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Document 32016D0352

Beschluss (EU) 2016/352 des Rates vom 4. März 2016 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in den einschlägigen Ausschüssen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen hinsichtlich der Vorschläge zur Änderung der UN-Regelungen Nr. 10, 34, 41, 46, 48, 50, 51, 53, 55, 60, 73, 83, 94, 107, 110, 113, 118, 125, 128, 130 und 131 sowie des Vorschlags für eine neue Regelung über die Genehmigung geräuscharmer Straßenfahrzeuge zu vertretenden Standpunkts

ABl. L 65 vom 11.3.2016, p. 64–68 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/352/oj

11.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/64


BESCHLUSS (EU) 2016/352 DES RATES

vom 4. März 2016

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in den einschlägigen Ausschüssen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen hinsichtlich der Vorschläge zur Änderung der UN-Regelungen Nr. 10, 34, 41, 46, 48, 50, 51, 53, 55, 60, 73, 83, 94, 107, 110, 113, 118, 125, 128, 130 und 131 sowie des Vorschlags für eine neue Regelung über die Genehmigung geräuscharmer Straßenfahrzeuge zu vertretenden Standpunkts

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss 97/836/EG des Rates (1) trat die Union dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“), bei.

(2)

Gemäß dem Beschluss 2000/125/EG des Rates (2) trat die Union dem Übereinkommen über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können („Parallelübereinkommen“), bei.

(3)

Mit der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurden die Genehmigungssysteme der Mitgliedstaaten durch ein EU-Genehmigungsverfahren ersetzt und damit ein harmonisierter Rahmen mit den Verwaltungsbestimmungen und allgemeinen technischen Anforderungen an alle Neufahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten geschaffen. Mit dieser Richtlinie wurden UN-Regelungen in das EU-Typgenehmigungssystem integriert, entweder als Anforderungen für die Typgenehmigung oder als Alternative zu Rechtsvorschriften der Union. Seit Erlass dieser Richtlinie werden im Rahmen des EU-Typgenehmigungssystems UN-Regelungen zunehmend in die Rechtsvorschriften der Union aufgenommen.

(4)

Die Anforderungen an bestimmte Teile oder Merkmale, die von den UNECE-Regelungen Nr. 10, 34, 41, 46, 48, 50, 51, 53, 55, 60, 73, 83, 94, 107, 110, 113, 118, 125, 128, 130 und 131 erfasst werden, müssen entsprechend den bisherigen Erfahrungen und in Anbetracht des technischen Fortschritts angepasst werden.

(5)

Zur Festlegung einheitlicher Vorschriften über die Genehmigung von geräuscharmen Straßenfahrzeugen hinsichtlich ihrer verringerten Geräuschentwicklung sollte eine neue UN-Regelung für diese Fahrzeuge erlassen werden.

(6)

Es ist daher erforderlich, den im Verwaltungsausschuss des Geänderten Übereinkommens von 1958 und im Exekutivausschuss des Parallelübereinkommens im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zu den Änderungen der genannten UN-Rechtsakte festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Verwaltungsausschuss des Geänderten Übereinkommens von 1958 und im Exekutivausschuss des Parallelübereinkommens während des Zeitraums vom 7. bis 11. März 2016 zu vertreten ist, besteht darin, für die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Vorschläge zu stimmen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 4. März 2016.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

S.A.M. DIJKSMA


(1)  Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) (ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78).

(2)  Beschluss 2000/125/EG des Rates vom 31. Januar 2000 betreffend den Abschluss des Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können („Parallelübereinkommen“) (ABl. L 35 vom 10.2.2000, S. 12).

(3)  Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).


ANHANG

Regelung #

Tagesordnungs-punkt Nr.

Titel Tagesordnungspunkt

Dok. Nr.

10

4.9.1.

Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 05 zu Regelung Nr. 10 (elektromagnetische Verträglichkeit)

ECE/TRANS/WP.29/2016/16

10

4.9.2.

Vorschlag für die Ergänzung 3 der Änderungsserie 04 zu Regelung Nr. 10 (elektromagnetische Verträglichkeit)

ECE/TRANS/WP.29/2016/17

34

4.8.1.

Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 03 zu Regelung Nr. 34 (Brandgefahr)

ECE/TRANS/WP.29/2016/8

41

4.6.1.

Vorschlag für die Ergänzung 4 der Änderungsserie 04 zu Regelung Nr. 41 (Geräuschemissionen von Krafträdern)

ECE/TRANS/WP.29/2016/3

46

4.8.2.

Vorschlag für die Ergänzung 3 der Änderungsserie 04 zu Regelung Nr. 46 (Rückspiegel)

ECE/TRANS/WP.29/2016/9

48

4.9.3.

Vorschlag für die Ergänzung 7 der Änderungsserie 06 zu Regelung Nr. 48 (Beleuchtung/Lichtsignaleinrichtungen)

ECE/TRANS/WP.29/2016/18

48

4.9.4.

