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Document 32021Q0618(01)

Beschluss der Versorgungsagentur der Europäischen Atomgemeinschaft zur Annahme der Vollzugsordnung der Versorgungsagentur über das Verfahren für die Gegenüberstellung von Angebot und Nachfrage bei Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen und zur Aufhebung der Vollzugsordnung der Euratom-Versorgungsagentur vom 5. Mai 1960 in der durch die Verordnung vom 15. Juli 1975 geänderten Fassung

C/2021/2893

ABl. L 218 vom 18.6.2021, p. 56–57 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/618/oj

18.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 218/56


Beschluss der Versorgungsagentur der Europäischen Atomgemeinschaft zur Annahme der Vollzugsordnung der Versorgungsagentur über das Verfahren für die Gegenüberstellung von Angebot und Nachfrage bei Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen und zur Aufhebung der Vollzugsordnung der Euratom-Versorgungsagentur vom 5. Mai 1960 in der durch die Verordnung vom 15. Juli 1975 geänderten Fassung

DIE EURATOM-VERSORGUNGSAGENTUR —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 2 Buchstabe d, Artikel 52, Artikel 55 und Artikel 60 Absatz 6,

gestützt auf die mit dem Beschluss 2008/114/EG, Euratom des Rates (1) vom 12. Februar 2008 festgelegte Satzung der Euratom-Versorgungsagentur, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a,

gestützt auf die Verordnung (Euratom) Nr. 66/2006 der Kommission vom 16. Januar 2006 betreffend die Ausnahme kleiner Mengen von Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen von den Vorschriften des Kapitels über die Versorgung (2),

gestützt auf die Stellungnahme, die der Beirat der Versorgungsagentur nach ordnungsgemäßer Konsultation und Einberufung am 13. Mai 2016 zu der vorgeschlagenen neuen Vollzugsordnung abgegeben hat,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom-Vertrag“) muss diese vermittels einer gemeinsamen Versorgungspolitik nach dem Grundsatz des gleichen Zugangs zu den Versorgungsquellen für eine regelmäßige und gerechte Versorgung aller Benutzer in der Gemeinschaft mit Erzen und Kernbrennstoffen sorgen.

(2)

Gemäß Kapitel 6 Euratom-Vertrag wurde im Interesse der gemeinsamen Versorgungspolitik eine Versorgungsagentur (im Folgenden die „Agentur“ oder die „Euratom-Versorgungsagentur“) eingerichtet.

(3)

Der Hauptzweck der Agentur, die Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit, ist nach Artikel 194 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eines der wichtigsten energiepolitischen Ziele der Union. Dies wurde 2014 in der vom Rat gebilligten Mitteilung der Kommission über eine Strategie für eine sichere europäische Energieversorgung (3) erneut bekräftigt.

(4)

Nach Artikel 60 Absatz 6 Euratom-Vertrag regelt eine Vollzugsordnung der Agentur, die der Billigung der Kommission bedarf, im Einzelnen, wie Angebot und Nachfrage einander gegenüberzustellen sind.

(5)

Die derzeit geltende Vollzugsordnung der Agentur wurde 1960 angenommen (4) und 1975 teilweise geändert (5).

(6)

Seit den 1970er-Jahren hat sich die Rolle der Agentur bei der Gewährleistung einer sicheren Versorgung mit Kernbrennstoff aufgrund der Entwicklung neuer Technologien und Produkte für den Brennstoffkreislauf sowie angesichts neuer Marktteilnehmer (insbesondere Mittler) und Handelsverfahren erheblich verändert. Gleichzeitig ist die Zahl der Marktteilnehmer deutlich gestiegen.

(7)

Mit der 2008 festgelegten Satzung der Agentur wurde ihre Rolle bei der Marktbeobachtung und der Bereitstellung von einschlägigem Fachwissen sowie von einschlägigen Informationen und Beratung für die Gemeinschaft weiter gestärkt; sie hat daher auch einen höheren Bedarf an vollständigen und aktuellen Informationen über den Markt für Nuklearmaterial und die entsprechenden Dienstleistungen, einschließlich der Tendenzen auf dem Weltmarkt.

