EUA für diesen Zeitraum beträgt 35,51 EUR pro Tonne erzeugtem CO2.

(471)

Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission einen für den Wirtschaftszweig der Union nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware.

(472)

Danach ermittelte die Kommission die Schadensbeseitigungsschwelle anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der mitarbeitenden ausführenden Hersteller, wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware, die von den in die Stichprobe aufgenommenen Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt verkauft wurde. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt.

(473)

In Anbetracht der begrenzten Mitarbeit der chinesischen Ausführer und unter Berücksichtigung anderer, unter Erwägungsgrund 289 erläuterter Erwägungen hielt die Kommission es für angemessen, die residuale Spanne auf der Grundlage der verfügbaren Informationen festzusetzen. Diese Spanne wurde in Höhe der höchsten Zielpreisunterbietungsspanne für in repräsentativen Mengen verkaufte Warentypen festgesetzt, die anhand der Daten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller ermittelt wurde. Die derart berechnete residuale Zielpreisunterbietungsspanne wurde auf 46,7 % festgesetzt.

(474)

Das Ergebnis dieser Berechnungen findet sich in der nachstehenden Tabelle:

Unternehmen

Dumpingspanne

Zielpreisunterbietungsspanne

Jiangsu Alcha Aluminum Group Co., Ltd.

88,3 %

28,3 %

Nanshan Group

122,1 %

19,3 %

Xiamen Xiashun Aluminium Foil Co., Ltd.

30,0 %

21,4 %

Andere mitarbeitende Unternehmen

68,5 %

22,6 %

Alle übrigen Unternehmen

183,7 %

46,7 %

(475)

Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass geprüft werden musste, ob es hinsichtlich der betroffenen Ware Verzerrungen bei den Rohstoffen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung gibt, die dazu führen würden, dass ein Zoll unterhalb der Dumpingspanne nicht ausreichend wäre, um die durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware verursachte Schädigung zu beseitigen.

7.2.   Verzerrungen des Rohstoffangebots

(476)

Der Antragsteller behauptete, dass in der VR China auf einen der zur Herstellung der betroffenen Ware verwendeten Rohstoffe eine Ausfuhrabgabe erhoben werde und somit eine Verzerrung vorliege. Bei dem verzerrten Rohstoff handele es sich um Aluminiumbarren, die nach Angaben des Antragstellers mehr als 17 % der Herstellkosten der betroffenen Ware ausmachten.

(477)

Daher prüfte die Kommission, wie in der Einleitungsbekanntmachung nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung angekündigt, die angeblichen Verzerrungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung.

(478)

Die Untersuchung bestätigte, dass im Untersuchungszeitraum in der VR China eine Ausfuhrabgabe auf Aluminiumbarren erhoben wurde. Diese Abgabe beläuft sich auf 15 % des Ausfuhrpreises der Barren. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die betreffende Maßnahme unter die Liste der Maßnahmen fällt, die auf eine Verzerrung des Rohstoffangebots im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 a der Grundverordnung hinauslaufen.

(479)

Die Kommission prüfte ferner nach Artikel 7 Absatz 2a Unterabsatz 2, ob der Preis dieses Rohstoffs deutlich unter dem Preis auf repräsentativen internationalen Märkten lag. Für die Zwecke dieses Vergleichs zog die Kommission vorläufig den zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts festgelegten Referenzpreis heran, nämlich den Preis für die Einfuhr von Aluminiumbarren in die Türkei, der in Tabelle 2 (Erwägungsgrund 248) angegeben ist, da dieser Preis in diesem Fall auch als Preis auf repräsentativen internationalen Märkten betrachtet wurde. Die Kommission verglich den Referenzpreis mit dem von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern tatsächlich gezahlten Preis für Aluminiumbarren und stellte auf dieser Grundlage fest, dass der von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern gezahlte Einkaufspreis dieses Rohstoffs in der VR China nicht wesentlich unter dem repräsentativen internationalen Referenzpreis lag, nämlich im Durchschnitt um weniger als [6 %]. Aus den im Dossier vorliegenden Belegen geht auch hervor, dass die Inlandspreise für Aluminiumbarren Schwankungen unterlagen und teils über und teils unter den internationalen Preisen lagen.

(480)

Die Kommission gelangte somit vorläufig zu dem Schluss, dass der Preis für Aluminiumbarren nicht wesentlich unter dem Preis auf repräsentativen internationalen Märkten lag. Daher gelangte die Kommission in diesem Stadium zu der Auffassung, dass die Bedingungen nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung nicht erfüllt waren und demzufolge die Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 2 bei der Festsetzung der Höhe des vorläufigen Zolls anzuwenden waren.

