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Document 32019R1858

    Verordnung (EU) 2019/1858 der Kommission vom 6. November 2019 zur Änderung des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2019/7910

    ABl. L 286 vom 7.11.2019, p. 7–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1858/oj

    7.11.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 286/7


    VERORDNUNG (EU) 2019/1858 DER KOMMISSION

    vom 6. November 2019

    zur Änderung des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Stoff 4-(3-ethoxy-4-hydroxyphenyl)butan-2-on (CAS-Nummer 569646-79-3), dem nach der Internationalen Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstoffe die Bezeichnung Hydroxyethoxyphenyl Butanone (HEPB) zugewiesen wurde, wird als Konservierungs- und Hautpflegemittel verwendet. Er ist derzeit nicht in der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt.

    (2)

    Der Wissenschaftliche Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (SCCS) kam in seinem Gutachten vom 7. April 2017 (2) zu dem Schluss‚ dass HEPB in einem Gesamtexpositionsszenario bei Verwendung als Konservierungsstoff in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln, Mundpflegemitteln sowie in kosmetischen Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben, bei einer Höchstkonzentration von 0,7 % als sicher gelten kann. Der SCCS kam ferner zu dem Schluss, dass weitere Nachweise erforderlich sind, um Augenreizungen auszuschließen.

    (3)

    Nachdem mehrere Mitgliedstaaten Bedenken geäußert hatten, dass HEPB möglicherweise augenreizend ist, und der Antragsteller zusätzliche wissenschaftliche Daten vorgelegt hatte, kam der SCCS in seinem Gutachten vom 5. März 2019 (3) zu dem Schluss, dass HEPB in einem Gesamtexpositionsszenario bei Verwendung als Konservierungsstoff in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln, Mundpflegemitteln sowie in kosmetischen Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben, bei einer Höchstkonzentration von 0,7 % hinsichtlich Augenreizungen sicher ist.

    (4)

    Angesichts der oben genannten Gutachten und zur Berücksichtigung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts sollte HEPB als Konservierungsstoff in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln, Mundpflegemitteln sowie in kosmetischen Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben, mit einer Höchstkonzentration von 0,7 % in der gebrauchsfertigen Zubereitung zugelassen werden.

    (5)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 6. November 2019

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59.

    (2)  SCCS (Scientific Committee on Consumer Safety), Opinion on Ethylzingerone — ‚Hydroxyethoxyphenyl Butanone‘ (HEPB) — Cosmetics Europe No P98, SCCS/1582/16, 7. April 2017.

    (3)  SCCS (Scientific Committee on Consumer Safety), Opinion on Ethylzingerone — ‚Hydroxyethoxyphenyl Butanone‘ (HEPB) — Cosmetics Europe No P98 — Submission II eye irritation, vorläufige Fassung vom 21. Dezember 2018, endgültige Fassung vom 5. März 2019, SCCS/1604/18.


    ANHANG

    In Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wird der folgende Eintrag eingefügt:

    Laufende Nummer

    Bezeichnung der Stoffe

    Bedingungen

    Wortlaut der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise

    Chemische Bezeichnung/INN

    Gemeinsame Bezeichnung im Glossar der Bestandteile

    CAS-Nummer

    EG-Nummer

    Art des Mittels, Körperteile

    Höchstkonzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung

    Sonstige

     

    a

    b

    c

    d

    e

    f

    g

    h

    i

    „60

    4-(3-ethoxy-4-hydroxyphenyl)butan-2-on

    Hydroxyethoxyphenyl Butanone

    569646-79-3

    933-435-8

     

    0,7 %“

     

     


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