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Document 32016D0770
Commission Implementing Decision (EU) 2016/770 of 14 April 2016 establishing a common format for the submission of information concerning the operation of the procedures pursuant to Regulation (EU) No 649/2012 of the European Parliament and of the Council concerning the export and import of hazardous chemicals (notified under document C(2016) 2068)
Durchführungsbeschluss (EU) 2016/770 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für die Übermittlung von Informationen über das Funktionieren der Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2068)
Durchführungsbeschluss (EU) 2016/770 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für die Übermittlung von Informationen über das Funktionieren der Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2068)
C/2016/2068
ABl. L 127 vom 18.5.2016, p. 32–51
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
18.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 127/32 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/770 DER KOMMISSION
vom 14. April 2016
zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für die Übermittlung von Informationen über das Funktionieren der Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2068)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1,
nach Anhörung des Ausschusses, der nach Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (2) eingesetzt wurde,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um sicherzustellen, dass die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen von gleicher Qualität sind, sollte ein gemeinsames Format festgelegt werden, das von den Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Berichtspflichten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 zu verwenden ist. |
(2) |
Im Interesse von Klarheit und Kohärenz sollten die genauen Berichtszeiträume festgelegt werden, da die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 die Informationen über das Funktionieren der Verfahren alle drei Jahre übermitteln müssen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das gemeinsame Format für die Übermittlung der in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 vorgeschriebenen Informationen durch die Mitgliedstaaten ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.
Artikel 2
Der erste Bericht mit den von den Mitgliedstaaten nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 zu übermittelnden Informationen umfasst die Kalenderjahre 2014, 2015 und 2016. Die folgenden Berichte umfassen nachfolgende Dreijahreszeiträume.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 14. April 2016
Für die Kommission
Karmenu VELLA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60.
(2) ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
ANHANG
FRAGEBOGEN
Abschnitt 1: Allgemeine Informationen
1. Für welchen Mitgliedstaat erstatten Sie Bericht?
2. Name des Hauptansprechpartners:
3. Bitte geben Sie eine E-Mail-Adresse für den Hauptansprechpartner an:
4. Berichtszeitraum:
Abschnitt 2: Informationen über die bezeichnete nationale Behörde (Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012)
5. Wie viele bezeichnete nationale Behörden gibt es in Ihrem Mitgliedstaat?
6. Im Falle mehrerer solcher Behörden erläutern Sie bitte die Aufteilung der Zuständigkeiten.
7. Bitte geben Sie den/die Namen der bezeichneten nationalen Behörde(n) an.
8. Bitte machen Sie Angaben zu den Humanressourcen (Vollzeitäquivalente), die in der/den bezeichneten nationalen Behörde(n) an der Durchführung der PIC-Verordnung beteiligt sind.
Im Falle mehrerer bezeichneter nationaler Behörden geben Sie bitte die Anzahl für jede Behörde an.
9. Ist/sind die bezeichnete(n) nationale(n) Behörde(n) auch an der Durchführung anderer EU-/internationaler Rechtsvorschriften/Übereinkommen/Programme über Chemikalien beteiligt?
☐ |
Ja |
☐ |
Nein |
Falls ja, geben Sie bitte an, um welche Rechtsvorschriften/Übereinkommen/Programme es sich handelt und wie die Koordinierung mit anderen zuständigen Behörden in Ihrem Land organisiert ist.
10. Wie viele Ausfuhrnotifikationen und Anträge auf Erteilung einer eigenen Kennnummer wurden von der bezeichneten nationalen Behörde pro Jahr akzeptiert (und zur Weiterbearbeitung an die ECHA weitergeleitet)?
|
Ausfuhrnotifikationen |
Anträge auf Erteilung einer eigenen Kennnummer |
Jahr 1 |
|
|
Jahr 2 |
|
|
Jahr 3 |
|
|
Insgesamt |
|
|
Abschnitt 3: Unterstützung für Ausführer und Einführer
11. Hat/haben die bezeichnete(n) nationale(n) Behörde(n) Sensibilisierungs- und Informationsmaßnahmen durchgeführt, um die Ausführer und Einführer bei der Einhaltung der PIC-Verordnung zu unterstützen?
☐ |
Ja |
☐ |
Nein |
Falls ja, geben Sie bitte an, um welche Maßnahmen es sich handelt (Mehrfachantworten möglich):
☐ |
Technische und wissenschaftliche Leitlinien im Internet (andere als die der ECHA) |
☐ |
Verweise auf ECHA-Websites betreffend PIC und ePIC |
☐ |
Spezifische Website mit Informationen über die PIC-Verordnung |
☐ |
Sensibilisierungskampagne |
☐ |
Soziale Medien |
☐ |
Betriebsbesuche |
☐ |
Spezifische E-Mail-Adresse für Informationsanfragen |
☐ |
Nationales Helpdesk |
☐ |
Workshops und ähnliche Fortbildungsveranstaltungen |
☐ |
Sonstiges |
Im Falle von „Sonstiges“ machen Sie bitte nähere Angaben.
Falls nein, geben Sie bitte an, warum diese Unterstützung nicht benötigt wird.