8.   VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMAßNAHMEN

(481)

Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

(482)

Gegenüber Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China sollten infolge der vorläufigen Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 480 betreffend die mögliche Anwendung von Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung nach der Regel des niedrigeren Zolls gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden.

(483)

Die Kommission verglich die Zielpreisunterbietungsspannen mit den Dumpingspannen (siehe Erwägungsgrund 474). Die Zollsätze wurden in Höhe der niedrigeren der beiden Spannen festgesetzt.

(484)

Auf dieser Grundlage sollten die folgenden vorläufigen Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt werden:

Unternehmen

Vorläufiger Antidumpingzoll

Jiangsu Alcha Aluminum Group Co., Ltd.

28,3 %

Nanshan Group

19,3 %

Xiamen Xiashun Aluminium Foil Co., Ltd.

21,4 %

Andere mitarbeitende Unternehmen

22,6 %

Alle übrigen Unternehmen

46,7 %

(485)

Die in dieser Verordnung festgesetzten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung ermittelt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Diese Zollsätze gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, im verfügenden Teil dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten.

(486)

Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Bei einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

(487)

Damit die ordnungsgemäße Einziehung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, sollte der Antidumpingzoll für alle übrigen Unternehmen nicht nur für die an dieser Untersuchung nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

9.   INFORMATIONEN IM VORLÄUFIGEN STADIUM

(488)

Im Einklang mit Artikel 19a der Grundverordnung unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über die geplante Einführung der vorläufigen Zölle. Diese Auskünfte wurden auch über die Website der GD HANDEL der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Den interessierten Parteien wurden drei Arbeitstage dafür eingeräumt, zur Richtigkeit der Berechnungen, über die sie unterrichtet worden waren, Stellung zu nehmen.

(489)

Jiangsu Alcha, die Nanshan Group und Xiamen Xiashun machten Anmerkungen zur Genauigkeit der Berechnungen. Der Wirtschaftszweig der Union übermittelte keine Stellungnahmen zur Genauigkeit der Berechnungen. Die Kommission prüfte alle Stellungnahmen und berichtigte, soweit zutreffend, Fehler in den Berechnungen.

10.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(490)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung fordert die Kommission die interessierten Parteien auf, innerhalb einer vorgegebenen Frist schriftlich Stellung zu nehmen und/oder eine Anhörung vor der Kommission und/oder der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen.

(491)

Die Feststellungen zur Einführung vorläufiger Zölle sind vorläufiger Natur und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Unbeschadet des Artikels 2 wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen, auch mit Legierung, auch weiter bearbeitet als flachgewalzt, ohne Unterlage, ohne innere Lagen aus anderem Material;

in Rollen (Coils) oder als aufgerollte Bänder, als auf Länge zugeschnittene Bleche oder in runder Form; mit einer Dicke von 0,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 6 mm;

in Platten, mit einer Dicke von mehr als 6 mm;

in Rollen (Coils) oder als aufgerollte Bänder, mit einer Dicke von 0,03 mm oder mehr, jedoch weniger als 0,2 mm;

derzeit eingereiht unter den KN-Codes ex 7606 11 10 (TARIC-Codes 7606111025, 7606111086), ex 7606 11 91 (TARIC-Codes 7606119125, 7606119186), ex 7606 11 93 (TARIC-Codes 7606119325, 7606119386), ex 7606 11 99 (TARIC-Codes 7606119925, 7606119986), ex 7606 12 20 (TARIC-Codes 7606122025, 7606122088), ex 7606 12 92 (TARIC-Codes 7606129225, 7606129293), ex 7606 12 93 (TARIC-Code 7606129386), ex 7606 12 99 (TARIC-Codes 7606129925 und 7606129986), ex 7606 91 00 (TARIC-Codes 7606910025, 7606910086), ex 7606 92 00 (TARIC-Codes 7606920025, 7606920092), ex 7607 11 90 (TARIC-Codes 7607119044, 7607119048, 7607119051, 7607119053, 7607119065, 7607119071, 7607119073, 7607119075, 7607119077, 7607119091, 7607119093) und ex 7607 19 90 (TARIC-Codes 7607199075, 7607199094) und mit Ursprung in der Volksrepublik China.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Vorläufiger Antidumpingzoll (%)

TARIC-Zusatzcode

Jiangsu Alcha Aluminum Group Co., Ltd.