(8)

Angesichts der vorstehend beschriebenen Entwicklungen ist die Agentur auf der Grundlage der Vollzugsordnung von 1960/1975 nicht mehr in der Lage, auf die Entwicklungen des Marktes im Nuklearbereich zu reagieren, was ihre Möglichkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben einschränken könnte.

(9)

Die Vollzugsordnung muss angepasst werden, um die Rechtssicherheit für die Branche, die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission zu erhöhen und die Agentur in die Lage zu versetzen, im Hinblick auf die Marktbeobachtung für eine angemessene Datenerhebung zu sorgen.

(10)

Nach Artikel 55 Euratom-Vertrag ist die Agentur berechtigt, alle Auskünfte einzuholen, die für die Ausübung ihres Bezugsrechts und ihres ausschließlichen Rechts zum Abschluss von Lieferverträgen erforderlich sind.

(11)

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelt die Agentur nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung und des gleichen Zugangs zu Versorgungsquellen.

(12)

Die Verfahren für die Gegenüberstellung von Angebot und Nachfrage müssen es ermöglichen, den Bedarf bei unterschiedlichen Angebotslagen zu decken.

(13)

Die Möglichkeit direkter Vertragsvereinbarungen zwischen Nutzern, Erzeugern und Mittlern sollte beibehalten werden, solange die regelmäßige Versorgung der Nutzer in der Gemeinschaft mit Kernmaterial gewährleistet ist.

(14)

Die Agentur hat daher in Zusammenarbeit mit den beteiligten Akteuren die Initiative ergriffen, um ihre Vollzugsordnung zu aktualisieren. Der ordnungsgemäß konsultierte und einberufene Beirat der Versorgungsagentur gab am 13. Mai 2016 eine befürwortende Stellungnahme zu der neuen Vollzugsordnung ab.

(15)

Nach der Satzung der Agentur wird ihre Vollzugsordnung mit Beschluss des Generaldirektors/der Generaldirektorin sowie vorbehaltlich der Billigung durch die Kommission angenommen.

(16)

Im Interesse der Klarheit sollte die derzeitige Vollzugsordnung der Agentur mit dem Inkrafttreten der neuen Vollzugsordnung aufgehoben werden.

(17)

Die im Anhang dargelegte Vollzugsordnung sollte daher angenommen werden, und bei ihrem Inkrafttreten sollte die derzeit in Kraft befindliche Vollzugsordnung der Agentur aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dargelegte Vollzugsordnung der Versorgungsagentur der Europäischen Atomgemeinschaft über das Verfahren für die Gegenüberstellung von Angebot und Nachfrage bei Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen wird angenommen.

Artikel 2

Die derzeit in Kraft befindliche Vollzugsordnung der Versorgungsagentur der Europäischen Atomgemeinschaft betreffend das Verfahren für die Gegenüberstellung von Angeboten und Nachfragen bei Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen (6) wird mit dem Inkrafttreten der neuen Vollzugsordnung aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt vorbehaltlich der Billigung durch die Europäische Kommission am 1. Juli 2021 in Kraft. Er wird zusammen mit dem Beschluss der Kommission über die Billigung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Luxemburg, den 15. Januar 2021

Für die Euratom-Versorgungsagentur

Die Generaldirektorin

Agnieszka Ewa KAŹMIERCZAK


(1)  ABl. L 41 vom 15.2.2008, S. 15.

(2)  ABl. L 11 vom 17.1.2006, S. 6.

(3)  COM(2014) 330 final.

(4)  Entscheidung der EAG-Kommission betreffend die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem die Euratom-Versorgungsagentur ihre Tätigkeit aufnimmt, sowie die Billigung der von der Agentur am 5. Mai 1960 erlassenen Vollzugsordnung über das Verfahren betreffend die Gegenüberstellung von Angeboten und Nachfragen bei Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen (ABl. 32 vom 11.5.1960, S. 776).

(5)  ABl. L 193 vom 25.7.1975, S. 37.

(6)  ABl. 32 vom 11.5.1960, S. 777, in der geänderten Fassung (ABl. L 193 vom 25.7.1975, S. 37).


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