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Document 32017D0710
Council Decision (EU) 2017/710 of 3 April 2017 on the position to be adopted, on behalf of the European Union, within the EEA Joint Committee concerning an amendment to Annex XX (Environment) to the EEA Agreement (CO2 Emissions)
Beschluss (EU) 2017/710 des Rates vom 3. April 2017 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (CO2-Emissionen)
Beschluss (EU) 2017/710 des Rates vom 3. April 2017 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (CO2-Emissionen)
ABl. L 104 vom 20.4.2017, p. 20–25
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
20.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 104/20 |
BESCHLUSS (EU) 2017/710 DES RATES
vom 3. April 2017
über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (CO2-Emissionen)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft. |
(2) |
Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens beschließen. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 der Kommission (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(5) |
Die Verordnung (EU) Nr. 63/2011 der Kommission (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(6) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(7) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 429/2012 der Kommission (7) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(8) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 396/2013 der Kommission (8) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(9) |
Die Verordnung (EU) Nr. 397/2013 der Kommission (9) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(10) |
Die Verordnung (EU) Nr. 333/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(11) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/6 der Kommission (11) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(12) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 wird die Entscheidung 1753/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. |
(13) |
Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden. |
(14) |
Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschluss beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 3. April 2017.
Im Namen des Rates
Der Präsident
R. GALDES
(1) ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
(2) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
(3) Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 der Kommission vom 10. November 2010 über die Erfassung und Meldung von Daten über die Zulassung neuer Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 15).
(5) Verordnung (EU) Nr. 63/2011 der Kommission vom 26. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen für die Beantragung einer Ausnahme von den Zielvorgaben für spezifische CO2-Emissionen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 23 vom 27.1.2011, S. 16).
(6) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission vom 25. Juli 2011 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen. von Personenkraftwagen nach der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 19).
(7) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 429/2012 der Kommission vom 22. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 zwecks Einführung eines gemeinsamen Formats für die Mitteilung von Fehlern durch die Hersteller von Personenkraftwagen (ABl. L 132 vom 23.5.2012, S. 11).
(8) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 396/2013 der Kommission vom 30. April 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 in Bezug auf bestimmte Vorgaben für die Überwachung der CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen (ABl. L 120 vom 1.5.2013, S. 1).
(9) Verordnung (EU) Nr. 397/2013 der Kommission vom 30. April 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Überwachung der CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen (ABl. L 120 vom 1.5.2013, S. 4).
(10) Verordnung (EU) Nr. 333/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 hinsichtlich der Festlegung der Modalitäten für das Erreichen des Ziels für 2020 zur Verringerung der CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen (ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 15).
(11) Delegierte Verordnung (EU) 2015/6 der Kommission vom 31. Oktober 2014 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Berücksichtigung der Entwicklung der Masse der in den Jahren 2011, 2012 und 2013 zugelassenen neuen Personenkraftwagen (ABl. L 3 vom 7.1.2015, S. 1).
(12) Entscheidung 1753/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 zur Einrichtung eines Systems zur Überwachung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen, (ABl. L 202 vom 10.8.2000, S. 1).
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. …/2017 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
vom …
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 der Kommission vom 10. November 2010 über die Erfassung und Meldung von Daten über die Zulassung neuer Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Verordnung (EU) Nr. 63/2011 der Kommission vom 26. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen für die Beantragung einer Ausnahme von den Zielvorgaben für spezifische CO2-Emissionen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission vom 25. Juli 2011 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen nach der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(5) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 429/2012 der Kommission vom 22. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 zwecks Einführung eines gemeinsamen Formats für die Mitteilung von Fehlern durch die Hersteller von Personenkraftwagen (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(6) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 396/2013 der Kommission vom 30. April 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 in Bezug auf bestimmte Vorgaben für die Überwachung der CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(7) |
Die Verordnung (EU) Nr. 397/2013 der Kommission vom 30. April 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Überwachung der CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen (7) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(8) |
Die Verordnung (EU) Nr. 333/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 hinsichtlich der Festlegung der Modalitäten für das Erreichen des Ziels für 2020 zur Verringerung der CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen (8) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(9) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/6 der Kommission vom 31. Oktober 2014 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Berücksichtigung der Entwicklung der Masse der in den Jahren 2011, 2012 und 2013 zugelassenen neuen Personenkraftwagen (9) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(10) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 wird die Entscheidung Nr. 1753/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 zur Einrichtung eines Systems zur Überwachung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen (10) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und die daher aus diesem zu streichen ist. |
(11) |
Anhang XX des EWR-Abkommens sollte entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Der Text von Nummer 21ae (Entscheidung Nr. 1753/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung: „32009 R 0443: Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1), geändert durch:
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
|
2. |
Nach Nummer 21ae (Entscheidung 1753/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009, (EU) Nr. 1014/2010, (EU) Nr. 63/2011, (EU) Nr. 397/2013 und (EU) Nr. 333/2014, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 725/2011, (EU) Nr. 429/2012 und (EU) Nr. 396/2013 sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2015/6 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am ….
Im Namen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Der Präsident
Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(1) ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1.
(2) ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 15.
(3) ABl. L 23 vom 27.1.2011, S. 16.
(4) ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 19.
(5) ABl. L 132 vom 23.5.2012, S. 11.
(6) ABl. L 120 vom 1.5.2013, S. 1.
(7) ABl. L 120 vom 1.5.2013, S. 4.
(8) ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 15.
(9) ABl. L 3 vom 7.1.2015, S. 1.
(10) ABl. L 202 vom 10.8.2000, S. 1.
(*1) [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]