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Document 32016R0670

    Durchführungsverordnung (EU) 2016/670 der Kommission vom 28. April 2016 zur Einführung einer vorherigen Überwachung der Einfuhren bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Drittländern durch die Union

    C/2016/2602

    ABl. L 115 vom 29.4.2016, p. 37–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/05/2020: This act has been changed. Current consolidated version: 11/07/2017

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/670/oj

    29.4.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 115/37


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/670 DER KOMMISSION

    vom 28. April 2016

    zur Einführung einer vorherigen Überwachung der Einfuhren bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Drittländern durch die Union

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren (1), insbesondere auf Artikel 10,

    gestützt auf Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 7,

    nach Anhörung des Ausschusses für Schutzmaßnahmen und für die gemeinsame Ausfuhrregelung,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2015/478 ist eine vorherige Überwachung durch die Union zulässig, falls Einfuhrtrends bei einer Ware die Herstellung in der Union zu schädigen drohen und sofern die Interessen der Union dies erfordern. Nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2015/755 ist ebenfalls die Einführung einer vorherigen Überwachung möglich, wenn die Interessen der Union dies erforderlich machen.

    (2)

    Am 16. März 2016 hat die Europäische Kommission eine Mitteilung zu den Möglichkeiten vorgelegt, wie die Herausforderungen, vor denen die Europäischen Stahlhersteller derzeit stehen, bewältigt werden können (3).

    (3)

    Generell stiegen die Einfuhren von Eisen- und Stahlerzeugnissen in die Union zwischen 2012 und 2015 um 32 % von 41,8 Mio. Tonnen auf 55,0 Mio. Tonnen. Gleichzeitig gaben die Preise der Stahleinfuhren um insgesamt 17 % nach. Andererseits fielen die Ausfuhren von Unionsstahlerzeugnissen um durchschnittlich fast 20 %, nämlich von 62,3 (2012) auf 50,7 Mio. Tonnen (2015) (4).

    (4)

    Die Trends für die Stahlerzeugnisse, die bis 2012 einer vorherigen Überwachung durch die Union unterlagen, sind noch eindeutiger (5). Die Einfuhren dieser Erzeugnisse stiegen im selben Zeitraum um 53 %, von 13,3 Mio. Tonnen im Jahr 2012 auf 20,2 Mio. Tonnen im Jahr 2015, die entsprechenden Einfuhrpreise dagegen fielen um durchschnittlich 22 % (6).

    (5)

    Seit den frühen 2000er-Jahren stieg die Kapazität zur Herstellung von Stahl weltweit rapide, wobei der Kapazitätsausbau in erster Linie in der Volksrepublik China (China) stattfand. Die weltweite nominale Stahlerzeugungskapazität lag 2014 nach Angaben der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) bei schätzungsweise 2,243 Mrd. Tonnen und war damit mehr als doppelt so hoch wie im Jahr 2000 mit 1,060 Mrd. Tonnen.

    (6)

    Gleichzeitig sind die Gesamtausfuhren, vor allem aus China, aufgrund des allgemeinen Konjunkturrückgangs und der sinkenden Binnennachfrage drastisch gestiegen. Dies ließ die Stahlpreise weltweit einbrechen. China ist heute mit einer Rohstahlerzeugung von 822,7 Mio. Tonnen (Angabe für 2014 (7)) der weltgrößte Stahlproduzent, auf den fast die Hälfte der weltweiten Stahlproduktion entfällt. Die chinesische Überkapazität wird auf etwa 350 Mio. Tonnen geschätzt (8). Dies entspricht etwa 40 % der chinesischen Produktion und fast dem Doppelten der jährlichen Gesamtproduktion der Union.

