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Document 32019R0653

Durchführungsverordnung (EU) 2019/653 der Kommission vom 24. April 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 847/2006 bezüglich der Zollkontingente der Union für bestimmte zubereitete oder haltbar gemachte Fische

C/2019/2959

ABl. L 110 vom 25.4.2019, p. 34–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/653/oj

25.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/34


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/653 DER KOMMISSION

vom 24. April 2019

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 847/2006 bezüglich der Zollkontingente der Union für bestimmte zubereitete oder haltbar gemachte Fische

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2006/324/EG des Rates vom 27. Februar 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union (1), und insbesondere Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 847/2006 der Kommission (2) wurden ab 2. Juni 2006 zwei jährliche Zollkontingente für die zollfreie Einfuhr bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Fische eingeführt.

(2)

Nach der Verordnung (EU) 2019/216 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sind infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union die Zollkontingente in der Liste der Zugeständnisse und Verpflichtungen der Union im Anhang des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 gemäß dem im Anhang der genannten Verordnung aufgeführten Nutzungsanteil der EU-27 zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich aufzuteilen.

(3)

Daher müssen Maßnahmen zur Aufteilung der in Teil C des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/216 festgelegten Zollkontingente getroffen werden. Insbesondere sollten die in der Verordnung (EG) Nr. 847/2006 festgelegten Zollkontingentsmengen durch die Mengen ersetzt werden, die sich aus der Aufteilung ergeben.

(4)

Das Datum, ab dem Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/216 gilt, fällt wahrscheinlich in einen laufenden Kontingentszeitraum. Daher müssen besondere Vorschriften für die Aufteilung der an diesem Tag nicht zugeteilten Kontingentsmengen für jene Zollkontingente erlassen werden, deren Kontingentszeitraum vor diesem Datum beginnt und nach diesem Datum endet.

(5)

Im Interesse der Rechtssicherheit und der Transparenz für die Wirtschaftsbeteiligten sollte die Kommission die nach der Aufteilung dieser Zollkontingente verfügbaren Mengen innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem Tag des Geltungsbeginns des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/216 veröffentlichen.

(6)

Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/216 gilt ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Geltung der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates (4) für das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet endet. Daher sollte die vorliegende Verordnung dringend in Kraft treten und ab dem Datum gelten, ab dem Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/216 gilt.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 847/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Für Unionseinfuhren von zubereitetem oder haltbar gemachtem Fisch aus Sardinen, Boniten, Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, Fische der Art Orcynopsis unicolor, andere als ganz oder in Stücken, des KN-Codes 1604 20 50 wird ein jährliches Zollkontingent von 754 Tonnen eröffnet, für das Zollfreiheit gilt.“

2.

Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.

123 Tonnen des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zollkontingents von 754 Tonnen sind unter der laufenden Nr. 09.0706 für Einfuhren mit Ursprung in Thailand vorgesehen, die übrige Menge, d. h. 631 Tonnen, sind unter der laufenden Nr. 09.0707 für Einfuhren mit Ursprung in allen Ländern vorgesehen.“

Artikel 2

(1)   Abweichend von Artikel 1 wird für den Fall, dass der Kontingentszeitraum für ein Zollkontingent vor dem Datum des Geltungsbeginns des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/216 beginnt und nach diesem Datum endet, die Aufteilung des betreffenden Zollkontingents vorgenommen, indem der Prozentsatz der EU-27 auf die nach der letzten Zuteilung verfügbaren Mengen dieses Zollkontingents angewendet wird.

(2)   Innerhalb von zwei Arbeitstagen nach dem Tag des Geltungsbeginns des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/216 veröffentlicht die Kommission mittels geeigneter Veröffentlichung im Internet die an diesem Datum verfügbaren Mengen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab demselben Datum wie Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/216.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. April 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 120 vom 5.5.2006, S. 17.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 847/2006 der Kommission vom 8. Juni 2006 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte zubereitete oder haltbar gemachte Fische (ABl. L 156 vom 9.6.2006, S. 8).

(3)  Verordnung (EU) 2019/216 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Januar 2019 über die Aufteilung der Zollkontingente in der WTO-Liste der Union nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates (ABl. L 38 vom 8.2.2019, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Eröffnung und Verwaltung von im GATT gebundenen und bestimmten anderen Gemeinschaftszollkontingenten, zur Festlegung des Verfahrens zur Änderung oder Anpassung dieser Zollkontingente und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1808/95 des Rates (ABl. L 5 vom 8.1.2000, S. 1).


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