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Document 32020Q0626(01)

Entscheidung des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 15. Mai 2020 zur Annahme der Geschäftsordnung des EDSB

ABl. L 204 vom 26.6.2020, p. 49–59 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 13/11/2022

ELI: http://data.europa.eu/eli/proc_rules/2020/626/oj

26.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/49


ENTSCHEIDUNG DES EUROPÄISCHEN DATENSCHUTZBEAUFTRAGTEN

vom 15. Mai 2020

zur Annahme der Geschäftsordnung des EDSB

DER EUROPÄISCHE DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE —

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe q,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sehen vor, dass die Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten der Kontrolle einer unabhängigen Behörde unterliegt.

(2)

Die Verordnung (EU) 2018/1725 sieht die Einrichtung einer unabhängigen Behörde vor, die als der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) bezeichnet wird und die sicherstellt, dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, insbesondere deren Recht auf Datenschutz, achten.

(3)

Die Verordnung (EU) 2018/1725 regelt auch die Pflichten und Befugnisse des EDSB sowie die Ernennung des Europäischen Datenschutzbeauftragten.

(4)

Die Verordnung (EU) 2018/1725 sieht außerdem vor, dass der Europäische Datenschutzbeauftragte von einer Geschäftsstelle unterstützt wird, und enthält eine Reihe von Bestimmungen über Personal- und Haushaltsfragen.

(5)

Weitere Bestimmungen des Unionsrechts sehen ebenfalls Aufgaben und Befugnisse des Europäischen Datenschutzbeauftragten vor, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), die Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und die Verordnung (EU) 2017/1939 des Europäischen Parlaments und des Rates (6).

(6)

Nach Anhörung der Personalvertretung des EDSB —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

TITEL I

AUFTRAG, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, LEITGRUNDSÄTZE UND ORGANISATION

KAPITEL I

Auftrag und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Der EDSB

Der EDSB handelt gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1725, jeglichem sonstigen einschlägigen Rechtsakt der Union und dieser Entscheidung und verfolgt die vom Europäischen Datenschutzbeauftragten festgelegten strategischen Prioritäten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Verordnung“ bezeichnet die Verordnung (EU) 2018/1725;

b)

„DSGVO“ bezeichnet die Verordnung (EU) 2016/679;

c)

„Organ“, bezeichnet einzelne Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, die der Verordnung oder einem sonstigen Rechtsakt der Union, der Aufgaben und Befugnisse für den Europäischen Datenschutzbeauftragten vorsieht, unterliegen;

d)

„EDSB“ bezeichnet den Europäischen Datenschutzbeauftragten als Einrichtung der Union;

e)

„Europäischer Datenschutzbeauftragter“ bezeichnet den gemäß Artikel 53 der Verordnung vom Europäischen Parlament und vom Rat ernannten Europäischen Datenschutzbeauftragten;

f)

„EDSA“ bezeichnet den Europäischen Datenschutzausschuss als in Artikel 68 Absatz 1 der DSGVO eingerichtete Einrichtung der Union;

g)

„Sekretariat des EDSA“ bezeichnet das in Artikel 75 der DSGVO vorgesehene Sekretariat des EDSA.

KAPITEL II

Leitgrundsätze

Artikel 3

Verantwortungsbewusste Amtsführung, Integrität und gute Verwaltungspraxis

1.   Der EDSB handelt im öffentlichen Interesse als fachkundige, unabhängige, verlässliche und proaktive Stelle mit hoher Kompetenz auf dem Gebiet des Schutzes der Privatsphäre und des Datenschutzes.

2.   Der EDSB handelt unter Einhaltung des Ethik-Rahmens des EDSB.

Artikel 4

Rechenschaftspflicht und Transparenz

1.   Der EDSB veröffentlicht in regelmäßigen Abständen seine strategischen Prioritäten sowie einen Jahresbericht.

2.   Als für die Datenverarbeitung Verantwortlicher geht der EDSB bei der Einhaltung der einschlägigen Gesetze zum Schutz personenbezogener Daten mit gutem Beispiel voran.

3.   Der EDSB begegnet Medien und Interessenträgern mit Offenheit und Transparenz und erklärt der Öffentlichkeit seine Tätigkeiten in klarer Sprache.

