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Document 32018D0458
Council Decision (CFSP) 2018/458 of 19 March 2018 repealing Common Position 97/193/CFSP on restrictive measures aimed at persons having perpetrated violent acts during the incidents in Mostar on 10 February 1997
Beschluss (GASP) 2018/458 des Rates vom 19. März 2018 zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 97/193/GASP zu restriktiven Maßnahmen gegenüber den Personen, die während der Vorfälle in Mostar am 10. Februar 1997 Gewalttaten begangen haben
Beschluss (GASP) 2018/458 des Rates vom 19. März 2018 zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 97/193/GASP zu restriktiven Maßnahmen gegenüber den Personen, die während der Vorfälle in Mostar am 10. Februar 1997 Gewalttaten begangen haben
ABl. L 77 vom 20.3.2018, p. 16–16
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 20/03/2018
20.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 77/16 |
BESCHLUSS (GASP) 2018/458 DES RATES
vom 19. März 2018
zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 97/193/GASP zu restriktiven Maßnahmen gegenüber den Personen, die während der Vorfälle in Mostar am 10. Februar 1997 Gewalttaten begangen haben
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 17. März 1997 den Gemeinsamen Standpunkt 97/193/GASP (1) angenommen. |
(2) |
Als Ergebnis einer Überprüfung des Gemeinsamen Standpunkts 97/193/GASP sollten die durch den Gemeinsamen Standpunkt verhängten Maßnahmen aufgehoben werden. |
(3) |
Der Gemeinsame Standpunkt 97/193/GASP sollte daher aufgehoben werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Gemeinsame Standpunkt 97/193/GASP wird aufgehoben.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 19. März 2018.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
(1) Gemeinsamer Standpunkt 97/193 GASP vom 17. März 1997 — vom Rat auf der Grundlage von Artikel J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt — zu restriktiven Maßnahmen gegenüber den Personen, die während der Vorfälle in Mostar am 10. Februar 1997 Gewalttaten begangen haben (ABl. L 81 vom 21.3.1997, S. 1).