    (7)

    Bereits 2015 waren 10 % der chinesischen Ausfuhren für die Union bestimmt, wo sie über 30 % der Gesamteinfuhren der Union ausmachten. Daher wurde der bescheidene Anstieg der Inlandsnachfrage in der Union vollständig durch Einfuhren abgedeckt. Da die Union sowohl bei der Menge als auch bei den Preisen ein wichtiger Markt für Stahl ist, ist es mehr als wahrscheinlich, dass Stahlüberkapazitäten auch weiterhin in die Union umgelenkt werden.

    (8)

    In jüngster Zeit wurde der Zugang zu Drittlandsmärkten zudem in erheblichem Maße erschwert. Angesicht der Krise der globalen Stahlindustrie greifen Regierungen zunehmend auf handelspolitische Maßnahmen zurück, und viele Volkswirtschaften, die derartige Maßnahmen früher nicht nutzten, machen nun davon Gebrauch. Aus diesen Maßnahmen ergeben sich die verschiedensten Handelshemmnisse, unter anderem Zollerhöhungen sowie Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen, und sie betreffen Märkte, auf die ein erheblicher Anteil des Verbrauchs weltweit entfällt (9). Dadurch wird eine Umlenkung von Stahl in die Union umso wahrscheinlicher.

    (9)

    Die Stahlindustrie der Union ist nach wie vor ein Weltmarktführer im technologisch sehr spezialisierten Marktsegment. Allerdings hat sich die Wettbewerbsposition der Stahlproduzenten in der Union auf dem Weltstahlmarkt in den letzten Jahren verschlechtert. So haben sich die Geschäftsergebnisse der Stahlindustrie der Union in den letzten Jahren rasant verschlechtert. Die durchschnittliche Rentabilität ist nicht mehr tragfähig, Investitionen wurden aufgeschoben, das Beschäftigungsniveau ist gesunken, und es gibt kaum noch Spielraum für eine Ausweitung. Zudem gerät der Wirtschaftszweig der Union durch hohe Energiekosten und die Abhängigkeit von importierten Rohstoffen unter Druck.

    (10)

    Des Weiteren war die Rohstahlproduktion der Union im Zeitraum 2013-2015 mit 166 bis 169 Mio. Tonnen jährlich zwar relativ stabil, doch schrumpfte die Produktion im zweiten Halbjahr 2015 erheblich um etwa 10 % gegenüber dem ersten Halbjahr.

    (11)

    Angesichts der jüngsten Trends bei der Einfuhr von Stahlerzeugnissen, der gegenwärtigen Anfälligkeit der Unionsindustrie, der anhaltend schwachen Nachfrage auf dem Unionsmarkt und der Wahrscheinlichkeit, dass bestehende und künftige Überkapazitäten nach einer Erholung der Nachfrage in die Union umgelenkt würden, kann von einer drohenden Schädigung der Unionshersteller ausgegangen werden.

    (12)

    Im Interesse der Union sollten daher die Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse der vorherigen Überwachung durch die Union unterliegen, damit statistische Vorabdaten schnell für eine Trendanalyse der Einfuhren aus allen Drittstaaten verfügbar sind. Zeitnahe Handelsdaten und Prognosen sind erforderlich, um der Anfälligkeit des EU-Stahlmarkts angesichts plötzlicher Umwälzungen auf dem Weltstahlmarkt entgegenzuwirken. Dies ist in der heutigen Krisenlage ganz besonders wichtig, weil noch nicht abzusehen ist, ob sich die Nachfrage strukturell erholt und ob dies auch der EU-Industrie zugutekommt.

    (13)

    Angesichts der Entwicklungen auf dem Markt für bestimmte Stahlerzeugnisse ist es zweckmäßig, dass sich die vorherige Überwachung auch auf die Erzeugnisse des Anhangs I dieser Verordnung erstreckt.

    (14)

    Wegen der Vollendung des Binnenmarkts sollten die von jedem Unionseinführer zu erledigenden Formalitäten unabhängig vom Ort der Verzollung der Waren einheitlich sein.