Artikel 5

Effizienz und Wirksamkeit

1.   Der EDSB nutzt dem Stand der Technik entsprechende administrative und technische Mittel, um seine Aufgaben, auch was die interne Kommunikation und angemessene Aufgabenübertragung betrifft, mit größtmöglicher Effizienz und Wirksamkeit wahrzunehmen.

2.   Der EDSB sieht angemessene Vorkehrungen und Instrumente wie zum Beispiel Normen für die interne Kontrolle, einen Risikomanagementprozess und einen jährlichen Tätigkeitsbericht vor, um Qualitätsmanagement auf höchstem Niveau zu gewährleisten.

Artikel 6

Zusammenarbeit

Der EDSB fördert die Zusammenarbeit unter Datenschutzaufsichtsbehörden wie auch mit allen sonstigen öffentlichen Stellen, deren Tätigkeiten Auswirkungen auf den Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten haben können.

KAPITEL III

Organisation

Artikel 7

Rolle des Europäischen Datenschutzbeauftragten

Der Europäische Datenschutzbeauftragte legt die strategischen Prioritäten des EDSB fest und erlässt die Leitdokumente entsprechend den Aufgaben und Befugnissen des EDSB.

Artikel 8

Geschäftsstelle des EDSB

Der Europäische Datenschutzbeauftragte bestimmt die Organisationsstruktur der Geschäftsstelle des EDSB. Die Struktur spiegelt die vom Europäischen Datenschutzbeauftragten festgelegten strategischen Prioritäten wider; die gemeinsame Absichtserklärung des EDSB und des EDSA vom 25. Mai 2018 bleibt — insbesondere, was das Sekretariat des EDSA betrifft — unberührt.

Artikel 9

Direktor und Anstellungsbehörde

1.   Die Befugnisse der Anstellungsbehörde im Sinne von Artikel 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union, so wie diese in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (7) festgelegt sind, wie auch die Befugnisse der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde im Sinne von Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, so wie diese in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates festgelegt sind, und alle sonstigen damit verbundenen Befugnisse, die auf sonstige interne Verwaltungsbeschlüsse des EDSB oder interinstitutionelle Verwaltungsbeschlüsse zurückgehen, werden, soweit die Entscheidung des Europäischen Datenschutzbeauftragen zur Ausübung der Befugnisse der Anstellungsbehörde und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde nichts anderes vorsieht, vom Direktor ausgeübt; die gemeinsame Absichtserklärung des EDSB und des EDSA vom 25. Mai 2018, insbesondere deren Punkt VI Absatz 5, bleibt unberührt.

2.   Der Direktor kann die Ausübung der in Absatz 1 genannten Befugnisse an den für die Personalverwaltung zuständigen Beamten übertragen.

3.   Der Direktor ist hinsichtlich der mit diesen Funktionen verbundenen Aufgaben der Dienstvorgesetzte für den Datenschutzbeauftragten, den Beauftragten für die lokale Sicherheit, den Beauftragten für die lokale Informationssicherheit, den Transparenzbeauftragten, den Beauftragten für Rechtsdienstleistungen, den Ethikbeauftragten und den Koordinator für die interne Kontrolle.

4.   Zur Gewährleistung der Einheitlichkeit und Gesamtkoordinierung des EDSB sowie bei allen sonstigen Aufgaben, die ihm vom Europäischen Datenschutzbeauftragten übertragen werden, unterstützt der Direktor den Europäischen Datenschutzbeauftragten.

5.   Der Direktor kann die Entscheidungen des EDSB über die Vornahme von Beschränkungen, die auf internen Vorschriften des EDSB zur Umsetzung von Artikel 25 der Verordnung beruhen, erlassen.

Artikel 10

Führungskräftesitzung

1.   Die Führungskräftesitzung, an der der Europäische Datenschutzbeauftragte, der Direktor sowie die Referats- und Sektorleiter teilnehmen, dient der strategischen Aufsicht über die Arbeit des EDSB.

