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Document 32019D0119

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/119 der Kommission vom 24. Januar 2019 zur Änderung der Richtlinie 2002/56/EG des Rates hinsichtlich des Datums gemäß Artikel 21 Absatz 3, bis zu dem die Mitgliedstaaten die Gültigkeitsdauer der Beschlüsse über die Gleichwertigkeit von Pflanzkartoffeln aus Drittländern verlängern dürfen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 247)

C/2019/247

ABl. L 24 vom 28.1.2019, p. 26–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2019/119/oj

28.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 24/26


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/119 DER KOMMISSION

vom 24. Januar 2019

zur Änderung der Richtlinie 2002/56/EG des Rates hinsichtlich des Datums gemäß Artikel 21 Absatz 3, bis zu dem die Mitgliedstaaten die Gültigkeitsdauer der Beschlüsse über die Gleichwertigkeit von Pflanzkartoffeln aus Drittländern verlängern dürfen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 247)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2002/56/EG dürfen die Mitgliedstaaten ab bestimmten Zeitpunkten nicht mehr selbst die Gleichwertigkeit von in Drittländern geernteten Pflanzkartoffeln mit den in der Union geernteten und der genannten Richtlinie entsprechenden Pflanzkartoffeln feststellen.

(2)

Da jedoch die Ausarbeitung einer EU-Gleichwertigkeitsfeststellung für Pflanzkartoffeln aus allen betroffenen Drittländern noch nicht abgeschlossen war, wurden die Mitgliedstaaten durch die Richtlinie 2002/56/EG ermächtigt, die Gültigkeitsdauer der von ihnen bereits getroffenen Gleichwertigkeitsfeststellungen für Pflanzkartoffeln aus bestimmten nicht von einer EU-Gleichwertigkeitsfeststellung erfassten Ländern bis zum 31. März 2017 zu verlängern. Dieses Datum wurde im Hinblick auf das Ende der Saison gewählt, in der Pflanzkartoffeln auf den Markt gebracht werden.

(3)

Da die genannten Arbeiten noch immer nicht abgeschlossen sind und Ende des Jahres 2018 die neue Vermarktungssaison beginnt, sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, die Gültigkeitsdauer ihrer nationalen Gleichwertigkeitsfeststellungen zu verlängern. Die Ermächtigung sollte bis zum 31. März 2024 gelten, damit genügend Zeit für die Ausarbeitung der EU-Gleichwertigkeitsfeststellung bleibt. Dieses Datum entspricht dem Datum, das mit dem Durchführungsbeschluss 2011/778/EU der Kommission (2), festgelegt wurde.

(4)

Die Richtlinie 2002/56/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2002/56/EG wird das Datum „31. März 2017“ durch das Datum „31. März 2024“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. Januar 2019

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60.

(2)  Durchführungsbeschluss 2011/778/EU der Kommission vom 28. November 2011 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, für Pflanzkartoffeln mit Ursprung in bestimmten Provinzen Kanadas befristete Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zuzulassen (ABl. L 317 vom 30.11.2011, S. 37).


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