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Document 32018R0149

Delegierte Verordnung (EU) 2018/149 der Kommission vom 15. November 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 in Bezug auf die Anforderungen an die Zusammensetzung und die Qualitätsmerkmale von Milch und Milcherzeugnissen, die für die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung in Betracht kommen

C/2017/7477

ABl. L 26 vom 31.1.2018, pp. 11–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/149/oj

31.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/11


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/149 DER KOMMISSION

vom 15. November 2017

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 in Bezug auf die Anforderungen an die Zusammensetzung und die Qualitätsmerkmale von Milch und Milcherzeugnissen, die für die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung in Betracht kommen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1238 der Kommission (2) legt Anforderungen an die Zusammensetzung und Qualitätsmerkmale von Milch und Milcherzeugnissen fest, die für die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung in Betracht kommen.

(2)

Aufgrund technischer Verbesserungen bei der Methodik zur Analyse und Qualitätsbewertung von Milch und Milcherzeugnissen und im Hinblick auf eine Angleichung der bestehenden Rechtsvorschriften der Union an die Hygieneanforderungen ist es erforderlich, die Parameter für die Anforderungen an die Zusammensetzung und die Qualitätsmerkmale bestimmter Milcherzeugnisse, die für die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung in Betracht kommen, zu überprüfen und zu aktualisieren.

(3)

Die Anhänge IV und V der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1238 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 werden wie folgt geändert:

a)

Anhang IV Teil II erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.

b)

Anhang V Teil II erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. November 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1238 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 15).


ANHANG I

„TEIL II

Anforderungen an die Zusammensetzung und Qualitätsmerkmale

Butter ist eine feste Emulsion, überwiegend vom Typ Wasser-in-Öl, deren Zusammensetzung und Merkmale wie folgt beschaffen sind:

Parameter

Gehalt, Qualitätsmerkmale

Fettgehalt

Mindestens 82 %

Wassergehalt

Höchstens 16 %

Fettfreie Trockenmasse

Höchstens 2 %

Säuregrad

Höchstens 1,2 mmol/100 g Fett

Peroxidzahl

Höchstens 0,3 mEq Sauerstoff/1 000 g Fett

Fremdfett

In Triglyceridanalyse nicht nachweisbar

Sensorische Merkmale

Mindestens 4 von 5 Punkten für Aussehen, Geschmack und Konsistenz“


ANHANG II

„TEIL II

Anforderungen an die Zusammensetzung und Qualitätsmerkmale

Parameter

Gehalt, Qualitätsmerkmale

Eiweißgehalt

Mindestens 34,0 %, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse

Fettgehalt

Höchstens 1,00 %

Wassergehalt

Höchstens 3,5 %

Titrierbarer Säuregehalt, in ml dezinormaler Natriumhydroxidlösung ausgedrückt

Höchstens 19,5 ml

Laktatgehalt

Höchstens 150 mg/100 g

Phosphataseprobe

Negativ, d. h. nicht mehr als 350 mU Phosphatase-Aktivität je Liter rekonstituierter Milch

Löslichkeit

Höchstens 0,5 ml (24 °C)

Gehalt an verbrannten Teilchen

Höchstens 15,0 mg, d. h. mindestens Musterscheibe B

Gehalt an Mikroorganismen

Höchstens 40 000 je g

Buttermilch (1)

Negativ (2)

Labmolke (3)

Negativ

Sauermolke (3)

Negativ (4) oder höchstens 150 mg/100 g (5)

Geschmack und Geruch

Einwandfrei

Aussehen

Weiß oder leicht gelblich, ohne Verunreinigung oder farbige Teilchen


(1)   ‚Buttermilch‘ ist ein Nebenerzeugnis der Butterherstellung, gewonnen nach dem Ausbuttern des Rahms und Abtrennen der festen Fettphase.

(2)  Das Fehlen von Buttermilch wird durch eine unangemeldete, mindestens einmal wöchentlich durchzuführende Vor-Ort-Kontrolle des Herstellungsbetriebs oder durch Laboranalyse des Enderzeugnisses festgestellt, wobei sich ein Höchstwert von 69,31 mg PEDP (Phosphatidylethanolamin-Dipalmitoyl)/100 g ergeben darf.

(3)   ‚Molke‘ ist ein durch die Wirkung von Säure, Lab und/oder Anwendung chemisch-physikalischer Verfahren gewonnenes Nebenerzeugnis der Käse- oder Kaseinherstellung.

(4)  Bei Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen.

(5)  Bei Anwendung von ISO 8069.“


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