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Document 32020B1849
Decision (EU) 2020/1849 of the European Parliament of 13 May 2020 on discharge in respect of the implementation of the budget of the ECSEL Joint Undertaking for the financial year 2018
Beschluss (EU) 2020/1849 des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens ECSEL für das Haushaltsjahr 2018
Beschluss (EU) 2020/1849 des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens ECSEL für das Haushaltsjahr 2018
ABl. L 417 vom 11.12.2020, p. 42–43
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
11.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 417/42 |
BESCHLUSS (EU) 2020/1849 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 13. Mai 2020
über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens ECSEL für das Haushaltsjahr 2018
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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unter Hinweis auf den Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens ECSEL für das Haushaltsjahr 2018, |
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unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die gemeinsamen Unternehmen der EU für das Haushaltsjahr 2018, zusammen mit den Antworten der gemeinsamen Unternehmen (1), |
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unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
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unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2020 zu der dem gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 zu erteilenden Entlastung (05763/2019 — C9-0072/2019), |
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gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 209, |
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gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (4), insbesondere auf Artikel 71, |
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gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 561/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL (5), insbesondere auf Artikel 12, |
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gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), |
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gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/887 der Kommission vom 13. März 2019 über die Musterfinanzregelung für Einrichtungen in öffentlich-privater Partnerschaft nach Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), |
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gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0045/2020), |
1.
erteilt dem Exekutivdirektor des gemeinsamen Unternehmens ECSEL Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2018;
2.
legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;
3.
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des gemeinsamen Unternehmens ECSEL, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
Der Präsident
David Maria SASSOLI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 426 vom 18.12.2019, S. 1.
(2) ABl. C 426 vom 18.12.2019, S. 24.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(5) ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 152.