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Document 32021L1270

Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1270 der Kommission vom 21. April 2021 zur Änderung der Richtlinie 2010/43/EU in Bezug auf die von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zu berücksichtigenden Nachhaltigkeitsrisiken und -faktoren (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2021/2617

ABl. L 277 vom 2.8.2021, p. 141–144 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir_del/2021/1270/oj

2.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/141


DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2021/1270 DER KOMMISSION

vom 21. April 2021

zur Änderung der Richtlinie 2010/43/EU in Bezug auf die von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zu berücksichtigenden Nachhaltigkeitsrisiken und -faktoren

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 51 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Übergang zu einer CO2-armen, nachhaltigeren und ressourcenschonenden Kreislaufwirtschaft steht im Einklang mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung und ist von entscheidender Bedeutung für die Gewährleistung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union. Im Jahr 2016 schloss die Union das Pariser Übereinkommen (2). Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Pariser Übereinkommens gibt das Ziel vor, entschlossener gegen Klimaänderungen vorzugehen, unter anderem, indem die Finanzmittelflüsse in Einklang gebracht werden mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung.

(2)

Um diese Herausforderung anzugehen, stellte die Kommission im Dezember 2019 den europäischen Grünen Deal (3) vor. Der Grüne Deal ist eine neue Wachstumsstrategie, mit der die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft werden soll, in der ab dem Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Dieses Ziel erfordert auch klare Signale an die Anleger in Bezug auf ihre Investitionen, um gestrandete Vermögenswerte zu vermeiden und nachhaltige Finanzmittel zu mobilisieren.

(3)

Im März 2018 veröffentlichte die Kommission ihren Aktionsplan „Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ (4), mit dem eine ehrgeizige und umfassende Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen auf den Weg gebracht wurde. Eines der im Aktionsplan genannten Ziele besteht darin, die Kapitalflüsse in nachhaltige Investitionen umzulenken, um ein nachhaltiges und inklusives Wachstum zu erreichen. Im Mai 2018 wurde die Folgenabschätzung (5) zu nachfolgenden Rechtsetzungsinitiativen veröffentlicht, der zufolge klarer herausgestellt werden müsse, dass Verwaltungsgesellschaften im Rahmen ihrer Pflichten gegenüber den Anlegern auch Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen sollten. Die Verwaltungsgesellschaften sollten daher nicht nur sämtliche relevanten finanziellen Risiken fortlaufend bewerten, sondern auch alle relevanten Nachhaltigkeitsrisiken im Sinne der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), die bei Eintreten tatsächliche oder potenzielle wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert einer Anlage haben können. In der Richtlinie 2010/43/EU der Kommission (7) werden Nachhaltigkeitsrisiken nicht ausdrücklich genannt. Aus diesem Grund und um sicherzustellen, dass interne Verfahren und organisatorische Vorkehrungen ordnungsgemäß umgesetzt und eingehalten werden, muss klargestellt werden, dass die Prozesse, Systeme und internen Kontrollen von Verwaltungsgesellschaften Nachhaltigkeitsrisiken widerspiegeln müssen und dass für die Analyse dieser Risiken technische Kapazitäten und Kenntnisse erforderlich sind.

(4)

Um ungleiche Wettbewerbsbedingungen für Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften, die keine Verwaltungsgesellschaft benannt haben, und damit verbundene Fragmentierung, Inkohärenz und Unvorhersehbarkeit auf dem Binnenmarkt zu vermeiden, sollten die Vorschriften für die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken auch für Investmentgesellschaften gelten, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist.

(5)

Um einen hohen Anlegerschutz zu gewährleisten, sollten Verwaltungsgesellschaften bei der Feststellung der Arten von Interessenkonflikten, die den Interessen eines OGAW abträglich sein können, auch Interessenkonflikte berücksichtigen, die sich aus der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Prozesse, Systeme und internen Kontrollen ergeben können. Zu diesen Konflikten können Konflikte gehören, die sich aus der Vergütung oder aus persönlichen Transaktionen der betreffenden Mitarbeiter ergeben, Interessenkonflikte, die zu Greenwashing, Verkäufen unter Vorgabe falscher oder irreleitender Behauptungen oder falschen Darstellungen von Anlagestrategien führen könnten, sowie Interessenkonflikte zwischen verschiedenen OGAW, die von derselben Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden.

