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Document 32016R1403

    Durchführungsverordnung (EU) 2016/1403 der Kommission vom 22. August 2016 zur Ausnahme der ICES-Unterdivisionen 27 und 28.2 von der Anwendung einer Schonzeit im Jahr 2016

    C/2016/5314

    ABl. L 228 vom 23.8.2016, p. 30–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/1403/oj

    23.8.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 228/30


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1403 DER KOMMISSION

    vom 22. August 2016

    zur Ausnahme der ICES-Unterdivisionen 27 und 28.2 von der Anwendung einer Schonzeit im Jahr 2016

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 779/97 (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 enthält Bestimmungen zur Festsetzung von Schonzeiten für die Dorschbestände in der Ostsee.

    (2)

    Gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 kann die Kommission die ICES-Unterdivisionen 27 und 28.2 aus dem Anwendungsbereich der Schonzeit ausnehmen, wenn die in den ICES-Unterdivisionen 27 und 28.2 im letzten Berichtszeitraum gefangene Dorschmenge unterhalb eines bestimmten Schwellenwerts lag.

    (3)

    Aufgrund der von den betreffenden Mitgliedstaaten vorgelegten Berichte und der Gutachten des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei sollten die ICES-Unterdivisionen 27 und 28.2 im Jahr 2016 aus dem Anwendungsbereich der Schonzeit ausgenommen werden.

    (4)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 gilt im Jahr 2016 nicht für die ICES-Unterdivisionen 27 und 28.2.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 22. August 2016

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1.


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