EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32021O0834

Leitlinie (EU) 2021/834 der Europäischen Zentralbank vom 26. März 2021 über die zu meldenden statistischen Daten zu Wertpapieremissionen (EZB/2021/15)

ABl. L 208 vom 11.6.2021, p. 311–334 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/05/2022; Aufgehoben durch 32022O0971

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2021/834/oj

11.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/311


LEITLINIE (EU) 2021/834 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 26. März 2021

über die zu meldenden statistischen Daten zu Wertpapieremissionen (EZB/2021/15)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 5.1, 12.1 und 14.3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Wertpapieremissionsstatistik ergänzt die monetäre Statistik, trägt zur Verbesserung der monetären und finanziellen Analysen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend das „Euro-Währungsgebiet“), bei und wird zur Beurteilung der Bedeutung des Euro auf den internationalen Finanzmärkten herangezogen. Entsprechend sollten die von den NZBen erhobenen statistischen Daten zu Wertpapieremissionen von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets der EZB gemeldet werden.

(2)

Die Wertpapieremissionsstatistik erfasst Emissionen von im Euro-Währungsgebiet gebietsansässigen Unternehmen, einschließlich Unternehmen, die im ausländischen Besitz sind. Emissionen von Unternehmen mit Sitz außerhalb des Euro-Währungsgebiets, die jedoch im Besitz von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets sind, sollten im Einklang mit der Methodik der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) wie Emissionen von Gebietsansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets behandelt werden.

(3)

Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates (2) sind auch für die Zwecke der Meldungen nach dieser Leitlinie relevant und sollten daher Anwendung finden.

(4)

Damit die EZB ihre Aufgaben wahrnehmen kann, sollte vorgesehen werden, dass die NZBen die benötigten Daten bis zu einem festgesetzten Zeitpunkt melden.

(5)

Zur Sicherstellung der Genauigkeit und Qualität der von der EZB erhobenen statistischen Daten ist es erforderlich, die Überwachung, Überprüfung und gegebenenfalls Revision der von den NZBen gemeldeten statistischen Daten vorzusehen.

(6)

Aus Artikel 5 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union folgt, dass Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets, die eine Einführung des Euro planen, zur Vorbereitung auf die Einführung des Euro diejenigen Maßnahmen treffen und umsetzen sollten, die erforderlich sind, um die zur Erfüllung der statistischen Meldepflichten gegenüber der EZB benötigten statistischen Daten zu erheben. Entsprechend kann der Anwendungsbereich dieser Leitlinie für einen bestimmten Referenzzeitraum auf die NZBen der Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets erweitert werden. Darüber hinaus sollten die NZBen der Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets, die den Euro einführen, verpflichtet werden, vor der Einführung des Euro der EZB auf einen bestimmten Zeitraum bezogene statistische Daten zu übermitteln, damit die EZB einen umfassenden Überblick über die erhobenen statistischen Daten erhält und entsprechende Analysen durchführen kann.

(7)

Für die Veröffentlichung der statistischen Daten zu Wertpapieremissionen durch die NZBen sollten einheitliche Regeln festgelegt werden, um eine ordnungsgemäße Freigabe der entsprechenden Schlüsselaggregate sicherzustellen.

(8)

Es ist zweckmäßig, für alle NZBen eine einheitliche Methode für die Übermittlung der statistischen Daten vorzusehen, die der EZB zu melden sind. Dementsprechend sollte vom ESZB ein harmonisiertes elektronisches Übermittlungsformat vereinbart und festgelegt werden.

(9)

Es ist erforderlich, ein Verfahren zur effizienten Durchführung technischer Änderungen des Anhangs dieser Leitlinie zu entwickeln; durch diese Änderungen darf jedoch weder der zugrunde liegende konzeptionelle Rahmen verändert noch der Meldeaufwand erhöht werden. Dementsprechend sollten die NZBen derartige technische Änderungen über den Ausschuss für Statistik vorschlagen, wobei bei diesem Verfahren der Position des Ausschusses für Statistik des ESZB Rechnung getragen werden sollte.

(10)

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten die NZBen die Bestimmungen dieser Leitlinie ab dem Zeitpunkt erfüllen, der in Artikel 2 der Leitlinie (EU) 2021/835 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/16) (3) genannt ist —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

In dieser Leitlinie werden die Meldepflichten der nationalen Zentralbanken (NZBen) in Bezug auf die Wertpapieremissionen von Gebietsansässigen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, festgelegt. Insbesondere werden in dieser Leitlinie die der EZB zu meldenden statistischen Daten, die Meldefrequenz und die bei der Meldung anzuwendenden Standards aufgeführt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Leitlinie gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98.

Artikel 3

Zu meldende statistische Daten zu Wertpapieremissionen

(1)   Die NZBen melden der EZB gemäß dem Anhang statistische Daten zu allen Wertpapieremissionen in beliebiger Währung von Gebietsansässigen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.

(2)   Bei der Meldung statistischer Daten an die EZB gemäß diesem Artikel stellen die NZBen Erläuterungen nach Maßgabe von Abschnitt 3 des Anhangs zur Verfügung.

Artikel 4

Meldefrequenz

(1)   Die NZBen melden die in Artikel 3 genannten statistischen Daten monatlich und spätestens fünf Wochen nach Ablauf des Monats, auf den sich die statistischen Daten beziehen.

(2)   Die EZB teilt den NZBen die genauen Meldetermine in Form eines Meldezeitplans mit.

Artikel 5

Meldepflichten in Bezug auf zurückliegende Daten im Fall der Einführung des Euro

Führt einer der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, nach Inkrafttreten dieser Leitlinie den Euro ein, meldet die NZB dieses Mitgliedstaats der EZB nach bestmöglichem Bemühen die im Anhang aufgeführten statistischen Daten von fünf Jahren, einschließlich des letzten Referenzjahres.

Artikel 6

Überprüfung

Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 überwachen und überprüfen die NZBen die Qualität und Zuverlässigkeit der statistischen Daten, die der EZB gemäß dieser Leitlinie gemeldet werden.

Artikel 7

Revisionen

Die NZBen können Revisionen der gemäß Artikel 3 gemeldeten statistischen Daten im Rahmen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten regelmäßigen Meldungen vornehmen.

Artikel 8

Übermittlungsstandards

(1)   Die NZBen übermitteln die gemäß dieser Leitlinie zu meldenden statistischen Daten elektronisch und verwenden hierfür die von der EZB festgelegten Übermittlungswege. Für diesen elektronischen Austausch statistischer Daten wird das statistische Nachrichtenformat verwendet, das vom ESZB festgelegt wird.

(2)   Soweit Absatz 1 nicht anwendbar ist, können die NZBen mit vorheriger Zustimmung der EZB auch andere Übermittlungswege für statistische Daten verwenden.

Artikel 9

Veröffentlichung

Wenn die NZBen nationale Beiträge zu den monatlichen Aggregaten des Euro-Währungsgebiets veröffentlichen, so stimmen diese mit den Daten überein, die der EZB nach dieser Leitlinie gemeldet wurden. Bei der Wiedergabe der von der EZB veröffentlichten Aggregate des Euro-Währungsgebiets lassen die NZBen besondere Sorgfalt walten.

Artikel 10

Vereinfachtes Änderungsverfahren

Unter Berücksichtigung der Auffassung des Ausschusses für Statistik nimmt das Direktorium der EZB etwaige erforderliche technische Änderungen des Anhangs dieser Leitlinie vor, sofern diese Änderungen weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen verändern noch sich auf den Meldeaufwand der Berichtspflichtigen in den Mitgliedstaaten auswirken. Das Direktorium unterrichtet den EZB-Rat unverzüglich über jede diesbezügliche Änderung.

Artikel 11

Wirksamwerden

(1)   Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

(2)   Die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und die EZB erfüllen diese Leitlinie ab dem 1. Februar 2022.

Artikel 12

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 26. März 2021.

Für den EZB-Rat

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8).

(3)  Leitlinie (EU) 2021/835 der Europäischen Zentralbank vom 26. März 2021 zur Aufhebung der Leitlinie EZB/2014/15 über die monetären und die Finanzstatistiken (EZB/2021/16) (siehe Seite 335 dieses Amtsblatts).


ANHANG

BERICHTSSCHEMA

Abschnitt 1: Einleitung

Die Wertpapieremissionsstatistik für das Euro-Währungsgebiet liefert zwei Hauptaggregate:

alle Emissionen von im Euro-Währungsgebiet Gebietsansässigen in beliebiger Währung und

alle inländischen und internationalen Emissionen in Euro weltweit.

Ein grundlegendes Unterscheidungsmerkmal ist die Gebietsansässigkeit des Emittenten, wobei die NZBen des Eurosystems zusammen alle Emissionen von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets erfassen (1). Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) meldet Emissionen der „übrigen Welt“, d. h. aller in Ländern außerhalb des Euro-Währungsgebiets Gebietsansässigen (einschließlich nicht im Euro-Währungsgebiet gebietsansässiger internationaler Organisationen).

Die nachstehende Tabelle fasst die Berichtspflichten zusammen.

 

 

 

Wertpapieremissionen

 

Von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets

(jede NZB meldet die Emissionen der jeweiligen inländischen Gebietsansässigen)

Von Gebietsansässigen der „übrigen Welt“

(BIZ)

 

Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsge

Sonstige Länder

In Euro/nationalen Währungseinheiten

Block A

Block B

In sonstigen Währungen  (*1)

Block C

Block D

nicht erforderlich

Abschnitt 2: Berichtspflichten

Tabelle 1. Block A — Meldevordruck für die NZBen

 

 

 

INLÄNDISCHE GEBIETSANSÄSSIGE EMITTENTEN//EURO/NATIONALE WÄHRUNGSEINHEITEN

 

Umlauf

Bruttoabsatz

Tilgungen

Nettoabsatz  (*3)

 

A1

A2

A3

A4

1.

