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Document 32018D0193
Commission Implementing Decision (EU) 2018/193 of 7 February 2018 authorising laboratories in Brazil and the Russian Federation to carry out serological tests to monitor the effectiveness of rabies vaccines in dogs, cats and ferrets (notified under document C(2018) 593) (Text with EEA relevance. )
Durchführungsbeschluss (EU) 2018/193 der Kommission vom 7. Februar 2018 zur Zulassung von Laboratorien in Brasilien und in der Russischen Föderation für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen bei Hunden, Katzen und Frettchen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 593) (Text von Bedeutung für den EWR. )
Durchführungsbeschluss (EU) 2018/193 der Kommission vom 7. Februar 2018 zur Zulassung von Laboratorien in Brasilien und in der Russischen Föderation für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen bei Hunden, Katzen und Frettchen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 593) (Text von Bedeutung für den EWR. )
C/2018/0593
ABl. L 36 vom 9.2.2018, p. 18–19
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
9.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 36/18 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/193 DER KOMMISSION
vom 7. Februar 2018
zur Zulassung von Laboratorien in Brasilien und in der Russischen Föderation für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen bei Hunden, Katzen und Frettchen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 593)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Entscheidung 2000/258/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Bestimmung eines spezifischen Instituts, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (2) ist für die Einfuhr bestimmter, als Haustiere gehaltener Fleischfresser in die Mitgliedstaaten eine Alternativregelung zur Quarantäne bei Tollwut vorgesehen. Nach Artikel 16 Absatz 2 der genannten Richtlinie müssen gemäß dieser Regelung bei Einfuhren von Hunden, Katzen und Frettchen aus bestimmten Drittländern Tests zur Wirksamkeit der bei diesen Tieren durchgeführten Impfung durch Antikörpertitrierung durchgeführt werden. |
(2) |
Derartige Tests sind gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) auch für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen aus bestimmten Drittländern zu anderen als Handelszwecken erforderlich. |
(3) |
Mit der Entscheidung 2000/258/EG wurde die Agence française de sécurité sanitaire des aliments (AFSSA), Nancy, Frankreich, als spezifisches Institut bestimmt, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist. Die AFSSA wurde inzwischen in die Agence nationale de sécurité sanitaire de l'alimentation, de l'environnement et du travail (ANSES) in Frankreich integriert. |
(4) |
Die Entscheidung 2000/258/EG sieht unter anderem vor, dass die ANSES die Laboratorien in Drittländern bewertet, die die Zulassung für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen beantragt haben. |
(5) |
Die zuständige Behörde Brasiliens hat die Zulassung des Laboratoriums „TECSA LABORATÓRIOS LTDA“ in Belo Horizonte beantragt, für das die ANSES einen positiven Bewertungsbericht mit Datum vom 23. Oktober 2017 erstellt und der Kommission vorgelegt hat. |
(6) |
Die Zulassung, die dem „Instituto Pasteur“ in São Paulo, Brasilien, am 31. Januar 2006 gemäß der Entscheidung 2000/258/EG erteilt worden war, wurde ihm gemäß dem Beschluss 2010/436/EU der Kommission (4) aufgrund des negativen Bewertungsberichts der ANSES mit Datum vom 30. September 2011 über dieses Laboratorium, der der Kommission vorgelegt wurde, entzogen. |
(7) |
Die zuständige Behörde Brasiliens hat die erneute Zulassung des „Instituto Pasteur“ in São Paulo beantragt, für das die ANSES einen positiven Bewertungsbericht mit Datum vom 23. Oktober 2017 erstellt und der Kommission vorgelegt hat. |
(8) |
Die zuständige Behörde der Russischen Föderation hat die Zulassung der Laboratorien „NoviStem LLC“ in Moskau und des „Institute of Veterinary Medicine Biotechnology LLC (IBVM)“ in Volginski beantragt, für die die ANSES einen positiven Bewertungsbericht mit Datum vom 23. Oktober 2017 erstellt und der Kommission vorgelegt hat. |
(9) |
Den Laboratorien „TECSA LABORATÓRIOS LTDA“ in Belo Horizonte, „Instituto Pasteur“ in São Paulo, „NoviStem LLC“ in Moskau und „Institute of Veterinary Medicine Biotechnology LLC (IBVM)“ in Volginski sollte daher eine Zulassung für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen bei Hunden, Katzen und Frettchen erteilt werden. |
(10) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die nachstehenden Laboratorien erhalten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 2000/258/EG eine Zulassung für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen bei Hunden, Katzen und Frettchen:
a) |
|
b) |
|
c) |
|
d) |
|
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 7. Februar 2018
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 40.
(2) Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).
(3) Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1).
(4) Beschluss 2010/436/EU der Kommission vom 9. August 2010 zur Durchführung der Entscheidung 2000/258/EG des Rates im Hinblick auf Befähigungstests zum Zweck der Aufrechterhaltung von Laboratorien erteilten Zulassungen für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe (ABl. L 209 vom 10.8.2010, S. 19).