2.   Werden in der Führungskräftesitzung Themen behandelt, die die Personalverwaltung, den Haushalt, Finanz- oder Verwaltungsangelegenheiten betreffen, die für den EDSA oder das Sekretariat des EDSA von Belang sind, nimmt auch der Leiter des Sekretariats des EDSA daran teil.

3.   Die Führungskräftesitzung wird vom Europäischen Datenschutzbeauftragten oder, wenn dieser nicht an der Sitzung teilnehmen kann, vom Direktor geleitet. Die Führungskräftesitzung findet grundsätzlich einmal wöchentlich statt.

4.   Der Direktor gewährleistet das ordnungsgemäße Funktionieren des Sekretariats der Führungskräftesitzung.

5.   Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Beratungen sind vertraulich.

Artikel 11

Aufgabenübertragung und Stellvertretung

1.   Soweit angemessen, kann der Europäische Datenschutzbeauftragte dem Direktor gemäß der Verordnung die Befugnis übertragen, rechtsverbindliche Entscheidungen, deren Inhalt bereits vom Europäischen Datenschutzbeauftragten festgelegt wurde, zu erlassen und zu unterzeichnen.

2.   Soweit angemessen, kann der Europäische Datenschutzbeauftragte auch die Befugnis, andere Dokumente zu erlassen und zu unterzeichnen, gemäß der Verordnung dem Direktor oder dem zuständigen Referats- oder Bereichsleiter übertragen.

3.   Der Direktor kann ihm gemäß den Absätzen 1 oder 2 übertragene Befugnisse dem Leiter des betroffenen Referats oder Bereichs übertragen.

4.   Ist der Europäische Datenschutzbeauftragte verhindert, seine Funktionen wahrzunehmen, oder ist die Stelle nicht besetzt oder kein Europäischer Datenschutzbeauftragter ernannt worden, so nimmt der Direktor, soweit angemessen, die zur Gewährleistung der Betriebskontinuität notwendigen und dringenden Aufgaben und Pflichten des Europäischen Datenschutzbeauftragten gemäß der Verordnung wahr.

5.   Ist der Direktor verhindert, seine Funktionen wahrzunehmen, oder ist die Stelle nicht besetzt und kein Beamter vom Europäischen Datenschutzbeauftragten bestimmt worden, so werden die Funktionen des Direktors vom Referatsleiter oder Bereichsleiter in der höchsten Besoldungsgruppe oder, bei gleicher Besoldungsgruppe, von dem in seiner Besoldungsgruppe dienstältesten Referats- oder Bereichsleiter oder, bei gleichem Dienstalter, vom ältesten Referats- oder Bereichsleiter wahrgenommen.

6.   Steht kein Referats- oder Bereichsleiter zur Erfüllung der in Absatz 5 genannten Pflichten des Direktors zur Verfügung und hat der Europäische Datenschutzbeauftragte keinen Beamten bestimmt, so übernimmt der Beamte in der höchsten Besoldungsgruppe oder, bei gleicher Besoldungsgruppe, der in seiner Besoldungsgruppe dienstälteste Beamte oder, bei gleichem Dienstalter, der älteste Beamte die Stellvertretung.

7.   Ist ein anderer Dienstvorgesetzter verhindert, seine Pflichten zu erfüllen, und hat der Europäische Datenschutzbeauftragte keinen Beamten bestimmt, so bestimmt der Direktor im Einvernehmen mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten einen Beamten. Hat der Direktor niemanden zur Vertretung bestimmt, so wird die Vertretung vom Beamten des betroffenen Referats oder Bereichs in der höchsten Besoldungsgruppe oder, bei gleicher Besoldungsgruppe, vom dienstältesten Beamten in der Besoldungsgruppe oder, bei gleichem Dienstalter, vom ältesten Beamten wahrgenommen.

8.   Die Absätze 1 bis 7 lassen die Bestimmungen in den Artikeln 9 und 12 über die Übertragung der Anstellungsbehörde eingeräumter Befugnisse oder der Befugnisse in Finanzangelegenheiten unberührt.

Artikel 12

Anweisungsbefugter und Rechnungsprüfer

1.   Der Europäische Datenschutzbeauftragte überträgt dem Direktor gemäß der Charta der Aufgaben und Zuständigkeiten bezüglich des Haushalts und der Verwaltung des EDSB im Sinne von Artikel 72 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) die Befugnisse des Anweisungsbefugten.

