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Document 32019R0687

Durchführungsverordnung (EU) 2019/687 der Kommission vom 2. Mai 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

C/2019/3201

ABl. L 116 vom 3.5.2019, p. 5–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/687/oj

3.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 116/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/687 DER KOMMISSION

vom 2. Mai 2019

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 214/2013 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China“, „VR China“ oder „betroffenes Land“) ein. Die derzeit geltenden Antidumpingzölle liegen zwischen 0 % und 26,1 % (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen“). Die Untersuchung, die zur Einführung der ursprünglichen Maßnahmen führte, wird nachstehend als „Ausgangsuntersuchung“ bezeichnet.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2013 (3) führte der Rat zudem Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in China ein. Die derzeit geltenden Ausgleichszölle liegen zwischen 13,7 % und 44,7 %.

(3)

Zusammengenommen belaufen sich die Zölle auf 13,7 % bis 58,3 %.

1.2.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(4)

Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der geltenden endgültigen Antidumpingmaßnahmen (4) erhielt die Kommission am 13. Dezember 2017 einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens (im Folgenden „Auslaufüberprüfung“) dieser Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung. Der Antrag wurde von der European Steel Association (EUROFER) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 70 % der gesamten Unionsproduktion bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse entfallen (im Folgenden „Antragsteller“). Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der endgültigen Antidumpingmaßnahmen mit einem Wiederauftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen wäre.

(5)

Am 14. März 2018 leitete die Kommission im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (5) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung der geltenden Antidumpingmaßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

(6)

Ferner leitete die Kommission im Wege einer am 14. März 2018 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (6) eine Auslaufüberprüfung der geltenden endgültigen Ausgleichsmaßnahmen gegenüber der betroffenen Ware mit Ursprung in China nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) ein.

1.3.   Untersuchung

1.3.1.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(7)

Die Untersuchung bezüglich eines Anhaltens oder Wiederauftretens des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.3.2.   Interessierte Parteien

(8)

In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission alle interessierten Parteien auf, an der Untersuchung mitzuarbeiten. Darüber hinaus benachrichtigte die Kommission die folgenden Parteien offiziell über die Einleitung der Auslaufüberprüfung: den Antragsteller, die ihr bekannten Unionshersteller und deren einschlägige Verbände, die ihr bekannten ausführenden Hersteller in China, die ihr bekannten unabhängigen Einführer in der Union, die bekanntermaßen betroffenen unabhängigen Verwender in der Union und die Behörden des Ausfuhrlandes.

(9)

Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, Stellung zu nehmen und innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen Informationen und sachdienliche Nachweise vorzulegen. Den interessierten Parteien wurde auch Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen Antrag auf eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen und/oder den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu stellen.

1.3.3.   Stichprobenverfahren

(10)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

1.3.3.1.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(11)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Vor der Einleitung hatten 21 Unionshersteller die zwecks Auswahl der Stichprobe angeforderten Informationen übermittelt und der Kommission ihre Bereitschaft zur Mitarbeit erklärt. Auf dieser Grundlage hatte die Kommission eine vorläufige Stichprobe von drei Herstellern ausgewählt, die im Hinblick auf die Produktions- und Verkaufsmengen der gleichartigen Ware in der Union als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen wurden. Auf die Unionshersteller in der Stichprobe entfielen 28 % der geschätzten Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Union und 27 % der Gesamtmenge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer in der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Die Kommission forderte alle interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein, sodass die vorläufige Stichprobe bestätigt wurde. Die Stichprobe wurde als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen.

1.3.3.2.   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(12)

Die neun im Antrag auf Einleitung der Auslaufüberprüfung genannten unabhängigen Einführer wurden aufgefordert, Informationen zur Stichprobenauswahl zu übermitteln. Keiner von ihnen meldete sich.

1.3.3.3.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in China

(13)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie alle ihr bekannten ausführenden Hersteller in China um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. Ferner ersuchte sie die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten.

(14)

Zwei ausführende Hersteller übermittelten die Stichprobenfragebogen, jedoch stellte keiner von ihnen organisch beschichtete Stahlerzeugnisse im Sinne der Einleitungsbekanntmachung her. Sechs Wochen nach Ablauf der Frist für die Antworten auf den Stichprobenfragebogen meldete sich ein dritter ausführender Hersteller. Dieser ausführende Hersteller wurde als interessierte Partei anerkannt, jedoch betrachtete ihn die Kommission als nicht mitarbeitenden Hersteller, da er weder Antworten auf den Stichprobenfragebogen übermittelte noch den Versuch unternahm, den Fragebogen für die ausführenden Hersteller zu beantworten.

(15)

Somit arbeitete keiner der ausführenden Hersteller in China an der Untersuchung mit.

1.3.4.   Fragebogen und Kontrollbesuche

(16)

Die Kommission sandte Fragebogen an die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, den Antragsteller und die Regierung der VR China (im Folgenden „chinesische Regierung“). Die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und der Antragsteller beantworteten die Fragebogen.

(17)

Die Kommission überprüfte alle Informationen, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens des Dumpings und der Schädigung sowie des Unionsinteresses benötigte. In den Betrieben folgender interessierter Parteien wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

a)

Unionshersteller:

ArcelorMittal Belgium, Belgien

Marcegaglia Carbon Steel SpA, Italien

Tata Steel Maubeuge SA, Frankreich

b)

Verband der Unionshersteller:

EUROFER, Belgien

1.3.5.   Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung

(18)

Angesichts der zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung vorliegenden ausreichenden Beweise, die tendenziell auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung hindeuteten, erachtete es die Kommission als angemessen, die Untersuchung auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung einzuleiten.

(19)

Um die erforderlichen Daten für die letztendliche Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung zu erheben, forderte die Kommission daher in der Einleitungsbekanntmachung alle ausführenden Hersteller im betroffenen Land auf, die in Anhang III der Einleitungsbekanntmachung erbetenen Angaben zu den bei der Herstellung der überprüften Ware eingesetzten Inputs zu übermitteln. Die beiden ausführenden Hersteller, die Antworten auf den Stichprobenfragebogen übermittelten, legten auch die in Anhang III erbetenen Angaben vor. Da sie die überprüfte Ware nicht herstellten, gingen keine für die überprüfte Ware relevanten Antworten ein.

(20)

Darüber hinaus sandte die Kommission einen Fragebogen an die chinesische Regierung, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung betreffend die mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung benötigte. Es ging keine Antwort der chinesischen Regierung ein.

(21)

In der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission ferner alle interessierten Parteien, ihren Standpunkt binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen bezüglich der Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung darzulegen. Die chinesische Regierung und die ausführenden Hersteller übermittelten keine diesbezüglichen Beiträge oder zusätzlichen Nachweise.

(22)

Zudem erklärte die Kommission in der Einleitungsbekanntmachung, dass sie in Anbetracht der verfügbaren Nachweise unter Umständen nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a ein geeignetes repräsentatives Land auswählen muss, um den Normalwert auf der Grundlage unverzerrter Preise oder Vergleichswerte zu ermitteln.

(23)

Am 13. April 2018 veröffentlichte die Kommission einen ersten Aktenvermerk (im Folgenden „Aktenvermerk vom 13. April 2018“) (8), um nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung die Standpunkte der interessierten Parteien zu den relevanten Quellen einzuholen, die die Kommission für die Ermittlung des Normalwerts verwenden könnte. In diesem Aktenvermerk legte die Kommission eine Aufstellung aller von den ausführenden Herstellern zur Herstellung der überprüften Ware eingesetzten Produktionsfaktoren, wie etwa Werkstoffe, Energie und Arbeit, vor. Darüber hinaus nannte die Kommission auf der Grundlage der Kriterien für die Ermittlung unverzerrter Preise oder Vergleichswerte sechs mögliche repräsentative Länder: Argentinien, Kolumbien, Malaysia, Mexiko, Thailand und Südafrika.

(24)

Die Kommission gab allen interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Bei der Kommission gingen lediglich Stellungnahmen des Antragstellers ein. Weder die Behörden des betroffenen Landes noch einer der ausführenden Hersteller übermittelten Stellungnahmen.

(25)

Die Kommission berücksichtigte die eingegangenen Stellungnahmen des Antragstellers zum Aktenvermerk vom 13. April 2018 in einem zweiten Aktenvermerk vom 3. Juli 2018 zu den Quellen für die Festlegung des Normalwerts (im Folgenden „Aktenvermerk vom 3. Juli 2018“) (9). Des Weiteren legte die Kommission die Liste der Produktionsfaktoren fest und gelangte zu dem Schluss, dass zu diesem Zeitpunkt Mexiko das am besten geeignete repräsentative Land nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung darstellte. Die Kommission forderte alle interessierten Parteien zur Stellungnahme auf. Bei der Kommission gingen lediglich Stellungnahmen des Antragstellers ein. Diese Stellungnahmen werden in der vorliegenden Verordnung berücksichtigt.

1.3.6.   Weiteres Verfahren

(26)

Am 22. Februar 2019 erfolgte seitens der Kommission die Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage Antidumpingzölle eingeführt werden sollten (im Folgenden „endgültige Unterrichtung“). Allen Parteien wurde eine Frist für die Stellungnahme zu der Unterrichtung eingeräumt.

(27)

Keine der Parteien gab eine Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung ab.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(28)

Diese Auslaufüberprüfung betrifft dieselbe Ware wie die Ausgangsuntersuchung, d. h. bestimmte organisch beschichtete Stahlerzeugnisse mit Ursprung in China, nämlich flachgewalzte Erzeugnisse aus legierten und nicht legierten Stählen (außer nicht rostendem Stahl), die auf mindestens einer Seite mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen sind, ausgenommen sogenannte Sandwichpaneele für Bauzwecke, die aus zwei metallischen Deckschichten und einem Verbundkern aus wärmedämmendem Material bestehen, und ausgenommen Erzeugnisse mit einer Zinkstaubdeckschicht, bei denen die hochzinkhaltige Farbe einen Zinkanteil von mindestens 70 GHT hat, und ausgenommen Erzeugnisse mit einem Trägerwerkstoff mit metallischer Chrom- oder Zinnbeschichtung, welche derzeit unter den KN-Codes ex 7210 70 80, ex 7212 40 80, ex 7225 99 00 und ex 7226 99 70 (TARIC-Codes 7210708011, 7210708091, 7212408001, 7212408021, 7212408091, 7225990011, 7225990091, 7226997011 und 7226997091) eingereiht werden (im Folgenden „überprüfte Ware“ oder „OBS“).

(29)

Die überprüfte Ware wird durch das Aufbringen einer organischen Beschichtung auf flachgewalzte Stahlerzeugnisse hergestellt. Die organische Beschichtung schützt die Stahlerzeugnisse und verleiht ihnen ästhetische und funktionelle Eigenschaften.

(30)

OBS werden in erster Linie in der Baubranche verwendet und zu in der Baubranche verwendeten Erzeugnissen weiterverarbeitet. Darüber hinaus findet sie in Haushaltsgeräten Verwendung.

2.2.   Gleichartige Ware

(31)

Zur gleichartigen Ware gingen keine Stellungnahmen interessierter Parteien ein. Infolgedessen wurde in dieser Auslaufüberprüfung die bereits in der Ausgangsuntersuchung getroffene Feststellung bestätigt, dass die in China und im repräsentativen Land Mexiko hergestellte und auf den chinesischen und mexikanischen Inlandsmärkten verkaufte Ware sowie die in der Union von den Unionsherstellern hergestellte und verkaufte Ware dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Endverwendungen aufweisen. Sie werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

3.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER WIEDERAUFTRETENS DES DUMPINGS

3.1.   Vorbemerkungen

(32)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder Wiederauftreten des Dumpings aus der VR China wahrscheinlich wäre.

(33)

Wie in Erwägungsgrund 15 dargelegt, arbeitete keiner der chinesischen ausführenden Hersteller an der Untersuchung mit. Somit versäumten es die ausführenden Hersteller, Fragebogenantworten mit Daten zu Ausfuhrpreisen und -kosten, Inlandspreisen und -kosten, Kapazitäten, Produktion, Investitionen usw. vorzulegen. Ebenso versäumten es die chinesische Regierung und die ausführenden Hersteller, sich zu den im Dossier enthaltenen Beweisen, einschließlich der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zu den erheblichen Verzerrungen der Wirtschaft der VR China für die Zwecke der Handelsschutzuntersuchungen (Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People's Republic of China for the Purposes of Trade Defense Investigations) (10) (im Folgenden „Bericht“), und zu den vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Beweisen zu äußern, die belegen, dass diese Preise und Kosten von erheblichen staatlichen Eingriffen beeinflusst waren. Daher griff die Kommission nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen zurück.

(34)

Die Kommission unterrichtete die chinesischen Behörden und den in Erwägungsgrund 14 genannten dritten ausführenden Hersteller über die Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen ein.

(35)

Demgemäß wurden die nachstehenden Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens des Dumpings nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen, insbesondere der im Antrag auf Auslaufüberprüfung und in den Stellungnahmen interessierter Parteien enthaltenen Angaben und der in der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 verfügbaren statistischen Daten.

3.2.   Anhalten des Dumpings der Einfuhren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung

(36)

Den statistischen Daten aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 zufolge wurde im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mit 6 338 Tonnen eine geringe Menge OBS aus der VR China in die Union eingeführt; das entspricht 0,1 % des gesamten Unionsverbrauchs. Jedoch wurden OBS in 16 Mitgliedstaaten eingeführt, wobei sich die Einfuhren über den gesamten Untersuchungszeitraum der Überprüfung erstreckten. Infolgedessen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die tatsächlichen Einfuhren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung repräsentativ waren, und untersuchte daher, ob das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt.

3.2.1.   Normalwert

(37)

Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung „stützt sich [der Normalwert] normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind“.

(38)

Jedoch wird in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung Folgendes festgelegt: „Wird … festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt“, wobei der Normalwert „einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“ muss. Wie unten weiter ausgeführt, gelangte die Kommission bei dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Beweise und angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der ausführenden Hersteller angemessen war.

3.2.2.   Vorliegen nennenswerter Verzerrungen

3.2.2.1.   Vorbemerkungen

(39)

Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung sind „[n]ennenswerte Verzerrungen … Verzerrungen, die eintreten, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoff- und Energiekosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von erheblichen staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, werden unter anderem die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren der folgenden Sachverhalte berücksichtigt:

Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird;

staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen;

staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird;

Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts;

verzerrte Lohnkosten;

Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren.“

(40)

In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung ist weiter festgelegt: „Wenn die Kommission fundierte Hinweise darauf hat, dass in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Branche in diesem Land möglicherweise nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b vorliegen, und wenn es für die wirksame Anwendung dieser Verordnung angemessen ist, erstellt die Kommission einen Bericht, in dem die Marktgegebenheiten gemäß Buchstabe b in diesem Land oder dieser Branche beschrieben werden, macht ihn öffentlich zugänglich und aktualisiert ihn regelmäßig.“

(41)

Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung im Untersuchungsdossier enthaltenen Beweise zu widerlegen, zu ergänzen oder dazu Stellung zu nehmen. Diesbezüglich erarbeitete die Kommission den Bericht, in dem das Vorliegen erheblicher staatlicher Eingriffe auf vielen Ebenen der Wirtschaft aufgezeigt wird, darunter auch spezifische Verzerrungen bei zahlreichen wesentlichen Produktionsfaktoren (wie etwa Land, Energie, Kapital, Rohstoffe und Arbeit) sowie in spezifischen Sektoren (wie etwa Stahl und Chemikalien). Der Bericht wurde in der Einleitungsphase in das Untersuchungsdossier aufgenommen. Zudem enthielt der Antrag einige relevante Beweise, die den Bericht ergänzten.

(42)

In Punkt 71 und Anhang 18 des Antrags nahm der Antragsteller Bezug auf ein Dokument des US-Handelsministeriums (11). Dem Dokument des US-Handelsministeriums zufolge ist der Stahlsektor als „grundlegender und tragender Wirtschaftszweig“ eingestuft, in dem der Staat eine „relativ starke Kontrolle ausüben muss“. Das Dokument des US-Handelsministeriums beinhaltet Verweise auf das „SASAC-Dokument“ (12), in dem die Wirtschaftszweige in Abhängigkeit davon, inwieweit sie der staatlichen Kontrolle bedürfen, in drei Kategorien und weitere Unterkategorien eingeteilt werden: 1) strategische Wirtschaftszweige, die „die nationale Sicherheit und den Lebensnerv der Wirtschaft beeinflussen“, und in denen der Staat eine „absolute Kontrolle ausüben muss“; 2) „grundlegende und tragende Wirtschaftszweige“, in denen der Staat eine „relativ starke Kontrolle ausüben“ muss; 3) andere Wirtschaftszweige, in denen der Staat „Einfluss ausüben“ muss. Darüber hinaus wird im SASAC-Dokument das allgemeine Ziel festgelegt, bis 2010 über eine Gruppe wichtiger Unternehmen zu verfügen, die für die Wirtschaft von zentraler Bedeutung sind, recht großen Einfluss haben und eine treibende Kraft für die Entwicklung eines Wirtschaftszweigs darstellen; dies beinhaltet auch die Schaffung einer tragfähigen Grundlage, auf der sich diese wichtigen Unternehmen in den Sektoren Petrochemie, Telekommunikation, Strom, Schifffahrt und Bauwesen entwickeln und zu globalen, erstklassigen Unternehmen werden und die wichtigen Unternehmen in der Automobilindustrie sowie in den Sektoren Maschinenbau und IT zu globalen, erstklassigen Unternehmen werden.