28,3

C610

Nanshan Group

Shandong Nanshan Aluminium Co., Ltd.

Yantai Nanshan Aluminum New Material Co., Ltd.

Longkou Nanshan Aluminum Rolling New Material Co., Ltd.

Yantai Donghai Aluminum Foil Co., Ltd.

19,3

C611

Xiamen Xiashun Aluminium Foil Co., Ltd.

21,4

C612

Andere mitarbeitende Unternehmen (Anhang)

22,6

 

Alle übrigen Unternehmen

46,7

C999

(3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(5)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden einschlägigen Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1)   Die folgenden Waren sind von der in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Ware ausgenommen:

Bänder für Getränkedosenkörper, Getränkedosendeckel und Getränkedosenlaschen aus Aluminium.

Aluminiumerzeugnisse, mit Legierung, mit einer Dicke von 0,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 6 mm, zur Verwendung als Karosserieteile in der Automobilindustrie.

Aluminiumerzeugnisse, mit Legierung, mit einer Dicke von 0,8 mm oder mehr, zur Verwendung bei der Herstellung von Flugzeugteilen.

(2)   Die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebene Ware ist von dem vorläufigen Antidumpingzoll befreit, wenn sie zur Verwendung bei der Herstellung von beschichteten Coils und Aluminiumverbundplatten eingeführt wird und die folgenden technischen Eigenschaften aufweist:

Spannungsfrei geglühte Aluminiumcoils

Warmgewalzte Coils

Breiten: 800 mm bis 2 050 mm

Dicken: 0,20 mm bis 1,5 mm

Dickentoleranz:

+/– 0,01 mm bei Dicken von 0,20 mm bis 0,50 mm

+/– ½ Norm bei Dicken von 0,51 mm bis 1,50 mm

Breitentoleranz: +1,50/-0,00 mm

Legierungen: 5005, 3005, 3105

Zustand: h14, h16, h24, h26

Max. Wellenhöhe: max. 3 auf 1 000 mm

(3)   Die Ausklammerungen gemäß Absatz 1 Gedankenstriche 2 und 3 und die Befreiung gemäß Absatz 2 unterliegen den Bedingungen, die in den Zollbestimmungen der Union zur Endverwendung festgelegt sind, insbesondere Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (140) (Zollkodex der Union).

Artikel 3

(1)   Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich an die Kommission zu übermitteln.

(2)   Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt für die Dauer von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. April 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 268 vom 14.8.2020, S. 5).

(3)  Tron-Dokument T20.006896.

(4)  https://www.european-aluminium.eu/activity-report-2019-2020/market-overview/https://www.european-aluminium.eu/activity-report-2019-2020/market-overview/25. Januar 2021.

(5)  Das Unternehmen betrachtete seine Transportkosten als vertraulich.

(6)  Siehe Randnummer 105 des Antrags.

(7)  https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2475

(8)  Bekanntmachung über die Folgen des Ausbruchs des COVID-19 (Coronavirus) für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen (ABl. C 86 vom 16.3.2020, S. 6).

(9)  Tron-Dokument t21.000574.

(10)  Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 1).

(11)  Wie in der Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens definiert (ABl. C 36 vom 2.2.2021, S. 18).

(12)  Wie von der Partei mit Bezug auf die Warendefinition, veröffentlicht in der Einleitungsbekanntmachung, definiert (siehe Fußnote 2 oben).

(13)  Die Validierung stellt sicher, dass das entwickelte Produkt die Kundenanforderungen erfüllt. Die Validierung erstreckt sich sowohl auf die Fahrzeug-Wärmetauscher an sich als auch auf die dafür verwendeten AFRPs. Dieser Prozess kann bis zu zwei Jahre dauern und umfasst Laborprüfungen, Material- und Verfahrensvalidierung.

(14)  Sache M.9560 — Gränges/Impexmetal Beschluss der Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) und nach Artikel 57 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 23.9.2020 (C(2020) 6652 final), abrufbar unter:https://ec.europa.eu/competition/mergers/cases1/202050/m9560_488_3.pdf

(15)  https://www.world-aluminium.org/media/filer_public/2018/02/19/lca_report_2015_final_26_june_2017.pdfhttps://www.world-aluminium.org/media/filer_public/2018/02/19/lca_report_2015_final_26_june_2017.pdfhttps://www.european-aluminium.eu/media/2052/european-aluminium-environmental-profile-report-2018-executive-summary.pdf S. 6, abgerufen am 18. Februar 2020.

