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Document 32016H0220(01)

Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2016 zur Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt

ABl. C 67 vom 20.2.2016, p. 1–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

20.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 67/1


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 15. Februar 2016

zur Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt

(2016/C 67/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292 in Verbindung mit Artikel 148 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Infolge der Finanz- und Wirtschaftskrise in den Jahren 2008-2009 erreichte die Arbeitslosenquote in der Union ein historisches Hoch. Zwar sinkt sie derzeit wieder, aber die Langzeitarbeitslosenquote ist nach wie vor sehr hoch. Die Langzeitarbeitslosigkeit trifft jeden Mitgliedstaat unterschiedlich stark, insbesondere da die Auswirkungen der Krise die Staaten unterschiedlich getroffen haben und die makroökonomische Lage, die Wirtschaftsstrukturen und die Funktionsweise des Arbeitsmarktes von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden sind.

(2)

Nach Jahren des gedämpften Wachstums und geringer Schaffung von Arbeitsplätzen waren im Jahr 2014 von Langzeitarbeitslosigkeit — wobei Langzeitarbeitslosigkeit sich nach der Definition von Eurostat auf die Anzahl der Personen bezieht, die mindestens ein Jahr lang ohne Arbeit waren und während dieser Zeit aktiv eine neue Anstellung gesucht haben — mehr als 12 Mio. Arbeitskräfte bzw. 5 % der Erwerbsbevölkerung in der Union betroffen, wovon 62 % seit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Jahren arbeitslos waren.

(3)

Langzeitarbeitslosigkeit wirkt sich auf die Betroffenen aus, beeinträchtigt das potenzielle Wachstum der Volkswirtschaften der Union, verschärft das Risiko sozialer Ausgrenzung, Armut und Ungleichheit und erhöht die Kosten der Sozialsysteme und öffentlichen Haushalte. Langzeitarbeitslosigkeit führt zu Einkommensverlusten, Fähigkeiten gehen verloren, Gesundheitsprobleme treten häufiger auf, und die Zahl der von Armut betroffenen Haushalte steigt.

(4)

Am stärksten von Langzeitarbeitslosigkeit bedroht sind Geringqualifizierte, Drittstaatsangehörige, Menschen mit Behinderung und benachteiligte Minderheiten wie beispielsweise Roma. Auch die vor dem Verlust der Arbeit ausgeübte Tätigkeit spielt eine wichtige Rolle, da in einigen Ländern sektorale und zyklische Aspekte wesentliche Ursachen für anhaltende Langzeitarbeitslosigkeit sind.

(5)

Jedes Jahr geben fast ein Fünftel der Langzeitarbeitslosen aufgrund erfolgloser Bemühungen um einen Arbeitsplatz jede Hoffnung auf eine Beschäftigung auf und stellen ihre Bemühungen ein. Da die Hindernisse für eine Rückkehr in den Arbeitsmarkt zahlreich sind und häufig mehrere Hindernisse aufeinandertreffen, erfordert die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ein maßgeschneidertes, personalisiertes Konzept und ein koordiniertes Dienstleistungsangebot.

(6)

Langzeitarbeitslose stellen zwar die Hälfte aller Arbeitslosen in der Union, aber weniger als ein Fünftel der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen. Entsprechend erhält nur ein geringer Anteil der Langzeitarbeitslosen (durchschnittlich 24 %) Arbeitslosenunterstützung.

(7)

Die Investitionen in Humankapital sollten verbessert und effizienter gestaltet werden, um mehr Menschen gute und relevante Fertigkeiten und Kompetenzen zu vermitteln, Qualifikationsengpässe zu beheben und die Basis für einen reibungslosen Übergang von der Schule ins Berufsleben und für anhaltende Beschäftigungsfähigkeit zu schaffen. Leistungsfähigere und relevantere Bildungs- und Ausbildungssysteme sollen helfen, die Zahl neuer Arbeitsloser zu reduzieren. Dazu sollte die Modernisierung der Bildungs- und Ausbildungssysteme im Einklang mit dem Europäischen Semester, den Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Mai 2009 zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020) (1) sowie der Empfehlung 2006/962/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen (2) vorangetrieben werden.

(8)

Im Hinblick auf die Ausarbeitung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie fordern die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten für 2015 (3) die deutliche Reduzierung der Langzeitarbeitslosigkeit und der strukturellen Arbeitslosigkeit mittels umfassender und sich gegenseitig verstärkender Strategien, die auch die individualisierte Unterstützung für die Rückkehr in den Arbeitsmarkt umfassen.