(43)

Mit Blick auf die beim Verfahren des Wiederauswalzens anfallenden Kosten für warm- und kaltgewalzten Stahl verwies der Antragsteller auf frühere EU-Verordnungen zur Einführung von Ausgleichszöllen (13), in denen die Kommission festgestellt hat, dass Flacherzeugnisse aus warm- und kaltgewalztem Stahl subventioniert werden. Dem Antragsteller zufolge hatte dies einen künstlich niedrigen Herstellungspreis der Enderzeugnisse zur Folge. Darüber hinaus führte der Antragsteller einen Bericht von ThinkDesk an (14) und brachte vor, dieser Bericht enthalte ebenfalls Beweise, dass viele chinesische Hersteller in die Lage versetzt worden seien, Flacherzeugnisse aus warmgewalztem Stahl zu verzerrten Preisen auf dem chinesischen Markt anzubieten.

(44)

Schließlich brachte der Antragsteller vor, dass die derzeit geltenden chinesischen Inlandspreise für warm- und kaltgewalzten Stahl den von Global Platts zur Verfügung gestellten Daten (15) zufolge noch immer niedriger seien als die internationalen Preise.

(45)

Im Hinblick auf Zink und die beherrschende Stellung der staatseigenen Unternehmen in der Bergbauindustrie legte der Antragsteller zusätzlich zu den im Bericht enthaltenen Beweisen auch Belege dafür vor, dass in China derzeit auf Zink Ausfuhrabgaben in Höhe von 30 % erhoben werden (siehe Punkte 87 bis 89 und Anhang 18 des Antrags).

(46)

Des Weiteren wandte der Antragsteller ein, dass es im Bereich der chemischen Komponenten nennenswerte Verzerrungen gebe, die ihrerseits nennenswerte Verzerrungen bei Farben und anderen bei der Herstellung organisch beschichteter Stahlerzeugnisse eingesetzten chemischen Beschichtungsprodukten nach sich zögen. Dabei stützte er sich auf die im Bericht (Kapitel 16, „Chemical Sector“ [Chemieindustrie]) enthaltenen Beweise. Insbesondere wurde im Bericht anhand von Angaben der China Chemical Enterprise Management Association dargelegt, dass die größten Chemieunternehmen (im Jahr 2015, auf der Grundlage des Umsatzes) in China staatseigene Unternehmen sind, darunter acht der zehn größten Chemieunternehmen (16). Darüber hinaus verwies der Antragsteller auf den in Anhang 18 des Antrags vorgelegten KPMG-Bericht, demzufolge es sich bei den zehn wichtigsten chinesischen Chemieunternehmen um staatseigene Unternehmen handelt.

(47)

Im Hinblick auf Strom machte der Antragsteller ergänzend zum Bericht geltend, dass OBS-Hersteller in den Genuss von Vorzugsstromtarifen kämen (17) und Chongquing Wanda Steel Strip wohl einen geringeren Stromtarif bezahlt habe, als er für große Industrieunternehmen allgemein üblich sei (18). Schließlich legte der Antragsteller öffentlich verfügbare Informationen vor, denen zufolge die Shougang Group und die Inner Mongolia Baotou Steel Union Strompreissubventionen erhalten haben (19).

(48)

Bezüglich Vorzugsdarlehen und anderer finanzieller Unterstützung verwies der Antragsteller neben dem Bericht auf einen kürzlich erschienenen Pressebericht, dem zufolge die Kontrolle der chinesischen Regierung über die lokalen Banken durch die gesetzlichen Entwicklungen des Jahres 2017 weiter verstärkt wurde (20). Des Weiteren zitierte der Antragsteller Erkenntnisse aus dem Dokument des US-Handelsministeriums, dass im Wirtschaftszweig „weiterhin grundlegende Verzerrungen mit Blick sowohl auf Risikoaufschläge als auch auf die Ressourcenzuteilung herrschen. Darüber hinaus ... lässt die Analyse der Entwicklungen der Zinssätze darauf schließen, dass die Zinssätze nach wie vor eng an die von der Regierung veröffentlichten ‚Referenzzinssätze‘ gekoppelt und somit noch nicht marktbestimmt sind. Weiche Budgetbeschränkungen, eine nicht fremdvergleichskonforme Preisgestaltung, stillschweigende staatliche Garantien und politische Leitlinien der Regierung sorgen direkt oder indirekt für Verzerrungen im Bankensektor, auf dem Interbankenmarkt und dem Anleihemarkt sowie im ‚Schattenbankwesen‘. Diese Verzerrungen können direkt mit der staatlichen Eigentümerschaft und Kontrolle sowie der beherrschenden und intrusiven Stellung des Staates in Chinas Finanzsystem in Verbindung gebracht werden“ (21).

(49)

Der Antragsteller wies darauf hin, dass die Kommission in ihren vorangegangenen Untersuchungen festgestellt habe, dass große OBS-Hersteller Subventionen in Form von Vorzugsdarlehen, Debt-Equity-Swaps (Umwandlung von Verbindlichkeiten in Beteiligungen), Kapitalzufuhren und einer Befreiung von der Ausschüttung von Dividenden an die chinesische Regierung als Hauptanteilseignerin erhalten hätten (22). Darüber hinaus nannte der Antragsteller eine Reihe weiterer OBS-Hersteller, die ihren Jahresberichten zufolge in den Genuss von Vorzugsdarlehen gekommen seien (23).

(50)

Schließlich führte der Antragsteller einen von ThinkDesk vorgelegten Bericht an, in dem mindestens sechs OBS-Hersteller genannt wurden, die in den Jahren 2016 und 2017 in den Genuss staatlicher Unterstützungsmaßnahmen für die chinesische Stahlindustrie in Form einer Senkung des Verschuldungsgrades und Debt-Equity-Swaps kamen. Diese Maßnahmen wurden von ThinkDesk als Subventionen bezeichnet (24).

(51)

Im Antrag wurde eine Reihe angeblicher weiterer Verzerrungen in Form einer steuerlichen Förderung und niedriger Umweltstandards in China genannt, die bereits im Bericht erwähnt werden. Insbesondere verwies der Antragsteller auf in der Vergangenheit gewonnene Erkenntnisse der Kommission über unterschiedliche Befreiungs- oder Ermäßigungsregelungen im Zusammenhang mit direkten Steuern zur künstlichen Absenkung des steuerpflichtigen Einkommens der Stahlunternehmen, indirekte Steuern (MwSt.) und Einfuhrzölle betreffende Regelungen und verschiedene Programme zur Gewährung von (Ad-hoc-)Zuschüssen (25). Weiter brachte der Antragsteller vor, dass diese Programme noch heute in Kraft und verfügbar seien.

(52)

Mit Blick auf die Umweltnormen führte der Antragsteller einen OECD-Bericht (26) an, der in Anhang 18 des Antrags vorgelegt wurde; daraus gehe angeblich hervor, dass die chinesische Regierung Stahlhersteller indirekt unterstütze, indem sie grundlegende Umweltnormen nicht durchsetze, während die Unionshersteller deutlich strengeren Umweltnormen unterlägen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass mit der REACH-Verordnung kürzlich der fortgesetzte Einsatz von Chromaten in der Vorbehandlungsphase der OBS-Herstellung verboten worden sei (dies wird auch in den Punkten 12 bis 16 des Antrags erörtert).

(53)

Die Kommission wird prüfen, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung vertretbar ist, die Inlandspreise und -kosten in China heranzuziehen. Dabei wird sich die Kommission auf die im Dossier verfügbaren Beweise stützen, einschließlich der in dem auf öffentlich verfügbaren Quellen basierenden Bericht enthaltenen Belege. Diese Analyse wird eine Prüfung der erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen, aber auch der spezifischen Marktsituation in dem relevanten Wirtschaftszweig umfassen, in den die überprüfte Ware einzuordnen ist. Wie in den Erwägungsgründen 16 bis 20 erläutert, haben weder die chinesische Regierung noch die ausführenden Hersteller Stellungnahmen oder Nachweise vorgelegt, durch welche die im Dossier, einschließlich des Berichts, enthaltenen Beweise zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen und/oder zur Angemessenheit der Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf den vorliegenden Fall oder die diesbezüglich vom Antragsteller übermittelten zusätzlichen Beweise gestützt oder widerlegt werden.

3.2.2.2.   Nennenswerte Verzerrungen betreffend die Inlandspreise und -kosten in der VR China: allgemeiner wirtschaftlicher Kontext

(54)

Die wesentliche Grundlage des chinesischen Wirtschaftssystems, namentlich das Konzept der sogenannten „sozialistischen Marktwirtschaft“, steht im Widerspruch zum Begriff des freien Spiels der Marktkräfte. Dieses Konzept ist in der chinesischen Verfassung verankert und bestimmt die wirtschaftspolitische Steuerung Chinas. Der wesentliche Grundsatz ist das „sozialistische Gemeineigentum an den Produktionsmitteln, namentlich das Eigentum des gesamten Volkes und das kollektive Eigentum der arbeitenden Bevölkerung“. Die staatseigene Wirtschaft gilt als die „treibende Kraft der nationalen Wirtschaft“, wobei der Staat die Aufgabe hat, „ihre Konsolidierung und ihr Wachstum sicherzustellen“ (27). Folglich gestattet die Gesamtkonstruktion der chinesischen Wirtschaft nicht nur erhebliche staatliche Eingriffe in die Wirtschaft, sondern fordert sie ausdrücklich. Der Begriff des Vorrangs des Gemeineigentums vor dem Privateigentum durchdringt das gesamte Rechtssystem und wird in allen zentralen Rechtsvorschriften als allgemeiner Grundsatz hervorgehoben. Ein Paradebeispiel hierfür ist das chinesische Eigentumsgesetz: Es nimmt Bezug auf die erste Phase des Sozialismus und überträgt dem Staat die Aufgabe, das grundlegende Wirtschaftssystem aufrechtzuerhalten, in dem das Gemeineigentum eine vorherrschende Rolle spielt. Andere Formen von Eigentum werden toleriert und dürfen sich nach dem Gesetz Seite an Seite mit dem Staatseigentum entwickeln (28).

(55)

Nach den einschlägigen chinesischen Rechtsvorschriften wird darüber hinaus die sozialistische Marktwirtschaft unter der Führung der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden „KPC“) entwickelt. Die Strukturen des chinesischen Staates und der KPC sind auf allen Ebenen (gesetzlich, institutionell und personell) miteinander verflochten und bilden einen Überbau, in dem die Rollen der KPC und des Staates nicht unterscheidbar sind. Mit einer Änderung der chinesischen Verfassung im März 2018 wurde der Vormachtstellung der KPC noch größeres Gewicht verliehen, indem diese im Wortlaut von Artikel 1 der Verfassung festgeschrieben wurde. Nach dem bestehenden ersten Satz dieser Bestimmung: Das sozialistische System ist das grundlegende System der Volksrepublik China — wurde ein neuer, zweiter Satz eingefügt: Das grundlegende Merkmal des Sozialismus chinesischer Prägung ist die Führung durch die Kommunistische Partei Chinas (29). Dies veranschaulicht die unangefochtene und weiter zunehmende Kontrolle der KPC über das Wirtschaftssystem Chinas. Diese Kontrolle ist dem chinesischen System inhärent und geht weit über die in anderen Ländern übliche Situation hinaus, in denen die Regierungen eine breit angelegte makroökonomische Kontrolle ausüben, in deren Grenzen freie Marktkräfte wirken.

(56)

Der chinesische Staat verfolgt eine interventionistische Wirtschaftspolitik, deren Zielsetzungen nicht die in einem freien Markt gegebenen wirtschaftlichen Bedingungen widerspiegeln, sondern der von der KPC festgelegten politischen Agenda entsprechen (30). Das Spektrum der von den chinesischen Behörden eingesetzten interventionistischen wirtschaftspolitischen Instrumente ist vielfältig und umfasst unter anderem das System der industriellen Planung und das Finanzsystem sowie zahlreiche Facetten des Regelungsumfelds.

(57)

Erstens erfolgt die Steuerung der chinesischen Wirtschaft auf der Ebene der allgemeinen Verwaltungskontrolle durch ein komplexes System der industriellen Planung, das alle Wirtschaftstätigkeiten im Land betrifft. Die Gesamtheit dieser Pläne deckt eine umfassende und komplexe Matrix von Sektoren und einander überschneidenden politischen Strategien ab und ist auf allen Regierungsebenen präsent. Die auf Provinzebene festgelegten Pläne sind in der Regel eher detailliert, während in den nationalen Plänen eher etwas weiter gefasste Ziele verankert sind. Darüber hinaus werden in den Plänen die für die Unterstützung der betreffenden Wirtschaftszweige/Sektoren einzusetzenden Instrumente sowie der Zeitrahmen für die Realisierung der Ziele vorgegeben. Manche Pläne beinhalten nach wie vor ausdrückliche Produktionsziele, was in den vorangegangenen Planungszyklen noch die Regel war. Im Rahmen der Pläne werden im Einklang mit den Prioritäten der Regierung individuelle Wirtschaftszweige und/oder Projekte als (positive oder negative) Prioritäten herausgegriffen, denen spezifische Entwicklungsziele zugewiesen werden (industrielle Modernisierung, internationale Expansion usw.). Die Wirtschaftsakteure — private und staatseigene gleichermaßen — müssen ihre Geschäftstätigkeiten wirksam an die durch das Planungssystem vorgegebenen Realitäten anpassen. Dies ist nicht nur auf den formal verbindlichen Charakter der Pläne zurückzuführen. Entscheidend ist vielmehr, dass sich die zuständigen chinesischen Behörden auf allen Regierungsebenen an das Planungssystem halten, die ihnen übertragenen Befugnisse entsprechend ausüben und so die Wirtschaftsakteure veranlassen, den in den Plänen festgelegten Prioritäten zu entsprechen (siehe auch Abschnitt 3.2.2.5) (31).

(58)

Zweitens wird das Finanzsystem Chinas mit Blick auf die Zuweisung finanzieller Ressourcen von den staatseigenen Geschäftsbanken beherrscht. Diese Banken müssen sich bei der Gestaltung und Umsetzung ihrer Darlehenspolitik an der Industriepolitik der Regierung orientieren, statt vorrangig die wirtschaftlichen Vorteile eines bestimmten Projekts zu bewerten (siehe auch Abschnitt 3.2.2.8) (32). Gleiches gilt für die übrigen Komponenten des chinesischen Finanzsystems, wie etwa die Aktien-, Anleihe- und Private-Equity-Märkte usw. Obgleich von geringerer Bedeutung als der Bankensektor, sind diese Teile des Finanzsektors institutionell und operationell nicht auf ein möglichst wirksames Funktionieren der Finanzmärkte, sondern auf die Gewährleistung der Kontrolle und die Ermöglichung von Interventionen des Staates und der KPC ausgerichtet (33).

(59)

Drittens nehmen die staatlichen Eingriffe in die Wirtschaft auf der Ebene des Regelungsumfelds eine Vielzahl von Formen an. So sind beispielsweise die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge in der Regel nicht auf die Wirtschaftlichkeit, sondern auf die Verfolgung politischer Zielsetzungen ausgerichtet und untergraben damit in diesem Bereich die marktwirtschaftlichen Grundsätze. Die geltenden Rechtsvorschriften sehen ausdrücklich vor, dass die öffentliche Auftragsvergabe die Erreichung der im Rahmen staatlicher Strategien festgelegten Ziele unterstützt. Die Art dieser Ziele ist jedoch nicht festgelegt, sodass den Entscheidungsgremien ein weiter Ermessensspielraum bleibt (34). Auch im Bereich der Investitionen übt die chinesische Regierung eine erhebliche Kontrolle und großen Einfluss mit Blick auf die Bestimmung und Größenordnung sowohl staatlicher als auch privater Investitionen aus. Die Überprüfung von Investitionen sowie unterschiedliche Anreize, Beschränkungen und Verbote im Zusammenhang mit Investitionen dienen den Behörden als wichtige Instrumente für die Unterstützung der industriepolitischen Zielsetzungen, wie etwa der Erhalt der staatlichen Kontrolle über Schlüsselsektoren oder die Stärkung der heimischen Industrie (35).

(60)

Insgesamt basiert das chinesische Wirtschaftsmodell auf bestimmten Grundaxiomen, die eine Vielzahl staatlicher Eingriffe vorsehen und fördern. Diese erheblichen staatlichen Eingriffe stehen im Widerspruch zum freien Spiel der Marktkräfte und führen zu einer Verzerrung der wirksamen Ressourcenzuweisung nach Marktgrundsätzen (36).

3.2.2.3.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird

(61)

Angesichts der staatlichen Eingriffe und der vorherrschenden Stellung des Staatseigentums im chinesischen Wirtschaftsmodell stellen staatseigene Unternehmen einen wesentlichen Teil der chinesischen Wirtschaft dar. Die Regierung und die KPC verfügen über Strukturen, die ihren fortgesetzten Einfluss auf die staatseigenen Unternehmen gewährleisten. Die Einheitspartei formuliert und überwacht nicht nur aktiv die Umsetzung der allgemeinen wirtschaftspolitischen Strategien durch die einzelnen staatseigenen Unternehmen, sondern nimmt auch ihr Recht auf Mitwirkung an operationellen Entscheidungen dieser Unternehmen wahr. Dies erfolgt in der Regel durch die Rotation von Kadern zwischen Regierungsbehörden und staatseigenen Unternehmen, die Präsenz von Parteimitgliedern in den Exekutivgremien der staatseigenen Unternehmen und von Parteienzellen in den Unternehmen (siehe auch Abschnitt 3.2.2.4) und durch die Gestaltung der Unternehmensstruktur im Bereich der staatseigenen Unternehmen (37). Im Gegenzug genießen staatseigene Unternehmen innerhalb der chinesischen Wirtschaft einen besonderen Status, der mit einer Reihe wirtschaftlicher Vorteile verbunden ist, insbesondere mit der Abschirmung vom Wettbewerb und einem bevorzugten Zugang zu wichtigen Inputs, darunter auch zu finanziellen Mitteln (38).