2.   Hinsichtlich der Haushaltsangelegenheiten des EDSA nimmt der Anweisungsbefugte sein Amt gemäß der gemeinsamen Absichtserklärung des EDSB und des EDSA wahr.

3.   Das Amt des Rechnungsprüfers des EDSB wird gemäß der Entscheidung des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 1. März 2017 (9) vom Rechnungsprüfer der Kommission wahrgenommen.

TITEL II

ÜBERWACHUNG UND SICHERSTELLUNG DER ANWENDUNG DER VERORDNUNG

Artikel 13

Überwachung und Sicherstellung der Anwendung der Verordnung

Durch Überwachung und Durchsetzung der Verordnung und aller sonstigen Rechtsakte der Union, die Aufgaben und Befugnisse für den Europäischen Datenschutzbeauftragten vorsehen, stellt der EDSB den wirksamen Schutz der Rechte und Freiheiten der natürlichen Personen sicher. Zu diesem Zweck kann der EDSB in Ausübung von Untersuchungs-, Abhilfe-, Genehmigungs- und Beratungsbefugnissen Compliance-Besuche, Umfragen, zweimonatliche Besuche und informelle Konsultationen durchführen oder in Beschwerdefällen auf gütliche Einigung hinwirken.

Artikel 14

Transparenz der Erwiderungen auf Konsultationsersuchen wegen der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Organe und auf Genehmigungsanträge

Der EDSB kann die Erwiderungen auf Konsultationsersuchen von Organen, die deren Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Anforderungen an die Geheimhaltung und Informationssicherheit ganz oder zum Teil veröffentlichen. Genehmigungsentscheidungen werden unter Berücksichtigung der einschlägigen Anforderungen an Geheimhaltung und Informationssicherheit veröffentlicht.

Artikel 15

Von den Organen mitgeteilte Datenschutzbeauftragte

1.   Der EDSB führt ein Register der dem EDSB gemäß der Verordnung von den Organen mitgeteilten Ernennungen von Datenschutzbeauftragten.

2.   Die aktualisierte Liste der Datenschutzbeauftragten der Organe wird auf der Website des EDSB veröffentlicht.

3.   Der EDSB gibt den Datenschutzbeauftragten Orientierungshilfe, insbesondere durch Teilnahme an den Sitzungen des Netzwerks der Datenschutzbeauftragten der Organe.

Artikel 16

Bearbeitung von Beschwerden

1.   Der EDSB bearbeitet keine anonymen Beschwerden.

2.   Der EDSB bearbeitet Beschwerden, die schriftlich (u. a. in elektronischer Form) in einer Amtssprache der Union eingereicht werden und die für das Verstehen der Beschwerde erforderlichen Angaben enthalten.

3.   Hat der Beschwerdeführer bezüglich desselben Sachverhalts auch eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten eingereicht, prüft der EDSB die Zulässigkeit der Beschwerde gemäß den Bestimmungen der gemeinsamen Absichtserklärung des EDSB und des Europäischen Bürgerbeauftragten.

4.   Bei der Entscheidung über die Beschwerde berücksichtigt der EDSB:

a)

die Art und Schwere der behaupteten Verletzungen der Datenschutzbestimmungen;

b)

das Ausmaß des Schadens, den eine oder mehrere betroffene Personen infolge der Verletzung tatsächlich oder möglicherweise erlitten haben;

c)

die Bedeutung, die der Fall insgesamt, auch im Verhältnis zu anderen betroffenen öffentlichen und privaten Interessen haben könnte;

d)

die Wahrscheinlichkeit der Feststellung einer Verletzung;

e)

den genauen Zeitpunkt, zu dem die zugrunde liegenden Ereignisse eintraten, das in Rede stehende Verhalten keine weiteren Wirkungen mehr erzeugte, die Wirkungen abgestellt wurden oder eine angemessene Garantie für deren Beseitigung gegeben wurde.