(9)

Während die Mitgliedstaaten für die Wahl der Arbeitsmarktmaßnahmen zuständig bleiben, die ihrer jeweiligen Situation am besten gerecht werden, werden sie in den Leitlinien auch aufgefordert, die Beschäftigungsfähigkeit durch Investitionen in das Humankapital zu verbessern, in Form effizienter und wirksamer Systeme zur allgemeinen und beruflichen Bildung, die das Qualifikationsniveau der Arbeitskräfte verbessern. Zudem werden die Mitgliedstaaten ausdrücklich aufgerufen, Systeme für arbeitsbasiertes Lernen wie duale Bildungssysteme zu fördern und die berufliche Ausbildung aufzuwerten. Ganz allgemein fordern die Leitlinien die Mitgliedstaaten auf, den Flexicurity-Grundsätzen Rechnung tragen und die aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen zu verstärken, indem sie deren Wirksamkeit, Ausrichtung, Reichweite, Umfang und Zusammenwirken mit Maßnahmen zur Einkommensunterstützung und der Erbringung sozialer Dienstleistungen verbessern.

(10)

Die in dieser Empfehlung vorgeschlagenen Maßnahmen sollten mit den im Rahmen des Europäischen Semesters abgegebenen länderspezifischen Empfehlungen in Einklang stehen, und sollten unter Beachtung der Vorschriften des Stabilitäts- und Wachstumspakts umgesetzt werden.

(11)

Die Empfehlung 2008/867/EG der Kommission vom 3. Oktober 2008 zur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen (4) enthält eine integrierte umfassende Strategie zur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen, die angemessene Einkommensunterstützung, integrative Arbeitsmärkte und Zugang zu hochwertigen Dienstleistungen zusammenfügt. Sie zielt darauf ab, Arbeitsfähigen die Eingliederung in eine nachhaltige und hochwertige Beschäftigung zu erleichtern und ihnen Zuwendungen bereitzustellen, die ein Leben in Würde ermöglichen.

(12)

Der Europäische Sozialfonds ist das wichtigste Finanzinstrument der Union zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit. Für den Zeitraum 2014-2020 haben die Mitgliedstaaten umfangreiche Finanzmittel zur Förderung der Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt vorgesehen. Die aus dem Europäischen Sozialfonds finanzierten Maßnahmen können auch mit Mitteln aus anderen Fonds wie dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums ergänzt werden, wobei die Mittelzuweisungen für die einschlägigen Investitionsprioritäten für den Zeitraum 2014-2020 einzuhalten sind; insbesondere durch die Förderung der Schaffung von Arbeitsplätzen, die Modernisierung der öffentlichen Arbeitsverwaltungen und der Berufsbildungssysteme sowie die fachliche Fortbildung und das lebensbegleitende Lernen. Vor diesem Hintergrund sollte in künftigen Beratungen über dieses Thema berücksichtigt werden, wie die Integration von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt weiter verstärkt werden kann.

(13)

In seiner Empfehlung vom 20. Dezember 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens (5) fordert der Rat, dem Einzelnen die Möglichkeit zu geben, einen Nachweis über das außerhalb der formalen Bildung und Berufsbildung Erlernte zu erbringen.

(14)

In seinen Schlussfolgerungen vom 14. und 15. März 2013 betonte der Europäische Rat, dass der Kampf gegen die Arbeitslosigkeit die größte soziale Herausforderung sei und dass der Abbau der Langzeitarbeitslosigkeit sowie die umfassende Beteiligung älterer Arbeitnehmer unbedingt notwendig sei.

(15)

Nach Ansicht des Europäischen Parlaments ist die Langzeitarbeitslosigkeit eines der Haupthindernisse für Wachstum.

(16)

Für die am stärksten von Langzeitarbeitslosigkeit Betroffenen sollten unter Berücksichtigung der nationalen Gepflogenheiten verstärkt Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt entwickelt werden. Diese sollten mit der Verbesserung der Meldequote bei Arbeitsverwaltungen und anderen zuständigen Einrichtungen einhergehen, um den unzureichenden Erfassungsgrad der Unterstützungsmaßnahmen zu beheben. Länder mit einer großen Zahl von gemeldeten Langzeitarbeitslosen können im Zuge ihrer Maßnahmen die bereits gemeldeten Personen vorrangig behandeln.

(17)

Ein präventiver Ansatz wäre im Hinblick auf Effizienz und Wirksamkeit zu bevorzugen. Präventions- und Aktivierungsmaßnahmen, die vor allem in der Anfangsphase der Arbeitslosigkeit zum Einsatz kommen, sollten gestärkt und bei Bedarf ergänzt werden. Spezielle Maßnahmen für gemeldete Langzeitarbeitslose sollten allerspätestens 18 Monate nach dem Verlust des Arbeitsplatzes einsetzen, da sich ab diesem Zeitpunkt die Unterstützungsmechanismen und -dienstleistungen für diese besondere Zielgruppe in einer großen Zahl von Mitgliedstaaten ändern.