(16)  https://www.ecofinagency.com/finance/2007-34929-morocco-car-manufacturer-nanjing-xiezhong-to-build-at-kenitrahttps://www.ecofinagency.com/finance/2007-34929-morocco-car-manufacturer-nanjing-xiezhong-to-build-at-kenitrahttps://autotechinsight.ihsmarkit.com/news/36512/nanjing-xiezhong-auto-airconditioner-to-set-up-a-new-plant-in-morocco-report;https://www.usinenouvelle.com/article/automobile-au-maroc-une-usine-en-vue-pour-le-chinois-xiezhong-specialiste-de-la-clim-a-proximite-du-futur-site-psa.N402812, abgerufen am 15. Februar 2020.

(17)  Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4).

(18)  Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 über gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 75).

(19)  Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10).

(20)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(21)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/271 der Kommission vom 16. Februar 2017 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 925/2009 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter Folien aus Aluminium (ABl. L 40 vom 17.2.2017, S. 51), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2213 (ABl. L 316 vom 1.12.2017, S. 17).

(22)  Verordnung (EU) 2019/2220 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren (ABl. L 333 vom 27.12.2019, S. 33).

(23)  „Fragebogen über das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a der Verordnung (EU) 2016/1036 für die Regierung der Volksrepublik China“ und „Fragebogen über das Vorliegen von Verzerrungen des Rohstoffangebots im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Verordnung (EU) 2016/1036 für die Regierung der Volksrepublik China“.

(24)  Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations (Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über nennenswerte Verzerrungen in der Wirtschaft der Volksrepublik China für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen), 20. Dezember 2017, SWD(2017) 483 final/2 (im Folgenden „Bericht“).

(25)  OECD (2019), „Measuring distortions in international markets: the aluminium value chain“, OECD-Arbeitspapier zu Handelspolitik Nr. 218, OECD Publishing, Paris,https://doi.org/10.1787/c82911ab-enhttps://doi.org/10.1787/c82911ab-en3.9.2020).

(26)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/915 der Kommission vom 4. Juni 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 146 vom 5.6.2019, S. 63).

(27)  Bericht, Kapitel 2, S. 6-7.

(28)  Bericht, Kapitel 2, S. 10.

(29)  Verfügbar unterhttp://www.fdi.gov.cn/1800000121_39_4866_0_7.htmlhttp://www.fdi.gov.cn/1800000121_39_4866_0_7.html8. September 2020).

(30)  Bericht, Kapitel 2, S. 20-21.

(31)  Bericht, Kapitel 3, S. 41 und S. 73-74.

(32)  Bericht, Kapitel 6, S. 120-121.

(33)  Bericht, Kapitel 6, S. 122-135.

(34)  Bericht, Kapitel 7, S. 167-168.

(35)  Bericht, Kapitel 8, S. 169-170 und S. 200-201.

(36)  Bericht, Kapitel 2, S. 15-16, Kapitel 4, S. 50 und S. 84, Kapitel 5, S. 108-109.

(37)  Bericht — Kapitel 3, S. 22-24 und Kapitel 5, S. 97-108.

(38)  Bericht, Kapitel 5, S. 104-109.

(39)  OECD-Studie, S. 29.

(40)  Australian Anti-Dumping Commission, Aluminium Extrusions from China, REP 248, S. 79 (13. Juli 2015).

(41)  Taube, M. (2017). Analysis of Market Distortions in the Chinese Non-Ferrous Metals Industry, Think!Desk, 24. April 2017, S. 51.

(42)  Siehe beispielsweise folgenden Bericht zum Versäumnis der Provinzregierung von Shandong, den Kapazitätsausbau im Aluminiumsektor einzudämmen:https://mp.weixin.qq.com/s?__biz=MzI2OTUyMzA0Nw==&mid=2247494318&idx=1&sn=9690ca50845c19f38eafff659516817a&chksm=eaddaba6ddaa22b071a5e2588aa787ed6f6a1a964ccae55c4d85c6f7ccbfcb5cedd3cdceac9d&scene=0&pass_ticket=JFplYZoDqNTFmOPYUGJbMwF0XlC1N3hAJ3EYPpsKx6rkt4fSeZ4TwIvB5BffX4du#rdhttps://mp.weixin.qq.com/s?__biz=MzI2OTUyMzA0Nw==&mid=2247494318&idx=1&sn=9690ca50845c19f38eafff659516817a&chksm=eaddaba6ddaa22b071a5e2588aa787ed6f6a1a964ccae55c4d85c6f7ccbfcb5cedd3cdceac9d&scene=0&pass_ticket=JFplYZoDqNTFmOPYUGJbMwF0XlC1N3hAJ3EYPpsKx6rkt4fSeZ4TwIvB5BffX4du#rd (7. September 2020).

