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Document 32019D0134
Council Decision (EU) 2019/134 of 21 January 2019 on the position to be adopted, on behalf of the European Union, within the EEA Joint Committee, concerning the amendment of Annex IX (Financial Services) to the EEA Agreement (Text with EEA relevance.)
Beschluss (EU) 2019/134 des Rates vom 21. Januar 2019 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens (Text von Bedeutung für den EWR.)
Beschluss (EU) 2019/134 des Rates vom 21. Januar 2019 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens (Text von Bedeutung für den EWR.)
ST/15338/2018/INIT
ABl. L 25 vom 29.1.2019, p. 19–22
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
29.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 25/19 |
BESCHLUSS (EU) 2019/134 DES RATES
vom 21. Januar 2019
über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
(Text von Bedeutung für den EWR)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft. |
(2) |
Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschließen, unter anderem Anhang IX jenes Abkommens zu ändern, der Bestimmungen über Finanzdienstleistungen enthält. |
(3) |
Die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu den vorgeschlagenen Änderungen des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 21. Januar 2019.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
(1) ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
(2) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
(3) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).
ENTWURF
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …
vom …
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (1), berichtigt in ABl. L 349 vom 21.12.2016, S. 8. ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter den Nummern 16b (Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 31ba (Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird jeweils folgender Gedankenstrich angefügt:
|
2. |
Unter Nummer 29f (Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt: „, geändert durch:
|
3. |
Nach Nummer 31bea (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 594/2014 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, berichtigt in ABl. L 349 vom 21.12.2016, S. 8, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(1) ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1.
(*1) [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]