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Document 32019R0255

    Durchführungsverordnung (EU) 2019/255 der Kommission vom 13. Februar 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einzelheiten betreffend die Übertragung und Verwaltung von Programmbeiträgen, die Berichterstattung über Finanzinstrumente, die technischen Merkmale der Informations- und Kommunikationsmaßnahmen für Vorhaben und das System zur Aufzeichnung und Speicherung von Daten

    C/2019/917

    ABl. L 43 vom 14.2.2019, p. 15–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/255/oj

    14.2.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 43/15


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/255 DER KOMMISSION

    vom 13. Februar 2019

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einzelheiten betreffend die Übertragung und Verwaltung von Programmbeiträgen, die Berichterstattung über Finanzinstrumente, die technischen Merkmale der Informations- und Kommunikationsmaßnahmen für Vorhaben und das System zur Aufzeichnung und Speicherung von Daten

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 der Kommission (2) sind unter anderem die technischen Merkmale der Informations- und Kommunikationsmaßnahmen festgelegt. Aufgrund von Änderungen in Teil Drei Titel III Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sollten der Titel der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 und der Titel des Kapitels II der Durchführungsverordnung entsprechend geändert werden.

    (2)

    Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden und aus Gründen der Vereinfachung sollte die Anforderung gestrichen werden, dass die Bezeichnung eines Finanzierinstruments einen Hinweis darauf umfassen muss, dass es durch die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds („ESI-Fonds“) unterstützt wird. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission (4) müssen die Endbegünstigten von Finanzinstrumenten jedoch darüber informiert werden, dass die Finanzmittel im Rahmen von durch die ESI-Fonds kofinanzierten Programmen bereitgestellt werden. Die Streichung der Verpflichtung, die Bezeichnung eines Finanzinstruments anzugeben, hat daher keine Auswirkungen auf die Sichtbarkeits- und Kommunikationsanforderungen auf der Ebene der Unterstützung für die Endbegünstigten. Artikel 4 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 sollte entsprechend geändert werden.

    (3)

    Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 der Kommission enthält das Muster für die Berichterstattung über die in den Artikeln 37 bis 46 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 geregelten Finanzinstrumente. Einige dieser Bestimmungen wurden durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 geändert.

    (4)

    In Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird eine neue Option zur Kombination von ESI-Fonds mit Finanzprodukten der EIB im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen gemäß dem neuen Artikel 39a aufgenommen. Daher muss diese Option in den Abschnitt zur Beschreibung des Finanzinstruments und der Vorkehrungen für den Einsatz aufgenommen werden, und es müssen neue Datenfelder in den Abschnitt des Musters für die Berichterstattung über Finanzinstrumente aufgenommen werden, der die Fortschritte bei der Erreichung der erwarteten Hebelwirkung betrifft, um die Beiträge der ESI-Fonds zu Finanzinstrumenten zu erfassen, die solche Beiträge mit Finanzprodukten der EIB im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen kombinieren.

    (5)

    In Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 werden die Regeln für die Direktvergabe an als juristische Person gegründete öffentliche Banken oder Institutionen klargestellt. Dieser Klarstellung sollte daher dadurch Rechnung getragen werden, dass diese Art von Stelle, die Finanzinstrumente einsetzt, in den Abschnitt des Musters für die Berichterstattung über Finanzinstrumente aufgenommen wird, der für die Angabe der Stellen, die Finanzinstrumente einsetzen, und gegebenenfalls der Dachfonds einsetzenden Stellen vorgesehen ist.

    (6)

    Sofern eine aktive Kassenmittelverwaltung gewährleistet ist, ermöglicht Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 die Finanzierung von Negativzinsen, die sich aus Investitionen von ESI-Fonds gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ergeben, aus Rückflüssen in das Finanzinstrument. Die Berichterstattungsanforderungen sollten daher an diese neue Bestimmung angepasst werden. Diese Anpassung sollte in dem Abschnitt des Musters für die Berichterstattung über Finanzinstrumente erfolgen, der für an Finanzinstrumente aus Investitionen zurückgeflossene Beträge vorgesehen ist.

    (7)

    Der neue Artikel 43a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 stellt die Regeln für die differenzierte Behandlung von nach dem Prinzip der Marktwirtschaft handelnden Investoren bei der Risiko- und Gewinnbeteiligung klar. Es ist daher erforderlich, den Wortlaut des Musters für die Berichterstattung über Finanzinstrumente im Abschnitt über Zinsen und andere dank der Unterstützung der Finanzinstrumente durch die ESI-Fonds erwirtschaftete Erträge und aus Investitionen zurück an Finanzinstrumente geflossene Programmmittel nach Artikel 43 bzw. 44 sowie Beträge, die für eine differenzierte Behandlung gemäß Artikel 43a verwendet werden, an diese klargestellte Bestimmung anzupassen.