KURZFRISTIGE SCHULDVERSCHREIBUNGEN  (*2)

 

 

 

 

Insgesamt

S1

S68

S135

S202

Zentralbank

S2

S69

S136

S203

MFIs ohne Zentralbanken

S3

S70

S137

S204

SFIs

S4

S71

S138

S205

darunter: FMKGs

S5

S72

S139

S206

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

S6

S73

S140

S207

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

S7

S74

S141

S208

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

S8

S75

S142

S209

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S9

S76

S143

S210

Zentralstaat

S10

S77

S144

S211

Länder und Gemeinden

S11

S78

S145

S212

Sozialversicherung

S12

S79

S146

S213

 

 

 

 

 

2.

LANGFRISTIGE SCHULDVERSCHREIBUNGEN  (*2)

 

 

 

 

Insgesamt

S13

S80

S147

S214

Zentralbank

S14

S81

S148

S215

MFIs ohne Zentralbanken

S15

S82

S149

S216

SFIs

S16

S83

S150

S217

darunter: FMKGs

S17

S84

S151

S218

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

S18

S85

S152

S219

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

S19

S86

S153

S220

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

S20

S87

S154

S221

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S21

S88

S155

S222

Zentralstaat

S22

S89

S156

S223

Länder und Gemeinden

S23

S90

S157

S224

Sozialversicherung

S24

S91

S158

S225

 

 

 

 

 

2.1

darunter: festverzinsliche Emissionen:

 

 

 

 

Insgesamt

S25

S92

S159

S226

Zentralbank

S26

S93

S160

S227

MFIs ohne Zentralbanken

S27

S94

S161

S228

SFIs

S28

S95

S162

S229

darunter: FMKGs

S29

S96

S163

S230

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

S30

S97

S164

S231

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

S31

S98

S165

S232

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

S32

S99

S166

S233

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S33

S100

S167

S234

Zentralstaat

S34

S101

S168

S235

Länder und Gemeinden

S35

S102

S169

S236

Sozialversicherung

S36

S103

S170

S237

 

 

 

 

 

2.2

darunter: variabel verzinsliche Emissionen:

 

 

 

 

Insgesamt

S37

S104

S171

S238

Zentralbank

S38

S105

S172

S239

MFIs ohne Zentralbanken

S39

S106

S173

S240

SFIs

S40

S107

S174

S241

darunter: FMKGs

S41

S108

S175

S242

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

S42

S109

S176

S243

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

S43

S110

S177

S244

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

S44

S111

S178

S245

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S45

S112

S179

S246

Zentralstaat

S46

S113

S180

S247

Länder und Gemeinden

S47

S114

S181

S248

Sozialversicherung

S48

S115

S182

S249

 

 

 

 

 

2.3

darunter: Nullkupon-Anleihen:

 

 

 

 

Insgesamt

S49

S116

S183

S250

Zentralbank

S50

S117

S184

S251

MFIs ohne Zentralbanken

S51

S118

S185

S252

SFIs

S52

S119

S186

S253

darunter: FMKGs

S53

S120

S187

S254

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

S54

S121

S188

S255

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

S55

S122

S189

S256

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

S56

S123

S190

S257

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S57

S124

S191

S258

Zentralstaat

S58

S125

S192

S259

Länder und Gemeinden

S59

S126

S193

S260

Sozialversicherung

S60

S127

S194

S261

 

 

 

 

 

3.

BÖRSENNOTIERTE AKTIEN  ((†))

 

 

 

 

Insgesamt

S61

S128

S195

S262

Zentralbank

S62

S129

S196

S263

MFIs ohne Zentralbanken

S63

S130

S197

S264

SFIs

S64

S131

S198

S265

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

S65

S132

S199

S266

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

S66

S133

S200

S267

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S67

S134

S201

S268

 

 

 

 

 


Tabelle 2. Block C — Meldevordruck für die NZBen

 

INLÄNDISCHE GEBIETSANSÄSSIGE EMITTENTEN//SONSTIGE WÄHRUNGEN

 

Umlauf

Bruttoabsatz

Tilgungen

Nettoabsatz

 

C1

C2

C3

C4

4.

KURZFRISTIGE SCHULDVERSCHREIBUNGEN

 

 

 

 

Insgesamt

S269

S335

S401

S467

Zentralbank

S270

S336

S402

S468

MFIs ohne Zentralbanken

S271

S337

S403

S469

SFIs

S272

S338

S404

S470

darunter: FMKGs

S273

S339

S405

S471

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

S274

S340

S406

S472

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

S275

S341

S407

S473

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

S276

S342

S408

S474

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S277

S343

S409

S475

Zentralstaat

S278

S344

S410

S476

Länder und Gemeinden

S279

S345

S411

S477

Sozialversicherung

S280

S346

S412

S478

 

 

 

 

 

5.

LANGFRISTIGE SCHULDVERSCHREIBUNGEN

 

 

 

 

Insgesamt

S281

S347

S413

S479

Zentralbank

S282

S348

S414

S480

MFIs ohne Zentralbanken

S283

S349

S415

S481

SFIs

S284

S350

S416

S482

darunter: FMKGs

S285

S351

S417

S483

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

S286

S352

S418

S484

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

S287

S353

S419

S485

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

S288

S354

S420

S486

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S289

S355

S421

S487

Zentralstaat

S290

S356

S422

S488

Länder und Gemeinden

S291

S357

S423

S489

Sozialversicherung

S292

S358

S424

S490

 

 

 

 

 

5.1

darunter: festverzinsliche Emissionen:

 

 

 

 

Insgesamt

S293

S359

S425

S491

Zentralbank

S294

S360

S426

S492

MFIs ohne Zentralbanken

S295

S361

S427

S493

SFIs

S296

S362

S428

S494

darunter: FMKGs

S297

S363

S429

S495

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

S298

S364

S430

S496

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

S299

S365

S431

S497

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

S300

S366

S432

S498

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S301

S367

S433

S499

Zentralstaat

S302

S368

S434

S500

Länder und Gemeinden

S303

S369

S435

S501

Sozialversicherung

S304

S370

S436

S502

 

 

 

 

 

5.2

darunter: variabel verzinsliche Emissionen:

 

 

 

 

Insgesamt

S305

S371

S437

S503

Zentralbank

S306

S372

S438

S504

MFIs ohne Zentralbanken

S307

S373

S439

S505

SFIs

S308

S374

S440

S506

darunter: FMKGs

S309

S375

S441

S507

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

S310

S376

S442

S508

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

S311

S377

S443

S509

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

S312

S378

S444

S510

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S313

S379

S445

S511

Zentralstaat

S314

S380

S446

S512

Länder und Gemeinden

S315

S381

S447

S513

Sozialversicherung

S316

S382

S448

S514

 

 

 

 

 

5.3

darunter: Nullkupon-Anleihen:

 

 

 

 

Insgesamt

S317

S383

S449

S515

Zentralbank

S318

S384

S450

S516

MFIs ohne Zentralbanken

S319

S385

S451

S517

SFIs

S320

S386

S452

S518

darunter: FMKGs

S321

S387

S453

S519

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

S322

S388

S454

S520

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

S323

S389

S455

S521

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

S324

S390

S456

S522

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S325

S391

S457

S523

Zentralstaat

S326

S392

S458

S524

Länder und Gemeinden

S327

S393

S459

S525

Sozialversicherung

S328

S394

S460

S526

 

 

 

 

 

6.

BÖRSENNOTIERTE AKTIEN

 

 

 

 

Insgesamt

S329

S395

S461

S527

MFIs ohne Zentralbanken

S330

S396

S462

S528

SFIs

S331

S397

S463

S529

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

S332

S398

S464

S530

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

S333

S399

S465

S531

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S334

S400

S466

S532


Tabelle 3. Block A — Meldevordruck der nachrichtlichen Positionen für die NZBen

 

INLÄNDISCHE GEBIETSANSÄSSIGE EMITTENTEN//EURO/NATIONALE WÄHRUNGSEINHEITEN

 

Umlauf

Bruttoabsatz

Tilgungen

Nettoabsatz

 

A1

A2

A3

A4

6.

BÖRSENNOTIERTE AKTIEN

 

 

 

 

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

S533

S544

S555

S566

 

 

 

 

 

7.

NICHT BÖRSENNOTIERTE AKTIEN

 

 

 

 

Insgesamt

S534

S545

S556

S567

MFIs ohne Zentralbanken

S535

S546

S557

S568

SFIs

S536

S547

S558

S569

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

S537

S548

S559

S570

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S538

S549

S560

S571

 

 

 

 

 

8.

SONSTIGE ANTEILSRECHTE

 

 

 

 

Insgesamt

S539

S550

S561

S572

MFIs ohne Zentralbanken

S540

S551

S562

S573

SFIs

S541

S552

S563

S574

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

S542

S553

S564

S575

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S543

S554

S565

S576

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.   Gebietsansässigkeit des Emittenten

Emissionen von Tochtergesellschaften von nicht im Wirtschaftsgebiet des Berichtslands gebietsansässigen Muttergesellschaften, die im Wirtschaftsgebiet des Berichtslands tätig sind, müssen als Emissionen gebietsansässiger Einheiten des Berichtslands klassifiziert werden.

