Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32019D1017

    Beschluss (EU) 2019/1017 des Rates vom 14. Juni 2019 über den im Namen der Europäischen Union im Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates (IOR) in Bezug auf die Bedingungen für den Beitritt der Regierung Georgiens zum Internationalen Übereinkommen von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven zu vertretenden Standpunkt

    ST/9685/2019/INIT

    ABl. L 165 vom 21.6.2019, p. 66–68 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/1017/oj

    21.6.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 165/66


    BESCHLUSS (EU) 2019/1017 DES RATES

    vom 14. Juni 2019

    über den im Namen der Europäischen Union im Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates (IOR) in Bezug auf die Bedingungen für den Beitritt der Regierung Georgiens zum Internationalen Übereinkommen von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven zu vertretenden Standpunkt

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Internationale Übereinkommen von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde gemäß dem Beschluss (EU) 2016/1892 des Rates (1) am 18. November 2016 am Sitz der Vereinten Nationen in New York vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Union unterzeichnet. Das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 31 Absatz 2 am 1. Januar 2017 vorläufig in Kraft getreten.

    (2)

    Das Übereinkommen wurde am 17. Mai 2019 mit dem Beschluss (EU) 2019/848 des Rates (2) geschlossen.

    (3)

    Gemäß Artikel 29 des Übereinkommens legt der Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates (im Folgenden „Rat der Mitglieder“) die Bedingungen für den Beitritt einer Regierung zum Übereinkommen fest.

    (4)

    Die Regierung Georgiens hat einen förmlichen Antrag auf Beitritt zu dem Übereinkommen eingereicht. Der Rat der Mitglieder sollte daher aufgefordert werden, auf einer künftigen Tagung oder im Rahmen eines Verfahrens zur Annahme von Beschlüssen durch den Rat der Mitglieder im Wege eines Schriftwechsels die Bedingungen für den Beitritt Georgiens in Bezug auf die Beteiligungsanteile im IOR und die Frist für die Hinterlegung der Beitrittsurkunde festzulegen.

    (5)

    Da Georgien seinen Olivensektor in Bezug auf Konsum und Erzeugung ausbaut, könnte sein Beitritt unter bestimmten Bedingungen zu einer Stärkung des IOR führen, insbesondere was die Vereinheitlichung der nationalen und internationalen Rechtsvorschriften über die Merkmale von Olivenerzeugnissen zwecks Vermeidung von Handelshemmnissen anbelangt.

    (6)

    Es ist angezeigt, den im Namen der Union im Rat der Mitglieder zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die zu erlassenden Beschlüsse Rechtswirkung für die Union haben werden, weil sie das Verhältnis bei der Beschlussfassung im Rat der Mitglieder in Fällen, in denen Beschlüsse im Einklang mit Artikel 10 Absatz 4 des Übereinkommens nicht im Konsens gefasst werden, verändern —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Standpunkt, der im Namen der Union im Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates auf einer künftigen Tagung oder im Rahmen eines Verfahrens zur Annahme von Beschlüssen durch den Rat der Mitglieder im Wege eines Schriftwechsels in Bezug auf die Bedingungen für den Beitritt der Regierung Georgiens zum Übereinkommen zu vertreten ist, ist im Anhang festgelegt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 2019.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    E.O. TEODOROVICI


    (1)  Beschluss (EU) 2016/1892 des Rates vom 10. Oktober 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Internationalen Übereinkommens von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven (ABl. L 293 vom 28.10.2016, S. 2).

    (2)  Beschluss (EU) 2019/848 des Rates vom 17. Mai 2019 über den Abschluss des Internationalen Übereinkommens von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven im Namen der Europäischen Union (ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 1).


    ANHANG

    Die Union unterstützt den Beitritt der Regierung Georgiens zum Übereinkommen auf einer künftigen Tagung des Rates der Mitglieder oder im Rahmen eines Verfahrens zur Annahme von Beschlüssen durch den Rat der Mitglieder im Wege eines Schriftwechsels, sofern die Beteiligungsanteile Georgiens nach der in Artikel 11 des Übereinkommens angegebenen Formel berechnet werden und die Frist für die Hinterlegung der Beitrittsurkunde Georgien einen baldigen Beitritt zum Übereinkommen ermöglicht. Sollte sich die Hinterlegung der Urkunde verzögern, so könnte die Union in nachfolgenden vom Rat der Mitglieder zu erlassenden Beschlüssen eine Verlängerung der Hinterlegungsfrist unterstützen.


    Top