Vorschlag für die Ergänzung 9 der Änderungsserie 05 zu Regelung Nr. 48 (Beleuchtung/Lichtsignaleinrichtungen)

ECE/TRANS/WP.29/2016/19

48

4.9.5.

Vorschlag für die Ergänzung 16 der Änderungsserie 04 zu Regelung Nr. 48 (Beleuchtung/Lichtsignaleinrichtungen)

ECE/TRANS/WP.29/2016/20

50

4.9.6.

Vorschlag für die Ergänzung 18 der ursprünglichen Änderungsserie zu Regelung Nr. 50 (Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten, Fahrtrichtungsanzeiger für Fahrräder mit Hilfsmotor und Krafträder)

ECE/TRANS/WP.29/2016/21

51

4.6.2.

Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 03 zu Regelung Nr. 51 (Geräuschemissionen von Fahrzeugen der Klassen M und N)

ECE/TRANS/WP.29/2016/4

53

4.9.7.

Vorschlag für die Ergänzung 18 der Änderungsserie 01 zu Regelung Nr. 53 (Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Fahrzeuge der Klasse L3)

ECE/TRANS/WP.29/2016/22

53

4.9.8.

Vorschlag für eine neue Änderungsserie 02 zu Regelung Nr. 53 (Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Fahrzeuge der Klasse L3)

ECE/TRANS/WP.29/2016/23

55

4.7.1.

Vorschlag für die Ergänzung 5 der Änderungsserie 01 zu Regelung Nr. 55 (mechanische Verbindungseinrichtungen)

ECE/TRANS/WP.29/2016/5

60

4.15.1.

Vorschlag für die Ergänzung 5 zu Regelung Nr. 60 (vom Fahrer bediente Kontrollinstrumente (Fahrräder mit Hilfsmotor und Krafträder)

ECE/TRANS/WP.29/2016/27

73

4.12.1.

Vorschlag für die Berichtigung 1 (nur auf Französisch) der Änderungsserie 01 zu Regelung Nr. 73 (seitliche Schutzeinrichtungen)

ECE/TRANS/WP.29/2016/31

83

4.15.2.

Vorschlag für die Ergänzung 2 der Änderungsserie 07 zu Regelung Nr. 83 (Emissionen von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1)

ECE/TRANS/WP.29/2016/28

94

4.11.1

Vorschlag für die Berichtigung 3 (nur auf Russisch) der Änderungsserie 01 zu Regelung Nr. 94 (Frontalaufprall)

ECE/TRANS/WP.29/2016/32

107

4.8.3.

Vorschlag für die Ergänzung 5 der Änderungsserie 05 zu Regelung Nr. 107 (allgemeine Konstruktionsmerkmale von Bussen)

ECE/TRANS/WP.29/2016/10

107

4.8.4.

Vorschlag für die Ergänzung 5 der Änderungsserie 06 zu Regelung Nr. 107 (allgemeine Konstruktionsmerkmale von Bussen)

ECE/TRANS/WP.29/2016/11

107

4.8.5.

Vorschlag für die Änderungsserie 07 zu Regelung Nr. 107 (allgemeine Konstruktionsmerkmale von Bussen)

ECE/TRANS/WP.29/2016/12

110

4.8.6.

Vorschlag für die Änderungsserie 02 zu Regelung Nr. 110 (CNG- oder LNG-Fahrzeuge)

ECE/TRANS/WP.29/2016/13

113

4.9.9.

Vorschlag für die Ergänzung 6 der Änderungsserie 01 zu Regelung Nr. 113 (Scheinwerfer für symmetrisches Abblendlicht)

ECE/TRANS/WP.29/2016/24

118

4.8.7.

Vorschlag für die Ergänzung 2 der Änderungsserie 02 zu Regelung Nr. 118 (Brennverhalten von Innenraummaterial)

ECE/TRANS/WP.29/2016/14

125

4.8.8.

Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 01 zu Regelung Nr. 125 (Sichtfeld des Fahrzeugführers nach vorn)

ECE/TRANS/WP.29/2016/15

128

4.9.10.

Vorschlag für die Ergänzung 5 der ursprünglichen Änderungsserie zu Regelung Nr. 128 (Leuchtdioden-Lichtquellen (LED-Lichtquellen))

ECE/TRANS/WP.29/2016/25

130

4.7.2.

Vorschlag für die Ergänzung 1 zu Regelung Nr. 130 (Spurhaltewarnsystem)

ECE/TRANS/WP.29/2016/6

131

4.7.3.

Vorschlag für die Ergänzung 2 der Änderungsserie 01 zu Regelung Nr. 131 über Notbremsassistenzsystems (AEBS)

ECE/TRANS/WP.29/2016/7

 

4.13.1.

Vorschlag für eine neue Regelung betreffend die Genehmigung von geräuscharmen Straßenfahrzeugen

ECE/TRANS/WP.29/2016/26


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