(62)

Insbesondere der Stahlsektor ist noch immer in erheblichem Maße von der Eigentümerschaft der chinesischen Regierung geprägt. Zwar gibt es rein nominal schätzungsweise in etwa gleich viele staatseigene und private Unternehmen, jedoch sind vier der fünf chinesischen Stahlhersteller, die zu den zehn größten Stahlherstellern der Welt zählen, staatseigene Unternehmen (39). Zugleich entfielen zwar im Jahr 2016 nur etwa 36 % der gesamten Produktion des Wirtschaftszweigs auf die zu den zehn größten Herstellern zählenden Unternehmen, jedoch ist die chinesische Regierung bestrebt, bis 2025 60 % bis 70 % der Eisen- und Stahlherstellung auf etwa zehn Großunternehmen zu konzentrieren (40). Eine solche Konzentration kann unter Umständen mit erzwungenen Zusammenschlüssen rentabler Privatunternehmen mit leistungsschwachen staatseigenen Unternehmen einhergehen (41).

(63)

Angesichts der erheblichen staatlichen Eingriffe in die Stahlindustrie und des hohen Anteils staatseigener Unternehmen in diesem Sektor können selbst private Stahlhersteller nicht zu Marktbedingungen agieren. Vielmehr unterliegen im Stahlsektor sowohl staatseigene als auch private Unternehmen der in Abschnitt 3.2.2.5 dargelegten politischen Aufsicht und Weisung.

(64)

Von dem beschriebenen allgemeinen Rahmen sind auch die Kontrolle und die Eingriffe des Staates im OBS-Bereich nicht ausgenommen. Viele der größten OBS-Hersteller sind staatseigene Unternehmen. Die verfügbaren Beweise lassen somit den Schluss zu, dass auch die OBS-Hersteller in der VR-China im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht der chinesischen Regierung stehen oder ihre Ausrichtung von dieser festgelegt wird und sie infolgedessen nicht nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen handeln (42).

3.2.2.4.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen

(65)

Der chinesische Staat kontrolliert die Wirtschaft nicht nur über sein Eigentum an staatseigenen Unternehmen und andere Instrumente, sondern ist auch in der Lage, Preise und Kosten durch die staatliche Präsenz in Unternehmen zu beeinflussen. Während das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Führungskräfte in Schlüsselpositionen staatlicher Unternehmen zu ernennen und zu entlassen, mit den entsprechenden Eigentumsrechten in Verbindung gebracht werden kann (43), stellen KPC-Zellen in staatseigenen ebenso wie in privaten Unternehmen einen weiteren Kanal dar, über den der Staat in Unternehmensentscheidungen eingreifen kann. Nach dem chinesischen Unternehmensrecht muss in jedem Unternehmen eine KPC-Zelle gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die erforderlichen Voraussetzungen für die Tätigkeiten dieser Parteizelle schaffen. In der Vergangenheit wurde dieses Erfordernis offenbar nicht immer befolgt oder konsequent durchgesetzt. Jedoch setzt die KPC spätestens seit 2016 ihren Anspruch auf die Kontrolle der Entscheidungen staatseigener Unternehmen verstärkt als politische Grundsatzangelegenheit durch. Darüber hinaus übt die KPC Berichten zufolge Druck auf Privatunternehmen aus, dem „Patriotismus“ Vorrang einzuräumen und der Parteidisziplin zu folgen (44). Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt Druck ausgeübt wurde, um dafür zu sorgen, dass die KPC-Zellen bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben (45). Diese Regeln gelten grundsätzlich in der chinesischen Wirtschaft, darunter auch für die Hersteller von OBS und die Lieferanten ihrer Inputs.

(66)

Was speziell den Stahlsektor betrifft (einschließlich der überprüften Ware und der Lieferanten der wichtigsten Inputs), so sind viele der größten Stahlhersteller (einschließlich der OBS-Hersteller) staatseigene Unternehmen. Einige werden im Plan zur Anpassung und Modernisierung der Stahlindustrie für 2016-2020 (Steel Industry Adjustment and Upgrading plan for 2016-2020) (46) als Beispiele für die Errungenschaften des 12. Fünfjahresplans erwähnt (wie etwa Baosteel, Anshan Iron and Steel, Wuhan Iron and Steel usw.). In den öffentlichen Dokumenten der staatseigenen OBS-Hersteller wird mitunter ausdrücklich auf die Verbindung zum chinesischen Staat hingewiesen. So stellte beispielsweise Baoshan Iron & Steel (oder Baosteel) in seinem Halbjahresbericht 2016 fest, dass sich „das Unternehmen verpflichtet hat, den regionalen Zielen der 13. Fünfjahresplanung zu entsprechen, und mit den lokalen Behörden einen breiten Konsens über die gemeinsame Nutzung von Ressourcen, die Vernetzung der städtischen Unternehmen und die Gestaltung des ökologischen Umfelds erzielt hat“ (47). Im Rahmen der jüngsten Antisubventionsuntersuchung betreffend bestimmte warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in China (48) stellte die Kommission fest, dass drei der vier in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller staatseigene Unternehmen waren. In allen drei Gruppen fungierte der Vorstandsvorsitzende oder Präsident auch als Sekretär des Parteikomitees der KPC-Zelle der Gruppe.

(67)

Die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten (siehe auch Abschnitt 3.2.2.8) sowie die Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs bewirken eine weitere Verzerrung des Marktes (49). Die staatliche Präsenz in Betrieben — u. a. in staatseigenen Betrieben, im Stahlsektor und anderen Wirtschaftszweigen (wie dem Finanzsektor und den Sektoren für Inputs) — ermöglicht der chinesischen Regierung somit, Preise und Kosten zu beeinflussen.

3.2.2.5.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird

(68)

Die Ausrichtung der chinesischen Wirtschaft wird in erheblichem Maß durch ein ausgefeiltes Planungssystem bestimmt, in dem Prioritäten festgelegt und die Ziele vorgegeben werden, die die zentralen und lokalen Behörden schwerpunktmäßig verfolgen müssen. Auf allen Regierungsebenen gibt es einschlägige Pläne, die praktisch alle Wirtschaftszweige abdecken; die in den Planungsinstrumenten gesteckten Ziele sind verbindlich, und die Behörden aller Verwaltungsebenen überwachen die Umsetzung der Pläne durch die jeweils nachgeordneten Regierungsebenen. Insgesamt führt das Planungssystem in China dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften verteilt werden, sondern in Sektoren fließen, die von der Regierung als strategisch oder anderweitig politisch wichtig erachtet werden (50).

(69)

Die Stahlindustrie, einschließlich der Herstellung von OBS als hochwertige Stahlerzeugnisse, wird von der chinesischen Regierung als Schlüsselindustrie betrachtet (51). Dies wird in den zahlreichen auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene verabschiedeten Plänen, Richtlinien und anderen Dokumenten mit Schwerpunkt auf der Stahlherstellung bekräftigt, wie beispielsweise im Plan zur Anpassung und Modernisierung der Stahlindustrie für 2016-2020 (Steel Industry Adjustment and Upgrading plan for 2016-2020). In diesem Plan wird die Stahlindustrie als ein wichtiger, grundlegender Sektor der chinesischen Wirtschaft, ein nationaler Grundpfeiler (52) bezeichnet. Die wichtigsten Aufgaben und Ziele, die in diesem Plan verankert sind, decken alle Aspekte der Entwicklung des Wirtschaftszweigs ab (53).

(70)

Der 13. Fünfjahresplan für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung (54) sieht die Unterstützung von Unternehmen vor, die hochwertige Stahlerzeugnisse herstellen (55). Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Gewährleistung der Qualität, Haltbarkeit und Zuverlässigkeit durch die Unterstützung der Unternehmen beim Einsatz von Technologien bei der Herstellung reinen Stahls sowie in den Bereichen Präzisionswalzen und Qualitätsverbesserung (56).

(71)

In den Leitlinien zur industriellen Umstrukturierung aus dem Jahr 2011 in der 2013 geänderten Fassung (Catalogue for Guiding Industry Restructuring (2011 Version) (2013 Amendment), im Folgenden „Leitlinien“) (57) sind Eisen und Stahl als geförderte Wirtschaftszweige aufgeführt. Insbesondere schreiben diese Leitlinien Folgendes vor: „Entwicklung und Einsatz von Technologien für leistungsfähigere, hochwertige und moderne Stahlerzeugnisse, darunter auch hochfeste Automobilbleche von mindestens 600 MPa, Hochleistungs-Pipelinestahl für die Beförderung von Öl und Gas, hochfeste Breitflachstähle und Grobbleche für Schiffe, Schiffbaustähle, Blech mittlerer Dicke mit mindestens 420 MPa für Gebäude, Brücken und andere Konstruktionen, Stahl für Hochgeschwindigkeits- und Schwerlastbahnen, hochmagnetischer Induktions-Siliziumstahl mit geringem Eisenverlust, korrosions- und verschleißfester Stahl, legierter, ressourcenschonender, nicht rostender Stahl (moderner ferritischer, nicht rostender Stahl, nicht rostender Duplexstahl und nicht rostender Stickstoffstahl), Edelstahlstäbe und Walzdraht für Hochleistungs-Grundkomponenten (Hochleistungszahnräder, Schrauben der Festigkeitsklasse 12,9 oder höher, hochfeste Federn und Lager mit langer Lebensdauer) und hochwertige Schmiedeteile aus Edelstahl (unter anderem Werkzeug- und Formenstahl, nicht rostender Stahl und Maschinenstahl)“. Die Anwendbarkeit der Leitlinien wurde in der jüngsten Antisubventionsuntersuchung betreffend bestimmte warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in China (58) bestätigt.

(72)

Darüber hinaus steuert die chinesische Regierung die Entwicklung des Wirtschaftszweigs im Einklang mit einer breiten Palette politischer Instrumente und Richtlinien, die unter anderem die folgenden Bereiche betreffen: Marktaufbau und -umstrukturierung, Rohstoffe (59), Investitionen, Abbau von Kapazitäten, Produktpalette, Verlagerung, Modernisierung usw. Mit diesen und weiteren Instrumenten steuert und kontrolliert die chinesische Regierung praktisch jeden Aspekt der Entwicklung und Funktionsweise des Wirtschaftszweigs (60). Am deutlichsten zeigen sich die Auswirkungen der politischen Strategien der chinesischen Regierung und die sich daraus ergebenden Verzerrungen wohl am aktuellen Problem der Überkapazitäten.

(73)

Insgesamt hat die chinesische Regierung Maßnahmen ergriffen, um die Wirtschaftsakteure zu veranlassen, die staatlichen Ziele bezüglich der Unterstützung geförderter Wirtschaftszweige umzusetzen, einschließlich der Herstellung von OBS als hochwertige Stahlerzeugnisse und der dabei eingesetzten Rohstoffe. Diese Maßnahmen behindern das normale Spiel der Marktkräfte.

3.2.2.6.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung: Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts

(74)

Das chinesische Insolvenzsystem ist offenbar nicht geeignet, seine eigenen Zielsetzungen zu erreichen, wie beispielsweise die gerechte Begleichung von Forderungen und Verbindlichkeiten und die Gewährleistung der gesetzlichen Rechte und Interessen von Gläubigern und Schuldnern. Dies ist offenbar auf die Tatsache zurückzuführen, dass zwar das chinesische Insolvenzrecht formal auf ähnlichen Grundsätzen basiert wie die entsprechenden Rechtsvorschriften in anderen Ländern, das chinesische System jedoch durch eine systematisch unzureichende Durchsetzung geprägt ist. Die Zahl der Insolvenzen ist im Verhältnis zur Größe der Wirtschaft des Landes nach wie vor gering, was nicht zuletzt auf die zahlreichen Mängel der Insolvenzverfahren zurückzuführen ist, die im Hinblick auf die Anmeldung von Insolvenzen eine abschreckende Wirkung haben. Darüber hinaus nimmt der Staat in Insolvenzverfahren weiterhin eine starke, aktive Funktion wahr und hat häufig unmittelbaren Einfluss auf das Ergebnis der Verfahren (61).

(75)

Darüber hinaus treten die Defizite im System der Eigentumsrechte in China im Zusammenhang mit dem Landbesitz und Landnutzungsrechten besonders deutlich zutage (62). Aller Grund und Boden ist Eigentum des chinesischen Staates (ländlicher Grund und Boden ist Kollektiveigentum, städtischer Grund und Boden ist Staatseigentum). Seine Zuweisung ist ausschließlich vom Staat abhängig. Es gibt Rechtsvorschriften, die auf eine transparente Zuteilung von Landnutzungsrechten zu Marktpreisen abzielen, indem sie beispielsweise Ausschreibungsverfahren vorsehen. Diese Bestimmungen werden jedoch regelmäßig nicht eingehalten, wobei bestimmte Käufer ihr Land kostenlos oder zu Sätzen erhalten, die unter dem Marktniveau liegen (63). Darüber hinaus verfolgen die Behörden bei der Zuteilung von Land oft auch bestimmte politische Ziele, darunter auch die Umsetzung der Wirtschaftspläne (64).

(76)

Daher funktioniert das chinesische Insolvenz- und Eigentumsrecht offenbar nicht ordnungsgemäß; dies führt in der VR China zu Verzerrungen im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Liquidität insolventer Betriebe sowie der Bereitstellung und dem Erwerb von Land. Die verfügbaren Beweise lassen darauf schließen, dass diese Überlegungen auch uneingeschränkt auf den Stahlsektor im Allgemeinen und die OBS-Industrie im Besonderen zutreffen. Insbesondere stellte die Kommission fest, dass die Hersteller von OBS (65) und ihres Ausgangswerkstoffes warmgewalzter Stahl (66) in den Genuss der Bereitstellung von Landnutzungsrechten zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt gekommen sind.

3.2.2.7.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung: verzerrte Lohnkosten

(77)

In China kann sich kein vollständiges System marktbasierter Löhne entwickeln, da Arbeitnehmer und Arbeitgeber ihre Rechte auf kollektive Organisation nicht ungehindert wahrnehmen können. China hat eine Reihe grundlegender Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) nicht ratifiziert, insbesondere nicht die Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen (67). Nach nationalem Recht ist nur eine Gewerkschaftsorganisation aktiv. Diese ist jedoch nicht von den Regierungsbehörden unabhängig, und ihre Beteiligung an Tarifverhandlungen sowie ihr Einsatz für den Schutz der Arbeitnehmerrechte sind nach wie vor rudimentär (68). Darüber hinaus wird die Mobilität der chinesischen Arbeitskräfte durch das Haushaltsregistrierungssystem behindert, das den Zugang zum gesamten Spektrum von Leistungen der sozialen Sicherheit und anderen Leistungen auf die in einem bestimmten Verwaltungsgebiet ansässigen Einwohner beschränkt. Dies führt in der Regel dazu, dass sich Arbeitnehmer ohne örtliche Wohnsitzregistrierung in einer prekären Beschäftigungssituation befinden und ein geringeres Einkommen haben als die Inhaber einer Wohnsitzregistrierung (69). Diese Erkenntnisse lassen auf eine Verzerrung der Lohnkosten in China schließen.

(78)

Es wurden keine Nachweise dafür erbracht, dass der Stahlsektor, einschließlich der OBS-Industrie, nicht dem beschriebenen chinesischen Arbeitsrechtssystem unterliegt. Somit gibt es im OBS-Sektor mit Blick auf die Lohnkosten Verzerrungen sowohl direkter (bei der Herstellung der betroffenen Ware) als auch indirekter Art (beim Zugang zu Kapital oder Inputs von Unternehmen in China, die demselben Arbeitssystem unterliegen).

3.2.2.8.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung: Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren

(79)

Der Zugang von Unternehmen zu Kapital unterliegt in China unterschiedlichen Verzerrungen.

(80)

Erstens ist das chinesische Finanzsystem von einer starken Position staatseigener Banken geprägt (70), die bei der Gewährung des Zugangs zu Finanzmitteln andere Kriterien heranziehen als die Rentabilität eines Projekts. Ähnlich wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen sind auch die Banken nach wie vor nicht nur durch dessen Eigentümerschaft mit dem Staat verbunden, sondern auch durch personelle Verflechtungen (die Top-Führungskräfte der großen staatseigenen Finanzinstitute werden letztendlich von der KPC ernannt) (71); darüber hinaus setzen die Banken, ebenfalls genau wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen, kontinuierlich die von der Regierung festgelegten staatlichen Strategien um. Damit entsprechen die Banken einer ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung, ihre Geschäfte im Einklang mit den Erfordernissen der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu führen und dabei der Industriepolitik des Staates zu folgen (72). Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, durch die Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als gefördert oder anderweitig wichtig bezeichnet werden (73).

(81)

Zwar trifft es zu, dass mehrere gesetzliche Bestimmungen auf die Notwendigkeit verweisen, den bankenüblichen Gepflogenheiten und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zu folgen, wie etwa der Notwendigkeit, die Kreditwürdigkeit eines Darlehensnehmers zu prüfen, jedoch lassen die umfangreichen Beweise, darunter auch die Erkenntnisse aus Handelsschutzuntersuchungen, darauf schließen, dass diese Bestimmungen bei der Anwendung der unterschiedlichen Rechtsinstrumente nur eine zweitrangige Rolle spielen.

