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Document 32021R0073
Commission Implementing Regulation (EU) 2021/73 of 26 January 2021 amending Implementing Regulation (EU) No 808/2014 laying down rules for the application of Regulation (EU) No 1305/2013 of the European Parliament and of the Council on support for rural development by the European Agricultural Fund for Rural Development (EAFRD)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/73 der Kommission vom 26. Januar 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/73 der Kommission vom 26. Januar 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
C/2021/290
ABl. L 27 vom 27.1.2021, p. 9–14
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2022; Stillschweigend aufgehoben durch 32022R2531
27.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 27/9 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/73 DER KOMMISSION
vom 26. Januar 2021
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3, Artikel 12 und Artikel 75 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission (2) enthält Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. Mit der Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 geändert, die Laufzeit der aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (im Folgenden „ELER“) geförderten Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums bis zum 31. Dezember 2022 verlängert und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, ihre verlängerten Programme aus der entsprechenden Mittelzuweisung für die Jahre 2021 und 2022 zu finanzieren. Darüber hinaus wurden mit der Verordnung (EU) 2020/2220 die zusätzlichen Mittel aus dem mit der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates (4) geschaffenen Aufbauinstrument der Europäischen Union (im Folgenden „EURI“) im Rahmen der verlängerten Programme in den Jahren 2021 und 2022 bereitgestellt, um Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 mit dem Ziel zu finanzieren, die Auswirkungen der COVID-19-Krise und ihre Folgen für den Agrarsektor und die ländlichen Gebiete der Union zu bewältigen. Deshalb sollten die betreffenden Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 geändert werden. |
(2) |
In Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 ist die Höchstzahl der Änderungen von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums festgesetzt, die die Mitgliedstaaten der Kommission vorschlagen dürfen. Um den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Verwendung ihrer Mittelzuweisung für die Jahre 2021 und 2022 im Rahmen der verlängerten Programme zu gewähren und die zusätzlichen Mittel aus dem EURI zu integrieren, sollten die in diesem Artikel genannte Höchstzahl der Änderungen erhöht und die Fristen für die Einreichung von Anträgen auf letzte Programmänderungen verschoben werden. Darüber hinaus muss klargestellt werden, dass die Höchstzahl der Änderungen nicht für Anträge auf Änderung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums gelten sollte, falls nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2020/2220 Änderungen erforderlich sind, um die Laufzeit der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums zu verlängern und die zusätzlichen Mittel aus dem EURI zu integrieren. |
(3) |
Gemäß der Verordnung (EU) 2020/2220 sind für die verlängerten Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums im Zusammenhang mit dem Leistungsrahmen festgelegte Ziele für das Jahr 2025 festzulegen. Daher muss präzisiert werden, dass sich die Ziele des Indikators für den Leistungsrahmen auf die bis zum 31. Dezember 2025 geplanten Ergebnisse beziehen. Darüber hinaus schließt die Verordnung (EU) 2020/2220 die Anwendung des Leistungsrahmens auf die zusätzlichen Mittel aus dem EURI aus. Daher sollten Ergebnisse, die aus den zusätzlichen Mitteln des EURI finanziert werden, von den Zielen des Leistungsrahmens ausgenommen werden. |
(4) |
Gemäß der Verordnung (EU) 2020/2220 sind die zusätzlichen Mittel aus dem EURI getrennt von der Unionsförderung für die Entwicklung des ländlichen Raums zu planen und zu überwachen, wobei grundsätzlich die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 anzuwenden sind. Daher sind in den entsprechenden Maßnahmenbeschreibungen in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und in den nationalen Rahmenprogrammen gesonderte Spezifikationen erforderlich, wenn Vorhaben durch zusätzliche Mittel aus dem EURI unterstützt werden. In den Finanzierungsplänen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, der nationalen Rahmenregelungen und der nationalen Netze für den ländlichen Raum sollten ferner die zusätzlichen Mittel aus dem EURI gesondert ausgewiesen werden. |
