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Document 32020R0038
Commission Implementing Regulation (EU) 2020/38 of 16 January 2020 establishing technical operational requirements for the recording, formatting and transmission of information pursuant to Regulation (EU) 2017/2403 of the European Parliament and of the Council on the sustainable management of external fishing fleets
Durchführungsverordnung (EU) 2020/38 der Kommission vom 16. Januar 2020 zur Festlegung technischer operativer Anforderungen für die Aufzeichnung, Formatierung und Übermittlung von Informationen gemäß der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten
Durchführungsverordnung (EU) 2020/38 der Kommission vom 16. Januar 2020 zur Festlegung technischer operativer Anforderungen für die Aufzeichnung, Formatierung und Übermittlung von Informationen gemäß der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten
C/2020/47
ABl. L 13 vom 17.1.2020, p. 15–17
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
17.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 13/15 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/38 DER KOMMISSION
vom 16. Januar 2020
zur Festlegung technischer operativer Anforderungen für die Aufzeichnung, Formatierung und Übermittlung von Informationen gemäß der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (1) („SMEFF-Verordnung“), insbesondere auf Artikel 40 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die SMEFF-Verordnung sieht den Erlass von Durchführungsrechtsakten zur Festlegung technischer operativer Anforderungen für die Aufzeichnung, die Formatierung und die Übermittlung der Informationen gemäß den Titeln II, III und IV der genannten Verordnung vor. |
(2) |
Gemäß Artikel 40 der SMEFF-Verordnung erfolgt der Austausch von Informationen gemäß den Titeln II, III und IV der Verordnung elektronisch. Es empfiehlt sich, die Anforderungen an die elektronische Erstellung und Übermittlung dieser Daten festzulegen und ihr Format sowie das Verfahren für Änderungen des Formats zu spezifizieren. |
(3) |
Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission (2) müssen die Mitgliedstaaten der Kommission Informationen über die Eigentumsverhältnisse, die Merkmale von Schiffen und Fanggerät und über die Tätigkeit der ihre Flagge führenden Fischereifahrzeuge der Union übermitteln. Die in dieser Datenbank verfügbaren Informationen sollten für den Informationsaustausch über Fanggenehmigungen gemäß der SMEFF-Verordnung verwendet werden. |
(4) |
Die Informationen in der gemäß Artikel 39 der SMEFF-Verordnung eingerichteten Unionsdatenbank der Fanggenehmigungen können personenbezogene Daten, einschließlich Schiffsidentifizierungen und Namen und Kontaktdaten der Schiffseigner, umfassen. Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten ist für die wirksame Verwaltung des Daten- und Informationsaustauschs gemäß der SMEFF-Verordnung erforderlich. Es sollte jederzeit und auf allen Ebenen sichergestellt werden, dass die Verpflichtungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Verordnungen (EU) 2018/1725 (3) und (EU) 2016/679 (4) des Europäischen Parlaments und des Rates eingehalten werden. Zur Gewährleistung einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Außenflotte und der Fischerei in EU-Gewässern durch Schiffe, die die Flagge eines Drittlandes führen, müssen die Daten für einen Zeitraum von 10 Jahren gespeichert werden. In bestimmten Fällen sollten Daten für einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren gespeichert werden. |
(5) |
Den Mitgliedstaaten sollte eine ausreichende Frist eingeräumt werden, um ihre nationalen Systeme an die neuen, in dieser Verordnung festgelegten Datenanforderungen anzupassen. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden technische operationelle Anforderungen für die Aufzeichnung, Formatierung und Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 40 Absatz 2 der SMEFF-Verordnung festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die einschlägigen Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der SMEFF-Verordnung.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten ferner folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Unionsdatenbank der Fischereiflotte“ ist das von der Kommission geführte Register mit Angaben über alle Fischereifahrzeuge der Union gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/218, ergänzt um weitere Angaben zu den Schiffen, die in den Anträgen auf Fanggenehmigungen gemäß der SMEFF-Verordnung vorgeschrieben sind. |
b) |
„Unionsdatenbank für Fanggenehmigungen“ ist die Datenbank, die gemäß Artikel 39 der SMEFF-Verordnung eingerichtet wurde, um den Informationsaustausch gemäß den Titeln II und III der Verordnung sicherzustellen. |
KAPITEL II
INFORMATIONEN IN DER UNIONSDATENBANK FÜR FANGGENEHMIGUNGEN
Artikel 3
Genehmigungsanträge
(1) Bei der Einreichung von Anträgen für Fanggenehmigungen gemäß Artikel 39 Absatz 3 der SMEFF-Verordnung legen die Mitgliedstaaten und Drittländer einen Antrag pro Schiff, pro Vereinbarung, pro Fischereikategorie und pro Zeitraum vor.
