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Document 32019D0134

    Beschluss (EU) 2019/134 des Rates vom 21. Januar 2019 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens (Text von Bedeutung für den EWR.)

    ST/15338/2018/INIT

    ABl. L 25 vom 29.1.2019, p. 19–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/134/oj

    29.1.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 25/19


    BESCHLUSS (EU) 2019/134 DES RATES

    vom 21. Januar 2019

    über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

    (2)

    Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschließen, unter anderem Anhang IX jenes Abkommens zu ändern, der Bestimmungen über Finanzdienstleistungen enthält.

    (3)

    Die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

    (4)

    Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden.

    (5)

    Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu den vorgeschlagenen Änderungen des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 21. Januar 2019.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    F. MOGHERINI


    (1)  ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

    (2)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).


    ENTWURF

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …

    vom …

    zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (1), berichtigt in ABl. L 349 vom 21.12.2016, S. 8. ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

    (2)

    Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

    1.

    Unter den Nummern 16b (Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 31ba (Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird jeweils folgender Gedankenstrich angefügt:

    „—

    32014 R 0909: Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1), berichtigt in ABl. L 349 vom 21.12.2016, S. 8“.

    2.

    Unter Nummer 29f (Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:

    „, geändert durch:

    32014 R 0909: Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1), berichtigt in ABl. L 349 vom 21.12.2016, S. 8“.

    3.

    Nach Nummer 31bea (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 594/2014 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

    „31bf.

    32014 R 0909: Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1), berichtigt in ABl. L 349 vom 21.12.2016, S. 8.

    Die Bestimmungen der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

    a)

    Ungeachtet der Bestimmungen des Protokolls 1 zu diesem Abkommen und sofern in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.

    b)

    Die Ausdrücke ‚Mitglieder des ESZB‘ oder ‚Zentralbanken‘ bezeichnen neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten.

    c)

    Liechtenstein kann Drittland-Zentralverwahrern, die bereits Dienstleistungen im Sinne des Artikel 25 Absatz 2 für Finanzmittler in Liechtenstein erbringen oder bereits eine Zweigniederlassung in Liechtenstein errichtet haben, gestatten, die in Artikel 25 Absatz 2 genannten Dienstleistungen weiter für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr.…/… vom... [dieses Beschlusses] zu erbringen.

    d)

    In Artikel 1 Absatz 3 werden die Wörter ‚das Unionsrecht‘ durch die Wörter ‚die Bestimmungen des EWR-Abkommens‘ ersetzt.

    e)

    In Artikel 12 Absatz 3 wird das Wort ‚Unionswährungen‘ durch die Wörter ‚amtlichen Währungen der Vertragsparteien des EWR-Abkommens‘ ersetzt.

    f)

    In Absatz 13 und in Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 werden nach den Wörtern ‚zuständigen Behörden‘ die Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

    g)

    In Artikel 19 Absatz 3, Artikel 33 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 4, Artikel 52 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 3 wird das Wort ‚ESMA‘ durch die Wörter ‚ESMA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

    h)

    Artikel 24 Absatz 5 wird wie folgt angepasst:

    i)

    In den Unterabsätzen 1 und 2 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder, im Falle der EFTA-Staaten, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

    ii)

    In Unterabsatz 3 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

    i)

    In Artikel 34 Absatz 8 werden die Wörter ‚Wettbewerbsregeln der Union‘ durch die Wörter ‚nach dem EWR-Abkommen anzuwendenden Wettbewerbsregeln‘ ersetzt.

    j)

    In Artikel 38 Absatz 5 werden die Wörter ‚17. September 2014‘ durch die Wörter ‚Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr.…/… vom … [dieses Beschlusses]‘ ersetzt.

    k)

    In Artikel 49 Absatz 1 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚bis zum 18. Dezember 2014‘ durch die Angabe ‚innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [dieses Beschlusses]‘ ersetzt.

    l)

    Artikel 55 wird wie folgt angepasst:

    i)

    In den Absätzen 5 und 6 werden Bezugnahmen auf das Unionsrecht durch Bezugnahmen auf das EWR-Abkommen ersetzt.

    ii)

    In Absatz 6 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

    m)

    In Artikel 58 Absatz 3 und Artikel 69 Absatz 1 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚bis zum 16. Dezember 2014‘ durch die Angabe ‚innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [dieses Beschlusses]‘ ersetzt.

    n)

    In Artikel 61 Absatz 1 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚bis zum 18. September 2016‘ durch die Angabe ‚innerhalb eines Jahres ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom ... [dieses Beschlusses]‘ ersetzt.

    o)

    In Artikel 69 Absätze 2 und 5 werden für die EFTA-Staaten nach dem Wort ‚Inkrafttreten‘ die Wörter ‚im EWR‘ eingefügt.

    p)

    Artikel 76 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:

    i)

    In den Absätzen 4, 5 und 6 werden für die EFTA-Staaten nach den Wörtern ‚Datum des Inkrafttretens des‘ bzw. ‚Tag des Inkrafttretens des‘ die Wörter ‚Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses bezüglich des‘ eingefügt.

    ii)

    In Absatz 5 werden die Wörter „bis zum 13. Juni 2017” durch die Wörter „innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses bezüglich der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014” ersetzt.

    iii)

    In Absatz 7 werden die Wörter ‚dem 3. Januar 2017‘ durch die Wörter ‚Anwendung dieser Rechtsakte im EWR‘ ersetzt.“

    Artikel 2

    Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, berichtigt in ABl. L 349 vom 21.12.2016, S. 8, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Die Präsidentin

    Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


    (1)  ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1.

    (*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]


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