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Document 32017R2225

    Verordnung (EU) 2017/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 in Bezug auf die Nutzung des Einreise-/Ausreisesystems

    ABl. L 327 vom 9.12.2017, p. 1–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/2225/oj

    9.12.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 327/1


    VERORDNUNG (EU) 2017/2225 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 30. November 2017

    zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 in Bezug auf die Nutzung des Einreise-/Ausreisesystems

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sind die Voraussetzungen, Kriterien und Modalitäten für das Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten festgelegt.

    (2)

    Mit der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) soll ein zentralisiertes System für die Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen geschaffen werden, die die Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Union für einen Kurzaufenthalt überschreiten.

    (3)

    Zur Durchführung der Kontrollen bei Drittstaatsangehörigen gemäß der Verordnung (EU) 2016/399, zu denen auch die Überprüfung der Identität von Drittstaatsangehörigen, ihre Identifizierung, oder beides, sowie die Prüfung gehören, ob ein Drittstaatsangehöriger die Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten überschritten hat, sollten die Grenzschutzbeamten erforderlichenfalls sämtliche verfügbaren Informationen einschließlich der im mit der Verordnung (EU) 2017/2226 eingerichteten Einreise-/Ausreisesystem (EES) enthaltenen Daten nutzen. Die im EES gespeicherten Daten sollten auch dazu verwendet werden, zu prüfen, ob Drittstaatsangehörige, die ein für eine oder zwei Einreisen ausgestelltes Visum besitzen, die maximal zulässige Zahl der Einreisen eingehalten haben.

    (4)

    In bestimmten Fällen müssen Drittstaatsangehörige für die Zwecke der Grenzübertrittskontrollen biometrische Daten bereitstellen. Daher sollten die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige dahingehend geändert werden, dass eine Verpflichtung zur Bereitstellung dieser biometrischen Daten eingeführt wird. Sofern Drittstaatsangehörige die Bereitstellung biometrischer Daten für die Erstellung ihres persönlichen Dossiers oder für die Durchführung der Grenzübertrittskontrollen ablehnen, sollte ein Einreiseverweigerungsbeschluss erlassen werden.

    (5)

    Um die volle Wirksamkeit des EES zu gewährleisten, müssen die Ein- und Ausreisekontrollen an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, einheitlich durchgeführt werden.

    (6)

    Die Einführung des EES erfordert die Anpassung der Verfahren für die Kontrolle von Personen beim Überschreiten der Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird. Das EES ist insbesondere darauf ausgelegt, das Abstempeln der Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die für einen Kurzaufenthalt zugelassen wurden, bei der Ein- und Ausreise abzuschaffen und durch die direkte elektronische Eingabe der Ein- und Ausreisedaten in das EES zu ersetzen. In Bezug auf die Verfahren der Grenzübertrittskontrollen ist ferner zu beachten, dass das EES und das durch den gemäß Beschluss 2004/512/EG des Rates (5) eingerichtete Visa-Informationssystem (VIS) interoperabel gestaltet werden müssen. Das EES eröffnet zudem die Möglichkeit, neue Technologien für den Grenzübertritt von Reisenden einzusetzen, die zu einem Kurzaufenthalt berechtigt sind. Diese Verfahrensanpassungen zu den Grenzübertrittskontrollen sollten in den am EES-Betrieb beteiligten Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES, der gemäß der Verordnung (EU) 2017/2226 festgelegt wird, wirksam werden.

    (7)

    In den ersten sechs Monaten nach Inbetriebnahme des EES sollten die Grenzschutzbeamten die Aufenthalte von Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der sechs Monate vor der Ein- beziehungsweise Ausreise berücksichtigen, indem sie zusätzlich zu den im EES erfassten Ein- und Ausreisedaten die Stempel in den Reisedokumenten prüfen. Dadurch sollte es möglich sein, in allen Fällen, in denen eine Person in den sechs Monaten vor Inbetriebnahme des EES für einen Kurzaufenthalt in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist, die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen. Daneben müssen besondere Bestimmungen für Drittstaatsangehörige festgelegt werden, die in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind und dieses vor Inbetriebnahme des EES noch nicht wieder verlassen haben. In diesen Fällen ist auch die letzte Einreise im EES zu erfassen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlässt.

    (8)

    Angesichts der unterschiedlichen Situationen in den Mitgliedstaaten und an den verschiedenen Grenzübergangsstellen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Anzahl an Drittstaatsangehörigen, die die Grenzen überschreiten, sollten die Mitgliedstaaten selbst entscheiden können, ob und in welchem Maße sie Technologien wie Self-Service-Systeme, e-Gates und automatische Grenzkontrollsysteme nutzen möchten. Bei Verwendung dieser Technologien sollten die Ein- und Ausreisekontrollen an den Außengrenzen einheitlich durchgeführt und ein angemessenes Maß an Sicherheit gewährleistet werden.

    (9)

    Darüber hinaus ist es notwendig, die Aufgaben und Funktionen der Grenzschutzbeamten bei der Verwendung dieser Technologien festzulegen. Diesbezüglich ist sicherzustellen, dass die Ergebnisse der mit Hilfe automatisierter Anlagen durchgeführten Grenzübertrittskontrollen für die Grenzschutzbeamten zugänglich sind, damit diese die richtigen Entscheidungen treffen können. Außerdem muss die Verwendung von Self-Service-Systemen, e-Gates und automatischen Grenzkontrollsystemen seitens der Reisenden überwacht werden, um betrügerisches Verhalten und eine betrügerische Nutzung zu verhindern. Zudem sollten die Grenzschutzbeamten Minderjährigen im Rahmen dieser Überwachung besondere Beachtung schenken und dazu befähigt werden, schutzbedürftige Personen auszumachen.

    (10)

    Die Mitgliedstaaten sollten außerdem die Möglichkeit erhalten, auf freiwilliger Basis nationale Erleichterungsprogramme einzurichten, damit Drittstaatsangehörige, die vorab auf ihren Hintergrund überprüft wurden, bei der Einreise Ausnahmeregelungen hinsichtlich bestimmter Aspekte der eingehenden Kontrolle in Anspruch nehmen können. Falls solche nationalen Erleichterungsprogramme zum Einsatz kommen, sollten diese in einheitlicher Weise eingerichtet werden und ein angemessenes Maß an Sicherheit gewährleisten.

    (11)

    Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) unberührt.

    (12)

    Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich eine Änderung der bestehenden Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/399, nur auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

    (13)

    Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung angenommen hat, ob es sie in nationales Recht umsetzt.

    (14)

    Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (7) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

    (15)

    Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (8) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

    (16)

    Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (9) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (10) genannten Bereich gehören.

    (17)

    Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (11) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (12) genannten Bereich gehören.

    (18)

    Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (13) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (14) genannten Bereich gehören.

    (19)

    In Bezug auf Zypern, Bulgarien, Rumänien und Kroatien sollten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/399 im Zusammenhang mit dem EES nur angewandt werden, wenn die Voraussetzungen des Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 erfüllt sind. Daher müssen für diejenigen Mitgliedstaaten, die die Voraussetzungen gemäß Artikel 66 Absatz 2 jener Verordnung zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES nicht erfüllen, bis zu deren Anbindung an das EES besondere Übergangsbestimmungen für das Abstempeln der Reisedokumente festgelegt werden. Diese Übergangsbestimmungen sollten sicherstellen, dass das Abstempeln der Reisedokumente die gleichen Wirkungen entfaltet wie ein Ein-/Ausreisedatensatz im EES.