    (15)

    Zur Erleichterung der Datenerhebung sollte die Überführung der unter diese Verordnung fallenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr von der Vorlage eines Überwachungspapiers abhängen, das einheitlichen Kriterien entspricht. Die Anwendung dieser Voraussetzung beginnt 21 Arbeitstage nach Inkrafttreten dieser Verordnung, damit die Abfertigung von bereits auf dem Weg in die Union befindlichen Waren zum zollrechtlich freien Verkehr nicht beeinträchtigt wird und damit die Einführer ausreichend Zeit für die Beantragung der erforderlichen Papiere haben.

    (16)

    Dieses Papier sollte auf einfachen Antrag des Einführers von den Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb einer bestimmten Frist mit einem Sichtvermerk versehen werden, ohne dass damit für den Einführer ein Recht auf Einfuhr entsteht. Das Papier sollte daher nur so lange gültig sein, wie die Einfuhrregelung unverändert bleibt.

    (17)

    Die für die Zwecke der vorherigen Überwachung durch die Union ausgestellten Überwachungspapiere sollten unabhängig vom ausstellenden Mitgliedstaat überall in der Union gültig sein.

    (18)

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten einander möglichst umfassend über die Ergebnisse der vorherigen Überwachung durch die Union unterrichten.

    (19)

    Die Ausstellung der Überwachungspapiere erfolgt zwar unter in der Union einheitlichen Voraussetzungen, ist aber Aufgabe der Verwaltungen der Mitgliedstaaten.

    (20)

    Um unnötige Auflagen so weit wie möglich zu vermeiden und die Unternehmenstätigkeit in Grenzregionen nicht über die Maßen zu stören, sollten Einfuhren mit einem Nettogewicht von bis zu 2 500 Kilogramm nicht unter diese Verordnung fallen.

    (21)

    Die wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der Union sowie Norwegen, Island und Liechtenstein im Rahmen des Europäischen Wirtschaftsraums (im Folgenden „EWR“) sind sehr eng. Nach dem EWR-Abkommen dürfen die Vertragsparteien untereinander zudem grundsätzlich keine handelspolitischen Schutzmaßnahmen anwenden. Daher sollten Ursprungserzeugnisse Norwegens, Islands und Liechtensteins von der Anwendung dieser Verordnung ausgenommen werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Die Überführung von bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen des Anhangs I dieser Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr der Union unterliegt der vorherigen Überwachung durch die Union nach den Verordnungen (EU) 2015/478 und (EU) 2015/755. Dies gilt für Einfuhren mit einem Nettogewicht von mehr als 2 500 Kilogramm.

    (2)   Die Einreihung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse erfolgt auf der Grundlage der zolltariflichen und der statistischen Nomenklatur der Union (TARIC). Der Ursprung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse wird nach Artikel 60 des Zollkodex der Union (10) bestimmt.

    (3)   Ursprungserzeugnisse Norwegens, Islands und Liechtensteins sind ausgenommen.

    Artikel 2

    (1)   Die Überführung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Union ist von der Vorlage eines von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellten Überwachungspapiers abhängig.

    (2)   Die Anwendung von Absatz 1 beginnt 21 Arbeitstage nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

    (3)   Das in Absatz 1 genannte Überwachungspapier wird von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten binnen fünf Arbeitstagen nach Vorlage des Antrags eines beliebigen Unionseinführers, unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Union, ohne Weiteres und gebührenfrei für alle beantragten Mengen ausgestellt. Sofern nichts anderes nachgewiesen wird, gilt der Antrag drei Tage nach seiner Vorlage als bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats eingegangen.

    (4)   Ein von einer der in Anhang II genannten Behörden ausgestelltes Überwachungspapier ist überall in der Union gültig.

    (5)   Das Überwachungspapier wird für die Einfuhren aus den Drittländern in Anhang I dieser Verordnung auf einem Formblatt nach dem Muster in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/478 beziehungsweise Anhang II der Verordnung (EU) 2015/755 erstellt.