12. Haben diese Sensibilisierungs- und Informationsmaßnahmen Ihrer Ansicht nach dazu beigetragen, dass die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 von Ausführern und Einführern besser eingehalten wird?
☐ |
Ja |
☐ |
Nein |
Bitte machen Sie nähere Angaben.
13. Zu welchen beiden Themen gehen bei der/den bezeichneten nationalen Behörde(n) am häufigsten Unterstützungsanfragen von Ausführern und Einführern ein? Bitte wählen Sie zwei Themen aus.
☐ |
Ausfuhrnotifikation |
☐ |
Ausdrückliche Zustimmung |
☐ |
Ausnahmegenehmigung |
☐ |
Eigene Kennnummer |
☐ |
Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 10 |
☐ |
Sonstiges |
Im Falle von „Sonstiges“ machen Sie bitte nähere Angaben.
14. Wie viel Zeit wendet/wenden die bezeichnete(n) nationale(n) Behörde(n) für diese Unterstützung auf?
☐ |
bis zu 10 % des Arbeitsaufwands |
☐ |
20 % des Arbeitsaufwands |
☐ |
30 % des Arbeitsaufwands |
☐ |
40 % des Arbeitsaufwands |
☐ |
mehr als 40 % des Arbeitsaufwands |
☐ |
nicht bezifferbar |
Abschnitt 4: Koordinierung zwischen den bezeichneten nationalen Behörden/der ECHA und der Kommission
15. Sind Sie mit der Koordinierung zwischen Ihrer/Ihren bezeichneten nationalen Behörde(n) und der Kommission zufrieden?
☐ |
Ja |
☐ |
Nein |
Bitte machen Sie nähere Angaben.
16. Bitte nennen Sie Bereiche, in denen die Koordinierung gegebenenfalls verbessert werden könnte (Mehrfachantworten möglich).
☐ |
Artikel 8 Absatz 5 (Ausfuhr in einer Notsituation) |
☐ |
Artikel 8 Absatz 7 (auf Anfrage zu übermittelnde zusätzliche Informationen über die ausgeführten Chemikalien) |
☐ |
Artikel 11 Absatz 6 (Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Kommission bei der Zusammenstellung von Informationen) |
☐ |
Artikel 11 Absatz 7 (Prüfung der Notwendigkeit, Maßnahmen auf Unionsebene vorzuschlagen) |
☐ |
Artikel 11 Absatz 8 (Verfahren für den Fall, dass ein Mitgliedstaat nationale endgültige Rechtsvorschriften erlässt) |
☐ |
Artikel 13 Absatz 6 (Prüfung der Notwendigkeit, Maßnahmen auf Unionsebene vorzuschlagen) |
☐ |
Artikel 14 Absatz 1 (Verpflichtung zur Übermittlung der vom Sekretariat erhaltenen Informationen) |
☐ |
Artikel 14 Absatz 5 (Beratung und Unterstützung einführender Vertragsparteien auf Anfrage) |
☐ |
Artikel 14 Absatz 6 (Beschluss des Mitgliedstaats, dass keine ausdrückliche Zustimmung erforderlich ist) |
☐ |
Artikel 14 Absatz 7 (Beschluss des Mitgliedstaats, dass die Ausfuhr stattfinden darf) |
☐ |
Artikel 14 Absatz 7 (Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt durch den Mitgliedstaat) |
☐ |
Artikel 14 Absatz 8 (regelmäßige Überprüfung der Gültigkeit der ausdrücklichen Zustimmung) |
☐ |
Artikel 18 Absatz 1 (Verpflichtung der Kommission, des Mitgliedstaats und der ECHA, die Einhaltung der Verordnung durch die Ausführer zu überwachen) |
☐ |
Artikel 20 (Informationsaustausch) |
☐ |
Artikel 21 (Technische Hilfe) |
☐ |
Artikel 23 (Aktualisierung der Anhänge) |
☐ |
Sonstiges |
Im Falle von „Sonstiges“ machen Sie bitte nähere Angaben.
17. Sind Sie mit der Koordinierung zwischen Ihrer/Ihren bezeichneten nationalen Behörde(n) und der ECHA zufrieden?
☐ |
Ja |
☐ |
Nein |
Bitte machen Sie nähere Angaben.
18. Bitte nennen Sie Bereiche, in denen die Koordinierung gegebenenfalls verbessert werden könnte (Mehrfachantworten möglich).
☐ |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c (Unterstützung sowie technische und wissenschaftliche Leitlinien und Hilfsmittel für die Industrie) |
☐ |
Artikel 8 Absatz 7 (auf Anfrage zu übermittelnde zusätzliche Informationen über die ausgeführten Chemikalien) |
☐ |
Artikel 11 Absatz 6 (Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Kommission bei der Zusammenstellung von Informationen) |
☐ |
Artikel 11 Absatz 7 (Prüfung der Notwendigkeit, Maßnahmen auf Unionsebene vorzuschlagen) |
☐ |
Artikel 13 Absatz 6 (Prüfung der Notwendigkeit, Maßnahmen auf Unionsebene vorzuschlagen) |
☐ |
Artikel 20 (Informationsaustausch) |
☐ |
Artikel 21 (Technische Hilfe) |
☐ |
Artikel 23 (Aktualisierung der Anhänge) |
☐ |
Sonstiges |
Im Falle von „Sonstiges“ machen Sie bitte nähere Angaben.