(5) |
Darüber hinaus sollten im Indikatorplan für die ausgewählten Maßnahmen die Zwischensumme der geplanten Ergebnisse und der vorgesehenen öffentlichen Gesamtausgaben, die aus den zusätzlichen Mitteln des EURI finanziert werden, gesondert ausgewiesen werden. In den jährlichen Durchführungsberichten sollte in der Berichterstattung über die gebundenen Ausgaben nach Maßnahmen und Schwerpunktbereichen angegeben werden, welcher Teil der Mittelbindungen aus den zusätzlichen Mitteln des EURI finanziert wird. |
(6) |
Gemäß Artikel 8 Buchstabe h Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 muss der Finanzierungsplan eine Tabelle enthalten, die für jede Maßnahme, für jede Art von Vorhaben mit einem spezifischen Beteiligungssatz des ELER für die in Artikel 37 Absatz 1, Artikel 38 Absatz 3, Artikel 39 Absatz 1 und Artikel 39a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genannten Arten von Vorhaben, wenn der Mitgliedstaat einen Mindestschwellenwert für die Einbußen von weniger als 30 % anwendet, und für die technische Hilfestellung den Gesamtbetrag der geplanten Unionsbeteiligung und den anwendbaren Beteiligungssatz des ELER festlegt. Da für die Beteiligung aus den zusätzlichen Mitteln des EURI dieselben Regeln gelten, sollte im Finanzierungsplan gegebenenfalls für jede dieser Maßnahmen für jede Art von Vorhaben die geplante EURI-Beteiligung und der Beteiligungssatz des EURI ausgewiesen werden. |
(7) |
Mit der Verordnung (EU) 2020/2220 wurden die Artikel 38 und 39 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Bezug auf den Mindestschwellenwert für die Einbußen geändert, den die Mitgliedstaaten in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums festlegen können, auf deren Grundlage Landwirte aus den Fonds auf Gegenseitigkeit für Einbußen aufgrund von widrigen Witterungsverhältnissen, Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten, Schädlingsbefall und Umweltvorfällen sowie aus dem Einkommensstabilisierungsinstrument für Landwirte aller Sektoren entschädigt werden können. Folglich müssen für die Zwecke der Meldung an die WTO Ausgaben für alle Risikomanagementinstrumente gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, bei denen der Mindestschwellenwert für die Einbußen unter 30 % liegt, gesondert geplant und gemeldet werden. Im Indikatorplan müssen diese neuen Programmplanungs- und Planungsvorgaben entsprechend angegeben werden. |
(8) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(9) |
Angesichts der Dringlichkeit im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. |
3. |
Anhang VII wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Januar 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18).
(3) Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1).
(4) Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 23).
ANHANG I
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
Teil 1 wird wie folgt geändert:
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2. |
Teil 2 wird wie folgt geändert:
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3. |
Teil 3 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
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ANHANG II
Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Informationen über die Umsetzung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums, gemessen anhand gemeinsamer und spezifischer Indikatoren, einschließlich des Stands der Verwirklichung der für die einzelnen Schwerpunktbereiche festgesetzten Ziele, sowie Informationen über erzielte Ergebnisse (Output) im Vergleich zu den im Indikatorplan vorgesehenen Ergebnissen. Beginnend mit dem jährlichen Durchführungsbericht für 2017 erfolgt die Bewertung der Fortschritte bei der Verwirklichung der im Leistungsrahmen festgelegten Etappenziele (Tabelle F). Zusätzliche Informationen über den Stand der Umsetzung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums werden in Form von Daten über finanzielle Verpflichtungen, aufgeschlüsselt nach Maßnahmen und Schwerpunktbereichen, und die diesbezüglich erwarteten Fortschritte bei der Zielverwirklichung bereitgestellt.“ |
2. |
Unterabsatz 2 Gedankenstrich 1 erhält folgende Fassung:
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