Emissionen von Hauptverwaltungen, die im Wirtschaftsgebiet des Berichtslands ansässig sind und die international tätig sind, müssen ebenfalls als Emissionen von gebietsansässigen Einheiten gelten. Emissionen von Hauptverwaltungen oder Tochtergesellschaften, die außerhalb des Wirtschaftsgebiets des Berichtslands ansässig sind, jedoch im Eigentum von Gebietsansässigen des Berichtslands stehen, müssen als Emissionen von Nichtgebietsansässigen gelten. Ein Beispiel: Emissionen von Volkswagen Brasilien werden als Emissionen von in Brasilien – und somit nicht im Wirtschaftsgebiet des Berichtslands – gebietsansässigen Einheiten betrachtet. Wenn ein Unternehmen keine physisch greifbare Präsenz besitzt, richtet sich seine Gebietsansässigkeit nach dem Wirtschaftsgebiet, nach dessen Recht das Unternehmen errichtet oder eingetragen wurde. (2)

Um Doppelzählungen oder Datenlücken zu vermeiden, muss die Meldung von Emissionen von Zweckgesellschaften auf bilateralem Wege unter Einbeziehung der betroffenen Berichtspflichtigen erfolgen. Die NZBen und nicht die BIZ müssen Emissionen von Zweckgesellschaften melden, die den Kriterien des überarbeiteten Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene („ESVG 2010“) gemäß Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) für die Gebietsansässigkeit entsprechen und daher als Gebietsansässige des Euro-Währungsgebiets klassifiziert werden.

2.   Sektorale Aufgliederung der Emittenten

Die Emissionen müssen nach den Sektoren aufgegliedert werden, welche die Verbindlichkeit für die ausgegebenen Wertpapiere eingehen. Die sektorale Aufgliederung umfasst die folgenden zwölf Arten von Emittenten:

Zentralbank,

sonstige MFIs (4),

SFIs (5),

darunter: finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben,

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten,

firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber,

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen (6),

nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften,

Zentralstaat,

Länder und Gemeinden,

Sozialversicherung,

internationale Einrichtungen.

Von Zweckgesellschaften ausgegebene Wertpapiere, bei denen nicht die Zweckgesellschaft, sondern die Muttergesellschaft die letztendliche Verbindlichkeit für die Emission eingeht, werden der Muttergesellschaft und nicht der Zweckgesellschaft zugeschrieben. Beispielsweise müssten Emissionen einer Zweckgesellschaft von „AJAX Electronics“, einer nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft mit Sitz in dem zum Euro-Währungsgebiet gehörenden „Land A“, dem Sektor „Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften“ zugeordnet und von Land A gemeldet werden. Die Zweckgesellschaft und ihre Muttergesellschaft müssen jedoch im selben Land gebietsansässig sein. Wenn die Muttergesellschaft nicht im Berichtsland gebietsansässig ist, muss die Zweckgesellschaft als fiktive gebietsansässige Einheit des Berichtslands betrachtet werden. Der emittierende Sektor muss somit auf die ökonomische Funktion der Zweckgesellschaft abgestimmt sein. Beispielsweise müssten im Fall der in Japan gebietsansässigen nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft „ACME Motors“, die in der Automobilherstellung tätig ist, und der in dem zum Euro-Währungsgebiet gehörenden „Land B“ gebietsansässigen Tochtergesellschaft „ACME Motor Finance“ von „ACME Motor Finance“ ausgegebene Emissionen dem Sektor „Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber“ in Land B zugeordnet werden, da die Muttergesellschaft „ACME Motors“ nicht im selben Land gebietsansässig ist. Die einzige Ausnahme bilden Zweckgesellschaften des Staates. In diesem Fall wird das Wertpapier als vom Staat im Land der Muttergesellschaft ausgegeben ausgewiesen. (7)

Ein Wirtschaftsunternehmen der öffentlichen Hand, das durch Emission von börsennotierten Aktien privatisiert wird, muss dem Sektor „Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften“ zugeordnet werden. Entsprechend muss ein öffentliches Kreditinstitut, das privatisiert wird, dem Sektor „MFIs ohne Zentralbanken“ zugeordnet werden. Die Emissionen privater Haushalte oder privater Organisationen ohne Erwerbszweck müssen als Emissionen nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften klassifiziert werden.

3.   Laufzeit von Emissionen

Kurzfristige Schuldverschreibungen sind Wertpapiere mit einer Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr. Dies gilt auch dann, wenn sie gemäß längerfristigen Fazilitäten ausgegeben werden.

Langfristige Schuldverschreibungen sind Wertpapiere mit einer Ursprungslaufzeit von über einem Jahr. Emissionen mit fakultativen Fälligkeitsterminen, deren spätester mehr als ein Jahr in der Zukunft liegt, sowie Emissionen mit unendlicher Laufzeit werden als langfristig klassifiziert.

Eine Untergliederung nach Laufzeit von bis zu zwei Jahren und über zwei Jahren wie in der MFI-Bilanzstatistik ist nicht erforderlich.

4.   Klassifizierung langfristiger Schuldverschreibungen nach Zinssatz

Langfristige Schuldverschreibungen sind wie folgt gegliedert:

Festverzinsliche Schuldverschreibungen, d. h. Schuldverschreibungen, die zum Nennwert ausgegeben und zurückgekauft werden, sowie Schuldverschreibungen, die mit einem Agio oder Disagio zu ihrem Nennwert ausgegeben werden.

Variabel verzinsliche Schuldverschreibungen, d. h. Schuldverschreibungen, bei denen der Zinssatz und/oder der zugrunde liegende Kapitalbetrag an einen allgemeinen Preisindex für Waren und Dienstleistungen (etwa den Verbraucherpreisindex), einen Zinssatz oder den Preis eines Vermögenswerts gekoppelt ist, die zu einer variablen nominalen Kuponzahlung während der Laufzeit der Emissionen führen. Im Sinne der Wertpapieremissionsstatistik werden Schuldverschreibungen mit gemischtem Zinssatz als variabel verzinsliche Wertpapiere klassifiziert (8).

Mit einem Disagio ausgegebene Nullkupon-Anleihen, d. h. Instrumente ohne Zinszahlungen, die mit einem erheblichen Disagio gegenüber dem Nennwert ausgegeben werden. Das Disagio entspricht größtenteils dem Gegenwert der während der Laufzeit der Anleihe aufgelaufenen Zinsen.

5.   Klassifizierung von Emissionen

Emissionen werden nach zwei weit gefassten Kategorien eingeordnet: a) Schuldverschreibungen (9) und b) börsennotierte Aktien (10). Im Wege von Privatplatzierungen ausgegebene Wertpapiere werden so weit wie möglich erfasst. Geldmarktpapiere sind in nicht unterscheidbarer Form in der Position „Schuldverschreibungen“ enthalten. Daten über nicht börsennotierte Aktien (11) und sonstige Anteilsrechte (12) können auf freiwilliger Basis als zwei getrennte nachrichtliche Positionen gemeldet werden. Von Geldmarktfonds und anderen Investmentfonds ausgegebene Anteile sind ausgenommen.

In der folgenden nicht abschließenden Liste sind die Instrumente aufgeführt, die in der Wertpapieremissionsstatistik erfasst sind:

a)

Schuldverschreibungen

i)

Kurzfristige Schuldverschreibungen

Die folgenden Instrumente sind mindestens enthalten:

Schatzwechsel und sonstige kurzfristige vom Staat ausgegebene Wertpapiere,

von finanziellen und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegebene, marktfähige kurzfristige Wertpapiere, wie etwa Commercial Paper, (Handels-)Wechsel („commercial bills“, „bills of trade“, „bills of exchange“), Eigenwechsel („promissory notes“) und Einlagenzertifikate,

im Rahmen von langfristig durch Kreditlinien abgesicherten Note Issuance Facilities emittierte kurzfristige Wertpapiere,

Bankakzepte.

ii)

Langfristige Schuldverschreibungen

Die folgenden Instrumente sind illustrativ und werden mindestens erfasst:

Inhaberschuldverschreibungen,

nachrangige Schuldverschreibungen,

Schuldverschreibungen mit fakultativen Tilgungsterminen, deren spätester mehr als ein Jahr in der Zukunft liegt,

Schuldverschreibungen mit unendlicher Laufzeit,

variabel verzinsliche Schuldverschreibungen („variable rate notes“),

Wandelanleihen,

gedeckte Schuldverschreibungen,

indexgebundene Wertpapiere, bei denen der Wert des Kapitalbetrags an einen Preisindex, den Preis einer Ware oder einen Wechselkursindex gekoppelt ist,

stark abgezinste Schuldverschreibungen, die geringe Zinszahlungen abwerfen und mit einem Disagio gegenüber dem Nennwert ausgegeben werden,

Nullkupon-Anleihen,

Eurobonds,

weltweite Anleihen („global bonds“),

Privatplatzierungen,

durch die Umwandlung von Krediten entstandene Wertpapiere,

Kredite, die de facto marktfähig sind,

in Aktien konvertierbare Wandelschuldverschreibungen („debentures“ und „loan stock“) bis zur tatsächlichen Umwandlung, unabhängig davon, ob sie in Aktien der sie ausgebenden Kapitalgesellschaft oder in Aktien einer anderen Gesellschaft umwandelbar sind. Von der eigentlichen Schuldverschreibung getrennt vorliegende Wandeloptionen, die als Finanzderivate gelten, sind ausgenommen,

Aktien oder Anteilsscheine, deren Inhaber feste regelmäßige Zahlungen erhalten, jedoch nicht am Liquidationserlös der betreffenden Kapitalgesellschaft beteiligt werden, einschließlich Vorzugsaktien ohne Beteiligung am Liquidationserlös,

finanzielle Vermögenswerte, die im Rahmen der Verbriefung von Krediten, Hypotheken, Kreditkartenverbindlichkeiten, Forderungen und sonstigen Vermögenswerten begeben werden.

Nicht zu dieser Unterkategorie gehören:

Wertpapiertransaktionen im Rahmen von Repogeschäften,

Emissionen von nichtmarktfähigen Wertpapieren,

nichthandelbare Kredite.

b)

Börsennotierte Aktien

Zu dieser Kategorie zählen:

von Aktiengesellschaften ausgegebene Aktien,

Anteile an Aktiengesellschaften,

von Aktiengesellschaften ausgegebene Dividendenaktien,

Vorzugsaktien, deren Inhaber am Liquidationserlös der betreffenden Kapitalgesellschaft beteiligt werden, unabhängig davon, ob diese Aktien an einer amtlichen Börse notiert sind oder nicht,

Privatplatzierungen, wenn möglich.