Abschnitt 5: Ausfuhrnotifikationen an Vertragsparteien und sonstige Länder
(Relevant nur für Mitgliedstaaten, die im Berichtszeitraum Ausfuhrnotifikationen bearbeitet haben)
19. Bei welchen in der Ausfuhrnotifikation verlangten Informationen haben die Ausführer Schwierigkeiten mit der Bereitstellung (Mehrfachantworten möglich)?
☐ |
Angaben zum auszuführenden Stoff |
☐ |
Angaben zum auszuführenden Gemisch |
☐ |
Angaben zum auszuführenden Artikel |
☐ |
Informationen über die Ausfuhr (z. B. Kontaktangaben der Einführer) |
☐ |
Informationen über von der Chemikalie ausgehende Gefahren oder Risiken sowie über Vorsichtsmaßnahmen |
☐ |
Zusammenfassung der physikalisch-chemischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Eigenschaften |
☐ |
Informationen über die von der Europäischen Union erlassenen endgültigen Rechtsvorschriften |
☐ |
Von der ausführenden Vertragspartei bereitgestellte zusätzliche Informationen |
☐ |
Verfügbarkeit von KN- oder CUS-Codes |
☐ |
Beabsichtigte Verwendung der Chemikalie im einführenden Land |
☐ |
Zusammenfassung und Begründung der endgültigen Rechtsvorschriften und Zeitpunkt ihres Inkrafttretens |
☐ |
Keine |
Weitere Anmerkungen, falls erforderlich.
20. Wie viele Ausfuhrnotifikationen wurden aus den in nachstehende Tabelle genannten Gründen an den Ausführer zurückgesandt?
Grund/Anzahl pro Jahr |
Jahr 1 |
Jahr 2 |
Jahr 3 |
Erneute Übermittlung gefordert |
|
|
|
Abgelehnt |
|
|
|
Bitte nennen Sie gegebenenfalls die häufigsten Gründe, aus denen die erneute Übermittlung von Ausfuhrnotifikationen gefordert bzw. Ausfuhrnotifikationen abgelehnt wurden.
Gründe für die geforderte erneute Übermittlung von Ausfuhrnotifikationen:
Gründe für die Ablehnung von Ausfuhrnotifikationen:
21. Hatten Sie bei der Weiterleitung der Notifikationen an die ECHA Schwierigkeiten mit der Einhaltung der Fristen?
☐ |
Ja |
☐ |
Nein |
Falls ja, machen Sie bitte nähere Angaben und bei Bedarf zusätzliche Anmerkungen.
Artikel 8 Absatz 5 — Ausfuhr einer Chemikalie in einer Notsituation
22. Hatten Sie mit einer Notsituation gemäß Artikel 8 Absatz 5 zu tun?
☐ |
Ja |
☐ |
Nein |
Falls ja, beschreiben Sie bitte die wichtigsten Fälle (z. B. verwendete Chemikalie, einführendes Land, beabsichtigte Verwendung, Art der Notsituation).
23. Hatten Sie Schwierigkeiten bei der Durchführung des in einer Notsituation anzuwendenden Verfahrens?
☐ |
Ja |
☐ |
Nein |
☐ |
Es ist keine solche Situation eingetreten |
Wenn ja, bitte erläutern.
Artikel 8 Absatz 7 — Übermittlung verfügbarer zusätzlicher Informationen über die ausgeführten Chemikalien
24. Wurden Sie aufgefordert, einführenden Vertragsparteien und anderen Ländern zusätzliche Informationen über die ausgeführten Chemikalien zu übermitteln?
☐ |
Ja |
☐ |
Nein |
Falls ja, erläutern Sie bitte, in welchen Fällen (z. B. Name der Chemikalie, Kontaktangaben des Einführers, einführendes Land, Art der übermittelten zusätzlichen Informationen).
25. Falls Sie eine solche Aufforderung erhalten haben, hatten Sie Schwierigkeiten bei der Übermittlung der zusätzlichen Informationen?
☐ |
Ja |
☐ |
Nein |
Wenn ja, bitte erläutern.
Artikel 8 Absatz 8 — Verwaltungsgebühr für Ausfuhrnotifikationen
26. Erhebt/Erheben die bezeichnete(n) nationale(n) Behörde(n) in Ihrem Land auf Ausfuhrnotifikationen eine Verwaltungsgebühr?
☐ |
Ja |
☐ |
Nein |
☐ |
Abhängig von der bezeichneten nationalen Behörde |
Falls von der Behörde abhängig, machen Sie bitte nähere Angaben.
Falls eine Gebühr erhoben wird, beantworten Sie bitte die Fragen 27 bis 30. Falls nicht, gehen Sie zu Frage 31.
27. Wie hoch ist die Verwaltungsgebühr (geben Sie bitte die Währung an, falls nicht in EUR)?
28. Geben Sie bitte das Datum des Inkrafttretens der Verwaltungsgebühr an.
29. Haben Sie Beschwerden von Ausführern wegen der Höhe der Verwaltungsgebühren erhalten?
☐ |
Ja |
☐ |
Nein |
Falls ja, geben Sie bitte die Art der Beschwerden und ihre Anzahl pro Jahr an.