(43)  Bericht, Kapitel 15, S. 387-388.

(44)  Siehe Position 35 der SASAC-Liste:http://www.sasac.gov.cn/n2588035/n2641579/n2641645/index.html

(45)  Bericht, Kapitel 5, S. 100-101.

(46)  Bericht — Kapitel 2, S. 26.

(47)  Bericht, Kapitel 2, S. 31-32.

(48)  Verfügbar unterhttps://www.reuters.com/article/us-china-congress-companies-idUSKCN1B40JUhttps://www.reuters.com/article/us-china-congress-companies-idUSKCN1B40JU9. September 2020).

(49)  Abrufbar unterwww.gov.cn/zhengce/2020-09/15/content_5543685.htmwww.gov.cn/zhengce/2020-09/15/content_5543685.htm10. März 2021).

(50)  Financial Times (2020): „Chinese Communist Party asserts greater control over private enterprise“, abrufbar unter:https://on.ft.com/3mYxP4j

(51)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/915.

(52)  Bericht, Kapitel 15, S. 388.

(53)  http://www.chalco.com.cn/chalcoen/rootfiles/2018/04/19/1524095189602052-1524095189604257.pdfhttp://www.chalco.com.cn/chalcoen/rootfiles/2018/04/19/1524095189602052-1524095189604257.pdf8. März 2019).

(54)  Siehe China Non Ferrous Metal Journal vom 20. Oktober 2020:https://www.cnmn.com.cn/ShowNews1.aspx?id=423470

(55)  http://act.chinatt315.org.cn/hy/tthy/2014/0906/13763.html

(56)  Bericht, Kapitel 14.1 bis 14.3.

(57)  Bericht, Kapitel 4, S. 41-42 und S. 83.

(58)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/915.

(59)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1428 der Kommission vom 12. Oktober 2020 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 336 vom 13.10.2020, S. 8).

(60)  13. Fünfjahresplan für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Volksrepublik China (2016-2020),http://en.ndrc.gov.cn/newsrelease/201612/P020161207645765233498.pdf.

(61)  Bericht, Kapitel 15, S. 377.

(62)  Bericht, Kapitel 12, S. 275-282, und Kapitel 15, S. 378-382.

(63)  Bericht, Kapitel 12, S. 275-282.

(64)  Bericht, Kapitel 15, S. 378-382 und S. 390.

(65)  Bericht, Kapitel 15, S. 384-385.

(66)  Bericht, Kapitel 15, S. 382-383.

(67)  Siehehttp://www.gov.cn/zhengce/content/2016-06/16/content_5082726.htmhttp://www.gov.cn/zhengce/content/2016-06/16/content_5082726.htm20. Juli 2020).

(68)  Ebd., Abschnitt 3.

(69)  Ebd., Abschnitt 4.

(70)  Siehe:http://gxt.shandong.gov.cn/art/2018/11/6/art_15681_3450015.htmlhttp://gxt.shandong.gov.cn/art/2018/11/6/art_15681_3450015.html20. Juli 2020), Abschnitt 13.

(71)  Bericht, Kapitel 15, S. 386.

(72)  Siehehttp://miit.gov.cn/n1146285/n1146352/n3054355/n3057569/n3057572/c6566256/content.htmlhttp://miit.gov.cn/n1146285/n1146352/n3054355/n3057569/n3057572/c6566256/content.html20. Juli 2020).

(73)  Ebd., Abschnitt I.

(74)  Ebd., Abschnitt II.

(75)  Ebd., Abschnitt VII.

(76)  Siehe:http://www.gov.cn/zhengce/content/2016-06/16/content_5082726.htmhttp://www.gov.cn/zhengce/content/2016-06/16/content_5082726.htm

(77)  Siehe:https://finance.sina.com.cn/money/future/indu/2019-11-26/doc-iihnzahi3508583.shtmlhttps://finance.sina.com.cn/money/future/indu/2019-11-26/doc-iihnzahi3508583.shtml20. Juli 2020).

(78)  Siehe:http://gxt.shandong.gov.cn/art/2018/11/6/art_15681_3450015.htmlhttp://gxt.shandong.gov.cn/art/2018/11/6/art_15681_3450015.html

(79)  Siehehttp://www.chinania.org.cn/html/introduce/xiehuizhangcheng/http://www.chinania.org.cn/html/introduce/xiehuizhangcheng/21. Juli 2020).

