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Document 32021D0596

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/596 der Kommission vom 8. April 2021 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2003/467/EG hinsichtlich des amtlich anerkannt brucellosefreien Status Kroatiens in Bezug auf die Rinderbestände (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 2260) (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2021/2260

ABl. L 128 vom 14.4.2021, pp. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R0620

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/596/oj

14.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 128/1


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/596 DER KOMMISSION

vom 8. April 2021

zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2003/467/EG hinsichtlich des amtlich anerkannt brucellosefreien Status Kroatiens in Bezug auf die Rinderbestände

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 2260)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Anhang A Teil II Nummer 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 64/432/EWG regelt den Handelsverkehr mit Rindern innerhalb der Union. Sie legt die Bedingungen fest, unter denen ein Mitgliedstaat oder Gebiete eines Mitgliedstaats in Bezug auf die Rinderbestände als amtlich brucellosefrei anerkannt werden können.

(2)

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 2003/467/EG der Kommission (2) gelten die in Anhang II Kapitel 1 der genannten Entscheidung aufgeführten Regionen von Mitgliedstaaten amtlich als frei von Brucellose in Bezug auf die Rinderbestände.

(3)

Kroatien hat der Kommission Unterlagen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass für das gesamte Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats die in der Richtlinie 64/432/EWG festgelegten Bedingungen für die Anerkennung als amtlich anerkannt brucellosefrei in Bezug auf die Rinderbestände erfüllt sind.

(4)

Die Bewertung dieser Unterlagen hat ergeben, dass Kroatien in Bezug auf die Rinderbestände als amtlich brucellosefrei anerkannt und ordnungsgemäß in Anhang II Kapitel 1 der Entscheidung 2003/467/EG aufgeführt werden sollte.

(5)

Anhang II der Entscheidung 2003/467/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Entscheidung 2003/467/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. April 2021

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

(2)  Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannten tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 74).


ANHANG

In Anhang II Kapitel 1 der Entscheidung 2003/467/EG wird nach dem Eintrag für Frankreich folgender Eintrag für Kroatien eingefügt:

„HR

Kroatien“


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