    (20)

    Die Mitgliedstaaten, die die Voraussetzungen gemäß Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES nicht erfüllen, sollten die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die für einen Kurzaufenthalt zugelassen wurden, bei der Ein- und Ausreise weiterhin systematisch abstempeln. Diese Mitgliedstaaten sollten die Ein- und Ausreisestempel im Reisedokument des betreffenden Drittstaatsangehörigen prüfen, um durch einen Vergleich der Ein- und Ausreisedaten zu überprüfen, dass die Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats nicht überschritten wurde. Das Abstempeln der Reisedokumente und die Prüfung der Stempel sollten so lange fortgesetzt werden, bis der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 an das EES angebunden ist.

    (21)

    Die Verordnung (EU) 2016/399 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (22)

    Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) konsultiert und gab am 21. September 2016 eine Stellungnahme ab —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EU) 2016/399 wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 2 werden die folgenden Nummern angefügt:

    „22.

    ‚Einreise-/Ausreisesystem‘ (EES) das durch die Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) eingeführte System;

    23.

    ‚Self-Service-System‘ ein automatisiertes System, das alle oder einige der bei einer Person vorzunehmenden Grenzübertrittskontrollen durchführt und zur Vorabeingabe von Daten in das EES verwendet werden kann;

    24.

    ‚e-Gate‘ eine elektronisch betriebene Infrastruktureinrichtung, an der der eigentliche Grenzübertritt an einer Außengrenze oder an einer Binnengrenze, an der die Kontrollen noch nicht aufgehoben wurden, stattfindet;

    25.

    ‚automatisiertes Grenzkontrollsystem‘ ein System, das einen automatisierten Grenzübertritt ermöglicht, bestehend aus einem Self-Service-System und einem e-Gate;

    26.

    ‚Bestätigung der Echtheit und Integrität der Daten auf dem elektronischen Speichermedium (Chip)‘ den Prozess, durch den unter Verwendung von Zertifikaten überprüft wird, ob die Daten auf dem elektronischen Speichermedium (Chip) von der ausstellenden Behörde stammen und nicht geändert wurden.

    2.

    Artikel 6 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

    „f)

    Er muss seine biometrischen Daten bereitstellen, wenn dies erforderlich ist, um

    i)

    sein persönliches Dossier im EES gemäß den Artikeln 16 und 17 der Verordnung (EU) 2017/2226 anzulegen;

    ii)

    Grenzübertrittskontrollen gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe g Ziffer i der vorliegenden Verordnung, Artikel 23 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 und gegebenenfalls Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) durchzuführen.

    b)

    Folgender Absatz wird eingefügt:

    „(1a)   Der Zeitraum von 90 Tagen in jeglichem Zeitraum von 180 Tagen nach Absatz 1 dieses Artikels wird für die Mitgliedstaaten, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2017/2226 am EES-Betrieb beteiligt sind, als ein einziger Zeitraum berechnet. Dieser Zeitraum wird für jeden der Mitgliedstaaten, die nicht am EES-Betrieb beteiligt sind, getrennt berechnet.“

    3.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 6a

    Drittstaatsangehörige, deren Daten in das EES einzugeben sind

    (1)   Bei der Einreise und Ausreise werden die Daten folgender Personengruppen gemäß den Artikeln 16, 17, 19 und 20 der Verordnung (EU) 2017/2226 in das EES eingegeben:

    a)

    Drittstaatsangehörige, die nach Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung für einen Kurzaufenthalt zugelassen sind;

    b)

    Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Unionsbürgern sind, sofern Letztere unter die Richtlinie 2004/38/EG fallen, und die nicht im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß der genannten Richtlinie sind;

    c)

    Drittstaatsangehörige, die

    i)

    Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen sind, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt, und

    ii)

    nicht im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß der Richtlinie 2004/38/EG oder eines Aufenthaltstitels gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 sind.

    (2)   Die Daten von Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise für einen Kurzaufenthalt gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung verweigert wurde, werden gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/2226 in das EES eingegeben.

    (3)   Die Daten folgender Personengruppen werden nicht in das EES eingegeben:

    a)

    Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Unionsbürgern sind, sofern Letztere unter die Richtlinie 2004/38/EG fallen, und die im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß der genannten Richtlinie sind, unabhängig davon, ob sie diesen Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen;

    b)

    Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen sind, unabhängig davon, ob sie diesen Drittstaatsangehörigen begleiten oder diesem nachziehen, wenn

    i)

    jener Drittstaatsangehörige auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt, und

    ii)

    diese Drittstaatsangehörigen im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß der Richtlinie 2004/38/EG oder eines Aufenthaltstitels gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 sind;

    c)

    Inhaber eines Aufenthaltstitels gemäß Artikel 2 Nummer 16, die nicht unter die Buchstaben a und b dieses Absatzes fallen;

    d)

    Inhaber eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt;

    e)

    Drittstaatsangehörige bei der Ausübung ihres Rechts auf Mobilität gemäß der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) oder der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4);

    f)

    Staatsangehörige von Andorra, Monaco und San Marino sowie Inhaber eines durch den Staat Vatikanstadt ausgestellten Reisepasses;

    g)

    Personen oder Personengruppen, die von Grenzübertrittskontrollen ausgenommen sind oder denen besondere Regelungen beim Grenzübertritt gewährt werden, nämlich:

    i)

    Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Mitglieder der nationalen Regierung mit mitreisenden Ehepartnern und die Mitglieder ihrer offiziellen Delegation sowie Monarchen und andere hochrangige Mitglieder einer königlichen Familie, gemäß Anhang VII Nummer 1;

    ii)

    Piloten von Luftfahrzeugen und anderes Flugbesatzungspersonal gemäß Anhang VII Nummer 2;

    iii)

    Seeleute gemäß Anhang VII Nummer 3 und Seeleute, die sich nur während der Liegezeit des Schiffes in dem Gebiet des angelaufenen Hafens im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten;

    iv)

    Grenzarbeitnehmer gemäß Anhang VII Nummer 5;

    v)

    Rettungsdienste, Polizei und Feuerwehr im Notfalleinsatz sowie Grenzschutzbeamte gemäß Anhang VII Nummer 7;

    vi)

    Arbeitnehmer auf Offshore-Anlagen gemäß Anhang VII Nummer 8;

    vii)

    Besatzung und Passagiere von Kreuzfahrtschiffen gemäß Anhang VI Nummern 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.3;

    viii)

    Personen an Bord von Vergnügungsschiffen, die gemäß Anhang VI Nummern 3.2.4, 3.2.5 und 3.2.6 keinen Grenzübertrittskontrollen unterliegen;

    h)

    Personen, für die gemäß Artikel 5 Absatz 2 eine Ausnahme von der Verpflichtung gilt, die Außengrenzen nur an den Grenzübergangsstellen und während der festgesetzten Verkehrsstunden zu überschreiten;

    i)

    Personen, die beim Grenzübertritt eine gültige Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) vorlegen;

    j)

    Zugpersonal auf internationalen Personen- und Güterzugverbindungen;

    k)

    Personen, die beim Grenzübertritt Folgendes vorlegen:

    i)

    ein gültiges Dokument für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 des Rates (*6) ausgestellt wurde, oder

    ii)

    ein gültiges Dokument für den erleichterten Transit, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 ausgestellt wurde, sofern diese Personen mit dem Zug in ein Drittland weiterreisen und nicht innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats aussteigen.

    4.

