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Document 32021D1105

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1105 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Singapurs für der Aufsicht der Währungsbehörde Singapurs (Monetary Authority of Singapore) unterliegende Derivategeschäfte mit bestimmten Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2021/4846

ABl. L 238 vom 6.7.2021, p. 94–98 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/1105/oj

6.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 238/94


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1105 DER KOMMISSION

vom 5. Juli 2021

zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Singapurs für der Aufsicht der Währungsbehörde Singapurs (Monetary Authority of Singapore) unterliegende Derivategeschäfte mit bestimmten Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ist ein Mechanismus vorgesehen, wonach die Kommission zum Erlass von Gleichwertigkeitsbeschlüssen befugt ist, in denen sie erklärt, dass die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittstaats den Anforderungen in den Artikeln 4, 9, 10 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig sind, sodass diese Anforderungen im Falle von Gegenparteien, die ein Geschäft im Anwendungsbereich dieser Verordnung abschließen, als erfüllt gelten, wenn mindestens eine der Gegenparteien in dem betreffenden Drittstaat niedergelassen ist und die im Rechtsrahmen dieses Drittstaats festgelegten Anforderungen erfüllt sind. Die Gleichwertigkeitserklärung trägt zur Erreichung des übergeordneten Ziels der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bei, das Systemrisiko der Derivatemärkte zu mindern und ihre Transparenz zu erhöhen, indem sie gewährleistet, dass die mit Drittstaaten vereinbarten und in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze auf internationaler Ebene einheitlich Anwendung finden.

(2)

Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ergänzt durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 (2) der Kommission und die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 (3) der Kommission, enthält die rechtlichen Anforderungen der Union hinsichtlich der rechtzeitigen Bestätigung der Bedingungen eines OTC-Derivatekontrakts, der Durchführung einer Portfoliokomprimierung und der Regelungen für den Portfolioabgleich bei nicht durch eine zentrale Gegenpartei (Central Counterparty — „CCP“) geclearten OTC-Derivatekontrakten. Darüber hinaus enthalten diese Bestimmungen die für diese Kontrakte geltenden Bewertungs- und Streitbeilegungspflichten („Verfahren zur Minderung der operationellen Risiken“) sowie die Pflichten für den Austausch von Sicherheiten („Einschüsse“) zwischen Gegenparteien.

(3)

Damit die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittstaats als den Regelungen der Union in Bezug auf die Verfahren zur Minderung der operationellen Risiken und die Einschussanforderungen gleichwertig gelten, müssen die wesentlichen Ergebnisse der anwendbaren Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen denen der Anforderungen der Union in Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig sein und die Wahrung des Berufsgeheimnisses in einem Maße gewährleisten, das dem in Artikel 83 dieser Verordnung vorgesehenen Schutz gleichwertig ist. Darüber hinaus müssen in dem betreffenden Drittstaat Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen in fairer und den Wettbewerb nicht verzerrender Weise wirksam angewandt werden. Die Gleichwertigkeitsbewertung umfasst daher eine Überprüfung, ob die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittstaates gewährleisten, dass von nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakten, bei denen mindestens eine Gegenpartei in dem betreffenden Drittstaat niedergelassen ist, für die Finanzmärkte in der Union kein höheres Risiko ausgeht und somit keine unvertretbar hohen Systemrisiken für die Union entstehen.

(4)

Der vorliegende Beschluss stützt sich nicht nur auf eine vergleichende Analyse der in Singapur geltenden Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen, sondern auch auf eine Bewertung im Hinblick darauf, ob die Ergebnisse dieser Mechanismen denen der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig sind und ob sie angemessen sind, die Risiken aus nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakten entsprechend zu mindern.

(5)

Die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen, denen in Singapur nicht zentral geclearte Derivatekontrakte unterliegen, werden in den Verordnungen für Wertpapiere und Termingeschäfte (Lizenzerteilung und Geschäftsführung) sowie den Leitlinien für die Risikominderung bei nicht zentral geclearten, außerbörslich gehandelten Derivatekontrakten (im Folgenden „Leitlinien für Risikominderungsanforderungen“) und den Leitlinien für Einschussanforderungen für nicht zentral geclearte Derivatekontrakte (im Folgenden „Leitlinien für Einschussanforderungen“) der Währungsbehörde Singapurs (Monetary Authority of Singapore, im Folgenden „MAS“) dargelegt. Die Einschussleitlinien traten am 1. März 2017 in Kraft, die Leitlinien für Risikominderungsanforderungen wurden im April 2019 veröffentlicht. Die MAS ist die Zentralbank und Finanzdienstleistungsaufsicht Singapurs und übt die Aufsicht über sämtliche Finanzinstitute in Singapur aus, zu denen Banken, Handelsbanken, Versicherungsgesellschaften, Kapitalmarktvermittler, Finanzberater und Finanzmarktinfrastrukturen zählen. In die Zuständigkeit der MAS fallen OTC-Derivate im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.