(6)

Nach der Verordnung (EU) 2019/2088 müssen Verwaltungs- oder Investmentgesellschaften, die verpflichtet sind, die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren zu berücksichtigen, oder die solche Auswirkungen freiwillig berücksichtigen, offenlegen, wie diese wichtigsten nachteiligen Auswirkungen im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten berücksichtigt werden. Um die Kohärenz zwischen der Verordnung (EU) 2019/2088 und der Richtlinie 2010/43/EU zu gewährleisten, sollte diese Verpflichtung in der Richtlinie 2010/43/EU zum Ausdruck kommen.

(7)

Die Richtlinie 2010/43/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2010/43/EU

Die Richtlinie 2010/43/EU wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 3 werden folgende Nummern 11 und 12 angefügt:

„11.

‚Nachhaltigkeitsrisiko‘: ein Nachhaltigkeitsrisiko im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1);

12.

‚Nachhaltigkeitsfaktoren‘: Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088.

(*1)  Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).“"

2.

In Artikel 4 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verwaltungsgesellschaften bei der Erfüllung der in Unterabsatz 1 aufgeführten Anforderungen Nachhaltigkeitsrisiken Rechnung tragen.“

3.

In Artikel 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„5.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verwaltungsgesellschaften für die Zwecke der Absätze 1, 2 und 3 über die Ressourcen und Fachkenntnisse verfügen, die für eine wirksame Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken erforderlich sind.“

4.

Folgender Artikel 5a wird eingefügt:

„Artikel 5a

Verpflichtung von Investmentgesellschaften zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in die Verwaltung von OGAW

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Investmentgesellschaften bei der Verwaltung von OGAW Nachhaltigkeitsrisiken einbeziehen und dabei der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte Rechnung tragen.“

5.

In Artikel 9 Absatz 2 wird folgender Buchstabe g angefügt:

„g)

für die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in die unter den Buchstaben a bis f genannten Tätigkeiten verantwortlich ist.“

6.

In Artikel 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„3.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verwaltungsgesellschaften bei der Feststellung der Arten von Interessenkonflikten, die den Interessen eines OGAW abträglich sein können, auch Interessenkonflikte berücksichtigen, die sich aus der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Prozesse, Systeme und internen Kontrollen ergeben können.“

7.

In Artikel 23 werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt:

„5.   Die Mitgliedstaaten verpflichten Verwaltungsgesellschaften, bei der Erfüllung der in den Absätzen 1 bis 4 aufgeführten Anforderungen Nachhaltigkeitsrisiken zu berücksichtigen.

6.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verwaltungsgesellschaften oder gegebenenfalls Investmentgesellschaften, die die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2088 oder nach Maßgabe von Artikel 4 Absätze 3 und 4 der genannten Verordnung berücksichtigen, diesen wichtigsten nachteiligen Auswirkungen bei der Erfüllung der in den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels aufgeführten Anforderungen Rechnung tragen.“

8.

Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Risikomanagement-Grundsätze umfassen die Verfahren, die notwendig sind, damit die Verwaltungsgesellschaft bei jedem von ihr verwalteten OGAW dessen Markt-, Liquiditäts-, Nachhaltigkeits- und Kontrahentenrisiko sowie alle sonstigen Risiken, einschließlich operationeller Risiken, bewerten kann, die für die einzelnen von ihr verwalteten OGAW wesentlich sein könnten.“

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. Juli 2022 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Maßnahmen ab dem 1. August 2022 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. April 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.

(2)  Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4).

(3)  COM(2019) 640 final.

(4)  COM(2018) 97 final.

(5)  SWD(2018) 264 final.

(6)  Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).

(7)  Richtlinie 2010/43/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 42),


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