(18)

Individualisierte Unterstützungsmaßnahmen für Langzeitarbeitslose sollten die Hindernisse angehen, die die Ursache für dauerhafte Arbeitslosigkeit sind, indem die bei der Registrierung erfolgte erste Bestandsaufnahme aktualisiert und ergänzt wird. Auf diese Weise sollen Langzeitarbeitslose zu auf ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnittene Unterstützungsdienste wie Schuldnerberatung, Rehabilitation, soziale Unterstützungsleistungen, Pflegedienste, Integrationshilfe für Migranten sowie Wohn- und Transportkostenzuschüsse gelenkt werden, mit denen Beschäftigungshindernisse beseitigt und diese Personen in die Lage versetzt werden sollen, klar definierte Ziele für die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu erreichen.

(19)

Für die Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt ist die Einbindung der Arbeitgeber von entscheidender Bedeutung und sollte daher durch spezielle Dienstleistungen der Arbeitsverwaltungen gefördert werden, die mit gezielten finanziellen Anreizen und der Einbindung der Sozialpartner Hand in Hand gehen. Ein stärkeres Engagement der Arbeitgeber, das durch Maßnahmen zur Förderung der Schaffung von Arbeitsplätzen in der Wirtschaft ergänzt wird, kann die Wirksamkeit der Integrationsmaßnahmen weiter erhöhen.

(20)

In jüngst eingeleiteten politischen Initiativen wie der Empfehlung des Rates vom 22. April 2013 zur Einführung einer Jugendgarantie (6) wird der Aufbau von Partnerschaften als neue Methode zur Umsetzung sozial- und beschäftigungspolitischer Strategien empfohlen. Ein koordiniertes Dienstleistungsangebot ist von entscheidender Bedeutung, vor allem in Mitgliedstaaten, in denen die Unterstützung Langzeitarbeitsloser auf öffentliche Arbeitsverwaltungen, Sozialämter und kommunale Behörden aufgeteilt ist.

(21)

Eine Wiedereingliederungsvereinbarung sollte die individuelle Situation eines Langzeitarbeitslosen widerspiegeln und ein Paket personalisierter, auf nationaler Ebene verfügbarer Maßnahmen (wie beispielsweise bezüglich des Arbeitsmarkts, der Aus- und Weiterbildung und der sozialen Dienstleistungen) umfassen, die darauf abzielen, einen Langzeitarbeitslosen zu unterstützen und in die Lage zu versetzen, individuelle Beschäftigungshindernisse zu überwinden. In derartigen Vereinbarungen sollten die Ziele, Zeitpläne und Verpflichtungen des Langzeitarbeitslosen sowie das Angebot des Dienstleisters oder der Dienstleister festgelegt und die verfügbaren Integrationsmaßnahmen aufgeführt werden.

(22)

Die in der vorliegenden Empfehlung vorgeschlagenen Maßnahmen sollten der Vielfalt der Mitgliedstaaten und ihrer unterschiedlichen Ausgangslage hinsichtlich der makroökonomischen Lage, der Langzeitarbeitslosenquote sowie der Fluktuationsraten, der institutionellen Strukturen, der regionalen Unterschiede und der Fähigkeiten der verschiedenen Arbeitsmarktakteure Rechnung tragen. Insbesondere durch die Einführung flexibler Komponenten wie des personalisierten Ansatzes und eines koordinierten Dienstleistungsangebots sowie durch die Einbindung der Arbeitgeber sollten diese Maßnahmen den derzeit von vielen Mitgliedstaaten umgesetzten strategischen Ansatz ergänzen und stärken.

(23)

Diese Empfehlung achtet, stärkt und fördert die Grundrechte, insbesondere die Grundrechte gemäß Artikel 29 und Artikel 34 der Grundrechtecharta der Europäischen Union —

EMPFIEHLT DEN MITGLIEDSTAATEN FOLGENDES:

die Registrierung Arbeitssuchender bei den Arbeitsverwaltungen zu fördern und Eingliederungsmaßnahmen — unter anderem durch eine direktere Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern — stärker auf den Arbeitsmarkt auszurichten;

gemeldeten Langzeitarbeitslosen eine individuelle Bestandsaufnahme anzubieten;

ihnen allerspätestens nach 18 Monaten der Arbeitslosigkeit eine spezifische Wiedereingliederungsvereinbarung anzubieten. Für die Zwecke der vorliegenden Empfehlung ist eine „Wiedereingliederungsvereinbarung“ eine schriftliche Vereinbarung zwischen einem gemeldeten Langzeitarbeitslosen und einer zentralen Anlaufstelle, die das Ziel hat, den Übergang dieser Person in den Arbeitsmarkt zu erleichtern;

zu diesem Zweck wie folgt vorzugehen:

Meldung

(1)

Die Meldung Arbeitssuchender bei einer Arbeitsverwaltung sollte vor allem durch ein besseres Informationsangebot zu den verfügbaren Unterstützungsmaßnahmen gefördert werden.

