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Document 32018R0632

    Delegierte Verordnung (EU) 2018/632 der Kommission vom 19. Februar 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

    C/2018/0775

    ABl. L 105 vom 25.4.2018, p. 3–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/03/2018; Stillschweigend aufgehoben durch 32018R0196

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/632/oj

    25.4.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 105/3


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/632 DER KOMMISSION

    vom 19. Februar 2018

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates vom 25. April 2005 zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (1), insbesondere auf Artikel 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Da es die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) versäumten, das Gesetz über Ausgleichszahlungen für anhaltende Dumping- und Subventionspraktiken (Continued Dumping and Subsidy Offset Act, im Folgenden „CDSOA“) mit ihren Verpflichtungen aus den Übereinkommen der Welthandelsorganisation (WTO) in Einklang zu bringen, wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 ab dem 1. Mai 2005 ein zusätzlicher Wertzoll von 15 % auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführt. Die Kommission muss im Einklang mit der WTO-Genehmigung, Zollzugeständnisse gegenüber den USA auszusetzen, den Umfang dieser Aussetzung jedes Jahr an den Umfang der zu diesem Zeitpunkt durch das CDSOA zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile der Europäischen Union anpassen.

    (2)

    Die jüngsten Daten über Auszahlungen nach dem CDSOA beziehen sich auf die Verteilung von Antidumping- und Ausgleichszöllen, die im Haushaltsjahr 2017 (1. Oktober 2016 bis 30. September 2017) erhoben wurden. Den von der Zoll- und Grenzschutzbehörde der USA veröffentlichten Daten zufolge belaufen sich die zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile der Union auf 682 823 USD.

    (3)

    Der Umfang der zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile und folglich auch der Umfang der auszusetzenden Verpflichtungen ist zurückgegangen. Der Umfang der Aussetzung lässt sich jedoch nicht durch Hinzufügen von Waren zu der Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 oder durch Streichung von der Liste an den Umfang der Zunichtemachung oder Schmälerung anpassen. Durch Streichung aller Waren bis auf eine würde der Umfang der Vergeltungsmaßnahmen (Zusatzzoll von 4,3 %) über dem Wert von 72 % des CDSOA-Auszahlungsbetrags liegen, durch Verbleib der letzten Ware in Anhang I hingegen darunter. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der genannten Verordnung sollte die Kommission daher nicht die Warenliste in Anhang I, sondern die Höhe des Zusatzzolls ändern, um den Umfang der Aussetzung an den Umfang der zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile anzupassen. Die vier in Anhang I aufgeführten Waren sollten daher auf der Liste verbleiben, und die Höhe des Zusatzzolls sollte geändert und auf 0,3 % festgesetzt werden.

    (4)

    Auf ein Jahr gerechnet entspricht ein zusätzlicher Wertzoll von 0,3 % auf die Einfuhren der in Anhang I aufgeführten Waren mit Ursprung in den USA einem Handelswert von höchstens 682 823 USD.

    (5)

    Damit Verzögerungen bei der Anwendung der geänderten Höhe des Zusatzzolls vermieden werden, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

    (6)

    Die Verordnung (EG) Nr. 673/2005 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 673/2005 wird wie folgt geändert:

    (1)

    Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 2

    Ein Wertzoll von 0,3 % wird zusätzlich zu dem nach der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (*1) geltenden Zoll auf die Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführt, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.

    (*1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.“"

    (2)

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Mai 2018.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 19. Februar 2018

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 110 vom 30.4.2005, S. 1, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 38/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 18 vom 21.1.2014, S. 52).


    ANHANG

    ANHANG I

    Die dem Zusatzzoll unterliegenden Waren sind unter den achtstelligen KN-Codes eingereiht und entsprechen den angegebenen Beschreibungen.

    0710 40 00

    Zuckermais

    6204 62 31

    lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnlichen Hosen), aus Denim, für Frauen oder Mädchen (ausgenommen Arbeits- und Berufskleidung)

    8705 10 00

    Kranwagen (Autokrane)

    ex 9003 19 00

    Fassungen für Brillen oder für ähnliche Waren, aus unedlen Metallen


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