(82)

Darüber hinaus werden die Anleihe- und Kreditratings häufig aus den unterschiedlichsten Gründen verzerrt, unter anderem weil die strategische Bedeutung eines Betriebs für die chinesische Regierung und die Höhe etwaiger stillschweigender staatlicher Garantien sich auf die Risikobewertungen auswirken. Schätzungen deuten stark darauf hin, dass die chinesischen Kreditratings systematisch niedrigeren internationalen Ratings entsprechen.

(83)

Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, durch die Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als gefördert oder anderweitig wichtig bezeichnet werden (74). Dies führt dazu, dass Darlehen vermehrt an staatseigene Unternehmen, große Privatunternehmen mit guten Beziehungen und Betriebe in Schlüsselsektoren vergeben werden, was wiederum impliziert, dass die Verfügbarkeit und die Kosten von Kapital nicht für alle Akteure des Marktes gleich sind.

(84)

Zweitens wurden die Fremdkapitalkosten künstlich niedrig gehalten, um das Investitionswachstum zu fördern. Dies führte zu einem unverhältnismäßigen Einsatz von Kapitalinvestitionen mit immer niedrigeren Kapitalrenditen. Zum Ausdruck kommt dies darin, dass der Verschuldungsgrad staatseigener Unternehmen in jüngster Zeit trotz eines drastischen Rückgangs der Rentabilität gestiegen ist, was darauf schließen lässt, dass die im Bankensystem wirkenden Mechanismen nicht den üblichen kommerziellen Überlegungen folgen.

(85)

Drittens wurden zwar die Zinssätze im Oktober 2015 nominell liberalisiert, jedoch sind Preissignale noch immer nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte, sondern werden durch staatlich induzierte Verzerrungen beeinflusst. Tatsächlich beläuft sich der Anteil der zum Referenzzinssatz oder zu niedrigeren Zinssätzen vergebenen Darlehen noch immer auf 45 % aller Darlehen, wobei Kredite offenbar zunehmend gezielt vergeben werden, da dieser Anteil seit 2015 trotz der Verschlechterung der wirtschaftlichen Bedingungen spürbar gestiegen ist. Künstlich niedrige Zinsen führen dazu, dass Kapital unter Preis beschafft und folglich übermäßig eingesetzt wird.

(86)

Das insgesamt steigende Kreditvolumen in China lässt auf eine zunehmend ineffiziente Bereitstellung von Kapital schließen, wobei es keinerlei Anzeichen für eine Kreditverknappung gibt, wie sie in einem unverzerrten marktwirtschaftlichen Umfeld zu erwarten wäre. Infolgedessen war bei den notleidenden Krediten in den letzten Jahren ein drastischer Anstieg zu beobachten. Angesichts der zunehmend unzureichenden Schuldentragfähigkeit hat sich die chinesische Regierung dazu entschieden, Ausfälle zu vermeiden. Daher wurden Probleme mit uneinbringlichen Forderungen durch Umschuldung gelöst, sodass sogenannte „Zombie“-Unternehmen entstanden, oder indem das Eigentum an den Forderungen (z. B. über Zusammenschlüsse oder Debt-Equity-Swaps) übertragen wurde, ohne das Schuldenproblem insgesamt zu beseitigen oder dessen grundlegende Ursachen anzugehen.

(87)

Insgesamt ist festzustellen, dass das Firmenkreditwesen in China trotz der jüngst ergriffenen Maßnahmen zur Liberalisierung des Marktes mit nennenswerten systemischen Mängeln und Verzerrungen behaftet ist, die auf die anhaltende beherrschende Stellung des Staates auf den Kapitalmärkten zurückzuführen sind.

(88)

Es wurden keine Nachweise dafür erbracht, dass der Stahlsektor, einschließlich der OBS-Industrie, von den oben beschriebenen staatlichen Eingriffen in das Finanzsystem ausgenommen wäre. Im Gegenteil wird in einem vom Antragsteller vorgelegten Bericht von ThinkDesk erklärt, dass viele chinesische OBS-Hersteller in den Genuss nicht marktkonformer Finanztransaktionen gekommen sind. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die Hersteller von OBS (75) und ihres Ausgangswerkstoffes warmgewalzter Stahl (76) Vorzugsdarlehen erhalten haben, die Subventionen darstellten. Infolgedessen führen die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem dazu, dass die Marktbedingungen auf allen Ebenen deutlich beeinträchtigt sind.

3.2.2.9.   Systemischer Charakter der beschriebenen Verzerrungen

(89)

Die Kommission stellte fest, dass die im Bericht beschriebenen Verzerrungen nicht auf den Stahlsektor im Allgemeinen oder den OBS-Sektor im Besonderen beschränkt sind. Vielmehr zeigen die verfügbaren Beweise, dass die in den Abschnitten 3.2.2.1 bis 3.2.2.5 sowie in Teil A des Berichts geschilderten Gegebenheiten und Merkmale des chinesischen Systems auf das gesamte Land und alle Wirtschaftszweige zutreffen. Gleiches gilt für die in den Abschnitten 3.2.2.6 bis 3.2.2.8 sowie in Teil B des Berichts vorgenommene Darstellung der Produktionsfaktoren.

(90)

Für die Herstellung von OBS wird ein breites Spektrum von Inputs benötigt. Das Dossier enthält keine Beweise dafür, dass diese Inputs nicht aus China stammen. Wenn OBS-Hersteller diese Inputs erwerben/beschaffen, unterliegen die von ihnen entrichteten Preise (die als ihre Kosten erfasst werden) eindeutig den oben erläuterten systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte auf einem mit Verzerrungen behafteten Arbeitsmarkt. Sie können Kapital zu Bedingungen aufnehmen, die den Verzerrungen im Finanzsektor/bei der Bereitstellung von Kapital unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle Regierungsebenen und Wirtschaftszweige erstreckt.

(91)

Folglich ist es also nicht nur unmöglich, die Inlandspreise für OBS heranzuziehen, sondern es sind auch alle Inputkosten (einschließlich Rohstoffen, Energie, Grund und Boden, Finanzierung, Arbeit usw.) beeinträchtigt, weil die diesbezügliche Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe, wie sie in den Teilen A und B des Berichts beschrieben werden, beeinflusst wird. Tatsächlich sind die im Hinblick auf die Bereitstellung von Kapital, Grund und Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen beschriebenen staatlichen Eingriffe in der gesamten VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst in China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, mit nennenswerten Verzerrungen behaftet ist. Gleiches gilt für die Inputs des Inputs und so weiter. In dieser Untersuchung wurden von der chinesischen Regierung oder den ausführenden Herstellern keine gegenteiligen Nachweise oder Argumente vorgebracht.

3.2.2.10.   Schlussfolgerung

(92)

Die in den Abschnitten 3.2.2.2 bis 3.2.2.9 dargelegte Analyse, in deren Rahmen alle verfügbaren Beweise für staatliche Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen und den Stahlsektor (einschließlich der betroffenen Ware) im Besonderen geprüft wurden, hat gezeigt, dass sich die Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von erheblichen staatlichen Eingriffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst sind. Auf dieser Grundlage und angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der ausführenden Hersteller gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in diesem Falle nicht angemessen ist, für die Ermittlung des Normalwerts die Inlandspreise und -kosten heranzuziehen.

(93)

Folglich stützte sich die Kommission bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, d. h. in diesem Falle im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a auf die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie im folgenden Abschnitt erläutert. Bekanntlich arbeitete kein ausführender Hersteller an der Untersuchung mit, und es wurde nicht geltend gemacht, dass einige Inlandskosten unverzerrt im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a dritter Gedankenstrich der Grundverordnung seien.

3.2.3.   Repräsentatives Land

3.2.3.1.   Allgemeine Bemerkungen

(94)

Die Auswahl des repräsentativen Landes erfolgte anhand der folgenden Kriterien:

ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie die VR China. Zu diesem Zweck zog die Kommission Länder heran, deren Bruttonationaleinkommen der Datenbank der Weltbank (77) zufolge ähnlich hoch ist wie das der VR China;

Herstellung der überprüften Ware in dem betreffenden Land (78);

Verfügbarkeit der jeweiligen öffentlichen Daten in diesem Land;

gibt es mehr als ein mögliches repräsentatives Land, wurde gegebenenfalls das Land bevorzugt, in dem ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht.

(95)

Wie in den Erwägungsgründen 24 und 25 erläutert, unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien im Aktenvermerk vom 13. April 2018 darüber, dass sie sechs mögliche repräsentative Länder ermittelt hatte: Argentinien, Kolumbien, Malaysia, Mexiko, Südafrika und Thailand, und forderte die interessierten Parteien auf, Stellungnahmen abzugeben und andere Länder vorzuschlagen.

3.2.3.2.   Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie die VR China

(96)

Argentinien, Kolumbien, Malaysia, Mexiko, Südafrika und Thailand werden von der Weltbank als Länder mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie die VR China erachtet, d. h., sie alle werden anhand ihres Bruttonationaleinkommens (im Folgenden „BNE“) als „Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie“ eingestuft.

(97)

Der Antragsteller wandte ein, dass Mexiko aufgrund seiner NAFTA-Mitgliedschaft Teil der Nordamerikanischen Freihandelszone sei, die einen deutlich höheren wirtschaftlichen Entwicklungsstand aufweise als die VR China, was sich möglicherweise auf die Kosten in Mexiko auswirken könne. Die Kommission prüfte die Eignung der möglichen repräsentativen Länder anhand der BNE-Daten aus der Datenbank der Weltbank. Letztere stuft Mexiko als Land mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie und somit als Land mit einem vergleichbaren Entwicklungsstand wie die VR China ein. Zu dieser Länderkategorie zählen Länder mit einem Pro-Kopf-BNE zwischen 3 896 USD und 12 055 USD im Jahr 2017, dem letzten Jahr, für das Handelsdaten vorliegen. Die Einstufungen beziehen sich auf die einzelnen Länder und nicht auf Ländergruppen, die Freihandelszonen, Zollunionen usw. angehören. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass alle sechs ermittelten möglichen repräsentativen Länder im Hinblick auf den wirtschaftlichen Entwicklungsstand gleichermaßen mit der VR China vergleichbar waren. Folglich wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

3.2.3.3.   Herstellung der überprüften Ware im repräsentativen Land und Verfügbarkeit der jeweiligen öffentlichen Daten in dem repräsentativen Land

(98)

Im Aktenvermerk vom 13. April 2018 gab die Kommission an, dass die überprüfte Ware bekanntermaßen in Argentinien, Kolumbien, Malaysia, Mexiko, Südafrika und Thailand hergestellt wird.

(99)

Die Kommission stellte fest, dass für drei dieser Länder, namentlich Argentinien, Kolumbien und Thailand, die Verfügbarkeit öffentlicher Daten weiter geprüft werden musste, insbesondere die Verfügbarkeit öffentlicher Finanzdaten eines Herstellers der überprüften Ware.

(100)

Für Kolumbien und Thailand wurden keine öffentlich verfügbaren Finanzdaten eines Herstellers der überprüften Ware ermittelt. Was Argentinien betrifft, so bezogen sich die ermittelten öffentlich verfügbaren Finanzdaten auf die Ternium-Gruppe, welche die überprüfte Ware in diesem Land herstellte. Aus den für die Gruppe verfügbaren Finanzdaten ging jedoch nicht eindeutig hervor, welcher Teil der Daten die Tätigkeiten der Gruppe in Argentinien betraf, da die Gruppe über ihre Daten zu Argentinien gemeinsam mit den Daten zu anderen Ländern, wie beispielsweise Bolivien, Chile, Paraguay und Uruguay, Bericht erstattete. Daher waren die Daten nicht hinreichend präzise, um als angemessene Vergleichswerte herangezogen zu werden.

(101)

In seiner Stellungnahme zum Aktenvermerk vom 13. April 2018 gab der Antragsteller wie bereits im Antrag an, dass Südafrika das am besten geeignete repräsentative Land sei. In Südafrika gab es zwei Hersteller der überprüften Ware. Für einen der Hersteller, Safal Steel (Pty) Ltd., waren keine Finanzdaten öffentlich verfügbar. Für den anderen Hersteller, ArcelorMittal South Africa, waren zwar Finanzdaten verfügbar, jedoch verzeichnete das Unternehmen nicht nur im Untersuchungszeitraum, sondern im gesamten Bezugszeitraum Verluste. Damit war es für die Auswahl ungeeignet, da die Finanzdaten eines defizitären Unternehmens kein Gewinnelement umfassen, das somit ersetzt werden müsste. Da die Kommission in Südafrika keine anderen Hersteller der überprüften Ware mit öffentlich verfügbaren Finanzdaten ausmachen konnte, vertrat sie die Auffassung, dass dieses Land als repräsentatives Land ungeeignet war.

(102)

In seiner Stellungnahme zum Aktenvermerk vom 3. Juli 2018 brachte der Antragsteller vor, die Kommission habe Südafrika zu Unrecht als repräsentatives Land abgelehnt, da die Tatsache, dass der Hersteller der überprüften Ware in einem Jahr einen Verlust verbucht habe, kein entscheidender Faktor für die Auswahl eines repräsentativen Landes sein könne.

(103)

Da die Kommission mehrere Optionen für die Auswahl eines repräsentativen Landes hatte, beschloss sie, ein Land auszuwählen, in dem den öffentlich verfügbaren Daten eines Unternehmens ein angemessener Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) sowie für Gewinne im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a Unterabsatz 4 zu entnehmen war.

(104)

Daher stellte die Tatsache, dass ArcelorMittal South Africa Verluste erwirtschaftete, bei der von der Kommission zur Auswahl des repräsentativen Landes durchgeführten Bewertung einen entscheidenden Faktor dar, und dem Vorbringen des Antragstellers wurde nicht gefolgt.

(105)

Was Malaysia betrifft, so waren für CSC Steel Holdings Berhad, eine Tochtergesellschaft des taiwanischen Unternehmens China Steel Corporation, Finanzdaten öffentlich verfügbar. CSC Steel Holdings Berhad stellte die überprüfte Ware her und erzielte im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Gewinne.

(106)

Der Antragsteller wandte ein, die Heranziehung öffentlich verfügbarer Daten von Unternehmen in ausländischem Besitz könne dazu führen, dass man sich auf unzuverlässige Daten stütze. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Prüfung der Verlässlichkeit öffentlich verfügbarer Daten auf Einzelfallbasis erfolgen muss. Im vorliegenden Fall lagen der Kommission keine Nachweise vor oder wurden vom Antragsteller übermittelt, die es gerechtfertigt hätten, die Finanzdaten der SCS Steel Holdings Berhad außer Acht zu lassen. Daher wurde der Einwand zurückgewiesen.

(107)

Für Mexiko ermittelte die Kommission öffentlich verfügbare Daten für die Ternium-Gruppe, insbesondere deren Jahresbericht für 2017. Diese Gruppe stellt die überprüfte Ware in Mexiko her, wobei mehr als 55 % ihres konsolidierten Umsatzes auf Mexiko entfallen und gesondert von anderen geografischen Regionen ausgewiesen werden. Darüber hinaus erzielte die Ternium-Gruppe im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Gewinne.

(108)

Infolgedessen vertrat die Kommission die Auffassung, dass die endgültige Auswahl des repräsentativen Landes zwischen Malaysia und Mexiko zu treffen war.

(109)

In seiner Stellungnahme verwies der Antragsteller auf die in den Vereinigten Staaten übliche Praxis, einen Korb von „im Metallsektor tätigen“ Unternehmen, wie etwa Aluminiumherstellern, heranzuziehen. Die Kommission bevorzugte jedoch nach Möglichkeit öffentlich verfügbare Daten von Unternehmen, die die überprüfte Ware tatsächlich herstellen. Nur wenn eine solche Herstellung nicht stattfindet oder die Heranziehung von Unternehmen, die die überprüfte Ware in einem Land mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand herstellen, aufgrund anderer Faktoren ungeeignet ist, zieht die Kommission andere, geeignete Alternativen in Betracht. Im vorliegenden Fall war dies nicht erforderlich, da es tatsächliche Hersteller von OBS gibt, für die Daten öffentlich verfügbar sind. Dem Vorbringen wurde daher nicht gefolgt.

3.2.3.4.   Sozial- und Umweltschutz

(110)

Nachdem sie festgestellt hatte, dass mit Mexiko und Malaysia zwei mögliche Länder als repräsentative Länder geeignet waren, beurteilte die Kommission den in diesen Ländern bestehenden Sozial- und Umweltschutz, um das nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung zu bevorzugende Land auszuwählen.

(111)

Die Kommission stellte fest, dass Malaysia hinter den einschlägigen internationalen Arbeitsnormen zurückbleibt und nicht alle in Anhang Ia der Grundverordnung aufgeführten IAO-Übereinkommen ratifiziert hat. Insbesondere hat Malaysia drei der acht grundlegenden IAO-Übereinkommen (über die Vereinigungsfreiheit, über die Abschaffung der Zwangsarbeit und über die Nichtdiskriminierung) nicht ratifiziert. Darüber hinaus hat Malaysia eines der wichtigsten Umweltübereinkommen zwar unterzeichnet, aber nicht ratifiziert (79).