Individuelle Bestandsaufnahme und Ansatz

Arbeitsverwaltungen sollten gemeinsam mit anderen Partnern, die die Eingliederung in den Arbeitsmarkt fördern, den Betroffenen eine personalisierte Beratung anbieten.

(2)

Es sollte sichergestellt werden, dass gemeldeten Langzeitarbeitslosen allerspätestens 18 Monate nach dem Verlust ihres Arbeitsplatzes eine umfassende individuelle Bestandsaufnahme und Beratung angeboten wird. In dieser Bestandsaufnahme sollten die Beschäftigungsaussichten, die Beschäftigungshindernisse und die bisherigen Bemühungen bei der Arbeitssuche erfasst werden.

(3)

Gemeldete Langzeitarbeitslose sollten über Stellen- und verfügbare Unterstützungsangebote in unterschiedlichen Branchen und gegebenenfalls in anderen Regionen oder anderen Mitgliedstaaten, besonders über das Netz der öffentlichen Arbeitsverwaltungen (EURES), informiert werden.

Wiedereingliederungsvereinbarungen

Gemeldeten Langzeitarbeitslosen, die nicht unter die Jugendgarantie fallen, wird allerspätestens nach 18 Monaten der Arbeitslosigkeit eine Wiedereingliederungsvereinbarung angeboten. Diese sollte mindestens ein personalisiertes Dienstleistungsangebot, das darauf ausgerichtet ist, eine Beschäftigung zu finden, und die Angabe einer zentralen Anlaufstelle enthalten.

(4)

Die Wiedereingliederungsvereinbarung sollte auf die besonderen Bedürfnisse des gemeldeten Langzeitarbeitslosen abzielen und die einschlägigen Dienstleistungen und Maßnahmen der verschiedenen Organisationen miteinander verbinden.

a)

Die Wiedereingliederungsvereinbarung sollte explizite Ziele, Zeitpläne und die von dem gemeldeten Langzeitarbeitslosen zu erfüllenden Pflichten im Detail darlegen, z. B. aktive Arbeitssuche, Annahme eines geeigneten Stellenangebots, Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie an Umschulungs- oder Beschäftigungsmaßnahmen.

b)

Die Wiedereingliederungsvereinbarung sollte außerdem das Angebot des Dienstleisters oder der Dienstleister an den Langzeitarbeitslosen spezifizieren. Je nach Verfügbarkeit in den Mitgliedstaaten und auf Grundlage der persönlichen Umstände des gemeldeten Langzeitarbeitslosen könnte die Wiedereingliederungsvereinbarung Folgendes umfassen: Hilfe bei der Arbeitssuche und Unterstützung am Arbeitsplatz; Validierung nichtformalen und informellen Lernens; Rehabilitation, Beratung und Orientierung; Ausbildung; berufliche Bildung und Weiterbildung; Arbeitserfahrung; soziale Unterstützungsleistungen; frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung; Gesundheits- und Langzeitpflegedienste; Schuldnerberatung; und Wohn- und Transportkostenzuschüsse.

c)

Die Wiedereingliederungsvereinbarung sollte regelmäßig überprüft werden, um Änderungen der persönlichen Situation des gemeldeten Langzeitarbeitslosen Rechnung zu tragen, und, falls erforderlich, entsprechend angepasst werden, um den Übergang in die Beschäftigung zu verbessern.

(5)

Es sollten die notwendigen Regelungen eingeführt werden, um Kontinuität zu gewährleisten und eine zentrale Kontaktstelle festzulegen, deren Zuständigkeit darin besteht, gemeldete Langzeitarbeitslose mittels eines koordinierten Dienstleistungsangebots zu unterstützen, das auch die verfügbaren Arbeitsvermittlungsdienste und sozialen Unterstützungsleistungen umfasst. Diese zentrale Kontaktstelle könnte sich auf einen Rahmen für die interinstitutionelle Koordinierung stützen und/oder auf bestehenden Strukturen aufbauen.