Hält der Staat nach der Privatisierung einer Gesellschaft einen Teil der Aktien der privatisierten Gesellschaft, während der übrige Teil auf einem geregelten Markt angeboten wird, wird der gesamte Kapitalwert der Gesellschaft vom Umlauf der börsennotierten Aktien erfasst, da potenziell alle Aktien jederzeit zum Marktwert gehandelt werden könnten. Gleiches gilt, wenn ein Teil der Aktien an Großanleger verkauft und lediglich der verbleibende Teil, d. h. der Streubesitz, an der Börse gehandelt wird.

Zu den börsennotierten Aktien zählen nicht:

Aktien, die bei einem Zeichnungsangebot nicht platziert werden können,

in Aktien konvertierbare Wandelschuldverschreibungen; sie werden erst nach der Umwandlung in Aktien als börsennotierte Aktien klassifiziert,

Vermögenseinlagen von persönlich haftenden Gesellschaftern in Personengesellschaften,

Beteiligungen des Staats am Kapital internationaler Organisationen in der Rechtsform von Aktiengesellschaften,

Gratisaktien (diese sind nur zum Zeitpunkt der Emission ausgeschlossen) und Aktiensplit. Gratisaktien und Aktiensplits sind allerdings im Gesamtbestand börsennotierter Aktien in nicht unterscheidbarer Form enthalten.

6.   Emissionswährung

Doppelwährungsanleihen müssen entsprechend der Währung, auf welche die Anleihe lautet, klassifiziert werden. Doppelwährungsanleihen werden als Anleihen definiert, bei denen die Tilgung der Anleihe in einer anderen Währung erfolgt als die Währung, auf welche die Anleihe lautet, bzw. der Kupon in einer anderen Währung gezahlt wird. Wird eine weltweite Anleihe in mehr als einer Währung ausgegeben, muss jeder Teil entsprechend der Emissionswährung als gesonderte Emission gemeldet werden. Wenn Emissionen in zwei Währungen erfolgen, z. B. 70 % in Euro und 30 % in US-Dollar, müssen die betreffenden Teile, wenn möglich, nach Währungen getrennt gemeldet werden. Somit müssen im vorliegenden Beispiel 70 % der Emission als Emission in Euro/nationaler Währungseinheit (13) und 30 % als Emission in sonstiger Währung gemeldet werden. In Fällen, in denen ein gesonderter Ausweis der Währungsbestandteile einer Emission nicht möglich ist, muss die vom Berichtsland letztlich vorgenommene Klassifizierung in die nationalen Erläuterungen aufgenommen werden.

7.   Zeitpunkt der Erfassung einer Emission

Eine Emission gilt als erfolgt, wenn die Zahlung beim Emittenten eingeht und nicht wenn das betreffende Konsortium die Bindung eingeht.

8.   Abstimmung von Bestands- und Stromgrößen

Die NZBen müssen Angaben über Umlauf, Bruttoabsatz, Tilgungen und Nettoabsatz kurzfristiger und langfristiger Schuldverschreibungen sowie über börsennotierte Aktien übermitteln.

Die nachstehende Tabelle zeigt den Zusammenhang zwischen Bestandsgrößen (d. h. Umlauf) und Stromgrößen (d. h. Bruttoabsatz, Tilgungen und Nettoabsatz). In der Praxis ist der Zusammenhang aufgrund von Bewertungsänderungen von Preisen und Wechselkursen, reinvestierten (d. h. aufgelaufenen) Zinsen, Neuklassifizierungen, Revisionen und sonstigen Bereinigungen erheblich komplexer.

i)

Umlauf zum Ende des Berichtszeitraums

Umlauf zum Ende des vorhergehenden Berichtszeitraums

+

Bruttoabsatz während des Berichtszeitraums

Tilgungen während des Berichtszeitraums

+

Neuklassifizierungen und sonstige Änderungen

ii)

Umlauf zum Ende des Berichtszeitraums

Umlauf zum Ende des vorhergehenden Berichtszeitraums

+

Nettoabsatz während des Berichtszeitraums

 

 

+

Neuklassifizierungen und sonstige Änderungen

a)   Bruttoabsatz

Der Bruttoabsatz während des Berichtszeitraums muss alle Emissionen von Schuldverschreibungen und börsennotierten Aktien einschließen, bei denen der Emittent die neu geschaffenen Papiere gegen Zahlung veräußert. Dies bezieht sich auf die normale Emission neuer Instrumente. Der Zeitpunkt, zu dem Emissionen abgeschlossen wurden, ist definiert als der Zeitpunkt, zu dem die Zahlung erfolgt; die Erfassung von Emissionen muss somit den Zeitpunkt der Zahlung für die zugrunde liegende Emission möglichst zeitnah widerspiegeln.

Für börsennotierte Aktien schließt der Bruttoabsatz neu geschaffene, gegen Zahlung ausgegebene Papiere von Kapitalgesellschaften ein, die erstmals an einer Börse notiert werden, einschließlich neu gegründeter Kapitalgesellschaften oder Kapitalgesellschaften, die ihre Rechtsform von einer personenbezogenen Kapitalgesellschaft („private limited company“) zu einer Publikumsgesellschaft ändern. Der Bruttoabsatz schließt ebenfalls neu geschaffene Papiere ein, die während der Privatisierung von Wirtschaftsbetrieben der öffentlichen Hand, deren Aktien anschließend an einer Börse notiert werden, gegen Zahlung ausgegeben werden. Die Emission von Gratisaktien muss hiervon ausgenommen werden (14). Der Bruttoabsatz muss im Fall einer einzigen Notierung einer Kapitalgesellschaft an einer Börse nicht gemeldet werden, sofern kein neues Kapital aufgenommen wird.

Der Tausch oder die Übertragung von bestehenden Wertpapieren während einer Übernahme oder Fusion ist ebenfalls von dem gemeldeten Bruttoabsatz oder Tilgungen ausgenommen (15); dies gilt nicht für neue Instrumente, die geschaffen und gegen Zahlung von einem im Euro-Währungsgebiet ansässigen Unternehmen ausgegeben werden.

Emissionen von Wertpapieren, die später in andere Instrumente umgewandelt werden können, müssen als Emissionen in der ursprünglichen Instrumentenkategorie erfasst werden; bei der Umwandlung werden sie als aus dieser Instrumentenkategorie zurückgekauft erfasst und anschließend als Bruttoabsatz in gleicher Höhe in der neuen Kategorie behandelt (16).

b)   Tilgungen

Tilgungen während des Berichtszeitraums sind alle Rückkäufe von Schuldverschreibungen und börsennotierten Aktien durch den Emittenten, wobei der Anleger als Gegenleistung für die Wertpapiere Zahlung erhält. Die Tilgungen gelten für die normale Löschung von Instrumenten. Hierin eingeschlossen sind sämtliche Schuldverschreibungen, deren Fälligkeit erreicht ist, sowie vorzeitige Tilgungen. Rückkäufe von Unternehmensanteilen werden erfasst, wenn das Unternehmen entweder vor einer Änderung seiner Rechtsform alle Anteile gegen Zahlung zurückkauft oder einen Teil seiner Anteile gegen Zahlung zurückkauft und diese anschließend löscht und dies zu einer Kapitalherabsetzung führt. Rückkäufe von Unternehmensanteilen werden nicht erfasst, wenn es sich hierbei um eine Investition eines Unternehmens in seine eigenen Anteile handelt (17).

Die Tilgungen müssen im Fall einer einzigen Aufhebung der Börsennotierung nicht gemeldet werden.

c)   Nettoabsatz

Der Nettoabsatz ist die Differenz zwischen dem Bruttoabsatz und den während des Berichtszeitraums erfolgten Tilgungen.

Der Umlauf der börsennotierten Aktien muss den Marktwert aller börsennotierten Aktien der gebietsansässigen Unternehmen umfassen. Der Umlauf der von einem Land des Euro-Währungsgebiets gemeldeten börsennotierten Aktien kann sich somit infolge einer Verlegung eines notierten Unternehmens erhöhen oder verringern. Dies gilt auch im Fall einer Übernahme oder Fusion, wenn keine Instrumente geschaffen und gegen Zahlung ausgegeben und/oder gegen Zahlung getilgt und gelöscht werden. Um Doppelzählungen oder Datenlücken für Schuldverschreibungen und börsennotierte Aktien im Fall einer Verlegung eines Emittenten in ein anderes Sitzland zu vermeiden, müssen die betroffenen NZBen den Zeitplan der Meldung eines solchen Ereignisses auf bilateralem Wege koordinieren.

9.   Bewertung

Die Bewertung einer Wertpapieremission umfasst eine Preiskomponente und — wenn die Emission in einer anderen Währung als der des Berichtslands erfolgt — eine Wechselkurskomponente.

Die NZBen müssen kurzfristige Schuldverschreibungen zum Nennwert (18) und börsennotierte Aktien zum Marktwert melden. Bei langfristigen Schuldverschreibungen können je nach Art des Zinssatzes verschiedene Methoden für die Bewertung verwendet werden, was in der Summe eine gemischte Bewertung ergibt. So werden beispielsweise festverzinsliche und variabel verzinsliche Emissionen in der Regel zum Nennwert und Nullkupon-Anleihen zum Nominalwert bewertet. Der relative Betrag von Nullkupon-Anleihen ist im Allgemeinen niedrig. In der Codeliste ist daher kein auf einer gemischten Bewertung beruhender Wert vorgesehen. Der Gesamtbetrag der langfristigen Schuldverschreibungen wird zum Nennwert gemeldet. In Fällen, in denen dieser Vorgang einen bedeutenden Umfang annimmt, wird für die Summe der Wert „nicht spezifiziert“ (Z) eingesetzt. Generell liefern die NZBen immer dann, wenn es zu einer gemischten Bewertung kommt, detaillierte Angaben auf Attributsebene.

a)   Preisbewertung

Bestands- und Stromgrößen von börsennotierten Aktien müssen zum Marktwert gemeldet werden.