(112)

In Mexiko hingegen ist eine bessere Einhaltung der IAO-Arbeitsnormen zu verzeichnen, da das Land mit Ausnahme des Übereinkommens über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen alle grundlegenden Übereinkommen ratifiziert hat. Darüber hinaus hat es alle wichtigen Umweltübereinkommen unterzeichnet und ratifiziert.

3.2.3.5.   Schlussfolgerung

(113)

Die oben stehende Analyse ergab, dass Mexiko allen in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Kriterien für ein geeignetes repräsentatives Land entsprach. Insbesondere wird die überprüfte Ware in Mexiko in einem erheblichen Umfang hergestellt, wobei für alle Produktionsfaktoren, Fertigungsgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne eine vollständige Datenreihe verfügbar ist. Zudem verfügt Mexiko über einen höheren Sozial- und Umweltschutz.

3.2.4.   Fertigungsgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne

(114)

Im Aktenvermerk vom 3. Juli 2018 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien darüber, dass sie für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a Unterabsatz 4 der Grundverordnung die VVG-Kosten und Gewinne des Unternehmens Ternium S.A. Mexico heranziehen wird. Darüber hinaus wird die Kommission einen Wert desselben Unternehmens für die Fertigungsgemeinkosten einbeziehen, um die Kosten abzudecken, die bei den oben genannten Produktionsfaktoren unberücksichtigt bleiben.

(115)

In seiner Stellungnahme zum Aktenvermerk vom 3. Juli 2018 brachte der Antragsteller vor, es sei vorzuziehen, die nicht konsolidierten Daten von ArcelorMittal South Africa (einem örtlichen Unternehmen) statt der konsolidierten Daten der Ternium-Gruppe (einer globalen Unternehmensgruppe) zu verwenden, deren Herstellung in Mexiko mehr als 55 % des konsolidierten Umsatzes ausmache. Er stützte dieses Vorbringen auf die Beobachtung, dass nicht konsolidierte Daten nicht die Ergebnisse der globalen Gruppe darstellten, sondern die des örtlichen Unternehmens, und somit angeblich die fixen Fertigungsgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne im repräsentativen Land besser widergäben. Da jedoch die Daten von ArcelorMittal South Africa nicht herangezogen werden konnten, da dieses Unternehmen Verluste verzeichnete, wurde dieses Vorbringen gegenstandslos und daher zurückgewiesen.

(116)

In seiner Stellungnahme zum Aktenvermerk vom 3. Juli 2018 wandte der Antragsteller darüber hinaus ein, dass Mexiko zwar ein geeignetes repräsentatives Land sei, Ternium S.A. Mexico jedoch Teil der Ternium-Gruppe und damit eines internationalen Konzerns, dessen Finanzdaten Transaktionen in Ländern mit einem anderen wirtschaftlichen Entwicklungsstand beträfen.

(117)

Ungeachtet der Tatsache, dass die Ternium-Gruppe ein internationaler Konzern ist, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die öffentlich verfügbaren Daten von Ternium S.A. Mexico über die Herstellung der überprüften Ware in Mexiko hinreichend spezifisch waren, und wies daher den Einwand zurück. Aufgrund der in Abschnitt 3.2.3 dargelegten Analyse beschloss die Kommission, die Finanzdaten von Ternium S.A. Mexico heranzuziehen, die für 2017 verfügbar sind und somit den Untersuchungszeitraum der Überprüfung abdecken.

3.2.5.   Für die Ermittlung unverzerrter Kosten herangezogene Quellen

(118)

Im Aktenvermerk vom 3. Juli 2018 erklärte die Kommission, dass sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA“) heranziehen wird, um die unverzerrten Kosten der meisten Produktionsfaktoren festzustellen. Die Kommission ermittelte die Stromkosten anhand von Doing Business 2018, die Erdgaskosten anhand nationaler Statistiken, die Wasserkosten anhand der Abgabenordnung des Hauptstadtdistrikts sowie die VVG-Kosten, Gewinne und Gemeinkosten anhand der Finanzdaten von Ternium S.A. Mexico.

3.2.6.   Produktionsfaktoren

(119)

Wie bereits in Erwägungsgrund 23 festgestellt, legte die Kommission im Aktenvermerk vom 13. April 2018 eine vorläufige Aufstellung der Produktionsfaktoren und der Quellen vor, die sie für alle vom mitarbeitenden ausführenden Hersteller bei der Herstellung der überprüften Ware eingesetzten Produktionsfaktoren, wie etwa Werkstoffe, Energie und Arbeit, heranzuziehen beabsichtigte.

(120)

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen ausführenden Hersteller stützte sich die Kommission bei der Ermittlung der bei der Herstellung von OBS eingesetzten Produktionsfaktoren auf die Angaben des Antragstellers. Tatsächlich sind das Herstellungsverfahren und die eingesetzten Werkstoffe der chinesischen OBS-Hersteller den auf deren Website öffentlich verfügbaren Informationen zufolge offensichtlich mit den Angaben des Antragstellers identisch.

(121)

Als Ausgangspunkt des Herstellungsverfahrens wurde der Trägerwerkstoff oder das Basisband gewählt, da damit das Herstellungsverfahren des Antragstellers beginnt. Darüber hinaus stellte die Kommission anhand der bei der Ausgangsuntersuchung eingeholten Informationen als den besten verfügbaren Nachweisen fest, dass die ausführenden Hersteller die Herstellung von OBS ebenfalls mit dem Trägerwerkstoff begannen. Tatsächlich arbeiteten an der Ausgangsuntersuchung keine integrierten Hersteller mit.

(122)

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit lagen der Kommission keine detaillierteren Zolltarifnummern vor als die vom Antragsteller vorgelegten sechsstelligen HS-Codes. Die HS-Codes stimmten vollständig mit den mexikanischen Zolltarifnummern überein.

(123)

Unter Berücksichtigung aller vom Antragsteller vorgelegten Informationen wurden die folgenden Produktionsfaktoren und gegebenenfalls HS-Codes ermittelt:

Tabelle 1

Produktionsfaktor

HS-Code

Einfuhrwert je Einheit

Ausgangswerkstoffe

Trägerwerkstoff — feuerverzinktes Stahlband:

 

 

verzinkt

7210 49

0,84 EUR/kg

mit Zinklegierungen überzogen

7210 49

0,84 EUR/kg

Metallische Beschichtung — Zinkblock (für die Zinkbeschichtung):

 

 

< 99,99 % Zink

7901 12

Keine Angabe

Zinklegierungen

7901 20

Keine Angabe

Organische Beschichtung

 

 

Polyesterfarbe

3208 10

4,33 EUR/kg

Polyurethanfarbe

3208 90

4,91 EUR/kg

Polyvinylidenfluoridfarbe

3209 90

3,36 EUR/kg

Arbeit

Arbeitslöhne im verarbeitenden Gewerbe

[k. A.]

1,37 EUR/Stunde

Energie

Strom

[k. A.]

0,06 EUR/kWh

Erdgas

[k. A.]

0,0034 EUR/MJ

Pressluft

2853 90

Keine Angabe

Wasser

[k. A.]

3,81 EUR/m3

Nebenprodukt/Abfall

Verzinkter Stahlschrott

7204 29

0,18 EUR/kg

3.2.6.1.   Werkstoffe

(124)

Der Antragsteller bestätigte, dass für den repräsentativsten Typ der überprüften Ware vorwiegend feuerverzinktes Stahlband als Trägerwerkstoff verwendet wird. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller und da keine Stellungnahmen interessierter Parteien eingingen, erhob die Kommission daher keine Daten über andere mögliche Trägerwerkstoffe, wie etwa warm- oder kaltgewalztes Stahlband.

(125)

Was die metallische Beschichtung betrifft, so bestätigte der Antragsteller, dass vorwiegend eine Zinkbeschichtung verwendet wird. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller und da keine Stellungnahmen interessierter Parteien eingingen, erachtete es die Kommission daher nicht für erforderlich, Daten über die metallische Beschichtung mit Aluminium zu erheben.

(126)

Es ist darauf hinzuweisen, dass das als Trägerwerkstoff eingesetzte feuerverzinkte Stahlband bereits eine metallische Beschichtung mit Zink oder Zinklegierungen aufweist. Die Daten über die Verwendung einer metallischen Beschichtung wurden nur erhoben, um Anpassungen bei der Berechnung des Normalwerts auf der Grundlage unterschiedlicher Mengen von Zink oder Zinklegierungen zu ermöglichen, die für die metallische Beschichtung der unterschiedlichen Warentypen eingesetzt werden.

(127)

Anhand der Aufzeichnungen des Antragstellers konnte der Verbrauch von Hilfsstoffen je Einheit der überprüften Ware nicht ermittelt werden. Der Antragsteller behandelte die Hilfsstoffe als Fertigungsgemeinkosten. Daher konnte die Kommission in Ermangelung dieser Informationen für die eingesetzten Hilfsstoffe keine Verbrauchszahlen und unverzerrten Werte ermitteln. Jedoch stellte die Kommission fest, dass alle Hilfsstoffe zusammengenommen einen unbedeutenden Anteil der Herstellkosten je Tonne der fertigen Ware ausmachten. Um diese Kosten bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ordnungsgemäß zu berücksichtigen, erhöhte die Kommission die unverzerrten Herstellkosten (die Werkstoffe, Arbeit, Energie und Wasser abdecken) aus Mexiko um einen dem Anteil der Hilfsstoffe an den vom Antragsteller vorgelegten Herstellkosten entsprechenden Prozentsatz. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass diese Methode den Anteil der Hilfsstoffe an den gesamten Herstellkosten im rechnerisch ermittelten Normalwert angemessen wiedergab.

(128)

Der Antragsteller meldete keinen Verbrauch von Flüssiggas, Wasserstoff oder Stickstoff. Daher wurden diese ursprünglich ermittelten Produktionsfaktoren nicht für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts herangezogen.

(129)

Der Antragsteller erklärte weiter, dass der bei der OBS-Herstellung anfallende Schrott berücksichtigt werden solle. Hierfür mussten die Art des Schrotts und der entsprechende HS-Code ermittelt werden. In diesem Falle wurde verzinkter Stahlschrott ermittelt (siehe Tabelle in Erwägungsgrund 123).

(130)

Im Hinblick auf alle Werkstoffe und den Schrott stützte sich die Kommission auf die Einfuhrpreise, da ihr keine Informationen über den mexikanischen Markt vorlagen. Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China berechnet. Die Kommission beschloss, die Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land auszuschließen, da sie in Erwägungsgrund 92 festgestellt hat, dass es in diesem Fall aufgrund nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Auf der Grundlage der verfügbaren Beweise und da die interessierten Parteien keine Gegenargumente vorbrachten, vertrat die Kommission die Auffassung, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise betrafen. Nach dem Ausschluss der VR China waren die Einfuhren aus anderen Drittländern weiterhin repräsentativ; auf sie entfielen zwischen 94 % und 100 % der Gesamteinfuhren nach Mexiko.

(131)

Um nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich einen unverzerrten Preis der am Werkstor der ausführenden Hersteller angelieferten Werkstoffe zu ermitteln, wandte die Kommission den Einfuhrzoll des repräsentativen Landes, Mexiko, auf den Einfuhrpreis an und addierte die inländischen Transportkosten. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller stützte sich die Kommission auf die vom Antragsteller vorgelegten Informationen über die inländischen Transportkosten.

3.2.6.2.   Arbeit

(132)

Den IAO-Statistiken wurden Informationen über die Monatslöhne im verarbeitenden Gewerbe und die in Mexiko geleisteten Wochenstunden für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung entnommen. Der Antragsteller brachte vor, dass anhand des Verbraucherpreisindex oder der Indizes für die Arbeitskosten im verarbeitenden Gewerbe, die von der South African Reserve Bank veröffentlicht würden, eine Inflationsbereinigung der für Südafrika verfügbaren Daten vorgenommen werden könne. Da jedoch die Kommission beschloss, Mexiko als das geeignete repräsentative Land heranzuziehen, und für dieses Land Daten verfügbar waren, wurde dieses Vorbringen hinfällig.

3.2.6.3.   Strom

(133)

Der Strompreis konnte einfach dem Bericht Doing Business 2018 entnommen werden. In diesem Bericht wurde für die Ermittlung des Preises je kWh in Mexiko eine standardisierte Methode verwendet.

(134)

Alternativ zog die Kommission die Verwendung der von den Stromerzeugern und -versorgern in Mexiko veröffentlichen Stromtarife in Erwägung. In Mexiko ist das staatseigene Unternehmen CFE (Comisión Federal de Electricidad) der beherrschende Stromanbieter.

(135)

Der Antragsteller wandte ein, die in Doing Business 2018 aufgeführten Stromkosten seien im Vergleich zu den meisten Ländern offenbar künstlich niedrig, und schlug daher vor, die Tarife für das Gebiet heranzuziehen, in dem die überprüfte Ware hergestellt werde, und dabei mögliche Anpassungen für den Bezugsweg, spezifische Abgaben und die MwSt. zu berücksichtigen.

(136)

Der Antragsteller legte keine ausreichenden Beweise dafür vor, dass solche Anpassungen für die MwSt., spezifische Abgaben und Bezugswege tatsächlich erforderlich und auf die chinesischen ausführenden Hersteller anwendbar sind. Infolgedessen wies die Kommission diesen Einwand zurück und beschloss, die umfassendsten und eindeutigsten Daten aus dem Bericht Doing Business 2018 heranzuziehen.

3.2.6.4.   Erdgas

(137)

Der Preis für Erdgas in Mexiko ist der von der Energieregulierungskommission (Comisión Reguladora de Energía) geführten statistischen Datenbank zu entnehmen. Die bereitgestellten Daten decken die Monate Juli bis Dezember 2017 ab.

(138)

Der Antragsteller brachte vor, für Südafrika könne der Einfuhrpreis je Tonne Flüssiggas (HS-Code 2711 11) aus der GTA-Datenbank abgefragt und anschließend in den Preis je Gigajoule umgerechnet werden. Da die Kommission beschloss, Mexiko als das repräsentative Land heranzuziehen, und für dieses Land Daten verfügbar waren, folgte sie diesem Vorbringen nicht.

3.2.6.5.   Pressluft

(139)

Der Antragsteller teilte der Kommission mit, dass bei der Herstellung der überprüften Ware neben den im Aktenvermerk vom 13. April 2018 aufgeführten Produktionsfaktoren auch Pressluft eingesetzt werde. Die Pressluft werde in Form flüssiger Luft erworben.

(140)

Die Kommission stellte fest, dass der HS-Code 2853 90 der geeignete Code für flüssige Luft ist. Dieser HS-Code deckt jedoch eine Reihe weiterer chemischer Stoffe ab. Dem nationalen Zolltarif Mexikos zufolge gibt es keine detailliertere Klassifizierung. Der GTA-Datenbank entnommene Daten würden daher die Einfuhren anderer anorganischer Verbindungen (darunter von destilliertem Wasser, Leitfähigkeitswasser und Wasser von gleicher Reinheit) sowie von Amalgamen von anderen Metallen als Edelmetallen einschließen.

(141)

Aus den im vorstehenden Erwägungsgrund beschriebenen Gründen erachtete die Kommission die Zugrundelegung der GTA-Datenbank nicht für angemessen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Pressluft einen unerheblichen Anteil der Herstellkosten je Tonne der fertigen Ware ausmachte. Um diese Kosten bei der rechnerischen Ermittlung des unverzerrten Normalwerts zu berücksichtigen, erhöhte die Kommission die unverzerrten Herstellkosten (die Werkstoffe, Arbeit, Energie und Wasser abdecken) um einen dem Anteil der Pressluft an den vom Antragsteller vorgelegten Herstellkosten entsprechenden Prozentsatz. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass diese Methode den Anteil der Pressluft an den gesamten Herstellkosten im rechnerisch ermittelten Normalwert angemessen wiedergab.

3.2.6.6.   Wasser

(142)

In Mexiko werden die Wassertarife auf kommunaler Ebene festgelegt. Darüber hinaus veröffentlicht die CONAGUA (Comisión Nacional del Agua), die Regierungsbehörde für die Wasserregulierung in Mexiko, Statistiken zum Wasser in Mexiko, die auch einen Überblick über den Preis von industriellem Brauchwasser in ausgewählten Kommunen bieten. Die jüngste Ausgabe stammt jedoch aus dem Jahr 2016 und bezieht sich auf das Jahr 2015.

(143)

Um die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung geltenden Preise heranzuziehen, verwendete die Kommission daher die Wassertarife von Mexiko-Stadt. Diese konnten ohne Weiteres der Abgabenordnung des Hauptstadtdistrikts in der geänderten Fassung vom Dezember 2016 entnommen werden und galten ab dem 1. Januar 2017.

3.2.6.7.   Berechnungen

(144)

Bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts vollzog die Kommission die folgenden zwei Schritte.

(145)

Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten Herstellkosten. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller multiplizierte die Kommission anschließend die auf der Ebene des Herstellungsverfahrens des Antragstellers festgestellten Verbrauchszahlen für Werkstoffe, Arbeit, Energie und Wasser mit den im repräsentativen Land Mexiko festgestellten unverzerrten Kosten je Einheit. Darüber hinaus wandte die Kommission für jene Produktionsfaktoren, für die der Antragsteller keine genauen Verbrauchszahlen vorlegte (insbesondere Hilfsstoffe und Pressluft), einen Prozentsatz in Höhe des Anteils dieser Produktionsfaktoren an den vom Hersteller gemeldeten Herstellkosten auf die unverzerrten direkten Herstellkosten an.

