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Document 32016Q0812(04)

    Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichts

    ABl. L 217 vom 12.8.2016, p. 73–77 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/proc_rules/2016/812(4)/oj

    12.8.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 217/73


    ÄNDERUNGEN DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTS

    DAS GERICHT —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 254 Absatz 5,

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 106a Absatz 1,

    gestützt auf das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 63,

    in der Erwägung, dass die Verordnung (EU, Euratom) 2016/1192 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über die Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung im ersten Rechtszug über die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Union und ihren Bediensteten auf das Gericht der Europäischen Union (1), die voraussichtlich am 1. September 2016 in Kraft treten wird, vorsieht, dass das Gericht für die Entscheidung im ersten Rechtszug über Rechtsstreitigkeiten zwischen der Union und deren Bediensteten gemäß Artikel 270 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zuständig ist, einschließlich der Rechtsstreitigkeiten zwischen den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen auf der einen und deren Bediensteten auf der anderen Seite, für die der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig ist,

    in der Erwägung, dass infolgedessen eine Änderung der Verfahrensordnung des Gerichts erforderlich ist,

    im Einvernehmen mit dem Gerichtshof,

    mit Genehmigung des Rates, die am 6. Juli 2016 erteilt worden ist —

    ERLÄSST FOLGENDE ÄNDERUNGEN SEINER VERFAHRENSORDNUNG:

    Artikel 1

    Die Verfahrensordnung des Gerichts (2) wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    a)

    Buchstabe i erhält folgende Fassung:

    „i)

    der Begriff ‚Klageverfahren‘ Klagen auf der Grundlage der Artikel 263 AEUV, 265 AEUV, 268 AEUV, 270 AEUV und 272 AEUV;“;

    b)

    es wird folgender Buchstabe j angefügt:

    „j)

    der Begriff ‚Beamtenstatut‘ die Verordnung zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union.“

    2.

    Artikel 29 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 1 Buchstabe b wird der Satzteil „Rechtssachen, die aufgrund des Artikels 263 Absatz 4 AEUV, des Artikels 265 Absatz 3 AEUV und des Artikels 268 AEUV anhängig gemacht worden sind“ durch den Satzteil „Rechtssachen, die aufgrund des Artikels 263 Absatz 4 AEUV, des Artikels 265 Absatz 3 AEUV, des Artikels 268 AEUV und des Artikels 270 AEUV anhängig gemacht worden sind“ ersetzt;

    b)

    Absatz 2 Buchstabe b wird zu Absatz 2 Buchstabe c;

    c)

    in Absatz 2 wird folgender Buchstabe b eingefügt:

    „b)

    bei Klagen gemäß Artikel 270 AEUV, in denen ausdrücklich eine Einrede der Rechtswidrigkeit gegen einen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung erhoben worden ist, es sei denn, über die mit dieser Einrede aufgeworfenen Fragen ist vom Gerichtshof oder vom Gericht bereits entschieden worden;“.

    3.

    Artikel 39 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    „Die Beamten und die sonstigen Bediensteten, die den Präsidenten, die Richter und den Kanzler unmittelbar unterstützen, werden nach Maßgabe des Beamtenstatuts ernannt.“

    4.

    Artikel 78 wird wie folgt geändert:

    a)

    Die Absätze 2 bis 5 werden in die Absätze 3 bis 6 umnummeriert;

    b)

    es wird folgender Absatz 2 eingefügt:

    „(2)   Klagen gemäß Artikel 270 AEUV ist gegebenenfalls die Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts und die Entscheidung über die Beschwerde mit Angabe des Datums der Einreichung der Beschwerde und der Mitteilung der Entscheidung beizufügen.“;

    c)

    in Absatz 5, der zu Absatz 6 wird, wird der Verweis „in den Absätzen 1 bis 4“ durch den Verweis „in den Absätzen 1 bis 5“ ersetzt.

    5.

    In Artikel 80 Absatz 2 wird der Satzteil „des Artikels 78 Absatz 5“ durch den Satzteil „des Artikels 78 Absatz 6“ ersetzt.

    6.

    In Artikel 81 Absatz 2 wird der Verweis auf „Artikel 78 Absätze 3 bis 5“ durch den Verweis auf „Artikel 78 Absätze 4 bis 6“ ersetzt.

    7.

    Artikel 86 wird wie folgt geändert:

    a)

    Die Absätze 3 bis 6 werden in die Absätze 4 bis 7 umnummeriert;

    b)

    es wird folgender Absatz 3 eingefügt:

    „(3)   Bei Rechtssachen, die aufgrund des Artikels 270 AEUV anhängig gemacht worden sind, muss die Anpassung der Klageschrift mit gesondertem Schriftsatz und, abweichend von Absatz 2, innerhalb der in Artikel 91 Absatz 3 des Beamtenstatuts vorgesehenen Frist erfolgen, innerhalb deren die Nichtigerklärung des die Anpassung der Klageschrift rechtfertigenden Rechtsakts beantragt werden kann.“

    8.