    (6)   Der Antrag des Einführers muss folgende Angaben enthalten:

    a)

    den Namen und die vollständige Anschrift des Antragstellers (einschließlich der Telefon-, der E-Mail-, der Fax- und gegebenenfalls der Identifikationsnummer bei den zuständigen nationalen Behörden) sowie seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern er umsatzsteuerpflichtig ist;

    b)

    gegebenenfalls den Namen und die vollständige Anschrift des Anmelders beziehungsweise des Vertreters des Antragstellers (einschließlich der Telefon-, der E-Mail- und der Faxnummer);

    c)

    die Bezeichnung der Waren unter Angabe

    1)

    ihrer Handelsbezeichnung,

    2)

    des TARIC-Codes,

    3)

    ihres Ursprungs und ihrer Herkunft;

    d)

    die angemeldeten Mengen in Kilogramm (kg) und gegebenenfalls in einer weiteren Maßeinheit (Paar, Stück usw.);

    e)

    den CIF-Preis der Waren frei Grenze der Union in Euro;

    f)

    die folgende Erklärung des Antragstellers mit Datum, Unterschrift und Wiederholung seines Namens in Großbuchstaben: „Der unterzeichnete Antragsteller versichert, diese Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben und in der Union niedergelassen zu sein.“

    Der Einführer hat außerdem Handelsbelege für seine Einfuhrabsicht, beispielsweise eine Kopie des Kaufvertrags oder der Pro-forma-Rechnung, vorzulegen. Auf Anfrage, beispielsweise falls die Erzeugnisse nicht direkt im Erzeugungsland erworben werden, hat der Einführer eine Erzeugerbescheinigung des betreffenden Stahlunternehmens vorzulegen.

    (7)   Unbeschadet einer möglichen Änderung der geltenden Einfuhrregelung oder der Beschlüsse, die im Rahmen eines Abkommens oder der Kontingentsverwaltung getroffen werden,

    a)

    wird die Geltungsdauer des Überwachungspapiers auf vier Monate festgesetzt;

    b)

    können nicht oder nur teilweise genutzte Überwachungspapiere um den gleichen Zeitraum verlängert werden.

    (8)   Die zuständigen Behörden können unter Bedingungen, die sie selbst festlegen, gestatten, dass die Anmeldungen und Anträge auf elektronischem Wege übermittelt oder gedruckt werden. Auf Antrag müssen jedoch sämtliche Dokumente und Belege den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden.

    (9)   Das Überwachungspapier kann auf elektronischem Wege ausgestellt werden, sofern die betroffenen Zollstellen über ein Rechnernetz Zugang zu diesem Papier haben.

    Artikel 3

    (1)   Wird festgestellt, dass der Stückpreis, zu dem das Geschäft getätigt wird, um weniger als 5 % von dem auf dem Überwachungspapier angegebenen Preis abweicht oder dass die Gesamtmenge der zur Einfuhr gestellten Erzeugnisse die Menge auf dem Überwachungspapier um weniger als 5 % übersteigt, so steht dies der Überführung dieser Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr nicht entgegen.

    (2)   Der Antrag auf Überwachungspapiere und die Überwachungspapiere selbst sind vertraulich. Sie sind nur für die zuständigen Verwaltungsbehörden und den Antragsteller bestimmt.

    Artikel 4

    (1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission so regelmäßig und aktuell wie möglich, spätestens jedoch am letzten Tag jedes Monats, die Mengen und die Beträge in Euro, für die Überwachungspapiere ausgestellt wurden.

    Die Angaben der Mitgliedstaaten sind nach Erzeugnis, TARIC-Code und Land aufzuschlüsseln.

    (2)   Die Mitgliedstaaten notifizieren alle von ihnen festgestellten Unregelmäßigkeiten oder Betrugsfälle sowie gegebenenfalls die Gründe, aus denen sie die Ausstellung eines Überwachungspapiers abgelehnt haben.