(146)

In einem zweiten Schritt wandte die Kommission die Fertigungsgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne von Ternium S.A. Mexico auf die oben genannten Herstellkosten an. Sie wurden anhand des Jahresberichts 2017 von Ternium S.A. Mexico ermittelt und in Form der folgenden Prozentsätze ausgedrückt:

(147)

Fertigungsgemeinkosten (80) in Höhe von 14,12 %, angewandt auf die Herstellkosten (Verbrauch von Werkstoffen, Arbeit, Energie und Wasser);

(148)

VVG-Kosten (81) in Höhe von 12,56 %, angewandt auf die Summe der Herstellkosten und der Fertigungsgemeinkosten;

(149)

ein Gewinn (82) in Höhe von 15,09 %, angewandt auf die Summe der Herstellkosten, der Fertigungsgemeinkosten und der VVG-Kosten.

(150)

Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission den Normalwert im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung rechnerisch je Warentyp auf der Stufe ab Werk. Da kein ausführender Hersteller mitarbeitete, wurde der Normalwert auf landesweiter Ebene ermittelt und nicht gesondert für jeden einzelnen Ausführer und Hersteller.

3.2.7.   Ausfuhrpreis

(151)

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen ausführenden Hersteller wurde der Ausfuhrpreis anhand der auf die Stufe ab Werk berichtigten CIF-Daten von Eurostat bestimmt.

3.2.8.   Vergleich und Dumpingspannen

(152)

Die Kommission verglich den rechnerisch ermittelten Normalwert nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung auf der Stufe ab Werk mit dem Ausfuhrpreis.

3.2.9.   Schlussfolgerung

(153)

Die auf dieser Grundlage ermittelte gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Einfuhrpreises frei Grenze der Union, unverzollt, betrug 134 %.

(154)

Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt.

3.3.   Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens des Dumpings aus der VR China

(155)

Wie oben ausgeführt, ergab die Untersuchung, dass die OBS-Einfuhren aus der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gedumpt waren, die Einfuhrmenge jedoch relativ gering war. Der Vollständigkeit halber untersuchte die Kommission auch die Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens des Dumpings im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen. Dabei wurden die folgenden zusätzlichen Faktoren untersucht: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in der VR China, das Preisverhalten der ausführenden Hersteller der VR China auf anderen Märkten, die Verfügbarkeit anderer Märkte und die Attraktivität des Unionsmarktes.

3.3.1.   Ausfuhren in Drittländer

(156)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung war die Menge der OBS-Einfuhren aus der VR China in die Union relativ gering (etwa 0,1 % des gesamten Unionsverbrauchs), obgleich sie — wie in Erwägungsgrund 36 festgestellt — als repräsentativ erachtet wurde. Daher beschloss die Kommission, auch die Daten über die OBS-Verkäufe aus der VR China in Drittländer zu untersuchen, um ihre Feststellung bezüglich des Anhaltens des Dumpings zu untermauern. Die Berechnungen für das Dumping wurden anhand der Preise für Verkäufe in Drittländer auf der Grundlage der chinesischen Ausfuhrstatistiken angestellt.

3.3.1.1.   Normalwert

(157)

Der Normalwert für die Beurteilung des Dumpings aus der VR China in Drittländer wurde entsprechend den Erwägungsgründen 37 bis 150 ermittelt.

3.3.1.2.   Ausfuhrpreis

(158)

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Hersteller wurde der Preis für Ausfuhren in Drittländer auf der Grundlage der Daten aus der chinesischen Ausfuhrdatenbank ermittelt, wie sie vom Antragsteller vorgelegt wurden. Von diesen Werten, die in der Datenbank auf FOB-Stufe ausgewiesen sind, zog die Kommission die vom Antragsteller geschätzten Kosten für den Hafenumschlag und den Inlandstransport in China ab, um den Ausfuhrpreis ab Werk zu ermitteln.

3.3.1.3.   Vergleich

(159)

Die Kommission verglich den rechnerisch ermittelten Normalwert und den Ausfuhrpreis in Länder außerhalb der Union auf der Stufe ab Werk.

3.3.1.4.   Dumpingspanne

(160)

Der oben genannte Vergleich ergab eine landesweite Dumpingspanne für die Ausfuhren in alle Drittländer (ohne die Union) von 118 %, wobei die landesweite Dumpingspanne für Ausfuhren auf die fünf wichtigsten Ausfuhrmärkte (Indien, Philippinen, Russische Föderation, Südkorea und Vietnam) zwischen 112 % und 160 % lag. Dies bestätigte, dass die für Ausfuhren in die Union festgestellte Dumpingspanne ungeachtet der sehr geringen Verkaufsmengen angemessen war.

3.3.2.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China

(161)

Aufgrund der mangelhaften Bereitschaft zur Mitarbeit wurden die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in der VR China nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, insbesondere der vom Antragsteller vorgelegten Informationen, ermittelt.

(162)

Die Produktionskapazität in der VR China war deutlich höher als die aktuellen Produktionsmengen. Nach Angaben der China Iron and Steel Association (CISA) belief sich die Produktionskapazität für farbig beschichteten Stahl im Jahr 2013 auf 40 Mio. Tonnen. Mit Produktionsmengen in Höhe von 7,5 Mio. Tonnen lag die Kapazitätsauslastung lediglich bei etwa 20 %. Im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen verfügen die chinesischen Hersteller mit schätzungsweise 32,5 Mio. Tonnen über ausreichende Kapazitätsreserven, um den Unionsmarkt, auf dem sich der Verbrauch auf 4,5 Mio. Tonnen beläuft, mit gedumpten OBS zu überschwemmen.

(163)

Auf der Grundlage des Vorstehenden gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesischen ausführenden Hersteller über erhebliche Kapazitätsreserven verfügen, die im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen für die Herstellung von OBS zur Ausfuhr auf den Unionsmarkt genutzt werden könnten.

3.3.3.   Verfügbarkeit anderer Märkte

(164)

Handelspolitische Schutzmaßnahmen gegenüber den Ausfuhren von OBS aus der VR China gelten in Indien, Malaysia, Pakistan, der Türkei und Vietnam; dies ist ein Beleg für dasselbe Preisverhalten, wie es bezüglich der chinesischen Ausfuhren in die Union festgestellt wurde.

(165)

Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesischen ausführenden Hersteller ihre Ausfuhren bei einer Aufhebung der geltenden Maßnahmen wahrscheinlich zu gedumpten Preisen in die Union umlenken würden.

3.3.4.   Attraktivität des Unionsmarktes

(166)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung war der Verkaufspreis in der Union um 194 EUR bis 338 EUR pro Tonne OBS (28 % bis 59 %) höher als der chinesische CIF-Ausfuhrpreis für die in Erwägungsgrund 160 genannten fünf wichtigsten Ausfuhrmärkte. Darüber hinaus war er um 211 EUR bis 226 EUR pro Tonne OBS (31 % bis 33 %) höher als der durchschnittliche chinesische CIF-Ausfuhrpreis für alle Drittländer (ohne die Union). Die chinesischen Ausfuhren auf die fünf wichtigsten Ausfuhrmärkte beliefen sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf 48 % des Unionsverbrauchs.

(167)

Infolgedessen könnten die chinesischen ausführenden Hersteller im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen möglicherweise die Ausfuhren erheblicher Mengen an OBS aus Drittländern auf den Unionsmarkt umlenken.

3.3.5.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens des Dumpings

(168)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission ferner zu dem Schluss, dass ungeachtet der Frage, ob im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ein Dumping vorlag, im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen ein Wiederauftreten des Dumpings sehr wahrscheinlich wäre.

3.4.   Allgemeine Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens des Dumpings

(169)

Die Untersuchung ergab, dass im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin chinesische Einfuhren zu gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt gelangten. Ungeachtet der geringen Einfuhrmengen entsprechen die festgestellten Dumpingspannen den bei der Prüfung der chinesischen Ausfuhren in Drittländer ermittelten Dumpingspannen. Angesichts der in den Abschnitten 3.3.2 bis 3.3.4 untersuchten Elemente kam die Kommission zu dem Schluss, dass es sehr wahrscheinlich ist, dass die chinesischen Hersteller bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen erhebliche Mengen von OBS zu gedumpten Preisen in die Union ausführen würden. Somit gibt es Belege für ein wahrscheinliches Anhalten des Dumpings.

(170)

In jedem Falle und unabhängig davon stellte die Kommission ebenfalls fest, dass Belege für ein wahrscheinliches Wiederauftreten des Dumpings im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen vorlagen. Die Kapazitätsreserven in der VR China waren im Vergleich zum Unionsverbrauch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung sehr beträchtlich. Darüber hinaus galten auf anderen Märkten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der überprüften Ware aus der VR China. Dieses Preisverhalten der chinesischen ausführenden Hersteller auf Drittlandsmärkten bekräftigt die Annahme, dass bei einem Auslaufen der Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings auf dem Unionsmarkt wahrscheinlich wäre. Die größen- und preisbedingte Attraktivität des Unionsmarktes und die Tatsache, dass der Zugang zu anderen Märkten wegen Antidumpingmaßnahmen verschlossen bleibt, deuteten schließlich darauf hin, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich chinesische Ausfuhren und Kapazitätsreserven auf den Unionsmarkt umgelenkt würden. Infolgedessen kam die Kommission zu dem Schluss, dass bei einer Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen sehr wahrscheinlich mit vermehrten OBS-Ausfuhren aus der VR China in die Union zu gedumpten Preisen zu rechnen wäre.

(171)

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ein Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich ein Anhalten und in jedem Falle ein Wiederauftreten des Dumpings zur Folge hätte.

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Unionsproduktion und Wirtschaftszweig der Union

(172)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde OBS in der Union von mehr als 20 bekannten, teilweise miteinander verbundenen Herstellern gefertigt. Mehrere dieser Hersteller gehören zu Stahlkonzernen.

(173)

Den von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern übermittelten Fragebogenantworten und den vom Antragsteller vorgelegten Daten zufolge belief sich die Unionsproduktion im Untersuchungszeitraum der Überprüfung insgesamt auf schätzungsweise 4 752 003 Tonnen. Die Unionshersteller, auf die die gesamte Unionsproduktion entfällt, bilden den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

4.2.   Unionsverbrauch

(174)

Die Untersuchung ergab, dass ein Teil des Wirtschaftszweigs der Union seine Produktion für den Eigenverbrauch nutzte, d. h., dass diese oft zur weiteren Verarbeitung innerhalb desselben Unternehmens oder derselben Unternehmensgruppe einfach nur (ohne Rechnung) weitergeleitet und/oder zu Verrechnungspreisen bereitgestellt wurde. Um ein möglichst vollständiges Bild der Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu erhalten, wurden Informationen über die gesamte OBS-Produktion eingeholt und analysiert.

(175)

Ebenso wie in der Ausgangsuntersuchung (Erwägungsgründe 68 und 69) wurde davon ausgegangen, dass Wirtschaftsindikatoren wie Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Investitionen, Lagerbestände, Beschäftigung, Produktivität, Löhne und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten von der Gesamttätigkeit abhängen, ob nun für den Eigenverbrauch oder für den Verkauf auf dem freien Markt produziert wird. In Bezug auf die Verkaufsmengen und -preise auf dem Unionsmarkt, Marktanteil, Wachstum sowie Ausfuhrmengen und -preise musste der Schwerpunkt jedoch auf der Lage auf dem freien Markt liegen (d. h. ohne Berücksichtigung der Eigenverbrauchstätigkeiten). Mithin wurden die Schadensindikatoren zwecks Berücksichtigung des bekannten Eigenverbrauchs und der bekannten Eigenverbrauchsverkäufe im Wirtschaftszweig der Union berichtigt; außerdem wurden der Eigenverbrauch und die Eigenverbrauchsverkäufe getrennt analysiert.

(176)

Der Unionsverbrauch wurde anhand i) von Einfuhrstatistiken auf TARIC-Ebene unter Verwendung der nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung eingeholten Informationen und ii) der vom Antragsteller vorgelegten Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union (einschließlich der Geschäftsvorgänge für den Eigenverbrauch) in der Union ermittelt. Diese Verkaufsmengen wurden mit den Daten abgeglichen, die im Zuge der Kontrollbesuche bei den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern eingeholt wurden, und gegebenenfalls aktualisiert.

(177)

Im Bezugszeitraum entwickelte sich der Unionsverbrauch wie folgt:

Tabelle 2

 

2014

2015

2016

UZÜ

Unionsverbrauch (in Tonnen)

3 840 088

3 965 150

4 375 791

4 525 677

Index (2014 = 100)

100

103

114

118

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten und Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6

(178)

Der Unionsverbrauch stieg im Bezugszeitraum um 18 %.

4.3.   Einfuhren aus China in die Union

(179)

Die Kommission ermittelte die Einfuhrmengen und -preise auf der Grundlage der Einfuhrstatistiken auf TARIC-Ebene unter Verwendung der nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung eingeholten Informationen.

4.3.1.   Menge und Marktanteil

(180)

Im Bezugszeitraum entwickelten sich die Einfuhren aus China in die Union wie folgt:

Tabelle 3

Einfuhren aus China

2014

2015

2016

UZÜ

Einfuhrmenge (in Tonnen)

5 619

4 217

2 958

6 338

Index (2014 = 100)

100

75

53

113

Marktanteil (in %)

0,1

0,1

0,1

0,1

Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6

(181)

Im Bezugszeitraum war die Menge der Einfuhren aus der VR China in die Union gering. Der chinesische Marktanteil schwankte im Bezugszeitraum leicht und lag im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bei 0,1 %.

(182)

Die Einfuhren verharrten seit der Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen im September 2012 auf einem niedrigen Niveau. Es wird davon ausgegangen, dass dieses niedrige Niveau auf die geltenden Antidumpingmaßnahmen zurückzuführen ist.

4.3.2.   Preise und Preisunterbietung

(183)

Im Bezugszeitraum entwickelte sich der Preis der Einfuhren aus China in die Union wie folgt:

Tabelle 4

Einfuhren aus China

2014

2015

2016

UZÜ

Durchschnittlicher Einfuhrpreis (in EUR/Tonne)

341

747

697

637

Index (2014 = 100)

100

219

204

187

Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6

(184)

Im Bezugszeitraum stiegen die Preise der chinesischen Einfuhren um 87 %. Die Annahme ist gerechtfertigt, dass diese Entwicklung zumindest teilweise auf die steigenden Rohstoffpreise zurückzuführen ist.

(185)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise, die die mitarbeitenden Unionshersteller unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellten, wurden mit den Durchschnittspreisen der Einfuhren aus China verglichen. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen ausführenden Hersteller konnten keine verlässlichen Vergleiche für die einzelnen Warentypen vorgenommen werden; daher wurden bei der Ermittlung des durchschnittlichen chinesischen Einfuhrpreises die Einfuhrstatistiken für die überprüfte Ware insgesamt herangezogen. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft der unabhängigen Einführer zur Mitarbeit an dieser Auslaufüberprüfung wurden die im Antrag enthaltenen Schätzungen zum Niveau der Berichtigung für nach der Einfuhr anfallende Kosten herangezogen.

(186)

Der auf der Grundlage dieser Methodik vorgenommene Vergleich ergab, dass die Einfuhren der überprüften Ware die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 27,8 % unterboten (eine ganz ähnliche Preisunterbietung wurde in der Ausgangsuntersuchung festgestellt).

(187)

Zudem ergab die Analyse der chinesischen Ausfuhrpreise auf weiteren Drittlandsmärkten, dass China auf einigen seiner Hauptausfuhrmärkte ähnliche oder teils sogar niedrigere Verkaufspreise verlangte als in der Union, was die Schlussfolgerung untermauert, dass das derzeitige Niveau der chinesischen Preise die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt unterbieten würde.

4.4.   Einfuhren aus Drittländern in die Union

(188)

Tabelle 5 zeigt die Entwicklung von Menge und Marktanteil der Einfuhren aus Drittländern in die Union sowie des Durchschnittspreises dieser Einfuhren im Bezugszeitraum.

Tabelle 5

 

2014

2015

2016

UZÜ

Menge der Einfuhren aus Indien (in Tonnen)

191 015

136 208

152 511

247 237

Index (2014 = 100)

100

71

80

129

Marktanteil (in %)

5,0

3,4

3,5

5,5

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

755

770

680

818

Menge der Einfuhren aus der Republik Korea (in Tonnen)

155 634

131 959

184 637

222 448

Index (2014 = 100)

100

85

119

143

Marktanteil (in %)

4,0

3,3

4,2

4,9

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

899

934

785

925

Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern

117 938

113 679

134 352

201 981

Index (2014 = 100)

100

96

114

171

Marktanteil (in %)

3,1

2,9

3,1

4,5

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

793

798

714

838

Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6

(189)

Der Marktanteil der Einfuhren aus Drittländern stieg im Bezugszeitraum auf 14,8 %. Der Großteil dieser Einfuhren stammte aus Indien und Korea, gefolgt von der Türkei und Taiwan.

(190)

Im Allgemeinen war der Durchschnittspreis der Einfuhren aus Drittländern höher als die Durchschnittspreise der chinesischen Einfuhren in die Union. Je nach Jahr war der Durchschnittspreis der Einfuhren aus Drittländern entweder höher oder niedriger als die durchschnittlichen Verkaufspreise der Unionshersteller in der Union.

4.5.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(191)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller wirtschaftlichen Faktoren und Indizes, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

(192)

Die makroökonomischen Indikatoren (Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Beschäftigung, Produktivität, Wachstum, Höhe der Dumpingspannen sowie Erholung von den Auswirkungen früheren Dumpings) wurden auf der Ebene des gesamten Wirtschaftszweigs der Union beurteilt. Die Beurteilung erfolgte auf der Grundlage der vom Antragsteller übermittelten Informationen, die mit den geprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller abgeglichen wurden.