Eine Ausnahme hinsichtlich der Erfassung der Bestands- und Stromgrößen von Schuldverschreibungen zum Nennwert gilt für stark abgezinste Schuldverschreibungen sowie Nullkupon-Anleihen. Bei diesen Papieren werden der Umlauf und der Bruttoabsatz zum Nominalwert erfasst, also zum abgezinsten Betrag zum Zeitpunkt der Emission zuzüglich aufgelaufener Zinsen, während die Tilgungen zum Fälligkeitstermin zum Nennwert erfasst werden. Der Nominalwert des Umlaufs von Nullkupon-Anleihen kann wie folgt berechnet werden:

Image 1

wobei gilt:

A

=

Nominalwert = tatsächlich gezahlter Betrag und aufgelaufene Zinsen

E

=

abgezinster Betrag zum Zeitpunkt der Emission (gezahlter Betrag zum Zeitpunkt der Emission)

P

=

Nennwert (zum Ende der Laufzeit zurückgezahlt)

T

=

Restlaufzeit vom Emissionsdatum (in Tagen)

t

=

abgelaufene Zeit seit dem Emissionsdatum (in Tagen)

Es kann zu gewissen Unterschieden hinsichtlich des Preisbewertungsverfahrens zwischen einzelnen Ländern kommen.

Der Ansatz zur Preisbewertung nach dem ESVG 2010, wonach bei Schuldverschreibungen und Aktien die Stromgrößen zum Transaktionswert und die Bestandsgrößen zum Marktwert erfasst werden, kommt in diesem Zusammenhang nicht zur Anwendung.

Bei stark abgezinsten Schuldverschreibungen sowie Nullkupon-Anleihen muss die berichtende NZB, soweit durchführbar, die aufgelaufenen Zinsen errechnen.

b)   Berichtswährung und Wechselkursbewertung

Die NZBen müssen an die EZB alle Daten in Euro melden, dies gilt auch für historische Reihen. Bei der Umrechnung von Wertpapieren in Euro, die von inländischen Gebietsansässigen in sonstigen Währungen ausgegeben wurden (Block C) (19), müssen sich die NZBen möglichst genau an die folgenden, auf dem ESVG 2010 (20) basierenden Grundsätze der Wechselkursbewertung halten:

i)

Der Umlauf der Emissionen muss zu dem zum Ende des Berichtszeitraums, d. h. zum Geschäftsschluss des letzten Arbeitstags des Berichtszeitraums, geltenden durchschnittlichen Devisenmarktkurs in Euro/nationale Währungseinheiten umgerechnet werden.

ii)

Bruttoabsatz und Tilgungen müssen zu dem zum Zahlungszeitpunkt geltenden durchschnittlichen Devisenmarktkurs in Euro/nationale Währungseinheiten umgerechnet werden. Lässt sich der genaue, für die Umrechnung anwendbare Wechselkurs nicht bestimmen, kann der genauestmögliche Näherungswert des durchschnittlichen Devisenmarktkurses zum Zeitpunkt der Zahlung verwendet werden.

10.   Konzeptionelle Konsistenz

Im Sinne der von MFIs ausgegebenen, marktfähigen Wertpapiere hängen die Wertpapieremissionsstatistik und die MFI-Bilanzstatistik zusammen. Die Erfassung der Wertpapiere und der MFIs, die sie ausgeben, ist konzeptionell einheitlich geregelt. Gleiches gilt für die Zuordnung der Papiere zu Laufzeitbändern und für die Aufgliederung nach Währungen. Unterschiede zwischen der Wertpapieremissionsstatistik und der MFI-Bilanzstatistik bestehen allerdings hinsichtlich der Bewertungsgrundsätze (d. h., bei Schuldverschreibungen wird für Erstere der Nennwert, für Letztere hingegen der Marktwert herangezogen). Mit Ausnahme von Bewertungsunterschieden und der Saldierung eigener Wertpapierbestände in der Bilanz der MFIs entspricht der Umlauf an von MFIs ausgegebenen Wertpapieren, die von den einzelnen Ländern für die Wertpapieremissionsstatistik gemeldet werden, der Position 11 („ausgegebene Schuldverschreibungen“) auf der Passivseite der MFI-Bilanz. Kurzfristige Schuldverschreibungen im Sinne der Wertpapieremissionsstatistik entsprechen den ausgegebenen Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr. Langfristige Schuldverschreibungen im Sinne der Wertpapieremissionsstatistik entsprechen der Summe aus ausgegebenen Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von über einem Jahr und bis zu zwei Jahren und ausgegebenen Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von über zwei Jahren.

Die NZBen müssen den Erfassungsgrad der Wertpapieremissionsstatistik und der MFI-Bilanzstatistik überprüfen und weisen die EZB auf etwaige konzeptionelle Unterschiede hin. Es werden drei Arten von Konsistenzprüfungen durchgeführt, und zwar für Emissionen von a) NZBen in Euro/nationalen Währungseinheiten, b) MFIs ohne Zentralbanken in Euro/nationalen Währungseinheiten und c) MFIs ohne Zentralbanken in sonstigen Währungen. Es können konzeptionelle Unterschiede zwischen der Wertpapieremissionsstatistik und der MFI-Bilanzstatistik auftreten, da die Wertpapieremissionsstatistik und die MFI-Bilanzstatistik von auf nationaler Ebene vorhandenen Berichtssystemen abgeleitet werden, die unterschiedlichen Zwecken dienen.

11.   Datenanforderungen

Von jedem Land werden für alle maßgeblichen Zeitreihen statistische Meldungen erwartet. Die NZBen müssen die EZB umgehend schriftlich und mit Erläuterungen in Kenntnis setzen, wenn eine bestimmte Position für ein bestimmtes Land nicht relevant ist. NZBen können vorübergehend von der Meldung einer Zeitreihe freigestellt werden, wenn der zugrunde liegende Vorgang nicht existiert. Die NZBen müssen diesen Umstand sowie alle sonstigen Abweichungen vom Codierungsschema, wie in diesem Anhang aufgeführt, ebenfalls mitteilen. Darüber hinaus müssen sie die EZB informieren, wenn Korrekturen zusammen mit Erläuterungen zur Art der Korrekturen übermittelt werden.

Abschnitt 3: Nationale Erläuterungen

Jede NZB muss einen Bericht vorlegen, in dem die im Zusammenhang mit dieser Statistik übermittelten Daten beschrieben werden. Der Bericht muss die nachstehend erläuterten Punkte enthalten und sich — soweit wie möglich — nach dem vorgeschlagenen Layout richten. Die NZBen müssen zusätzliche Informationen über Fälle, in denen die gemeldeten Daten nicht mit den Vorgaben dieser Leitlinie übereinstimmen bzw. keine Daten übermittelt werden, und die Gründe dafür mitteilen. Der Bericht muss mindestens zeitgleich mit den Daten vorliegen.

1.

Datenquellen/Datenerhebungssystem: Angabe der zur Erstellung der Wertpapieremissionsstatistik verwendeten Datenquellen: administrative Quellen für staatliche Emissionen, Direktmeldungen von MFIs und sonstigen Instituten, Zeitungen und Datenlieferanten, wie z. B. „International Financial Review“ usw. Die NZBen müssen auch angeben, ob die Daten auf der Grundlage von Einzelemissionen erhoben und gespeichert werden und, wenn ja, nach welchen Kriterien. Ersatzweise müssen die NZBen angeben, ob die Daten in nicht unterscheidbarer Form als von einzelnen Emittenten während eines Berichtszeitraums emittierte Beträge erhoben und gespeichert werden, z. B. bei direkten Datenerhebungssystemen. Die NZBen müssen Informationen über die bei Direktmeldungen herangezogenen Kriterien für die Kennzeichnung der Berichtspflichtigen und der zu übermittelnden Daten liefern.

2.

Aufbereitungsverfahren: Das zur Aufbereitung der Daten für die vorliegende Statistik verwendete Verfahren muss kurz erläutert werden, z. B. Aggregationen von Daten über einzelne Wertpapieremissionen, Regelungen für bestehende — veröffentlichte oder nicht veröffentlichte — Zeitreihen.

3.

Gebietsansässigkeit des Emittenten: Die NZBen müssen angeben, ob bei der Klassifizierung der Emissionen die Definition für Gebietsansässigkeit des ESVG 2010 (und des IWF) in vollem Umfang verwendet werden kann. Wenn dies nicht oder nur teilweise möglich ist, müssen die NZBen die tatsächlich verwendeten Kriterien ausführlich erläutern.

4.

Sektorale Aufgliederung der Emittenten: Die NZBen müssen die Abweichungen von der Klassifizierung der Emittenten gemäß der in Abschnitt 2 Nummer 2 festgelegten sektoralen Aufgliederung angeben. In den Erläuterungen müssen die festgestellten Abweichungen sowie etwaige „Grauzonen“ dargestellt werden.

5.

Emissionswährung: Wenn es nicht möglich ist, die Währungsbestandteile einer Emission separat auszuweisen, müssen die NZBen entsprechende Abweichungen von den Vorschriften erläutern. Darüber hinaus müssen die NZBen, die nicht für alle Wertpapiere zwischen Emissionen in örtlicher Währung, in Euro/nationalen Währungseinheiten und in sonstigen Währungen unterscheiden können, erläutern, wie diese Emissionen klassifiziert wurden. Außerdem geben sie den Gesamtbetrag der nicht ordnungsgemäß zugeordneten Emissionen an, um den Umfang der Verzerrung zu veranschaulichen.

6.

