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Document 32021D1027

Beschluss (EU) 2021/1027 des Rates vom 22. Juni 2021 zur Beauftragung der Europäischen Kommission — des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) — mit der Ausübung der der Anstellungsbehörde und der zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigten Stelle übertragenen Befugnisse im Zusammenhang mit der Sicherung für den Fall von Berufskrankheiten und Unfällen

ST/8321/2021/INIT

ABl. L 224 vom 24.6.2021, pp. 29–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/1027/oj

24.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 224/29


BESCHLUSS (EU) 2021/1027 DES RATES

vom 22. Juni 2021

zur Beauftragung der Europäischen Kommission — des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) — mit der Ausübung der der Anstellungsbehörde und der zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigten Stelle übertragenen Befugnisse im Zusammenhang mit der Sicherung für den Fall von Berufskrankheiten und Unfällen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2 des Statuts und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2017/262 des Rates vom 6. Februar 2017 zur Bestimmung der Anstellungsbehörde für das Generalsekretariat des Rates und der Stelle, die zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigt ist, sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2013/811/EU (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sind gemäß Artikel 73 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Statut“) und gemäß den Artikeln 28 und 95 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden „Beschäftigungsbedingungen“) für den Fall von Berufskrankheiten und Unfällen gesichert. Gemäß Artikel 73 des Statuts sind die Bedingungen dieser Sicherung in einer gemeinsamen Regelung festgelegt, die im gegenseitigen Einvernehmen aller Organe, das der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Union am 13. Dezember 2005 festgestellt hat, ausgearbeitet wurden.

(2)

Das Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) der Europäischen Kommission ist für die Feststellung und Abwicklung der finanziellen Ansprüche der Beamten und Bediensteten der Kommission und, aufgrund von Dienstleistungsvereinbarungen, einiger anderer Organe und Einrichtungen der Union zuständig.

(3)

Im Einklang mit der am 3. Mai 2019 zwischen dem PMO und dem Generalsekretariat des Rates geschlossenen Dienstleistungsvereinbarung ist das PMO für die Feststellung und Abwicklung individueller finanzieller Ansprüche, der Ruhegehaltsansprüche und des Arbeitslosengelds der Beamten und Bediensteten des Generalsekretariats des Rates zuständig. In diesen Bereichen übt das PMO im Einklang mit Beschluss (EU) 2019/792 des Rates (3) bestimmte Befugnisse der Anstellungsbehörde und der zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigten Stelle aus.

(4)

In der Dienstleistungsvereinbarung vom 3. Mai 2019 ist unter anderem vorgesehen, dass der Umfang der vom PMO angebotenen Dienstleistungen ausgeweitet werden kann, um die Verwaltung der Sicherung der Beamten und Bediensteten des Generalsekretariats des Rates für den Fall von Berufskrankheiten und Unfällen abzudecken. Da die Bedingungen in Bezug auf diese Sicherung für alle Organe gleich sind und das PMO über die erforderlichen Kapazitäten und Erfahrungen verfügt, ist es angezeigt, das PMO mit diesen Dienstleistungen zu beauftragen.

(5)

Damit die Übertragung dieser Dienstleistungen wirksam ist, sollte der Rat das PMO mit der Ausübung der der Anstellungsbehörde und der zum Abschluss der Dienstverträge mit den Beamten und Bediensteten des Generalsekretariats des Rates ermächtigten Stelle übertragenen Befugnisse beauftragen.

(6)

Um Rechtssicherheit für die Beamten und Bediensteten des Generalsekretariats des Rates zu schaffen, sollte klargestellt werden, dass Anträge und Beschwerden im Zusammenhang mit der Sicherung für den Fall von Berufskrankheiten und Unfällen an die Europäische Kommission zu richten sind. Für den selben Zweck sollte klargestellt werden, dass in diesem Zusammenhang Klagen beim Gerichtshof der Europäischen Union gegen die Kommission zu richten sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Das Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) der Europäischen Kommission wird in Bezug auf die Beamten und Bediensteten des Generalsekretariats des Rates mit der Ausübung der Befugnisse, die mit dem Statut der Anstellungsbehörde und mit den Beschäftigungsbedingungen der zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigten Stelle übertragen worden sind, beauftragt, soweit es um die Anwendung von Artikel 73 des Statuts sowie der Artikel 28 und 95 der Beschäftigungsbedingungen geht.

(2)   Anträge und Beschwerden im Zusammenhang mit den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Angelegenheiten sind gemäß Artikel 90c des Status bzw. gemäß den Artikeln 46 und 117 der Beschäftigungsbedingungen an die Anstellungsbehörde oder die zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigte Stelle der Kommission zu richten. Klagen beim Gerichtshof der Europäischen Union im Zusammenhang mit den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Angelegenheiten sind gemäß Artikel 91a des Statuts und gemäß den Artikeln 46 und 117 der Beschäftigungsbedingungen gegen die Kommission zu richten.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 22. Juni 2021.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. P. ZACARIAS


(1)   ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(2)   ABl. L 39 vom 16.2.2017, S. 4.

(3)  Beschluss (EU) 2019/792 des Rates vom 13. Mai 2019 zur Beauftragung der Europäischen Kommission — des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) — mit der Ausübung bestimmter der Anstellungsbehörde und der zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigten Stelle übertragenen Befugnisse (ABl. L 129 vom 17.5.2019, S. 3).


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