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Document 32020D1698

Beschluss (EU) 2020/1698 des Rates vom 12. Oktober 2020 über den im Rahmen des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt im Bilateralen Aufsichtsgremium zu im Namen der Europäischen Union vertretenden Standpunkt zu dem Beschluss Nr. 0011 zur Annahme des Anhangs 4 zum Abkommen

ABl. L 381 vom 13.11.2020, p. 20–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/1698/oj

13.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 381/20


BESCHLUSS (EU) 2020/1698 DES RATES

vom 12. Oktober 2020

über den im Rahmen des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt im Bilateralen Aufsichtsgremium zu im Namen der Europäischen Union vertretenden Standpunkt zu dem Beschluss Nr. 0011 zur Annahme des Anhangs 4 zum Abkommen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde durch den Beschluss 2011/719/EU des Rates (2) im Namen der Union genehmigt und ist am 1. Mai 2011 in Kraft getreten.

(2)

Eines der Hauptziele des Abkommens besteht darin, das langjährige Kooperationsverhältnis zwischen Europa und den Vereinigten Staaten zu verbessern, um ein hohes Niveau der Sicherheit der Zivilluftfahrt weltweit und die Minimierung der wirtschaftlichen Belastungen für die Luftfahrtindustrie und Luftverkehrswirtschaft infolge der mehrfachen Regulierungsaufsicht zu gewährleisten.

(3)

Änderung 1 (3) zu dem Abkommen weitet den Anwendungsbereich von Artikel 2 Absatz B des Abkommens unter anderem auf die Lizenzierung und Ausbildung von Luftfahrtpersonal aus und wird seit dem 13. Dezember 2017 gemäß Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2018/61 des Rates (4) vorläufig angewandt.

(4)

Artikel 5 des Abkommens in seiner geänderten Fassung sieht die Ausarbeitung neuer Anhänge über Angelegenheiten innerhalb seines Anwendungsbereichs vor.

(5)

Beide Technische Organe im Sinne des Artikels 1 Absatz F des Abkommens, d. h. für die Europäische Union (EU) die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) und für die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) die Federal Aviation Administration (FAA), haben dem Bilateralen Aufsichtsgremium vorgeschlagen, einen Beschluss zur Erstellung eines neuen Anhangs 4 des Abkommens anzunehmen, in dem die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsfeststellungen und Unterlagen für Flugsimulationsübungsgeräte (Flight Simulation Training Devices — im Folgenden „FSTD“) geregelt wird.

(6)

Die Erstellung des neuen Anhangs bringt Einsparungen für beide Technische Organe mit sich und senkt gleichzeitig die Kosten für die Branche (Betreiber von FSTD), und in der Folge werden auch die Luftfahrtunternehmen von einem verbesserten Zugang zu den FSTD für ihre Piloten profitieren.

(7)

Nach Artikel 19 Absatz C des Abkommens treten neue Anhänge nach Entscheidung des gemäß Artikel 3 eingesetzten Bilateralen Aufsichtsgremiums in Kraft.

(8)

Es ist zweckmäßig, den im Bilateralen Aufsichtsgremium im Namen der Union gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 2011/719/EU zu vertretenden Standpunkt bezüglich des Beschlusses Nr. 0011 des Bilateralen Aufsichtsgremiums zur Annahme des Anhangs 4 zu Flugsimulationsübungsgeräten zum Abkommen gemäß Artikel 3 Absatz C Ziffer 7 und Artikel 19 Absatz C des Abkommens festzulegen.

(9)

Daher sollte der von der Union im Bilateralen Aufsichtsgremium zu vertretende Standpunkt auf dem Entwurf des Beschlusses Nr. 0011 des Bilateralen Aufsichtsgremiums und der Gemeinsamen Erklärung beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Europäischen Union in dem gemäß den Artikeln 3 und 19 des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzten Bilateralen Aufsichtsgremium zu vertretende Standpunkt zu der Annahme des Beschlusses des Bilateralen Aufsichtsgremiums zur Annahme von Anhang 4 des Abkommens beruht auf dem Entwurf des Beschlusses Nr. 0011 des Bilateralen Aufsichtsgremiums und auf der Unterzeichnung der Gemeinsamen Erklärung (5).

Artikel 2

Nach seiner Verabschiedung wird der Beschluss des Bilateralen Aufsichtsgremiums im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 12. Oktober 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  ABl. L 291 vom 9.11.2011, S. 3.

(2)  Beschluss 2011/719/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt (ABl. L 291 vom 9.11.2011, S. 1).

(3)  ABl. L 11 vom 16.1.2018, S. 3.

(4)  Beschluss (EU) 2018/61 des Rates vom 21. März 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und vorläufige Anwendung einer Änderung des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt (ABl. L 11 vom 16.1.2018, S. 1).

(5)  Siehe Dokument ST 11009/19 unter http://register.consilium.europa.eu.


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