    Artikel 8 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    i)

    Buchstabe a Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Enthält das Reisedokument ein elektronisches Speichermedium (Chip), werden die Echtheit und Integrität der Daten auf dem auf dem elektronischen Speichermedium (Chip) anhand der vollständigen gültigen Zertifikatkette bestätigt, sofern dies nicht aus technischen Gründen oder — im Falle der Ausstellung des Reisedokuments durch einen Drittstaat — mangels gültiger Zertifikate unmöglich ist.“

    ii)

    In Buchstabe b wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Bei Personen, deren Einreise gemäß Artikel 6a der vorliegenden Verordnung im EES zu erfassen ist, wird eine Überprüfung ihrer Identität gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 und gegebenenfalls ihre Identifizierung gemäß Artikel 23 Absatz 4 jener Verordnung vorgenommen.“

    b)

    Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    i)

    Buchstabe a Ziffer i Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Bei Pässen und Reisedokumenten mit einem elektronischen Speichermedium (Chip) wird vorbehaltlich der Verfügbarkeit gültiger Zertifikate die Echtheit und Integrität der Daten auf dem elektronischen Speichermedium (Chip) geprüft.

    Sofern auf dem elektronischen Speichermedium (Chip) des Reisedokuments ein Gesichtsbild vorhanden ist und der Zugriff auf dieses Gesichtsbild technisch möglich ist, wird bei der Überprüfung auch dieses Gesichtsbild geprüft, indem es elektronisch mit dem vor Ort aufgenommenen Gesichtsbild des betreffenden Drittstaatsangehörigen verglichen wird; davon ausgenommen sind Drittstaatsangehörige, für die bereits ein persönliches Dossier im EES angelegt wurde. Wenn technisch und rechtlich möglich, kann diese Überprüfung durch den Abgleich der vor Ort abgenommenen Fingerabdrücke mit den auf dem elektronischen Speichermedium (Chip) gespeicherten Fingerabdrücken erfolgen.“

    ii)

    Buchstabe a Ziffer iii erhält folgende Fassung:

    „iii)

    bei Personen, deren Einreise beziehungsweise Einreiseverweigerung gemäß Artikel 6a der vorliegenden Verordnung im EES zu erfassen ist, Überprüfung ihrer Identität gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 und gegebenenfalls ihre Identifizierung gemäß Artikel 23 Absatz 4 jener Verordnung.“

    iii)

    In Buchstabe a wird folgende Ziffer eingefügt:

    „iiia)

    Bei Personen, deren Einreise beziehungsweise Einreiseverweigerung gemäß Artikel 6a der vorliegenden Verordnung im EES zu erfassen ist, Überprüfung, ob der Drittstaatsangehörige die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erreicht oder überschritten hat, und bei Drittstaatsangehörigen im Besitz eines für eine oder zwei Einreisen ausgestellten Visums, ob die maximal zulässige Zahl der Einreisen eingehalten wurde; dazu wird eine Abfrage des EES gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2017/2226 durchgeführt.“

    iv)

    Buchstabe g Ziffer i erhält folgende Fassung:

    „i)

    Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit des Drittstaatsangehörigen sowie der Echtheit des Reisedokuments und seiner Gültigkeit für den Grenzübertritt, unter anderem durch Abfrage der einschlägigen Datenbanken, insbesondere

    1.

    des SIS,

    2.

    der SLTD-Datenbank von Interpol,

    3.

    nationaler Datenbanken mit Angaben zu gestohlenen, missbräuchlich verwendeten, abhanden gekommenen und für ungültig erklärten Reisedokumenten.

    Bei Pässen und Reisedokumenten mit einem elektronischen Speichermedium (Chip) wird vorbehaltlich der Verfügbarkeit gültiger Zertifikate die Echtheit und Integrität der Daten auf dem elektronischen Speichermedium (Chip) geprüft.

    Sofern auf dem elektronischen Speichermedium (Chip) des Reisedokuments ein Gesichtsbild vorhanden ist und der Zugriff auf dieses Gesichtsbild technisch möglich ist, wird bei der Überprüfung auch dieses Gesichtsbild geprüft, indem es elektronisch mit dem vor Ort aufgenommenen Gesichtsbild des betreffenden Drittstaatsangehörigen verglichen wird; davon ausgenommen sind Drittstaatsangehörige, für die bereits ein persönliches Dossier im EES angelegt wurde. Wenn technisch und rechtlich möglich, kann diese Überprüfung durch den Abgleich der vor Ort abgenommenen Fingerabdrücke mit den auf dem elektronischen Speichermedium (Chip) gespeicherten Fingerabdrücken erfolgen;“.

    v)

    Unter Buchstabe g werden die folgenden Ziffern angefügt:

    „iii)

    bei Personen, deren Ausreise gemäß Artikel 6a der vorliegenden Verordnung im EES zu erfassen ist, eine Überprüfung ihrer Identität gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 und gegebenenfalls ihre Identifizierung gemäß Artikel 23 Absatz 4 jener Verordnung;

    iv)

    bei Personen, deren Ausreise gemäß Artikel 6a der vorliegenden Verordnung im EES zu erfassen ist, Überprüfung, ob der Drittstaatsangehörige die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten überschritten hat, durch eine Abfrage des EES gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226.“

    vi)

    In Buchstabe h wird Ziffer ii gestrichen.

    vii)

    Buchstabe i erhält folgende Fassung:

    „i)

    Zum Zwecke der Identifizierung einer Person, die die Bedingungen für die Einreise oder den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr erfüllt, sind Abfragen des VIS gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 sowie Abfragen des EES gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2017/2226 zulässig.“

    c)

    Folgender Absatz wird angefügt:

    „(9)   Drittstaatsangehörige werden über die maximale Dauer des zulässigen Aufenthalts unter Berücksichtigung der Zahl der Einreisen und der Aufenthaltsdauer, die aufgrund des Visums zulässig sind, informiert. Diese Informationen wird entweder vom Grenzschutzbeamten bei Grenzübertrittskontrollen oder mittels einer an der Grenzübergangsstelle installierten Einrichtung erteilt, die es den Drittstaatsangehörigen ermöglicht, den Web-Dienst gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 abzufragen.“

    5.

    Folgende Artikel werden eingefügt:

    „Artikel 8a

    Verwendung von Self-Service-Systemen zur Vorabeingabe von Daten in das EES

    (1)   Personen, deren Grenzübertritt gemäß Artikel 6a im EES zu erfassen ist, dürfen Self-Service-Systeme verwenden, um die Daten gemäß Absatz 4 Buchstabe a dieses Artikels vorab in das EES einzugeben, sofern alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    Das Reisedokument verfügt über ein elektronisches Speichermedium (Chip) und die Echtheit und Integrität der Daten auf dem elektronischen Speichermedium (Chip) sind anhand der vollständigen gültigen Zertifikatkette bestätigt;

    b)

    das Reisedokument enthält ein Gesichtsbild auf dem elektronischen Speichermedium (Chip), das für das Self-Service-System technisch zugänglich ist, damit die Identität des Inhabers des Reisedokuments überprüft werden kann, indem das auf dem elektronischen Speichermedium (Chip) gespeicherte Gesichtsbild mit dem vor Ort aufgenommenen Gesichtsbild verglichen wird; wenn technisch und rechtlich möglich, kann diese Überprüfung durch den Abgleich der vor Ort abgenommenen Fingerabdrücke mit den auf dem elektronischen Speichermedium (Chip) des Reisedokuments gespeicherten Fingerabdrücken erfolgen.

    (2)   Das Self-Service-System prüft gemäß Absatz 1 dieses Artikels, ob die betreffende Person bereits im EES erfasst ist, und überprüft die Identität des Drittstaatsangehörigen gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226.