(80)  Siehe:http://www.cnfa.net.cn/about/1546.aspxhttp://www.cnfa.net.cn/about/1546.aspx21. Juli 2020).

(81)  Bericht — Kapitel 15, S. 377-387.

(82)  Bericht, Kapitel 15, S. 378 und S. 389; OECD-Studie, S. 25-26.

(83)  Bericht, Kapitel 15, S. 390-391. Über die Bereitstellung von Strom zu Vorzugspreisen wurde auch in anderen Quellen berichtet. Siehe beispielsweise: Economic Information Daily: Westliche Region setzt angesichts des Wachstumsrückgangs auf präferenzielle Maßnahmen zur Unterstützung energieintensiver Industrien,http://jjckb.xinhuanet.com/2012-07/24/content_389459.htmhttp://jjckb.xinhuanet.com/2012-07/24/content_389459.htm4. September 2020); in dem Artikel wird berichtet, wie westchinesische Provinzen wie Shaanxi, Ningxia, Qinghai und Gansu weiterhin Energie zu günstigen Preisen bereitstellen, um mehr Investitionen anzuziehen.

(84)  Bericht, Kapitel 15, S. 392-393.

(85)  Bericht, Kapitel 15, S. 393-394.

(86)  Bericht, Kapitel 15, S. 395-396.

(87)  Ebd., S. 16 und S. 30. Darüber hinaus greifen die chinesischen Behörden jedoch auch bei anderen Inputs ein. Ein typisches Beispiel ist der Kohlesektor, wo die Regierung nach wie vor Maßnahmen ergreifen kann, um den Anstieg der Kohlepreise einzudämmen. Siehe:https://policycn.com/policy_ticker/coal-price-unlikely-to-jump-during-heating-season/?iframe=1&secret=c8uthafuthefra4ehttps://policycn.com/policy_ticker/coal-price-unlikely-to-jump-during-heating-season/?iframe=1&secret=c8uthafuthefra4e4. September 2020).

(88)  Ebd., S. 16-18.

(89)  Bericht, Kapitel 6, S. 138-149.

(90)  Bericht, Kapitel 9, S. 216.

(91)  Bericht, Kapitel 9, S. 213-215.

(92)  Bericht, Kapitel 9, S. 209-211.

(93)  Decision Memorandum for the Preliminary Affirmative Determination: Countervailing Duty Investigation of certain Aluminium Foil from The People’s Republic of China, veröffentlicht von der International Trade Administration, Department of Commerce, am 7. August 2017, IX.E., S. 30, abrufbar unterhttps://enforcement.trade.gov/frn/summary/prc/2017-17113-1.pdfhttps://enforcement.trade.gov/frn/summary/prc/2017-17113-1.pdf11. März 2019).

(94)  Bericht, Kapitel 13, S. 332-337.

(95)  Bericht, Kapitel 13, S. 336.

(96)  Bericht, Kapitel 13, S. 337-341.

(97)  Bericht, Kapitel 6, S. 114-117.

(98)  Bericht, Kapitel 6, S. 119.

(99)  Bericht, Kapitel 6, S. 120.

(100)  Bericht, Kapitel 6, S. 121-122, S. 126-128 und S. 133-135.

(101)  Siehe das Arbeitspapier des Internationalen Währungsfonds „Resolving China’s Corporate Debt Problem“ von Wojciech Maliszewski, Serkan Arslanalp, John Caparusso, José Garrido, Si Guo, Joong Shik Kang, W. Raphael Lam, T. Daniel Law, Wei Liao, Nadia Rendak und Philippe Wingender, Jiangyan, Oktober 2016, WP/16/203.

(102)  Bericht, Kapitel 6, S. 121-122, S. 126-128 und S. 133-135.

(103)  OECD-Studie, S. 21.

