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Document 32016R0582

Verordnung (EU) 2016/582 der Kommission vom 15. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 hinsichtlich der Analyse auf anorganisches Arsen, Blei und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe sowie hinsichtlich bestimmter Leistungskriterien für die Analyse (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2016/2130

ABl. L 101 vom 16.4.2016, p. 3–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/582/oj

16.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 101/3


VERORDNUNG (EU) 2016/582 DER KOMMISSION

vom 15. April 2016

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 hinsichtlich der Analyse auf anorganisches Arsen, Blei und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe sowie hinsichtlich bestimmter Leistungskriterien für die Analyse

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission (2) legt Probenahme- und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an bestimmten Kontaminanten in Lebensmitteln fest.

(2)

Die Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission (3) festgelegt. Mit der Verordnung (EU) 2015/1006 der Kommission (4) wurde die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 dahingehend geändert, dass Höchstgehalte für anorganisches Arsen festgelegt wurden; folglich sollten spezifische Verfahren im Zusammenhang mit der Analyse auf anorganisches Arsen festgelegt werden.

(3)

Die EN-Norm 13804 über die Bestimmung von Elementspuren und deren chemische Spezies wurde aktualisiert; daher sollte der Verweis auf diese Norm entsprechend aktualisiert werden.

(4)

Die Höchstgehalte für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) in Kakaobohnen und daraus gewonnenen Erzeugnissen sollten auf Fettbasis festgelegt werden. Leistungstests, die das EU-Referenzlaboratorium für PAK durchgeführt hat, haben Abweichungen bei der Bestimmung des Fettgehalts ergeben. Daher sollte die Vorgehensweise bei der Bestimmung des Fettgehalts harmonisiert werden.

(5)

Auf Anraten des EU-Referenzlaboratoriums für Schwermetalle in Lebens- und Futtermitteln sollten die Definition der Quantifizierungsgrenze und die Leistungskriterien im Zusammenhang mit der Nachweisgrenze für die Methoden zur Analyse auf Blei, Cadmium, Quecksilber und anorganisches Zinn geändert werden.

(6)

Die Bestimmungen über die Probenahmeverfahren und Analysemethoden sollten auch außerhalb der amtlichen Kontrollen gelten.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 333/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 333/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission vom 28. März 2007 zur Festlegung der Probenahme- und Analysemethoden für die Kontrolle des Gehalts an Spurenelementen und Prozesskontaminanten in Lebensmitteln“;

2.

Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Probenahme und Analyse für die Kontrolle des Gehalts an den in den Abschnitten 3, 4 und 6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 verzeichneten Kontaminanten Blei, Cadmium, Quecksilber, anorganisches Zinn, anorganisches Arsen, 3-MCPD und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (‚PAK‘) werden gemäß dem Anhang dieser Verordnung ausgeführt.“

3.

Der Anhang wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. April 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission vom 28. März 2007 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Blei, Cadmium, Quecksilber, anorganischem Zinn, 3-MCPD und Benzo(a)pyren in Lebensmitteln (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 29).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).

(4)  Verordnung (EU) 2015/1006 der Kommission vom 25. Juni 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte für anorganisches Arsen in Lebensmitteln (ABl. L 161 vom 26.6.2015, S. 14).


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Nummer C.2.2.1 erhält folgende Fassung:

„C.2.2.1.   Spezifische Verfahren für Blei, Cadmium, Quecksilber, anorganisches Zinn und anorganisches Arsen

Der Analytiker stellt sicher, dass die Proben während der Probenvorbereitung nicht kontaminiert werden. Wann immer möglich, sollten mit der Probe in Kontakt kommende Geräte und Ausrüstungen nicht die zu bestimmenden Metalle enthalten und aus inerten Materialien bestehen, also aus Kunststoffen wie Polypropylen, Polytetrafluorethylen (PTFE) usw. Alle derartigen Geräte und Ausrüstungen sollten mit Säure gereinigt werden, um das Risiko einer Kontamination zu minimieren. Für Schneidwerkzeuge kann hochwertiger Edelstahl verwendet werden.

Es gibt viele zufriedenstellende spezifische Verfahren der Probenvorbereitung, die für die betreffenden Erzeugnisse eingesetzt werden können. Für diejenigen Aspekte, die nicht speziell unter die vorliegende Verordnung fallen, ist die CEN-Norm ‚Foodstuffs — Determination of trace elements — Performance criteria, general considerations and sample preparation‘ (*) als geeignet anerkannt; es können aber auch andere Verfahren der Probenvorbereitung gleichermaßen geeignet sein.