5.   Soweit angemessen, wirkt der EDSB auf eine gütliche Einigung bezüglich des Beschwerdefalls hin.

6.   Solange in derselben Sache eine Gerichtsentscheidung in einer anhängigen Rechtssache oder eine Entscheidung eines anderes Justiz- oder Verwaltungsorgans aussteht, setzt der EDSB die Untersuchung der Beschwerde aus.

7.   Die Identität des Beschwerdeführers wird vom EDSB nur insoweit offengelegt, als dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Untersuchung erforderlich ist. Der EDSB legt, abgesehen von anonymisierten Auszügen oder Zusammenfassungen der bestandskräftigen Entscheidung keine die Beschwerde betreffenden Dokumente offen, es sei denn, die betroffene Person willigt in die Offenlegung ein.

8.   Falls es angesichts der Umstände der Beschwerde erforderlich ist, arbeitet der EDSB mit den zuständigen Aufsichtsbehörden zusammen, auch mit den im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzen handelnden zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden.

Artikel 17

Ausgang des Beschwerdeverfahrens

1.   Der EDSB informiert den Beschwerdeführer so bald wie möglich über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens und die ergriffenen Maßnahmen.

2.   Wird eine Beschwerde für unzulässig befunden oder das Verfahren eingestellt, rät der EDSB dem Beschwerdeführer, soweit angemessen, sich an eine andere zuständige Behörde zu wenden.

3.   Der EDSB kann beschließen, eine Untersuchung auf Ersuchen des Beschwerdeführers einzustellen. Dies hindert den EDSB nicht daran, den Gegenstand der Beschwerde aus eigener Initiative weiter zu untersuchen.

4.   Der EDSB kann eine Untersuchung abschließen, wenn der Beschwerdeführer die erbetenen Angaben nicht mitteilt. Die Entscheidung wird dem Beschwerdeführer vom EDSB mitgeteilt.

Artikel 18

Überprüfung von Beschwerdeentscheidungen und Rechtsbehelfe

1.   Erlässt der EDSB eine Entscheidung über die Beschwerde, können der Beschwerdeführer oder das Organ den EDSB zur Überprüfung seiner Entscheidung auffordern. Die Überprüfung ist innerhalb eines Monats nach der Entscheidung zu beantragen. Wenn der Beschwerdeführer oder das Organ neue Tatsachen oder rechtliche Ausführungen vorbringen, muss der EDSB seine Entscheidung überprüfen.

2.   Mit seiner Entscheidung über die Beschwerde teilt der EDSB dem Beschwerdeführer und dem betroffenen Organ mit, dass sie sowohl das Recht haben, die Überprüfung seiner Entscheidung zu beantragen, als auch das Recht, gemäß Artikel 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vor dem Gerichtshof der Europäischen Union gegen die Entscheidung vorzugehen.

3.   Erlässt der EDSB auf einen Antrag auf Überprüfung seiner Beschwerdeentscheidung hin eine neue, andere Entscheidung, teilt der EDSB dem Beschwerdeführer und dem betroffenen Organ mit, dass sie das Recht haben, gemäß Artikel 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vor dem Gerichtshof der Europäischen Union gegen die neue Entscheidung vorzugehen.

Artikel 19

Meldung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten durch Organe an den EDSB

1.   Der EDSB stellt eine sichere Plattform für die Meldung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten durch ein Organ zur Verfügung und implementiert Sicherheitsmaßnahmen für den Austausch von Informationen über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten.

2.   Der EDSB bestätigt dem betroffenen Organ den Empfang der Meldung.

TITEL III

LEGISLATIVE KONSULTATION, VERFOLGUNG TECHNOLOGISCHER ENTWICKLUNGEN, FORSCHUNGSPROJEKTE, GERICHTSVERFAHREN

Artikel 20

Legislative Konsultation

1.   Auf Konsultationsersuchen der Kommission gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung erwidert der EDSB mit einer Stellungnahme oder mit formellen Bemerkungen.

2.   Die Stellungnahmen werden auf der Website des EDSB auf Englisch, Französisch und Deutsch veröffentlicht. Zusammenfassungen der Stellungnahmen werden im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) veröffentlicht. Formelle Bemerkungen werden auf der Website des EDSB veröffentlicht.