Klassifizierung von Emissionen: Die NZBen müssen ausführliche Informationen zur Art der in den nationalen Daten erfassten Wertpapiere mitteilen, einschließlich der entsprechenden nationalen Bedingungen. Wenn bekannt ist, dass die Erfassung nicht vollständig ist, müssen die NZBen die bestehenden Lücken erläutern. Insbesondere müssen die NZBen die nachstehend aufgeführten Informationen bereitstellen:

Privatplatzierungen: Die NZBen müssen angeben, ob Privatplatzierungen in den gemeldeten Daten enthalten sind.

Bankakzepte: Wenn es sich um marktfähige Instrumente handelt, die in den für kurzfristige Schuldverschreibungen gemeldeten Daten enthalten sind, muss die berichtende NZB in den nationalen Erläuterungen die nationalen Verfahren für die Erfassung dieser Instrumente und die Art dieser Instrumente darlegen.

Börsennotierte Aktien: Die NZBen müssen angeben, ob nicht börsennotierte Aktien und sonstige Anteilsrechte zu den gemeldeten Daten gehören; dabei muss der geschätzte Betrag der nicht börsennotierten Aktien und/oder sonstigen Anteilsrechte angegeben werden, um den Umfang der Verzerrung zu veranschaulichen. Die NZBen müssen in ihren nationalen Erläuterungen auf bekannte Lücken bei der Erfassung von börsennotierten Aktien hinweisen.

7.

Instrumentenanalyse von langfristigen Schuldverschreibungen: Wenn sich aus der Summe der festverzinslichen, variabel verzinslichen und Nullkupon-Anleihen nicht die Summe der langfristigen Schuldverschreibungen ergibt, müssen die NZBen die Art und den Betrag der langfristigen Schuldverschreibungen, für die keine entsprechende Aufgliederung verfügbar ist, angeben.

8.

Laufzeit von Emissionen: Wenn die strikte Anwendung der Begriffsbestimmung für kurz- und langfristige Schuldverschreibungen nicht eingehalten werden kann, müssen die NZBen angeben, an welchen Stellen die gemeldeten Daten abweichen.

9.

Tilgungen: Die NZBen müssen angeben, ob die Daten über Tilgungen mittels Direktmeldungen erhoben oder anhand des Restwerts berechnet werden.

10.

Preisbewertung: Die NZBen müssen in ihren nationalen Erläuterungen ausführlich das Bewertungsverfahren für a) kurzfristige Schuldverschreibungen, b) langfristige Schuldverschreibungen, c) abgezinste Schuldverschreibungen und d) börsennotierte Aktien angeben. Wenn für Bestands- und Stromgrößen unterschiedliche Bewertungsverfahren angewandt werden, muss dies erläutert werden.

11.

Berichtsfrequenz, Fristen und Zeitrahmen: Die NZBen müssen angeben, in welchem Umfang die für diese Statistik aufbereiteten Daten den Anforderungen der Anwender entsprechend, d. h. für monatliche Daten mit einer Frist von fünf Wochen, übermittelt wurden. Außerdem muss die Länge der übermittelten Zeitreihen angegeben werden. Zeitreihenbrüche müssen ebenfalls gemeldet werden, z. B. Unterschiede beim Erfassungsgrad von Wertpapieren im zeitlichen Verlauf.

12.

Korrekturen: Die NZBen müssen kurze Erläuterungen zu etwaigen Korrekturen vorlegen sowie Grund und Umfang der Korrekturen darlegen.

13.

Geschätzter Erfassungsgrad pro Instrument, das von inländischen Gebietsansässigen ausgegeben wird: Die NZBen müssen nationale Schätzungen für den Erfassungsgrad von Wertpapieren für jede Kategorie von Emissionen inländischer Gebietsansässiger übermitteln, d. h. Emissionen von kurzfristigen Schuldverschreibungen, langfristigen Schuldverschreibungen und börsennotierten Aktien in örtlicher Währung, Euro/nationalen Währungseinheiten einschließlich ECU und sonstigen Währungen gemäß der nachstehenden Tabelle. Die Schätzungen für „Erfassungsgrad in %“ müssen den in jeder Instrumentenkategorie erfassten Wertpapieranteil in Prozent der Gesamtemission angeben, der unter der entsprechenden Positionsüberschrift im Einklang mit den Meldevorschriften gemeldet werden muss. Unter „Anmerkungen“ können kurze Erläuterungen gegeben werden. Die NZBen müssen auch auf mögliche Änderungen des Erfassungsgrads als Folge des Beitritts zur Währungsunion hinweisen.

 

 

 

Erfassungsgrad in %:

Anmerkungen:

Emissionen in Euro/nationalen Währungseinheiten

Örtliche

Währung

KSV

 

 

LSV

 

 

BNA

 

 

Euro/nationale Währungseinheiten außer der örtlichen Währung einschließlich des ECU

KSV

 

 

LSV

 

 

In sonstigen Währungen

 

KSV

 

 

LSV

 

 

KSV

=

kurzfristige Schuldverschreibungen

LSV

=

langfristige Schuldverschreibungen

BNA

=

börsennotierte Aktien

Abschnitt 4: Pflichten der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich

Bis auf die folgenden Ausnahmen gelten für die Berichtspflichten der BIZ dieselben Grundsätze, wie sie für die NZBen in den Abschnitten 1-3 dargelegt werden.

Tabelle 4. Block B — Meldevordruck für die BIZ

 

IN DER „ÜBRIGEN WELT“ GEBIETSANSÄSSIGE EMITTENTEN//EURO/NATIONALE WÄHRUNGSEINHEITEN

 

Umlauf

Bruttoabsatz

Tilgungen

 

B1

B2

B3

9.

KURZFRISTIGE SCHULDVERSCHREIBUNGEN

 

 

 

Insgesamt

S577

S642

S707

Zentralbank

S578

S643

S708

MFIs ohne Zentralbanken

S579

S644

S709

SFIs

S580

S645

S710

darunter: FMKGs

S581

S646

S711

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

S582

S647

S712

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

S583

S648

S713

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

S584

S649

S714

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S585

S650

S715

Zentralstaat

S586

S651

S716

Länder und Gemeinden

S587

S652

S717

Sozialversicherung

S588

S653

S718

Internationale Organisationen

S589

S654

S719

 

 

 

 

10.

LANGFRISTIGE SCHULDVERSCHREIBUNGEN

 

 

 

Insgesamt

S590

S655

S720

Zentralbank

S591

S656

S721

MFIs ohne Zentralbanken

S592

S657

S722

SFIs

S593

S658

S723

darunter: FMKGs

S594

S659

S724

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

S595

S660

S725

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

S596

S661

S726

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

S597

S662

S727

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S598

S663

S728

Zentralstaat

S599

S664

S729

Länder und Gemeinden

S600

S665

S730

Sozialversicherung

S601

S666

S731

Internationale Organisationen

S602

S667

S732

 

 

 

 

10.1

darunter: festverzinsliche Emissionen:

 

 

 

Insgesamt

S603

S668

S733

Zentralbank

S604

S669

S734

MFIs ohne Zentralbanken

S605

S670

S735

SFIs

S606

S671

S736

darunter: FMKGs

S607

S672

S737

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

S608

S673

S738

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

S609

S674

S739

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

S610

S675

S740

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S611

S676

S741

Zentralstaat

S612

S677

S742

Länder und Gemeinden

S613

S678

S743

Sozialversicherung

S614

S679

S744

Internationale Organisationen

S615

S680

S745

 

 

 

 

10.2

darunter: variabel verzinsliche Emissionen:

 

 

 

Insgesamt

S616

S681

S746

Zentralbank

S617

S682

S747

MFIs ohne Zentralbanken

S618

S683

S748

SFIs

S619

S684

S749

darunter: FMKGs

S620

S685

S750

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

S621

S686

S751

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

S622

S687

S752

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

S623

S688

S753

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S624

S689

S754

Zentralstaat

S625

S690

S755

Länder und Gemeinden

S626

S691

S756

Sozialversicherung

S627

S692

S757

Internationale Organisationen

S628

S693

S758

 

 

 

 

10.3

darunter: Nullkupon-Anleihen:

 

 

 

Insgesamt

S629

S694

S759

Zentralbank

S630

S695

S760

MFIs ohne Zentralbanken

S631

S696

S761

SFIs

S632

S697

S762

darunter: FMKGs

S633

S698

S763

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

S634

S699

S764

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

S635

S700

S765

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

S636

S701

S766

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S637

S702

S767

Zentralstaat

S638

S703

S768

Länder und Gemeinden

S639

S704

S769

Sozialversicherung

S640

S705

S770

Internationale Organisationen

S641

S706

S771

 

 

 

 

Laufzeit von Emissionen

Hinsichtlich der Laufzeit behandelt die BIZ — unabhängig von der jeweiligen Ursprungslaufzeit — alle Euro Commercial Paper (ECP) und sonstigen Euronotes, die im Rahmen eines kurzfristigen Programms ausgegeben werden, als kurzfristige Instrumente und alle Instrumente, die im Rahmen langfristiger Papiere ausgegeben werden, als langfristige Instrumente.

Sektorale Aufgliederung der Emittenten

Die BIZ richtet sich nach der Zuordnung der in der BIZ-Datenbank verfügbaren sektoralen Aufgliederung von Emittenten zu der in den Meldevordrucken verlangten Aufgliederung, die aus der nachstehenden Tabelle hervorgeht.

Sektorale Aufgliederung in der BIZ-Datenbank

 

Klassifizierung in den Meldevordrucken

Zentralbank

Zentralbank

Geschäftsbanken

MFIs

SFI

SFIs

Zentralstaat

Zentralstaat

Sonstiger Staat

Staatliche Einrichtungen

Länder und Gemeinden

Kapitalgesellschaften

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Internationale Einrichtungen

Internationale Einrichtungen (übrige Welt)

Klassifizierung von Emissionen

Die folgenden in der BIZ-Datenbank erfassten Instrumente werden in der Wertpapieremissionsstatistik als Schuldverschreibungen klassifiziert:

Einlagenzertifikate,

Commercial Paper,

Schatzwechsel,

Schuldverschreibungen („bonds“),

Euro Commercial Paper (ECP),

mittelfristige Schuldverschreibungen („medium-term notes“),

sonstige kurzfristige Wertpapiere.