(104)  Siehe Website von Xiamen Xiashun:http://www.xiashun.com/about/awards.htmhttp://www.xiashun.com/about/awards.htm

(105)  Siehe Bekanntmachung der Provinz Fujian von 2012 zur Entwicklung der Anerkennung von Backbone-Unternehmen für strategische und aufstrebende Wirtschaftszweige, Abschnitte II und VI:http://www.fjmtxh.com/NewsInfo.aspx?Id=11101http://www.fjmtxh.com/NewsInfo.aspx?Id=11101

(106)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21 und ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(107)  World Bank Open Data — Upper Middle Income,https://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-incomehttps://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-income

(108)  Nach den Angaben im Antrag und den Angaben verschiedener interessierter Parteien können auf Aluminium, d. h. Aluminium, nicht legiert, in Rohform (HS-Code 7601 10) und/oder Aluminiumlegierungen, in Rohform (HS-Code 7601 20) und/oder Aluminiumschrott (HS-Code 7602 00) je nach Warentyp bis zu 80 % der gesamten Herstellkosten der betroffenen Ware entfallen. Aluminiumschrott ist ein bedeutendes Nebenprodukt, das bis zu einem gewissen Grad im Herstellungsprozess wiederverwendet werden kann. Dem Antrag zufolge kann die Gesamtmenge des bei der Herstellung anfallenden Schrotts bis zu 50 % der Gesamtherstellungsmenge ausmachen.

(109)  In Brasilien waren aktuelle, öffentlich zugängliche Abschlüsse (2019) nur für eines der beiden Unternehmen verfügbar, die ihre Finanzdaten zur Verfügung gestellt haben. In der Türkei waren aktuelle, öffentlich zugängliche Jahresabschlüsse (2019) nur für eines der vier Unternehmen verfügbar, die ihre Finanzdaten zur Verfügung gestellt haben. In Thailand waren aktuelle, öffentlich zugängliche Jahresabschlüsse (2019) nur für drei der fünf Unternehmen verfügbar, die ihre Finanzdaten zur Verfügung gestellt haben.

(110)  http://www.hindalco.com/investor-cetre/reports-and-presentations

(111)  Die Unternehmen Airoldi, Unternehmen A, Jiangsu Alcha Group, Lodec Metal, Nanshan Group und Xiamen Xiashun.

(112)  Einfuhrabgabe, Steuer auf gewerbliche Waren (IPI), sogenannte „PIS-Einfuhr-“ und „COFINS-Einfuhrabgabe“ (wobei „PIS“ für „Programm für soziale Integration“ steht und „COFINS“ für „Beitrag zur Finanzierung der Sozialversicherung“), zusätzliche Frachtgebühr für die Erneuerung der Handelsmarine und die Steuer auf den Warenverkehr.

(113)  Nach der Grundverordnung muss der rechnerisch ermittelte Wert „einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“.

(114)  Rundschreiben Nr. 46 vom 28. Juli 2020 des brasilianischen Sekretariats für Außenhandel,http://www.in.gov.br/en/web/dou/-/circular-n-46-de-28-de-julho-de-2020-269159613http://www.in.gov.br/en/web/dou/-/circular-n-46-de-28-de-julho-de-2020-269159613

(115)  Abschnitt 6.1.6.3 des Rundschreibens 46.

(116)  April 2019 bis März 2020.

(117)  In den Jahresabschlüssen von Novelis do Brasil und auf der Website von Novelis do Brasil wird die Herstellung von Aluminium für die Luft- und Raumfahrt, die Automobilindustrie und Getränkedosen genannt (siehehttps://pt-br.novelis.comhttps://pt-br.novelis.com

(118)  Dies bedeutet Einnahmen, die der Summe der fixen und variablen Kosten entsprechen.

(119)  Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2020/1428.

(120)  Diese Daten sind im Rahmen der Untersuchung zu Aluminiumstrangpresserzeugnissen öffentlich zugänglich, siehe Durchführungsverordnung (EU) 2020/1428.

(121)  Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33).

(122)  Der genaue Prozentsatz der Verarbeitungskosten ist vertraulich.

(123)  IHS Markit,https://ihsmarkit.com/index.htmlhttps://ihsmarkit.com/index.html

(124)  Daten zu den Arbeitskosten sind auf folgender Website zu finden:http://www.turkstat.gov.tr/PreIstatistikTablo.do?istab_id=2088http://www.turkstat.gov.tr/PreIstatistikTablo.do?istab_id=2088

(125)  Zu den Metallen, die unter die Tätigkeit C24 fallen, zählt auch Aluminium (Code C24.4.2).

(126)  https://data.tuik.gov.tr/Bulten/DownloadIstatistikselTablo?p=RQJc6lWaNMpivNV6h1MxkWk9ycHqk1cNqZM2UJkJfMUYAmenKIIz/lKzy74RY7Y2

(127)  https://data.tuik.gov.tr/Bulten/DownloadFile?p=RitGfpW8hZZnYLLz6NVmT9EdA97OcZ4kN3AGp97wTnz8hDUuqKcBcTsov5HkqdePBK2GLKg1cJVUEzIPmlerlcsrW7chIl366PgstWPx188=

(128)  http://www.turkstat.gov.tr/HbGetir.do?id=33646&tb_id=1

(129)  https://www.invest.gov.tr/en/investmentguide/pages/cost-of-doing-business.aspx

(130)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1428, Erwägungsgründe 185 und 186.