30. Hat die Verwaltungsgebühr Ihrer Ansicht nach die Anzahl von Notifikationen beeinflusst (fakultativ)?
☐ |
Ja |
☐ |
Nein |
☐ |
Weiß nicht |
Wenn ja, bitte erläutern.
31. Erhebt/erheben die bezeichnete(n) nationale(n) Behörde(n) in Ihrem Land auf Ausfuhrnotifikationen eine Verwaltungsgebühr?
☐ |
Ja |
☐ |
Nein |
☐ |
Abhängig von der bezeichneten nationalen Behörde |
Falls von der Behörde abhängig, machen Sie bitte nähere Angaben.
Falls eine Verwaltungsgebühr erhoben wird, geben Sie bitte den Betrag an (und die Währung, falls nicht in EUR).
Abschnitt 6: Informationen über die Ausfuhr und die Einfuhr von Chemikalien
Ausführer (Artikel 10)
32. Ist es vorgekommen, dass Ausführer Informationen über die Menge der im Berichtszeitraum an jede Vertragspartei bzw. jedes sonstige Land gelieferten Chemikalien, in Form der Stoffe selbst und der in Gemischen oder in Artikeln enthaltenen Chemikalien, verspätet übermittelt haben?
☐ |
Ja |
☐ |
Nein |
☐ |
Entfällt |
Falls ja, machen Sie bitte zusätzliche Anmerkungen.
Einführer (Artikel 10)
33. Ist es vorgekommen, dass Einführer Informationen über die Menge der von ihnen im Berichtszeitraum erhaltenen Chemikalien, in Form der Stoffe selbst und der in Gemischen oder in Artikeln enthaltenen Chemikalien, verspätet übermittelt haben?
☐ |
Ja |
☐ |
Nein |
☐ |
Entfällt |
Falls ja, machen Sie bitte zusätzliche Anmerkungen.
34. Werden die Daten oder Informationen über Einfuhren von der/den bezeichneten nationalen Behörde(n), den Zollbehörden oder anderen Durchsetzungsbehörden in Ihrem Land verwendet?
☐ |
Ja |
☐ |
Nein |
☐ |
Weiß nicht |
Falls ja, geben Sie bitte die Art der Verwendung an.
Berichterstattung des Mitgliedstaats an die ECHA
35. Hatten Sie Schwierigkeiten bei der Übermittlung (über ePIC) aggregierter Informationen gemäß Artikel 10 im Zusammenhang mit Anhang III?
☐ |
Ja |
☐ |
Nein |
Wenn ja, beschreiben Sie diese Schwierigkeiten bitte näher.
36. Gab es Verzögerungen bei der Übermittlung (über ePIC) aggregierter Informationen gemäß Anhang III?
☐ |
Ja |
☐ |
Nein |
Falls ja, geben Sie bitte die Gründe für diese Verzögerungen an.
Abschnitt 7: Andere als die Ausfuhrnotifikation betreffende Verpflichtungen bei der Ausfuhr von Chemikalien
Weitergabe von Informationen über Entscheidungen an die Betroffenen innerhalb des Hoheitsbereichs Ihres Mitgliedstaats (Artikel 14 Absatz 3)
37. Haben Sie Informationen über Entscheidungen und/oder Bedingungen ausführender Länder an die Betroffenen innerhalb des Hoheitsbereichs Ihres Mitgliedstaats weitergegeben (Mehrfachantworten möglich)?
☐ |
|
☐ |
Website |
☐ |
Newsletter |
☐ |
Andere Mittel |
Im Falle anderer Mittel machen Sie bitte nähere Angaben.
Erfüllung der in jeder Einfuhrentscheidung enthaltenen Entscheidungen durch die Ausführer (Artikel 14 Absatz 4)
38. Hatten Sie Probleme mit der Erfüllung der Einfuhrentscheidungen von Vertragsparteien durch die Ausführer?
☐ |
Ja |
☐ |
Nein |
Wenn ja, bitte erläutern.
Unterstützung der einführenden Vertragsparteien (Artikel 14 Absatz 5)
39. Haben Sie einführende Vertragsparteien auf Anfrage bei der Suche nach weiteren Informationen, die sie benötigen, um die Antwort an das Sekretariat des Übereinkommens bezüglich der Einfuhr einer bestimmten Chemikalie auszuarbeiten, beraten und/oder unterstützt?
☐ |
Ja |
☐ |
Nein |
Wenn ja, machen Sie bitte nähere Angaben dazu.
Stoffe, die nur ausgeführt werden dürfen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind (Artikel 14 Absatz 6)
40. Haben Sie das Verfahren der ausdrücklichen Zustimmung gemäß Artikel 14 Absatz 6 Buchstabe a im Berichtszeitraum angewendet?
