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Document 32017D0711

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/711 der Kommission vom 18. April 2017 über einen Antrag des Königreichs Dänemark und der Bundesrepublik Deutschland auf Befreiung von der Registrierungspflicht nach Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 98/41/EG in Bezug auf die an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft befindlichen Personen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 2371)

C/2017/2371

ABl. L 104 vom 20.4.2017, p. 26–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2017/711/oj

20.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/26


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/711 DER KOMMISSION

vom 18. April 2017

über einen Antrag des Königreichs Dänemark und der Bundesrepublik Deutschland auf Befreiung von der Registrierungspflicht nach Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 98/41/EG in Bezug auf die an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft befindlichen Personen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 2371)

(Nur der dänische und der deutsche Text sind verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/41/EG des Rates vom 18. Juni 1998 über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft befindlichen Personen (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 98/41/EG dient der Verbesserung der Sicherheit und der Möglichkeit der Rettung der an Bord von Fahrgastschiffen befindlichen Fahrgäste und Besatzungsmitglieder und soll dafür sorgen, dass Such- und Rettungsmaßnahmen nach einem Unfall wirksamer durchgeführt werden können.

(2)

Nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 98/41/EG sind bei allen Fahrgastschiffen, die aus einem Hafen eines Mitgliedstaates auslaufen und eine Fahrt von mehr als 20 Seemeilen ab ihrem Ausgangspunkt unternehmen, bestimmte Angaben zu registrieren.

(3)

Nach Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 98/41/EG kann ein Mitgliedstaat bei der Kommission beantragen, von dieser Registrierungspflicht befreit zu werden.

(4)

Mit Schreiben vom 29. September 2015 beantragten das Königreich Dänemark und die Bundesrepublik Deutschland bei der Kommission eine Befreiung von der Verpflichtung zur Registrierung der in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 98/41/EG festgelegten Angaben zu den Personen, die sich an Bord der zwischen Rostock und Gedser verkehrenden Fahrgastschiffe befinden.

(5)

Am 5. November 2015 ersuchte die Kommission das Königreich Dänemark und die Bundesrepublik Deutschland um zusätzliche Informationen, um den Antrag prüfen zu können. Am 25. Mai 2016 übermittelten das Königreich Dänemark und die Bundesrepublik Deutschland ihre Antwort.

(6)

Mit Unterstützung der EMSA prüfte die Kommission den Antrag auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen.

(7)

Das Königreich Dänemark und die Bundesrepublik Deutschland machten folgende Angaben: 1) Die Wahrscheinlichkeit einer 2 m überschreitenden signifikanten Wellenhöhe liegt für die fragliche Strecke im Jahresdurchschnitt unter 10 %; 2) die Schiffe, für die die Befreiung von der Registrierungspflicht gelten soll, verkehren im Linienverkehr; 3) die Schiffe sind nicht mehr als 30 Seemeilen vom Ausgangspunkt entfernt; 4) das Seegebiet, das die Fahrgastschiffe befahren, ist mit landseitigen Navigationshilfen, zuverlässigen Wetterdiensten sowie angemessenen und ausreichenden Such- und Rettungseinrichtungen ausgestattet; 5) die Registrierung der Fahrgastdaten ist angesichts des Streckenprofils und der Fahrpläne nicht mit dem Landverkehr kompatibel; 6) der Antrag auf Befreiung von der Registrierungspflicht hat keine wettbewerbsschädigenden Auswirkungen.

(8)

Die Prüfung ergab, dass alle Voraussetzungen für die Genehmigung der beantragten Befreiung von der Registrierungspflicht erfüllt sind.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Antrag des Königreichs Dänemark und der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 98/41/EG auf Befreiung von der in Artikel 5 Absatz 1 dieser Richtlinie festgelegten Pflicht zur Registrierung der Personen, die sich an Bord der zwischen Rostock und Gedser (in beiden Fahrtrichtungen) verkehrenden Fahrgastschiffe befinden, wird hiermit genehmigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark und an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 18. April 2017

Für die Kommission

Violeta BULC

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 188 vom 2.7.1998, S. 35.


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