    (3)   Gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 nimmt das Self-Service-System eine Identifizierung gemäß Artikel 27 jener Verordnung vor.

    Gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 gilt zudem Folgendes, wenn eine Identifizierung im EES vorgenommen wird:

    a)

    Damit visumpflichtige Drittstaatsangehörige die Außengrenzen überschreiten können, werden ihre Fingerabdrücke gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 mit den VIS-Daten abgeglichen, falls die Suchabfrage anhand der in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 aufgeführten Daten ergeben hat, dass die betreffende Person im VIS erfasst ist. War eine Überprüfung der Person gemäß Absatz 2 dieses Artikels nicht erfolgreich, wird auf die VIS-Daten zur Identifizierung gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 zugegriffen;

    b)

    damit Drittstaatsangehörige, die nicht der Visumpflicht unterliegen, die nach einem Identifizierungsdurchlauf gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2017/2226 nicht im EES auffindbar sind, die Außengrenzen überschreiten können, wird eine Abfrage des VIS gemäß Artikel 19a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 durchgeführt.

    (4)   Falls zu der Person gemäß Absatz 1 dieses Artikels keine Daten im EES gemäß den Absätzen 2 und 3 erfasst sind, gilt Folgendes:

    a)

    visumpflichtige Drittstaatsangehörige geben die in Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben c bis f der Verordnung (EU) 2017/2226 und gegebenenfalls in Artikel 16 Absatz 6 jener Verordnung genannten Daten mit Hilfe des Self-Service-Systems vorab in das EES ein; Drittstaatsangehörige, die nicht der Visumpflicht unterliegen, geben die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c jener Verordnung und gegebenenfalls in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d jener Verordnung genannten Daten mit Hilfe des Self-Service-Systems vorab in das EES ein;

    b)

    danach wird die Person an einen Grenzschutzbeamten verwiesen, der

    i)

    vorab die betreffenden Daten eingibt, soweit es nicht möglich war, alle erforderlichen Daten mit Hilfe des Self-Service-Systems zu erheben,

    ii)

    überprüft,

    dass das im Self-Service-System verwendete Reisedokument dem Dokument entspricht, das die dem Grenzschutzbeamten gegenüberstehende Person mit sich führt,

    dass das vor Ort aufgenommene Gesichtsbild der Person mit dem Gesichtsbild übereinstimmt, das mit Hilfe des Self-Service-Systems erfasst wurde und

    dass bei Personen, die nicht im Besitz eines nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 erforderlichen Visums sind, die vor Ort abgenommenen Fingerabdrücke der betreffenden Person mit den Fingerabdrücken übereinstimmen, die mit Hilfe des Self-Service-Systems erfasst wurden;

    iii)

    nach der Entscheidung über die Genehmigung oder Verweigerung der Einreise die in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Daten bestätigt und die in Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a und b und in Artikel 18 Absatz 6 Buchstaben a, b, c und d der Verordnung (EU) 2017/2226 vorgesehenen Daten in das ESS eingibt.

    (5)   Geht aus den Vorgängen gemäß den Absätzen 2 und 3 hervor, dass die Daten der Person gemäß Absatz 1 im EES erfasst sind, so prüft das Self-Service-System, ob die in Absatz 4 Buchstabe a genannten Daten aktualisiert werden müssen.

    (6)   Geht aus der Prüfung gemäß Absatz 5 hervor, dass zu der Person gemäß Absatz 1 im EES ein persönliches Dossier angelegt wurde, die Angaben zu dieser Person jedoch aktualisiert werden müssen, muss die Person:

    a)

    die Daten im EES aktualisieren, indem sie sie über das Self-Service-System vorab eingibt;

    b)

    an einen Grenzschutzbeamten verwiesen werden, welcher die Richtigkeit der nach Buchstabe a dieses Absatzes aktualisierten Daten überprüft und das persönliche Dossier nach der Entscheidung über die Genehmigung oder Verweigerung der Einreise gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 aktualisiert.

    (7)   Die Self-Service-Systeme werden unter der Aufsicht eines Grenzschutzbeamten betrieben, der die Aufgabe hat, jedwede unsachgemäße, betrügerische oder abweichende Nutzung des Self-Service-Systems festzustellen.

    Artikel 8b

    Verwendung von Self-Service-Systemen und e-Gates beim Grenzübertritt von Personen, deren Grenzübertritt im EES zu erfassen ist

    (1)   Personen, deren Grenzübertritt gemäß Artikel 6a im EES zu erfassen ist, kann die Verwendung eines Self-Service-Systems zur Durchführung ihrer Grenzübertrittskontrollen gestattet werden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    Das Reisedokument verfügt über ein elektronisches Speichermedium (Chip), wobei die Echtheit und Integrität der Daten auf dem elektronischen Speichermedium (Chip) anhand der vollständigen gültigen Zertifikatkette bestätigt sind;

    b)

    das Reisedokument enthält ein Gesichtsbild auf dem elektronische Speichermedium (Chip), das für das Self-Service-System technisch zugänglich ist, damit die Identität des Inhabers des Reisedokuments überprüft werden kann, indem dieses Gesichtsbild mit dem vor Ort aufgenommenen Gesichtsbild verglichen wird, und

    c)

    die Person ist bereits im EES erfasst oder ihre Daten wurden vorab eingegeben.

    (2)   Sofern die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen erfüllt sind, können die Grenzübertrittskontrollen bei der Einreise gemäß Artikel 8 Absatz 2 sowie Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a und b und die Grenzübertrittskontrollen bei der Ausreise gemäß Artikel 8 Absatz 2 sowie Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben g und h mit Hilfe eines Self-Service-Systems durchgeführt werden. Werden die Grenzübertrittskontrollen mit Hilfe eines automatisierten Grenzkontrollsystems vorgenommen, müssen bei der Ausreise auch die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe h vorgesehenen Kontrollen durchgeführt werden.

    Wird einer Person Zugang zum nationalen Erleichterungsprogramm eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 8d gewährt, so kann beim Überschreiten der Außengrenzen des betreffenden Mitgliedstaats oder eines Mitgliedstaats, der eine Vereinbarung mit dem Mitgliedstaat geschlossen hat, der den Zugang gemäß Artikel 8d Absatz 9 gewährt hat, die mit Hilfe eines Self-Service-Systems durchgeführte Grenzübertrittskontrolle bei der Einreise ohne Prüfung der in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern iv und v genannten Gesichtspunkte durchgeführt werden.

    (3)   Bei der Ein- und Ausreise werden die Ergebnisse der mit Hilfe des Self-Service-Systems durchgeführten Grenzübertrittskontrollen einem Grenzschutzbeamten zugänglich gemacht. Dieser Grenzschutzbeamte überwacht die Ergebnisse der Grenzübertrittskontrollen und genehmigt auf der Grundlage dieser Ergebnisse die Ein- beziehungsweise Ausreise oder verweist die Person andernfalls an einen Grenzschutzbeamten, der zusätzliche Kontrollen vornimmt.

    (4)   Die betreffende Person wird gemäß Absatz 3 an einen Grenzschutzbeamten verwiesen, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

    a)

    mindestens eine der in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen ist nicht erfüllt;

    b)

    die Kontrollen bei der Ein- oder Ausreise gemäß Absatz 2 haben ergeben, dass mindestens eine der Bedingungen für die Ein- oder Ausreise nicht erfüllt ist;

    c)

    die Ergebnisse der Kontrollen bei der Ein- oder Ausreise gemäß Absatz 2 lassen die Identität der Person fraglich erscheinen oder es geht daraus hervor, dass die Person als Gefahr für die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats oder für die öffentliche Gesundheit anzusehen ist;

    d)

    in Zweifelsfällen;

    e)

    es sind keine e-Gates vorhanden.

