Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32021R0573

    Delegierte Verordnung (EU) 2021/573 der Kommission vom 1. Februar 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 hinsichtlich der Einfuhrbedingungen für zum menschlichen Verzehr in Verkehr gebrachte lebende Schnecken, zusammengesetzte Erzeugnisse und Tierdarmhüllen (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2021/428

    ABl. L 120 vom 8.4.2021, p. 6–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/12/2022; Stillschweigend aufgehoben durch 32022R2292

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/573/oj

    8.4.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 120/6


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/573 DER KOMMISSION

    vom 1. Februar 2021

    zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 hinsichtlich der Einfuhrbedingungen für zum menschlichen Verzehr in Verkehr gebrachte lebende Schnecken, zusammengesetzte Erzeugnisse und Tierdarmhüllen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 126 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission (2) sind die Anforderungen an den Eingang in die Union unter anderem von Sendungen zubereiteter Schnecken festgelegt.

    (2)

    Gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern i und iii der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 müssen Drittländer, die Sendungen zubereiteter Schnecken in die Union verbringen, gelistet sein, und jede Sendung zubereiteter Schnecken muss von einer amtlichen Bescheinigung begleitet werden. Ähnliche Anforderungen sollten auch für zum menschlichen Verzehr bestimmte lebende Schnecken gelten.

    (3)

    Zur eindeutigen Identifikation der Schnecken, die den Anforderungen an den Eingang in die Union unterliegen, sollte der Begriff „Schnecken“ in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 definiert werden.

    (4)

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 sollte nicht für Proben von zum menschlichen Verzehr bestimmten Waren gelten, die zu Produktanalyse- und Qualitätsprüfungszwecken eingeführt, aber nicht in Verkehr gebracht werden und daher keine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen. Artikel 1 Absatz 3 sollte entsprechend geändert werden. Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 enthält die Anforderungen an den Eingang von Sendungen zusammengesetzter Erzeugnisse, die mit Codes des Harmonisierten Systems (im Folgenden „HS-Codes“) unter bestimmten Positionen von Anhang I Teil Zwei der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (3) bezeichnet sind. Es empfiehlt sich, in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2017/625 die Codes der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden „KN-Codes“) zu verwenden. Für manche zusammengesetzten Erzeugnisse ist darüber hinaus kein Code in Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 angegeben. Die fehlenden KN-Codes sollten daher hinzugefügt werden.

    (5)

    Sendungen lebender Schnecken und zusammengesetzter Erzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden, sollten beim Eingang in die Union Gegenstand einer individuellen Zertifizierung sein, damit das Risiko der Nichteinhaltung der Unionsanforderungen an die Lebensmittelsicherheit verringert wird. Die Bescheinigung der Einhaltung der Unionsanforderungen trägt auch dazu bei, Lebensmittelunternehmer und zuständige Behörden von Drittländern oder Drittlandsgebieten an die geltenden Unionsanforderungen zu erinnern.

    (6)

    In Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 sind Anforderungen an die Herstellung von Rohstoffen für die Einfuhr von Sendungen von frischem Fleisch, Hackfleisch/Faschiertem, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnissen, Separatorenfleisch und Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen festgelegt, die zum Ziel haben, eine mögliche Gefährdung der öffentlichen Gesundheit zu vermeiden. Blasen und Därme zur Herstellung von Tierdarmhüllen werden einer speziellen Behandlung unterzogen, durch die jegliches Gesundheitsrisiko beseitigt wird. Es sollte daher gestattet werden, dass die Rohstoffe zur Herstellung von Tierdarmhüllen aus Schlachtbetrieben stammen dürfen, die unter der Aufsicht der zuständigen nationalen Behörden stehen; Artikel 7 sollte entsprechend geändert werden.

    (7)

    Gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 dürfen Sendungen bestimmter gelisteter Erzeugnisse nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Sendungen durch eine amtliche Bescheinigung begleitet werden. Zusammengesetzte Erzeugnisse werden nicht in der Liste der Erzeugnisse aufgeführt, für die eine amtliche Bescheinigung erforderlich ist.

