Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32018R0549

Durchführungsverordnung (EU) 2018/549 der Kommission vom 6. April 2018 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

C/2018/2004

ABl. L 91 vom 9.4.2018, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/549/oj

9.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 91/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/549 DER KOMMISSION

vom 6. April 2018

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur festgelegt (im Folgenden „Kombinierte Nomenklatur“ oder „KN“), die in Anhang I jener Verordnung aufgeführt ist.

(2)

In der Zusätzlichen Anmerkung 6 zu Kapitel 17 der Kombinierten Nomenklatur wird für die Zwecke der KN-Unterpositionen 1702 60 80 und 1702 90 80„Inulinsirup“ definiert. Dabei handelt es sich um ein Erzeugnis, das unmittelbar durch Hydrolyse von Inulin oder Oligomeren der Fructose gewonnen wurde, mit einem Gehalt, bezogen auf die Trockenmasse, einer bestimmten Menge Fructose in chemisch nicht gebundener Form oder in Form von Saccharose.

(3)

Auf Initiative der Kommission wurde auf der Grundlage des Artikels 12 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 und des Artikels 7 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) im Rahmen der Maßnahme 2 (3) des Netzwerks der europäischen zolltechnischen Prüfanstalten der „Leistungstest in Bezug auf Zucker und zuckerhaltige Erzeugnisse 2016“ („Proficiency Test on Sugars and Sugar Containing Products 2016“) (4) durchgeführt. Er ergab, dass die Zolllabors in der Union den Teilsatz „Fructose in chemisch nicht gebundener Form oder in Form von Saccharose“ der Zusätzlichen Anmerkung 6 zu Kapitel 17 unterschiedlich auslegen.

(4)

Der Wortlaut dieser Zusätzlichen Anmerkung sollte daher präzisiert werden. Die Menge des vorhandenen Zuckers — bezogen auf die Trockenmasse — sollte mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatografie, der genauesten verfügbaren Methode, bestimmt werden.

(5)

Im Interesse der Rechtssicherheit muss diese Zusätzliche Anmerkung durch Anfügen eines neuen Absatzes an den bestehenden Text geändert werden.

(6)

Um eine einheitliche Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in der gesamten Union in Bezug auf die Definition von „Inulinsirup“ der KN-Unterpositionen 1702 60 80 und 1702 90 80 zu gewährleisten, sollte die Anmerkung 6 zu Kapitel 17 der Kombinierten Nomenklatur geändert werden.

(7)

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In der Zusätzlichen Anmerkung 6 zu Kapitel 17 des Teils II der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird folgender Absatz angefügt:

Die Menge an ‚Fructose in chemisch nicht gebundener Form oder in Form von Saccharose‘ wird bezogen auf die Trockenmasse mit der Formel F + 0,5 S/0,95 berechnet, wobei ‚F‘ der Fructosegehalt und ‚S‘ der Saccharosegehalt ist, die mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatografie bestimmt wurden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. April 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Zoll 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 624/2007/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 209).

(3)  Maßnahme 2 betrifft vergleichende Studien und Methodenvalidierungen der Zolllabors.

(4)  Der Schlussbericht wurde am 24. April 2017 von der Europäischen Kommission vorgelegt und an das Netzwerk der europäischen zolltechnischen Prüfanstalten weitergeleitet.


Top