    (5)   Über die in Absatz 4 genannten Fälle hinaus kann der Grenzschutzbeamte, der den Grenzübertritt überwacht, auch aus anderen Gründen beschließen, Personen, die das Self-Service-System verwenden, an einen Grenzschutzbeamten zu verweisen.

    (6)   Personen, deren Grenzübertritt gemäß Artikel 6a Absatz 1 im EES zu erfassen ist und die ein Self-Service-System zur Durchführung der Grenzübertrittskontrollen verwendet haben, kann die Verwendung eines e-Gates gestattet werden. Wird ein e-Gate eingesetzt, wird bei Überschreitung der Grenze an diesem e-Gate der betreffende Ein-/Ausreisedatensatz erfasst und gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/2226 mit dem entsprechenden persönlichen Dossier verknüpft. Sind das e-Gate und das Self-Service-System physisch getrennt, wird die Identität des Benutzers am e-Gate überprüft, um sicherzustellen, dass die Person, die das e-Gate verwendet, mit der Person identisch ist, die zuvor das Self-Service-System verwendet hat. Zur Überprüfung wird mindestens ein biometrischer Identifikator herangezogen.

    (7)   Sind die in Absatz 1 Buchstabe a oder b dieses Artikels genannten Bedingungen nicht erfüllt, kann zumindest ein Teil der Grenzübertrittskontrollen bei der Einreise gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a und b sowie ein Teil der Grenzübertrittskontrollen bei der Ausreise gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben g und h mit Hilfe eines Self-Service-Systems durchgeführt werden. Der Grenzschutzbeamte kann sich auf diejenigen Überprüfungen nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a und b sowie Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben g und h beschränken, die nicht mit Hilfe des Self-Service-Systems durchgeführt werden konnten. Zusätzlich vergewissert sich der Grenzschutzbeamte, dass das im Self-Service-System verwendete Reisedokument dem Dokument entspricht, das die diesem Grenzschutzbeamten gegenüberstehende Person mit sich führt.

    (8)   Die Self-Service-Systeme und e-Gates werden unter der Aufsicht eines Grenzschutzbeamten betrieben, der die Aufgabe hat, jedwede unsachgemäße, betrügerische oder abweichende Nutzung des Self-Service-Systems, des e-Gates oder beidem festzustellen.

    (9)   Dieser Artikel berührt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die Verwendung von Self-Service-Systemen, e-Gates oder beidem beim Grenzübertritt von Unionsbürgern, Bürgern aus Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation des Europäischen Wirtschaftsraums, schweizerischen Staatsangehörigen und Drittstaatsangehörigen, deren Grenzübertritt nicht im EES erfasst werden muss, zu gestatten.

    Artikel 8c

    Standards für automatisierte Grenzkontrollsysteme

    Automatisierte Grenzkontrollsysteme sind, soweit möglich, so gestaltet, dass sie von allen Personen, mit Ausnahme von Kindern unter 12 Jahren, genutzt werden können. Zudem müssen sie so gestaltet sein, dass die Menschenwürde, insbesondere wenn schutzbedürftige Personen betroffen sind, uneingeschränkt gewahrt wird. Mitgliedstaaten, die sich für die Verwendung von automatisierten Grenzkontrollsystemen entscheiden, haben dafür Sorge zu tragen, dass vor Ort ausreichend Personal zur Verfügung steht, das bei der Nutzung solcher Systeme Hilfestellung leistet.

    Artikel 8d

    Nationale Erleichterungsprogramme

    (1)   Jeder Mitgliedstaat kann ein freiwilliges Programm (im Folgenden ‚nationales Erleichterungsprogramm‘) einrichten, um Drittstaatsangehörigen oder Staatsangehörigen eines bestimmten Drittstaats, die gemäß dem Unionsrecht kein Recht auf Freizügigkeit genießen, beim Überschreiten der Außengrenzen eines Mitgliedstaats die in Absatz 2 genannten Erleichterungen zu gewähren.

    (2)   Abweichend von Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a muss bei den eingehenden Kontrollen bei der Einreise der in Absatz 1 genannten Drittstaatsangehörigen, die in das nationale Erleichterungsprogramm aufgenommen werden, keine Prüfung der in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern iv und v genannten Gesichtspunkte erfolgen, wenn diese Drittstaatsangehörigen die Außengrenzen eines Mitgliedstaats überschreiten.

    (3)   Der Mitgliedstaat überprüft vorab die Drittstaatsangehörigen, die die Aufnahme in das nationale Erleichterungsprogramm beantragen, auf ihren Hintergrund, um insbesondere die Erfüllung der in Absatz 4 genannten Bedingungen zu überprüfen.

    Der Hintergrund solcher Drittstaatsangehöriger wird vorab von Grenzschutzbeamten, Visumbehörden nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 oder Einwanderungsbehörden nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 überprüft.

    (4)   Die unter Absatz 3 genannten Behörden gewähren einer Person die Aufnahme in das nationale Erleichterungsprogramm nur, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    Der Antragsteller erfüllt die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1;

    b)

    das Reisedokument des Antragstellers sowie, soweit einschlägig, das Visum, das Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder der Aufenthaltstitel, sind gültig und nicht falsch, verfälscht oder gefälscht;

    c)

    der Antragsteller kann die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, nachweisen oder begründen;

    d)

    der Antragsteller weist seine Integrität und Zuverlässigkeit nach — insbesondere belegt er gegebenenfalls die rechtmäßige Verwendung etwaiger früher erteilter Visa beziehungsweise Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit —, legt Nachweise für seine wirtschaftlichen Verhältnisse im Herkunftsland vor und weist seine ehrliche Absicht nach, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor dem Ende der zulässigen Aufenthaltsdauer zu verlassen. Nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2017/2226 haben die unter Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Behörden Zugang zum EES, um zu prüfen, ob der Antragsteller die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in der Vergangenheit überschritten hat;

    e)

    der Antragsteller begründet den Zweck und die Umstände der beabsichtigten Aufenthalte;

    f)

    der Antragsteller verfügt über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts sowohl für die Dauer der beabsichtigten Aufenthalte als auch für die Rückreise in seinen Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder ist in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

    g)

    es wird eine SIS-Abfrage durchgeführt.

    (5)   Die erstmalige Aufnahme in das nationale Erleichterungsprogramm wird für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr bewilligt. Der Zugang kann höchstens um weitere 5 Jahre oder bis zum Ende der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments oder des Visums für die mehrfache Einreise, des Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels verlängert werden, je nachdem, welche Gültigkeitsdauer kürzer ist.

    Bei einer Verlängerung nimmt der Mitgliedstaat eine jährliche Neubewertung der Situation jedes in das nationale Erleichterungsprogramm aufgenommenen Drittstaatsangehörigen vor, um auf der Grundlage aktueller Daten zu gewährleisten, dass dieser Drittstaatsangehörige weiterhin die in Absatz 4 genannten Bedingungen erfüllt. Diese Neubewertung kann bei Grenzübertrittskontrollen vorgenommen werden.

    (6)   Die eingehenden Kontrollen bei der Einreise gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a und b und die eingehenden Kontrollen bei der Ausreise gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe g umfassen auch eine Überprüfung, ob der Drittstaatsangehörige tatsächlich in das nationale Erleichterungsprogramm aufgenommen ist.