(131)  ABl. L 282 vom 28.10.2010, S. 1. Erwägungsgrund 83 und ABl. L 18 vom 24.1.2017, S. 1. Erwägungsgrund 28.

(132)  China — Measures imposing anti-dumping duties on high-performance stainless steel seamless tubes („HP-SSST“) from Japan; China — Measures imposing anti-dumping duties on high-performance stainless steel seamless tubes („HP-SSST“) from the European Union (China — Maßnahmen zur Einführung von Antidumpingzöllen auf nahtlose Hochleistungsrohre aus rostfreiem Stahl („HP-SSST“) aus Japan; China — Maßnahmen zur Einführung von Antidumpingzöllen auf nahtlose Hochleistungsrohre aus rostfreiem Stahl („HP-SSST“) aus der Europäischen Union), WT/DS454/AB/R;WT/DS460/AB/R.

(133)  ABl. L 282 vom 28.10.2010, S. 1. Erwägungsgrund 83 und ABl. L 18 vom 24.1.2017, S. 1. Erwägungsgrund 28.

(134)  China — Measures imposing anti-dumping duties on high-performance stainless steel seamless tubes („HP-SSST“) from Japan; China — Measures imposing anti-dumping duties on high-performance stainless steel seamless tubes („HP-SSST“) from the European Union (China — Maßnahmen zur Einführung von Antidumpingzöllen auf nahtlose Hochleistungsrohre aus rostfreiem Stahl („HP-SSST“) aus Japan; China — Maßnahmen zur Einführung von Antidumpingzöllen auf nahtlose Hochleistungsrohre aus rostfreiem Stahl („HP-SSST“) aus der Europäischen Union), WT/DS454/AB/R;WT/DS460/AB/R.

(135)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/353 der Kommission vom 3. März 2020 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Stahlrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 65 vom 4.3.2020, S. 9).

(136)  KN-Codes 7606 11 10, 7606 11 91, 7606 11 93, 7606 11 99, 7606 12 20, 7606 12 92, 7606 12 93, 7606 12 99, 7606 91 00, 7606 92 00 und 7606 11 90.

(137)  Wie in Erwägungsgrund 291 dargelegt, wurden die Preisunterbietungsspannen auf der Grundlage der EU-27 berechnet.

(138)  Erfolgte der Verkauf vom chinesischen Hersteller an den ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt über ein in der Union ansässiges, verbundenes Vertriebsunternehmen, wurde der Einfuhrpreis auf CIF-Basis ermittelt, indem nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung der Verkaufspreis an den ersten unabhängigen Abnehmer unter Berücksichtigung aller zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten einschließlich der VVG-Kosten des verbundenen Einführers und der Gewinne, die gemäß der von den unabhängigen Einführern in der Stichprobe ausgewiesenen gewogenen durchschnittlichen Gewinnspanne während des Untersuchungszeitraums erzielt wurden, berichtigt wurde.

(139)  Das EU-EHS ist ein Eckpfeiler der EU-Politik zur Einhaltung multilateraler Umweltübereinkommen.

(140)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


ANHANG

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller

Name

TARIC-Zusatzcode

Southwest Aluminium (Group) Co., Ltd

C613

Jiangsu Dingsheng New Materials Joint-Stock Co., Ltd

C614

Shanghai Huafon Aluminium Corporation

C615

Alnan Aluminium Inc.

C616

Yinbang Clad Material Co., Ltd.

C617

Jiangsu Metcoplus Industry Intl. Co., Ltd.

C618

Dalishen Aluminum CO.,Ltd

C619

Binzhou Hongbo Aluminium Foil Technology Co., Ltd.

C620

Yong Jie New Material Co., Ltd.

C621

Chalco Ruimin Co., Ltd.

C622

Luoyang Wanji Aluminium Processing Co., Ltd.

C623

Jiangyin Dolphin Pack Limited Company

C624

Henan Xindatong Aluminum Industry Co., Ltd.

C625

Zhejiang Yongjie Aluminum Co., Ltd.

C626

Jiangsu Zhongji Lamination Materials Co., Ltd.

C627

Zhengzhou Guandong Aluminum Industry Co., Ltd.

C628


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