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Document 32016L0011

Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/11 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2002/57/EG des Rates über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 3 vom 6.1.2016, p. 48–49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir_impl/2016/11/oj

6.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 3/48


DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE (EU) 2016/11 DER KOMMISSION

vom 5. Januar 2016

zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2002/57/EG des Rates über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (1), insbesondere auf Artikel 24,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang II Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2002/57/EG ist die Mindestsortenreinheit des Saatguts von Rapshybriden festgelegt.

(2)

Der derzeitige Reinheitsstandard von 90 %, der für Hybridsorten von Sommer- und Winterraps gilt, spiegelt nicht mehr die besonderen technischen Merkmale und die Einschränkungen bei der Saatguterzeugung von Sommerraps wider.

(3)

Die in der Richtlinie 2002/57/EG festgelegten Bedingungen für die Saatguterzeugung basieren auf den international anerkannten Standards der Saatgutsysteme der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung).

(4)

Der Sortenreinheitsstandard für Saatgut von Sommerraps sollte an den OECD-Standard angepasst werden.

(5)

Anhang II der Richtlinie 2002/57/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung von Anhang II der Richtlinie 2002/57/EG

Anhang II Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2002/57/EG erhält folgende Fassung:

„b)

Die Mindestsortenreinheit des Saatguts beträgt

bei Basissaatgut, weibliche Komponente: 99,0 %,

bei Basissaatgut, männliche Komponente: 99,9 %,

bei zertifiziertem Saatgut von Winterrapssorten: 90,0 %,

bei zertifiziertem Saatgut von Sommerrapssorten: 85,0 %.“

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2016 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2017 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. Januar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74.


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