☐ |
Ja |
☐ |
Nein |
Falls ja, geben Sie bitte die Zahl von Anträgen auf ausdrückliche Zustimmung und die Zahl von Antworten pro Jahr an.
|
Zahl von Anträgen |
Zahl von Antworten |
Jahr 1 |
|
|
Jahr 2 |
|
|
Jahr 3 |
|
|
Insgesamt |
|
|
41. Haben Sie das Verfahren der ausdrücklichen Zustimmung gemäß Artikel 14 Absatz 6 Buchstabe b angewendet?
☐ |
Ja |
☐ |
Nein |
Falls ja, geben Sie bitte die Anzahl der Anträge auf Erteilung einer eigenen Kennnummer pro Jahr an, für die die einführende Vertragspartei ihre Zustimmung zur Einfuhr durch die im PIC-Rundschreiben veröffentlichte Einfuhrentscheidung erteilt hat.
Jahr 1 |
|
Jahr 2 |
|
Jahr 3 |
|
Insgesamt |
|
42. Hatten Sie Schwierigkeiten bei der Durchführung des Verfahrens der ausdrücklichen Zustimmung?
☐ |
Ja |
☐ |
Nein |
☐ |
Entfällt |
Wenn ja, bitte erläutern.
43. Hatten Sie zu entscheiden, ob im Fall von in Anhang I Teil 2 aufgeführten Chemikalien, die zur Ausfuhr in OECD-Länder bestimmt waren, keine ausdrückliche Zustimmung erforderlich war?
☐ |
Ja |
☐ |
Nein |
☐ |
Entfällt, da Ihre bezeichnete nationale Behörde keine Ausfuhrnotifikation erhalten hat. |
Falls ja, geben Sie bitte die Zahl solcher Fälle pro Jahr an.
Jahr 1 |
|
Jahr 2 |
|
Jahr 3 |
|
Insgesamt |
|
44. Hatten Sie Schwierigkeiten bei der Entscheidung, ob im Fall von in Anhang I Teil 2 aufgeführten Chemikalien, die zur Ausfuhr in OECD-Länder bestimmt waren, keine ausdrückliche Zustimmung erforderlich war?
☐ |
Ja |
☐ |
Nein |
☐ |
Entfällt, da kein solcher Fall auftrat. |
Wenn ja, bitte erläutern.
Entscheidung der bezeichneten nationalen Behörde, dass die Ausfuhr 60 Tage, nachdem ein Antrag auf ausdrückliche Zustimmung gestellt wurde, stattfinden darf (Artikel 14 Absatz 7)
45. Haben Sie Anträge auf Ausnahmegenehmigungen gemäß Artikel 14 Absatz 7 erhalten?
☐ |
Ja |
☐ |
Nein |
☐ |
Entfällt, da Ihre bezeichnete nationale Behörde keine ausdrückliche Zustimmung beantragen musste. |
Falls ja, geben Sie bitte die Zahl solcher Fälle pro Jahr an.
Jahr 1 |
|
Jahr 2 |
|
Jahr 3 |
|
Insgesamt |
|
46. Hatten Sie Schwierigkeiten bei der Durchführung des Verfahrens nach Artikel 14 Absatz 7?
☐ |
Ja |
☐ |
Nein |
☐ |
Entfällt, da kein solcher Fall auftrat. |
Wenn ja, bitte erläutern.
Gültigkeit der ausdrücklichen Zustimmung (Artikel 14 Absatz 8)
47. Gab es Fälle, in denen die Ausfuhr fortgesetzt werden durfte, bevor eine Antwort auf einen neuen Antrag auf ausdrückliche Zustimmung gemäß Artikel 14 Absatz 8 Unterabsatz 2 eingegangen war?
☐ |
Ja |
☐ |
Nein |
☐ |
Entfällt, da Ihre bezeichnete nationale Behörde keine Ausfuhrnotifikation erhalten hat, für die eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich war. |
Wenn ja, nennen Sie bitte die Zahl dieser Fälle.
Jahr 1 |
|
Jahr 2 |
|
Jahr 3 |
|
Insgesamt |
|
Abschnitt 8: Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Chemikalien
Den Betroffenen zugänglich gemachte Einfuhrentscheidungen (Artikel 13 Absatz 5)
48. Wie werden Einfuhrentscheidungen der Europäischen Union den Betroffenen innerhalb Ihres Zuständigkeitsbereichs zugänglich gemacht (Mehrfachantworten möglich)?
☐ |
|
☐ |
Websites der bezeichneten nationalen Behörde |
☐ |
Newsletter |
☐ |
Andere Mittel |
Im Falle anderer Mittel machen Sie bitte nähere Angaben.
Abschnitt 9: Informationen über die Durchfuhr von Chemikalien
Informationsanforderungen und Fristen bei der ersten Durchfuhr (Artikel 16)
49. Mussten Sie im Berichtszeitraum Artikel 16 anwenden?
☐ |
Ja |
☐ |
Nein |
Falls ja, geben Sie bitte die Zahl der Fälle, die betroffenen Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens und die verlangten Informationen an.
50. Sind Ihnen Fälle bekannt, in denen Ausführer Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 16 hatten?
☐ |
Ja |
☐ |
Nein |
☐ |
Entfällt, da kein solcher Fall auftrat. |
Wenn ja, bitte erläutern.