3.   Der EDSB kann die Erwiderung auf ein Konsultationsersuchen ablehnen, wenn die in Artikel 42 der Verordnung genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, u. a. wenn es im Hinblick auf den Datenschutz keine Auswirkungen auf den Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen gibt.

4.   Ist es dem EDSB und dem EDSA trotz bester Bemühungen nicht möglich, fristgerecht eine gemeinsame Stellungnahme gemäß Artikel 42 Absatz 2 abzugeben, kann der EDSB eine Stellungnahme in der betreffenden Sache abgeben.

5.   Wird die Frist für die legislative Konsultation von der Kommission gemäß Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung verkürzt, bemüht sich der EDSB, die Frist einzuhalten, soweit dies im Hinblick auf die Komplexität des Gegenstands, den Umfang der Unterlagen und die Vollständigkeit der von der Kommission mitgeteilten Angaben zumutbar und praktikabel ist.

Artikel 21

Verfolgung technologischer Entwicklungen

Der EDSB verfolgt die Entwicklungen der Informations- und Kommunikationstechnologien, soweit sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken, wobei er insbesondere über die Grundsätze des eingebauten Datenschutzes und der datenschutzfreundlichen Voreinstellungen aufklärt und berät.

Artikel 22

Forschungsprojekte

Der EDSB kann beschließen, zu den Rahmenprogrammen der Europäischen Union beizutragen und in Beratergremien von Forschungsprojekten mitzuwirken.

Artikel 23

Klagen gegen Organe wegen Verletzung der Verordnung

Verletzt ein Organ die Verordnung, kann der EDSB den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen, und zwar insbesondere wenn der EDSB nicht wie in Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung vorgesehen konsultiert wird und wenn einer vom EDSB gemäß Artikel 58 der Verordnung ergriffenen Durchsetzungsmaßnahme nicht wirksam nachgekommen wird.

Artikel 24

Beitritt des EDSB in Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union

1.   Der EDSB kann gemäß Artikel 58 Absatz 4 der Verordnung, Artikel 43 Absatz 3 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2016/794, Artikel 85 Absatz 3 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/1939 und Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2018/1727 beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Verfahren beitreten.

2.   Bei der Entscheidung über die Beantragung der Zulassung als Streithelfer oder über die Annahme einer entsprechenden Einladung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigt der EDSB insbesondere:

a)

ob der EDSB in der Ausübung seiner Aufsichtspflichten unmittelbar mit dem Sachverhalt befasst ist;

b)

ob der Sachverhalt Datenschutzfragen berührt, die für sich genommen von erheblicher Bedeutung oder maßgeblich für die Entscheidung in der Sache sind; und

c)

ob der Verfahrensbeitritt des EDSB wahrscheinlich Auswirkungen auf den Ausgang des Verfahrens hat.

TITEL IV

ZUSAMMENARBEIT MIT NATIONALEN AUFSICHTSBEHÖRDEN UND INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 25

Mitgliedschaft des EDSB im Europäischen Datenschutzausschuss

Als Mitglied des EDSA wirkt der EDSB darauf hin, die Perspektive der Europäischen Union zu vertreten, insbesondere im Hinblick auf die in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union genannten gemeinsamen Werte.

Artikel 26

Zusammenarbeit mit nationalen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 61 der Verordnung

1.   Der EDSB arbeitet mit den nationalen Aufsichtsbehörden und mit der gemäß Artikel 25 des Beschlusses 2009/917/JI (10) des Rates eingesetzten gemeinsamen Aufsichtsbehörde zusammen, um insbesondere:

a)

alle sachdienlichen Informationen, einschließlich bewährter Praktiken, sowie Informationen in Bezug auf Aufforderungen zur Ausübung von Überwachungs-, Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnissen durch zuständige nationale Aufsichtsbehörden betreffen, auszutauschen;

b)

Kontakte mit den Mitgliedern und dem Personal der nationalen Aufsichtsbehörden aufzubauen und aufrechtzuerhalten.

2.   Gegebenenfalls leistet der EDSB Amtshilfe und beteiligt sich an gemeinsamen Maßnahmen mit nationalen Aufsichtsbehörden, wobei jede der Behörden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten handelt, so wie dies in der Verordnung, in der DSGVO und anderen relevanten Rechtsakten der Union vorgesehen ist.