    Artikel 5

    Alle Mitteilungen nach dieser Verordnung sind an die Kommission zu richten und elektronisch über das zu diesem Zweck eingerichtete integrierte Netz zu übermitteln, sofern nicht aus zwingenden technischen Gründen vorübergehend auf ein anderes Kommunikationsmittel zurückgegriffen werden muss.

    Artikel 6

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung gilt ab dem Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union bis zum 15. Mai 2020.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 28. April 2016

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16.

    (2)  ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33.

    (3)  Die Stahlindustrie: Erhaltung von dauerhaften Arbeitsplätzen und nachhaltigem Wachstum in Europa (S. 2), http://ec.europa.eu/DocsRoom/documents/15947

    (4)  Quelle: Eurostat.

    (5)  Verordnung (EU) Nr. 1241/2009 der Kommission vom 16. Dezember 2009 über die Aufrechterhaltung und die Aktualisierung des Umfangs der vorherigen Überwachung von Einfuhren bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Drittländern (ABl. L 332 vom 17.12.2009, S. 54).

    (6)  Quelle: Eurostat.

    (7)  Quelle: World Steel Association: https://www.worldsteel.org/media-centre/press-releases/2015/World-crude-steel-output-increases-by-1.2--in-2014.html.

    (8)  Quelle: Die Stahlindustrie: Erhaltung von dauerhaften Arbeitsplätzen und nachhaltigem Wachstum in Europa (S. 2), http://ec.europa.eu/DocsRoom/documents/15947

    (9)  Quelle: WTO: Überblick über Entwicklungen der internationalen Handelsbedingungen https://www.wto.org/english/news_e/news15_e/trdev_09dec15_e.htm

    (10)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


    ANHANG I

    Liste der einer vorherigen Überwachung seitens der Union unterliegenden Erzeugnisse

