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Document 32020D2027

    Beschluss (EU) 2020/2027 des Rates vom 7. Dezember 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Assoziationsrat EU–Zentralamerika zu den Änderungen des Anhangs II Anlage 2 und der Einführung von Erläuterungen zu den Artikeln 15, 16, 19, 20 und 30 des Anhangs II des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits zu vertreten ist, und zur Aufhebung der Beschlüsse (EU) 2016/1001 und (EU) 2016/1336

    ABl. L 419 vom 11.12.2020, p. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2021

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/2027/oj

    11.12.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 419/18


    BESCHLUSS (EU) 2020/2027 DES RATES

    vom 7. Dezember 2020

    über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Assoziationsrat EU–Zentralamerika zu den Änderungen des Anhangs II Anlage 2 und der Einführung von Erläuterungen zu den Artikeln 15, 16, 19, 20 und 30 des Anhangs II des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits zu vertreten ist, und zur Aufhebung der Beschlüsse (EU) 2016/1001 und (EU) 2016/1336

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union gemäß dem Beschluss 2012/734/EU des Rates (1) unterzeichnet. Gemäß Artikel 353 Absatz 4 des Abkommens wird Teil IV des Abkommens seit dem 1. August 2013 zwischen der Union und Nicaragua, Honduras und Panama, seit dem 1. Oktober 2013 zwischen der Union und El Salvador und Costa Rica und seit dem 1. Dezember 2013 zwischen der Union und Guatemala vorläufig angewandt.

    (2)

    Gemäß Anhang II Artikel 36 des Abkommens, der die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen betrifft, kann der mit Artikel 4 des Abkommens eingesetzte Assoziationsrat beschließen, die Bestimmungen der Anlagen zu Anhang II zu ändern. Gemäß Anhang II Artikel 37 des Abkommens kann der Assoziationsrat Erläuterungen zur Auslegung, Anwendung und Durchführung des Anhangs II annehmen.

    (3)

    Der Assoziationsrat wird voraussichtlich einen Beschluss zur Änderung des Anhangs II Anlage 2 enthaltenen und auf dem Harmonisierten System (HS) von 2007 beruhenden „Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen“ annehmen, um die warenspezifischen Ursprungsregeln an das aktualisierte, seit 2017 geltende HS anzupassen. Diese Anpassung umfasst Änderungen der warenspezifischen Ursprungsregeln der Anlage 2, die mit dem HS 2012 eingeführt wurden, und nicht wesentliche Änderungen des HS 2017. Aus Gründen der Klarheit und unter Berücksichtigung der Anzahl der in Anlage 2 erforderlichen Änderungen sollte diese Anlage vollständig ersetzt werden.

    (4)

    Ferner wird der Assoziationsrat voraussichtlich einen Beschluss zur Einführung von Erläuterungen zu den Artikeln 15, 16, 19, 20 und 30 des Anhangs II des Abkommens annehmen, um Transparenz und Einheitlichkeit bei der Anwendung der Ursprungsregeln für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, Erklärungen auf der Rechnung, ermächtigte Ausführer und die Prüfung der Ursprungsnachweise zu gewährleisten.

    (5)

    Es wird erwartet, das der Assoziationsrat die beiden Beschlüsse vor Jahresende 2021 annimmt.

    (6)

    Da die beiden Beschlüsse Rechtswirkungen für die Union entfalten werden, ist es angezeigt, den im Namen der Union im Assoziationsrat zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

    (7)

    Ferner ist es angezeigt, die Beschlüsse (EU) 2016/1001 (2) und (EU) 2016/1336 des Rates (3) zur Festlegung von im Namen der Union zu vertretenden Standpunkten zu Akten, die nicht mehr vom Assoziationsrat zu erlassen sind, aufzuheben.

    (8)

    Der im Namen der Union im Assoziationsrat zu vertretende Standpunkt sollte daher auf den beiden Entwürfen für Beschlüsse des Assoziationsrates beruhen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der im Namen der Union im Assoziationsrat zu vertretende Standpunkt zu den Änderungen des Anhangs II Anlage 2 und zur Einführung von Erläuterungen zu den Artikeln 15, 16, 19, 20 und 30 des Anhangs II des Abkommens beruht auf den beiden Entwürfen für Beschlüsse des Assoziationsrates (4).

    Artikel 2

    Die Beschlüsse (EU) 2016/1001 und (EU) 2016/1336 werden aufgehoben.

    Artikel 3

    Nach ihrer Annahme werden die beiden in Artikel 1 genannten Beschlüsse des Assoziationsrates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Artikel 4

    Der vorliegende Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Die Geltungsdauer des Beschlusses endet am 31. Dezember 2021.

    Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2020.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. ROTH


    (1)  Beschluss 2012/734/EU des Rates vom 25. Juni 2012 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits und die vorläufige Anwendung des Handelsteils (Teil IV) (ABl. L 346 vom 15.12.2012, S. 1).

    (2)  Beschluss (EU) 2016/1001 des Rates vom 20. Juni 2016 über den im Namen der Europäischen Union im Assoziationsrat EU–Zentralamerika hinsichtlich der Erläuterungen zu Artikel 15 des Anhangs II des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits zu vertretenden Standpunkt (ABl. L 164 vom 22.6.2016, S. 15).

    (3)  Beschluss (EU) 2016/1336 des Rates vom 18. Juli 2016 über den im Namen der Europäischen Union im Assoziationsrat EU–Zentralamerika hinsichtlich der Ersetzung des Anhangs II Anlage 2 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits zu vertretenden Standpunkt (ABl. L 212 vom 5.8.2016, S. 8).

    (4)  Siehe Dokumente ST 11697/20 und ST 11699/20 unter http://register.consilium.europa.eu.


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