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Document 32019D0120
Commission Implementing Decision (EU) 2019/120 of 24 January 2019 amending Council Directive 2008/90/EC as regards the extension of the derogation relating to import conditions for fruit plant propagating material and fruit plants intended for fruit production from third countries (notified under document C(2019) 254)
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/120 der Kommission vom 24. Januar 2019 zur Änderung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der Verlängerung der Ausnahmeregelung für die Einfuhrbedingungen für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung aus Drittländern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 254)
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/120 der Kommission vom 24. Januar 2019 zur Änderung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der Verlängerung der Ausnahmeregelung für die Einfuhrbedingungen für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung aus Drittländern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 254)
C/2019/254
ABl. L 24 vom 28.1.2019, p. 27–28
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
28.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 24/27 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/120 DER KOMMISSION
vom 24. Januar 2019
zur Änderung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der Verlängerung der Ausnahmeregelung für die Einfuhrbedingungen für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung aus Drittländern
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 254)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2008/90/EG entscheidet die Kommission für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten aus einem Drittland, die hinsichtlich der Versorgerauflagen, der Echtheit, der Merkmale, des Pflanzenschutzes, des Nährsubstrats, der Verpackung, der Prüfungsregelung, der Kennzeichnung und der Plombierung die gleiche Gewähr bieten, über die Gleichstellungsfeststellung in Bezug auf Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten aus der Union, die die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie erfüllen. Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2008/90/EG sieht eine Ausnahmeregelung vor, gemäß der die Mitgliedstaaten, solange keine solche Entscheidung getroffen wurde, für die Einfuhr von Vermehrungsmaterial und von Pflanzen von Obstarten aus Drittländern Bedingungen anwenden, die denen mindestens gleichwertig sind, die für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten aus der Union gelten. |
(2) |
Diese Ausnahmeregelung galt bis zum 31. Dezember 2018. Die Mitgliedstaaten dürfen daher Bedingungen anwenden, die denen der Durchführungsrichtlinien 2014/96/EU (2), 2014/97/EU (3) und 2014/98/EU (4) der Kommission gleichwertig sind. |
(3) |
Die zurzeit vorliegenden Informationen über die in Drittländern geltenden Bedingungen reichen jedoch weiterhin nicht aus, um es der Kommission zu ermöglichen, solche Entscheidungen im Hinblick auf ein Drittland zu treffen. |
(4) |
Um eine Unterbrechung des Handels zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten weiter die Ausnahmeregelung anwenden dürfen. |
(5) |
Ab dem 14. Dezember 2019 gelten die neuen Pflanzenschutzvorschriften gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (5). Gemäß diesen neuen Vorschriften fallen die in der Richtlinie 2014/98/EU aufgeführten Schädlinge sowie die Pflanzenschutzanforderungen für Vermehrungsmaterial in den Geltungsbereich der genannten Verordnung. Es ist daher angemessen, einen ausreichenden Zeitraum zur Prüfung der Einhaltung der neuen Pflanzenschutzvorschriften gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 und ihrer Durchführungsvorschriften durch Drittländer zu gewähren. |
(6) |
Die Geltungsdauer der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2008/90/EG sollte folglich bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden. |
(7) |
Die Richtlinie 2008/90/EG sollte entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel, Abteilung Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstgattungen und -arten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2008/90/EG wird das Datum „31. Dezember 2018“ durch das Datum „31. Dezember 2022“ ersetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 24. Januar 2019
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 8.
(2) Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 in Bezug auf die Anforderungen an Etikettierung, Plombierung und Verpackung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/90/EG fallen (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 12).
(3) Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der Registrierung von Versorgern und der Eintragung von Sorten sowie des gemeinsamen Sortenverzeichnisses (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 16).
(4) Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 22).
(5) Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).