    7207 11 14

    7304

    7208

    7305

    7209

    7306

    7210

    7307 19 10

    7211

    7307 23

    7212

    7307 91 00

    7213

    7307 93 11

    7214

    7307 93 19

    7215

    7307 99 80

    7216

    7318 12 90

    7217

    7318 14 91

    7219

    7318 14 99

    7220

    7318 15 41

    7221

    7318 15 59

    7222

    7318 15 69

    7223

    7318 15 81

    7225

    7318 15 89

    7226

    7318 15 90

    7227

    7318 16 91

    7228

    7318 16 99

    7301

    7318 19 00

    7302

    7318 21 00

    7303

    7318 22 00


    ANHANG II

    СПИСЪК НА КОМПЕТЕНТНИТЕ НАЦИОНАЛНИ ОРГАНИ

    LISTA DE LAS AUTORIDADES NACIONALES COMPETENTES

    SEZNAM PŘÍSLUŠNÝCH VNITROSTÁTNÍCH ORGÁNŮ

    LISTE OVER KOMPETENTE NATIONALE MYNDIGHEDER

    LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN

    PÄDEVATE RIIKLIKE ASUTUSTE NIMEKIRI

    ΔΙΕΥΘΥΝΣΕΙΣ ΤΩΝ ΑΡΧΩΝ ΕΚΔΟΣΗΣ ΑΔΕΙΩΝ ΤΩΝ ΚΡΑΤΩΝ ΜΕΛΩΝ

    LIST OF THE COMPETENT NATIONAL AUTHORITIES

    LISTE DES AUTORITÉS NATIONALES COMPÉTENTES

    POPIS NADLEŽNIH NACIONALNIH TIJELA

    ELENCO DELLE COMPETENTI AUTORITÀ NAZIONALI

    VALSTU KOMPETENTO IESTĀŽU SARAKSTS

    ATSAKINGŲ NACIONALINIŲ INSTITUCIJŲ SĄRAŠAS

    AZ ILLETÉKES NEMZETI HATÓSÁGOK LISTÁJA

    LISTA TAL-AWTORITAJIET NAZZJONALI KOMPETENTI

    LIJST VAN BEVOEGDE NATIONALE INSTANTIES

    WYKAZ WŁAŚCIWYCH ORGANÓW KRAJOWYCH

    LISTA DAS AUTORIDADES NACIONAIS COMPETENTES

    LISTA AUTORITĂȚILOR NAȚIONALE COMPETENTE

    ZOZNAM PRÍSLUŠNÝCH ŠTÁTNYCH ORGÁNOV

    SEZNAM PRISTOJNIH NACIONALNIH ORGANOV

    LUETTELO TOIMIVALTAISISTA KANSALLISISTA VIRANOMAISISTA

    FÖRTECKNING ÖVER BEHÖRIGA NATIONELLA MYNDIGHETER

    BELGIQUE/BELGIË

    Service public fédéral de l'économie, des PME, des classes moyennes et de l'énergie

    Direction générale du potentiel économique

    Service des licences

    rue du Progrès 50

    B-1210 Bruxelles

    Fax (32-2) 277 50 63

    Federale Overheidsdienst Economie, KMO,

    Middenstand & Energie

    Algemene Directie Economisch Potentieel

    Dienst Vergunningen

    Vooruitgangstraat 50

    B-1210 Brussel

    Fax (32-2) 277 50 63

    БЪЛГАРИЯ

    Министерство на икономиката и енергетиката

    дирекция „Регистриране, лицензиране и контрол“

    ул. „Славянска“ № 8

    1052 София

    Факс: (359-2) 981 50 41

    Fax (359-2) 980 47 10

    ČESKÁ REPUBLIKA

    Ministerstvo průmyslu a obchodu

    Licenční správa

    Na Františku 32

    CZ-110 15 Praha 1

    Fax (420) 224 21 21 33

    DANMARK

    Erhvervs- og Byggestyrelsen

    Økonomi- og Erhvervsministeriet

    Langelinie Allé 17

    DK-2100 København Ø

    Fax (45) 35 46 60 01

    DEUTSCHLAND

    Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,

    (BAFA)

    Frankfurter Straße 29-35

    D-65760 Eschborn 1

    Fax (49) 6196 90 88 00

    EESTI

    Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium

    Harju 11

    EE-15072 Tallinn

    Faks: +372 631 3660

    IRELAND

    Department of Enterprise, Trade and Employment

    Import/Export Licensing, Block C

    Earlsfort Centre

    Hatch Street

    IE-Dublin 2

    Fax +353-1-631 25 62

    ΕΛΛΑΔΑ

    Υπουργείο Οικονομίας, Ανάπτυξης και Τουρισμού

    Γενική Διεύθυνση Διεθνούς Οικονομικής και Εμπορικής Πολιτικής

    Δ/νση Συντονισμού Εμπορίου και Εμπορικών Καθεστώτων

    Τμήμα Β': Ειδικών Καθεστώτων Εισαγωγών

    Οδός Κορνάρου 1

    GR 105 63 Αθήνα

    Τηλ..: +30 210 3286041-43 Formatted: Finnish

    Φαξ: +30 210 3286094

    Email: e3a@mnec.gr

    ESPAÑA

    Ministerio de Economía y Competitividad

    Secretaría de Estado de Comercio

    Subdirección General de Política Comercial de la Unión Europea y Comercio Internacional de Productos Industriales