Bei anorganischem Zinn ist darauf zu achten, dass das gesamte Material in Lösung gebracht wird, denn insbesondere durch Bildung unlöslicher Sn(IV)-Oxidhydrate kann es leicht zu Verlusten kommen.

(*)  Norm EN 13804:2013, ‚Foodstuffs. Determination of elements and their chemical species. General considerations and specific requirements‘, CEN, Rue de Stassart 36, 1050 Brüssel, Belgien.“"

2.

Unter Nummer C.2.2.2, „Spezifische Verfahren für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe“, wird der folgende Absatz angefügt:

„Für die Analyse auf PAK in Kakao und aus Kakao gewonnenen Erzeugnissen wird der Fettgehalt gemäß der AOAC-Methode Nr. 963.15 zur Bestimmung des Fettgehalts von Kakaobohnen und daraus gewonnenen Erzeugnissen bestimmt. Es können gleichwertige Verfahren zur Fettbestimmung angewendet werden, sofern nachgewiesen werden kann, dass das angewendete Verfahren den gleichen (äquivalenten) Wert für den Fettgehalt liefert.“

3.

Unter Nummer C.3.1, Definitionen, erhält die Definition von „LOQ“ folgende Fassung:

„‚LOQ‘

=

Quantifizierungsgrenze: niedrigste Analytmenge, die sich mit angemessener statistischer Zuverlässigkeit quantifizieren lässt. Sind Messgenauigkeit und Präzision in einem Konzentrationsbereich nahe der Nachweisgrenze konstant, entspricht die Quantifizierungsgrenze nummerisch dem Zehnfachen der Standardabweichung vom Mittelwert der Bestimmungen der Blindwertmatrix (n ≥ 20).“

4.

Unter Nummer C.3.3.1, „Leistungskriterien“, erhält Buchstabe a folgende Fassung:

„a)

Leistungskriterien für Methoden zur Analyse auf Blei, Cadmium, Quecksilber, anorganisches Zinn und anorganisches Arsen

Tabelle 5

Parameter

Kriterium

Anwendungsbereich

Lebensmittel gemäß Verordnung (EG) Nr. 1881/2006

Spezifität

Frei von Matrix- oder spektralen Interferenzen

Wiederholbarkeit (RSDr)

HORRATr unter 2

Wiederholbarkeit (RSDR)

HORRATR unter 2

Wiederfindungsrate

Es gelten die Bestimmungen in D.1.2

LOD

= drei Zehntel der LOQ

LOQ

Anorganisches Zinn

≤ 10 mg/kg

Blei

Höchstgehalt ≤ 0,01 mg/kg

0,01 < Höchstgehalt ≤ 0,02 mg/kg

0,02 < Höchstgehalt < 0,1 mg/kg

Höchstgehalt ≥ 0,1 mg/kg

≤ Höchstgehalt

≤ zwei Drittel des Höchstgehalts

≤ zwei Fünftel des Höchstgehalts

≤ ein Fünftel des Höchstgehalts

Cadmium, Quecksilber, anorganisches Arsen

Höchstgehalt < 0,100 mg/kg

Höchstgehalt ≥ 0,100 mg/kg

≤ zwei Fünftel des Höchstgehalts

≤ ein Fünftel des Höchstgehalts“

5.

Nummer C.3.2 erhält folgende Fassung:

„C.3.2.   Allgemeine Vorschriften

Die für Lebensmittelkontrollzwecke eingesetzten Analysemethoden müssen die Bestimmungen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erfüllen.

Die Analysemethoden zur Bestimmung des Gesamtzinngehalts sind geeignet für die Kontrolle der Gehalte an anorganischem Zinn.

Für die Kontrolle des Bleigehalts in Wein gelten die von der OIV (**) festgelegten Methoden und Regeln nach Maßgabe von Artikel 80 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (***).

Die Analysemethoden zur Bestimmung des Gesamtarsengehalts sind geeignet für Screening-Zwecke zur Kontrolle der Gehalte an anorganischem Arsen. Liegt die Gesamtarsenkonzentration unter dem Höchstgehalt für anorganisches Arsen, ist keine weitere Untersuchung erforderlich und die Probe gilt als mit dem Höchstgehalt für anorganisches Arsen konform. Ist die Gesamtarsenkonzentration gleich dem Höchstgehalt für anorganisches Arsen oder liegt sie darüber, so sind weitere Untersuchungen durchzuführen, um zu bestimmen, ob die Konzentration an anorganischem Arsen über dem Höchstgehalt für anorganisches Arsen liegt.

(**)  Organisation internationale de la vigne et du vin (Internationale Organisation für Rebe und Wein)."

(***)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).“"



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