Die reibungslose und sichere Übermittlung relevanter Informationen über bereits geleistete Unterstützung und über die individuelle Bestandsaufnahme des gemeldeten Langzeitarbeitslosen zwischen den einschlägigen Dienstleistern sollte im Einklang mit den Datenschutzvorschriften erleichtert und somit die Kontinuität der Dienstleistungen gewährleistet werden.

Eine bessere Verbreitung sachdienlicher Informationen über freie Arbeitsstellen und Fortbildungsmöglichkeiten an die betroffenen Dienstleister sollte ermöglicht werden und es sollte sichergestellt werden, dass diese Informationen Langzeitarbeitslose erreichen.

Engere Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern

(6)

Partnerschaften zwischen Arbeitgebern, Sozialpartnern, Arbeitsverwaltung, Behörden, sozialen Einrichtungen sowie Anbietern allgemeiner und beruflicher Bildung sollten gefördert und entwickelt werden, um Dienstleistungen anbieten zu können, die den Bedürfnissen der Unternehmen und der gemeldeten Langzeitarbeitslosen besser gerecht werden.

(7)

Es sollten Dienstleistungen für Arbeitgeber entwickelt werden, die die berufliche Wiedereingliederung von gemeldeten Langzeitarbeitslosen erleichtern, wie das Screening von Stellenangeboten, Unterstützung bei der Vermittlung, Mentoring und Fortbildung am Arbeitsplatz sowie Unterstützung nach der Vermittlung.

(8)

Sämtliche finanziellen Anreize sollten sich auf die Förderung der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt konzentrieren, z. B. Einstellungsbeihilfen und die Reduzierung von Sozialversicherungsbeiträgen, um mehr Beschäftigungsmöglichkeiten für gemeldete Langzeitarbeitslose zu schaffen;

EMPFIEHLT DEN MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION FOLGENDES:

Bewertung und Überwachung

(9)

Die Umsetzung dieser Empfehlung sollte innerhalb des Beschäftigungsausschusses, in enger Zusammenarbeit mit dem Ausschuss für Sozialschutz in Bezug auf soziale Dienstleistungen und die Einkommenssicherung, durch die multilaterale Überwachung im Rahmen des Europäischen Semesters und durch den Gemeinsame Bewertungsrahmen für Indikatoren überwacht werden. Durch diese Überwachung sollte nachvollzogen werden, wie viele gemeldete Langzeitarbeitslose eine Beschäftigung gefunden haben, ob sie nachhaltig in den Arbeitsmarkt integriert wurden und inwiefern die Wiedereingliederungsvereinbarungen genutzt wurden. Das Europäische Netz der öffentlichen Arbeitsverwaltungen soll zu dieser Überwachung beitragen.

(10)

Die Bewertung der Leistungen der öffentlichen Arbeitsverwaltungen sollte im Hinblick auf die Wiedereingliederung gemeldeter Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt, den Erfahrungsaustausch und den Austausch bewährter Verfahren im Rahmen des mit dem Beschluss Nr. 573/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen (7) geschaffenen Benchlearning des Europäischen Netzes der öffentlichen Arbeitsverwaltungen gefördert werden.

(11)

Zur bestmöglichen Nutzung der europäischen Struktur- und Investitionsfonds, insbesondere des Europäischen Sozialfonds, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, sollte — entsprechend den einschlägigen Investitionsprioritäten für die Programme im Zeitraum 2014-2020 — zusammengearbeitet werden;

EMPFIEHLT DER KOMMISSION FOLGENDES:

(12)

Sie sollte freiwillige Initiativen und Allianzen von Unternehmen fördern und koordinieren, die die nachhaltige Eingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt zum Ziel haben.

(13)

Sie sollte Projekte der sozialen Innovation zur Eingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt fördern, unter anderem im Rahmen der Progress-Komponente des Unionsprogramms für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI).

(14)

Sie sollte in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und nach Konsultation der betroffenen Interessenvertreter die als Reaktion auf diese Empfehlung ergriffenen Maßnahmen bewerten und dem Rat bis zum 15. Februar 2019 über die Ergebnisse dieser Bewertung Bericht erstatten.

Geschehen zu Brüssel am 15. Februar 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M.H.P. VAN DAM


(1)  ABl. C 119 vom 28.5.2009, S. 2.

(2)  ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 10.

(3)  Beschluss (EU) 2015/1848 des Rates vom 5. Oktober 2015 zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten für 2015 (ABl. L 268 vom 15.10.2015, S. 28).

(4)  ABl. L 307 vom 18.11.2008, S. 11.

(5)  ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1.

(6)  ABl. C 120 vom 26.4.2013, S. 1.

(7)  ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 32.


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