3.   Der EDSB kann auf Einladung an Untersuchungen von Aufsichtsbehörden teilnehmen oder seinerseits Aufsichtsbehörden zur Teilnahme an Untersuchungen einladen, wobei dies jeweils nach den Rechts- und Verfahrensvorschriften der einladenden Partei erfolgt.

Artikel 27

Internationale Zusammenarbeit

1.   Innerhalb der Europäischen Union wie auch im Verhältnis zu Drittländern und internationalen Organisationen setzt sich der EDSB — unter anderem durch Mitwirkung in einschlägigen regionalen und internationalen Netzwerken und bei Veranstaltungen — für beste Praktiken, Konvergenz und Synergien zum Schutz personenbezogener Daten ein.

2.   Soweit angemessen, leistet der EDSB Amtshilfe bei Untersuchungs- und Durchsetzungsmaßnahmen der Aufsichtsbehörden von Drittländern und internationalen Organisationen.

TITEL V

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 28

Konsultation der Personalvertretung

1.   Die Personalvertretung, die das Personal des EDSB einschließlich des Sekretariats des EDSA vertritt, wird rechtzeitig zu Entwürfen von Entscheidungen bezüglich der Durchführung des Statuts der Beamten der Europäischen Union sowie der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, so wie diese in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates festgelegt sind, angehört und kann zu allen anderen das Personal betreffenden Fragen von allgemeinem Interesse angehört werden. Die Personalvertretung wird über alle Fragen im Zusammenhang mit der Ausführung ihrer Aufgaben unterrichtet. Die Stellungnahmefrist für die Personalvertretung beträgt 10 Werktage ab der Anhörung.

2.   Die Personalvertretung trägt zur guten Arbeitsweise des EDSB, einschließlich des Sekretariats des EDSA, bei, indem sie Vorschläge zu organisatorischen Angelegenheiten und den Arbeitsbedingungen unterbreitet.

3.   Die Personalvertretung besteht aus drei Mitgliedern und drei stellvertretenden Mitgliedern und wird für einen Zeitraum von zwei Jahren von allen Personalangehörigen des EDSB, einschließlich des Sekretariats des EDSA, gewählt.

Artikel 29

Behördlicher Datenschutzbeauftragter

1.   Der EDSB ernennt einen behördlichen Datenschutzbeauftragten (DSB).

2.   Der DSB ist insbesondere dann zu konsultieren, wenn der EDSB als für die Verarbeitung Verantwortlicher eine auf den internen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 25 der Verordnung beruhende Beschränkung vorzunehmen beabsichtigt.

3.   Gemäß Punkt IV Absatz 2 Ziffer viii der gemeinsamen Absichtserklärung des EDSB und des EDSA hat der EDSA einen eigenen DSB. Zur Wahrung der Einheitlichkeit ihrer Entscheidungen finden gemäß Punkt IV Absatz 4 der gemeinsamen Absichtserklärung des EDSB und des EDSA regelmäßige Treffen der DSB des EDSB und des EDSA statt.

Artikel 30

Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten und Transparenzbeauftragter des EDSB

Der EDSB ernennt einen Transparenzbeauftragten, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) sicherzustellen; dies lässt die Verfahrensweise des Sekretariats des EDSA bezüglich des Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten gemäß Punkt IV Absatz 2 Ziffer iii der gemeinsamen Absichtserklärung des EDSB und des EDSA unberührt.

Artikel 31

Sprachenregelung

1.   Der EDSB ist dem Grundsatz der Mehrsprachigkeit verpflichtet, da die kulturelle und sprachliche Vielfalt zu den Grundpfeilern und Werten der Europäischen Union zählt. Da der EDSB ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Grundsatz der Mehrsprachigkeit und der Verpflichtung zur wirtschaftlichen Haushaltsführung und Erzielung von Einsparungen für den Haushalt der Europäischen Union anstrebt, werden die eingeschränkten Mittel pragmatisch genutzt.