(6)

Die in Artikel 54B der Verordnungen für Wertpapiere und Termingeschäfte (Lizenzerteilung und Geschäftsführung), in den Leitlinien für Risikominderungsanforderungen und in den Leitlinien für Einschussanforderungen der MAS festgelegten Techniken zur Minderung operationeller Risiken bei nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakten ähneln — was die rechtzeitige Bestätigung, die Bewertung von Kontrakten, die Portfoliokomprimierung und den Portfolioabgleich sowie die Beilegung von Streitigkeiten angeht — den in Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vorgesehenen Techniken.

(7)

Hinsichtlich der Anforderungen an rechtzeitige Bestätigung, Portfoliokomprimierung und -abgleich, Bewertung und Beilegung von Streitigkeiten bei nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivaten könnten die in den Leitlinien der MAS enthaltenen Regelungen für OTC-Derivate als den Anforderungen des Artikels 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig betrachtet werden. Verstöße gegen die Leitlinien können zu einer Überprüfung der Zulassung Anlass geben, in deren Rahmen die unter die Leitlinien fallenden Unternehmen tätig sind.

(8)

Die Einschussregeln Singapurs gelten für OTC-Derivatekontrakte im Sinne von Artikel 2 Ziffer 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012; ausgenommen sind physisch abgewickelte Devisentermingeschäfte und Devisenswaps, feste, physisch abgewickelte Devisengeschäfte in Verbindung mit einem Austausch des Kapitalbetrags durch Währungsswaps, zu Handelszwecken geschlossene, physisch abgewickelte Warenderivate, nicht geclearte Derivate ohne rechtlich durchsetzbare Nettingvereinbarung, nicht geclearte Derivate ohne rechtlich durchsetzbare Finanzsicherheiten, Aktienoptionen und Aktienindexoptionen. Zudem sehen die Einschussregelungen Singapurs keine spezielle Behandlung für strukturierte Produkte einschließlich gedeckter Schuldverschreibungen und Verbriefungen vor. Nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 sind Devisenswaps und Devisentermingeschäfte sowie der Austausch des Kapitalbetrags bei Währungsswaps von den Ersteinschussanforderungen ausgenommen und nur Derivate im Zusammenhang mit gedeckten Schuldverschreibungen für Sicherungszwecke, mit bestimmten Verbriefungen verbundene Derivate, Derivate mit Gegenparteien in Drittländern, in denen die rechtliche Durchsetzbarkeit von Nettingvereinbarungen oder des Schutzes von Sicherheiten nicht gewährleistet werden kann, sowie Aktienindexoptionen oder Indexoptionen kommen in den Genuss von Freistellungen von Einschussanforderungen. Der vorliegende Beschluss sollte daher nicht für physisch abgewickelte Warenderivate, die zu Handelszwecken geschlossen wurden, gelten.

(9)

Die in den Einschussleitlinien dargelegten Einschussanforderungen gelten für „Personen, die nach Abschnitt 99 Absatz 1 Buchstabe a oder b der SFA keine Lizenz für Kapitalmarktdienstleistungen besitzen müssen“ (im Folgenden „MAS-gedecktes Unternehmen“); dies bezieht sich auf Banken, denen nach dem Bankengesetz Singapurs eine Lizenz erteilt wurde, und auf Handelsbanken. Staaten, Zentralbanken, Unternehmen des öffentlichen Sektors, anerkennungsfähige multilaterale Agenturen, Organisationen oder Unternehmen, die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, der Internationale Währungsfonds, die Weltbank und die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung sind nach den Leitlinien vom Austausch von Einschusszahlungen freigestellt. Die Definition eines „MAS-gedeckten Unternehmens“ ist folglich eine Teilmenge der Definition für „finanzielle Gegenpartei“ in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Der vorliegende Beschluss sollte sich daher auf die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen bezüglich der für MAS-gedeckte Unternehmen geltenden Pflichten zur Minderung operationeller Risiken und zum Austausch von Sicherheiten erstrecken.

(10)

Ein MAS-gedecktes Unternehmen muss Nachschusszahlungen austauschen, wenn sein zum Monatsende ermittelter aggregierter durchschnittlicher Nominalwert für nicht geclearte Derivatekontrakte in den Monaten März, April und Mai des jeweiligen Jahres 5 Mrd. S$ übersteigt; dasselbe gilt im Fall eines Geschäfts mit einem MAS-gedeckten Unternehmen, dessen zum Monatsende ermittelter aggregierter durchschnittlicher Nominalwert für nicht geclearte Derivatekontrakte in den Monaten März, April und Mai des betreffenden Jahres diesen Schwellenwert überschreitet. Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 schreibt allen Gegenparteien eines nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivategeschäfts vor, täglich Nachschusszahlungen auszutauschen. Der vorliegende Beschluss sollte daher an die Bedingung geknüpft werden, dass bei mit MAS-gedeckten Unternehmen geschlossenen Geschäften, die den Einschussregeln Singapurs unterliegen, Nachschusszahlungen ausgetauscht werden.