    Paseo de la Castellana 162,

    28046 Madrid

    (+34) 91 349 36 70

    FRANCE

    Ministère de l'économie, des finances et de l'industrie

    Direction générale des entreprises

    Sous-direction des biens de consommation

    Bureau textile-importations

    Le Bervil

    12, rue Villiot

    F-75572 Paris Cedex 12

    Fax (33) 153 44 91 81

    REPUBLIKA HRVATSKA

    Ministarstvo vanjskih i europskih poslova

    Trg N. Š. Zrinskog 7-8,

    10000 Zagreb

    Tel. (385) 1 6444626

    Fax (385) 1 6444601

    ITALIA

    Ministero dello Sviluppo Economico

    Direzione Generale per la Politica Commerciale

    DIV. III

    Viale America, 341

    I-00144 Roma

    Fax (39) 06 59 93 26 36

    E-mail: dgpci.div3@mise.gov.it

    ΚΥΠΡΟΣ

    Υπουργείο Εμπορίου, Βιομηχανίας και Τουρισμού

    Υπηρεσία Εμπορίου

    Μονάδα Έκδοσης Αδειών Εισαγωγής/Εξαγωγής

    Οδός Ανδρέα Αραούζου Αρ. 6

    CY-1421 Λευκωσία

    Φαξ (357) 22 37 51 20

    LATVIJA

    Latvijas Republikas Ārlietu ministrija

    K. Valdemāra iela 3

    LV-1395 Rīga

    Fakss: +371-67 828 121

    LIETUVA

    Lietuvos Respublikos ūkio ministerija

    Investicijų ir eksporto departamentas

    Gedimino pr. 38/2

    LT-01104 Vilnius

    Faks. +370 706 64 762

    LUXEMBOURG

    Ministère de l'économie et du commerce extérieur

    Office des licences

    BP 113

    L-2011 Luxembourg

    Fax (352) 46 61 38

    MAGYARORSZÁG

    Magyar Kereskedelmi Engedélyezési Hivatal

    Margit krt. 85.

    HU-1024 Budapest

    Fax (36-1) 336 73 02

    MALTA

    Diviżjoni għall-Kummerċ

    Servizzi Kummerċjali

    Lascaris

    MT-Valletta CMR02

    Fax (356) 25 69 02 99

    NEDERLAND

    Belastingdienst/Douane centrale dienst voor in- en uitvoer

    Postbus 30003, Engelse Kamp 2

    NL-9700 RD Groningen

    Fax (31-50) 523 23 41

    ÖSTERREICH

    Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

    Abteilung C2/9 — Außenwirtschaftskontrolle

    A- 1011 Wien, Stubenring 1

    POST.C29@bmwfw.gv.at

    Fax 01/71100/8366

    POLSKA

    Ministerstwo Gospodarki

    Plac Trzech Krzyży 3/5

    00-507 Warszawa

    Polska

    Fax (48-22) 693 40 21/693 40 22

    PORTUGAL

    Ministério das Finanças

    Autoridade Tributária e Aduaneira

    Rua da Alfândega, n.o 5, r/c

    P-1149-006 Lisboa

    Fax (+ 351) 218 81 39 90

    ROMÂNIA

    Ministerul Economiei, Comerțului și Relațiilor cu Mediul de Afaceri

    Departamentul de Comerț Exterior și Relații Internaționale

    Direcția Politici Comerciale

    Calea Victoriei, nr. 152, sector 1,

    București 010096

    Tel.: +40 40 10 504

    Fax +40 40 10 594

    e-mail: dgre@dce.gov.ro

    SLOVENIJA

    Ministrstvo za finance

    Carinska uprava Republike Slovenije

    Carinski urad Jesenice

    Spodnji plavž 6C

    SI-4270 Jesenice

    Faks (386-4) 297 44 72

    SLOVENSKO

    Ministerstvo hospodárstva

    Mierová 19

    827 15 Bratislava 212

    Slovenská republika

    Fax (421-2) 43 42 39 15

    SUOMI/FINLAND

    Tulli

    PL 512

    FI-00101 Helsinki

    Sähköposti: kirjaamo@tulli.fi<mailto:kirjaamo@tulli.fi

    Tullen

    PB 512

    FI-00101 Helsingfors

    E-Mail: kirjaamo@tulli.fi<mailto:kirjaamo@tulli.fi

    SVERIGE

    Kommerskollegium

    Box 6803

    S-113 86 Stockholm

    Fax (46-8) 30 67 59

    UNITED KINGDOM

    Department of Trade and Industry

    Import Licensing Branch

    Queensway House — West Precinct

    Billingham

    UK-TS23 2NF

    Fax (44-1642) 36 42 69


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