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Document 32017D2412
Commission Implementing Decision (EU) 2017/2412 of 20 December 2017 amending the Annex to Implementing Decision (EU) 2017/247 on protective measures in relation to outbreaks of the highly pathogenic avian influenza in certain Member States (notified under document C(2017) 9014) (Text with EEA relevance. )
Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2412 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 9014) (Text von Bedeutung für den EWR. )
Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2412 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 9014) (Text von Bedeutung für den EWR. )
C/2017/9014
ABl. L 342 vom 21.12.2017, p. 29–34
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2019
21.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 342/29 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/2412 DER KOMMISSION
vom 20. Dezember 2017
zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 9014)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absätze 3 und 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absätze 3 und 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission (3) wurde erlassen, nachdem in mehreren Mitgliedstaaten (im Folgenden die „betroffenen Mitgliedstaaten“) Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 festgestellt sowie von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten Schutz- und Überwachungszonen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (4) abgegrenzt worden waren. |
(2) |
Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 müssen die von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen aufgeführten Gebiete umfassen. In dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 ist auch festgelegt, dass die in den Schutz- und Überwachungszonen anzuwendenden Maßnahmen gemäß Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG mindestens bis zu dem Zeitpunkt beizubehalten sind, der im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses für diese Zonen festgelegt wurde. |
(3) |
Seit seinem Erlass ist der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 mehrmals geändert worden, um den Entwicklungen der Seuchenlage in der Union im Hinblick auf die Aviäre Influenza Rechnung zu tragen. So wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 insbesondere mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/696 (5) dahin gehend geändert, dass Bestimmungen für den Versand von Sendungen von Eintagsküken aus den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 aufgeführten Gebieten festgelegt wurden. Mit dieser Änderung wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass das Risiko der Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza durch Eintagsküken im Vergleich zu anderen Geflügelwaren sehr gering ist. |
(4) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 wurde später auch durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1841 (6) geändert, um die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zu verschärfen, die anzuwenden sind, wenn ein erhöhtes Risiko für die Ausbreitung der hochpathogen Aviären Influenza besteht. Dementsprechend ist im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 nun festgeschrieben, dass nach einem Ausbruch oder Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza auf Unionsebene weitere Restriktionsgebiete gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2005/94/EG in den betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt werden; die Dauer der dort anzuwenden Maßnahmen ist ebenfalls geregelt. In dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 sind nun ebenfalls Bestimmungen für den Versand von lebendem Geflügel, Eintagsküken und Bruteiern aus den weiteren Restriktionsgebieten in andere Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen festgelegt. |
(5) |
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wurde zudem mehrmals geändert, in erster Linie, um neuen Festlegungen der von den betroffenen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen Rechnung zu tragen. |
(6) |
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wurde zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2289 der Kommission (7) geändert, nachdem Bulgarien und Italien weitere Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza in diesen Mitgliedstaaten gemeldet hatten. Bulgarien hat der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in einem Geflügelhaltungsbetrieb in der Region Stara Sagora gemeldet. Italien hat der Kommission Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Geflügelhaltungsbetrieben in den Regionen Lombardei und Venetien gemeldet. Diese Mitgliedstaaten haben der Kommission außerdem gemeldet, dass sie nach diesen Ausbrüchen die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um die betroffenen Geflügelhaltungsbetriebe herum, ergriffen haben. |
(7) |
Seit dem Zeitpunkt der letzten Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2289 haben die Niederlande der Kommission einen kürzlich erfolgten Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N6 in einem Geflügelhaltungsbetrieb in der Provinz Flevoland gemeldet. Die Niederlande haben der Kommission außerdem gemeldet, dass sie nach diesem jüngsten Ausbruch die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um den betroffenen Geflügelhaltungsbetrieb herum, ergriffen haben. |
(8) |
Die Kommission hat diese Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den Niederlanden geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats festgelegten Schutz- bzw. Überwachungszonen ausreichend weit von dem Geflügelhaltungsbetrieb entfernt sind, in dem der Ausbruch bestätigt wurde. |
(9) |
Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Handelshemmnisse zu vermeiden, war es in Anbetracht des jüngsten Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza in den Niederlanden notwendig, die von den Niederlanden gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat rasch auf Unionsebene auszuweisen. |