    Die Grenzschutzbeamten können die Überprüfung von Drittstaatsangehörigen, die in das nationale Erleichterungsprogramm aufgenommen wurden, bei der Einreise gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a und b und bei der Ausreise gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe g ohne elektronischen Abgleich der biometrischen Daten durchführen, indem sie das auf dem elektronischen Speichermedium (Chip)und im persönlichen EES-Dossier des betreffenden Drittstaatsangehörigen gespeicherte Lichtbild mit dem Gesicht des betreffenden Drittstaatsangehörigen vergleichen. Vollständige Überprüfungen werden stichprobenartig und auf der Grundlage einer Risikoanalyse durchgeführt.

    (7)   Die unter Absatz 3 genannten Behörden widerrufen die einem Drittstaatsangehörigen gewährte Aufnahme in das nationale Erleichterungsprogramm unverzüglich, falls sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme in dieses Programm nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind.

    (8)   Bei der Prüfung nach Absatz 3, ob der Antragsteller die Bedingungen gemäß Absatz 4 erfüllt, wird insbesondere beurteilt, ob bei ihm das Risiko der irregulären Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit eines der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten innerhalb der zulässigen Aufenthaltsdauer zu verlassen.

    Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während der beabsichtigten Aufenthalte werden nach der Dauer und dem Zweck des geplanten Aufenthalts bzw. der geplanten Aufenthalte und unter Zugrundelegung von Durchschnittspreisen in den betreffenden Mitgliedstaaten für Unterkunft und Verpflegung in preisgünstigen Unterkünften auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c festgesetzten Richtbeträge bewertet. Der Nachweis einer Kostenübernahme, einer privaten Unterkunft oder beidem kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

    Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Hat der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat Zweifel in Bezug auf den Antragsteller, seine Aussagen oder die vorgelegten Belege, kann er andere Mitgliedstaaten konsultieren, bevor er über den Antrag entscheidet.

    (9)   Zwei oder mehr Mitgliedstaaten, die ein jeweils eigenes nationales Erleichterungsprogramm auf der Grundlage dieses Artikels eingerichtet haben, können eine Übereinkunft schließen, der zufolge Personen, die in das eigene nationale Erleichterungsprogramm aufgenommen wurden, die im Rahmen eines anderen nationalen Erleichterungsprogramms gewährten Erleichterungen zugestanden werden. Eine Ausfertigung dieser Übereinkunft ist innerhalb eines Monats nach ihrem Abschluss der Kommission zu übermitteln.

    (10)   Bei der Einführung eines nationalen Erleichterungsprogramms müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihr System zur Umsetzung des Programms den in Artikel 43 der Verordnung (EU) 2017/2226 festgelegten Datensicherheitsstandards entspricht. Die Mitgliedstaaten müssen eine angemessene Bewertung der Informationssicherheitsrisiken durchführen, und die Zuständigkeiten in Bezug auf die Sicherheit sind für sämtliche Phasen des Prozesses zu präzisieren.

    (11)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum Ende des dritten Jahres der Anwendung dieses Artikels eine Bewertung seiner Umsetzung vor. Auf der Grundlage dieser Bewertung kann das Europäische Parlament oder der Rat die Kommission ersuchen, die Einrichtung eines Unionsprogramms für vorab auf ihren Hintergrund überprüfte Vielreisende aus Drittstaaten vorzuschlagen.“

    6.

    Artikel 9 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Auch bei einer Lockerung der Kontrollen muss der Grenzschutzbeamte die Daten gemäß Artikel 6a in das EES eingeben. Können die Daten nicht auf elektronischem Wege eingegeben werden, so erfolgt die Eingabe von Hand.“

    b)

    Folgender Absatz wird eingefügt:

    „(3a)   Falls es technisch nicht möglich ist, Daten in das Zentralsystem des EES einzugeben, oder im Falle eines Ausfalls des Zentralsystems des EES gelten alle der folgenden Bestimmungen:

    i)

    Abweichend von Artikel 6a der vorliegenden Verordnung werden die in den Artikeln 16 bis 20 der Verordnung (EU) 2017/2226 aufgeführten Daten vorübergehend in der einheitlichen nationalen Schnittstelle im Sinne des Artikels 7 jener Verordnung gespeichert. Ist dies nicht möglich, so werden die Daten vorübergehend lokal in einem elektronischen Format gespeichert. In beiden Fällen werden die Daten in das Zentralsystem des EES eingegeben, sobald dies technisch wieder möglich ist beziehungsweise der Ausfall behoben wurde. Die Mitgliedstaaten ergreifen entsprechende Maßnahmen und stellen die erforderliche Infrastruktur und Ausrüstung sowie die nötigen Ressourcen zur Verfügung, um zu gewährleisten, dass eine solche vorübergehende lokale Speicherung jederzeit und an allen Grenzübergangsstellen vorgenommen werden kann.

    Unbeschadet der Verpflichtung zur Durchführung von Grenzkontrollen gemäß der vorliegenden Verordnung nimmt der Grenzschutzbeamte in Ausnahmesituationen, in denen die Eingabe von Daten in das Zentralsystem des EES und in die einheitliche nationale Schnittstelle technisch nicht möglich ist und es ebenfalls technisch nicht möglich ist, die Daten vorübergehend lokal in elektronischem Format zu speichern, eine manuelle Speicherung der Ein- und Ausreisedaten gemäß den Artikeln 16 bis 20 der Verordnung (EU) 2017/2226 vor, mit Ausnahme der biometrischen Daten, und bringt einen Ein- oder Ausreisestempel im Reisedokument des Drittstaatsangehörigen an. Diese Daten werden in das Zentralsystem des EES eingegeben, sobald dies technisch machbar ist.

    Tritt eine der Ausnahmesituationen gemäß Unterabsatz 2 dieser Ziffer ein, so unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 über das Abstempeln der Reisedokumente.

    ii)

    Abweichend von Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe g Ziffer iv der vorliegenden Verordnung erfolgt bei Drittstaatsangehörigen, die über ein Visum gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b verfügen, die Überprüfung der Identität der Visuminhaber, sofern technisch möglich, durch eine direkte Abfrage des VIS gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008.“

    7.

    In Artikel 10 werden die folgenden Absätze eingefügt:

    „(3a)   Mitgliedstaaten, die sich dafür entscheiden, e-Gates, Self-Service-Systeme oder automatisierte Grenzkontrollsysteme zu verwenden, kennzeichnen die betreffenden Kontrollspuren mit den in Anhang III Teil D vorgesehenen Schildern.

    (3b)   Mitgliedstaaten, die sich für die Einführung eines nationalen Erleichterungsprogramms gemäß Artikel 8d entscheiden, können beschließen, für die Drittstaatsangehörigen, denen ein solches nationales Erleichterungsprogramm zugutekommt, besondere Kontrollspuren zu verwenden. Zur Kennzeichnung der betreffenden Kontrollspuren bringen sie die in Anhang III Teil E vorgesehenen Schilder an.“

    8.

    Artikel 11 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 11

    Abstempeln der Reisedokumente

    (1)   Ein Mitgliedstaat kann die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt besitzen, der bzw. das von diesem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, bei der Ein- und Ausreise abstempeln, sofern dies im nationalen Recht ausdrücklich vorgesehen ist.

    (2)   Das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen, der Inhaber eines gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 ausgestellten Dokuments für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr ist, wird bei der Ein- und Ausreise gestempelt. Darüber hinaus wird das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen, der Inhaber eines gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 ausgestellten gültigen Dokuments für den erleichterten Transit ist und der mit dem Zug in ein Drittland weiterreist und nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aussteigt, bei der Ein- und Ausreise abgestempelt.