    In Artikel 110 wird folgender Absatz 4 angefügt:

    „(4)   Bei Rechtssachen, die aufgrund des Artikels 270 AEUV anhängig gemacht worden sind, können die Mitglieder des Spruchkörpers und der Generalanwalt in der mündlichen Verhandlung die Parteien selbst auffordern, zu bestimmten Aspekten des Rechtsstreits Stellung zu nehmen.“

    9.

    In Artikel 120 wird der Satzteil „oder dem Gericht für den öffentlichen Dienst“ gestrichen.

    10.

    In Artikel 124 Absatz 1 wird der Satzteil „Einigen sich die Hauptparteien auf eine Lösung zur Beilegung des Rechtsstreits, bevor das Gericht entschieden hat,“ durch den Satzteil „Einigen sich die Hauptparteien außergerichtlich auf eine Lösung zur Beilegung des Rechtsstreits, bevor das Gericht entschieden hat,“ ersetzt.

    11.

    Nach Artikel 125 wird folgendes, vier Artikel umfassende Kapitel eingefügt:

    „Elftes Kapitel a

    VOM GERICHT IN RECHTSSACHEN, DIE AUFGRUND VON ARTIKEL 270 AEUV ANHÄNGIG GEMACHT WORDEN SIND, INITIIERTES VERFAHREN ZUR GÜTLICHEN BEILEGUNG

    Artikel 125a

    Modalitäten

    (1)   Das Gericht kann in jedem Verfahrensstadium die Möglichkeiten für eine gütliche, auch teilweise Beilegung des Streites zwischen den Hauptparteien prüfen.

    (2)   Das Gericht beauftragt den Berichterstatter, sich um die gütliche Beilegung des Rechtsstreits zu bemühen, wobei ihm der Kanzler zur Seite steht.

    (3)   Der Berichterstatter kann eine oder mehrere Lösungen zur Beendigung des Rechtsstreits vorschlagen, die Maßnahmen treffen, die geeignet sind, seine gütliche Beilegung zu erleichtern, und die Maßnahmen durchführen, die er zu diesem Zweck beschlossen hat. Er kann insbesondere

    a)

    die Hauptparteien auffordern, Informationen oder Auskünfte zu erteilen;

    b)

    die Hauptparteien auffordern, Unterlagen vorzulegen;

    c)

    die Vertreter der Hauptparteien, die Hauptparteien selbst oder Beamte oder Bedienstete des Organs, die zur Aushandlung einer etwaigen Vereinbarung ermächtigt sind, zu Güteverhandlungen laden;

    d)

    anlässlich der in Buchstabe c genannten Güteverhandlungen mit jeder Hauptpartei getrennt in Kontakt treten, sofern die Hauptparteien damit einverstanden sind.

    (4)   Die Absätze 1 bis 3 finden auch im Rahmen von Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Anwendung.

    Artikel 125b

    Wirkung der Einigung zwischen den Hauptparteien

    (1)   Einigen sich die Hauptparteien vor dem Berichterstatter auf eine Lösung zur Beendigung des Rechtsstreits, können sie verlangen, dass der Inhalt dieser Einigung in einer Urkunde festgehalten wird, die vom Berichterstatter sowie vom Kanzler unterzeichnet wird. Diese Urkunde wird den Hauptparteien zugestellt und stellt eine öffentliche Urkunde dar.

    (2)   Die Streichung der Rechtssache im Register erfolgt durch mit Gründen versehenen Beschluss des Präsidenten. Der Inhalt der Einigung, zu der die Hauptparteien gelangt sind, wird auf Antrag einer Hauptpartei mit Zustimmung der anderen Hauptpartei im Streichungsbeschluss schriftlich niedergelegt.

    (3)   Der Präsident entscheidet über die Kosten nach Maßgabe der Einigung oder, in Ermangelung einer Einigung, nach freiem Ermessen. Gegebenenfalls entscheidet er gemäß Artikel 138 über die Kosten des Streithelfers.

    Artikel 125c

    Gesondertes Register und gesonderte Akte

    (1)   Die im Rahmen des Verfahrens zur gütlichen Beilegung im Sinne von Artikel 125a vorgelegten Unterlagen

    werden in ein gesondertes Register eingetragen, das nicht der Regelung der Artikel 36 und 37 unterliegt;

    werden in einer von der Akte der Rechtssache gesonderten Akte abgelegt.

    (2)   Die im Rahmen des Verfahrens zur gütlichen Beilegung im Sinne von Artikel 125a vorgelegten Unterlagen werden den Hauptparteien bekannt gegeben, mit Ausnahme der Unterlagen, die eine von ihnen dem Berichterstatter anlässlich eines getrennten Kontakts nach Artikel 125a Absatz 3 Buchstabe d übermittelt hat.

