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Document 32016D0211(04)
Commission Decision of 8 February 2016 on the conclusion, on behalf of the European Atomic Energy Community, of the Protocol to the Stabilisation and Association Agreement between the European Communities and their Member States, on the one part, and the Republic of Serbia, of the other part, to take account of the accession of the Republic of Croatia to the European Union
Beschluss der Kommission vom 8. Februar 2016 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft — des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
Beschluss der Kommission vom 8. Februar 2016 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft — des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
ABl. C 52 vom 11.2.2016, p. 9–10
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
11.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 52/9 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 8. Februar 2016
über den Abschluss — im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft — des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
(2016/C 52/06)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss des Rates über die Zustimmung zum Abschluss des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll“) durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Abschluss des Protokolls ist Gegenstand getrennter Verfahren im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, einerseits und im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, andererseits. |
(2) |
Am 20. Juli 2015 nahm der Rat den Beschluss (EU) 2015/1292 (1) über den Abschluss des Protokolls im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 218 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 6 Absatz 2 der Akte über den Beitritt Kroatiens an. |
(3) |
Am 14. April 2014 nahm der Rat den Beschluss 2014/518/Euratom (2) über die Zustimmung zum Abschluss des Protokolls durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft an. |
(4) |
Das Protokoll sollte im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, auch im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft geschlossen werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Der Abschluss — im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft — des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union („das Protokoll“) (3) wird genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident der Kommission wird ermächtigt, alle erforderlichen Schritte im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft zu unternehmen, um die Zustimmung der Europäischen Atomgemeinschaft zur Bindung durch dieses Protokoll zum Ausdruck zu bringen und insbesondere die Notifikationsurkunde gemäß Artikel 13 des Protokolls zu hinterlegen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Brüssel, den 8. Februar 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) Beschluss (EU) 2015/1292 des Rates vom 20. Juli 2015 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (ABl. L 199 vom 29.7.2015, S. 1).
(2) Beschluss 2014/518/Euratom des Rates vom 14. April 2014 über die Zustimmung zum Abschluss des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 233 vom 6.8.2014, S. 20).
(3) ABl. L 233 vom 6.8.2014, S. 3.