(11)

Nach den Einschussleitlinien sollte der Austausch von Ersteinschuss- und Nachschusszahlungen (im Folgenden gemeinsam „Einschüsse“) innerhalb des Standard-Abwicklungszyklus für die maßgebliche Art der Sicherheit, spätestens aber drei Geschäftstage nach dem Tag des Geschäftsvorgangs oder dem Tag, an dem die Einschüsse neu berechnet werden müssen, stattfinden. Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 schreibt allen Gegenparteien eines nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakts vor, tägliche Nachschusszahlungen auszutauschen oder die zur Berechnung der Ersteinschusszahlungen eingesetzte Nachschuss-Risikoperiode entsprechend anzupassen. Aus diesem Grund sollten hinsichtlich der Nachschusszahlungen Bedingungen festgelegt werden.

(12)

Ähnlich wie die Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 sehen die Einschussleitlinien vor, dass MAS-gedeckte Unternehmen mit einem aggregierten Nominalbetrag nicht geclearter OTC-Derivate (wobei dieser auf der Ebene der konsolidierten Gruppe berechnet wird und gruppeninterne Geschäfte ausschließt) für die Monate März, April und Mai im Jahr vor dem Jahr, in dem die Berechnung 13 Mrd. S$ überschreitet, einen Ersteinschuss austauschen müssen. Singapur hat das auf internationaler Ebene vereinbarte schrittweise Inkrafttreten der Anforderungen an die Ersteinschusszahlungen übernommen. In den Einschussleitlinien ist auch ein aus Ersteinschuss- und Nachschusszahlungen kombinierter Mindesttransferbetrag von 800 000 S$ vorgesehen. Der Schwellenwert in Artikel 25 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 beträgt 500 000 EUR. Da der Wertunterschied dieser in den jeweiligen Währungen ausgedrückten Beträge gering ist, sollten sie als gleichwertig betrachtet werden.

(13)

Ähnlich wie die standardisierte Methode für die Berechnung von Ersteinschüssen in Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 erlauben die Einschussregelungen Singapurs die Verwendung eines standardisierten Modells, das dem in dem vorgenannten Anhang dargelegten Modell gleichwertig ist. Alternativ können für die Berechnung des Ersteinschusses interne Modelle oder Modelle Dritter verwendet werden, sofern diese Modelle bestimmte spezifische Parameter enthalten, darunter Mindestkonfidenzintervalle und Einschuss-Risikoperioden, und bestimmte historische Daten berücksichtigen, insbesondere zu Stressperioden. Bevor ein internes Modell oder ein Modell Dritter verwendet wird und bevor daran Änderungen vorgenommen werden, müssen die Gegenparteien die MAS davon in Kenntnis setzen und zum Nachweis dessen, dass das Modell den Einschussleitlinien entspricht, sämtliche maßgeblichen Unterlagen unter Einschluss der Modellmethodik, der Spezifikationen und der Validierungsberichte übermitteln.

(14)

In Bezug auf anerkennungsfähige Sicherheiten und deren Behandlung und Abgrenzung können die Anforderungen der Einschussregelungen Singapurs als denen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 gleichwertig angesehen werden. Die Einschussregelungen Singapurs enthalten zudem ein ähnliches Verzeichnis anerkennungsfähiger Sicherheiten und sehen vor, dass MAS-gedeckte Unternehmen die von ihnen entgegengenommenen Sicherheiten in angemessener Weise diversifizieren, auch indem sie Wertpapiere mit geringer Liquidität begrenzen, um eine Konzentration von Sicherheiten zu vermeiden. In Bezug auf die Bewertung von Sicherheiten sind die Anforderungen der Einschussregelungen Singapurs denen des Artikels 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 gleichwertig.

(15)

Was die gleichwertige Wahrung des Berufsgeheimnisses in Singapur angeht, so gelten für die Angestellten der MAS die im Gesetz über die Währungsbehörde Singapurs (Monetary Authority of Singapore Act, im Folgenden „MAS-Gesetz“) enthaltenen Bestimmungen über die Wahrung des Berufsgeheimnisses, die Direktoren, leitenden Angestellten, Angestellten, Beratern und Bevollmächtigen der MAS die Weitergabe von Informationen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten bekannt geworden sind, untersagen. Das „MAS-Gesetz“ gewährleistet folglich die Wahrung des Berufsgeheimnisses einschließlich der von den zuständigen Behörden mit Dritten ausgetauschten Betriebsgeheimnisse in einem Maße, das den Anforderungen des Titels VIII der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig ist. Das „MAS-Gesetz“ sollte daher als geeignet angesehen werden, die Wahrung des Berufsgeheimnisses in einem Maße zu gewährleisten, das dem der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig ist.