Abschnitt 10: Anforderungen im Zusammenhang mit ausgeführten Chemikalien und Begleitinformationen
51. Sind die nationalen Durchsetzungsbehörden in Ihrem Mitgliedstaat auf Probleme bei der Einhaltung der Vorschriften über die Begleitinformationen für ausgeführte Chemikalien gestoßen?
☐ |
Ja |
☐ |
Nein |
☐ |
Weiß nicht. |
Falls ja, beantworten Sie bitte die Fragen 52 bis 54 und geben Sie an, ob diese Probleme Folgendes betrafen:
52. Anwendung der Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften
☐ |
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) (Pflanzenschutzmittel) |
☐ |
gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) (Verordnung über Biozidprodukte) |
☐ |
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) (CLP-Verordnung) |
☐ |
Sonstiges |
Im Falle von „Sonstiges“ machen Sie bitte nähere Angaben.
53. Anwendung der Vorschriften über Sicherheitsdatenblätter
☐ |
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) |
☐ |
Sonstiges |
Im Falle von „Sonstiges“ machen Sie bitte nähere Angaben.
54. Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen
☐ |
auf dem Etikett in einer oder mehreren Amtssprachen/Hauptsprachen des Bestimmungslandes |
☐ |
auf den Sicherheitsdatenblättern in einer oder mehreren Amtssprachen/Hauptsprachen des Bestimmungslandes |
55. Sind Sie auf Probleme bei der Einhaltung der Informations- und Verpackungsvorschriften für die ausgeführten Produkte gestoßen?
☐ |
Ja |
☐ |
Nein |
☐ |
Entfällt |
Falls ja, geben Sie bitte an, ob diese Probleme Folgendes betrafen:
☐ |
Anwendung von Reinheitsspezifikationen gemäß den Unionsvorschriften (z. B. Pflanzenschutzmittel und Verordnung über Biozidprodukte) |
☐ |
Optimierung der Behälter, um die Gefahr der Entstehung von Restbeständen zu minimieren |
☐ |
Verfallsdatum |
☐ |
Angabe der Lagerungsbedingungen auf dem Etikett |
☐ |
Sonstiges |
Im Falle von „Sonstiges“ machen Sie bitte nähere Angaben.
Abschnitt 11: Technische Hilfe (fakultativ)
Zusammenarbeit
56. Waren Sie an der Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern, Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen oder Nichtregierungsorganisationen beteiligt, um das ordnungsgemäße Chemikalienmanagement zu verbessern und insbesondere das Rotterdamer Übereinkommen umzusetzen?
☐ |
Ja |
☐ |
Nein |
Falls ja, um welche Art der Zusammenarbeit handelte es sich (Mehrfachantworten möglich)?
☐ |
Bereitstellung technischer Informationen |
☐ |
Förderung des Austauschs von Sachverständigen |
☐ |
Förderung der Einrichtung bzw. Beibehaltung bezeichneter nationaler Behörden |
☐ |
Bereitstellung technischen Fachwissens zur Identifizierung gefährlicher Pestizidformulierungen |
☐ |
Bereitstellung technischen Fachwissens zur Erstellung von Notifikationen an das Sekretariat |
☐ |
Sonstiges |
Im Falle von „Sonstiges“ machen Sie bitte nähere Angaben.
Bitte geben Sie die Länder an, denen diese Zusammenarbeit zugutekam.
Kapazitätenaufbau
57. Haben Sie an Projekten/internationalen Aktivitäten für den Kapazitätenaufbau im Chemikalienmanagement teilgenommen oder an solchen Aktivitäten beteiligte Nichtregierungsorganisationen unterstützt?
☐ |
Ja |
☐ |
Nein |
Falls ja, beschreiben Sie bitte diese Aktivitäten.
Abschnitt 12: Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 649/2012
Allgemeine Informationen
58. Welche Durchsetzungsbehörden sind an der Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 in Ihrem Mitgliedstaat beteiligt?
☐ |
Zollbehörden |
☐ |
Andere Durchsetzungsbehörden |
Falls andere Durchsetzungsbehörden beteiligt sind, machen Sie bitte nähere Angaben.
59. Geben Sie gegebenenfalls bitte an, mit welchen anderen EU-Rechtsvorschriften sich die Durchsetzungsbehörden (andere als die Zollbehörden) ebenfalls befassen:
☐ |
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 |
☐ |
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 |
☐ |
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 |
☐ |
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 |
☐ |
Sonstige |
Im Falle von „Sonstige“ machen Sie bitte nähere Angaben.
60. Verfügen die Durchsetzungsbehörden über angemessene Ressourcen (fakultativ)?
☐ |
Ja |
☐ |
Nein |
Bitte machen Sie nähere Angaben.
61. Erhalten Inspektoren oder sonstige für die Durchsetzung zuständige Personen regelmäßige Schulungen zur Verordnung (EU) Nr. 649/2012?
☐ |
Ja |
☐ |
Nein |
Falls ja, machen Sie bitte nähere Angaben (z. B. Art der Schulung, behandelte Themen, Häufigkeit der Schulung).
Falls nein, geben Sie bitte an, warum diese Personen nicht regelmäßig geschult werden.