    (3)   Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die auf der Grundlage eines für eine oder zwei Einreisen ausgestellten nationalen Kurzaufenthaltsvisums in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet, aber am EES-Betrieb beteiligt ist, einreisen oder daraus ausreisen, werden bei der Einreise und bei der Ausreise abgestempelt.

    (4)   Die Abstempelungsmodalitäten sind in Anhang IV festgelegt.“

    9.

    Artikel 12 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 12

    Annahme hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen für die Dauer eines Kurzaufenthalts

    (1)   Unbeschadet des Artikels 12a können die zuständigen Behörden in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält und für den kein persönliches Dossier im EES angelegt wurde oder in dessen Ein-/Ausreisedatensatz kein Ausreisedatum nach Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer eingetragen ist, annehmen, dass der betreffende Drittstaatsangehörige die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer des zulässigen Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr erfüllt.

    (2)   Die Annahme nach Absatz 1 dieses Artikels gelten nicht für Drittstaatsangehörige, die durch jedweden glaubhaften Nachweis belegen können, dass sie nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen oder im Besitz eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt sind. Gegebenenfalls findet Artikel 35 der Verordnung (EU) 2017/2226 Anwendung.

    (3)   Die Annahme nach Absatz 1 kann von Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über ihre Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten oder über das Ablaufdatum eines früheren Aufenthaltstitels oder Visums für einen längerfristigen Aufenthalt, aus denen hervorgeht, dass sie die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten haben.

    Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2017/2226 legen die zuständigen Behörden im Fall der Widerlegung erforderlichenfalls ein persönliches Dossier im EES an oder geben im EES das Datum und den Ort an, an dem der Drittstaatsangehörige die Außengrenze eines der Mitgliedstaaten oder die Binnengrenze eines Mitgliedstaats überschritten hat, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet, aber am EES-Betrieb beteiligt ist.

    (4)   Wird die Annahme nach Absatz 1 nicht widerlegt, so kann ein Drittstaatsangehöriger, der sich im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufhält, gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*7) rückgeführt werden.

    Bei Drittstaatsangehörigen, die nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen, kann die Rückkehr nur gemäß der Richtlinie 2004/38/EG erfolgen.

    10.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 12a

    Übergangszeitraum und Übergangsmaßnahmen

    (1)   Für einen Zeitraum von 180 Tagen nach Inbetriebnahme des EES berücksichtigen die Grenzschutzbeamten, wenn sie bei der Einreise von Personen überprüfen, ob diese die Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts überschritten haben und, soweit einschlägig, die Zahl der mit ihrem für eine oder zwei Einreisen ausgestellten Visum zulässigen Einreisen überschritten haben, die Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in den 180 Tagen vor der Ein- beziehungsweise Ausreise und prüfen hierfür neben den im EES erfassten Ein- und Ausreisedaten die Stempel in den Reisedokumenten.

    (2)   Wenn eine Person vor der Inbetriebnahme des EES in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist und nach der Inbetriebnahme des EES ausreist, wird bei der Ausreise ein persönliches Dossier im EES angelegt und das Einreisedatum gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 im Ein-/Ausreisedatensatz festgehalten. Die Anwendung dieses Absatzes ist nicht auf die in Absatz 1 genannten 180 Tage nach Inbetriebnahme des EES beschränkt. Bei Abweichungen zwischen dem Datum des Einreisestempels und den im EES erfassten Daten ist das Datum des Einreisestempels maßgebend.“

    11.

    Artikel 14 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Die Daten von Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise für einen Kurzaufenthalt verweigert wurde, werden gemäß Artikel 6a Absatz 2 der vorliegenden Verordnung sowie Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/2226 im EES erfasst.“

    b)

    Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

    „Wird im Rechtsmittelverfahren festgestellt, dass die Entscheidung über die Einreiseverweigerung unbegründet war, so hat der betreffende Drittstaatsangehörige unbeschadet einer nach nationalem Recht gewährten Entschädigung einen Anspruch auf Berichtigung der in das EES eingegebenen Daten oder des ungültig gemachten Einreisestempels bzw. beider, sowie anderer Streichungen oder Vermerke durch den Mitgliedstaat, der ihm die Einreise verweigert hat.“

    12.

    Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Mitglieder der nationalen Regierung mit mitreisenden Ehepartnern und die Mitglieder ihrer offiziellen Delegation sowie Monarchen und andere hochrangige Mitglieder einer königlichen Familie;“.

    13.

    Der folgende Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 42a

    Übergangsmaßnahmen für die Mitgliedstaaten, die noch nicht am Betrieb des EES beteiligt sind

    (1)   Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die die Grenzen der in Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Mitgliedstaaten überschreiten, werden bei der Einreise und der Ausreise systematisch abgestempelt.

    Die Reisedokumente der in Artikel 6a Absatz 1 Buchstaben b und c der vorliegenden Verordnung genannten Drittstaatsangehörigen, die die Grenzen der in Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Mitgliedstaaten überschreiten, werden bei der Einreise und der Ausreise abgestempelt.

    Diese Verpflichtungen zum Abstempeln der Reisedokumente gelten auch im Falle einer Lockerung der Kontrollen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels wird kein Stempel in den Reisedokumenten der in Artikel 6a Absatz 3 Buchstaben a, b und f sowie Artikel 6a Absatz 3 Buchstabe g Ziffern i, ii, iii und vii und Artikel 6a Absatz 3 Buchstabe j genannten Drittstaatsangehörigen angebracht.

    (3)   Die Vorschriften der vorliegenden Verordnung, die sich auf die im EES erfassten Ein- und Ausreisedaten und auf das Nichtvorhandensein solcher Daten im EES beziehen, insbesondere Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iiia, Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe g Ziffer iv, Artikel 8d Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 12, finden sinngemäß auf die Einreise- und Ausreisestempel Anwendung.

    (4)   Wird eine Annahme hinsichtlich der Erfüllung der Bedingungen für den zulässigen Aufenthalt gemäß Artikel 12 Absatz 2 widerlegt, so hat der Drittstaatsangehörige, der sich im Hoheitsgebiet eines noch nicht am EES-Betrieb beteiligten Mitgliedstaats aufhält, einen Anspruch darauf, dass in seinem Reisedokument der Zeitpunkt und der Ort seines Grenzübertritts an der Außen- oder Binnengrenze dieses Mitgliedstaats vermerkt werden. Dem Drittstaatsangehörigen kann auch ein Formular, wie es in Anhang VIII wiedergegeben ist, ausgehändigt werden.

    (5)   Es gelten die in Anhang IV aufgeführten Bestimmungen über das Abstempeln.

    (6)   Die in Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Mitgliedstaaten stempeln die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, denen sie an ihrer Grenze die Einreise für einen Kurzaufenthalt verweigern, ab. Das Abstempeln erfolgt in Übereinstimmung mit den in Anhang V Teil A Nummer 1 Buchstabe d festgelegten Spezifikationen.

    (7)   Die Verpflichtungen zum Abstempeln gemäß den Absätzen 1 bis 6 gelten bis zu dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES in dem betreffenden Mitgliedstaat.“

    14.

    Die Anhänge III, IV, V und VII werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    (1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    (2)   Diese Verordnung gilt ab dem Datum der Inbetriebnahme des EES, das von der Kommission gemäß Artikel 66 der Verordnung (EU) 2017/2226 festgelegt wird.