    (8)

    In Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wurden die Berichterstattungspflichten in Bezug auf Finanzinstrumente gestrafft, um bestimmte Doppelungen zu vermeiden. Daher sollten die im Datenfeld 40 erforderlichen Angaben an die Berichterstattungspflichten des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 angepasst werden. Es ist ferner notwendig, die Berichterstattungsanforderung über den Wert von Beteiligungsinvestitionen im Vergleich zum vorangegangenen Jahr in Titel VII des Musters für die Berichterstattung über Finanzinstrumente, die in Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 geregelt sind, zu verschieben. Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden und die Kohärenz mit den bereits von den Verwaltungsbehörden eingerichteten Berichterstattungssystemen zu gewährleisten, sollte die Verschiebung des bestehenden Datenfelds 40 in Titel VII mit dem Ziel, für Kohärenz mit dem entsprechenden Verweis in Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zu sorgen, zu keiner neuen Nummerierung führen, obwohl seine Bezeichnung an den genannten Artikel angepasst werden sollte.

    (9)

    Der Verweis auf den Wert der Investitionen und Beteiligungen wird im Abschnitt über Fortschritte bei der Erreichung der erwarteten Hebelwirkung des Musters für die Berichterstattung über Finanzinstrumente gestrichen, um Doppelungen gewisser Anforderungen zu vermeiden und eine Anpassung an die Berichterstattungsanforderungen des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorzunehmen.

    (10)

    Infolge der in den Erwägungsgründen 3 bis 9 genannten Änderungen der Artikel 37 bis 46 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sollte Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 entsprechend geändert werden.

    (11)

    Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Koordinierungsausschusses für die ESI-Fonds.

    (12)

    Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und Abweichungen zwischen den geänderten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, die gemäß Artikel 282 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ab dem 2. August 2018 oder früher gelten, und den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung auf ein Minimum zu begrenzen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

    (13)

    Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 wird wie folgt geändert:

    1.

    Der Titel wird durch folgenden Titel ersetzt:

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 der Kommission vom 28. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einzelheiten betreffend die Übertragung und Verwaltung von Programmbeiträgen, die Berichterstattung über Finanzinstrumente, die technischen Merkmale der Informations-, Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen für Vorhaben und das System zur Aufzeichnung und Speicherung von Daten

    2.

    Die Überschrift des Kapitels II erhält folgende Fassung:

    „TECHNISCHE MERKMALE DER INFORMATIONS-, KOMMUNIKATIONS- UND SICHTBARKEITSMAẞNAHMEN FÜR VORHABEN SOWIE HINWEISE ZUR ERSTELLUNG DES EU-EMBLEMS UND ZU DEN ORIGINALFARBEN“

    3.

    Artikel 4 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)   Die Bezeichnung „Europäische Union“ wird immer ausgeschrieben. In Verbindung mit dem Emblem der Union dürfen folgende Schriftarten verwendet werden: Arial, Auto, Calibri, Garamond, Trebuchet, Tahoma, Verdana und Ubuntu. Kursivschrift, Unterstreichungen und Schrifteffekte sind nicht zulässig. Bei der Positionierung des Textes im Verhältnis zum Emblem der Union ist darauf zu achten, dass der Text sich nicht mit dem Emblem überschneidet. Die Schriftgröße muss in angemessenem Verhältnis zur Größe des Emblems stehen. Die Schrift muss je nach Hintergrund in der Farbe Reflex Blue, Schwarz oder Weiß gehalten sein.“

    4.

    Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 13. Februar 2019

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 der Kommission vom 28. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einzelheiten betreffend die Übertragung und Verwaltung von Programmbeiträgen, die Berichterstattung über Finanzinstrumente, die technischen Merkmale der Informations- und Kommunikationsmaßnahmen für Vorhaben und das System zur Aufzeichnung und Speicherung von Daten (ABl. L 223 vom 29.7.2014, S. 7).

    (3)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

    (4)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 5).


    ANHANG

    Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 wird wie folgt geändert:

    1.

    Das Datenfeld 7.2 erhält folgende Fassung:

    „7.2

    Auf nationaler, regionaler, transnationaler oder grenzübergreifender Ebene eingerichtetes Finanzinstrument, das von oder in Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde verwaltet wird (im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b) und das gemäß Artikel 38 Absatz 4 Buchstaben a, b, c und d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aus Beiträgen von Programmen der ESI-Fonds unterstützt wird“

    2.

    Ein neues Datenfeld 7.3 wird angefügt:

    „7.3

    Finanzinstrument, das einen Finanzbeitrag der Verwaltungsbehörde mit Finanzprodukten der EIB im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen gemäß Artikel 39a kombiniert (Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c)“

    3.