Bewertung

Die geltenden Bewertungsregeln der BIZ sehen die Bewertung von Schuldverschreibungen zum Nennwert und von börsennotierten Aktien zum Emissionspreis vor.

Die BIZ meldet der EZB alle auf Euro/nationale Währungseinheiten lautenden Emissionen von Gebietsansässigen der „übrigen Welt“ (Block B) in US-Dollar unter Anwendung der Wechselkurse zum Ende des Berichtszeitraums für den Umlauf sowie der durchschnittlichen Wechselkurse im Berichtszeitraum für Absatz und Tilgungen. Die EZB rechnet sämtliche Daten in Euro um. Dieser Umrechnung legt sie dieselben Prinzipien zugrunde, die die BIZ ursprünglich angewandt hat. Für Zeiträume vor dem 1. Januar 1999 muss stattdessen der Wechselkurs zwischen dem ECU und dem US-Dollar angewandt werden.

GLOSSAR

Aktiensplit (split share issues) sind Aktienemissionen, bei denen die Kapital- oder Quasi-Kapitalgesellschaft die Anzahl der Aktien in einem bestimmten Verhältnis oder um ein bestimmtes Vielfaches erhöht.

Altersvorsorgeeinrichtungen (pension funds) sind finanzielle Kapitalgesellschaften oder Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung sozialer Risiken und Bedürfnisse der Versicherten finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben (soziale Sicherung). Altersvorsorgeeinrichtungen stellen als Systeme der sozialen Sicherung Einkommen im Ruhestand und häufig Leistungen bei Tod und Erwerbsunfähigkeit bereit (Nummern 2.105 bis 2.110 des ESVG 2010).

Ausgezahlte Anteile an Aktiengesellschaften (redeemed shares in limited liability companies) sind Anteile, die nach Tilgung des Kapitals bei den Anteilseignern, die weiterhin Teilhaber sind, verbleiben und diesen einen Anteil am Gewinn nach Ausschüttung (Bedienung des verbleibenden Grundkapitals) und gegebenenfalls am Liquidationsüberschuss sichern.

Börsennotierte Aktien (quoted shares, listed shares) mit Ausnahme von Investmentfondsanteilen sind an einer Börse notierte Anteilspapiere. Eine solche Börse kann eine anerkannte Börse oder jede andere Form eines Sekundärmarkts sein. Börsennotierte Aktien werden auch als quotierte Aktien bezeichnet. Die jeweiligen Marktpreise sind in der Regel ohne Schwierigkeiten verfügbar, weil für an einer Börse notierte Aktien ein amtlicher Kurs besteht.

Dividendenaktien von Aktiengesellschaften (dividend shares issued by limited liability companies) sind Wertpapiere, die je nach Land und Umständen ihrer Ausgabe verschiedene Bezeichnungen haben, wie z. B. Gründeranteile, Gewinnanteile, Dividendenaktien usw. Diese Wertpapiere a) sind nicht Bestandteil des eingetragenen Kapitals, b) gewähren den Inhabern nicht die Rechte von eigentlichen Teilhabern und c) gewähren den Inhabern weder Anspruch auf einen Anteil am nach Bedienung des Aktienkapitals verbleibenden ausschüttungsfähigen Gewinn noch Anspruch auf einen Teil des Liquidationsüberschusses.

Emission von Gratisaktien (issue of bonus shares) ist die Ausgabe neuer Aktien an Aktionäre nach Maßgabe ihres bisherigen Beteiligungsverhältnisses.

Eurobonds (eurobonds) sind Anleihen, die in der Regel von internationalen Konsortien, denen finanzielle Kapitalgesellschaften mehrerer Länder angehören, gleichzeitig in mindestens zwei Ländern aufgelegt werden und auf eine Währung lauten, bei der es sich nicht unbedingt um die Währung eines dieser beiden Länder handeln muss.

Festverzinsliche Emissionen (fixed rate issues) umfassen alle Emissionen, bei denen sich die Kuponzahlung, die auf dem Zinssatz des Wertpapiers basiert, während der Laufzeit der Emission nicht ändert.

Fiktive gebietsansässige Einheiten (notional resident units) werden definiert als a) die Teile von gebietsfremden Einheiten, die im Wirtschaftsgebiet des Landes einen Schwerpunkt ihres wirtschaftlichen Hauptinteresses haben (was in der Regel bedeutet, dass sie ein Jahr oder länger wirtschaftliche Transaktionen in diesem Gebiet durchführen); b) gebietsfremde Einheiten in ihrer Eigenschaft als Eigentümer von Grundstücken oder Gebäuden im Wirtschaftsgebiet des Landes, jedoch nur mit den Transaktionen, die im Zusammenhang mit diesen Grundstücken und Gebäuden stehen.

Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben, FMKGs (financial vehicle corporations engaged in securitisation transactions – FVCs), werden im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) definiert.

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (captive financial institutions and money lenders) sind finanzielle Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die weder finanzielle Mittlertätigkeiten noch damit verbundene Tätigkeiten ausüben und bei denen entweder die Forderungen oder die Verbindlichkeiten meist nicht am freien Markt gehandelt werden. Zu diesem Teilsektor gehören Holdinggesellschaften, die eine Kontrollmehrheit an den Anteilsrechten einer Gruppe von Tochterunternehmen halten und deren Hauptfunktion darin besteht, Eigentümer dieser Gruppe zu sein, ohne andere Dienstleistungen für die Unternehmen, deren Anteilsrechte sie halten, zu erbringen, d. h. sie haben keine Funktion in der Verwaltung oder im Management anderer Einheiten (Nummern 2.98 und 2.99 des ESVG 2010).

Gebietsansässigkeit des Emittenten (residency of issuer): Eine emittierende Einheit wird als gebietsansässige Einheit eines Berichtslands bezeichnet, wenn ein Schwerpunkt ihres wirtschaftlichen Interesses im Wirtschaftsgebiet des Berichtslands liegt, d. h. wenn sie während eines längeren Zeitraums (ein Jahr oder länger) wirtschaftliche Tätigkeiten in diesem Gebiet ausübt.

Internationale Einrichtungen (international institutions) umfassen supranationale und internationale Organisationen, z. B. Europäische Investitionsbank, IWF und Weltbank.

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (financial auxiliaries) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion eng mit den finanziellen Mittlertätigkeiten verbundene Tätigkeiten ausüben, die jedoch selbst keine finanziellen Mittler sind. Hauptverwaltungen, deren Tochterunternehmen alle oder überwiegend finanzielle Kapitalgesellschaften sind, werden ebenfalls den Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten zugeordnet (Nummern 2.95 bis 2.97 des ESVG 2010).

Kurzfristige Schuldverschreibungen (short-term debt securities) umfassen alle ausgegebenen Schuldverschreibungen mit einer kurzfristigen Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr; kurzfristige Schuldverschreibungen werden im Allgemeinen mit einem Disagio ausgegeben. In dieser Unterkategorie nicht enthalten sind Wertpapiere, deren theoretisch mögliche Marktfähigkeit in Wirklichkeit stark eingeschränkt ist.

Länder und Gemeinden (state and local government): „Länder“ ist zu verstehen als diejenigen Arten der öffentlichen Verwaltung, die als separate institutionelle Einheiten auf der Ebene unterhalb des Zentralstaates und oberhalb der lokalen Gebietskörperschaften (Gemeinden) staatliche Funktionen wahrnehmen, mit Ausnahme der Länderverwaltungen der Sozialversicherung. „Gemeinden“ ist zu verstehen als alle öffentlichen Körperschaften, deren Zuständigkeit auf einen örtlich begrenzten Teil des Wirtschaftsgebiets beschränkt ist, mit Ausnahme lokaler Stellen der Sozialversicherung (Nummern 2.115 und 2.116 des ESVG 2010).

Langfristige Schuldverschreibungen (long-term debt securities) umfassen alle ausgegebenen Schuldverschreibungen mit einer langfristigen Ursprungslaufzeit von über einem Jahr; langfristige Schuldverschreibungen werden im Allgemeinen mit Kupons ausgegeben.

Monetäre Finanzinstitute (MFIs), die keine Zentralbanken sind (monetary financial institutions other than central banks) werden im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) definiert.

Nachrangige Schuldverschreibungen (subordinated bonds), häufig auch als nachrangige Verbindlichkeiten (subordinated debt) bezeichnet, beinhalten eine nachrangige Forderung gegenüber dem emittierenden Institut, die erst dann geltend gemacht werden kann, wenn alle höherrangigen Forderungen (z. B. Einlagen/Kredite oder vorrangige Schuldverschreibungen) befriedigt wurden, was ihnen in einigen Fällen die Eigenschaften von „Anteilsrechte“ verleiht.

Nicht börsennotierte Aktien mit Ausnahme von Investmentfondsanteilen (unlisted shares, excluding investment fund shares) sind nicht an einer Börse notierte Anteilspapiere.

Nicht gebietsansässige Emittenten (non-resident issuers) sind Einheiten, die a) sich im Wirtschaftsgebiet des Berichtslands befinden, jedoch während eines Zeitraums von mindestens einem Jahr keine wirtschaftlichen Aktivitäten oder Transaktionen im Gebiet des Berichtslands durchführen oder durchzuführen beabsichtigen, oder b) sich außerhalb des Wirtschaftsgebiets des Berichtslands befinden.

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (non-financial corporations) sind institutionelle Einheiten, die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und als Marktproduzenten in der Haupttätigkeit Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren. Hierzu zählen auch nichtfinanzielle Quasi-Kapitalgesellschaften (Nummern 2.45 bis 2.54 des ESVG 2010).

