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Document 32020D1223(01)

    Entscheidung der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen vom 26. November 2020, die Allianz für Frieden und Freiheit ASBL nicht einzutragen (Nur der englische Text ist verbindlich) 2020/C 448/01

    ABl. C 448 vom 23.12.2020, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    23.12.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 448/1


    Entscheidung der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen

    vom 26. November 2020,

    die Allianz für Frieden und Freiheit ASBL nicht einzutragen

    (Nur der englische Text ist verbindlich)

    (2020/C 448/01)

    DIE BEHÖRDE FÜR EUROPÄISCHE POLITISCHE PARTEIEN UND EUROPÄISCHE POLITISCHE STIFTUNGEN,

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (1), insbesondere auf Artikel 9,

    unter Hinweis auf die Anträge der Allianz für Frieden und Freiheit ASBL,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Bei der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen (im Folgenden „die Behörde“) sind am 12. und 26. August 2020 Anträge der Allianz für Frieden und Freiheit ASBL (im Folgenden „APF“) auf Eintragung als europäische politische Partei eingegangen.

    (2)

    Diese Anträge stützten sich offenbar auf die vorherige Eintragung der APF als europäische politische Partei gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 (2).

    (3)

    Am 27. August 2020 verwies die Behörde darauf, dass die APF mit Entscheidung vom 13. September 2018 (3) aus dem Register gelöscht wurde und daher einen Antrag auf Eintragung gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 einreichen muss, um erneut eingetragen zu werden.

    (4)

    Am 4. September 2020 reichte die APF eine Reihe von Unterlagen ein, die offenbar dieselben waren wie jene, die bereits am 12. und am 26. August eingegangen waren.

    (5)

    Am 8. September 2020 ging bei der Behörde eine Mitgliedschaftserklärung ein, die von der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands stammte.

    (6)

    Am 10. September 2020 wies die Behörde erneut darauf hin, dass die APF einen Antrag auf Eintragung als europäische politische Partei stellen muss.

    (7)

    Am 18. September 2020 reichte die APF einen weiteren Antrag (gemeinsam mit den vorherigen Anträgen, die im Folgenden als „der Antrag“ bezeichnet werden) ein, der u. a. Mitgliedschaftserklärungen von Falange Española de las JONS (Spanien) und von E.LA.SYN. (Griechenland) enthielt.

    (8)

    Am 19. Oktober 2020 informierte die Behörde die APF darüber, dass der Antrag unvollständig sei, und wies darüber hinaus darauf hin, dass die Vorlage von drei Mitgliedschaftserklärungen für nur drei Mitgliedstaaten in jedem Fall für eine Eintragung offensichtlich nicht ausreichend sei.

    (9)

    Am 26. Oktober 2020 übermittelte die Behörde der APF eine vorläufige Bewertung, in der sie ihre vorläufige Auffassung darlegte, dass der Antrag mindestens eine der in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt.

    (10)

    Insbesondere konnte die APF nicht nachweisen, dass sie die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 festgelegte Bedingung (die „Anforderungen in Bezug auf die Mindestvertretung“) erfüllt.

    (11)

    Gemäß dieser Bestimmung setzt die Eintragung als europäische politische Partei voraus, dass der Antragsteller nachweist, dass seine Mitgliedsparteien in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten durch Mitglieder des Europäischen Parlaments, von nationalen oder regionalen Parlamenten oder regionalen Versammlungen vertreten sind oder dass er oder seine Mitgliedsparteien in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament mindestens drei Prozent der abgegebenen Stimmen in jedem dieser Mitgliedstaaten erhalten haben.

    (12)

    Was die Vertretung von Mitgliedsparteien betrifft, beziehen sich die Unterlagen, die möglicherweise berücksichtigt werden könnten, auf nur drei Mitgliedstaaten: (i) Deutschland, (ii) Griechenland und (iii) Spanien. Dies reicht nicht aus, um die Anforderungen in Bezug auf die Mindestvertretung zu erfüllen, die eine Vertretung in mindestens sieben Mitgliedstaaten verlangen.

    (13)

    Zudem hat die APF keine Unterlagen vorgelegt, die belegen würden, dass sie oder ihre Mitgliedsparteien in mindestens sieben Mitgliedstaaten bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament mindestens drei Prozent der abgegebenen Stimmen in jedem dieser Mitgliedstaaten erhalten haben, und in jedem Fall würden die Überlegungen aus dem Erwägungsgrund (12) entsprechend Anwendung finden.

    (14)

    Im Rahmen der vorläufigen Bewertung forderte die Behörde die APF auf, sich gegebenenfalls bis zum 10. November 2020 schriftlich zu äußern, und wies zudem erneut darauf hin, dass der Antrag in jedem Fall unvollständig sei.

    (15)

    Die APF übermittelte auf die vorläufige Bewertung hin keine Bemerkungen oder Kommentare.

    (16)

    Vor diesem Hintergrund besteht für die Behörde keine Notwendigkeit, die Begründetheit des restlichen Antrags zu bewerten.

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Antrag der Allianz für Frieden und Freiheit ASBL auf Eintragung als europäische politische Partei wird hiermit abgelehnt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung wird am Tag ihrer Bekanntgabe wirksam.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung richtet sich an die:

    Allianz für Frieden und Freiheit ASBL

    Rue Abbé Cuypers 3

    1040 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË

    Geschehen zu Brüssel am 26. November 2020.

    Für die Behörde für europäische politische Parteien

    und europäische politische Stiftungen

    Der Direktor

    M. ADAM


    (1)  ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1.

    (2)  Entscheidung der Behörde vom 9. Februar 2018 zur Eintragung der Allianz für Frieden und Freiheit (ABl. C 193 vom 6.6.2018, S. 9).

    (3)  Entscheidung der Behörde vom 13. September 2018 über die Löschung der Allianz für Frieden und Freiheit aus dem Register (ABl. C 417 vom 16.11.2018, S. 11).


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