    (8)

    Das mit bestimmten Kategorien von zusammengesetzten Erzeugnissen verbundene Risiko hängt von der Art der Inhaltsstoffe und deren Lagerbedingungen ab. Jede Sendung solcher Erzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden, sollte daher beim Eingang in die Union zum Zwecke des Inverkehrbringens Gegenstand einer individuellen Zertifizierung sein. Die Bescheinigung der Einhaltung der Unionsanforderungen kann auch dazu beitragen, Lebensmittelunternehmer und zuständige Behörden von Drittländern oder Drittlandsgebieten an die geltenden Unionsanforderungen zu erinnern.

    (9)

    Bestimmte haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse, die keine anderen Fleischerzeugnisse als Gelatine, Kollagen oder hochverarbeitete Erzeugnisse enthalten, stellen aufgrund der Art der Behandlung, die für die Herstellung solcher Fleischerzeugnisse erforderlich ist, keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier dar. Diese zusammengesetzten Erzeugnisse sollten von einer privaten Bestätigung statt von einer amtlichen Bescheinigung begleitet werden.

    (10)

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (11)

    Da die Artikel 12 und 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 ab dem 21. April 2021 gelten, sollten die Änderungen, die Artikel 12 und 14 betreffen, ebenfalls ab diesem Datum gelten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d wird folgende Ziffer v angefügt:

    „v)

    lebende Schnecken.“

    2.

    in Artikel 1 Absatz 3 wird ein neuer Buchstabe c angefügt:

    „c)

    Proben von Waren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, für die Zwecke der Produktanalyse und Qualitätsprüfung, ohne Inverkehrbringen.“

    3.

    in Artikel 2 wird folgende Nummer 14 a eingefügt:

    „14 a

    ‚Schnecken‘ Schnecken im Sinne von Anhang I Nummer 6.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie jede andere Art von Schnecken der Familien Helicidae, Hygromiidae oder Sphincterochilidae, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;“

    4.

    in Artikel 3 wird folgender Buchstabe c angefügt:

    „c)

    die mit dem KN-Code 0307 60 00 von Anhang I Teil Zwei der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 bezeichneten lebenden Schnecken.“

    5.

    Artikel 7 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

    „d)

    Separatorenfleisch und Fleischerzeugnisse, ausgenommen Tierdarmhüllen im Sinne von Artikel 2 Nummer 45 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (*1);

    (*1)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).“"

    6.

    Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „1.   Sendungen von zusammengesetzten Erzeugnissen, die mit KN-Codes unter den Positionen 1517, 1518, 1601 00, 1602, 1603 00, 1604, 1605, 1702, 1704, 1806, 1901, 1902, 1904, 1905, 2001, 2004, 2005, 2101, 2103, 2104, 2105 00, 2106, 2202, 2208 von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 bezeichnet sind, dürfen nur dann zwecks Inverkehrbringens in die Union verbracht werden, wenn alle in den zusammengesetzten Erzeugnissen enthaltenen Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs entweder in Betrieben mit Sitz in Drittländern oder Drittlandsgebieten, die gemäß Artikel 5 zur Ausfuhr dieser Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union zugelassen sind, oder in Betrieben mit Sitz in Mitgliedstaaten hergestellt wurden.“

    7.

    Artikel 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a)

    Der folgende Buchstabe d wird angefügt:

    „d)

    die mit dem KN-Code 0307 60 00 von Anhang I Teil Zwei der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 bezeichneten lebenden Schnecken;“

    b)

    der folgende Buchstabe e wird angefügt:

    „e)

    zusammengesetzte Erzeugnisse gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a und b mit Ausnahme haltbarer zusammengesetzter Erzeugnisse, die keine anderen Fleischerzeugnisse als Gelatine, Kollagen oder hochverarbeitete Erzeugnisse gemäß Anhang III Abschnitt XVI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthalten.“

    8.

    Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „1.   Sendungen zusammengesetzter Erzeugnisse gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b, bei denen die zusammengesetzten Erzeugnisse keine anderen Fleischerzeugnisse als Gelatine, Kollagen oder hochverarbeitete Erzeugnisse gemäß Anhang III Abschnitt XVI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c enthalten, werden von einer durch den einführenden Lebensmittelunternehmer erstellten und unterzeichneten privaten Bestätigung begleitet, in der bestätigt wird, dass die Sendungen den geltenden Anforderungen gemäß Artikel 126 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 genügen.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 1 Absatz 5, Absatz 7 Buchstabe b und Absatz 8 gelten ab dem 21. April 2021.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 1. Februar 2021

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

    (2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 18).

    (3)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


    Top