(10) |
Bis die Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vorliegt, hat die Kommission vorläufige Schutzmaßnahmen unter Beachtung der Seuchenlage in den Niederlanden angenommen und insbesondere die Risiken berücksichtigt, die mit der Tatsache einhergehen, dass die Aviäre Influenza erneut in diesem Mitgliedstaat bestätigt wurde, nachdem sie über mehrere Monate nicht nachgewiesen wurde; zudem wurde die insgesamt hohe Dichte von Geflügelhaltungsbetrieben in den Niederlanden berücksichtigt, die ein erhöhtes Risiko für die Ausbreitung des Virus nach sich zieht. Mit diesen vorläufigen Schutzmaßnahmen sollte eine Ausbreitung dieser Seuche unverzüglich verhindert werden. |
(11) |
Diese vorläufigen Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza in den Niederlanden wurden mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2304 der Kommission (8) angenommen, in dessen Anhang die Gebiete aufgeführt sind, die von der zuständigen Behörde der Niederlande als Schutz- und Überwachungszonen abgegrenzt wurden. Der genannte Durchführungsbeschluss gilt bis zum 10. Januar 2018. |
(12) |
Die in dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2304 festgelegten vorläufigen Schutzmaßnahmen müssen überprüft werden. Die Niederlande haben zudem regelmäßig über die Entwicklung der Seuchenlage berichtet, und in ihrem Hoheitsgebiet ist es nicht zu weiteren Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza gekommen. |
(13) |
Angesichts der positiven Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchungen und der Ergebnisse der Laboruntersuchungen, die in den von der zuständigen Behörde der Niederlande gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen durchgeführt wurden, ist es angebracht, die in diesem Mitgliedstaat im Einklang mit der genannten Richtlinie festgelegten Grenzen der Überwachungszone auf Unionsebene anzupassen. Die neuen Grenzen sollten im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 aufgeführt werden. |
(14) |
Darüber hinaus hat Italien der Kommission inzwischen einen neuen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza in seinem Hoheitsgebiet in der Region Emilia-Romagna gemeldet. Italien hat der Kommission außerdem gemeldet, dass es nach diesem Ausbruch ordnungsgemäß die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um den betroffenen Geflügelhaltungsbetrieb herum, ergriffen hat. |
(15) |
Die Kommission hat die Maßnahmen geprüft, die die Niederlande und Italien nach den jüngsten Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in diesen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG ergriffen haben, und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von den zuständigen Behörden dieser beiden Mitgliedstaaten abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen in ausreichender Entfernung von allen Geflügelhaltungsbetrieben verlaufen, in denen ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bestätigt wurde. |
(16) |
Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Handelshemmnisse zu vermeiden, ist es in Anbetracht der jüngsten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza in Italien und den Niederlanden notwendig, die von diesen beiden Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedstaaten rasch auf Unionsebene auszuweisen. |
(17) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 sollte daher dahin gehend aktualisiert werden, um der aktuellen epidemiologischen Situation in Italien und den Niederlanden in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza Rechnung zu tragen. Insbesondere sollten die Schutz- und Überwachungszonen in Italien und den Niederlanden, die derzeit Beschränkungen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG unterliegen, im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 aufgeführt werden. |
(18) |
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 sollte daher nach den jüngsten Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in Italien und den Niederlanden geändert werden, um die Regionalisierung auf Unionsebene zu aktualisieren und die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG in diesen Mitgliedstaaten abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen sowie die Dauer der dort geltenden Beschränkungen aufzunehmen. |
(19) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(20) |
Da der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 in der durch den vorliegenden Beschluss geänderten Fassung die von der zuständigen Behörde der Niederlande in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen enthält, sollte außerdem der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2304 aufgehoben werden. |
(21) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2304 wird aufgehoben.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 20. Dezember 2017
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission vom 9. Februar 2017 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 62).
(4) Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).
(5) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/696 der Kommission vom 11. April 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 101 vom 13.4.2017, S. 80).
(6) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1841 der Kommission vom 10. Oktober 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 261 vom 11.10.2017, S. 26).
(7) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2289 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 328 vom 12.12.2017, S. 126).
(8) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2304 der Kommission vom 12. Dezember 2017 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in den Niederlanden (ABl. L 329 vom 13.12.2017, S. 61).
ANHANG
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wird wie folgt geändert:
1. |
Teil A wird wie folgt geändert:
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2. |
Teil B wird wie folgt geändert:
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