    (3)   Die Hauptparteien erhalten Zugang zu den Unterlagen in der von der Akte der Rechtssache gesonderten Akte im Sinne von Absatz 1, mit Ausnahme der Unterlagen, die eine von ihnen dem Berichterstatter anlässlich eines getrennten Kontakts nach Artikel 125a Absatz 3 Buchstabe d übermittelt hat.

    (4)   Der Streithelfer erhält keinen Zugang zu den Unterlagen in der von der Akte der Rechtssache gesonderten Akte im Sinne von Absatz 1.

    (5)   Die Parteien können das gesonderte Register im Sinne von Absatz 1 bei der Kanzlei einsehen.

    Artikel 125d

    Gütliche Beilegung und gerichtliches Verfahren

    Das Gericht und die Hauptparteien dürfen die Ansichten, Vorschläge, Angebote, Zugeständnisse oder Unterlagen, die für die Zwecke der gütlichen Beilegung geäußert, gemacht oder erstellt worden sind, im gerichtlichen Verfahren nicht verwerten.“

    12.

    Artikel 127 wird wie folgt geändert:

    a)

    Die Überschrift „Verweisung einer Rechtssache an den Gerichtshof oder an das Gericht für den öffentlichen Dienst“ erhält folgende Fassung: „Verweisung einer Rechtssache an den Gerichtshof“;

    b)

    der Satzteil „und nach Artikel 8 Absatz 2 des Anhangs I der Satzung“ wird gestrichen.

    13.

    In Artikel 130 Absatz 7 wird der zweite Satz „Es verweist die Rechtssache an den Gerichtshof oder an das Gericht für den öffentlichen Dienst, wenn sie in die Zuständigkeit eines dieser Gerichte fällt.“ durch den Satz „Es verweist die Rechtssache an den Gerichtshof, wenn sie in dessen Zuständigkeit fällt.“ ersetzt.

    14.

    In Artikel 135 Absatz 1 wird das Wort „ausnahmsweise“ gestrichen.

    15.

    In Artikel 143 Absatz 4 wird der Verweis auf „Artikel 78 Absätze 3 bis 5“ durch den Verweis auf „Artikel 78 Absätze 4 bis 6“ ersetzt.

    16.

    Artikel 147 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

    a)

    Der Verweis auf „Artikel 78 Absatz 3“ wird durch den Verweis auf „Artikel 78 Absatz 4“ ersetzt;

    b)

    der Verweis auf „Artikel 78 Absatz 5“ wird durch den Verweis auf „Artikel 78 Absatz 6“ ersetzt.

    17.

    Artikel 156 wird wie folgt geändert:

    a)

    Die Absätze 3 und 4 werden in die Absätze 4 und 5 umnummeriert;

    b)

    es wird folgender Absatz 3 eingefügt:

    „(3)   Bei Rechtssachen, die aufgrund des Artikels 270 AEUV anhängig gemacht worden sind, können die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anträge ab Einreichung der Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts unter den in Artikel 91 Absatz 4 des Beamtenstatuts festgelegten Voraussetzungen gestellt werden.“

    18.

    In Artikel 173 Absatz 5 wird der Verweis auf „Artikel 78 Absätze 3 bis 5“ durch den Verweis auf „Artikel 78 Absätze 4 bis 6“ ersetzt.

    19.

    In Artikel 175 Absatz 4 wird der Verweis auf „Artikel 78 Absätze 3 bis 5“ durch den Verweis auf „Artikel 78 Absätze 4 bis 6“ ersetzt.

    20.

    Artikel 193 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 1 wird der Satzteil „oder des Gerichts für den öffentlichen Dienst“ gestrichen;

    b)

    Absatz 2 wird gestrichen;

    c)

    die Nummer vor Absatz 1 wird gestrichen.

    21.

    In Artikel 196 Absatz 2 werden die Worte „Gericht für den öffentlichen Dienst“ durch „Gericht als erstinstanzliches Gericht“ ersetzt, und nach dem Wort „Gericht“ werden die Worte „als Rechtsmittelgericht“ hinzugefügt.

    22.

    In Artikel 213 Absatz 3 wird der Satzteil „und dem Gericht für den öffentlichen Dienst“ gestrichen.

    Artikel 2

    Die vorliegenden Änderungen der Verfahrensordnung, die in den in Artikel 44 der Verfahrensordnung genannten Sprachen verbindlich sind, werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten am 1. September 2016 in Kraft.

    Geschehen zu Luxemburg am 13. Juli 2016.

    Der Kanzler

    E. COULON

    Der Präsident

    M. JAEGER


    (1)  ABl. L 200 vom 26.7.2016, S. 137.

    (2)  Verfahrensordnung des Gerichts (ABl. L 105 vom 23.4.2015, S. 1).


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