(193)

Die Analyse der mikroökonomischen Indikatoren (Lagerbestände, Verkaufspreise, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und Löhne) wurde auf Ebene der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller durchgeführt. Die Beurteilung beruhte auf ihren Informationen, die bei einem Kontrollbesuch vor Ort ordnungsgemäß geprüft wurden.

(194)

Da eines der drei in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen nicht vom Antragsteller vertreten wird, werden die Daten in den Tabellen 9 bis 14 nach Artikel 19 der Grundverordnung in Spannen angegeben, um die Vertraulichkeit geschäftssensibler Daten zu gewährleisten.

4.5.1.   Makroökonomische Indikatoren

4.5.1.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(195)

Im Bezugszeitraum entwickelten sich die Produktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union wie folgt:

Tabelle 6

 

2014

2015

2016

UZÜ

Produktion (in Tonnen)

4 402 079

4 404 178

4 769 698

4 752 003

Index (2014 = 100)

100

100

108

108

Produktionskapazität (in Tonnen)

5 076 892

5 113 417

5 361 693

5 339 200

Index (2014 = 100)

100

101

106

105

Kapazitätsauslastung (in %)

87

86

89

89

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten

(196)

Im Bezugszeitraum war eine leichte Zunahme der Produktionsmenge (+ 8 %) und der Produktionskapazität (+ 5 %) festzustellen, während die Kapazitätsauslastung um 2 % auf 89 % stieg.

4.5.1.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil in der Union

(197)

Im Bezugszeitraum entwickelten sich die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union in der Union (einschließlich der Geschäftsvorgänge für den Eigenverbrauch) wie folgt:

Tabelle 7

 

2014

2015

2016

UZÜ

Verkaufsmenge (in Tonnen)

3 369 883

3 579 087

3 901 334

3 847 673

Index (2014 = 100)

100

106

116

114

Marktanteil (am Unionsverbrauch) (in %)

87,6

90,2

89,1

84,9

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten

(198)

Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt stiegen im Bezugszeitraum um 14 %.

(199)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union sank im Bezugszeitraum auf 84,9 %.

4.5.1.3.   Beschäftigung und Produktivität

(200)

Im Bezugszeitraum entwickelten sich das Beschäftigungsniveau und die Produktivität des Wirtschaftszweigs der Union wie folgt:

Tabelle 8

 

2014

2015

2016

UZÜ

Zahl der Beschäftigten (Vollzeitäquivalent)

5 667

5 685

5 938

6 021

Index (2014 = 100)

100

100

105

106

Produktivität (in Tonnen/Beschäftigten)

777

775

803

789

Index (2014 = 100)

100

100

103

102

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten

(201)

Sowohl die Beschäftigung als auch die Produktivität der Belegschaft der Unionshersteller, gemessen als Produktion (in Tonnen) je Beschäftigten pro Jahr, nahmen im Bezugszeitraum zu. Diese Zunahmen stehen in Einklang mit dem insgesamt festgestellten Anstieg der Produktions- und Verkaufsmenge.

4.5.1.4.   Wachstum

(202)

Es gelang dem Wirtschaftszweig der Union, das Wachstum auf dem Unionsmarkt für sich zu nutzen, wenn sich auch Anlagen, die von der in der Ausgangsuntersuchung festgestellten geringeren Kapazitätsauslastung stärker betroffen waren, noch in einer Erholungsphase befinden. Während des gesamten Bezugszeitraums hielt der Wirtschaftszweig der Union erhebliche Marktanteile.

4.5.1.5.   Höhe des Dumpings und Erholung von früherem Dumping

(203)

Wie in Abschnitt 3 erläutert, hielt das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf einem erheblichen Niveau an. Es wird darauf hingewiesen, dass die chinesischen Hersteller die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union in erheblichem Maße unterbieten und sich der Wirtschaftszweig der Union nach wie vor in einer prekären Lage befindet.

(204)

Da die Mengen der gedumpten Einfuhren aus China erheblich niedriger waren als im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Auswirkungen der Höhe der Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Union deutlich geringer waren als in der Ausgangsuntersuchung.

4.5.2.   Mikroökonomische Indikatoren

4.5.2.1.   Lagerbestände

(205)

Im Bezugszeitraum entwickelten sich die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller wie folgt:

Tabelle 9

 

2014

2015

2016

UZÜ

Lagerbestände (in Tonnen)

68 500 -71 500

52 000 -55 000

72 000 -75 000

83 000 -86 000

Index (2014 = 100)

100

77

106

120

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(206)

Die Unionshersteller haben ihre Lagerbestände im Bezugszeitraum erhöht. Dieser Indikator gilt jedoch nicht als sehr relevant für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Unionshersteller. OBS wird zumeist auf Bestellung hergestellt. In jedem Falle machten die Lagerbestände im UZÜ lediglich etwa 2 % der Gesamtverkäufe aus.

4.5.2.2.   Durchschnittliche Stückverkaufspreise in der Union und Herstellkosten

(207)

Im Bezugszeitraum entwickelten sich die unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung gestellten durchschnittlichen Stückverkaufspreise und die durchschnittlichen Herstellstückkosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller wie folgt:

Tabelle 10

 

2014

2015

2016

UZÜ

Unabhängigen Parteien in Rechnung gestellter durchschnittlicher Stückverkaufspreis (in EUR/Tonne)

805-820

760-775

740-755

895-910

Index (2014 = 100)

100

94

92

111

Herstellstückkosten (in EUR/Tonne)

800-850

750-800

650-730

850-900

Index (2014 = 100)

100

94

87

106

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(208)

Im Bezugszeitraum gelang es dem Wirtschaftszweig der Union, seine Verkaufspreise um 11 % zu erhöhen. Nach einem Rückgang der Preise zwischen 2014 und 2015 sowie zwischen 2015 und 2016 war zwischen 2016 und 2017 wieder ein Anstieg der Preise zu verzeichnen. Sowohl der Rückgang als auch der Anstieg standen in engem Zusammenhang mit Veränderungen bei den Rohstoffpreisen.

4.5.2.3.   Rentabilität und Cashflow

Tabelle 11

 

2014

2015

2016

UZÜ

Rentabilität (in %)

– 1,5-0

– 0,5-1

2,5-4

3,5-5

Index (2014 = 100)

– 100

101

413

506

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(209)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren.

(210)

Im Bezugszeitraum musste der Wirtschaftszweig der Union keine Verluste mehr hinnehmen. Die Verbesserung der Rentabilität hing eindeutig damit zusammen, dass der Wirtschaftszweig der Union in den Jahren nach der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen sowohl seine Verkaufs- und Produktionsmenge als auch seine Verkaufspreise steigern konnte. Allerdings blieb die Rentabilität hinter der Zielgewinnspanne zurück, die in der Ausgangsuntersuchung für gesund und nachhaltig erachtet wurde (d. h. 6,7 %).

Tabelle 12

 

2014

2015

2016

UZÜ

Cashflow (in EUR)

– 18 000 000 - (– 15 000 000 )

28 000 000 -31 000 000

30 000 000 -34 000 000

34 000 000 -37 000 000

Index (2014 = 100)

– 100

273

295

311

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(211)

Im Bezugszeitraum entsprach die Entwicklung des Cashflows weitgehend der Entwicklung der Gesamtrentabilität des Wirtschaftszweigs der Union.

4.5.2.4.   Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

Tabelle 13

 

2014

2015

2016

UZÜ

Investitionen (in EUR)

12 000 000 -17 000 000

20 000 000 -25 000 000

27 000 000 -32 000 000

25 000 000 -30 000 000

Index (2014 = 100)

100

159

200

180

Nettokapitalrendite (in %)

– 2,2

0,0

7,0

11,0

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(212)

Im Bezugszeitraum tätigte der von hoher Kapitalintensität geprägte Wirtschaftszweig der Union regelmäßig Investitionen in die Optimierung und Modernisierung der vorhandenen Produktionsanlagen. Darüber hinaus wurden erhebliche Investitionen getätigt, um den gesetzlichen Vorschriften über den Umweltschutz und eine erhöhte Sicherheit zu entsprechen. Je nach Unternehmen wurden Investitionen mit Blick auf Kostensenkungen, Energieoptimierung und/oder die Modernisierung von Anlagen getätigt, die von der im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung festgestellten geringeren Kapazitätsauslastung beeinträchtigt worden waren.

(213)

Die Kapitalrendite (ROI) ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Die Kapitalrendite folgte im Bezugszeitraum eng der Entwicklung der Rentabilität.

(214)

Seit der Einführung der Maßnahmen haben sich die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten verbessert.

4.5.2.5.   Löhne

Tabelle 14

 

2014

2015

2016

UZÜ

Arbeitskosten je Beschäftigten (in Euro)

63 000 -72 000

63 000 -72 000

64 000 -73 000

64 000 -73 000

Index (2014 = 100)

100

101

102

102

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(215)

Die durchschnittlichen Lohnkosten stiegen im Bezugszeitraum leicht an, jedoch weniger als die Herstellstückkosten.

4.6.   Schlussfolgerung

(216)

Die Schadensanalyse zeigt, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum deutlich verbessert hat. Aufgrund der Einführung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen im März 2013 konnte sich der Wirtschaftszweig der Union langsam aber stetig von den schädigenden Auswirkungen des Dumpings erholen. Die Tatsache, dass die Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Union in erheblichem Maße zugutekamen, wird unter anderem deutlich durch den Anstieg der Produktion und der Verkaufsmengen in der Union, den positiven Cashflow und die positive Kapitalrendite, die Verkaufspreise, die in der Regel höher waren als die Herstellstückkosten, den minimalen Anstieg der Arbeitskosten und die deutlich verbesserte Rentabilität.

(217)

Doch auch wenn sich der Wirtschaftszweig der Union weitgehend von der früheren Schädigung erholt hat und offenbar auf dem richtigen Weg ist, um seinen Zustand langfristig weiter zu verbessern, befindet er sich aufgrund seiner begrenzten Rentabilität, die weiterhin hinter der Zielgewinnspanne zurückbleibt, nach wie vor in einer prekären Lage.

5.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES WIEDERAUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

(218)

Wie in Abschnitt 4.6 dargelegt, hat sich der Wirtschaftszweig der Union weitgehend von der durch die chinesischen gedumpten Einfuhren verursachten früheren Schädigung erholt. Ungeachtet dessen wird in diesem Abschnitt geprüft, ob sich die prekäre Lage des Wirtschaftszweigs der Union bei einem Auslaufen der Maßnahme weiter verschlechtern und zu einem Wiederauftreten der bedeutenden Schädigung führen würde.

5.1.   Auswirkungen der voraussichtlichen Einfuhrmengen und Preise im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen

(219)

Sollten die Maßnahmen aufgehoben werden, dürften die Einfuhrmengen aus China drastisch zunehmen. Bekanntlich beliefen sich die Einfuhren im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung auf mehr als 702 000 Tonnen, während sie im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bei 6 338 Tonnen lagen.

(220)

Chinas Überkapazitäten in der Stahlproduktion sind hinreichend belegt (83). Aus den vom Antragsteller vorgelegten Daten von Plantfacts geht hervor, dass sich Chinas Produktionskapazität für OBS auf 7 Mio. Tonnen beläuft (d. h. auf mehr als das Vierfache des sichtbaren OBS-Verbrauchs Chinas). Dies scheint eine konservative Schätzung zu sein. Darüber hinaus legte der Antragsteller ausführliche Informationen aus dem Jahr 2013 vor, denen zufolge aus einer Veröffentlichung der China Iron and Steel Association hervorgeht, dass sich Chinas Produktionskapazität für farbig beschichteten Stahl in dem genannten Jahr auf fast 40 Mio. Tonnen belief.

(221)

Zwar sind die chinesischen Ausfuhrmengen in die Union nach der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen geschrumpft, jedoch fertigen die chinesischen Hersteller noch immer erhebliche Mengen der überprüften Ware und führen mehr als 80 % ihrer Produktion aus. Den von der World Steel Association veröffentlichten Daten zufolge hat China in den Jahren 2013 und 2014 jährlich mehr als 8 Mio. Tonnen OBS produziert. Eines der Unternehmen, die den Antrag unterstützen, legte Zahlen aus dem China Metallurgical Newsletter des China Metallurgical Information and Standardization Research Institute und des Metallurgical Council of the China Council for the Promotion of International Trade vor, aus denen hervorgeht, dass China im Zeitraum zwischen 2015 und 2017 jährlich etwa 8 Mio. Tonnen OBS produziert hat. Derselben Stellungnahme dieses Antragstellers ist zu entnehmen, dass der sichtbare OBS-Verbrauch Chinas im Zeitraum 2015 bis 2017 schätzungsweise zwischen 1 Mio. und 1,8 Mio. Tonnen pro Jahr lag.

(222)

So wichtig aber die Ausfuhrmärkte auch für die chinesische Industrie sind, so hat China doch zunehmend Schwierigkeiten, Zugang zu ihnen zu finden. Zwischen 2016 und 2018 führten Länder wie Indien, Malaysia, Vietnam, Pakistan oder die Türkei handelspolitische Schutzmaßnahmen ein, die auch OBS mit Ursprung in China betreffen. Was die USA betrifft, so unterliegt hier seit Januar 2018 Stahl (einschließlich OBS) aus zahlreichen Ursprungsländern, darunter auch aus China, einem Zoll von 25 % (84).

(223)

Die Union stellt nach Asien und Nord-/Mittelamerika den größten OBS-Markt dar.

(224)

Die chinesische Datenbank zeigt, dass China in der jüngsten Vergangenheit erhebliche Mengen zu niedrigen Preisen in Länder außerhalb der Union ausgeführt hat. Im Jahr 2017 waren die chinesischen FOB-Preise für Ausfuhren in die Union um 10,5 % höher als beispielsweise für Ausfuhren nach Korea, Chinas wichtigsten Ausfuhrmarkt für diese Ware. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung waren die in Länder außerhalb der Union ausgeführten Mengen höher als die gesamte Produktion des Wirtschaftszweigs der Union und der sichtbare Verbrauch in der Union. Aufgrund der Attraktivität des Unionsmarktes im Hinblick auf die Preise, seine Offenheit (für diese Ware sind keine Zölle zu entrichten) und den gestiegenen sichtbaren Verbrauch vertritt die Kommission die Auffassung, dass die chinesischen Ausführer bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich erhebliche Mengen OBS auf den lukrativeren Unionsmarkt umlenken würden. Die Tatsache, dass die Union kürzlich Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen, darunter auch OBS, eingeführt hat, ändert nichts an dieser Schlussfolgerung. Die Einfuhrmengen werden im Rahmen der Zollkontingente in einer Höhe festgesetzt, die China unter Umständen die Ausfuhr erheblicher Mengen OBS ermöglicht.

(225)

Wie zudem in Abschnitt 4.3.2 erläutert, unterboten die chinesischen Einfuhren auf den Unionsmarkt im UZÜ die Preise der Unionshersteller deutlich — insbesondere wenn die Auswirkungen der Antidumpingzölle herausgerechnet werden.

(226)

Der Markt für OBS-Erzeugnisse steht im Zeichen des Preiswettbewerbs, da der Wettbewerb hauptsächlich über den Preis erfolgt. Der potenzielle Druck auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union wird durch die Tatsache weiter verschärft, dass die chinesische Ware dem Antrag zufolge für gewöhnlich in relativ großen Mengen verkauft wird. Wenn auf dem Unionsmarkt billige und gedumpte Einfuhren in erheblichen Mengen verkauft werden, werden die Verkaufsmengen der Unionshersteller deutlich zurückgehen. Die Kapitalbeschaffungs- und Investitionsmöglichkeiten könnten im Falle einer weiter sinkenden oder sogar negativen Rentabilität der Unionshersteller eingeschränkt werden.

5.2.   Schlussfolgerung

(227)

Infolgedessen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufhebung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus China wahrscheinlich ein Wiederauftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zur Folge hätte.

6.   UNIONSINTERESSE

6.1.   Vorbemerkungen

(228)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderliefe. Dabei wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt, d. h. die des Wirtschaftszweigs der Union einerseits und die der Einführer und Verwender andererseits.

(229)

Bekanntlich wurde in der Ausgangsuntersuchung die Auffassung vertreten, dass die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderlaufen würde. Da es sich bei dieser Untersuchung zudem um eine Überprüfung handelt und somit eine Situation analysiert wird, in der bereits Antidumpingmaßnahmen in Kraft sind, kann beurteilt werden, ob die geltenden Antidumpingmaßnahmen die betroffenen Parteien unverhältnismäßig stark beeinträchtigt haben.

(230)

Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und eines Wiederauftretens der Schädigung der Schluss gezogen werden konnte, dass die Aufrechterhaltung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall nicht im Interesse der Union liegen würde.

6.2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(231)

Die Untersuchung ergab, dass eine Aufhebung der Maßnahmen wahrscheinlich erhebliche negative Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union hätte. Die Lage des Wirtschaftszweigs der Union würde sich in Bezug auf geringere Verkaufsmengen und -preise, die einen starken Rückgang der Rentabilität zur Folge hätten, rasch verschlechtern. Eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen würde es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen, sein Potenzial auf einem von Chancengleichheit geprägten Unionsmarkt weiter auszuschöpfen.

(232)

Daher liegt die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union.