Nullkupon-Anleihen (zero coupon bonds) umfassen alle Emissionen ohne Kuponzahlung. Derartige Anleihen werden in der Regel mit einem Disagio ausgegeben und zum Nennwert zurückgekauft. Hierzu zählen auch zum Nennwert ausgegebene Anleihen, die mit einem Agio zurückgekauft werden, z. B. Anleihen mit einem an einen Wechselkurs oder einen Index gekoppelten Rückkaufswert. Das Disagio oder Agio entspricht größtenteils dem Gegenwert der während der Laufzeit der Anleihe aufgelaufenen Zinsen.

Privat ausgegebene Schuldverschreibungen (privately issued bonds) sind aufgrund von zweiseitigen Vereinbarungen bestimmten Anlegern vorbehaltene Emissionen von Schuldverschreibungen, sofern sie zumindest potenziell übertragbar sind.

Private Haushalte (households) umfassen Einzelpersonen und Gruppen von Einzelpersonen in ihrer Funktion als Konsumenten und in ihrer Eigenschaft als Produzenten, die marktbestimmte Waren, nichtfinanzielle und finanzielle Dienstleistungen produzieren (Marktproduzenten), soweit die Produktion von Waren und Dienstleistungen nicht durch separate Einheiten, die als Quasi-Kapitalgesellschaften behandelt werden, erfolgt. Eingeschlossen sind Personen und Personengruppen, die Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren, die ausschließlich für die eigene Endverwendung bestimmt sind (Nummern 2.118 bis 2.128 des ESVG 2010).

Private Organisationen ohne Erwerbszweck (non-profit institutions serving households – NPISHs) sind Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit, die als private Nichtmarktproduzenten privaten Haushalten dienen. Ihre Hauptmittel stammen aus freiwilligen Geld- oder Sachbeiträgen, die private Haushalte in ihrer Eigenschaft als Konsumenten leisten, aus Zahlungen des Staates sowie aus Vermögenseinkommen (Nummern 2.129 und 2.130 des ESVG 2010).

Privatplatzierungen (private placements) sind zu verstehen als der Verkauf einer Emission von Anteilsrechtewertpapieren an einen einzelnen Käufer oder an eine beschränkte Zahl von Käufern ohne öffentliches Angebot.

Schuldverschreibungen (debt securities) sind handelbare Finanzinstrumente zur Verbriefung einer Forderung, die in der Regel an Sekundärmärkten gehandelt oder am Markt verrechnet werden können, dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut einräumen.

Sonstige Anteilsrechte (other equity) umfassen alle Transaktionen hinsichtlich sonstiger Anteilsrechte, die nicht von börsennotierten und nicht börsennotierten Aktien erfasst sind.

Sonstige Finanzinstitute, ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen (SFIs) (other financial intermediaries, except insurance corporations and pension funds – OFIs) sind finanzielle Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten auszuüben, und die zu diesem Zweck Verbindlichkeiten eingehen, die nicht die Form von Zahlungsmitteln, Einlagen (oder Einlagensubstituten im engeren Sinne) und Investmentfondsanteilen haben oder in Zusammenhang mit Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen anderer institutioneller Einheiten bestehen (Nummern 2.86 bis 2.94 des ESVG 2010).

Sozialversicherung (social security funds) umfasst institutionelle Einheiten des Bundes (Zentralstaats), der Länder und der Gemeinden, deren Haupttätigkeit in der Gewährung von Sozialleistungen besteht und die folgende zwei Kriterien erfüllen: a) Bestimmte Bevölkerungsgruppen sind aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Teilnahme an dem System oder zu Beitragszahlung verpflichtet und b) der Staat legt die Beiträge und Leistungen fest und übernimmt insofern, unabhängig von seiner Aufsichtsfunktion, einen Teil der Leitung (Nummer 2.117 des ESVG 2010).

Staat (general government) umfasst institutionelle Einheiten, die zu den Nichtmarktproduzenten zählen, deren Produktionswert für den Individual- und den Kollektivkonsum bestimmt ist, und die sich mit Zwangsabgaben von Einheiten anderer Sektoren finanzieren, sowie institutionelle Einheiten, die hauptsächlich Einkommen und Vermögen umverteilen (Nummern 2.111 bis 2.113 des ESVG 2010). „Staat“ beinhaltet Bund (Zentralstaat), Länder, Gemeinden und Sozialversicherung (Nummern 2.114 bis 2.117 des ESVG 2010).

Tochterunternehmen (subsidiaries) sind eigenständige Kapitalgesellschaften, an denen ein anderes Rechtssubjekt die Mehrheit der Anteilsrechte oder alle Anteile besitzt.

Variabel verzinsliche Emissionen (variable rate issues) umfassen alle Emissionen mit Kuponzahlung, bei denen die Kuponzahlung oder der Kapitalbetrag regelmäßig in Bezug auf einen gesonderten Zinssatz oder Index neu festgelegt wird.

Verbriefung (Securitisation) wird im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) definiert.

Versicherungsgesellschaften (insurance corporations) sind finanziellen Kapitalgesellschaften oder Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung von Versicherungsrisiken finanzielle Mittlertätigkeiten vor allem in der Form von Direkt- oder Rückversicherungen ausüben (Nummern 2.100 bis 2.104 des ESVG 2010).

Von Aktiengesellschaften ausgegebene Aktien (capital shares issued by limited liability companies) sind Wertpapiere, die ihre Inhaber zu Teilhabern machen und ihnen zugleich einen Anspruch auf einen Anteil am gesamten ausgeschütteten Gewinn sowie an den haftenden Mitteln im Liquidationsfall gewähren.

Weltweite Anleihen (global bonds) sind Anleihen/Schuldverschreibungen, die gleichzeitig am Inlands- und am Euromarkt ausgegeben werden.

Wertpapieremittenten (issuers of securities) sind diejenigen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die sich mit der Emission von Wertpapieren befassen und gegenüber den Inhabern dieser Instrumente eine rechtliche Verpflichtung gemäß den Bedingungen der Emission eingehen.

Zentralbank (central bank) ist eine finanzielle Kapitalgesellschaft oder Quasi-Kapitalgesellschaft, deren Hauptfunktion darin besteht, Zahlungsmittel auszugeben, den inneren und den äußeren Wert der Landeswährung aufrechtzuerhalten und die internationalen Währungsreserven des Landes ganz oder teilweise zu halten.

Zentralstaat (central government) umfasst die zentralen öffentlichen Körperschaften, deren Zuständigkeit sich über das gesamte Wirtschaftsgebiet erstreckt, mit Ausnahme der Zentralverwaltung der Sozialversicherung (Nummer 2.114 des ESVG 2010).


(1)  Wenn die Berichtspflichtigen ein methodisches Problem feststellen, das in dieser Leitlinie nicht ausdrücklich behandelt wird, wenden sie das überarbeitete Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene („ESVG 2010“) gemäß Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1) an.

(*1)  „Sonstige Währungen“ bezieht sich auf alle übrigen Währungen, einschließlich der nationalen Währungen der Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets.

(*2)  Schuldverschreibungen ohne Aktien beziehen sich auf „Wertpapiere ohne Aktien außer Finanzderivate“.

(*3)  Angaben zum Nettoabsatz sind nur erforderlich, sofern die NZBen nicht in der Lage sind, Angaben zum Bruttoabsatz oder zu den Tilgungen zu übermitteln.

((†))  Börsennotierte Aktien beziehen sich auf „börsennotierte Aktien ohne Investmentfonds- und Geldmarktfondsanteile“.

(2)  Siehe Nummer 2.07 des ESVG 2010.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

(4)  Für den Geldmarktfondssektor werden keine Daten erhoben.

(5)  Für den Investmentfondssektor werden keine Daten erhoben.

(6)  In der Praxis werden von Altersvorsorgeeinrichtungen keine Schuldverschreibungen ausgegeben.

(7)  Siehe Nummern 2.17 bis 2.20 des ESVG 2010.

(8)  Siehe Nummer 5.102 des ESVG 2010.

(9)  Kategorie F.3 des ESVG 2010.

(10)  Kategorie F.511 des ESVG 2010.

(11)  Kategorie F.512 des ESVG 2010.

(12)  Kategorie F.519 des ESVG 2010.

(13)  Block A für die NZBen und Block B für die BIZ.

(14)  Nicht als finanzielle Transaktion definiert — siehe Nummern 5.158 und 6.59 des ESVG 2010 sowie Abschnitt 2 Nummer 5 Buchstabe b des vorliegenden Anhangs.

(15)  Dies wird als Transaktion auf dem Sekundärmarkt mit Wechsel des Inhabers nicht von dieser Statistik erfasst.

(16)  Hier werden zwei finanzielle Transaktionen gebucht — siehe Nummern 5.96 und 6.25 des ESVG 2010 sowie Abschnitt 2 Nummer 5 Buchstabe a Ziffer ii des vorliegenden Anhangs.

(17)  Dies wird als Transaktion auf dem Sekundärmarkt mit Wechsel des Inhabers nicht von dieser Statistik erfasst.

(18)  Detaillierte Angaben zur Definition von „Nennwert“, „Marktwert“ und „Nominalwert“ finden sich in den Nummern 5.90, 7.38 und 7.39 des ESVG 2010.

(19)  Seit dem 1. Januar 1999 ist für Wertpapiere, die von inländischen Gebietsansässigen in Euro ausgegeben werden (Teil von Block A), keine Wechselkursbewertung erforderlich. Wertpapiere, die von inländischen Gebietsansässigen in Euro/nationalen Währungseinheiten ausgegeben werden (Rest von Block A), werden mit den unwiderruflichen Umrechnungskursen vom 31. Dezember 1998 in Euro umgerechnet.

(20)  Siehe Nummer 6.64 des ESVG 2010.


Top