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Document 32020D2032

Beschluss (GASP) 2020/2032 des Rates vom 10. Dezember 2020 zur Änderung des Beschlusses 2010/96/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte

ABl. L 419 vom 11.12.2020, p. 28–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/2032/oj

11.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 419/28


BESCHLUSS (GASP) 2020/2032 DES RATES

vom 10. Dezember 2020

zur Änderung des Beschlusses 2010/96/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 15. Februar 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/96/GASP (1) angenommen, mit dem eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte („EUTM Somalia“) eingerichtet wurde.

(2)

Am 19. November 2018 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/1787 (2) angenommen, mit dem EUTM Somalia bis zum 31. Dezember 2020 verlängert wurde.

(3)

Im Zusammenhang mit der ganzheitlichen und koordinierten strategischen Überprüfung des GSVP-Engagements in Somalia und am Horn von Afrika hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee empfohlen, das Mandat der EUTM Somalia bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern.

(4)

Der Beschluss 2010/96/GASP sollte entsprechend geändert werden.

(5)

Nach Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich nicht an der Durchführung dieses Beschlusses und beteiligt sich daher nicht an der Finanzierung dieser Mission —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/96/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Mission

(1)   Die Union führt eine militärische Ausbildungsmission (EUTM Somalia) durch, um im Einklang mit den Bedürfnissen und Prioritäten Somalias einen Beitrag zum Aufbau und zur Stärkung der nationalen Streitkräfte Somalias, die der nationalen Regierung Somalias unterstehen, zu leisten und die Umsetzung des somalischen Übergangsplans für die Übertragung von Sicherheitsaufgaben auf die somalischen Behörden zu unterstützen.

(2)   Zur Erreichung der Ziele gemäß Absatz 1 wird die EU-Militärmission in Somalia eingerichtet, um sowohl strategische Beratung für den institutionellen Aufbau im Verteidigungssektor zu erteilen als auch die nationalen Streitkräfte Somalias durch Ausbildung, Beratung und Anleitung direkt zu unterstützen.

(3)   Ab 2021 unterstützt die EUTM Somalia insbesondere den Aufbau des Ausbildungssystems unter somalischer Verantwortung, um die Ausbildung grundsätzlich bis Ende 2022 schrittweise auf die nationalen Streitkräfte Somalias zu übertragen. Die EUTM Somalia leitet von Somalia verantwortete und durchgeführte Ausbildungsmaßnahmen an und schafft Kapazitäten, um ausgebildete Einheiten zu verfolgen und zu bewerten. Die EUTM Somalia unterstützt bei Bedarf und im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten auch andere Akteure der Union bei der Umsetzung ihrer jeweiligen Aufträge im Bereich der Sicherheit und Verteidigung in Somalia, insbesondere die EUCAP Somalia im Hinblick auf die Interoperabilität zwischen den nationalen Streitkräften Somalias und der somalischen Polizei sowie das Unterstützungspaket der Friedensfazilität für Afrika oder jegliche künftige Unterstützung der Union für die somalischen Sicherheitskräfte.

(4)   Die EUTM Somalia plant — vorbehaltlich der Billigung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees und im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten — dezentralisierte Tätigkeiten zur Unterstützung der regionalen Hauptquartiere der nationalen Streitkräfte Somalias und führt diese durch.

(5)   Die Durchführung der Maßnahmen im Rahmen des Mandats beruht auf der Sicherheitslage in Somalia und der politischen Leitung durch das Politische und Sicherheitspolitische Komitee.“

2.

In Artikel 3 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

„(2)   Das Hauptquartier der Missionseinsatzkräfte befindet sich in Mogadischu und arbeitet unter der Führung des Befehlshabers der EU-Missionseinsatzkräfte. Es verfügt über eine in Brüssel und eine in Nairobi angesiedelte Unterstützungsstelle sowie über ein Verbindungsbüro in Dschibuti. Die Unterstützungsstelle Brüssel ist beim MPCC angesiedelt.“

3.

Artikel 7 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die EUTM Somalia pflegt und vertieft die Abstimmung mit der Atalanta, der EUCAP Somalia und den einschlägigen Hilfsprogrammen der Union. Gemäß seinem Mandat, das im Beschluss (GASP) 2017/971 des Rates (*1) festgelegt ist, erleichtert der MPCC eine derartige Abstimmung und den Informationsaustausch, um die Kohärenz und Effizienz der Missionen und Operationen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik in der Region zu erhöhen sowie die Synergien zwischen ihnen zu steigern.

(*1)  Beschluss (GASP) 2017/971 des Rates vom 8. Juni 2017 zur Festlegung der Planungs- und Durchführungsmodalitäten für militärische GSVP-Missionen der EU ohne Exekutivbefugnisse und zur Änderung des Beschlusses 2010/96/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte, des Beschlusses 2013/34/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) und des Beschlusses (GASP) 2016/610 über eine militärische Ausbildungsmission im Rahmen der GSVP der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUTM RCA) (ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 133).“"

4.

In Artikel 10 folgender Absatz angefügt:

„(8)   Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militärmission dienende Betrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 beläuft sich auf 25 234 700 EUR. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2015/528 genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 0 % und der in Artikel 34 Absatz 3 jenes Beschlusses genannte Prozentsatz beträgt 0 %.“

5.

Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Das Mandat der EU-Militärmission endet am 31. Dezember 2022.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Beschluss 2010/96/GASP des Rates vom 15. Februar 2010 über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (ABl. L 44 vom 19.2.2010, S. 16).

(2)  Beschluss (GASP) 2018/1787 des Rates vom 19. November 2018 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/96/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (ABl. L 293 vom 20.11.2018, S. 9.


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