    Das Datenfeld 10 erhält folgende Fassung:

    „10

    Rechtsstatus des Finanzinstruments gemäß Artikel 38 Absatz 6 und Artikel 39a Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (gilt nur für Finanzinstrumente gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben b und c): Treuhandkonto, das auf den Namen der durchführenden Stelle und im Auftrag der Verwaltungsbehörde eröffnet wurde, oder separater Verwaltungsblock innerhalb der Finanzinstitution“

    4.

    Titel III erhält folgende Fassung:

    „III.    Angabe der Stelle, die mit dem Einsatz des Finanzinstruments betraut ist, und gegebenenfalls der Dachfonds einsetzenden Stelle, im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

    5.

    Das Datenfeld 11.1 erhält folgende Fassung:

    „11.1

    Art der mit dem Einsatz betrauten Stelle nach Artikel 38 Absatz 4 und Artikel 39a Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013: bestehende oder neu geschaffene juristische Person, die mit dem Einsatz von Finanzinstrumenten betraut ist; Europäische Investitionsbank; Europäischer Investitionsfonds; internationale Finanzinstitution, an der ein Mitgliedstaat beteiligt ist; als juristische Person gegründete öffentliche Bank oder Institution, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit Finanzierungstätigkeiten ausübt; eine Einrichtung des öffentlichen oder des privaten Rechts; Verwaltungsbehörde, die die Durchführungsaufgaben direkt ausführt (nur Darlehen und Bürgschaften)“

    6.

    Titel VII erhält folgende Fassung:

    „VII.    Zinsen und andere durch Unterstützung aus den ESI-Fonds für das Finanzinstrument generierte Erträge und an die Finanzinstrumente zurückerstattete Beträge der Programmressourcen aus Investitionen gemäß den Artikeln 43 und 44, Beträge, die für eine differenzierte Behandlung gemäß Artikel 43a verwendet werden, sowie Wert der Beteiligungskapitalinvestitionen im Vergleich zu den vorangegangenen Jahren (Artikel 46 Absatz 2 Buchstaben g und i der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

    7.

    Das Datenfeld 37 erhält folgende Fassung:

    „37

    Betrag der auf die ESI-Fonds zurückzuführenden Mittel, die gemäß den Artikeln 43a und 44 verwendet werden“

    8.

    Das Datenfeld 37.1 erhält folgende Fassung:

    „37.1

    davon Beträge, die gezahlt wurden für die differenzierte Behandlung von nach dem Prinzip der Marktwirtschaft handelnden Investoren, die parallel zu der Unterstützung durch die ESI-Fonds für das Finanzinstrument Mittel zur Verfügung stellen oder sich auf der Ebene des Endbegünstigten an den Investitionen beteiligen (in EUR)“

    9.

    Ein neues Datenfeld 37.3 wird angefügt:

    „37.3

    davon Beträge zur Deckung von Verlusten beim Nennbetrag des ESI-Fonds-Beitrags zu dem Finanzinstrument aufgrund von Negativzinsen, wenn diese Verluste trotz einer aktiven Kassenmittelverwaltung durch die Stellen, die die Finanzinstrumente einsetzen, entstehen (in EUR)“

    10.

    Das folgende neue Datenfeld 40 wird nach dem neuen Datenfeld 37.3 eingefügt:

    „40

    Wert der Beteiligungskapitalinvestitionen im Vergleich zu den vorangegangenen Jahren (in EUR)“

    11.

    Titel VIII erhält folgende Fassung:

    „VIII.    Fortschritte bei der Erreichung der erwarteten Hebelwirkung von Investitionen der Finanzinstrumente (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

    12.

    Ein neues Datenfeld 38.1a wird angefügt:

    „38.1a

    Beitrag im Rahmen des Finanzprodukts der EIB, der in der Finanzierungsvereinbarung mit der Stelle, die mit dem Einsatz des Finanzinstruments betraut ist, gebunden ist (nur für die Instrumente gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c) (in EUR)“

    13.

    Ein neues Datenfeld 38.2a wird angefügt:

    „38.2a

    Beitrag im Rahmen des Finanzprodukts der EIB, der an das Finanzinstrument gezahlt wurde (nur für die Instrumente gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c) (in EUR)“

    14.

    Ein neues Datenfeld 38.3a wird angefügt:

    „38.3a

    Beitrag im Rahmen des Finanzprodukts der EIB, der auf Ebene des Endbegünstigten mobilisiert wurde (nur für die Instrumente gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c) (in EUR)“

    15.

    Das Datenfeld 40 in Titel VIII wird gestrichen.


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