(2) Die in der Unionsdatenbank der Fischereiflotte verfügbaren Schiffsinformationen werden von der Unionsdatenbank für Fanggenehmigungen genutzt, um den Datenaustausch über Fanggenehmigungen gemäß der SMEFF-Verordnung sicherzustellen.
Artikel 4
Format der ausgetauschten Informationen
(1) Das Format für den Austausch der Informationen zwischen den Mitgliedstaaten, Drittländern und der Kommission gemäß den Artikeln 11, 18, 22 und 25 der SMEFF-Verordnung ist die XML-Schema-Definition Fishing License Authorization & Permit (FLAP) gemäß dem Standard (UN-FLUX) P1000-9 (Fisheries Language for Universal Exchange) der Vereinten Nationen.
(2) Datenfelder, Core Components und korrekt formatierte Meldungen im Format XML (Extensible Markup Language) entsprechen der XML-Schema-Definition (XSD) auf der Grundlage der UN/FLUX-Standardisierungsbibliotheken.
(3) Für alle Meldungen werden die XSD und die Codes auf der Seite „Master Data Register“ der Fischerei-Website der Europäischen Kommission verwendet.
(4) Die Mitgliedstaaten nutzen das FLAP-Umsetzungsdokument, das auf der Fischerei-Website der Europäischen Kommission verfügbar ist, um sicherzustellen, dass die richtigen Meldungen übermittelt und die richtigen Verfahren für die Unionsdatenbank für Fanggenehmigungen eingehalten werden.
Artikel 5
Übermittlung von Meldungen
(1) Die Übermittlung der Meldungen erfolgt vollautomatisch und ohne Zeitverzögerung unter Nutzung des von der Kommission zur Verfügung gestellten Übertragungsmittels für den Fischereidatenaustausch.
(2) Der Absender ist für die Übermittlung der Meldungen gemäß den vereinbarten Validierungs- und Überprüfungsvorschriften des FLAP-Umsetzungsdokuments verantwortlich.
(3) Der Empfänger der Meldung informiert den Absender über den Empfang und die Validierungs- und Überprüfungsergebnisse der Meldung durch Übermittlung einer Antwortmeldung.
Artikel 6
Änderungen an XML-Formaten und Durchführungsdokumenten
(1) Änderungen des XML-Formats UN/FLUX FLAP und des FLAP-Umsetzungsdokuments werden von den Dienststellen der Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten festgelegt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Änderungen treten frühestens 6 Monate und spätestens 18 Monate nach der entsprechenden Entscheidung in Kraft. Der Zeitplan wird von der Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten festgelegt.
Artikel 7
Personenbezogene Daten
Personenbezogene Daten, die in der Unionsdatenbank für Fanggenehmigungen enthalten sind, werden nicht länger als 10 Jahre gespeichert, es sei denn, diese personenbezogenen Daten sind erforderlich, um die Weiterverfolgung eines Verstoßes, einer Inspektion oder eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens zu ermöglichen. In diesen Fällen können die personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von 20 Jahren gespeichert werden. Werden personenbezogene Daten länger gespeichert, sind die Daten zu anonymisieren.
KAPITEL III
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Dezember 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Januar 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission vom 6. Februar 2017 über das Fischereiflottenregister der Union (ABl. L 34 vom 9.2.2017, S. 9).
(3) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(4) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).