6.3.   Interesse der Einführer

(233)

Wie in Erwägungsgrund 12 erläutert, wurden im Zuge dieser Untersuchung neun bekannte Einführer kontaktiert und zur Mitarbeit aufgefordert. Keiner dieser Einführer hat sich gemeldet oder in irgendeiner Weise an der Untersuchung mitgearbeitet.

(234)

Bekanntlich ergab die Ausgangsuntersuchung, dass etwaige negative Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen auf die Einführer angesichts ihrer Gewinne und Bezugsquellen nicht unverhältnismäßig wären.

(235)

In dieser Untersuchung gibt es keine Anhaltspunkte für das Gegenteil; dementsprechend kann somit bestätigt werden, dass die derzeit geltenden Maßnahmen keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die finanzielle Lage der Einführer hatten und sich die Aufrechterhaltung der Maßnahmen nicht über Gebühr auf sie auswirken würde.

6.4.   Interesse der Verwender

(236)

Etwa sechzig der Kommission bekannte Verwender wurden im Rahmen dieser Untersuchung kontaktiert und zur Mitarbeit aufgefordert. Keiner dieser Verwender hat sich gemeldet oder in irgendeiner Weise an der Untersuchung mitgearbeitet.

(237)

Bekanntlich haben in der Ausgangsuntersuchung zehn Verwender Fragebogenantworten übermittelt. Zum damaligen Zeitpunkt ergab die Untersuchung, dass etwaige Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen auf die Verwender angesichts ihrer Gewinne und Bezugsquellen nicht unverhältnismäßig wären.

(238)

In dieser Untersuchung gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die geltenden Maßnahmen irgendwelche negativen Auswirkungen auf die Verwender hatten. Tatsächlich hat der Antragsteller Nachweise dafür vorgelegt, dass die wichtigsten Verwender im Bezugszeitraum eine steigende Rentabilität zu verzeichnen hatten. Dem Antrag zufolge haben die geltenden Maßnahmen keine spürbaren Auswirkungen auf die Verwender und Verbraucher, da auf OBS ein zu vernachlässigender Teil der Kosten nachgelagerter Produkte entfällt (beispielsweise 0,42 EUR der Herstellungskosten einer Waschmaschine oder 0,4 % der Investitionen in ein leeres Werksgebäude).

(239)

Aus diesen Gründen wird bestätigt, dass die derzeit geltenden Maßnahmen keine bedeutenden negativen Auswirkungen auf die Finanzlage der Verwender hatten und sich die Aufrechterhaltung der Maßnahmen nicht über Gebühr auf sie auswirken würde.

6.5.   Schlussfolgerung

(240)

Die Kommission gelangte somit zu dem Schluss, dass im Hinblick auf das Unionsinteresse keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von OBS mit Ursprung in der VR China sprechen.

7.   ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN

(241)

Folglich sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in China aufrechterhalten werden.

(242)

Ein Unternehmen kann die Anwendung unternehmensspezifischer Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später umfirmiert. Der Antrag ist an die Kommission (85) zu richten. Er muss alle relevanten Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung das Recht des Unternehmens auf Inanspruchnahme des für es geltenden Zollsatzes unberührt lässt. Wenn die Umfirmierung dieses Recht nicht berührt, sollte eine Bekanntmachung über diese Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(243)

Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (86) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

(244)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China, nämlich flachgewalzte Erzeugnisse aus legierten und nicht legierten Stählen (außer nicht rostendem Stahl), die auf mindestens einer Seite mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen sind, ausgenommen sogenannte Sandwichpaneele für Bauzwecke, die aus zwei metallischen Deckschichten und einem Verbundkern aus wärmedämmendem Material bestehen, und ausgenommen Erzeugnisse mit einer Zinkstaubdeckschicht, bei denen die hochzinkhaltige Farbe einen Zinkanteil von mindestens 70 GHT hat, und ausgenommen Erzeugnisse mit einem Trägerwerkstoff mit metallischer Chrom- oder Zinnbeschichtung, welche derzeit unter den KN-Codes ex 7210 70 80, ex 7212 40 80, ex 7225 99 00, ex 7226 99 70 (TARIC-Codes 7210708011, 7210708091, 7212408001, 7212408021, 7212408091, 7225990011, 7225990091, 7226997011 und 7226997091) eingereiht werden.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Zollsatz (in %)

TARIC-Zusatzcode

Union Steel China

0

B311

Zhangjiagang Panhua Steel Strip Co., Ltd, Chongqing Wanda Steel Strip Co., Ltd und Zhangjiagang Free Trade Zone Jiaxinda International Trade Co., Ltd.

26,1

B312

Zhejiang Huadong Light Steel Building Material Co. Ltd und Hangzhou P.R.P.T. Metal Material Company, Ltd.

5,9

B313

Angang Steel Company Limited

16,2

B314

Anyang Iron Steel Co., Ltd.

0

B315

Baoshan Iron & Steel Co., Ltd.

0

B316

Baoutou City Jialong Metal Works Co., Ltd.

16,2

B317

Changshu Everbright Material Technology Co., Ltd.

16,2

B318

Changzhou Changsong Metal Composite Material Co., Ltd.

16,2

B319

Cibao Modern Steel Sheet Jiangsu Co., Ltd.

0

B320

Inner Mongolia Baotou Steel Union Co., Ltd.

16,2

B321

Jiangyin Ninesky Technology Co., Ltd.

0

B322

Jiangyin Zhongjiang Prepainted Steel Mfg Co., Ltd.

0

B323

Jigang Group Co., Ltd.

16,2

B324

Maanshan Iron&Steel Company Limited

16,2

B325

Qingdao Hangang Color Coated Sheet Co., Ltd.

16,2

B326

Shandong Guanzhou Co., Ltd.

16,2

B327

Shenzen Sino Master Steel Sheet Co., Ltd.

16,2

B328

Tangshan Iron And Steel Group Co., Ltd.

16,2

B329

Tianjin Xinyu Color Plate Co., Ltd.

16,2

B330

Wuhan Iron And Steel Company Limited

16,2

B331

Wuxi Zhongcai New Materials Co., Ltd.

0

B332

Xinyu Iron And Steel Co., Ltd.

0

B333

Zhejiang Tiannu Color Steel Co., Ltd.

16,2

B334

Alle übrigen Unternehmen

13,6

B999

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

(4)   Die Kommission kann Absatz 2 dahin gehend ändern, dass ein neuer ausführender Hersteller aufgenommen und diesem Hersteller der für die in der Ausgangsuntersuchung nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unternehmen geltende jeweilige gewogene durchschnittliche Antidumpingzollsatz zugestanden wird, wenn ein neuer ausführender Hersteller in der Volksrepublik China der Kommission ausreichende Nachweise dafür vorlegt, dass er

a)

die in Absatz 1 genannte Ware im Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung“) nicht in die Union ausgeführt hat,

b)

mit keinem Ausführer oder Hersteller in der Volksrepublik China verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegt,

c)

nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung die überprüfte Ware entweder tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.

(5)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Mai 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 214/2013 des Rates vom 11. März 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 73 vom 15.3.2013, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2013 des Rates vom 11. März 2013 zur Einführung eines Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 73 vom 15.3.2013, S. 16).

(4)  Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 187 vom 13.6.2017, S. 60).

(5)  Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 96 vom 14.3.2018, S. 8).

(6)  Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 96 vom 14.3.2018, S. 21).

(7)  Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55).

(8)  Nr. t18.003071.

(9)  Nr. t18.007614.

(10)  SWD(2017) 483 final/2.

(11)  US-Handelsministerium, China's Status as a non-market economy, A-570053, 26. Oktober 2017, S. 57.

(12)  Xinhua News Agency, SASAC: State-owned Economy Should Maintain Absolute Controlling Power over Seven, Industries, 18. Dezember 2006.

(13)  Siehe Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2013 und Durchführungsverordnung (EU) 2017/969 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 17).

(14)  ThinkDesk, Analysis of state-business interaction and subsidization in the hot-rolled flat (HRF) segment of the Chinese steel industry, 28. Februar 2016, vorgelegt in Anhang 18 des Antrags.

(15)  Daten vorgelegt in Anhang 20 des Antrags.

(16)  China Chemical Enterprise Management Association (CCEMA), 2016, List of Top 500 Chinese Chemical Companies in 2016. China Petroleum & Chemical Industry Federation (CPCIF), 2016, 29. Juni 2016,

http://www.cpcia.org.cn/html/13/20166/155709.html; angeführt im Bericht, S. 403.

(17)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2013 und Durchführungsverordnung (EU) 2017/969, siehe oben.

(18)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2013, Erwägungsgründe 140 bis 145.

(19)  Overview of the subsidies enjoyed by Chinese steel producers, S. 6, vorgelegt in Anhang 18 des Antrags.

(20)  CHEN, Y., „CBRC's New Supervisory Storm is Here — Implications for Foreign Banks in China“, in China Law Insight, 13. April 2017, vorgelegt in Anhang 18 des Antrags.

(21)  US-Handelsministerium, China's Status as a Non-Market Economy, 26. Oktober 2017, vorgelegt in Anhang 18 des Antrags.

(22)  Zu Einzelheiten siehe die Punkte 106 und 107 des Antrags.

(23)  Siehe Overview of the subsidies enjoyed by Chinese steel producers, S. 6 und 7, vorgelegt in Anhang 18 des Antrags.

(24)  ThinkDesk, Deleveraging and Debt Equity Swaps in the Chinese Steel Industry, 31. Oktober 2017, vorgelegt in Anhang 18 des Antrags.

(25)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2013, Erwägungsgründe 314 bis 396, und Durchführungsverordnung (EU) 2017/969, Erwägungsgründe 312 bis 394.

(26)  OECD, 2006, Environmental Enforcement and Compliance in China, an Assessment of Current Practices and Ways Forward.

(27)  Bericht — Kapitel 2, S. 6 und 7.

(28)  Bericht — Kapitel 2, S. 10.

(29)  http://en.pkulaw.cn/display.aspx?cgid=311950&lib=law

(30)  Bericht — Kapitel 2, S. 20 und 21.

(31)  Bericht — Kapitel 3, S. 41, 73 und 74.

(32)  Bericht — Kapitel 6, S. 120 und 121.

(33)  Bericht — Kapitel 6, S. 122 bis 135.

(34)  Bericht — Kapitel 7, S. 167 und 168.

(35)  Bericht — Kapitel 8, S. 169 und 170, 200 und 201.

(36)  Bericht — Kapitel 2, S. 15 und 16; Bericht — Kapitel 4, S. 50 und 84; Bericht — Kapitel 5, S. 108 und 109.

(37)  Bericht — Kapitel 3, S. 22 bis 24, und Kapitel 5, S. 97 bis 108.

(38)  Bericht — Kapitel 5, S. 104 bis 109.

(39)  Bericht — Kapitel 14, S. 358: Die Produktion entfällt zu 51 % auf private und zu 49 % auf staatseigene Unternehmen, die Kapazität zu 44 % auf staatseigene und zu 56 % auf private Unternehmen.

(40)  https://policycn.com/policy_ticker/higher-expectations-for-large-scale-steel-enterprise/?iframe=1&secret=c8uthafuthefra4e

(41)  Wie beispielsweise der Zusammenschluss zwischen dem Privatunternehmen Rizhao und dem staatseigenen Unternehmen Shandong Iron and Steel im Jahr 2009. Siehe Stahlbericht Peking, S. 58.

(42)  Bericht — Kapitel 14, S. 359 und 360.

(43)  Bericht — Kapitel 5, S. 100 und 101.

(44)  Bericht — Kapitel 2, S. 31 und 32.

(45)  Siehe https://www.reuters.com/article/us-china-congress-companies-idUSKCN1B40JU.

(46)  Der Plan ist im Volltext verfügbar auf der Website des MIIT:

http://www.miit.gov.cn/n1146295/n1652858/n1652930/n3757016/c5353943/content.html.

(47)  Baoshan Iron & Steel Co., Ltd., 2016 Semi-annual Report, http://tv.baosteel.com/ir/pdf/report/600019_2016_2e.pdf.

(48)  Siehe Erwägungsgrund 64 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/969.

(49)  Bericht — Kapitel 14.1 bis 14.3.

(50)  Bericht — Kapitel 4, S. 41, 42 und 83.

(51)  Bericht, Teil III, Kapitel 14, S. 346 ff.

(52)  Einführung in den Plan zur Anpassung und Modernisierung der Stahlindustrie.

(53)  Bericht, Kapitel 14, S. 347.

(54)  The 13th Five-Year Plan for Economic and Social Development of the People's Republic of China (2016-2020), http://en.ndrc.gov.cn/newsrelease/201612/P020161207645765233498.pdf.

(55)  Bericht — Kapitel 14, S. 349.

(56)  Bericht — Kapitel 14, S. 352.

(57)  Catalogue for Guiding Industry Restructuring (2011 Version) (2013 Amendment), herausgegeben mit dem Erlass Nr. 9 der nationalen Entwicklungs- und Reformkommission vom 27. März 2011 und geändert entsprechend dem Beschluss der nationalen Entwicklungs- und Reformkommission zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen der Leitlinien zur industriellen Umstrukturierung (Fassung 2011), herausgegeben mit dem Erlass Nr. 21 der nationalen Entwicklungs- und Reformkommission vom 16. Februar 2013.

(58)  Siehe Erwägungsgrund 56 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/969.

(59)  Der Antrag enthält umfassende weitere Beweise (Anhang 18 des Antrags) für Verzerrungen auf den Märkten für eine Reihe von Rohstoffen, die bei der Herstellung von OBS eingesetzt werden, darunter Beweise für: die beherrschende Stellung staatseigener Unternehmen im Zink-, Kohle-, und Eisenerzbergbau und eine Ausfuhrabgabe auf Zink in Höhe von 30 %; die beherrschende Stellung staatseigener Unternehmen in der Farben und andere chemische Beschichtungserzeugnisse produzierenden chemischen Industrie; Vorzugstarife für die Stromnutzung für eine Reihe von OBS-Herstellern. Siehe auch den Bericht — Kapitel 16.

(60)  Bericht — Kapitel 14, S. 375 und 376.

(61)  Bericht — Kapitel 6, S. 138 bis 149.

(62)  Bericht — Kapitel 9, S. 216.

(63)  Bericht — Kapitel 9, S. 213 bis 215.

(64)  Bericht — Kapitel 9, S. 209 bis 211.

(65)  Siehe Erwägungsgründe 107 bis 126 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2013.

(66)  Siehe Erwägungsgründe 281 bis 311 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/969.

(67)  Bericht — Kapitel 13, S. 332 bis 337.

(68)  Bericht — Kapitel 13, S. 336.

(69)  Bericht — Kapitel 13, S. 337 bis 341.

(70)  Bericht — Kapitel 6, S. 114 bis 117.

(71)  Bericht — Kapitel 6, S. 119.

(72)  Bericht — Kapitel 6, S. 120.

(73)  Bericht — Kapitel 6, S. 121 und 122, 126 bis 128 und 133 bis 135.

(74)  Bericht — Kapitel 6, S. 121 und 122, 126 bis 128 und 133 bis 135.

(75)  Siehe Erwägungsgründe 157 bis 215 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2013.

(76)  Siehe Erwägungsgründe 83 bis 244 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/969.

(77)  World Bank Open Data — Upper Middle Income, https://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-income.

(78)  Wird die überprüfte Ware in keinem Land mit einem ähnlichen Entwicklungsstand hergestellt, kann die Herstellung einer Ware derselben allgemeinen Warengruppe und/oder desselben Sektors, zu der/dem auch die überprüfte Ware gehört, herangezogen werden.

(79)  Das Land hat das am 22. Mai 2001 angenommene Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe unterzeichnet, aber nicht ratifiziert.

(80)  Einschließlich Reparaturen und Wartung, Sicherheitsdienstleistungen, Versicherung und Bürokosten entsprechend Anmerkung 6 — Umsatzkosten, S. 79 des Jahresberichts 2017.

(81)  Aufgeführt in Anmerkung 7 — Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten, S. 80, einschließlich sonstiger betrieblicher Erträge (Aufwendungen) aus Anmerkung 9, S. 81, und sonstiger Finanzerträge (Aufwendungen) aus Anmerkung 10, S. 81 des Jahresberichts 2017.

(82)  Aufgeführt in der konsolidierten Gewinn- und Verlustrechnung, S. 45 des Jahresberichts 2017.

(83)  Siehe z. B. Global forum on steel excess capacity, Ministerial report vom 20. September 2018, https://www.g20.org/sites/default/files/gfsec_ministerial_report_2018.pdf, in dem die chinesischen Überkapazitäten in dem Wirtschaftszweig insgesamt von allen Parteien, einschließlich Chinas, bestätigt werden. Mit einer Stahlkapazität von 1 018,3 Mio. Tonnen im Jahr 2017 entfällt auf China der größte Anteil der weltweiten Kapazität (45 %, siehe S. 42 des Berichts). In Tabelle 1 des Berichts wird deutlich, dass China seine Kapazität im Zeitraum 2014 bis 2017 um 10 % gesenkt hat. Auf S. 51 findet sich die Aussage, dass China „klare Ziele für den Abbau von Überkapazitäten festgelegt hat, d. h. für die Rückführung der Rohstahlkapazität um 100 Mio. bis 150 Mio. Tonnen zwischen 2016 und 2020“.

(84)  Section 232 Tariffs on Aluminum and Steel, https://www.cbp.gov/trade/programs-administration/entry-summary/232-tariffs-aluminum-and-steel.

(85)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Rue de la Loi 170, 1040 Brüssel, Belgien.

(86)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).


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