(16)

Was schließlich die wirksame Aufsicht und Durchsetzung von rechtlichen Vorkehrungen in Singapur betrifft, ist in erster Linie die MAS für die Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung der Leitlinien verantwortlich. Die MAS ist befugt, eine große Bandbreite an Aufsichtsmaßnahmen zur Beendigung von Verstößen gegen geltende Anforderungen zu treffen, beispielsweise Abmahnungen, die Absetzung von Direktoren, die Verweigerung aufsichtsbehördlicher Genehmigungen oder Beschränkungen für die Tätigkeiten MAS-gedeckter Unternehmen. Diese Maßnahmen sollten daher als geeignet angesehen werden sicherzustellen, dass die in den Regelungen Singapurs für OTC-Derivate vorgesehenen Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen wirksam angewandt und in fairer, den Wettbewerb nicht verzerrender Weise durchgesetzt werden, sodass eine funktionierende Aufsicht und Rechtsdurchsetzung gewährleistet ist.

(17)

Mit dem vorliegenden Beschluss wird die Gleichwertigkeit rechtsverbindlicher, von der MAS festgelegter, zum Zeitpunkt seiner Annahme geltender Anforderungen an OTC-Derivatekontrakte anerkannt. Die Kommission wird in Zusammenarbeit mit der ESMA die Entwicklung der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen für diese OTC-Derivatekontrakte sowie deren kohärente und wirksame Anwendung hinsichtlich der rechtzeitigen Bestätigung, der Portfoliokomprimierung und des Portfolioabgleichs, der Bewertung, der Streitbeilegung und der Einschussanforderungen bei nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakten, in deren Hinblick der vorliegende Beschluss gefasst wurde, verfolgen. Im Rahmen ihrer Überwachungsmaßnahmen kann die Kommission die MAS um die Bereitstellung von Informationen über regulatorische und aufsichtsrechtliche Entwicklungen ersuchen. Die Kommission ist befugt, jederzeit eine spezifische Überprüfung durchzuführen, wenn maßgebliche Entwicklungen eine Neubewertung der mit diesem Beschluss erteilten Gleichwertigkeitserklärung seitens der Kommission erfordern. Eine solche Neubewertung kann zur Aufhebung dieses Beschlusses führen, womit die Gegenparteien automatisch wieder allen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterlägen.

(18)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Singapurs für Geschäftsbestätigung, Portfoliokompression und -abgleich, Bewertung und Streitbeilegung bei Geschäften, die als OTC-Derivate der Aufsicht der Währungsbehörde Singapurs (Monetary Authority of Singapore, im Folgenden „MAS“) unterliegen und nicht durch eine CCP gecleart werden, als den entsprechenden Anforderungen von Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig angesehen, wenn mindestens eine der Gegenparteien dieser Geschäfte in Singapur niedergelassen und im Sinne der Leitlinien für Einschussanforderungen für nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte ein MAS-gedecktes Unternehmen ist.

Artikel 2

Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Singapurs für den Austausch von Sicherheiten bei Geschäften, die als OTC-Derivate der Aufsicht der MAS unterliegen und nicht durch eine CCP gecleart werden, wobei zu Handelszwecken geschlossene, physisch abgewickelte Warenderivate ausgenommen sind, als den Anforderungen von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig angesehen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Mindestens eine der Gegenparteien dieser Geschäfte ist in Singapur niedergelassen und ist im Sinne der in Singapur geltenden Leitlinien für Einschussanforderungen für nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte ein MAS-gedecktes Unternehmen;

b)

Nachschusszahlungen werden für den Fall, dass die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 deren Hinterlegung verlangt, am Tag ihrer Berechnung ausgetauscht.

Abweichend von Buchstabe b gelten dann, wenn die Gegenparteien feststellen, dass die Nachschusszahlungen nicht durchweg am gleichen Tag wie dem Tag ihrer Berechnung hinterlegt werden können, die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Singapurs ebenfalls als den entsprechenden Anforderungen in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig, wenn die Nachschusszahlung innerhalb von zwei Geschäftstagen nach ihrer Berechnung ausgetauscht wird und die zur Berechnung der Ersteinschusszahlungen eingesetzte Nachschuss-Risikoperiode entsprechend angepasst wird.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 5. Juli 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission vom 4. Oktober 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards zu Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 340 vom 15.12.2016, S. 9).


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