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Document 32019D0895

    Beschluss (EU) 2019/895 des Rates vom 22. Mai 2019 über den im Namen der Europäischen Union im AKP-EU-Ministerrat zu vertretenden Standpunkt zur Übertragung von Befugnissen an den AKP-EU-Botschafterausschuss für den Beschluss über Übergangsmaßnahmen nach Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens

    ST/9446/2019/INIT

    ABl. L 142 vom 29.5.2019, p. 67–68 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/895/oj

    29.5.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 142/67


    BESCHLUSS (EU) 2019/895 DES RATES

    vom 22. Mai 2019

    über den im Namen der Europäischen Union im AKP-EU-Ministerrat zu vertretenden Standpunkt zur Übertragung von Befugnissen an den AKP-EU-Botschafterausschuss für den Beschluss über Übergangsmaßnahmen nach Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“) wurde am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet. Das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen ist am 1. April 2003 in Kraft getreten und gilt bis zum 29. Februar 2020.

    (2)

    Gemäß Artikel 95 Absatz 4 Unterabsatz 1 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens wurden im September 2018 Verhandlungen über ein neues AKP-EU-Partnerschaftsabkommen aufgenommen. Für den Fall, dass das neue Abkommen bei Ablauf des derzeitigen Rechtsrahmens noch nicht anwendungsreif ist, müssen Übergangsmaßnahmen getroffen werden.

    (3)

    Nach Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens trifft der Ministerrat gegebenenfalls bis zum Inkrafttreten des neuen Abkommens erforderliche Übergangsmaßnahmen.

    (4)

    Nach Artikel 15 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens kann der AKP-EU-Ministerrat seine Befugnisse durch Beschluss dem Botschafterausschuss übertragen, darunter auch die Befugnis, Übergangsmaßnahmen zu treffen.

    (5)

    Der AKP-EU-Ministerrat soll am 23./24. Mai 2019 in Brüssel zu seiner jährlichen ordentlichen Tagung zusammentreffen. Die Übergangsmaßnahmen wurden noch nicht vereinbart und können daher vom AKP-EU-Ministerrat auf seiner ordentlichen Tagung nicht beschlossen werden. Da bis zum Ablauf des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens keine weiteren Tagungen des AKP-EU-Ministerrats vorgesehen sind, und um sicherzustellen, dass der Beschluss über Übergangsmaßnahmen rechtzeitig gefasst wird, muss die Befugnis, Übergangsmaßnahmen nach Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu beschließen, dem AKP-EU-Botschafterausschuss übertragen werden.

    (6)

    Auf seiner 44. Tagung muss der AKP-EU-Ministerrat einen Beschluss fassen, mit dem dem AKP-EU-Botschafterausschuss die Befugnis übertragen wird, Übergangsmaßnahmen zu treffen (im Folgenden „vorgesehener Rechtsakt“).

    (7)

    Da der vorgesehene Rechtsakt für die Union verbindlich sein wird, ist es angemessen, den im Namen der Union im AKP-EU-Ministerrat zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

    (8)

    Der Standpunkt der Union, den vorgesehenen Rechtsakt im AKP-EU-Ministerrat zu billigen, sollte in diesem Beschluss festgelegt werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der auf der 44. Tagung des AKP-EU-Ministerrats im Namen der Union zu vertretende Standpunkt besteht darin, die Übertragung von Befugnissen an den AKP-EU-Botschafterausschuss gemäß Artikel 15 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens für den Beschluss über gegebenenfalls bis zum Inkrafttreten des neuen Abkommens erforderliche Übergangsmaßnahmen im Sinne von Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu billigen.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 2019.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    C.B. MATEI


    (1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.


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