    (3)   Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels gilt diese Verordnung für diejenigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226, die noch nicht am Betrieb des EES beteiligt sind, ab dem Zeitpunkt ihrer Anbindung an das EES gemäß Artikel 66 Absatz 3 jener Verordnung. Bis zu ihrer Anbindung an das EES gelten für diese Mitgliedstaaten die in Artikel 42a der Verordnung (EU) 2016/399 festgelegten Übergangsvorschriften für das Abstempeln der Reisedokumente.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

    Geschehen zu Brüssel am 30. November 2017.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    A. TAJANI

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. MAASIKAS


    (1)  ABl. C 487 vom 28.12.2016, S. 66.

    (2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. November 2017.

    (3)  Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).

    (4)  Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (siehe Seite 20 dieses Amtsblatts).

    (5)  Beschluss des Rates 2004/512/EG vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5).

    (6)  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).

    (7)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

    (8)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

    (9)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

    (10)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

    (11)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

    (12)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

    (13)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

    (14)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

    (15)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

    (*1)  Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327, vom 9.12.2017, S. 20).“

    (*2)  Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).“

    (*3)  Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1).

    (*4)  Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21).

    (*5)  Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Festlegung von Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens von Schengen (ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 1).

    (*6)  Verordnung (EG) Nr. 693/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Einführung eines Dokuments für den erleichterten Transit (FTD) und eines Dokuments für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) sowie zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und des Gemeinsamen Handbuchs (ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 8).“

    (*7)  Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).“


    ANHANG

    Die Anhänge der Verordnung (EU) 2016/399 werden wie folgt geändert:

    1.

    In Anhang III werden folgende Teile angefügt:

    „TEIL D

    Teil D1: Kontrollspuren mit automatisierten Grenzkontrollanlagen für EU-/EWR-/CH-Bürger

    Image Image

    Für die Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island sind die Sterne nicht vorgeschrieben.

    Teil D2: Kontrollspuren mit automatisierten Grenzkontrollanlagen für Drittstaatsangehörige

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    Teil D3: Kontrollspuren mit automatisierten Grenzkontrollanlagen für alle Reisepässe

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    Teil E: Kontrollspuren für registrierte Reisende

    Image “.

    2.

    Anhang IV wird wie folgt geändert:

    a)

    Nummer 1 erhält folgende Fassung:

    „1.

    Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die Inhaber eines gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 ausgestellten Dokuments für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr sind, werden bei der Ein- und Ausreise abgestempelt. Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die Inhaber eines gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 ausgestellten gültigen Dokuments für den erleichterten Transit sind und mit dem Zug in ein Drittland weiterreisen, ohne im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auszusteigen, werden ebenfalls bei der Ein- und Ausreise abgestempelt. Darüber hinaus kann ein Mitgliedstaat, soweit dies in seinem nationalen Recht ausdrücklich vorgesehen ist, die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen mit einem von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel oder Visum für den längerfristigen Aufenthalt bei der Ein- und Ausreise im Einklang mit Artikel 11 der vorliegenden Verordnung abstempeln.

    Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die auf der Grundlage eines für eine oder zwei Einreisen ausgestellten nationalen Kurzaufenthaltsvisums in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstands noch nicht vollständig anwendet, aber am EES-Betrieb beteiligt ist, einreisen oder daraus ausreisen, werden bei der Ein- und Ausreise abgestempelt.“

    b)

    Folgende Nummer wird eingefügt:

    „1a.

    Die Gestaltung dieser Stempel richtet sich nach dem Beschluss SCH/COM-ex (94) 16 Rev. des Schengener Exekutivausschusses und dem Dokument SCH/Gem-Handb (93) 15 (VERTRAULICH).“

    c)

    Folgende Nummer wird eingefügt:

    „2a.

    Bei der Ein- und Ausreise visumpflichtiger Drittstaatsangehöriger, deren Reisedokument der Verpflichtung zum Abstempeln unterliegt, wird der Stempel auf der dem Visum gegenüberliegenden Seite angebracht. Kann diese Seite jedoch nicht verwendet werden, so wird der Stempel auf der unmittelbar folgenden Seite angebracht. In der maschinenlesbaren Zone wird kein Stempel angebracht.“

    d)

    Nummer 3 wird gestrichen.

    3.

    Anhang V wird wie folgt geändert:

    a)

    Teil A wird wie folgt geändert:

    i)

    Nummer 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)

    gibt der zuständige Grenzschutzbeamte für Drittstaatsangehörige, denen die Einreise für einen Kurzaufenthalt verweigert wurde, die Daten über die Verweigerung der Einreise gemäß Artikel 6a Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/2226 in das EES ein;“.

    ii)

    Nummer 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

    „d)

    bringt der zuständige Grenzschutzbeamte für Drittstaatsangehörige, deren Einreiseverweigerung nicht im EES erfasst wird, im Pass einen Einreisestempel an, den er in Form eines Kreuzes mit schwarzer, dokumentenechter Tinte durchstreicht; zudem trägt er rechts neben diesem Stempel ebenfalls mit dokumentenechter Tinte den oder die Kennbuchstaben ein, die dem Grund oder den Gründen für die Einreiseverweigerung entsprechen und die in dem Standardformular für die Einreiseverweigerung in Teil B dieses Anhangs aufgeführt sind. Darüber hinaus erfasst der zuständige Grenzschutzbeamte bei diesem Personenkreis die Einreiseverweigerung akten- oder listenmäßig mit Angabe der Personalien und der Staatsangehörigkeit des betroffenen Drittstaatsangehörigen, des Grenzübertrittspapiers sowie des Einreiseverweigerungsgrundes und -datums.“

    iii)

    In Nummer l wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Die Abstempelungsmodalitäten sind in Anhang IV festgelegt.“

    b)

    In Teil B wird das Standardformular für die Einreiseverweigerung wie folgt geändert:

    i)

    Nach Buchstabe I wird folgender Text angefügt:

    „J)

    hat sich geweigert, seine biometrischen Daten bereitzustellen, falls dies erforderlich ist, um

    sein persönliches Dossier im Einreise-/Ausreisesystem anzulegen

    die Grenzübertrittskontrolle durchzuführen.“

    ii)

    im Abschnitt „Bemerkungen“ wird unter dem Begriff „Bemerkungen“ folgender Text eingefügt:

    „

    (vom Grenzschutzbeamten anzukreuzen, wenn die Daten im Einreise-/Ausreisesystem gespeichert werden)

    Hiermit wird die betreffende Person darüber informiert, dass ihre persönlichen Daten sowie Informationen zu der Verweigerung der Einreise gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/2226 in das Einreise-/Ausreisesystem eingegeben werden.

    Gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) 2017/2226 hat die betreffende Person das Recht auf Auskunft über die im Einreise-/Ausreisesystem aufgezeichneten Daten, die sie betreffen, und darf verlangen, dass unrichtige Daten über sie berichtigt und unrechtmäßig gespeicherte Daten über sie gelöscht werden.“

    4.

    Anhang VII Nummer 1 erhält folgende Fassung:

    „1.

    Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Mitglieder nationaler Regierungen mit mitreisenden Ehepartnern und die Mitglieder ihrer offiziellen Delegation sowie Monarchen und andere hochrangige Mitglieder einer königlichen Familie

    Abweichend von Artikel 6 und den Artikeln 8 bis 14 unterliegen Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Mitglieder nationaler Regierungen mit mitreisenden Ehepartnern und die Mitglieder ihrer offiziellen Delegation sowie Monarchen und andere hochrangige Mitglieder einer königlichen Familie, wenn sie von Regierungen der Mitgliedstaaten oder von internationalen Organisationen zu einem offiziellen Anlass eingeladen werden und deren Ein- und Ausreise auf diplomatischem Wege offiziell angekündigt wurde, keiner Grenzübertrittskontrolle.“


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