Durchsetzungsstrategie
62. Verfügt Ihre Behörde (oder eine andere zuständige Behörde) über eine Durchsetzungsstrategie für die Verordnung (EU) Nr. 649/2012?
☐ |
Ja |
☐ |
Nein |
Bitte beantworten Sie folgende Fragen:
62(a) Falls ja, wurde diese Durchsetzungsstrategie bereits umgesetzt?
☐ |
Ja |
☐ |
Nein |
Bitte machen Sie nähere Angaben.
62(b) Falls nein, ist die Ausarbeitung einer Durchsetzungsstrategie geplant?
☐ |
Ja |
☐ |
Nein |
Bitte machen Sie nähere Angaben.
Berichterstattung über Durchsetzungsmaßnahmen
63. Bitte geben Sie die in Ihrem Mitgliedstaat durchgeführten Durchsetzungsmaßnahmen an (Mehrfachantworten möglich).
☐ |
Konformitätskontrollen |
☐ |
Ortsbesichtigungen |
☐ |
Stichproben |
☐ |
Sonstiges |
Im Falle von „Sonstiges“ machen Sie bitte nähere Angaben.
64. Bitte geben Sie die Gesamtzahl der amtlichen Kontrollen von Ausfuhren (z. B. Inspektionen oder Untersuchungen) oder sonstiger von Durchsetzungsbehörden durchgeführten Durchsetzungsmaßnahmen an, die sich im Berichtszeitraum auf die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 erstreckten oder zu deren Durchsetzung dienten.
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Zollbehörden |
Inspektoren |
Sonstige |
Jahr 1 |
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Jahr 2 |
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Jahr 3 |
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Insgesamt |
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Anmerkungen, falls erforderlich.
65. Bitte geben Sie die Gesamtzahl der amtlichen Kontrollen von Einfuhren (z. B. Inspektionen oder Untersuchungen) oder sonstiger von Durchsetzungsbehörden durchgeführten Durchsetzungsmaßnahmen an, die sich im Berichtszeitraum auf die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 erstreckten oder zu deren Durchsetzung dienten.
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Zollbehörden |
Inspektoren |
Sonstige |
Jahr 1 |
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Jahr 2 |
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Jahr 3 |
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Insgesamt |
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Anmerkungen, falls erforderlich.
Befugnisse der Durchsetzungsbehörden
66. Bitte beschreiben Sie die Maßnahmen, die die Durchsetzungsbehörden ergreifen können, um die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 zu gewährleisten (z. B. Beschlagnahme, Aufforderungsschreiben, Aussetzung der Tätigkeit).
Angaben zu Verstößen
67. Anzahl der Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012, festgestellt von:
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Zollbehörden |
Inspektoren |
Sonstige |
Jahr 1 |
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Jahr 2 |
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Jahr 3 |
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Insgesamt |
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68. Art und Zahl der von Zollbehörden festgestellten Verstöße pro Jahr:
Festgestellter Verstoß |
Jahr 1 |
Jahr 2 |
Jahr 3 |
Kennzeichnungsvorschriften |
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Sicherheitsdatenblätter |
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Verfallsdatum der Chemikalie |
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Der Ausfuhrnotifikation nicht entsprechende Chemikalie |
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Sonstiges (in Leerzeilen eintragen) |
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69. Art und Zahl der von Inspektoren festgestellten Verstöße pro Jahr:
Festgestellter Verstoß |
Jahr 1 |
Jahr 2 |
Jahr 3 |
Kennzeichnungsvorschriften |
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Sicherheitsdatenblätter |
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Verfallsdatum der Chemikalie |
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Der Ausfuhrnotifikation nicht entsprechende Chemikalie |
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Sonstiges (in Leerzeilen eintragen) |
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Sanktionen
70. Beschreiben Sie bitte die Sanktionsregelung für Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (z. B. straf- oder verwaltungsrechtliche Sanktionen, Auffangtatbestand oder spezifische Sanktionen für spezifische Verstöße).
71. Wie viele Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 haben im Berichtszeitraum Sanktionen nach sich gezogen?
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Zahl von Sanktionen |
Jahr 1 |
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Jahr 2 |
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Jahr 3 |
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Insgesamt |
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Zusammenarbeit
72. Findet ein regelmäßiger Informationsaustausch zwischen der/den bezeichneten nationalen Behörde(n) und den Durchsetzungsbehörden statt?
☐ |
Ja |
☐ |
Nein |
Bitte machen Sie nähere Angaben.
73. Haben Sie Vorschläge, wie die Zusammenarbeit zwischen der/den bezeichneten nationalen Behörde(n) und den Durchsetzungsbehörden verbessert werden könnte?
74. Findet ein regelmäßiger Informationsaustausch zwischen der/den bezeichneten nationalen Behörde(n) und den in Ihrem Land ansässigen Mitgliedern des Forums für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung (im Folgenden das „Forum“) statt?
☐ |
Ja |
☐ |
Nein |
Bitte machen Sie nähere Angaben.
75. Ist die bezeichnete nationale Behörde zufrieden mit der Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des Forums?
☐ |
Ja |
☐ |
Nein |
Falls nein, machen Sie bitte nähere Angaben.
