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Document 32015R2455

    Durchführungsverordnung (EU) 2015/2455 der Kommission vom 21. Dezember 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    ABl. L 339 vom 24.12.2015, p. 40–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2455/oj

    24.12.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 339/40


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2455 DER KOMMISSION

    vom 21. Dezember 2015

    zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

    (2)

    In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

    (3)

    In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

    (4)

    Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

    (5)

    Der Ausschuss für den Zollkodex hat nicht innerhalb der von seinem Vorsitz festgesetzten Frist Stellung genommen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

    Artikel 2

    Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 21. Dezember 2015

    Für die Kommission,

    im Namen des Präsidenten,

    Heinz ZOUREK

    Generaldirektor für Steuern und Zollunion


    (1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

    (2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


    ANHANG

    Warenbezeichnung

    Einreihung (KN-Code)

    Gründe

    (1)

    (2)

    (3)

    Ware, bestehend aus dem Fleisch verschiedener Krebstiere und Weichtiere (in GHT):

    1605 54 00

    Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 2 zu Kapitel 16 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 1605 und 1605 54 00.

    Die Ware besteht aus dem Fleisch verschiedener Krebstiere und Weichtiere, zum Teil roh oder blanchiert (Position 0307), zum Teil gekocht (Position 1605). Eine derartige Ware wird als zubereitete Ware betrachtet, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Kochen eine Einreihung in Kapitel 3 ausschließt, da die Ware, wenn auch nur teilweise, durch ein in diesem Kapitel nicht vorgesehenes Verfahren zubereitet wird (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Kapitel 3, Allgemeines, fünfter Absatz).

    Da Sepia und Kalmar gewichtsmäßig überwiegen, ist die Ware in Anwendung der Anmerkung 2 zu Kapitel 16 in die KN-Position des Kapitels 16 einzureihen, die dem überwiegenden Bestandteil der zubereiteten Ware entspricht.

    Die Ware ist daher in den KN-Code 1605 54 00 als Sepia und Kalmar, zubereitet oder haltbar gemacht, einzureihen.

    Kalmar- und Sepiatentakel, roh

    25

    Kalmar- und Sepiastreifen, roh

    20

    Kalmarringe, roh

    20

    kleine gewellte Teppichmuscheln, gekocht

    20

    Garnelen, blanchiert

    15

    Die Ware ist in gefrorenem Zustand (bei einer Temperatur von – 20 °C) in Säcken zu 1 kg (Nettogewicht 800 g) aufgemacht.


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