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Document 32020B1922

Beschluss (EU) 2020/1922 des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (jetzt: Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden) für das Haushaltsjahr 2018

ABl. L 417 vom 11.12.2020, p. 263–264 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/1922/oj

11.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 417/263


BESCHLUSS (EU) 2020/1922 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 13. Mai 2020

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (jetzt: Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden) für das Haushaltsjahr 2018

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden für das Haushaltsjahr 2018,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2018, zusammen mit den Antworten der Agenturen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2020 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 zu erteilenden Entlastung (05761/2020 — C9-0060/2020),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (4), insbesondere auf Artikel 70,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (5), insbesondere auf Artikel 24,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (6), insbesondere auf Artikel 35,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (8), insbesondere auf Artikel 105,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0052/2020),

1.   

erteilt dem Direktor der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2018;

2.   

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. C 417 vom 11.12.2019, S. 1.

(2)   ABl. C 417 vom 11.12.2019, S. 34.

(3)   ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)   ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(5)   ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1.

(6)   ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 22.

(7)   ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.

(8)   ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.


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