76. Haben Sie Vorschläge, wie die Zusammenarbeit zwischen der/den bezeichneten nationalen Behörde(n) und den Mitgliedern des Forums verbessert werden könnte?
Rolle des Forums für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung (im Folgenden das „Forum“; siehe Artikel 18 Absatz 2)
77. Ist die bezeichnete nationale Behörde mit den Tätigkeiten des Forums zufrieden (fakultativ)?
☐ |
Ja |
☐ |
Nein |
☐ |
Keine Erfahrung mit den Tätigkeiten des Forums |
Falls nein, führen Sie dies bitte aus.
78. Haben Sie Vorschläge, wie die Tätigkeiten des Forums im Hinblick auf die Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 verbessert werden könnten (fakultativ)?
Abschnitt 13: IT-Aspekte
Bezeichnete nationale Behörden und das ePIC-System
79. Ist das ePIC-System für die bezeichneten nationalen Behörden benutzerfreundlich, insbesondere im Hinblick auf:
a) |
Ausfuhrnotifikationen (Artikel 8)?
Falls nein, geben Sie bitte an, welche Probleme aufgetreten sind. |
b) |
Anträge auf ausdrückliche Zustimmung (Artikel 14)?
Falls nein, geben Sie bitte an, welche Probleme aufgetreten sind. |
c) |
Anträge auf Erteilung einer eigenen Kennnummer (Artikel 19 Absatz 2)?
Falls nein, geben Sie bitte an, welche Probleme aufgetreten sind. |
d) |
Ausnahmegenehmigungen (Artikel 14 Absätze 6 und 7)?
Falls nein, geben Sie bitte an, welche Probleme aufgetreten sind. |
e) |
Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 10?
Falls nein, geben Sie bitte an, welche Probleme aufgetreten sind. |
f) |
Andere PIC-Verfahren?
Bitte nennen Sie die Art des Verfahren und geben Sie gegebenenfalls an, welche Probleme aufgetreten sind. |
Ausführer und das ePIC-System
80. Bitte geben Sie nach Möglichkeit ein Feedback von Ausführern zur Benutzerfreundlichkeit des ePIC-Systems für: (fakultativ)
a) |
Ausfuhrnotifikationen
Lautet die Antwort „Nicht benutzerfreundlich“, so geben Sie bitte an, welche Probleme aufgetreten sind. |
b) |
Anträge auf Erteilung einer eigenen Kennnummer
Lautet die Antwort „Nicht benutzerfreundlich“, so geben Sie bitte an, welche Probleme aufgetreten sind. |
c) |
Ausnahmegenehmigungen (Artikel 14 Absätze 6 und 7)?
Lautet die Antwort „Nicht benutzerfreundlich“, so geben Sie bitte an, welche Probleme aufgetreten sind. |
d) |
Übermittelung von Informationen gemäß Artikel 10
Lautet die Antwort „Nicht benutzerfreundlich“, so geben Sie bitte an, welche Probleme aufgetreten sind. |
e) |
Umgang mit Gemischen/Artikeln via ePIC
Lautet die Antwort „Nicht benutzerfreundlich“, so geben Sie bitte an, welche Probleme aufgetreten sind. |
f) |
Das ePIC-System allgemein
Lautet die Antwort „Nicht benutzerfreundlich“, so geben Sie bitte an, welche Probleme aufgetreten sind. |
Zoll- und andere Durchsetzungsbehörden und das ePIC-System (fakultativ)
81. Verwenden die Zollbehörden in Ihrem Land das ePIC-System?
☐ |
Ja |
☐ |
Nein |
Falls nein, erläutern Sie bitte, wie die Zollbehörden in Ihrem Land Ausfuhren von PIC-Chemikalien überwachen.
82. Halten die Zollbehörden das ePIC System Ihres Wissens für benutzerfreundlich?
☐ |
Ja |
☐ |
Nein |
☐ |
Keine Informationen verfügbar |
83. Halten die Zollbehörden das ePIC-System Ihres Wissens für ein geeignetes Instrument, das sie bei der Kontrolle der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 unterstützt?
☐ |
Ja |
☐ |
Nein |
☐ |
Keine Informationen verfügbar |
84. Verwenden Ihres Wissens andere Durchsetzungsbehörden das ePIC-System?
☐ |
Ja |
☐ |
Nein |
☐ |
Keine Informationen verfügbar |
85. Halten diese anderen Durchsetzungsbehörden das ePIC-System Ihres Wissens für benutzerfreundlich?
☐ |
Ja |
☐ |
Nein |
☐ |
Keine Informationen verfügbar |
86. Halten diese anderen Durchsetzungsbehörden das ePIC-System Ihres Wissens für ein geeignetes Instrument zur Kontrolle der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 649/2012?
☐ |
Ja |
☐ |
Nein |
☐ |
Keine Informationen verfügbar |
Abschnitt 14: Weitere Anmerkungen
87. Bitte fügen Sie weitere Informationen oder Anmerkungen zum Funktionieren der Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 hinzu, die Sie im Rahmen der Berichterstattung gemäß Artikel 22 für relevant halten.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1)
(2) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1)
(3) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1)