2.   Der EDSB antwortet jeder Person, die sich in einer in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Sache in einer der Amtssprachen der Europäischen Union an ihn wendet, in der Sprache, die ihm gegenüber verwendet wurde. Alle Beschwerden, Informationsanfragen und sonstigen Anfragen können dem EDSB in einer der Amtssprachen der Europäischen Union zugesandt werden, und werden in derselben Sprache beantwortet.

3.   Die Website des EDSB ist auf Englisch, Französisch und Deutsch verfügbar. Strategiedokumente des EDSB wie die Strategie für das Mandat des Europäischen Datenschutzbeauftragten werden auf Englisch, Französisch und Deutsch veröffentlicht.

Artikel 32

Supportdienste

Der EDSB kann Kooperationsvereinbarungen oder Dienstgütevereinbarungen mit anderen Organen eingehen und sich an interinstitutionellen Ausschreibungen beteiligen, im Zuge derer mit Dritten Rahmenverträge über die Leistung von Supportdiensten für den EDSB und den EDSA geschlossen werden. Der EDSB kann auch gemäß den für die Organe geltenden Regeln für die Vergabe öffentlicher Aufträge Verträge mit externen Dienstleistern schließen.

Artikel 33

Authentisierung von Entscheidungen

1.   Die Entscheidungen des EDSB werden authentisiert, indem sie vom Europäischen Datenschutzbeauftragten oder Direktor gemäß dieser Entscheidung unterzeichnet werden. Die Unterschrift kann handschriftlich oder in elektronischer Form erfolgen.

2.   Im Falle der Befugnisübertragung oder Stellvertretung gemäß Artikel 11 werden die Entscheidungen authentisiert, indem sie von der Person, der die Befugnis übertragen wurde, oder von der als Stellvertreter handelnden Person unterzeichnet werden. Die Unterschrift kann handschriftlich oder in elektronischer Form erfolgen.

Artikel 34

Telearbeit beim EDSB und elektronische Dokumente

1.   Der EDSB kann durch Entscheidung des Europäischen Datenschutzbeauftragten für sein gesamtes Personal oder einen Teil seines Personals ein Telearbeitssystem einrichten. Die Entscheidung wird dem Personal mitgeteilt und auf den Websites des EDSB und des EDSA veröffentlicht.

2.   Der EDSB kann durch Entscheidung des Europäischen Datenschutzbeauftragten für die Zwecke des EDSB die Bedingungen für die Gültigkeit elektronischer Dokumente, elektronische Verfahren und elektronische Mittel für die Dokumentenübermittlung festlegen. Die Entscheidung wird dem Personal mitgeteilt und auf der Website des EDSB und veröffentlicht.

3.   Bei Entscheidungen, die das Sekretariat des EDSA betreffen, ist der Vorsitzende des EDSA zu konsultieren.

Artikel 35

Regeln für die Berechnung von Fristen, Daten und Terminen

Der EDSB wendet zur Berechnung von Fristen, Daten und Terminen die in der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates (12) festgelegten Regeln an.

TITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 36

Zusätzliche Maßnahmen

Der Europäische Datenschutzbeauftragte kann die Bestimmungen dieser Entscheidung durch Erlass von Durchführungsbestimmungen und zusätzlichen Maßnahmen, die die Arbeitsweise des EDSB betreffen, näher ausführen.

Artikel 37

Aufhebung der Entscheidung 2013/504/EU des Europäischen Datenschutzbeauftragten

Die Entscheidung 2013/504/EU des Europäischen Datenschutzbeauftragten (13) wird durch diese Entscheidung aufgehoben und ersetzt.

Artikel 38

Inkrafttreten

Diese Entscheidung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2020.

Für den EDSB

Wojciech Rafał WIEWIÓROWSKI

Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.

(2)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(3)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

(4)  Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).

(5)  Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138).

(6)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(7)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).

(8)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(9)  Entscheidung des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) vom 1. März 2017 über die Ernennung des Rechnungsprüfers der Europäischen Kommission als Rechnungsprüfer des EDSB.

(10)  Beschluss 2009/917/JI des Rates vom 30. November 2009 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 20).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(12)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).

(13)  Entscheidung des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 17. Dezember 2012 zur Annahme der Geschäftsordnung (2013/504/EU) (ABl. L 273 vom 15.10.2013, S. 41).


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